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Das OLG Hamm hatte bereits vor kurzem klargestellt, dass in den bekannten Scraping-Fällen nicht automatisch ein Anspruch auf einen DSGVO-Schadensersatz besteht, vgl. unsere Kanzlei-News v. 07.09.2023. Diese Auffassung haben die Richter in einem weiteren Verfahren aktuell noch einmal bestätigt: 1. Im Hinblick auf den (…) Klageantrag zu 1 ist auch hier ein auf die Verstöße zurückzuführender immaterieller Schaden weder hinreichend dargelegt – der pauschal vorgetragene Kontrollverlust allein oder die Auflistung generell-abstrakter Gefahren ohne konkrete Darlegung persönlicher / psychologischer Beeinträchtigungen genügen nicht (…) – noch nach Anhörung des Klägers durch das Landgericht bewiesen; wie bereits die Gegenseite hat das Landgericht auch auf den unsubstantiierten Vortrag des Klägers hingewiesen. Eine Substantiierung erfolgt auch in der Berufungsbegründung nicht. Es werden erneut nur pauschale Beeinträchtigungen („etwa [sic!] Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen – allesamt wie vorliegend“) vorgetragen. Der Kläger ist hierzu zudem entgegen der Andeutung in der Berufungsbegründung bereits angehört worden. Er hat dabei gerade keinerlei und gar auf den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall zurückzuführende persönliche Beeinträchtigung erläutern können (…). Schon in der Klageschrift hat er zudem selbst vorgetragen, dass sich ein Zusammenhang der Phishing-Kontakte mit den streitgegenständlichen Geschehnissen nur vermuten lasse. Den notwendigen Kausalitätsnachweis kann der Kläger damit nicht führen (…)." Das OLG Hamm hat die Revision nicht zugelassen. Zudem haben die Richter den Streitwert für das gerichtliche Verfahren deutlich reduziert und auf nur 3.000,- EUR festgelegt: Hinweis von RA Dr. Bahr: Die Streitwertfestsetzung von nur 3.000,- EUR hat in der Praxis eine enorme Bedeutung. Durch die Reduzierung des Wertes sind nun nicht mehr die Landgerichte, sondern die Amtsgerichte erstinstanzlich zuständig.
Der Kläger sieht durch die Verwendung der durch Täuschung erlangten Videoaufnahmen sein Persönlichkeitsrecht verletzt und hatte den Beklagten beim Landgericht Offenburg auf Unterlassung der Verbreitung sowie auf Löschung der aufgezeichneten Film- und Bildaufnahmen in Anspruch genommen. Das Landgericht hatte die Klage mit Urteil vom 15. November 2022 abgewiesen, weil im konkreten Fall die Meinungs- und Rundfunkfreiheit, auf die sich der Beklagte berufen könne, gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers Vorrang genieße. Der Kläger hatte gegen dieses Urteil beim Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung eingelegt und hat durch ein heute verkündetes Urteil Recht bekommen. Dem Beklagten ist es nun untersagt, die strittigen Bildsequenzen weiterhin zu verbreiten. Außerdem muss er die Bildsequenzen löschen, soweit sie im Rahmen seiner eigenen Internetpräsenz veröffentlicht sind. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt, dass keine wirksame Einwilligung des Klägers zur Verwendung der angefertigten Bildsequenzen vorgelegen habe, weil der Kläger vom Beklagten bewusst über den Zweck der Aufnahmen getäuscht worden sei. Während dem Kläger vorgespiegelt worden sei, einen ernst gemeinten, echten Preis für sein Modelabel zu erhalten, habe der tatsächliche Zweck darin bestanden vorzuführen, wie der Kläger ohne sein Wissen zur Annahme einer in die Trophäe eingearbeiteten „Spendensumme“ veranlasst wird. Eine Verwendung der Bildsequenzen ohne Einwilligung des Klägers wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die strittigen Aufnahmen dem Bereich der „Zeitgeschichte“ zuzuordnen wären. Dies sei – nach einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungs- und Rundfunkfreiheit des Beklagten – allerdings nicht anzunehmen. Zwar sei bei Ausstrahlung der Sendung aufgrund des Insolvenzverfahrens und der Berichte über die strafrechtlichen Ermittlungen das öffentliche Interesse an der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Klägers erheblich gewesen. Dieses Informationsinteresse habe jedoch nicht dazu geführt, dass der Kläger jede Form der Verwendung seines Bildes – gleich, auf welche Weise es gewonnen wurde – habe hinnehmen müssen. Die Herstellung und Präsentation der Bildsequenzen sei durch die breit vom Beklagten in den Vordergrund gestellte Täuschung des Klägers geprägt gewesen. Der Kläger sei durch die Täuschung zu einem Objekt degradiert und zugleich dahingehend manipuliert worden, aktiv daran mitzuwirken, seine eigene Person ins Lächerliche zu ziehen. Da sich der Sendungsinhalt zudem nur ganz am Rande mit der Insolvenz und ihrer Folgen für den Kläger befasst habe, müsse dem Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang eingeräumt werden. Der Senat hat keine Revision gegen sein Urteil zugelassen. Dennoch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Binnen eines Monats könnte beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden. Oberlandesgericht Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, Urteil vom 28.11.2023, Aktenzeichen: 14 U 620/22 Vorinstanz: Landgericht Offenburg, Urteil vom 15.11.2022, Aktenzeichen: 2 O 20/21 Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 28.11.2023
Die Parteien stritten um den Werbeanruf gegenüber einem Verbraucher. Es ging um den Vertrieb einer privaten Riesterrente. Das verklagte Unternehmen trug vor, es existiere eine entsprechende Werbeeinwilligung, die Klägerin bestritt dies. Das OLG Nürnberg bestätigte mit seiner aktuellen Entscheidung noch einmal, dass in diesen Fällen die Beweislast bei der anrufenden Firma liege: Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat nach § 7a UWG ab dem 01.10.2021 sogar dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß § 7a Abs. 2 S. 1 UWG aufzubewahren. (…) In Bezug auf den zweiten Anruf vom 08.12.2022 steht eine Einwilligung von Frau B. zwischen den Parteien im Streit. Während die Verfügungsbeklagte durch eidesstattliche Versicherung von Frau N. (…) glaubhaft machte, dass Frau B. beim ersten Anruf im November ihr mitgeteilt habe, dass sie sich im Augenblick des Telefonats in der Arbeit befinde und deshalb um einen weiteren Anruf „in den nächsten Tagen“ bat, machte der Verfügungskläger durch eidesstattliche Versicherung von Frau B. (…) glaubhaft, dass ein derartiger Wunsch von ihr nicht geäußert worden sei. Vielmehr habe sie in diesem Telefonat mitgeteilt, dass sie – wie beim letzten Telefonat bereits erwähnt – kein Interesse an einem Termin habe und jetzt nur ran gegangen sei, um nochmal klar zu kommunizieren, dass die Verfügungsbeklagte aufhören solle, sie zu kontaktieren. Aufgrund der sich widersprechenden eidesstattlichen Versicherungen bleibt die Verfügungsklägerin für eine Einwilligung glaubhaftmachungsbelastet, zumal eine hinreichende Dokumentation i.S.v. § 7a UWG von ihr nicht behauptet wird." Die Klägerin, die unter anderem als Bevollmächtigte des Landes Berlin beim Bund, als Staatssekretärin für Bürgerschaftliches Engagement und Internationales in der Berliner Senatskanzlei und als stellvertretende Sprecherin des Auswärtigen Amts tätig war, hat auf Twitter Dieter Nuhr als Reaktion auf einen Beitrag in dessen Sendung „Nuhr im Ersten“ kritisiert und dabei u.a. die Worte „ignorant, dumm und uninformiert“ verwendet. Hierzu hat der CDU-Fraktionsvorsitzende im Landtag von Brandenburg auf Facebook Stellung genommen. Unter diesem Beitrag hat der Beklagte kommentiert: Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei nicht der Urheber des Beitrags, jemand müsse sich seines Notebooks bemächtigt haben. Das Landgericht Heilbronn hat die Klage in erster Instanz vollumfänglich abgewiesen und ausgeführt, der Beitrag sei jedenfalls noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Entscheidung des Senats Der Senat hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Bei der Äußerung handele es sich um eine Schmähkritik, für die der Beklagte hafte, weil er seinen Rechner und sein Facebook-Nutzerkonto nicht ausreichend vor fremden Zugriffen gesichert und keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen habe, die eine nach höchstrichterlichen Grundsätzen entwickelte Vermutungswirkung entfallen ließen. Zudem sei der Senat nach den Ausführungen des Beklagten in der Berufungsverhandlung davon überzeugt, dass er den streitgegenständlichen Beitrag selbst verfasst hat, denn er habe sich mehrfach von den Äußerungen distanziert, gleichzeitig den Beitrag aber damit verteidigt, dass es ihm erlaubt sein müsse, auf die Klägerin als Politikerin zu reagieren, um diese angesichts ihres (vom Beklagten näher beschriebenen) eigenen Verhaltens „fertig zu machen“. Bei der Annahme einer Schmähung sei zwar grundsätzlich Zurückhaltung geboten, im Fall des Beklagten sei aber davon auszugehen, weil bei seinem Beitrag nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe und seine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung habe, sondern es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher gehe: Mit der Aussage auf dem Facebook-Nutzerkonto des Beklagten werde die Klägerin durch die Verwendung der Begriffe „dämlich“ und „Hirn-Vakuum“ als dumme und hirnlose Politikerin charakterisiert, die aus der Politik verschwinden soll („abtauchen“). Es handele sich um eine Äußerung, die durch die zusätzliche Verwendung des Begriffs „Stück“ (konkret: dämliches Stück Hirn-Vakuum) eine die Klägerin abwertende und diffamierende Komponente enthalte, weil ein Mensch (oder dessen Teile) nicht als Stück bezeichnet wird, da ihm damit jede persönliche Würde abgesprochen wird (Art. 1 GG). Die Aussage stehe zwar im Kontext der Beiträge der Klägerin und des CDU-Fraktionsvorsitzenden im Landtag von Brandenburg und knüpfe damit äußerlich an eine – öffentlich geführte – Auseinandersetzung an, sei aber völlig von der vorherigen Auseinandersetzung losgelöst, indem die Klägerin nur persönlich beschimpft und angegangen werde. Auch wenn die Klägerin zunächst selbst stark abwertende und ebenfalls persönlichkeitsrechtsverletzende Begriffe verwandt habe – „ignorant, dumm und uninformiert“ –, könne der unsägliche Kommentar des Beklagten nicht mehr als adäquate Reaktion auf das Vorverhalten der Klägerin angesehen werden. Bei der Aussage „Soll einfach abtauchen und die Sozialschulden ihrer Familie begleichen“ handele es sich ebenfalls um ein Werturteil, das nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Darin sei eine Herabsetzung von Immigranten zu sehen und der Klägerin angesonnen, zu verschwinden oder abzuhauen und den Mund zu halten. Auch insoweit fehle jeglicher Bezug zu der Diskussion um das Verhalten des Kabarettisten Dieter Nuhr, weshalb auch diese Aussage allein dazu diene, die Klägerin verächtlich zu machen. Den ebenfalls geltend gemachten Geldentschädigungsanspruch hat der Senat mit der Begründung verneint, dass es trotz der eheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung an dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzten unabwendbaren Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung fehle, zumal die Klägerin selbst starke Worte benutzt und den Diskurs damit erst veranlasst habe und der streitgegenständliche Beitrag zeitnah gelöscht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei der zugesprochene Unterlassungstitel ausreichend. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, nachdem es sich um einen Einzelfall handele; eine grundsätzliche Bedeutung sei nicht erkennbar. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig. Aktenzeichen Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 29.11.2023
Mit Schreiben vom 01.10.2022, das der Beklagten an diesem Tag zuging, verlangte er erneut Auskunft und eine Datenkopie auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO. Er setzte eine Frist bis zum 16.10.2022. Als die Beklagte nicht antwortete, erinnerte der Kläger mit Schreiben vom 21.10.2022 mit weiterer Fristsetzung bis zum 31.10.2022. Die ihm mit Schreiben vom 27.10.2022 erteilte Auskunft rügte der Kläger mit Schreiben vom 04.11.2022 als verspätetet und inhaltlich mangelhaft. Es fehlten die konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentlich bezeichneten Empfänger seiner Daten. Außerdem sei die Datenkopie unvollständig. Mit Schreiben vom 11.11.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Angaben zu den Datenempfängern die Betroffenen in der Regel nicht interessierten und daher nur kategorisiert mitgeteilt worden seien. Zudem konkretisierte sie die Angaben zur Speicherdauer und die Datenkopie. Mit Schreiben vom 18.11.2022 verlangte der Kläger erneut die namentliche Nennung der Empfänger und auch nähere Angaben zur Speicherdauer. Die Datenkopie sei weiterhin unzureichend. Die Beklagte konkretisierte die Informationen mit Schreiben vom 01.12.2022. Der Kläger hat von der Beklagten gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Geldentschädigung nach Ermessen des Gerichts verlangt, die 2.000 Euro nicht unterschreiten sollte, weil sein Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO durch die Beklagte mehrfach verletzt worden sei. Diese hat dem widersprochen, weil es u.a. bereits an einem im-materiellen Schaden des Klägers fehle. Anders als das Arbeitsgericht, das dem Kläger wegen des von ihm angenommenen vorsätzlichen Verstoßes der Beklagten eine Geldentschädigung von 10.000 Euro zugesprochen hatte, hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die Klage heute vollständig abgewiesen. Es treffe zwar zu, dass die Beklagte gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO und Art. 15 DSGVO verstoßen habe. Sie habe die Auskunft nicht fristgerecht und anfangs unvollständig erteilt. Eine vollständige Auskunft habe erst am 01.12.2022, d.h. sechs Wochen nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist vor-gelegen. Dies begründe indes aus zwei Gründen keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO falle bereits nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO. Die Vorschrift setzt haftungsbegründend eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehle es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO - sei es, dass diese verzögert oder anfangs unvollständig erfüllt werde. Unabhängig davon setze Art. 82 DSGVO für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO voraus. Der bloße vom Kläger angeführte Kontrollverlust über die Daten genüge nicht und sei mit dem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO letztlich identisch. Zu weiterem immateriellen Schaden fehlte es an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023 - 3 Sa 285/23 Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf v. 28.11.2023
Der Kläger interessierte sich für Produkte der Beklagten, sodass es zwischen den Parteien zu einem E-Mail-Austausch kam. In einer der Nachrichten der Beklagten (es ging um eine Abwesenheitsnachricht) hieß am Ende im Footer: [Adresse] In der 1. Instanz wies das AG Augsburg (Urt. 09.06.2023 - Az.: 12 C 11/23) die Klage ab, weil dadurch die elektronische Nachricht noch keinen Werbe-Charakter erhalte. In der Berufung schloss sich das LG Augsburg in einem Hinweisbeschluss dieser Ansicht an: Denn jedenfalls fehlt es an der Rechtswidrigkeit eines etwaigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers bzw. in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Einblenden eines bloßen Links auf Social-Media-Präsenzen stellt sich nicht als rechtswidrig dar. Dem Amtsgericht ist beizupflichten, dass insoweit zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine E-Mail im Rahmen einer vom Kläger initiierten Kommunikation gehandelt hat und die Nachricht informativen Charakter hatte, da dem Kläger die Abwesenheit des von ihm kontaktierten Mitarbeiters mitgeteilt worden ist. Auch stellt die bloße Verlinkung auf Social-Media-Auftritte der Beklagten, wenn man sie überhaupt als Werbung ansieht, keine konkrete Beeinträchtigung für den Kläger dar." Daher musste sich der Kläger bei Lesen der E-Mail, anders als dies in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gewesen ist, nicht gedanklich mit konkreten Angeboten der Beklagten auseinandersetzen. Wie das Amtsgericht vollkommen zutreffend ausgeführt hat, konnte der Kläger die Links einfach ignorieren. Ein zeitlicher Aufwand durch die Einblendung der Links entsteht für den Leser einer solchen Nachricht nicht. Links können bei Interesse angeklickt oder einfach nicht weiter beachtet werden. Eine gedankliche Auseinandersetzung mit einer derartigen Verlinkung erfolgt anders als bei konkreten Hinweisen auf bestimmte Servicedienstleistungen oder eine App, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, gerade nicht. Derartige Links sind mittlerweile als Teil der Signatur üblich, sodass für den Leser keinerlei Aufwand entsteht, um diese vom informatorischen Teil der Email zu trennen. Die von der Klagepartei zitierte Rechtsprechung zu einer Kundenzufriedenheitsanfrage (BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 255/17) ist mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar, da dort bereits die Nachricht als solche als Beeinträchtigung angesehen wurde." Die Beklagte vertrieb ein Nahrungsergänzungsmittel, das sie unter dem Label In der Werbung hieß es zu dem Produkt: Den von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise, die überwiegend nicht direkt auf die Produktseite gelangten, sondern über die Eingangsseite, auf der sie vermutlich bereits das Produkt gesehen hatten, traten die Worte zum einen in Großbuchstaben in einem eingeblendeten Bild als Bezeichnung des Produktes und dessen Verpackung entgegen, wobei sich aus der Zufügung des Begriffs „Konzentration“ und der Angabe bestimmter Inhaltsstoffe ergibt, dass das unter der Dachmarke „B(…)" vertriebene Produkt in nicht erläuterter Weise der Steigerung der Konzentration dient (...). Dieser durch die erste Betrachtung der Seite geschaffene Eindruck wurde, wurde beim Scrollen der Seite durch die weitere Verwendung der Worte „FOCUS KAPSELN“ als Bezeichnung des Produktes aufgegriffen, wobei der Verkehr links oder rechts auf der Seite stets ein Bild mit einer Produktverpackung im Blick hatte. Durch diese Gestaltung der Produktseite der Beklagten wurde der Eindruck vermittelt, dass das Nahrungsergänzungsmittel der Förderung der Konzentration diente." Die Klägerin war Nutzerin bei der Beklagten, einem Social-Media-Dienst aus den USA. Sie nutze den Account, um sich als Model zu präsentieren. Bei der Eröffnung des Accounts hieß es in den AGB der Beklagten: Wenn zwischen uns ein Anspruch oder Streitfall entsteht, der im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes in irgendeiner anderen Eigenschaft steht, wie u. a. der Zugriff auf den Dienst oder seine Nutzung für einen geschäftlichen oder gewerblichen Zweck, stimmst du zu, dass jeder derartige Anspruch oder Streitfall von einem zuständigen Gericht in (…) zu klären ist und dass (…) Recht ohne Berücksichtigung kollisionsrechtlicher Bestimmungen Anwendung findet." Das erklärte sich für nicht zuständig, da keine deutsche Gerichtsbarkeit gegeben sei. Denn die Klägerin habe hier nicht als Verbraucherin gehandelt, sondern vielmehr im geschäftlichen Umfeld: Mit dem (…) Kanal verdient die Verfügungsklägerin ihren Lebensunterhalt. Ihr (…)-Auftritt ist dabei ein wesentliches Mittel, um ihre Abonnentenzahlen bei (…) uu erhöhen und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie hat selbst im Rahmen ihrer eidesstattlichen Versicherung (…) angegeben, dass sie sich auf den (…)-Accounts als Model präsentiere. Sie nutze diese Accounts um ihre Bekanntheit zu steigern. Die Reichweite der (…)-Accounts und die Vergrößerung der Reichweite sei für sie von existenzerhaltender Bedeutung. Einschränkungen der Accounts führen darüber hinaus zu einer akuten Gefahr für das Bestehen als Model. Die Steigerung der Bekanntheit sei hier gerade deshalb von hoher Bedeutung, da bei (…) viele Menschen aufgrund der Kosten nur wenige Personen abonnieren würden und es deswegen darauf ankäme Menschen zeitnah von dem eigenen Profil zu überzeugen." Sie selbst gibt an, dass diese Profile auf (…) für sie von existenzerhaltender Bedeutung seien. Würden sie nur privaten Zwecken dienen, so hätten sie keinen Einfluss auf die berufliche Tätigkeit und die Existenz der Verfügungsklägerin." "Es handelt sich demnach vorliegend nicht um eine unerlaubte Handlung oder einer solchen, die ihr gleichgestellt ist, sondern um einen Anspruch vertraglicher Art. Dies ergibt sich daraus, dass es für die Entscheidung über den Sachverhalt entscheidend auf die Vertragsdetails, hier insbesondere auf die Nutzungsbedingungen, ankommt (EuGH, Urt. v. 13.03.2014 – C-548/12). Im Kern geht es um die Frage nach der Rechtmäßigkeit der (streitigen) Reichweitenbeschränkung und der Löschung der Storys. Diese Frage lässt sich jedoch ersichtlich nicht ohne Rückgriff auf den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen abschließend beantworten. Dies betrifft auch die Frage, ob und wie die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin zunächst hätte anhören müssen. Soweit sich die Verfügungsklägerin auch auf Ansprüche aus § 823 BGB beruft, gilt nichts Anderes. Die Feststellung einer Haftung nach dieser Vorschrift kann ebenfalls nicht ohne Rückgriff auf die vertraglichen Regelungen getätigt werden." Und schließlich Vorliegend handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag. Die hier relevante Nutzungsmöglichkeit der Internetplattform muss am Sitz des Dienstleisters, vorliegend also in (…) erfüllt werden, da von hier aus die technische Steuerung stattfindet (…)." Die Beklagte betrieb eine Wirtschaftsauskunftei, die Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen sammelte und speicherte. Diese Daten gab sie auch an Vertragspartner weiter, damit diese die Zahlungsfähigkeit ihrer Kunden beurteilen konnten. Sie speicherte dabei auch die Involsenz-Daten des Klägers. Dieser wehrte sich gegen die dauerhafte Speicherung und verwies darauf, dass die öffentlichen Insolvenzbekanntmachung 6 Monate nach Aufhebung wieder gelöscht werden müssten (§ 3 InsBekV). Diese Frist sei auch von der Beklagten einzuhalten. Als die Auskunftei nicht reagierte, erhob der Betroffene Klage. Und bekam vor dem LG Münster Recht: Grundsätzlich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers durch die Beklagte nach Art. 6 DSGVO nur dann rechtmäßig, wenn eine gesetzliche Grundlage für die jeweilige Datenverarbeitung besteht oder der Kläger in die Verarbeitung seiner Daten eingewilligt hat. Mangels Einwilligung des Klägers in die Verarbeitung seiner Daten durch die Beklagte kommt dementsprechend nur eine rechtmäßige Verarbeitung durch die Beklagte aufgrund gesetzlicher Grundlagen in Betracht. Nach der Überzeugung des Gerichts sind allerdings auch keine Rechtsgrundlagen vorhanden, die die Verarbeitung der streitgegenständlichen personenbezogenen Daten des Klägers durch die Beklagte rechtfertigen.Insbesondere liegen die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO und die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zugunsten der Beklagten nicht vor." Diesen Interessen der Beklagten und Dritter steht allerdings ein erhebliches Interesse des Klägers gegenüber. Die weiterhin bestehende Aufnahme des Vermerks über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Kläger beeinträchtigt dessen erhebliche Interessen und Grundrechte. (…) Durch die, über die nach § 3 InsBekV festgelegte sechsmonatige Frist hinausgehende, Verarbeitung der Daten des Klägers, wird es ihm jedenfalls noch weitere zweieinhalb Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens massiv erschwert, Rechtsgeschäfte wie den Abschluss von Mietverträgen, Handyverträge und Kreditverträgen vollziehen zu können. Darüber hinaus werden dem Kläger auch Kreditaufnahmen sowie Vertragsabschlüsse, die als Voraussetzung die Erteilung einer Bonitätsauskunft haben, erheblich erschwert oder nur unter vergleichsweise schlechteren Bedingungen ermöglicht, welche sich wiederum erneut negativ auf die finanzielle Situation des Klägers auswirken. (…) Als zu berücksichtigender normativer Anhaltspunkt für die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist nach Überzeugung des Gerichts die Löschungsfrist aus § 3 InsBekV zugrunde zu legen (…) Dementsprechend kommt es auf die Frage, ob § 3 InsBekV in Bezug auf private Auskunfteien überhaupt direkt oder analog anwendbar ist und demnach bereits nach Ablauf der danach bestehenden sechsmonatigen Frist zur Löschung schon kein Interesse der Beklagten oder Dritten an der Verarbeitung über die Daten der Insolvenzaufhebung besteht, nicht an. Im Hinblick auf § 3 InsBekV ist zu unterstellen, dass der Verordnungsgeber hinreichend abgewogen hat, in welchem Umfang durch eine öffentliche Bekanntmachung in die Rechte der Insolvenzschuldner eingegriffen wird und inwieweit die berechtigten Informationsinteressen der Allgemeinheit einen solchen Eingriff rechtfertigen. Ergebnis dieser Abwägung durch den Verordnungsgeber war offenkundig, dass eine Veröffentlichungsdauer von sechs Monaten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausreichend und angemessen ist (OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022 – 17 U 5/22, Rn. 70)." Die Klägerin war langjährig im Bereich Finanz- und Börsenberichterstattung für die Beklagte, die einen Nachrichtensender mit TV- und Onlineberichterstattung betreibt, tätig. Der Arbeitsvertrag schränkt die Möglichkeit von Nebentätigkeiten ein und sieht vor, dass zuvor eine Genehmigung erfolgen muss. Die Klägerin hat unter anderem am 29.09.2022 eine Online-Börsenkolumne für eine Tageszeitung verfasst, wegen der sie am 4.10.2022 abgemahnt wurde. Dennoch veröffentlichte die Klägerin dort am 1.1.2023 eine weitere Kolumne, aufgrund der die Beklagte die streitgegenständliche Kündigung aussprach. Zuvor war die Klägerin auch vor dem Arbeitsgericht Köln in einem einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegen, in dem sie ihren Arbeitgeber verpflichten wollte, die Nebentätigkeit zum Verfassen einer wöchentlichen Kolumne zu genehmigen (Urteil vom 7.10.2022 in dem Verfahren 12 Ga 57/22). Hier hatte das Arbeitsgericht geurteilt, dass die begehrte Nebentätigkeit eine nicht genehmigungsfähige Konkurrenztätigkeit darstelle. Die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die Kündigung bestätigt. Bei der Online-Kolumne handele es sich um Wettbewerbstätigkeit, da sowohl der Arbeitgeber als auch der Zeitungsverlag Unternehmen sind, die sowohl im Bereich der TV-wie auch der Onlineberichterstattung aktiv seien. Zudem betreffe die Börsenkolumne der Klägerin den fachlichen Kernbereich ihrer Tätigkeit für die Beklagte. Gerade in diesen Themen hat die Klägerin sich in der Vergangenheit eine große Reputation aufgebaut mit der sie bislang für die Beklagte in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist. Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Wettbewerbstätigkeiten entfaltet, verstoße gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Dies könne eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Hier sei der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Das Vertrauen der Beklagten in einen störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses sei nach den bewussten, fortgesetzten, groben Pflichtverletzungen der Klägerin gänzlich aufgebraucht. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.10.2023 – 9 Ca 5402/22. Quelle: Pressemitteilung des ArbG Köln v. 30.11.2023
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vom 06.12.2023
Betreff:
Rechts-Newsletter 49. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr
1. OLG Hamm: Noch einmal: Scraping-Vorfälle bei Facebook rechtfertigen keinen DSGVO-Schadensersatz
2. OLG Karlsruhe: Veröffentlichung von Bildsequenzen aus der RTL-Sendung "Pocher – gefährlich ehrlich" untersagt
3. OLG Nürnberg: Beweislast für telefonisches Opt-In trägt das werbende Unternehmen
4. OLG Stuttgart: Bezeichnung als "dämliches Stück Hirn-Vakuum" auf Facebook ist rechtswidrige Schmähkritik
5. LAG Düsseldorf: Kein DSGVO-Schadensersatz für verspätete und unvollständige DSGVO-Auskunft
6. LG Augsburg: Kein E-Mail-Spam, wenn im Footer Link auf eigene Internetpräsenzen
7. LG Berlin: Bezeichnung "Focus Kapseln" für Nahrungsergänzungsmittel ist wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung
8. LG Lübeck: Für B2B-Klagen gegen Social-Media-Dienst aus den USA keine deutsche Gerichtsbarkeit
9. LG Münster: Auskunftei muss öffentliche Insolvenzdaten 6 Monate nach Aufhebung wieder löschen
10. ArbG Köln: Kündigung einer TV-Moderatorin wg. Wettbewerbstätigkeit wirksam
Die einzelnen News:
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1. OLG Hamm: Noch einmal: Scraping-Vorfälle bei Facebook rechtfertigen keinen DSGVO-Schadensersatz
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In einem weiteren Verfahren hat das OLG Hamm seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt, dass die Scraping-Vorfälle bei Facebook grundsätzlich keinen DSGVO-Schadensersatz rechtfertigen. Vielmehr bedarf es konkreten, hinreichend dargelegten Schadens im Einzelfall (OLG Hamm, Beschl. 22.09.2023 - Az.: 7 U 77/23).
"Die Klage ist aber unabhängig davon im Ergebnis insgesamt – im Wesentlichen entsprechend den Ausführungen des Senats im Urteil vom 15.08.2023 (…) – abzuweisen, auch wenn der Senat von Datenschutzverstößen seitens der Beklagten ausgeht.
Die Berufung des Klägers wurde somit zurückgewiesen.
“Der Senat geht bezüglich der vom Kläger für die Anträge zu 1 und zu 3 angesetzten Streitwerte von einer offensichtlich übertriebenen Einschätzung des Streitwerts aus (…) und beabsichtigt daher, den Streitwert gemäß § 3 ZPO – wie in parallel gelagerten Fällen – für die Anträge zu 1 und zu 3 zusammen auf insgesamt 1.000,00 EUR festzusetzen (…).”
Da in der Klage noch weitere Ansprüche geltend gemacht wurden, summierte sich der Wert auf insgesamt 3.000,- EUR.
Das OLG Hamm verfestigt mit der aktuellen Entscheidung seine Rechtsauffassung. Vor kurzem hatte auch das OLG Stuttgart (4 U 17/23 und 4 U 20/23) identisch geurteilt.
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2. OLG Karlsruhe: Veröffentlichung von Bildsequenzen aus der RTL-Sendung "Pocher – gefährlich ehrlich" untersagt
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Anlass der zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Kläger (Boris Becker) und dem Beklagten (Oliver Pocher) ist ein am 29.10.2020 ausgestrahlter etwa 15-minütiger Beitrag in der vom Beklagten moderierten RTL-Fernsehsendung „Pocher – gefährlich ehrlich“. In dem Beitrag wird dem Kläger ein „Fake“-Modepreis („Fashion Brand Award“) einer frei erfundenen Zeitschrift für eine vom Kläger betriebene Modelinie verliehen.
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3. OLG Nürnberg: Beweislast für telefonisches Opt-In trägt das werbende Unternehmen
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Beruft sich ein Unternehmen auf das Vorliegen eine telefonisches Opt-In, trägt es die Beweislast hierfür. Im Fall von gegensätzlichen Zeugenaussagen kommt es damit seiner Beweispflicht nicht ausreichend nach (OLG Nürnberg, Urt. v. 24.10.2023 - Az.: 3 U 965/23).
"Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung trägt der Werbende (…), im vorliegenden Fall somit die Verfügungsbeklagte.
Das Gericht bestätigte einen entsprechenden Unterlassungsanspruch, da das Unternehmen seiner Beweislast nicht nachgekommen sei. In den Fällen, in denen Aussage gegen Aussage stünde, greife die gesetzliche Beweislast und diese liege eben beim Anrufer.
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4. OLG Stuttgart: Bezeichnung als "dämliches Stück Hirn-Vakuum" auf Facebook ist rechtswidrige Schmähkritik
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Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute den Autor eines Facebook-Beitrags, in dem eine deutsche Politikerin als „dämliches Stück Hirn-Vakuum“ bezeichnet wird, zur Unterlassung verurteilt und insoweit die Entscheidung der Vorinstanz abgeändert. Hinsichtlich des über den Unterlassungsanspruch hinaus geltend gemachten Geldentschädigungsanspruchs blieb die Klage allerdings ohne Erfolg.
„Selten so ein dämliches Stück Hirn-Vakuum in der Politik gesehen wie C.. Soll einfach abtauchen und die Sozialschulden ihrer Familie begleichen.“
Die Klägerin hat den Beklagten wegen dieses – mittlerweile gelöschten – Beitrags zunächst abmahnen lassen und sodann Klage auf Unterlassung und Schmerzensgeld erhoben.
OLG Stuttgart - 4 U 58/23
LG Heilbronn - 8 O 85/22
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5. LAG Düsseldorf: Kein DSGVO-Schadensersatz für verspätete und unvollständige DSGVO-Auskunft
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Der Kläger war vom 01.12.2016 bis zum 31.12.2016 bei dem Kundenservice eines Immobilienunternehmens, der Beklagten, beschäftigt. Bereits im Jahre 2020 hatte er einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gestellt, den die Beklagte beantwortet hatte.
Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 23.03.2023 - 3 Ca 44/23
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6. LG Augsburg: Kein E-Mail-Spam, wenn im Footer Link auf eigene Internetpräsenzen
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Das Vorhandensein von Links zur eigenen Internetpräsenz in einer E-Mail macht diese nicht automatisch zu einer unerlaubter Werbe-Nachricht (LG Augsburg, Beschl. v. 18.10.2023 – 044 S 2196/23).
"Freundliche Grüße
(...)
Telefon: +49 (...)
Telefax: +49 (...)
E-Mail: ... (...)
Internet: www.(...).de
Fragen zur Recherche
Geschäftssitz:
www.facebook.com/(...)
www.twitter.com/(...)
www.voutube.com/(...)"
Der Kläger ging daraufhin vor Gericht, weil er die E-Mail als Spam bewertete.
"Hierbei kann im Ergebnis offen bleiben, ob es sich bei den bloßen Links auf Social-Media-Auftritte der Beklagten in der streitgegenständlichen Auto-Reply-Email vom 12.12.2022 überhaupt um Werbung (…) 2006 handelt.
Und weiter:
"Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur Auto-Reply-Werbung (BGH BeckRS 2016, 2711) wird hier nicht für konkrete Produkte geworben, sondern nur ein Link eingeblendet, welcher für sich genommen keinen konkreten inhaltlichen Informationsgehalt hat.
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7. LG Berlin: Bezeichnung "Focus Kapseln" für Nahrungsergänzungsmittel ist wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung
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Bereits die Bezeichnung “Focus Kapseln” für ein Nahrungsergänzungsmittel ist eine unzulässige, wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung (LG Berlin, Urt. v. 13.07.2023 - Az.: 52 O 408/22).
“Focus Kapseln”
anbot.
“Ob im Office, bei deinem Herzensprojekt oder einem entscheidenden Moment im Familienalltag: überall ist Fokus gefragt. Doch manchmal fällt es einfach schwer, sich zu konzentrieren. Deshalb haben wir FOCUS KAPSELN entwickelt. Dank ihrer innovativen Power-Formel dafür mit Vitamin B5, kannst du jetzt jederzeit zur Höchstform auflaufen.”
Das LG Berlin sah bereits in dem Wording “FOCUS Kapseln” eine heilmittelbezogene Reklame:
"Die von der Beklagten mit der Angebotsseite für ihr Produkt FOCUS KAPSELN angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Worte „Focus Kapseln“ im Zusammenhang der Internetseite nicht bloß als Bezeichnung des Produkts, sondern entnehmen ihnen jedenfalls auch einen Hinweis auf Vorteile des Produkts.
Da die Beklagte diese Wirkungsweisen nicht belegen konnte, lag ein Wettbewerbsverstoß vor.
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8. LG Lübeck: Für B2B-Klagen gegen Social-Media-Dienst aus den USA keine deutsche Gerichtsbarkeit
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Wer gegen einen amerikanischen Social-Media-Dienst im geschäftlichen Umfeld wegen Sperrung von Inhalt klagt, kann dies nicht vor deutschen Gerichten tun. Vielmehr muss er seine Ansprüche in den USA geltend machen (LG Lübeck, Urt. v. 05.10.2023 - Az.: 15 O 218/23).
"Wenn sich aus oder im Zusammenhang mit deiner Nutzung des Dienstes als Verbraucher ein Anspruch oder Streitfall ergibt, vereinbaren wir, dass du deinen jeweiligen Anspruch oder Streitfall, den du uns gegenüber hast, und wir unseren Anspruch oder Streitfall, den wir dir gegenüber haben, von jedem Gericht in dem Land deines Hauptwohnsitzes klären lassen kannst/können, das für den Anspruch bzw. Streitfall zuständig ist, und dass die Gesetze dieses Landes ohne Berücksichtigung kollisionsrechtlicher Bestimmungen gelten werden. (…)
Als der Anbieter den Account der Klägerin einschränkte, ging sie dagegen gerichtlich vor und rief das LG Lübeck an.
"Die Verfügungsklägerin nutzt ihre (…) Accounts, um Fotos von sich selbst zu posten und sich selbst darzustellen. Dies tut sie, um mithilfe der Verlinkung zu ihrem (…) Account Fans für sich zu gewinnen, die dann ein Abonnement bei (…) abschließen.
Und weiter:
"Insbesondere aufgrund der eigenen Angaben der Verfügungsklägerin wird deutlich, dass ihre (…)-Konten derart im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit als Model bzw. auf ihrem (…) Kanal stehen, dass von einer reinen Nutzung der (…)-Accounts als Verbraucherin nicht ausgegangen werden kann.
Auch aus sonstigen Gründen ergebe sich keine inländische Zuständigkeit, so die Richter weiter:
"Auch aus Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ergibt sich keine Zuständigkeit deutscher Gerichte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Erfüllungsort in Deutschland liegen würde.
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9. LG Münster: Auskunftei muss öffentliche Insolvenzdaten 6 Monate nach Aufhebung wieder löschen
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Eine Auskunftei, die öffentliche Insolvenzdaten aus den amtlichen Veröffentlichungen übernimmt, muss diese Daten spätestens 6 Monate nach Aufhebung wieder löschen. Eine längerfristige Speicherung verstößt gegen die DSGVO (LG Münster, Urt. v. 04.07.2023 - Az.: 16 O 238/22).
"Die Verarbeitung dieser streitgegenständlichen personenbezogenen Daten des Klägers durch die Beklagte ist allerdings mit Ablauf von sechs Monaten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr rechtmäßig im Sinne von Art. 6 DSGVO.
Auf die berechtigten Interessen könne sich die Auskunftei nicht stützen, da die Belange des Klägers überwiegen würden:
“Ebenso stellt die erfolgte Datenverarbeitung durch die Beklagte keine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO dar, weil die Wahrung der Interessen des Klägers das Interesse der Beklagten oder eines Dritten an dessen Datenverarbeitung nach nachfolgender Abwägung dieser verschiedenen Interessen deutlich überwiegt.
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10. ArbG Köln: Kündigung einer TV-Moderatorin wg. Wettbewerbstätigkeit wirksam
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Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Kündigung einer TV-Moderatorin wirksam ist, die trotz Abmahnungen eine Online-Kolumne für eine im Wettbewerb stehende Tageszeitung verfasst.
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