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Newsletter vom 05.06.2013
Betreff: Rechts-Newsletter 23. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 23. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

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1. EuGH: Schweden muss wegen verspäteter Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung 3 Mio. EUR zahlen

2. EuGH: Bei Streichung von Terrorliste Anspruch auf Nichtigkeitserklärung

3. BGH: Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel

4. BGH: Heimliches Anbringen von GPS-Sender durch Detektive an fremden Auto strafbar?

5. OLG Karlsruhe: Pflichten eines Domain-Treuhänders nach Vertragsbeendigung

6. LG Düsseldorf: Schadensersatz bei Nennung eines Mitarbeiter-Namens im Impressum

7. LG Hamburg: Bezeichnung "pure & natural" für Kosmetik mit chemischen Zusatzstoffen irreführend

8. VG Karlsruhe: Klage des früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus wegen Löschung von Dateien überwiegend erfolgreich

9. LG Stuttgart: Merchant haftet nicht für Spam-Mails seines Affiliates

10. AG München: Bezugnahme auf Post-AGB bei eBay-Geschäft nicht wirksam

Die einzelnen News:

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1. EuGH: Schweden muss wegen verspäteter Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung 3 Mio. EUR zahlen
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Mit der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung sollen die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung   bestimmter   Daten,   die   von   ihnen   erzeugt   oder   verarbeitet   werden, harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen. Diese Richtlinie musste von den Mitgliedstaaten bis spätestens 15. September 2007 umgesetzt werden.

Im Jahr 2009 erhob die Kommission beim Gerichtshof eine erste Vertragsverletzungsklage gegen Schweden, weil es diese Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt hatte. Mit einem ersten, im Jahr 2010 ergangenen Urteil2 hat der Gerichtshof festgestellt, dass Schweden die Frist für den Erlass der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften um dieser Richtlinie nachzukommen, versäumt und dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hatte.

Im Jahr 2011 erhob die Kommission, die der Ansicht war, dass Schweden dieses Urteil von 2010 noch immer nicht durchgeführt habe, eine zweite Vertragsverletzungsklage, über die der Gerichtshof am heutigen Tage entschieden hat. Die Kommission hat beantragt, Schweden zu verurteilen, ein Zwangsgeld von täglich 40 947,20 Euro für jeden Tag des Verzugs, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Durchführung des ersten Urteils von 2010, sowie einen Pauschalbetrag von täglich 9 597 Euro für jeden Tag des Verzugs in der Zeit zwischen dem ersten Urteil und dem Urteil in der vorliegenden Rechtssache oder – wenn dieser früher erfolgen sollte – bis zum etwaigen Erlass der Durchführungsmaßnahmen zu zahlen.

Am 21. März 2012 erließ das schwedische Parlament eine Regelung zur Umsetzung der Richtlinie in schwedisches Recht, um die vollständige Durchführung des Urteils von 2010 zu gewährleisten. Das Inkrafttreten dieser Regelung wurde auf den 1. Mai 2012 festgelegt. Dementsprechend verzichtete die Kommission auf die Festsetzung eines Zwangsgelds. Den Antrag auf Festsetzung eines Pauschalbetrags erhielt sie jedoch aufrecht.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass Schweden am Ende des Zeitraums von zwei Monaten nach dem Erhalt des entsprechenden Aufforderungsschreibens der Kommission (also am 28. August 2010) nicht alle für die Durchführung des ersten Urteils von 2010  erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte. Schweden hat somit gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen. Der Gerichtshof hält es daher für angezeigt, Schweden die Zahlung eines Pauschalbetrags aufzuerlegen.

Zum Grundsatz der Verhängung eines Pauschalbetrags weist er sodann darauf hin, dass dieser Grundsatz  im Wesentlichen  auf  der  Beurteilung  der  Folgen  einer  Nichterfüllung  der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen beruht, insbesondere wenn die Vertragsverletzung nach dem Erlass des Urteils, mit dem sie ursprünglich festgestellt worden war, lange Zeit fortbestanden hat.

Im  Hinblick  auf  das  mit  der  Richtlinie  verfolgte  Ziel  –  sicherzustellen,  dass  Daten  der elektronischen Kommunikation zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten zur Verfügung stehen – ist die unterbliebene Durchführung des Urteils von 2010 geeignet, die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen zu beeinträchtigen.

Da die Schweden zur Last gelegte Vertragsverletzung im Übrigen vom Tag der Verkündung dieses Urteils an mehr als zwei Jahre angedauert hatte, hat sie seit diesem Zeitpunkt somit über einen erheblichen Zeitraum fortbestanden.

Bei der Berechnung der Höhe des Pauschalbetrags schließlich berücksichtigt der Gerichtshof Faktoren wie die Schwere des Verstoßes und dessen Dauer.

Zur Schwere des Verstoßes weist er darauf hin, dass die Verletzung der Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu beeinträchtigen droht. Aus einem Bericht der Kommission aus dem Jahr 20113  geht allerdings hervor, dass die Richtlinie ihr Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Betreiber in der Union zu schaffen, nicht in vollem Umfang erreicht habe. Daher musste die Kommission die behauptete Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt für Telekommunikationsdienste belegen, was sie nicht getan hat.

Darüber hinaus berücksichtigt der Gerichtshof als mildernden Umstand, dass Schweden zuvor noch nie versäumt hat, ein vom Gerichtshof erlassenes Vertragsverletzungsurteil durchzuführen.

Demgegenüber weist er zum einen die von Schweden geltend gemachten Rechtfertigungsgründe zurück, wonach der Verzug bei der Durchführung des Urteils von 2010 auf außergewöhnliche interne Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens, mit einer breiten politischen Debatte über die Umsetzung der Richtlinie und mit Problemen infolge schwieriger Abwägungen, um den Schutz des Privatlebens mit dem Erfordernis einer effektiven Kriminalitätsbekämpfung zum Ausgleich zu bringen, zurückzuführen sei.

Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf interne Schwierigkeiten (Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner Rechtsordnung) berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen. Zum anderen weist der Gerichtshof das Vorbringen zurück, die Pflichtverletzung betreffe nur eine teilweise Nichtumsetzung der Richtlinie. Denn die Richtlinie ermöglichte den Mitgliedstaaten zwar, die Geltung der Verpflichtung zur Speicherung von Kommunikationsdaten bis zum 15. März 2009 aufzuschieben, nicht aber die Umsetzung der Richtlinie als solcher, die vor dem 15. September 2007 zu erfolgen hatte.

Zur Dauer der Vertragsverletzung weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese fast 27 Monate, vom Tag der Verkündung des ersten Urteils von 2010 bis zum 1. Mai 2012, und damit erhebliche Zeit fortbestanden hat.

Aufgrund   dessen   verurteilt   der   Gerichtshof   Schweden,   einen   Pauschalbetrag   von 3 Millionen Euro zu zahlen.

Urteil in der Rechtssache C-270/11: Kommission / Schweden

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 30.05.2013

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2. EuGH: Bei Streichung von Terrorliste Anspruch auf Nichtigkeitserklärung
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Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern gerichtet wurde, behält ein Interesse daran, dass die Maßnahme vom Unionsrichter für nichtig erklärt wird, selbst wenn sie im Lauf des Verfahrens aufgehoben worden ist

Das Bejahen der Rechtswidrigkeit kann eine Form der Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Schadens darstellen

Am 21. Oktober 2008 wurde der Name von Herrn Abdulrahim in die Liste, die der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 1999 zur Situation in Afghanistan erstellt hatte, aufgenommen, weil er an der Mittelbeschaffung zugunsten der Libyschen Islamischen Kampfgruppe (Libyan Islamic Fighting Group, LIFG) beteiligt gewesen sei und in der LIFG führende Positionen innegehabt habe. Daher wurde Herr Abdulrahim in die Liste aufgenommen, die gemäß der Regelung der Europäischen Union betreffend Personen und Organisationen, deren Gelder einzufrieren sind, erstellt worden war, und zwar durch die Verordnung über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die mit Osama bin Laden3 in Verbindung stehen (im Folgenden: streitige Liste).

2009 erhob Herr Abdulrahim beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung der gegen ihn gerichteten europäischen Regelung. Er machte geltend, dass weder der Rat noch die Kommission die Gründe für seine Aufnahme erläutert hätten, dass ihm die ihm zur Last gelegten Umstände nicht mitgeteilt worden seien und dass er hierzu nicht gehört worden sei.

Er trug vor, dass das Einfrieren der Gelder eine unverhältnismäßige Maßnahme sei, da es sein Eigentumsrecht und sein Recht auf Privatleben beeinträchtige. Schließlich machte er geltend, dass er zu keiner Zeit mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk oder den Taliban in Verbindung gestanden habe.

Als die Rechtssache dem Gericht zur Prüfung vorlag, wurde der Name von Herrn Abdulrahim zunächst aus der Liste des Sanktionsausschusses und dann durch eine Verordnung4 aus der streitigen Liste gestrichen. Da das Gericht der Ansicht war, dass der Antrag auf Nichtigerklärung seiner Aufnahme in die Liste infolgedessen gegenstandslos geworden sei, entschied es mit Beschluss5, dass sich die Hauptsache erledigt habe, obwohl Herr Abdulrahim dem entgegen getreten ist.

Zur Stützung seines Rechtsmittels, das er beim Gerichtshof gegen den Beschluss eingelegt hat, macht Herr Abdulrahim geltend, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es die Ansicht vertreten habe, dass er kein Rechtsschutzinteresse mehr habe, weil ihm die Nichtigerklärung der Verordnung, mit der er in die streitige Liste aufgenommen worden sei, keinen Vorteil verschaffen könne.

Er beruft sich insbesondere auf sein offenkundiges Interesse an einer Gerichtsentscheidung, um den Rechtsakt für nichtig erklären zu lassen, durch den er als Person bezeichnet worden sei, die Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung habe. Konkret war seine Nichtigkeitsklage beim Gericht darauf gerichtet, der fortdauernden Verletzung seines Privat- und Familienlebens Einhalt zu gebieten, seinen Ruf wiederherzustellen und die Anstellungs- und Reisehindernisse sowie die sich für ihn und für seine Familie ergebenden Folgen seiner Aufnahme in die streitige Liste zu beseitigen.

In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof zunächst auf seine Rechtsprechung hin, mit der er anerkannt hat, dass das Rechtsschutzinteresse eines Klägers nicht zwangsläufig entfällt, weil der angefochtene Rechtsakt im Lauf des Verfahrens außer Kraft tritt. Vielmehr behält der von diesem Rechtsakt Betroffene ein Interesse an dessen Nichtigerklärung, sei es, um zu erreichen, dass er wieder in einen früheren Stand versetzt wird, sei es, um den Urheber der angefochtenen Handlung zu veranlassen, sie für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern und um somit das Risiko zu vermeiden, dass sich der Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt, sei es schließlich, um eine etwaige Haftungsklage zu erheben.

Der Gerichtshof bestätigt sodann die vom Gericht vorgenommene Unterscheidung zwischen der Aufhebung einer Handlung (die keine rückwirkende Anerkennung ihrer Rechtswidrigkeit impliziert) und einem Nichtigkeitsurteil (mit dem die Handlung rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und sie so betrachtet wird, als ob sie niemals bestanden hätte). Insofern stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht zu Unrecht zu dem Schluss gekommen ist, dass dieser Unterschied für Herrn Abdulrahim kein Interesse an der Nichtigerklärung der ihn betreffenden Verordnung begründen könne.
Der Gerichtshof hebt nämlich hervor, dass die restriktiven Maßnahmen konkrete negative Konsequenzen für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen haben: Das Einfrieren von Geldern erschüttert zutiefst ihr Berufs- und Familienleben und behindert ihre Freiheit zum Abschluss von Rechtsgeschäften. Außerdem sind restriktive Maßnahmen mit einer Stigmatisierung und mit Misstrauen durch die Gesellschaft verbunden.

Der Gerichtshof folgert daraus, dass das Rechtsschutzinteresse von Herrn Abdulrahim, vom Unionsrichter anerkennen zu lassen, dass er niemals in diese Liste hätte aufgenommen werden dürfen, trotz der Streichung seines Namens aus der streitigen Liste fortbesteht.

In Anbetracht des Ausmaßes der Beeinträchtigung seines Rufes hat Herr Abdulrahim ein Rechtsschutzinteresse daran, die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1330/2008, soweit sie ihn betrifft, zu beantragen und, falls seiner Klage stattgegeben werden sollte, seine Rehabilitierung und somit eine gewisse Form der Wiedergutmachung seines immateriellen Schadens zu erlangen.

Folglich ist dem Gericht bei seiner Entscheidung, dass der Kläger kein Rechtsschutzinteresse mehr habe, ein Rechtsfehler unterlaufen.

Da das Gericht die Begründetheit des Rechtsstreits nicht geprüft hat, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist; daher verweist er die Sache an das Gericht zurück.

Urteil in der Rechtssache C-239/12 P - Abdulbasit Abdulrahim/Rat und Kommission

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 28.05.2013

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3. BGH: Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel
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Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger befasst, die für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausnahmslos eine lediglich einjährige Verjährungsfrist vorsah. 

Die Kläger, Eheleute, kauften von der beklagten GmbH, einem Autohaus, am 14. August 2006 einen gebrauchten Geländewagen, den sie durch die Beklagte vor der Übergabe mit einer Anlage für den Flüssiggasbetrieb ausstatten ließen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger war folgendes vorgesehen:

"VI. Sachmangel
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

VII. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. …"

Das Fahrzeug wurde den Klägern mit der eingebauten Flüssiggasanlage am 12. Oktober 2006 übergeben. 

In der Folgezeit traten an dieser Anlage Funktionsstörungen auf. Im Zeitraum von Juni 2007 bis August 2008 brachten die Kläger das Fahrzeug mehrfach zu der Beklagten, um Reparaturarbeiten durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 setzten die Kläger der Beklagten erfolglos eine Frist zur Erklärung der Reparaturbereitschaft für den "Gastank" und kündigten die Reparatur des Fahrzeugs bei einem anderen Autohaus an.

Die Kläger begehren Zahlung der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 1.313,70 €, Schadensersatz in Höhe von 800 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat sich unter anderem auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche berufen.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat entschieden, dass den Ansprüchen der Kläger die Einrede der Verjährung entgegenstehe.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam ist, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. Ziffer VI. 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist daher unwirksam, weil es an einer Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche fehlt. Ziffer VII.1. Satz 3 nimmt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwar von der gegenständlichen Haftungsbeschränkung in Ziffer VII., aber nicht von der zeitlichen Haftungsbegrenzung in Ziffer VI. aus.

Es gilt daher die gesetzliche Verjährungsfrist. Gemäß den kaufrechtlichen Vorschriften beträgt diese für die geltend gemachten Ansprüche zwei Jahre. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich vorliegend nicht um einen sogenannten gemischten Vertrag, sondern um einen Kaufvertrag. Denn im Mittelpunkt steht die Übertragung von Eigentum und Besitz an dem - umgerüsteten - Fahrzeug auf die Kläger; der Verpflichtung zum Einbau der Flüssiggasanlage kommt im Vergleich dazu kein solches Gewicht zu, dass sie den Vertrag prägen würde. 

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die zweijährige Verjährungsfrist durch Verhandlungen der Parteien über die Mängel der Flüssiggasanlage gehemmt oder ob sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war. 

Urteil vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12
AG Nienburg - Urteil vom 5. April 2011 - 6 C 415/10 
LG Verden - Urteil vom 18. Mai 2012 - 3 S 28/11  

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 29.05.2013

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4. BGH: Heimliches Anbringen von GPS-Sender durch Detektive an fremden Auto strafbar?
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Am 4. Juli wird der BGH eine Revisionshauptverhandlung nach Verurteilung zweier Detektive, die heimlich an Fahrzeugen von Privatpersonen GPS-Empfänger angebracht hatten, durchführen.

Die Angeklagten, der Inhaber einer Detektei und einer seiner Mitarbeiter führten verdeckt Überwachungsaufträge aus, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/ oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) führen sollten. Bei den Auftraggebern der Angeklagten handelte es sich stets um Privatpersonen. Ihre Motive waren im Einzelnen unterschiedlich: Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch überschnitten.

Einem Auftraggeber, gegen den eine Kassenärztliche Vereinigung Maßnahmen ergriffen hatte, wollte dort tätige Personen sowie in diesem Zusammenhang gegen ihn ermittelnde Staatsanwälte durch Erkenntnisse aus deren Berufs- und Privatleben kompromittieren.

Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhält. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagten wegen einer Reihe strafbarer Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (§§ 44 iVm. 43 Abs. 2 Nr. 1  BDSG) verurteilt. Namentlich seien die Angeklagten nicht im Sinne von §§ 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG befugt gewesen, die GPS-Empfänger einzusetzen.

Der Bundesgerichtshof hatte sich bisher mit einer Strafbarkeit nach dem Bundesdatenschutzgesetz in derartigen Konstellationen noch nicht zu befassen.

Auf Revision der Angeklagten wurde Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.

1 StR 32/13

LG Mannheim – Urteil vom 18. Oktober 2012 – 4 KLs 408 Js 27973/08

Quelle: Pressemitteilung des BGH

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5. OLG Karlsruhe: Pflichten eines Domain-Treuhänders nach Vertragsbeendigung
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Ein Treuhänder, der eine Domain verwaltet, ist nach Vertragsbeendigung verpflichtet, die Domain an den Geschäftspartner herauszugeben (OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.03.2013 - Az.: 6 U 49/12).

Die Beklagte hatte treuhänderisch für den Kläger eine Domain registriert. Als der Kläger bei der DENIC die Umschreibung auf den eigenen Namen wollte, verweigerte die Beklagte dies. Daraufhin ging der Kläger vor Gericht.

Und bekam Recht.

Die Beklagte könne schon nicht ausreichend darlegen, dass ursprünglich ein entsprechender Treuhandvertrag existiert habe. Die Vereinbarungen waren lediglich mündlich geschlossen. Die Beweislast für einen solchen Vertrag und somit die Berechtigung, die Domain innezuhaben, treffe die Beklagte.

Im Ergebnis sei dies jedoch unerheblich, denn selbst wenn ein solcher Vertrag bestanden hätte, sei die Beklagte zur Herausgabe verpflichtet. Denn der Rechteinhaber könne vom Domain-Treuhänder jederzeit die Herausgabe des verwalteten Gutes (hier: die Domain) verlangen. Dies gelte nur dann nicht, wenn etwas anderes vertraglich vereinbart worden sei. Dies habe die Beklagte jedoch nicht nachweisen können, so dass der Kläger im Recht sei.

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6. LG Düsseldorf: Schadensersatz bei Nennung eines Mitarbeiter-Namens im Impressum
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Ein Autor, dessen Namen ungewollt im Impressum einer Fachzeitschrift erscheint, hat einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (LG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.2013 - Az.: 2a O 235/12).

Der Kläger war Autor und schrieb in der Vergangenheit mehrere Aufsätze für die verklagte Fachzeitschrift. Diese hatte - ungefragt - den Namen des Klägers in ihr Impressum übernommen. In der Rubrik "Mitarbeiter" erschien der Kläger.

Hiergegen wandte sich der Kläger und begehrte zugleich für einen Zeitraum von 6 Jahren einen Schadensersatz iHv. 12.000,- EUR.

Das Gericht bejahte den Unterlassungsanspruch, sprach dem Kläger jedoch nur 660,- EUR als Ersatz zu.

Die Fachzeitschrift habe das klägerische Persönlichkeitsrecht verletzt, als sie ungefragt den Namen übernommen habe. Durch die Namensübernahme sei der Eindruck erweckt worden, der Kläger stehe in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung zu der Beklagten und werde für diese fortlaufend tätig. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Daher bestehe ein Anspruch auf Löschung.

Im Wege der Schätzung legte das Gericht einen Schadensersatz iHv. 660,- EUR fest. Da die Zeitschrift monatlich erscheine, sei eine Lizenzgebühr iHv. 10,- EUR/Monat angemessen. Über den Zeitraum von fast 6 Jahren ergebe dies einen Betrag iHv. 660,- EUR.

Eine höhere Summe sei nicht verhältnismäßig. Insbesondere auch deswegen, weil der Kläger in der Vergangenheit für vier Beiträge nur knapp 700,- EUR insgesamt erhalten habe. Der geforderte Schadensbetrag stehe daher in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem Entgelt, das der Kläger für die eigentliche Hauptleistung erwirtschaftet habe.

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7. LG Hamburg: Bezeichnung "pure & natural" für Kosmetik mit chemischen Zusatzstoffen irreführend
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Eine Kosmetik mit der Bezeichnung "pure & natural" und einer in grün gehaltenen Verpackung ist irreführend, wenn sie chemische Zusatzstoffe enthält (LG Hamburg, Urt. v. 21.12.2012 - Az.: 312 O 96/12).

Die Beklagte vertrieb ihre Kosmetik unter der Bezeichnung "pure & natural". Die Produkte waren in einer grünen Umverpackung gehalten.

Das LG Hamburg stufte dies als irreführend ein.

Der Slogan "pure & natural" werde ein Großteil der Verbraucher damit verbinden, dass die Kosmetik "natürlich rein", also ohne irgendwelchen Zusatzstoffe, sei. Dieses Verständnis werde noch dadurch verstärkt, dass die Gestaltung der Verpackung mit grünen Plfanzen und grünlichen Farbelementen versehen sei. Dies erwecke den Eindruck, die Produkte seien naturbelassen.

Dies sei aber gerade nicht der Fall. Das Produkt enthalte vielmehr chemische Zusatzstoffe.

Daher werde der Verbraucher in die Irre geführt.

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8. VG Karlsruhe: Klage des früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus wegen Löschung von Dateien überwiegend erfolgreich
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Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat das Land Baden-Württemberg verpflichtet, drei Dateien mit „Arbeitskopien“ des Outlook-Postfachs des früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus sowie sämtliche Kopien dieser Dateien zu löschen, nachdem diese dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut angeboten worden sind. Die - auf vorbehaltlose Löschung gerichtete - Klage von Stefan Mappus hatte somit überwiegend Erfolg, was in der Kostenentscheidung des Urteils zum Ausdruck kommt (3/4 der Kosten hat das Land zu tragen).

Im Herbst 2010 erstellte ein Mitarbeiter des IT-Bereichs des Staatsministeriums eine Kopie des auf dem Server dieses Ministeriums liegenden und Stefan Mappus zugewiesenen Original-Outlook-Postfachs. Dies geschah, weil technische Probleme bezüglich des elektronischen Terminkalenders dieses Postfachs aufgetreten waren.

Nachdem der Fehler nicht hatte gefunden werden können, blieben die kopierten Postfach-Daten gespeichert. Demgegenüber wurden die Original-E-Mail-Accounts von Stefan Mappus nach dem Regierungswechsel auf dem Server des Staatsministeriums (endgültig) gelöscht. Erst im Sommer 2012 wurde das Staatsministerium auf die nach seinen Angaben zwischenzeitlich in Vergessenheit geratenen kopierten Dateien wieder aufmerksam.

Zur Begründung seines Anspruchs auf Löschung dieser Dateien mit „Arbeitskopien“ seines früheren Outlook-Postfachs macht Stefan Mappus geltend, personenbezogene Daten in Dateien seien nach dem Landesdatenschutzgesetz - LDSG - zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sei. Dem hält das beklagte Land entgegen, sowohl die Speicherung der Dateien als auch deren Nutzung seien zur Erfüllung staatlicher Aufgaben erforderlich.

Da Stefan Mappus seine dienstliche E-Mail-Korrespondenz nicht vollständig zu den Sachakten genommen habe, bedürfe es einer Auswertung des E-Mail-Postfachs. Dies gelte insbesondere für Vorgänge im Zusammenhang mit dem Ankauf von EnBW-Anteilen im Dezember 2010.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Stefan Mappus habe nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Landesdatenschutzgesetz - LDSG - Anspruch auf Löschung der Daten in den von seinem damaligen Outlook-Postfach gefertigten „Arbeitskopien“, denn die Kenntnis dieser (unstreitig) personenbezogenen Daten sei für die speichernde Stelle (das Staatsministerium) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich. Dies ergebe sich - ausschlaggebend - daraus, dass § 15 Abs. 4 LDSG einer Nutzung der Daten für den vom Land allein noch vorgesehenen Zweck, nämlich die Auswertung des kopierten E-Mail-Accounts auf aktenrelevante Vorgänge, entgegenstehe.

Nach dieser Vorschrift dürften personenbezogene Daten, die - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich zum Zweck der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert würden, nur für diesen Zweck genutzt werden. Sinn und Zweck dieser strikten Zweckbindung sei es, eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zum Betroffenen und der Datensicherheit zu verhindern.

Andernfalls würde die Akzeptanz der Erstellung von Sicherheitskopien im Hinblick auf die damit verbundene Ausweitung der Datenvorhaltung sinken, was der Datensicherheit abträglich wäre. § 15 Abs. 4 LDSG sei als Spezialvorschrift anzusehen, weshalb es nicht darauf ankomme, ob eine der in § 15 Abs. 2 LDSG aufgeführten Voraussetzungen für das weitere Speichern und Nutzen personenbezogener Daten für andere als die mit der ursprünglichen Speicherung verfolgten Zwecke vorliege. Ohne Erfolg berufe sich das Land daher darauf, es müssten mit Hilfe der kopierten E-Mail-Postfachdaten möglicherweise unrichtige Angaben von Stefan Mappus überprüft werden (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 LDSG). Da § 15 Abs. 4 LDSG eingreife, sei es auch ausgeschlossen, die Daten im Hinblick auf die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße von Stefan Mappus auszuwerten.

Vor der von Stefan Mappus somit grundsätzlich zu Recht beanspruchten Löschung der Dateien seien allerdings die Daten gemäß § 23 Abs. 3 LDSG dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut nach Maßgabe des § 3 Landesarchivgesetz anzubieten.

Der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende „Vorrang des Archivrechts“ vor dem allgemeinen Datenschutzrecht begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; denn dem Schutz der Persönlichkeit von Stefan Mappus werde nach den Vorschriften des Landesarchivgesetzes hinreichend Rechnung getragen. Stefan Mappus komme auch der Schutz des § 3 Abs. 2 S. 3 Landesarchivgesetz zugute. Danach seien die anbietungspflichtigen Unterlagen zu vernichten, wenn das Landesarchiv die Übernahme ablehne oder nicht innerhalb eines Jahres über die Übernahme entschieden habe. Diese Jahresfrist sei derzeit noch nicht abgelaufen.

Das Urteil vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Karlsruhe v. 31.05.2013

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9. LG Stuttgart: Merchant haftet nicht für Spam-Mails seines Affiliates
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Das LG Stuttgart (Urt. v. 29.05.2013 - Az.: 12 S 200/12) hat noch einmal bestätigt, dass ein Merchant nicht für die Spam-Mails seines Affiliates haftet.

Allein die Beteiligung des Merchants an einem Affiliate-Netzwerk stelle noch keinen ausreichenden Haftungsgrund dar. Bei einem solchen Netzwerk handle es sich um reguläre, seriöse und an sich risikolose Onlinewerbung.

Zudem habe der Merchant in seinen Bestimmungen ausdrücklich jede E-Mail-Werbung verboten. Das verklagte Unternehmen setze daher keinerlei finanziellen Anreize, dass der Affiliate sich über die vertraglichen Restriktionen hinwegsetze und unlautere E-Mail-Werbung betreibe.

Das Gericht geht sogar noch weiter: Selbst dann, wenn der Merchant Kenntnis davon gehabt hätte, dass der Affiliate vorwiegend E-Mail-Werbung betreibe, sei der Merchant nicht als Störer zu qualifizieren und hafte folglich auch nicht.

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10. AG München: Bezugnahme auf Post-AGB bei eBay-Geschäft nicht wirksam
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Die Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt ist, ist überraschend mit der Folge, dass die Bedingungen nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, selbst wenn sie zur Einsichtnahme in der Filiale vorhanden gewesen wären.

Mitte Juni 2012 versandte eine Münchnerin ein Paar Golfschuhe, die sie über Ebay verkauft hatte per Post an den Käufer, der ihr dafür 41,56 Euro bezahlt hatte.

Die Golfschuhe kamen allerdings nicht beim Empfänger an, auch ein Nachforschungsauftrag blieb erfolglos. Die Verkäuferin der Schuhe zahlte daher den Kaufpreis zurück und verlangte den Betrag als Schadenersatz von der Post zurück.

Diese weigerte sich zu zahlen und berief sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach hafte sie nur, wenn das Päckchen per Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Eigenhändig, Rückschein oder Nachnahme gesandt worden wäre. Dies liege hier aber nicht vor. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen seien auch wirksam einbezogen worden. In der Filiale sei in den Preisaushängen deutlich auf sie hingewiesen worden. Außerdem hätte man sie einsehen können.

Sie sei auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hingewiesen worden, entgegnete die Kundin und erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihr Recht:

Die Beklagte könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, da die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien. Hierfür genüge es nicht, dass in der von der Kundin aufgesuchten Filiale ein Aushang angebracht sei, bei dem unter ?Produkte und Preise auf einen Blick? im Kleingedruckten unter anderem vermerkt sei: ?Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können?. Diese Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, sei überraschend mit der Folge, dass eine wirksame Einbeziehung nicht vorliege, selbst wenn die Geschäftsbedingungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts München vom 23.4.13, AZ 262 C 22888/12

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 03.06.2013

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