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Die einzelnen News
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1.
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EuGH: Keine GEMA-Lizenzpflicht: Weiterleitung von Satelliten-TV im Seniorenheim ist keine öffentliche Wiedergabe
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Die Weitersendung der mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer eines Seniorenwohnheims über ein Kabelnetz stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar Die GEMA1, eine deutsche Einrichtung zur kollektiven Verwertung von Urheberrechten im Musikbereich, hat die deutschen Gerichte angerufen, um VHC 2, den Betreiber eines Seniorenwohnheims, die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb seiner Räumlichkeiten zu untersagen. Nach Ansicht der GEMA ist für die Weiterverbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoire eine Lizenz notwendig. Die Weitersendung findet folgendermaßen statt: VHC 2 empfängt die Programme über Satellit und überträgt sie zeitgleich, vollständig und unverändert über sein Kabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern der Heimbewohner und in den Pflegezimmern. Der Bundesgerichtshof hat den Gerichtshof um Klärung der Tragweite des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 ersucht. Nach dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betreiber eines Seniorenwohnheims dadurch, dass er Fernseh- und Hörfunkprogramme, die über eine Satellitenantenne empfangen werden, über ein Kabelsystem an die Zimmer eines solchen Wohnheims weitersendet, keine „öffentliche Wiedergabe“ vornimmt. Zum einen erfolgt eine Weitersendung von Programmen wie die in Rede stehende nicht nach einem „spezifischen technischen Verfahren“ (dies wäre insbesondere bei der Weiterverbreitung einer terrestrisch ausgestrahlten Fernsehsendung über das Internet der Fall). Zum anderen sind die Bewohner eines Seniorenwohnheims kein „neues Publikum“, sondern Teil des vom Rechtsinhaber bereits bei der Erlaubnis der ursprünglichen Wiedergabe seines Werkes berücksichtigten Publikums. Würde man unter Umständen wie den in Rede stehenden das Vorliegen einer „öffentlichen Wiedergabe“ annehmen, liefe dies darauf hinaus, den Urheberrechtsinhabern eine nicht geschuldete Vergütung zu verschaffen, während ihnen nach der Richtlinie nur eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke garantiert werden soll. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-127/24 | VHC 2 Seniorenresidenz Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 30.04.2026
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2.
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BFH: Gericht darf Internetfunde nicht heimlich verwerten, sondern muss Parteien vorher anhören
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Ein Gericht darf Internetfunde nicht heimlich verwerten, ohne die Beteiligten vorher anzuhören (BFH, Beschl. v. 15.04.2026 - Az.: IX B 53/25). Die Kläger wehrten sich mit einer Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vor dem Finanzgericht. Sie wollten feststellen lassen, dass der Bescheid nichtig war. Das Gericht wies die Klage ab und berief sich darauf, dass das Verfahren hauptsächlich dazu diene, datenschutzrechtliche Fragen aufzuwerfen. Dabei stützte es sich auch auf eigene Recherchen im Internet zu Aktivitäten der Kläger. Das Urteil erging ohne vorherige Anhörung der Kläger. Der BFH stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger fest. Er hob das Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht habe den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe Internetrecherchen verwertet, ohne die Kläger vorher darauf hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasse das Recht, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Weder aus den Akten noch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergebe sich, dass ein solcher Hinweis erfolgt sei. Damit habe das Finanzgericht gegen seine Pflicht verstoßen, seine Entscheidung auf das Gesamtergebnis des Verfahrens zu stützen. Eigene Internetrecherchen dürften nur berücksichtigt werden, wenn sie dauerhaft zu den Gerichtsakten genommen würden: “Das FG hat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es Erkenntnisse aus Internetrecherchen im Urteil verwertet hat, obwohl die Kläger bis zu diesem Zeitpunkt hiervon keine Kenntnis hatten.”
Und weiter: "Es darf nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird (…). Eigene Internetrecherchen des Gerichts werden nur dann zum Inhalt der finanzgerichtlichen Akte, wenn sie dauerhaft gesichert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - X B 156/19, Rz 13, m.w.N.). Das FG hätte daher spätestens in der mündlichen Verhandlung die Internetrecherche offenlegen und entsprechend protokollieren müssen."
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3.
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KG Berlin: Verbandsklage gegen X wegen Datenschutzverletzungen unzulässig
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Das Kammergericht hat heute die Verbandsklage der niederländischen Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks „X“ wegen behaupteter Datenschutzverletzungen als unzulässig abgewiesen. Die von SOMI geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Verbraucher seien für die erstrebte kollektive Rechtsverfolgung nicht geeignet. Ob den betroffenen Verbrauchern tatsächlich ein Schaden entstanden sei, könne nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Mit ihrer Abhilfeklage – einer besonderen Form der Verbandsklage – forderte SOMI für jeden in Deutschland registrierten Nutzer von „X“ mindestens 750 Euro Schadensersatz im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung sowie zusätzlich mindestens 250 Euro für jeden Nutzer, der von einem konkreten Datenleck betroffen war. SOMI machte im Rahmen der beanstandeten Datenverarbeitung insbesondere geltend, dass „X“ ohne wirksame Einwilligung extensiv Daten über seine Nutzer sammle, zusammenführe und auswerte, um personalisierte Werbung zu schalten und Nutzer zu beeinflussen (siehe auch die hiesige Pressemitteilung Nr. 19/2025 vom 22. Mai 2025). Mithilfe der Abhilfeklage können Verbraucherverbände im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer geltend machen. Wesentlich gleichartig sind die Ansprüche dann, wenn es im Kern um denselben Sachverhalt geht und die Ansprüche der Verbraucher von den gleichen Sach- und Rechtsfragen abhängen. Nach Auffassung des Kammergerichts sind die von SOMI geltend gemachten Ansprüche der Verbraucher nicht gleichartig, weil sie maßgeblich von den individuellen Verhältnissen der Verbraucher abhängen. Schadensersatzansprüche der Verbraucher bestünden nur, wenn die Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung auch zu einem Schaden beim jeweiligen Verbraucher geführt hätten. Ein solcher Schaden könne anerkanntermaßen zwar schon in dem bloßen Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten liegen. Es hänge jedoch maßgeblich von den individuellen Verhältnissen eines jeden Verbrauchers ab, ob tatsächlich und – wenn ja – in welchem Umfang und für welche Dauer ein angemessen zu entschädigender Kontrollverlust vorliege. Auch schadensvergrößernde Umstände, wie mit dem Kontrollverlust einhergehende Ängste oder andere negative Gefühle, könnten nur individuell festgestellt werden. Dies gelte auch für die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten durch Dritte, welche den Schaden ebenfalls vergrößern könne. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, binnen eines Monats Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen. Kammergericht, Urteil vom 30. April 2026, Aktenzeichen 20 VKl 1/25 Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 30.04.2026
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4.
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OLG Hamm: Noch einmal: Trotz fehlerhaftem Online-Bestellbutton Tesla-Kauf wirksam
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Wer sein online gekauftes Auto (hier: einen Tesla) erst fast ein Jahr nach Lieferung widerruft, kann den Vertrag trotz eines fehlerhaften Online-Bestellbuttons nicht rückabwickeln (OLG Hamm, Urt. v. 19.02.2026 - Az.: 34 U 6/25). Der Kläger erwarb Ende 2021 über den Onlineshop der Beklagten einen Tesla für rund 44.000,– EUR. Auf der Webseite war der Bestellbutton nur mit “Bestellen” beschriften. Ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Zahlungspflicht, beispielsweise “zahlungspflichtig bestellen”, fehlte. Das Fahrzeug wurde ihm im November 2022 ausgeliefert. Knapp ein Jahr später, im Oktober 2023, widerrief er den Vertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Er berief sich dabei u.a. auf den unzureichenden Bestellbutton, der nicht den Anforderungen des § 312j Abs.3 BGB genüge. Das OLG Hamm wies die Klage des Käufers ab. Zwar verlange § 312j Abs.3 BGB bei Online-Verträgen eine eindeutige Beschriftung des Bestellbuttons, die klar auf eine Zahlungspflicht hinweise. Der Button mit der bloßen Aufschrift “Bestellen” genüge diesen Anforderungen grundsätzlich nicht. Im konkreten Fall sei der Schutzzweck der Vorschrift jedoch nicht betroffen gewesen. Die Regelung solle Verbraucher vor sogenannten "Kostenfallen” im Internet schützen. Hier habe der Kläger aber bewusst ein Fahrzeug zu einem klar ausgewiesenen Preis bestellt. Der Gesamtpreis sei im Bestellprozess deutlich angezeigt worden. Der Kläger habe daher genau gewusst, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Ein Irrtum über die Zahlungspflicht habe nicht vorgelegen. Die Berufung auf die formale Unwirksamkeit sei deshalb treuwidrig. Zudem habe der Kläger den Vertrag durch Bezahlung, Zulassung und Nutzung des Fahrzeugs mehrfach bestätigt: "Gemessen an diesen Maßstäben beruft sich der Kläger hier in treuwidriger Weise auf eine formale Rechtposition, obwohl er nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst ist. Der Verstoß der Beklagten gegen die Informationspflichten aus § 312j Abs. 3 BGB hat sich für den Kläger im Rahmen des hiesigen Bestellvorgangs nicht negativ ausgewirkt. Denn er wollte tatsächlich einen Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug schließen und hatte positive Kenntnis von dessen Entgeltlichkeit. Ferner sind weder Anhaltspunkte für eine intransparente oder irreführende Gestaltung des Bestellprozesses noch für eine Überrumpelung oder Täuschung des Klägers ersichtlich. Auch die Ausnutzung einer situationstypischen geringeren Aufmerksamkeit des Klägers durch die Beklagte ist nicht gegeben. Insoweit wird auf die vorstehenden Erwägungen Bezug genommen. Dass der Kläger sich dennoch - und dies auch lediglich hilfsweise - auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft, hat seinen Grund allein in dem bereits erfolgten Ablauf der Fristen zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts und der vertraglich vereinbarten Stornierungsoption."
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5.
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OLG Köln: Bezeichnung "Apothea Pure" erweckt im Internet den irreführenden Eindruck einer Apotheke
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Die Bezeichnung “Apothea Pure” erweckt bei Nahrungsergänzungsmitteln den irreführenden Bezug zu einer Apotheke (OLG Köln, Urt. v. 30.01.2026 - Az.: 6 U 73/25). Die Beklagte vertrieb im Internet Nahrungsergänzungsmittel unter dem Namen “Apothea Pure”. Dabei verwendete sie sowohl ein Wortzeichen als auch ein Wort-Bild-Zeichen mit einem Kreuzsymbol. Eine Mitbewerberin hielt dies für irreführend. Sie meinte, Verbraucher würden annehmen, es handele sich um eine Apotheke oder um Produkte aus einer Apotheke. Tatsächlich besaß die Beklagte keine Apothekenzulassung. Das OLG Köln bejahte eine Irreführung. Die Bezeichnung “Apothea” erinnere stark an das Wort “Apotheke”. Ein erheblicher Teil der Verbraucher werde “Apothea Pure” wie “Apotheke Pure” verstehen oder jedenfalls einen Bezug zu einer Apotheke annehmen. Hinzu komme das verwendete Kreuzsymbol. Ein solches Kreuz werde im Gesundheitsbereich allgemein mit Apotheken oder medizinischer Hilfe verbunden: "Das Irreführungspotential des Wort-/Bildzeichens ist unverkennbar. Das Kreuzsymbol ist im Zusammenhang mit Apotheken / medizinischer Hilfe ein allgemein übliches Erkennungsmerkmal, das von weiten Teilen der Bevölkerung entsprechend verstanden wird (so z.B. das in Europa übliche grüne Apotheken-Kreuz (…) auch als Symbol für Erste Hilfe auf Verbandskästen (…) das auf Krankenwagen pp. allgegenwärtige Rote Kreuz oder das von einigen Apotheken verwendete Bayer-Kreuz mit der Unterschrift „Arzneimittel“). (…) Das Wort „Apothea“ in Zusammenhang mit einem schwarz/grünen Kreuz wird daher im Rahmen der angegriffenen konkreten Verletzungsformen vom informierten Durchschnittsverbraucher ohne weiteres als „Apotheke“ verstanden."
Und weiter: “Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird daher das Zeichen „Apothea Pure“ schlicht als „Apotheke Pure“ lesen - entweder, weil die geringfügige Abweichung übersehen wird, oder in der Annahme, „Apothea“ sei z.B. die lateinische oder griechische Bezeichnung für Apotheke oder ein auf Apotheken abzielendes Wortspiel. Als ein reines Phantasiezeichen ohne jeden Hintergedanken wird „Apothea Pure“ für Nahrungsergänzungsmittel jedenfalls nicht verstanden.”
Verbraucher würden Produkten aus Apotheken besonderes Vertrauen entgegenbringen und seien daher eher bereit, höhere Preise zu zahlen. Da das Unternehmen keine Apotheke sei und keine entsprechende Zulassung habe, liege eine relevante Irreführung vor.
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6.
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VG Düsseldorf: Access-Provider müssen pornografische Internetangebote nicht sperren
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Die Landesanstalt für Medien NRW darf einen Zugangsanbieter zum Internet (sogenannter Access-Provider) nicht zwingen, die Internetseite eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornografischen Inhalten zu sperren. Der Anbieter des pornografischen Internetangebotes kann dagegen nicht verlangen, dass die gegen ihn gerichtete Verfügung, mit der ihm die Verbreitung der pornografischen und jugendgefährdenden Inhalte untersagt wurde, nachträglich aufgehoben wird. Das hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit zwei Urteilen entschieden, die den Beteiligten heute zugestellt wurden. Die Landesanstalt für Medien NRW hatte dem Anbieter des pornografischen Internetangebots mit Verfügung vom 23. März 2020 untersagt, die pornografischen und jugendgefährdenden Inhalte weiter zu verbreiten. Gegen diese Verfügung hatte er sich zunächst nicht gerichtlich zur Wehr gesetzt. Im Oktober 2022 stellte er bei der Behörde unter Verweis auf eine geänderte Rechtslage einen Antrag auf Aufhebung, welcher abgelehnt wurde. Da der Anbieter der Untersagung des Internetangebots nicht nachkam, forderte die Landesanstalt für Medien NRW mehrere Access-Provider zur Sperrung der betreffenden Internetseite auf. Die hiergegen erhobene Klage eines Access-Providers hatte nun Erfolg. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die von der Landesmedienanstalt angewendeten Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages sind wegen des Vorrangs der im Februar 2024 vollständig in Kraft getretenen europäischen Verordnung über digitale Dienste (DSA) nicht mehr anwendbar. Darüber hinaus verstoßen die der Sperrverfügung zugrundeliegenden Vorschriften gegen das unionsrechtliche sogenannte Herkunftslandprinzip. Demnach darf der freie Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, die die in Deutschland bestehenden Regelungen im Jugendmedienschutz nicht mehr erfüllen. Insoweit bestätigt die Kammer ihre im November 2025 in Eilverfahren zu pornografischen Angeboten anderer Anbieter ergangene Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilung vom 19. November 2025). Die Klage des in Zypern ansässigen Anbieters selbst bleibt dagegen überwiegend erfolglos. Ein Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Verfügung besteht nach Auffassung der Kammer nicht. In diesem Zusammenhang hat sie ausgeführt: Die mit dem Verstreichen der ursprünglichen Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes eingetretene Bestandskraft dient der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Dieses Prinzip steht der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenüber. Ein Anspruch auf Aufhebung besteht danach auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Änderungen im Unionsrecht nicht. Da die Landesanstalt für Medien NRW aber das ihr eingeräumte Ermessen bei der Ablehnung des Antrags aus Oktober 2022 nicht richtig ausgeübt hat, hat die Kammer sie dazu verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Gegen beide Urteile kann Berufung eingelegt werden, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in Rede stehenden Rechtsfragen zugelassen hat und über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Aktenzeichen: 27 K 3964/22 und 27 K 733/23 Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 29.04.2026
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VG Frankfurt a.M.: Keine Melderegister-Sperre wegen öffentlich einsehbarer Millionenbeteiligung im Handelsregister
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Eine Kommanditistin hat keinen Anspruch auf eine Auskunftssperre bei der Meldebehörde, nur weil ihre Millionenbeteiligung im Handelsregister veröffentlicht ist (VG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.02.2026 - Az.: 6 K 2770/22.F). Die Klägerin war eine von mehreren Kommanditisten einer großen GmbH & Co. KG. Im Handelsregister war sie mit vollem Namen, Geburtsdatum, Wohnort und einer Einlage in siebenstelliger Höhe eingetragen. Auch der Gewinn der Unternehmensgruppe war öffentlich im Internet einsehbar. Die Klägerin befürchtete, dass Dritte durch eine einfache Melderegisterauskunft ihre aktuelle Wohnanschrift erfahren und sie deshalb Opfer schwerer Straftaten werden könnte. Sie beantragte daher bei der Meldebehörde die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Die Behörde lehnte den Antrag ab, da keine konkrete Gefährdung erkennbar sei. Dagegen wehrte sich die Klägerin vor Gericht. Das VG Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre. Eine Auskunftssperre könne nur eingetragen werden, wenn konkrete Tatsachen eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit erwarten ließen. Bloße Befürchtungen oder allgemeine Vermutungen reichten nicht aus. Allein der Umstand, dass die Klägerin als Kommanditistin mit hoher Einlage im öffentlich einsehbaren Handelsregister eingetragen sei, begründe noch keine solche konkrete Gefahr. Es gebe auch keine Hinweise auf Bedrohungen oder frühere Vorfälle. In den vergangenen Jahren habe es auch keine privaten Melderegisteranfragen zu ihrer Person gegeben. Die einfache Melderegisterauskunft sei auch rechtlich zulässig. Die Möglichkeit, eine aktuelle Anschrift zu ermitteln, diene einem legitimen öffentlichen Interesse. Sie ermögliche es etwa, zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen und sichere damit den Rechts- und Wirtschaftsverkehr. Auch ein Verstoß gegen die DSGVO liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe mit den Regelungen im Bundesmeldegesetz einen angemessenen Ausgleich zwischen Informationsinteressen der Allgemeinheit und dem Schutz der Betroffenen geschaffen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin freiwillig am Geschäftsleben teilnehme und sich damit auch den gesetzlichen Publizitätspflichten des Handelsrechts unterwerfe. Eine pauschale Sperre ihrer Meldedaten komme daher nicht in Betracht: “Erforderlich sind objektiv feststellbare Tatsachen, die die geforderte Prognoseentscheidung nachvollziehbar tragen können. Allgemeine Erfahrungen, bloße Vermutungen oder Befürchtungen genügen nicht.”
Und weiter: "Allein der Umstand, dass die Klägerin als Kommanditistin der XXX & Co. KG mit einer Einlage in Höhe von (siebenstelliger Betrag) Euro im öffentlich und anonym einsehbaren Handelsregister eingetragen ist (und auch der Gewinn der XXX-Gruppe aus öffentlich zugänglichen Geschäftsberichten der XXX-Gruppe ermittelbar ist), vermag das Vorliegen einer Gefahr für die in der Norm genannten Schutzgüter nicht zu begründen. Es fehlen Anknüpfungstatsachen, die die Prognose tragen, dass durch die Kenntnis der Meldedaten der Klägerin, insbesondere der Wohnanschrift, die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter durch Dritte beeinträchtigt zu werden drohen. Ausweislich der dem Gericht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnisse sind weder bei der Meldebehörde in S-Stadt noch bei der Meldebehörde in B-Stadt – und damit seit mehr als zehn Jahren – einfache Melderegisterauskünfte Privater in Bezug auf die Klägerin beantragt worden. Zudem bestehen auch keine Hinweise dafür, dass etwa anderen Kommanditisten der XXX-Gruppe in der Vergangenheit durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für die genannten Schutzgüter entstanden ist."
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VG Minden: Greifautomat mit "Mystery Packs" im 24-Stunden-Automatenkiosk unzulässig
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Ein Greifautomat mit “Mystery Packs” gilt als Gewinnspiel und darf nicht in einem 24-Stunden-Automatenkiosk aufgestellt werden (VG Minden, Beschl. v. 27.04.2026 - Az.: 3 L 1944/25). Der Kläger betrieb einen 24-Stunden-Automatenkiosk und stellte dort unter anderem zwei sogenannte “Claw Machines” auf. Für einen Euro konnten Kunden mit einem Greifarm Spielzeug, Süßigkeiten oder “Mystery Packs” herausziehen. Bei diesen Paketen handelte es sich um ungeöffnete Retouren von Versandhändlern mit unbekanntem Inhalt. Die Stadt ordnete an, die Geräte zu entfernen, da es sich um ein verbotenes Gewinnspiel handele und drohte ein Zwangsgeld an. Dagegen klagte der Betreiber. Das Gericht wies die Klage ab. Die Greifautomaten mit den “Mystery Packs” seien ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit. Ein solches liege bereits vor, wenn Spieler die Chance hätten, ihren Einsatz auszugleichen oder einen höheren Wert zu gewinnen. Die Kunden hofften insbesondere, ein wertvolles “Mystery Pack” zu erwischen. Gerade diese Aussicht auf einen möglichen höheren Warenwert motiviere zum Spielen. Auch wenn jedes Spiel einen kleinen Trostpreis garantiere, ändere das nichts. Denn für die rechtliche Einordnung komme es nicht darauf an, ob ein Totalverlust drohe. Der Automat sei kein gewöhnlicher Warenverkaufsautomat, sondern ein Spielgerät. Entscheidend sei das Geschicklichkeitselement und die Gewinnchance. Solche Geräte dürften nur an bestimmten Orten stehen, etwa in Gaststätten oder Spielhallen. Ein 24-Stunden-Automatenkiosk gehöre nicht dazu. Außerdem diene das Verbot dem Schutz von Spielern und Jugendlichen. Dieses öffentliche Interesse wiege schwerer als das wirtschaftliche Interesse des Betreibers. Deshalb müsse die Verfügung sofort umgesetzt werden: “Die spielende Person tätigt ihren Einsatz demnach in der Erwartung, allein durch seine oder ihre individuelle Geschicklichkeit sein oder ihr Vermögen vergrößern zu können, indem er oder sie versucht, nach Möglichkeit einen der - vermeintlich oder tatsächlich - wertvolleren Spielzeugartikel oder gar eines der „Secret Packs“ zu greifen. Die spielende Person wird dabei davon ausgehen, dass sich in den „Secret Packs“ Gegenstände befinden könnten, deren Warenwert den Einsatz von einem Euro übersteigen. Gerade in der Aussicht, sich diesen Wertzuwachs zu erspielen, liegt die Motivation für den zu tätigenden Geldeinsatz.”
Und weiter: “Nach alledem handelt es sich bei dem Gerät entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keineswegs um einen Warenverkaufsautomaten, dessen Funktionsweise durch Angebot, Annahme und Warenausgabe bestimmt wäre, sondern zweifelsfrei um ein Spielgerät, denn der überragende Zeitraum des Benutzungsvorganges liegt nicht in der schlichten Auswahl des gewünschten Kaufobjektes, sondern in der Bedienung des Bedienhebels, Beobachtung der Auswirkung auf den Greifer, Einschätzung dessen vertikaler Position über dem gewünschten Objekt und schließlich dem im Einzelnen nicht mehr steuerbaren Greifversuch.”
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9.
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VG München: Musik-Tipp als TV-Schleichwerbung unzulässig
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Eine verbotene Schleichwerbung in Form eines TV-Berichts kann auch dann vorliegen, wenn keine direkte Bezahlung erfolgt, sondern die Beteiligten demselben Unternehmenskonzern angehören (VG München, Urt. v. 27.11.2025 - Az.. M 17 K 21.257). Die Klägerin betrieb ein bundesweites Fernsehprogramm. Sie sendete einen etwa 30-sekündigen “Musik-Tipp” zu einem neuen Album eines bekannten DJs. In dem Beitrag wurde das Album positiv vorgestellt und als Fortsetzung einer erfolgreichen Reihe beschrieben. Während des Beitrags wurde dauerhaft auf eine Internetseite verwiesen, auf der weitere Informationen abrufbar waren. Das Musik-Album wurde von einem Musiklabel vermarktet, das zum selben Konzern gehörte wie die Klägerin. Die zuständige Medienanstalt beanstandete den Beitrag jedoch als unzulässige Schleichwerbung. Dagegen wehrte sich die Klägerin. Das VG München stufte die Klage als unbegründet ein. Schleichwerbung liege immer dann vor, wenn ein Produkt absichtlich zu Werbezwecken dargestellt werde, ohne dies kenntlich zu machen. Eine direkte Bezahlung müsse nicht nachgewiesen werden. es reiche eine entsprechende Werbeabsicht aus. Im vorliegenden Fall sei keinerlei Zahlung ermittelbar gewesen. Gleichwohl spreche bei einer Gesamtbetrachtung vieles für eine gezielte Werbung. Der Beitrag habe das Album ausschließlich positiv dargestellt und als Teil einer erfolgreichen Reihe hervorgehoben. Zudem sei auf eine Internetseite verwiesen worden, auf der sich weitere, teilweise werblich formulierte, Inhalte befunden hätten. Besonders ausschlaggebend sei, dass das vermarktende Musiklabel und die Klägerin demselben Konzern angehörten. Dadurch habe ein wirtschaftliches Interesse bestanden, den Absatz des Albums zu fördern: "Die objektiv werberelevante Aussage, dass (…) mit prominenter Unterstützung seine erfolgreiche Reihe ergänzt, dominiert den 30-sekündigen „Musik-Tipp“. Darüber hinaus wird während der gesamten Sendezeit (…) eingeblendet, wodurch der anpreisende Charakter der Aussage noch verstärkt wird, da es bei einer lediglich informatorischen Darstellung des Produkts dem Zuschauer auch selbst überlassen werden könnte, ob und auf welche Weise er sich weitere Details über das Produkt verschaffen will. Die Werbeaussagen für das Album und dessen werbehafte Darstellung prägen nach Auffassung der Kammer die gesamte Sendung. Der Clip weist in seiner gesamten Machart wesentliche Eigenschaften eines Werbespots auf."
Und weiter: "Ein nachvollziehbares Bedürfnis der Klägerin, den „Musik-Tipp“ gerade in dieser Art zu präsentieren, ist nicht erkennbar. (…) Bei dem Album handelt es sich um ein unter Beteiligung der 100%igen Tochtergesellschaft der … … …, … … … (Firmierung vormals: … … …*), vermarktetes Produkt, da das Musiklabel … (eine Tochter der … … …*) gemeinsam mit der … … … als Co-Vermarkter das im „Musik-Tipp“ dargestellte Album vermarktet Auch bei der Klägerin handelt es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der … … … Die … … … ist im Konzern der Klägerin in den Bereichen Musik, Live-Entertainment, Künstlermanagement sowie Events tätig (…). (…) Diese wirtschaftliche Verflechtung der Klägerin und der das Album vermarktenden (…) als Tochter der den Clip produzierenden (…) innerhalb des Konzerns der (…) , der seine wirtschaftlichen Ziele und Interessen maßgeblich über seine Tochtergesellschaften verwirklicht, ist ein weiteres Indiz für ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Verkaufsförderung bzw. am Absatz des Albums."
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Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2026: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG" am 16.06.2026
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Am 16.06.2025 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Update 2026: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - same procedure as every year" Auch dieses Jahr – dem 7. Jahr in Folge - sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie! Wie gewohnt gibt es auch 2026 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG. Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht? Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen. Die Veranstaltung ist – wie in den Vorjahren – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2025 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks. Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Referenten: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten: RA Dr. Bahr ist seit mehr als 22 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts. Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden. Datum: 16.06.2026 Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr Kostenlose Webinar-Anmeldung hier
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Allgemeine Informationen zum Newsletter
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