anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 36. KW im Jahre 2007. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
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Die Themen im Überblick:
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1. BAG: Ausstattung des Betriebsrates mit PC und Software durch Arbeitgeber
2. VGH Baden-Württemberg: VfB Stuttgart darf vorerst nicht mehr für betandwin werben
3. OLG Düsseldorf: TV-Werbung für einen müdigkeitshemmenden Edelstein wettbewerbswidrig
4. OLG Koblenz: Keine Haftung eines Forum-Betreibers für rechtswidrige Äußerungen
5. LG Frankfurt a.M: Welcher Rechtsweg bei Urheberrechtsverletzung durch europäische Institution?
6. VG Dresden: Anträge von Personalräten gegen E-Mail-Kontrolle erfolglos
7. AG Hamburg: DSL-Vertrag ist fernabsatzrechtlich ein Kaufvertrag
8. Ab 01.09: TKG-Änderungen in Kraft: Neue Preisangabepflichten, Dialer, R-Gespräche u.a.
9. Ixplorer 5003: Online-Recht in Form einer monatlichen Science-Fiction- Hörspiel-Serie - Teil 5
10. Law-Podcasting spezial: Hörspiel "Das Canossa-Virus"
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1. BAG: Ausstattung des Betriebsrates mit PC und Software durch Arbeitgeber
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Das BAG (Beschl. v. 16.5.2007 - Az.: 7 ABR 45/06 = http://shink.de/aynzrc) hatte über die Ausstattung des Betriebsrates mit PC und Software durch den Arbeitgeber zu entscheiden:
"Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber (...) die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software nur verlangen, wenn er die Ausstattung mit diesem Sachmittel zur Durchführung seiner sich ihm stellenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten darf.
Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Betriebsrat ihm obliegende Aufgaben mit Hilfe eines PC effektiver und rationeller erledigen kann als mit einem anderen ihm bereits zur Verfügung stehenden Sachmittel. Aus Effektivitätsgründen darf der Betriebsrat die Überlassung eines PC nur für erforderlich halten, wenn er ohne diese technische Ausstattung ihm obliegende Aufgaben vernachlässigen müsste."
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2. VGH Baden-Württemberg: VfB Stuttgart darf vorerst nicht mehr für betandwin werben
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Kurzbeschreibung: Der VfB Stuttgart ist verpflichtet, vorerst jegliche Werbung für betandwin (bwin) zu unterlassen. Dies hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 26. Juli 2007 entschieden. Er änderte damit im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das auf den Antrag des VfB Stuttgart die Vollziehung des vom Regierungspräsidium Karlsruhe verfügten Werbeverbots bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt hatte.
Bwin e.K. ist Vermittler für die von der Firma BAW International Ltd. (betandwin international), Gibraltar, veranstalteten Sportwetten. Diese Tätigkeit wurde bwin vom Regierungspräsidium Chemnitz am 10.08.2006 unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt. Bwin e.K. ist Sponsor des VfB und hat nach dem Sponsorenvertrag das Recht, auf Werbeflächen und in anderen Medien des VfB Werbung für seine Produkte und Dienstleistungen unterzubringen. Dies untersagte ihm das Regierungspräsidiums Karlsruhe mit Verfügung vom 10.08.2006, weil es sich um Werbung für unerlaubte Sportwetten handle. Dem VfB wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, jegliche Werbung für die Firma bwin e.K. bzw. deren Sportwettangebote oder für andere in Baden-Württemberg nicht zugelassene Sportwetten zu unterlassen.
Anders als die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hatte der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Werbeverbots. Er teilte vielmehr die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, dass es sich um Werbung für unerlaubte Sportwetten handle.
Es sei unbeachtlich, dass betandwin international in Gibraltar eine Erlaubnis für Sportwetten erhalten habe, da EU-Recht es nicht gebiete, die einem Wettunternehmen im EG-Ausland erteilte Erlaubnis ohne weiteres auch im Bundesgebiet anzuerkennen, heißt es in dem Beschluss des 6. Senats. Dies habe auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 6. März 2007 nicht anders gesehen. Eine der bwin e. k. möglicherweise von DDR-Behörden erteilte Erlaubnis gelte jedenfalls nicht in den alten Bundesländern.
Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das staatliche Monopol für Sportwetten in seiner derzeitigen Ausgestaltung als verfassungswidrig angesehen. Zugleich habe es jedoch festgelegt, dass während einer Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibe. Insoweit hielt der Senat an seiner Auffassung fest, dass die Vorgaben des BVerfG für die übergangsweise Weitergeltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg gewahrt seien. Auch wenn bei der Umsetzung der Vorgaben möglicherweise Defizite zu verzeichnen seien, dürften Sportwetten weiterhin unterbunden werden. Denn es müsse lediglich damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol daran auszurichten, die Wettsucht zu bekämpfen und die Wettleidenschaft zu begrenzen.
Weiter blieb der Senat bei seiner Auffassung, dass das vom BVerfG angeordnete Übergangsrecht auch mit den Vorgaben des EG-Vertrags in Einklang stehe. Etwaige Vollzugsdefizite führten auch insoweit nicht zu einer anderen Auffas-sung. Die Forderung des EuGH, dass die Wetttätigkeit kohärent und systematisch begrenzt werden müsse, werde auch dann erfüllt, wenn andere – nicht monopolisierte – Glücksspiele mit höherem Suchtpotential, wie Geldspielautomaten und kasinotypische Glücksspiele, nicht gleichermaßen beschränkt würden wie Sportwetten. Wegen der Unterschiede zwischen den jeweiligen Glücksspielmärkten liege hierin auch keine widersprüchliche oder willkürliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit.
Das wirtschaftliche Interesse des VfB Stuttgart, vorläufig weiterhin für seinen Sponsor werben zu dürfen, gebietet es nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht, den Vollzug des Werbeverbots auszusetzen. Denn der VfB habe das Risiko, dass sich die Werbung als rechtswidrig erweisen könnte, bewusst in Kauf genommen und die Werbung auch nach entsprechender Belehrung nicht aufgegeben.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 2020/06).
Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg v. 27.08.2007
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3. OLG Düsseldorf: TV-Werbung für einen müdigkeitshemmenden Edelstein wettbewerbswidrig
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 27.03.2007 - Az. I-20 U 168/06) hatte über die TV-Werbung für einen angeblich müdigkeitshemmenden Edelstein zu entscheiden.
Im Rahmen einer TV-Shopping-Präsentation wurde der Edelstein angeboten. Die Moderatorin meinte spaßhaft, dass sie "fast bestätigen könne, dass er die Müdigkeit vertreiben könne".
Die Antragstellerin sieht das als irreführende Werbung an. Die Antragsgegnerin meint, eine Irreführung käme gar nicht in Betracht, da die Aussage klar erkennbar nicht ernsthaft gewesen sei und sich die Zuschauer dadurch nicht täuschen lassen würden.
Dieser Ansicht ist das OLG Düsseldorf nicht gefolgt, sondern hat eine wettbewerbswidrige Irreführung angenommen:
"Die beanstandete Werbung richtete sich an das allgemeine Publikum, das wegen der Sendezeit am Vormittag nicht vornehmlich aus älteren (in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigten) Personen bestehen muss, wie das Landgericht gemeint hat. Vielmehr ist von einem durchaus altersgemischten Publikum auszugehen, da nicht unterstellt werden kann, dass die meisten der sich im arbeitsfähigen Alter befindlichen Personen vormittags keine Zeit hätten, Werbesendungen zu schauen.
Bei der Bestimmung der Aufmerksamkeit, mit der die Werbung vom durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher der Situation angemessen wahrgenommen wird (...), ist die Art der Werbung zu berücksichtigen (...). Damit ist im vorliegenden Fall, in dem es sich um eine TV-Werbung handelte, in Betracht zu ziehen, dass der Betrachter seinen Eindruck aufgrund einer einmaligen Wahrnehmung gewinnt.
Adressat der Schmuckwerbung der Antragsgegnerin ist nicht der vernünftige rational denkende und um die objektive Unrichtigkeit der Werbeaussage wissende Verbraucher, sondern sind zum einen solche Verbraucher gewesen, die die anpreisende Werbeaussage für möglich halten und in ihrem (Aber-)Glauben bestärkt werden und zum anderen solche, die zumindest in Erwägung ziehen, dass die angepriesene Wirkung eintreten könnte.
Hintergründige Kenntnisse vom Ursprung und genauen Inhalt der sog. Edelsteinheilkunde sind dem rechtlich relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht zu unterstellen. Diejenigen, die nicht ohnehin schon an die heilende Wirkung von Edelsteinen glauben, werden erwägen, dass ein solcher Edelstein vielleicht doch etwas nützen könne und es, da ein gesundheitlicher Schaden keineswegs zu befürchten ist, vielleicht zumindest auf einen Versuch ankommen lassen."
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4. OLG Koblenz: Keine Haftung eines Forum-Betreibers für rechtswidrige Äußerungen
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Das OLG Koblenz (Beschl. v. 12.07.2007 - Az.: 2 U 862/06 = http://shink.de/ye99if) hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal bestätigt, dass ein Forum-Betreiber für rechtswidrige Foren-Äußerungen Dritter erst ab Kenntnis haftet:
"Zwar kann grundsätzlich gegen den Betreiber eines Internetforums ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen."
Zudem haben die Richter dargelegt, dass die Äußerungen "Achtung Betrüger unterwegs!" und "die Betrüger vom..." zulässige Meinungsäußerungen sind.
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5. LG Frankfurt a.M: Welcher Rechtsweg bei Urheberrechtsverletzung durch europäische Institution?
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Die Regelungen darüber, ob ein nationales Gericht oder der Europäische Gerichtshof erster Instanz über eine Verletzung des Urheberrechtes durch eine Institution der Europäischen Gemeinschaft zu entscheiden hat, sind auslegungsbedürftig.
Die Sache ist deshalb dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Dies hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden und einen Rechtsstreit zwischen den Erben eines Urhebers und neben anderen der Europäischen Zentralbank aus diesem Grund ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt. In einem Rechtsstreit um einen Unterlassungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit den geplanten Baumaßnahmen an der Frankfurter Großmarkthalle hatte sich die Europäischen Zentralbank unter anderem darauf berufen, dass der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof erster Instanz für diesen Rechtsstreit eröffnet sei.
Da die 6. Zivilkammer die entsprechende Vorschrift (Art. 288 Abs. 2 EG-Vertrag) für auslegungsbedürftig hält, hat sie den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die 3 folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Unzweifelhaft werde zwar ein Anspruch der sogenannten „außervertraglichen Haftung“ geltend gemacht, der die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes erster Instanz begründe. Fraglich sei aber, ob es sich bei den geplanten Baumaßnahmen um eine Amtstätigkeit des Gemeinschaftsorgans (EZB) handele (1. Frage) und ob der geltend gemachte vorbeugende Unterlassungsanspruch einem Schadensersatzanspruch gleichstehe (2. Frage).
Beides sei weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Rechtsweges zum Europäischen Gerichtshof erster Instanz. Schließlich sei die Vorschrift auch im Hinblick darauf auslegungsbedürftig, ob der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof erster Instanz schon deshalb nicht eröffnet sei, weil innerstaatliches Recht anzuwenden sei oder ob „allgemeine Rechtsgrundsätze“ anzuwenden seien, „die den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten gemeinsam sind“ (3. Frage).
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 29.08.2007
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6. VG Dresden: Anträge von Personalräten gegen E-Mail-Kontrolle erfolglos
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Obwohl sie in der Sache recht behielten, blieben die Personalräte einer in Chemnitz ansässigen Bundesbehörde erfolglos mit ihrem Begehren, u.a. Kontrollen des E-Mail-Verkehrs von Behördenbediensteten und die Durchsuchung der Computer auch von Personalratsmitgliedern vom Verwaltungsgericht für rechtswidrig erklären zu lassen.
Die für das Personalvertretungsrecht zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts kam in mehreren Beschlüssen vom heutigen Tag zur Auffassung, dass die Personalräte kein schützenswertes Interesse an einer solchen Feststellung mehr haben. Die Dienststellenleitung habe sich bereits öffentlich entschuldigt, klar gemacht, dass die im Streit stehenden Maßnahmen rechtswidrig waren und eine Wiederholung ausgeschlossen. Damit sei dem Rehabilitationsinteresse der Betroffenen hinreichend Genüge getan und ein Richterspruch unnötig.
Gegen diese Beschlüsse (Az. PB 8 K 931/07, PB 8 K 824/07, PB 8 K 776/07, PB 8 K 707/07, PB 8 K 613/07) können die Beteiligten beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht Antrag auf Zulassung der Beschwerde stellen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Dresden v. 30.08.2007
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7. AG Hamburg: DSL-Vertrag ist fernabsatzrechtlich ein Kaufvertrag
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Das AG Hamburg (Urt. v. 21.06.2007 - Az.: 6 C 177/07) hat entschieden, dass ein DSL-Vertrag fernabsatzrechtlich als Kaufvertrag einzuordnen ist.
Das Gericht hatte zu überprüfen, ob dem Kläger ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht für seinen DSL-Vertrag zustand und musste dabei den rechtlichen Charakter des Vertrages einstufen:
"Vorliegend kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob und ggf. wann eine Widerrufsfrist begonnen hat, zu laufen (...). Insoweit wird in § 312 d BGB eine Unterscheidung dahingehend vorgenommen, ob sich das Rechtsgeschäft mit der Lieferung von Waren oder mit Dienstleistungen befaßt. (...)
Der Begriff des Telekommunikationsdienstes führt nicht zu einer zwingenden Bewertung von Telekommunikationsverträgen als Dienstleistungsverträge (...). Die telekommunikationsrechtlichen Begriffe „Dienst“ und „Dienstleistung“ werden synonym als Umschreibung dafür benutzt, daß eine Leistung, auf welcher rechtlichen Grundlage auch immer erbracht wird, ohne eine zivilrechtliche Bewertung des Vertragstyps zu bedeuten (...).
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts stellen Telekommunikationsverträge über Dienstleistungen wegen des Zuganges zum Internet unter funktionaler Betrachtung Verträge sui generis im Sinne bürgerlich rechtlichen Denkens dar, die ihren Schwerpunkt in der Lieferung von Waren haben und damit überwiegend kaufrechtlicher Struktur (...) folgen.
Der Vertragszweck wird nämlich lediglich nur erreicht, indem ein physisch faßbarer Anschluß vorhanden oder durch ein Anschlußprodukt hergestellt, notwendige Hard- und Software übertragen und entscheidungserheblich ein Handeln mit sonstigen Gegenständen bestehend aus Datentransfer und Datenaustausch eröffnet wird."
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8. Ab 01.09: TKG-Änderungen in Kraft: Neue Preisangabepflichten, Dialer, R-Gespräche u.a.
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Wie bereits mehrfach angekündigt (= Kanzlei-Infos v. 02.12.2006 = http://shink.de/vtgzpi und 23.02.2007 = http://shink.de/lndowk) sind ab heute zahlreiche verbraucherschützende Vorschriften im Mehrwertdienste-Bereich in Kraft getreten:
# deutlich lesbare, gut sichtbare Preisinformationen in der Werbung für Premium-Dienste (früher: Mehrwertdienste), Auskunfts- und Kurzwahldienste sowie Massenverkehrsdienste (0137er Nummern)
# Einführung einer zentralen Sperrliste für R-Gespräche bei der Bundesnetzagentur
# Preisansage vor Inanspruchnahme von Kurzwahl-Sprachdiensten (z.B. Wettervorhersage) und Auskunftsdiensten ab einem Preis von 3 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme
# Preisansage im Regelfall nach Inanspruchnahme von 0137er Nummern
# Preisansage vor jedem Call-by-Call-Gespräch
Wichtigste Neuerung ist vor allem die geänderte Preisangabepflicht bei Mehrwertdienste-Rufnummern. Musste bislang lediglich der Preis angegeben werden (also z.B. "1,99 €/Min aus dem Festnetz"), muss nunmehr gem. § 66a TKG ggf. auch der zusätzlich Hinweis erfolgen, dass aus dem Mobilfunknetz andere Entgelte anfallen. Denkbar wäre z.B. dann nachfolgende Preisangabe "1,99 €/Min aus dem Festnetz; ggf. abweichende Preise aus dem Mobilfunknetz"
Verstöße gegen die neuen Pflichten begründen nicht nur einen Wettbewerbsverstoß, sondern führen auch dazu, dass der Verbraucher keinerlei Entgelte bezahlen muss.
Zur besseren Orientierung und zum Nachlesen haben wir online noch einmal den neuen Gesetzestext ab dem 01.09.2007 abgedruckt: http://shink.de/g1w1qk
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9. Ixplorer 5003: Online-Recht in Form einer monatlichen Science-Fiction- Hörspiel-Serie - Teil 5
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Vor kurzem ist die Science-Fiction-Hörspiele-Serie "Ixplorer 5003" der Kanzlei Dr. Bahr gestartet, in der in zwölf Hörspielfolgen von jeweils ca. 15 Minuten ein Dutzend Fragen des Online-Rechts an Beispielen erläutert und kommentiert werden. Jeweils zum Anfang eines Monats steht unter http://www.Captain-Ormog.de eine neue Folge zum kostenlosen Download bereit.
Seit dem 1. September gibt es die 5. Folge "Der verlorene Zahn" mit dem Jura-Thema Preisangabenverordnung: http://shink.de/nn63ih
Inhalt:
"Männer sollten wehleidig sein? Auf keinen Fall! Unseren Weltraumheld Captain Ormog trifft es heute schwer: Er hat Zahnschmerzen, aber trotzdem quängelt er nicht… na gut, na gut, vielleicht ein klein wenig, aber wirklich nicht viel…"
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10. Law-Podcasting spezial: Hörspiel "Das Canossa-Virus"
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute ein Podcast zum Thema "Das Canossa-Virus: Oder der Tag, an dem das Internet verschwand" = http://shink.de/dnw2p
Es handelt sich um ein 50-minütiges Film Noir-Hörspiel nach einem Drehbuch von Arne Sommer (u.a. Autor für Polizeiruf 110) und einer Idee der Kanzlei Dr. Bahr
In den Hauptrollen agieren die renommierten Sprecher Bodo Primus (u.a. Deutscher Hörbuch-Preisträger 2006) und Christine Hegeler.
Inhalt:
Das Internet ist über Nacht verschwunden. Es wurde entführt.
Keiner weiß von wem oder warum. Chaos beginnt sich langsam auszubreiten.
Privatdetektiv R. Schmitt wird von der Kanzlei Dr. Bahr beauftragt herauszufinden, was es mit der Entführung auf sich hat.
Schnell stößt Schmitt auf eine heiße Spur. Dabei taucht immer wieder der Begriff “Canossa” auf. Die Suche nach dem Entführer wird für den Privatdetektiv zum Weg in die eigene Vergangenheit…
Unter http://www.Das-Canossa-Virus.de gibt es hierzu eine eigene Seite mit Making Of-Video, Soundtrack, Booklet, Hintergrund-Infos ua.
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