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Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft, die unter ihrer Internetadresse ein mehrere Schritte umfassendes elektronisches Buchungssystem für die von ihr angebotenen Flugdienste bereithält. Bis Ende 2008 war dieses Buchungssystem in der Weise gestaltet, dass der Kunde nach der im ersten Schritt erfolgten Wahl des Flugziels und des Datums in einem zweiten Schritt eine Tabelle mit Abflug- und Ankunftszeiten und der Angabe des Flugpreises jeweils in zwei unterschiedlichen Tarifen vorfand.
Unterhalb der Tabelle waren in einem gesonderten Kasten die für einen ausgewählten Flug anfallenden Steuern und Gebühren sowie der Kerosinzuschlag angegeben und der daraus berechnete "Preis pro Person" durch eine Umrandung ausgewiesen. Hinter dem Kasten war ein Sternchenhinweis angebracht, über den am Ende des zweiten Buchungsschritts auf den möglichen Anfall und die Bedingungen einer zunächst nicht in den Endpreis eingerechneten Bearbeitungsgebühr ("Service Charge") hingewiesen wurde. Nachdem der Kunde die erforderlichen Daten in einem dritten Buchungsschritt eingegeben hatte, wurde in einem vierten Buchungsschritt der Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr ausgewiesen.
Nachdem die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft am 1. November 2008 in Kraft getreten war, änderte die Beklagte ihr Buchungssystem im Jahre 2009. Im zweiten Buchungsschritt führte die Beklagte in der tabellarischen Übersicht der Abflug- und Ankunftszeiten wieder nur den Flugpreis an. Für einen ausgewählten Flug gab die Beklagte am Ende der Tabelle den Flugpreis, Steuern und Gebühren, den Kerosinzuschlag und die Summe dieser Beträge an. In einem gesonderten Kasten unterhalb der Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die "Service Charge" angegeben und darunter der daraus berechnete Preis pro Person ausgewiesen.
Nach Ansicht des klagenden Verbraucherschutzverbandes entsprechen beide Preisdarstellungen nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs.1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008*. Der Kläger hat die Beklagte daher auf Unterlassung und auf Erstattung seiner Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. September 2013 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 15. Januar 2015 entschieden. Danach ist Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Der zu zahlende Endpreis ist dabei nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der von der Beklagten bis Ende 2008 verwendeten Fassung verstieß gegen die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben war.
Es fehlte damit an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise. Auch bei dem im Jahr 2009 geänderten Buchungssystem der Beklagten erfolgte die Angabe eines Endpreises (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) entgegen den Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nur für einen ausgewählten Flug und nicht für sämtliche in der Tabelle angezeigten Flugdienste. LG Berlin - Urteil vom 20. April 2010 - 16 O 27/09
KG Berlin - Urteil vom 4. Januar 2012 - 24 U 90/10, juris
BGH - Beschluss vom 18. September 2013 - I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 = WRP 2013, 1593 - Buchungssystem I
EuGH - Urteil vom 15. Januar 2015 - C-573/13, GRUR 2015, 281 = WRP 2015, 326 - Air Berlin/Bundesverband
Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 29/12 - Buchungssystem II
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 30.07.2015
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 23.07.2015
Der Kläger machte gegen sein Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, einen Auskunftsanspruch geltend. Er wollte die Adresse eines Mitpatienten haben, der ihn angeblich verletzt hatte, um gegen diesen Schadensersatzforderungen geltend zu machen.
Dies lehnte das Krankenhaus unter Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht ab.
Der BGH hat die Klinik zur Auskunft verpflichtet.
Das Interesse des Geschädigten, die Adresse eines potentiellen Schädigers zu erhalten, überwiege grundsätzlich das Datenschutzinteresse des Mitpatienten.
Auch wenn nicht feststehe, ob der Mitpatient die behauptete Körperverletzung begangen habe, so würde dem Kläger ohne Herausgabe der Anschrift von vornherein jede Möglichkeit genommen, den Verantwortlichen in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber dienten die Datenschutzbestimmungen vor allem dazu, die besonders sensiblen Gesundheitsdaten eines Patienten (Krankheitsverlauf, Vorerkrankungen, Dauerschäden etc.) zu schützen. Um diese Belange gehe es hier aber gar nicht.
Daher überwiege das Auskunftsinteresse des Klägers.
Grundsätzlich könnten sich Presseerzeugnisse auf eine Haftungsprivilegierung berufen, d.h. eine Verantwortlichkeit für gesetzeswidrige Inhalte von Werbeanzeigen ergebe sich nur dann, wenn der Verstoß offensichtlich sei. Auf dieses Privileg könnten sich nicht nur klassische Presseerzeugnisse berufen, sondern auch Zeitschriften, die neben Werbung zumindest auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts enthalten.
Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn das Presserzeugnis keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug habe, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthalte. Dann könnte sich der Herausgeber auf diese Grundsätze der Haftungsprivilegierung nicht berufen.
Denn der Schutzumfang der Pressefreiheit sei umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung diene und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgee.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Publikation "TIP der Woche" der Unternehmensgruppe Kaufland. Die Beilage enthält hauptsächlich Werbeanzeigen für Produkte, die in Kaufland-Märkten erhältlich sind. Daneben erscheinen in dem Blatt vereinzelt Anzeigen anderer Einzelhandelsgeschäfte und unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts.
Das Gericht stufte im Ergebnis das Magazin als reinen Werbeprospekt ein, das sich nicht auf die Haftungsprivilegien für Presseerzeugnisse berufen könne.
Die Antragstellerin verlegt eine Tageszeitung. Deren Redaktionsleiter bat den Bundesnachrichtendienst um Auskunft darüber, welche Unternehmen mit Sitz in Deutschland und welche deutschen Staatsangehörigen auf der Selektorenliste der NSA gestanden hätten, die dem Bundesnachrichtendienst überreicht worden sei, welche Unternehmen mit Sitz in Deutschland und welche deutschen Staatsangehörigen der Bundesnachrichtendienst von der ihm überreichten Selektorenliste der NSA gestrichen habe, welche Unternehmen mit Sitz in Deutschland und welche deutschen Staatsangehörigen der Bundesnachrichtendienst auf der ihm überreichten Selektorenliste der NSA belassen und abgehört habe.
Der Bundesnachrichtendienst lehnte die Beantwortung dieser Fragen ab: Er äußere sich zu operativen Aspekten seiner Arbeit nur gegenüber der Bundesregierung und den geheim tagenden Gremien des Deutschen Bundestages. Die Antragstellerin hat daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, die erbetene Auskunft zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anspruch auf die begehrte Auskunft ergibt sich nicht aus dem Grundrecht der Pressefreiheit. Dieses Grundrecht verleiht der Presse zwar einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind, wie dies unter anderem für den Bundesnachrichtendienst zutrifft.
Der begehrten Auskunft stehen aber berechtigte schutzwürdige Interessen des Bundesnachrichtendienstes an der Vertraulichkeit der streitigen Selektorenliste entgegen. Für operative Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes, nämlich die Beschaffung und Auswertung von Informationen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind Auskünfte an die Presse generell ausgeschlossen, ohne dass es insoweit einer einzelfallbezogene Abwägung mit gegenläufigen Informationsinteressen der Presse bedürfte. Der Bundesnachrichtendienst hat die ihm gesetzlich zugewiesene Aufgabe, zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten. Derartige Informationen darf der Bundesnachrichtendienst nach der für ihn geltenden gesetzlichen Grundlage heimlich unter anderem mit nachrichtendienstlichen Mitteln beschaffen und muss dies in vielen Fällen tun. Um die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können, ist der Bundesnachrichtendienst mithin darauf angewiesen, verdeckt zu arbeiten. Müssten Auskünfte über solche Vorgänge erteilt werden, würde die Gewinnung von weiteren Informationen erschwert, wenn nicht verhindert, und wäre damit die Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes gefährdet. Zu den operativen Vorgängen im Bereich des Bundesnachrichtendienstes gehören das Ob sowie Art und Umfang der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten. Um außen- und sicherheitspolitisch relevante Erkenntnisse zu gewinnen, ist der Bundesnachrichtendienst in vielen Fällen auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten angewiesen, indem in gemeinsamem Zusammenwirken Informationen von beiderseitigem Interesse beschafft werden oder anderweit gewonnene Erkenntnisse ausgetauscht werden. Dabei erfährt der Bundesnachrichtendienst beispielsweise, welches Erkenntnisinteresse der ausländische Nachrichtendienst verfolgt. Die Zusammenarbeit setzt voraus, dass die beteiligten Nachrichtendienste sich wechselseitig darauf verlassen können, dass von ihnen für geheimhaltungsbedürftig angesehene Informationen auch von der anderen Seite geheim gehalten werden. Die künftige Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes kann mithin dadurch beeinträchtigt werden, dass im Falle einer Offenlegung von Informationen die Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten anderer Staaten und damit die künftige eigene Gewinnung von außen- und sicherheitspolitischen Erkenntnissen erschwert würde. Dazu käme es, wenn die Antragsgegnerin Informationen unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit gleichwohl an Dritte bekannt gibt. BVerwG 6 VR 1.15 - Beschluss vom 20. Juli 2015 Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 31.07.2015
Der Beklagte warb mit der Niederlassung an einem bestimmten Standort.
Dies hielt die Klägerin für irreführend, weil sich dort keine "realer" Geschäftssitz befinde.
Tatscählich waren Räumlichkeiten in einer Größe von 200 qm angemietet worden. An der Außenseite wies ein Werbebanner auf die Firma des Beklagten hin, ebenso ein Briefkasten. In der Saison von März bis Oktober seien am Standort und in seiner Umgebung mindestens vier Mitarbeiter unterwegs, die regelmäßig in diesen Räumlichkeiten ein- und ausgingen, da diese als Lager für Arbeitsmittel und -materialien dienten. Post und Telefonanrufe wurden umgeleitet.
Das OLG Celle hat dies als irreführend angesehen. Denn die Öffentlichkeit erwarte bei der Angabe eines bestimmten Standortes regelmäßig eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal. Diesen Anforderungen genüge das Handeln der Beklagten nicht. Das Gebäude werde zwar regelmäßig von Handwerkern des Beklagten aufgesucht, weil dort Arbeitsmittel und -materialien gelagert seien. Dass aber dort ein Mitarbeiter zu üblichen Öffnungszeiten für Kontaktversuche angesprochener Interessenten anwesend wäre, sei der gerade nicht der Fall.
Es ging um mehrere Rechtsverletzungen auf der bekannten Amazon-Plattform. Zum einen um mehrere unzutreffende Angaben im Verkaufstext (nicht vorhandenes TÜV-Siegel und Warenaustattung). Zum anderen um die Weiterempfehlunsfunktion auf Amazon. Im Rahmen des Angebots wurde auch die übliche Amazon-Weiterempfehlungsfunktion angezeigt. Verwendete der User dieses Tool, erhielt der angeschriebene Dritte eine ungewollte Werbe-Mail. Wurde das dort beworbene Produkt angeklickt, wurde der User auf das Amazon-Angebot des Händlers geführt. Bei unterschiedlichen Tests über mehrere Monate hinweg wurde stets nur die konkrete Webseite des Händlers beworben, nie die Webseite eines anderen Amazon-Verkäufers. Unsere Mandantin, eine Mitbewerberin, hielt dies für rechtswidrig, da trotz Kenntnis der wettbewerbswidrigen Weiterempfehlungsfunktion der Händler keine weiteren Handlungen ergriffen hatte.
Bereits die 1. Instanz - das LG Arnsberg (Urt. v. 22.01.2015 - Az.: I-8 O 104/14) - hatte die vollständige Haftung bejaht.
Der betroffene Händler verteidigte sich damit, dass er für sämtliche Rechtsverstöße nicht verantwortlich sei. Die konkrete Ausgestaltung des Angebots werde ausschließlich von Amazon vorgenommen. Er habe keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten.
Das OLG Hamm hat sämtliche Argumente des Beklagten abgelehnt und die Berufung vollständig zurückgewiesen.
Ein Amazon-Händler hafte täterschaftlich, da er durch die Teilnahme am Verkauf über die Online-Plattform sich die fremden Inhalte zu eigen mache.
Auch die von Amazon ausgestaltete Weiterempfehlungsfunktion sei wettbewerbswidrig und sei dem Händler zuzurechnen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Nun liegen erstmals schriftliche Entscheidungsgründe vor.
Sollte Amazon sich auch zukünftig - wie bislang - standhaftig weigern, die bisherige Praxis der Weiterempfehlungsfunktion abzuändern, so kann der einzelne betroffene Online-Händler Amazon auf Regress in Anspruch nehmen, wenn er von einem Wettbewerber verklagt wird.
Ein rechtssicheres Verkaufen über Amazon ist derzeit nicht möglich.
Der Autohersteller Peugeot warb in seinem YouTube-Kanal für eines seiner Autos, berücksichtigte dabei aber nicht die Vorschriften der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV). Danach müssen bestimmte Pflichtangaben u.a. wie Kraftstoffverbrauch oder CO2-Emmissionen gemacht werden.
Damit die PKW-EnVKV zur Anwendung komme, sei es ausreichend, wenn - wie hier - ein konkretes PKW-Modell im Internet und damit in der Öffentlichkeit "ausgestellt" werde. Die Angabe eines Preises sei nicht Voraussetzung.
Es liege auch kein Ausnahmefall für audiovisuelle Mediendienste vor, denn das Videos des YouTube-Kanals sei kein Mediendienst im Sinne dieser Vorschrift.
Das LG Wuppertal (Urt. v. 31.10.2014 - Az.: 12 O 25/14) hat vor kurzem identisch entschieden und ebenfalls die Angaben der entsprechenden Pflichtinformationen auf YouTube bejaht.
Gegen die Werbeblocker-Software AdBlock Plus werden derzeit zahlreiche Verfahren geführt. So war u.a. RTL (LG München I, Urt. v. 27.05.2015 - Az.: 37 O 11843/14) und ProSiebenSat.1 (LG München I, Urt. v. 27.05.2015 - Az.: 37 O 11673/14) gescheitert.
Auch Zeit.de hatte versucht gegen AdBlock Plus vorzugehen, ist aber gescheitert.
Das LG Hamburg verneint eine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung.
Denn AdBlock Plus gehe es nicht darum, das Kerngeschäft der Klägerinnen - die Vermittlung journalistischer Inhalte - zu beeinträchtigen. Vielmehr werde der Nutzer bei Verwendung des Werbeblockers gerade nicht von dem wesentlichen und für die Klägerinnen charakteristischen Inhalt ihrer Internetseiten der Klägerinnen abgelenkt.
Ganz im Gegenteil: Durch das vollständige Entfernen von (aufdringlicher) Werbung richtet sich das Augenmerk der Leser unbeeinträchtigt alleine auf die journalistischen Beiträge auf den lnternetseiten, also auf das Hauptprodukt der Klägerinnen.
Anfang Oktober 2013 wurde der fliegende Gerichtsstand bei urheberrechtlichen Streitigkeiten gegen Privatpersonen abgeschafft (§ 104 a Abs.1 UrhG). Danach müssen sämtliche Klagen am Ort des betroffenen Beklagten eingereicht werden. Diese Regelung greift jedoch dann nicht, wenn eine gewerbliche oder selbständige berufliche Verwendung vorliegt. Dann gelten vielmehr die allgemeinen Grundsätze, insbesondere auch der sogenannte fliegende Gerichtsstand.
Das LG Köln hat sich dazu wie folgt Stellung bezogen:
Damit sind beide Kriterien, die für eine unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit sprechen, erfüllt: Es liegt einerseits eine Anzahl von gleichartigen Rechtsverletzungen vor, weil dreimal von dem Internetanschluss des Beklagten aus über ein Filesharing Netzwerk jeweils andere Computerspiele öffentlich zugänglich gemacht worden sind, und es ist andererseits eine nachhaltige Rechtsverletzung gegeben.
Die Nachhaltigkeit des Verhaltens des Beklagten ergibt sich dabei insbesondere aus dem Umstand, dass er erst am 28. Januar 2014 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, keine Computerspiele der Klägerin mehr zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten dies zu ermöglichen. Schon eine Woche später, nämlich am 4. Februar 2014, ist unter Verstoß gegen diese Unterlassungsverpflichtung erneut ein Computerspiel der Klägerin über den Internetanschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden.
Schon daraus folgt eine dauerhafte und planmäßige Ausrichtung des Verhaltens, welches noch dadurch verstärkt wird, dass wiederum nur rund einen Monat später, nämlich am 8. März 2014, der nächste Verstoß erfolgt ist. (...)
Nicht erforderlich ist, dass mit der Tätigkeit von dem Rechtsverletzer die Absicht verfolgt wird, Gewinn zu erzielen." Nach Meinung des LG Hamburg (Beschl. v. 10.12.2014 - Az.: 310 O 394/14) liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn das eBay-Konto des Verkäufers eine erhebliche Anzahl von Veräußerungen aufweist (hier: 499 Bewertungen innerhalb der vergangenen 12 Monate, 261 Bewertungen innerhalb der vergangenen 6 Monate).
Der Angeklagte, der Redakteur einer Zeitung, verfasste einen Artikel über den Geschädigten. Der Geschädigte war Jäger und hatte an der Anhängerkuppel seines PKW ein Rehkadaver befestet und über die Straße geschleppt. Das Reh war durch ein Unfallereignis getötet worden und lag schon längere Zeit. Der Geschädigte zog den Kadaver wenige Meter bis zur nächsten Abzweigung über die Straße und entsorgte es dann ordnungsgemäß.
Das Verhalten des Jägers führte zu zahlreichen kritischen Meinungsäußerungen in der Öffentlichkeit. U.a. berichtete auch der Angeklagte über den Geschädigten. In der Überschrift des Artikels hieß es u.a. "Rabauken-Jäger erhitzt die Gemüter". Auch in dem Bericht selbst wurde diese Bezeichnung wiederholt.
Das AG Pasewalk verurteilte den Redakteur wegen Beleidigung.
Die Bezeichnung "Rabauke" sei eine schwere Kränkung des Gerichts. Unter einem "Rabauken“ verstehe man nämlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen rücksichtslosen, ungehobelten Menschen, der gewalttätig vorgehe.
Das Handeln sei auch nicht durch die freie Meinungsäußerung gedeckt, denn der Schutz der persönlichen Ehre des Jägers wiege schwerer als das Recht auf freie Meinungsäußerung.
In einer Pressemitteilung heißt es dazu:
Gegen ihren Willen änderte Facebook zudem den Profilnamen vom Pseudonym in den wirklichen Namen der Betroffenen. Dadurch gab Facebook den echten Namen der Nutzerin ihren „Freunden“ bekannt. Die Freischaltung des Kontos für die Nutzerin soll allerdings erst dann erfolgen, wenn die Nutzerin dieser Änderung zustimmt. Sie hat es jedoch vorgezogen, sich an die zuständige Datenschutzaufsicht zu wenden.
Hierzu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: "Wie bereits in vielen anderen Beschwerden gegen Facebook zeigt sich an diesem Fall exemplarisch, dass das Netzwerk die sogenannte Klarnamenpflicht gegenüber seinen Nutzern mit aller Macht durchsetzen will. Dabei wird keinerlei Rücksicht auf nationale Rechtsvorschriften genommen. Der Zwang zur Nutzung des Klarnamens verstößt gegen das im Telemediengesetz verankerte Recht der Betroffenen auf Verwendung eines Pseudonyms. Die Speicherung der digitalen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises widerspricht zudem den Regelungen des Pass- und Personalausweisgesetzes.
Die eigenmächtige Änderung des Pseudonyms in den realen Nutzernamen des Kontoinhabers missachtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in eklatanter Weise und stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar.
Dabei kann sich Facebook auch nicht wieder auf den Standpunkt zurückziehen, dass für sie nur das irische Datenschutzgesetz maßgeblich sei. Diesen Ausweg hat der EuGH mit seiner Rechtsprechung zur Google Suchmaschine im vergangenen Jahr versperrt. Facebook ist mit seiner Niederlassung in Hamburg wirtschaftlich in Deutschland tätig.
Danach gilt: Wer auf unserem Spielfeld steht, muss sich auch an unsere Regeln halten." Facebook dagegen ist der Ansicht, dass gar nicht deutsches Datenschutzrecht gilt.
In der Vergangenheit hatte bereits die Datenschutzbehörde aus Schleswig-Holstein versucht gegen Facebook in diesem Punkt vorzugehen, war jedoch bislang bei den Gerichten gescheitert, da diese die Anwendbarkeit deutschen Rechts abgelehnt hatten. Die Entscheidungen lagen jedoch zeitlich vor dem EuGH-Urteil zu Google.
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vom 05.08.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 31. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 31. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Zu Preisangaben bei Online-Flugbuchungen
2. BGH: Patient hat Anspruch gegen Klinik auf Nennung von Mitpatienten
3. BGH: Haftung von Presseerzeugnissen für rechtswidrige Werbeanzeigen
4. BVerwG: Journalisten haben gegen BND keinen Auskunftsanspruch bzgl. NSA-Sektorenliste
5. OLG Celle: Unzulässige Werbung mit einem bestimmten Standort
6. OLG Hamm: Marketplace-Händler von Amazon haftet für wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon
7. OLG Köln: Für Auto-Werbung in YouTube-Kanal gelten die EnVKV-Pflichten
8. LG Hamburg: Zeit.de scheitert gegen Werbeblocker Adblock Plus - Volltext der Entscheidung
9. LG Köln: Wann eine gewerbliche Tätigkeit bei P2P-Urheberrechtsverletzungen vorliegt
10. AG Pasewalk: Äußerung "Rabauken-Jäger" ist strafbare Beleidigung
11. Datenschutzbeauftragter Hamburg: Facebook-Pflicht zum Klarnamen ist datenschutzwidrig
Die einzelnen News:
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1. BGH: Zu Preisangaben bei Online-Flugbuchungen
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Fluggesellschaften im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben haben.
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2. BGH: Patient hat Anspruch gegen Klinik auf Nennung von Mitpatienten
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Der Patient eines Krankenhauses hat gegen die Klinik einen Anspruch auf Herausgabe der Adresse eines Mitpatienten damit er gegen diesen einen Schadensersatzanspruch durchsetzen kann (BGH, Urt. v. 09.07.2015 - Az.: III ZR 329/14).
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3. BGH: Haftung von Presseerzeugnissen für rechtswidrige Werbeanzeigen
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Der BGH hat seine Rechtsprechung, wann Presseerzeugnisse für rechtswidrige Werbeanzeigen Dritter haften, in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urt. v. 05.02.2015 - Az.: I ZR 136/13) noch einmal konkretisiert.
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4. BVerwG: Journalisten haben gegen BND keinen Auskunftsanspruch bzgl. NSA-Sektorenliste
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Pressevertreter haben keinen Anspruch darauf, dass der Bundesnachrichtendienst ihnen Auskunft zum Inhalt der Selektorenliste der National Security Agency (NSA) der USA erteilt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem Beschluss vom 20. Juli 2015 entschieden.
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5. OLG Celle: Unzulässige Werbung mit einem bestimmten Standort
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Die Werbung mit einem bestimmten Standort eines Unternehmens ist irreführend und somit unzulässig, wenn wenn dort tatsächlich kein solcher Standort unterhalten wird, an dem ein Mitarbeiter zu gewöhnlichen Öffnungszeiten persönlich erreichbar ist (OLG Celle, Urt. v. 07.07.2015 - Az.: 13 W 35/15).
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6. OLG Hamm: Marketplace-Händler von Amazon haftet für wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon
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In einem weiteren von uns betreuten Verfahren hat das OLG Hamm (Urt. v. 09.07.2015 - Az.: I-4 U 59/15) entschieden, dass ein Amazon-Händler für die wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion und die weiteren Rechtsverstöße von Amazon haftet.
Das OLG Hamm hatte bereits in einem älteren von uns betreuten Verfahren (OLG Hamm, Az.: I-4 U 154/14) ebenfalls eine Haftung bejaht. Es war damals aber zu keinen schriftlichen Entscheidungsgründen gekommen, da nach dem gerichtlichen Hinweis die Beklagte die Ansprüche anerkannt hatte, vgl. dazu unsere News v. 15.12.2014.
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7. OLG Köln: Für Auto-Werbung in YouTube-Kanal gelten die EnVKV-Pflichten
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Wirbt ein Autohersteller in seinem YouTube-Kanal für ein bestimmtes Modell, so muss er sich an die Pflichten nach der EnVKV halten (OLG Köln, Urt. v. 29.05.2015 - Az.: 6 U 177/14).
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8. LG Hamburg: Zeit.de scheitert gegen Werbeblocker Adblock Plus - Volltext der Entscheidung
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Auch Zeit.de scheitert mit seiner Klage gegeben die Werbeblocker-Software AdBlock Plus. Das LG Hamburg (Urt. v. 21.04.2015 - Az.: 416 HKO 159/14) verneint eine gezielte wettbewerbswidrige aBehinderung. Die Entscheidung liegt nunmehr im Volltext vor.
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9. LG Köln: Wann eine gewerbliche Tätigkeit bei P2P-Urheberrechtsverletzungen vorliegt
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In einem Hinweisbeschluss hat sich das LG Köln (Beschl. v. 16.05.2015 - Az.: 14 O 123/14) dazu geäußert, wann bei P2P-Urheberrechtsverletzungen eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
"Es steht fest, dass über den Anschluss des Beklagten drei verschiedene Computerspiele der Klägerin über ein Filesharing Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Sämtliche Rechtsverletzungen erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von etwas über 3 Monaten (...).
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10. AG Pasewalk: Äußerung "Rabauken-Jäger" ist strafbare Beleidigung
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Die Äußerung eines Redakteurs, einen Jäger, der ein totes Reh hinter seinem Wagen herzieht, als "Rabauken-Jäger" zu bezeichnen, stellt nach Ansicht des AG Pasewalk (Urt. v. 20.05.2015 - Az.: 711 Js 1044/14) eine strafbare Beleidigung dar.
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11. Datenschutzbeauftragter Hamburg: Facebook-Pflicht zum Klarnamen ist datenschutzwidrig
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Nach Ansicht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ist die Praxis von Facebook, dass User bei ihren Nutzerkonten Klarnamen benutzen müsssen, ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht. Die Behörde hat daher eine entsprechende Verwaltungsordnung gegen Facebook Ireland Ltd. erlassen.
"Hintergrund der Verwaltungsanordnung ist die Beschwerde einer Nutzerin, die ihr Konto bei Facebook unter einem Pseudonym geführt hat. Dadurch wollte sie erreichen, dass ihr privates Konto auf Facebook nicht zur geschäftlichen Kontaktaufnahme durch Dritte genutzt wird. Facebook hatte daraufhin das Konto gesperrt und die Betroffene aufgefordert, ihren echten Namen im Profil anzugeben. Außerdem sollte sie ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis beweisen; ein von ihr eingereichter anderer Identitätsnachweis reichte Facebook nicht aus.
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