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Die amtlichen Leitsätze lauten:
2. Kann der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF nicht nur gegen WLAN-Betreiber, sondern auch gegen Anbieter drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden, bestehen gegen die Anwendung des Ausschlusses von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken.
3. Wird in einem vor Inkrafttreten der § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF anhängig gemachten, nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften andauernden Rechtsstreit der Internetzugangsvermittler wegen Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den von ihm bereitgestellten Internetanschluss begangen haben, auf Unterlassung in Anspruch genommen, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag an die Erfordernisse eines möglichen Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG nF anzupassen.
4. Soweit für die Inanspruchnahme auf Abmahnkostenersatz auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF abzustellen ist, haftet der gewerbliche Betreiber eines Internetzugangs über WLAN für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing erst nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind. Für die Annahme der Haftung ist nicht erforderlich, dass das vom Hinweis erfasste und das durch die erneute Verletzung betroffene Werk identisch sind."
Eine Privatperson wollte ein anonymisiertes Strafurteil des LG Kiel zugesandt bekommen, dies lehnte das Gerichte ab.
Zu Recht wie der BGH nun entschied.
Denn, so die Robenträger, durch die Übermittlung einer anonymisierten Abschrift eines Strafurteils werde das Persönlichkeitsrecht der Verurteilten und sonstiger Dritter beeinträchtigt. Denn Strafurteile enthielten teilweise bis in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts hineinreichende Angaben insbesondere über den Verurteilten, das Opfer der Straftat oder über das Tatgeschehen selbst, bei denen kaum je auszuschließen sei, dass ein Personenbezug trotz Anonymisierung hergestellt werden könne.
Gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf Achtung der Privatsphäre der Betroffenen, der im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung unter anderem durch § 171b GVG geschützt werde, müsse daher gegebenenfalls selbst ein berechtigtes Interesse des eine anonymisierte Auskunft Begehrenden zurücktreten.
Etwas anderes könne geltend, wenn der Auskunftsbegehrende ein Medienvertreter gewesen wäre, so das Gericht. Denn die Überlassung von Dokumenten auf Basis presserechtlicher Auskunftsansprüche sei unter weniger strengen Voraussetzungen allein bereits deshalb möglich, weil Pressevertretern eine besondere Verantwortung im Umgang mit den so erhaltenen Informationen obliege.
Die klagende Stadt Frankfurt am Main ist Eigentümerin des früheren Galopprennbahngeländes in Frankfurt-Niederrad. Sie vermietete rückwirkend zum 1.9.2009 das Rennbahngelände an die hier ebenfalls klagende Betreibergesellschaft. Die Rennen führte der Renn-Klub aus, mit dem die Betreibergesellschaft wiederum vertraglich verbunden war. Die Kläger schlossen im August 2014 einen Aufhebungsvertrag über die Geländeüberlassung. Nachfolgend kündigte die Betreibergesellschaft ihren Vertrag mit dem Renn-Klub.
Auf dem Gelände befindet sich das sogenannte Klubhaus. Die Beklagten mieteten 1996 Flächen des Klubhauses und betrieben dort während der Rennen ein Wettbüro. Wegen behaupteter ausstehender Mieten kündigte die Betreibergesellschaft das Mietverhältnis zum Ende des Jahres 2015, hilfsweise zum 30.9.2016.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Rückgabe und Räumung sowie Herausgabe der als Wettbüro genutzten Flächen. Die Beklagten beantragten dagegen widerklagend, die Kläger zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer unberechtigten Vertragsaufkündigung und der Einstellung des Galopprennbetriebes zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Die hiergegen Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Mietvertrag sei wirksam gekündigt worden, bekräftigt das OLG. Der Vertrag hätte jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden können. Es sei insbesondere nicht zu einer Vereinbarung über eine feste Vertragslaufzeit um weitere 10 Jahre ab dem Jahre 2011 gekommen. Selbst wenn es entsprechende mündliche Abreden gegeben haben sollte, wäre eine solche Vereinbarung jedenfalls nicht formwirksam abgeschlossen worden. Sie hätte gemäß § 550 BGB der Schriftform bedurft.
„Die Schriftform... ist... nur gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Vertrags notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen... aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt“, betont das OLG. Daran fehle es hier.
Die Beklagten könnten auch nicht erfolgreich einwenden, dass die Kündigung des Mietverhältnisses für sie existenzbedrohend bzw. –vernichtend sei. „Hierfür reicht die Beendigung des über die Nutzung der Mietsache erzielten Gewerbes grundsätzlich nicht aus“, stellt das OLG fest. Andernfalls wäre praktisch jede Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses beim Verstoß gegen das Schriftformgebot unmöglich; der „Normgehalt“ des Schriftformgebotes würde negiert.
Schließlich komme es hier auch nicht darauf an, ob die Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen den Klägern untereinander infolge Sittenwidrigkeit gegenüber dem Renn-Klub unwirksam sei. Dies habe der Senat lediglich mit Wirkung für die Parteien des damaligen Räumungsrechtsstreits im Urteil vom 27.07.2017 festgestellt (2 U 174/16); darüber hinaus teile der BGH diese Ansicht nicht (BGH, Urteil vom 18.4.2018 – Az. XII ZR 76/17)
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Zurückweisungsbeschluss vom 08.08.2018 i.V.m. Hinweisbeschluss vom 11.04.2018, Az. 2 U 7/18
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2017, Az. 2-13O 36/16)
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 28.08.2018
Es ging in dem Rechtsstreit um die Frage, ob das Foto eines sechsjährigen Kindes auf einer Internetseite zu gewerblichen Zwecken publiziert werden darf und wer in eine solche Handlung zustimmen muss.
Das OLG Oldenburg entschied, dass dies eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sein, bei der beide Elternteile gefragt werden müssten.
Denn insbesondere bei Veröffentlichung von Fotos im Internet sei das Recht des Kindes im erhöhten Maße gefährdet, da der Personenkreis, dem die Bilder zugänglich gemacht würden, theoretisch unbegrenzt sei, eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar sei.
Hinzu komme, so das Gericht, dass die Fotos auf der Webseite des vom Beklagten betriebenen Bauernhofes veröffentlicht worden seien und damit eindeutig kommerzielle Ziele verfolgt würden. Insbesondere aufgrund dieses Gesichtspunktes erscheine das sechsjährige Kind besonders schutzbedürftig, sodass die Entscheidung für oder gegen eine Veröffentlichung ein Fall der erheblichen Bedeutung anzunehmen sei.
Eine derartige Entscheidung könne nur im gegenseitigen Einvernehmen der Eltern erfolgen.
Es ging um das Computerspiel "Dead Island", das von der Beklagten bzw. ihrem Sohn urheberrechtswidrig per Filesharing angeboten wurde. Neben anderen Ansprüchen begehrte die Rechteinhaberin auch einen Schadensersatz iHv. 5.000,- EUR.
Das OLG Schleswig stufte diese Höhe als angemessen ein:
Der Betrag entspricht in seiner Höhe noch dem, was vernünftigerweise für die Vergabe einer Unterlizenz, die die hier fragliche Verletzungshandlung abgedeckt hätte, hätte vereinbart werden können.
Dabei ist einerseits die Neuheit des Spiels zu Beginn der Verletzungshandlungen und seine anhaltende Beliebtheit zu berücksichtigen, andererseits der Umfang der Nutzung durch die Beklagte oder ihren Sohn, die das Computerspiel in großem Umfang über einen längeren Zeitraum hinweg allen Teilnehmern der Tauschbörse zugänglich gemacht haben. Dies waren letztlich mehrere 1.000 oder gar 10.000 Nutzer, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.06.2017 Seite 2 unbestritten vorgetragen hat und wie es im Hinblick auf den Umfang und die Dauer der Teilnahme der Beklagten oder ihres Sohnes an der Tauschbörse auch naheliegend ist.
Auch eine etwaige Werbewirkung durch die unentgeltliche Weitergabe des Spiels müsse die Klägerin sich nicht anrechnen lassen. Zum einen würde damit in unangemessener Weise der Schädiger entlastet. Zum anderen sei vollkommen offen, ob und in welchem Umfang tatsächlich in diesen Fällen eine positive Wirkung auf den Absatz des Produktes erfolge.
Die Beklagte betrieb ein Online-Portal, auf dem Verkäufer von Immobilien Makler vermittelt wurde. Dort warb die Beklagte hinsichtlich des Verkaufserlöses mit der Aussage:
Es entstünde der irreführende Eindruck, dass durch die Einschaltung der Dienstleistungen der Beklagten höhere Erlöse beim Verkauf einer Immobilie erzielt werden könnten, so das Gericht. Für eine solche Annahme gebe es jedoch keine nachhaltigen Belege.
Allein die Einholung von drei Angeboten verschiedener Makler, was die Beklagte unstreitig mache, führe nicht automatisch zu höheren Verkaufserlösen.
Ein Makler sei grundsätzlich bestrebt, einen angemessenen Marktpreis zu erzielen. Er werde auch keinen höheren Erlös dadurch erreichen, dass er den Verkaufspreis wesentlich höher ansetze als den Marktpreis. Dies würde vielmehr eher dazu führen, dass sich keine oder wenige Interessenten meldeten.
Dass allein aufgrund der Vermittlungstätigkeit der Beklagten zwischen den angesprochenen Maklern ein Preiswettbewerb hervorgerufen werde, sei ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Irreführung werde auch nicht durch die Sternchenhinweise vermieden. Denn zum einen enthielten die Passagen lediglich Selbstverständlichkeiten ("individuellen Faktoren, insbesondere Interessentenzahl, Immobilienwert und Maklerprovision abhängig"). Und zum anderen seien sie auch in formaler Hinsicht ungenügend: Denn sie befänden sich jeweils am unteren Rand der Internetseite in kleiner und blasser Schrift. Der Verbraucher werde diese kaum oder gar nicht wahrnehmen.
Für diese Behauptung gibt es bisher weder Anhaltspunkte noch Belege. Zutreffend ist, dass sich eine anonyme Anruferin beim Bürgerservice des Bundesinnenministeriums gemeldet und als Verwaltungsrichterin des VG Bremen ausgegeben hat. Über den Inhalt des Telefongespräches ist ein Vermerk erstellt worden, in dem die angeblich aufgestellten Behauptungen wiedergegeben werden. Andere Hinweise auf ein wie auch immer geartetes Fehlverhalten einer Richterin oder eines Richters des Verwaltungsgerichts Bremen im Rahmen von Asylklageverfahren liegen nicht vor.
Auch die Gerichtsstatistik belegt, dass in Asylklageverfahren am Bremer Verwaltungsgericht ebenso häufig durch Urteil entschieden wird wie im Durchschnitt an allen anderen Verwaltungsgerichten der Bundesrepublik Deutschland. Die Anzahl der Verfahren, in denen es nicht zu einem Urteil kommt, weil das Bundesamt zuvor zugunsten der Kläger den Bescheid abgeändert hat, weisen am Verwaltungsgericht Bremen keinerlei Auffälligkeiten auf. Eine besondere Häufigkeit von Abhilfeentscheidungen des Bundesamtes während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens in Bremen gibt es nicht.
Die meisten Abhilfeentscheidungen des Bundesamtes finden in den sogenannten Dublin-Verfahren statt. In diesen Verfahren geht es um die Rückführung von Asylbewerbern, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben. Hier machte das Bundesamt gerade in dem im Artikel des SPIEGEL angesprochenen Jahr 2015 in mehreren Fällen von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch. Das Bundesamt hat dabei die Rückführungsbescheide aufgehoben und selbst ein Asylverfahren durchgeführt, in der Regel weil eine Rückführung nach Italien, Griechenland, Rumänien oder Bulgarien zum damaligen Zeitpunkt aussichtslos erschien. Diese Entscheidungen trifft das Bundesamt in eigener Zuständigkeit. Eine Überprüfung durch das Verwaltungsgericht findet nicht statt.
DER SPIEGEL berichtet ferner über den Hinweis eines Richters am Verwaltungsgericht. Richtig ist, dass ein Richter des Bremer Verwaltungsgerichts ein von ihm als kritikwürdig angesehenes Verhalten eines Prozessbevollmächtigten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auf dem Dienstweg zur Anzeige gebracht hat.
Ob sich aus den Schilderungen des Richters ein strafrechtlicher Anfangsverdacht gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Bundesamtes ergibt, entscheidet die Staatsanwaltschaft. Anhaltspunkte für geheime Absprachen von Richtern des Verwaltungsgerichts mit Mitarbeitern des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ergeben sich auch aus der Anzeige des Richters nicht.
Es trifft schließlich auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht in den Fokus der Ermittler der Bremer Staatsanwaltschaft gerückt sei. Die Staatsanwaltschaft Bremen hat dem Spiegel auf dessen Anfrage vielmehr mitgeteilt, dass sich bereits nach vorläufiger Überprüfung von 337 Abhilfebescheiden keine strafrechtlich relevanten Gesichtspunkte ergeben hätten.
„Es ist bedauerlich, dass uns DER SPIEGEL vor dem Abdruck des Artikels keine Gelegenheit gegeben hat, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Mittels einer Nachfrage beim Gericht hätte man feststellen können, dass es keinerlei Belege oder Anhaltspunkte für ein unzulässiges Zusammenwirken von Gericht und Bundesbehörde gibt. Die Kolleginnen und Kollegen haben täglich weitreichende Entscheidungen in einer Vielzahl von Asylverfahren zu treffen. Sie leisten dadurch einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der Flüchtlingskrise. Diese Leistung sollte nicht durch schlichte Behauptungen beschädigt werden“, so Verwaltungsgerichtspräsident Peter Sperlich.
Quelle: Pressemitteilung des VG Bremen v. 27.08.2018
Es ging im vorliegenden Fall um die Frage, ob dem Rechteinhaber auch bei einem Bild, das er unter der Creative Commons-Lizenz zur kostenlosen Nutzung veröffentlicht hatte, Schadensersatz zusteht, wenn der Verwender sich nicht an die aufgestellten Regeln hält.
Das LG Frankfurt a.M. hat einen solchen Anspruch grundsätzlich bejaht.
Die Erlaubnis, das Bild auch kostenlos unter Einhaltung der Creative Commons-Bestimmungen zu verwenden, führe nicht zum Wegfall eines Ersatzanspruchs. Vielmehr könne der Rechteinhaber nach den herkömmlichen Grundsätzen einen Schadensersatz begehren.
Die Anwendung der MFM-Tabelle sei jedoch ausgeschlossen, das der Urheber auch unter Creative Commons kostenlos lizenziere.
Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie müsse daher auch Berücksichtigung finden, dass der potentielle Erwerber eines Nutzungsrechts an der streitgegenständlichen Fotografie stets die Möglichkeit habe, dieses Werk auch unentgeltlich zu erlangen, so das Gericht. Für den kostenpflichtigen Lizenzerwerb könne daher lediglich dasjenige gefordert werden, was vernünftige Parteien für eine Befreiung von den Vorgaben der Creative Commons-Lizenzen vereinbart hätten, nicht jedoch das, was für ein anderes Bild, das nicht auch kostenlos genutzt werden könne, anzusetzen gewesen wäre.
Für die Tatsache, ob und wie ein konkreter Schaden eingetreten sei, sei der jeweilige Anspruchsteller nachweispflichtig.
Amazon bot auf seiner Plattform gebrauchte Smartphones der Marke "BQ Aquaris M5 FHD" an, wies jedoch dabei nicht darauf hin, dass es sich um bereits verwendete Ware handelte. Wenig später fügte das bekannte Verkaufsportal bei den Produktinformationen den Hinweis "Refurbished Certificate" ein.
Das LG München stufte beides als wettbewerbswidrig ein.
Ob eine Ware neu oder gebraucht sei, habe u.a. maßgeblichen Einfluss auf den Wert und damit unmittelbar auf den Verkaufspreis. Es handle sich dabei um eine wesentliche Information, auf die der Verkäufer hinweisen müsse, wenn es sich um bereits genutzte Gegenstände handle. Andernfalls gehe der Käufer von der Neuwertigkeit der Ware aus.
Da Amazon dies unterlassen habe, habe das Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß begangen.
Dieser Irrtum der Verbraucher werde auch nicht durch den Hinweis "Refurbished Certificate" vermieden.
Dieser Zusatz sei nicht geeignet, den Durchschnittsverbraucher über die Gebraucht-Eigenschaft des angebotenen Smartphones zu informieren. Denn der Kunde könne sich unter diesem Zusatz jedenfalls nichts in Bezug auf einen etwaigen gebrauchten Zustand vorstellen.
Der User sei bereits mit dem englischen Terminus "refurbished" nicht vertraut.
Auch wenn der Verbraucher den Zusatz wörtlich als "wiederaufbereitetes Zertifikat" übersetze, fehle der Hinweis darauf, dass das Smartphone selbst gebraucht sei. Der von der Beklagten zum Beweis des Gegenteils vorgebrachte Hinweis auf das Internetangebot des Elektronikhändlers "Conrad" bestätige dieses Ergebnis. Denn das Unternehmen "Conrad" verwende auf der Internetseite gerade nicht den von der Beklagten benutzten Zusatz "Refurbished Certificate", sondern die Bezeichnung "Refurbished Produkte".
Hintergrund war der Streit um die Eintragung eines Unternehmens in ein Branchenbuch, für welche die Klägerin 1.270,92 € begehrte. Sie hatte dem Beklagten ein Schreiben übersandt, welches mit "Eintragungsantrag/Korrekturabzug" überschrieben war. Dort sollte dieser seine aktuellen Firmendaten einsetzen, wobei die Klägerin um Rücksendung binnen 14 Tagen bat. Im unteren Drittel des Schreibens fand sich ein Text: "Die Richtigkeit der oben aufgeführte Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 € netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt." Der Beklagte sandte das Schreiben ausgefüllt mit seinen Firmendaten unterschrieben zurück.
Das Gericht entschied, dass eine solche Entgeltklausel gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstößt, weil sie für den Empfäger überraschend ist. Die berechtigte Kundenerwartung sei gewesen, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele, weil im oberen Teil des Schreibens das Wort "Korrekturabzug" stehe.
Ein Empfänger erwarte daher nicht den Abschluß eines neuen Vertragsverhältnisses. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im Fließtext im unteren Teil des Schreibens sei so gewählt, dass der Empfänger diesen nicht zur Kenntnis nehme.
Gerade durch die drucktechnisch hervorgehobene Fristsetzung von 14 Tagen werde beim umbefangenen Leser die Chance zur sorgfältigen Lektüre und zur Wahrnehmung der Entgeltklausel herabgesetzt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt a.M. v. 31.08.2018
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vom 05.09.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 36. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Volltext zur WLAN-Mitstörerhaftung-Entscheidung liegt vor
2. BGH: Keine Urteils-Übersendung an Privatpersonen
3. OLG Frankfurt a.M.: Wettbüro auf der ehemaligen Rennbahn muss geräumt werden
4. OLG Oldenburg: Für Veröffentlichung von Kinderfoto auf Webseite müssen beide Eltern zustimmen
5. OLG Schleswig: Schadensersatz von 5.000,- EUR für Filesharing von Computerspiel
6. LG Berlin: Werbeaussage eines Online-Immobilienportals "Bis zu 25.000 EUR mehr" irreführend
7. VG Bremen: Behauptungen zu angeblich geheimen Absprachen zwischen Gericht und Bundesamt fehlt jede Grundlage
8. LG Frankfurt a.M.: Zum Schadensersatz-Anspruch bei Verletzung von Creative Commons-Bildern
9. LG München I: Amazon-Hinweis "Refurbished Certificate" nicht ausreichend für gebrauchte Smartphones
10. AG Frankfurt a.M.: Online-Branchenbuch hat keinen Zahlungsanspruch bei verstecktem Hinweis auf Entgeltpflichtigkeit
Die einzelnen News:
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1. BGH: Volltext zur WLAN-Mitstörerhaftung-Entscheidung liegt vor
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Der Volltext der Grundlagen-Entscheidung zur WLAN-Mitstörerhaftung des BGH (Urt. v. 26.07.2018 - Az.: I ZR 64/17) liegt vor.
"1. Der an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des Zugangsvermittlers für von Dritten begangene Rechtsverletzungen getretene Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF ist unionsrechtskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann.
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2. BGH: Keine Urteils-Übersendung an Privatpersonen
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Die Übersendung von anonymisierten Strafurteilen an Privatpersonen ist grundsätzlich nicht zulässig (BGH, Urt. v. 20.06.2018 - Az.: 5 AR (Vs) 112/17).
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3. OLG Frankfurt a.M.: Wettbüro auf der ehemaligen Rennbahn muss geräumt werden
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Die Betreiber des Wettbüros im Klubhaus auf dem ehemaligen Rennbahngelände in Frankfurt-Niederrad müssen die Flächen räumen und an die Stadt herausgeben, bekräftigt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss.
Es sei auch nicht treuwidrig, wenn die Kläger sich auf die fehlende Einhaltung der Schriftform berufen würden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sie die Beklagten schuldhaft „von der Wahrung der Form abgehalten“ hätten.
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4. OLG Oldenburg: Für Veröffentlichung von Kinderfoto auf Webseite müssen beide Eltern zustimmen
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Die Veröffentlichung von Kinderfotos auf einer Webseite zu kommerziellen Zwecken ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, sodass beide Elternteile zustimmen müssen (OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.05.2018 - Az.: 13 W 10/18).
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5. OLG Schleswig: Schadensersatz von 5.000,- EUR für Filesharing von Computerspiel
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Ein Schadensersatz von 5.000,- EUR für ein mittels Filesharing rechtswidrig angebotenes Computerspiel ist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Betrag um den 227fachen Wert des Verkaufspreises handelt (OLG Schleswig, Urt. v. 26.04.2018 - Az.: 6 U 41/17).
"Der im angefochtenen Urteil zuerkannte Betrag von 5.000 EUR hält sich im Rahmen dessen, was bei einer Schadensschätzung (...) als Verletzungsfolge zugebilligt werden kann.
Unter diesen Umständen hält sich ein Schadensbetrag in Höhe von etwa dem 227fachen des mittleren Preises für das Computerspiel – rund 22 € – im Rahmen des Vertretbaren."
Insbesondere sei das Filesharing nicht vergleichbar mit einem einfachen Ladendiebstahl, da die Schadenskonsequenzen deutlich umfangreicher und intensiver seien.
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6. LG Berlin: Werbeaussage eines Online-Immobilienportals "Bis zu 25.000 EUR mehr" irreführend
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Die Werbeaussage eines Online-Immobilienportals "Bis zu 25.000 EUR mehr" ist irreführend, wenn nicht belegbar ist, dass durch die Einschaltung des Dienstes der Verkaufspreis einer Immobilie tatsächlich steigt. Als Nachweis reicht es nicht, wenn bei drei verschiedenen Maklern Angebote zu den Verkaufspreisen eingeholt werden (LG Berlin, Urt. v. 05.06.2018 - Az.: 16 O 267/17).
"Bis zu 25.000 EUR mehr".
In einem Sternhinweis hieß es am unteren Ende der Webseite dazu:
"Mehrwert ist von individuellen Faktoren, insbesondere Interessentenzahl, Immobilienwert und Maklerprovision abhängig."
Später stand dann dort:
"Ersparnis bei einem Verkaufspreis von 700 TsD. Euro (zum Beispiel durchschn. Verkaufspreis in Köln/Stuttgart, 330-420 TsD. Euro, regionale Abweichungen mögt.), wenn der durchschn. Anteil des Verkäufers an der Maklerprovision in Höhe von 3,57 % auf 0 % gesenkt wird. Die Verhandlung mit bis zu drei vermittelten Maklern erleichtert den Ansatz eines marktgerechten Verkaufspreises und die Senkung der Kosten (Ausnahme: keine Maklerprovision für Verkäufer in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen).“
Das LG Berlin stufte die Werbung als irreführend ein.
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7. VG Bremen: Behauptungen zu angeblich geheimen Absprachen zwischen Gericht und Bundesamt fehlt jede Grundlage
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Das Verwaltungsgericht Bremen tritt der aktuellen Berichterstattung des Magazins Der SPIEGEL (Nr. 35 vom 25.08.2018) entgegen. Das Magazin hatte in seiner letzten Ausgabe über angebliche Mauscheleien bei Klagen abgelehnter Asylbewerber berichtet. Eine einfache Nachfrage der Richter des VG Bremen beim Prozessbevollmächtigten des Bremer Flüchtlingsamtes habe ausgereicht und aus Ablehnungen der Asylanträge seien kurzerhand Anerkennungen geworden. Die Richter hätten sich so ihrer Aktenlast entledigt.
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8. LG Frankfurt a.M.: Zum Schadensersatz-Anspruch bei Verletzung von Creative Commons-Bildern
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Grundsätzlich besteht auch bei der Verletzung von Bildern, die unter der Creative Commons-Lizenz stehen, ein Anspruch auf Schadensersatz. Die MFM-Tabelle ist jedoch nicht anwendbar, vielmehr ist der Rechteinhaber über die Höhe des Schadens nachweispflichtig (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.08.2018 - Az.: 2-03 O 32/17).
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9. LG München I: Amazon-Hinweis "Refurbished Certificate" nicht ausreichend für gebrauchte Smartphones
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Der Amazon-Hinweis "Refurbished Certificate" ist nicht ausreichend, um auf den gebrauchten Zustand eines Produktes (hier: ein Smartphone) hinzuweisen (LG München I, Urt. v. 30.07.2018 - Az.: 33 O 12885/17).
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10. AG Frankfurt a.M.: Online-Branchenbuch hat keinen Zahlungsanspruch bei verstecktem Hinweis auf Entgeltpflichtigkeit
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Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Betreiberin eines Online-Branchenbuchs kein Geld bekommt, wenn sie in ihrem Vertragsformular nicht hinreichend auf die Kostenpflichtigkeit ihrer Dienstleistung hinweist.
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