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Die Parteien waren Mitbewerber im Online-Vertrieb von Verpackungsmaterialien und führten umfangreich außergerichtliche und gerichtliche Wettbewerbsverfahren. U.a. mahnte dabei der klägerische Anwalt das verklagte Unternehmen parallel im Namen von zwei Firmen wegen der gleichen Rechtsverletzung ab.
Die Beklagte hielt dies für eine unzulässige Mehrfachverfolgung und erhob den Einwand des Rechtsmissbrauchs.
Dies ließen die Frankfurter Richter nicht gelten. Ein paralleles wettbewerbsrechtlichen Vorgehen von mehreren Gläubigern durch den gleichen Rechtsanwalt sei nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Gläubiger konzernmäßig oder in sonstiger Weise miteinander verbunden seien. Dies sei hier nicht der Fall, so dass ein rechtsmissbräuchliches Handeln nicht anzunehmen sei.
Im vorliegenden Fall gab das verklagte Unternehmen in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich auf Basis des Hamburger Brauchs, sich an die Regelungen der PAngVO zu halten. Hiergegen verstieß es jedoch.
Daraufhin machte der Gläubiger eine Vertragssttrafe von insgesamt 28.000,- EUR geltend, pro Verstoß forderte er eine Summe von 4.000,- EUR ein.
Das OLG Karlsruhe bewertete dies als angemessen. Grundsätzlich stehe dem Gläubiger beim Hamburger Brauch bei der Ausübung der Angemessenheit ein Ermessensspielraum zu.
Diese Angemessenheit dürfe ein Gericht nur dahingehend überprüfen, ob der Anspruch der Billigkeit entspreche. Die Billigkeit sei jedoch nicht bereits dann überschreiten, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig halte. Denn es bestünde nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen.
Die klägerische Erbengemeinschaft verlangte von Facebook Zugang zum Facebook-Account der Verstorbenen. Die Erblasserin war fünfzehn Jahre alt und hatte ein Nutzerkonto bei der bekannten Social Media-Plattform.
Das Gericht bejahte die Verpflichtung von Facebook, die Zugangsdaten herauszugeben.
Zum Erbe gehörten sowohl die vermögenrechtlichen als auch die nicht vermögensrechtlichen Teile. Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des analogen Nachlasses lasse sich nicht rechtfertigen und würde dazu führen, dass Briefe und Tagebücher vererblich seien, E-Mails und private Facebook-Nachrichten hingegen nicht.
Etwaige Regelungen von Facebook, dass Erben nicht zugangsberechtigt seien, seien unwirksam, da diese AGB eine unangemessene Benachteiligung darstellen würden. Die Erblasser würden dadurch massiv in ihren Rechten beschränkt.
Auch datenschutzrechtlich sei das Vorgehen nicht zu beanstanden.
"Welt.de" sah sich durch die Unterdrückung der Werbeeinblendungen in ihren Rechten verletzt und ging vor Gericht. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verbot das Gericht dem Software-Betreiber, Werbeinhalte auf den Seiten von www.welt.de zu unterdrücken.
Aufgrund der Vergütung von Online-Werbeinhalten nur für den Fall, dass sie für den Nutzer sichtbar sind bzw. angeklickt werden, verhindere AdBlock, dass sich deren Nutzer trotz der Verwendung der Inhalte der Webseite an der dafür notwendigen Werbefinanzierung beteiligten.
Das Gericht stufte die Unterdrückung der Werbeeinblendungen als gezielte wettbewerbsrechtliche Behinderung. "Welt.de" umfasse, so die Richter, nicht nur den redaktionellen Teil, sondern auch die im Online-Angebot enthaltene Werbung. In der Verhinderung des Anzeigens dieser Werbung durch die Software AdBlock liegt daher eine gezielte, unmittelbare Vereitelung der Werbung.
Die Entscheidung ist im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen.
Die verklagte Firma gab den Grundpreis nicht bereits auf der Einstiegsseite des Online-Shops an, sondern erst auf der jeweiligen Produkt-Unterseite.
Dies stuften die Karlsruher Richter als Wettbewerbsverletzung ein.
Zunächst stellen die Robenträger fest, dass sie erhebliche Zweifel hätten, dass die über die europarechtlichen Vorschriften hinausgehende Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngVO noch anzuwenden sei. Gleichwohl müsse aufgrund Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenRL der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit "unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" angegeben werden.
Die Gestaltung eines Onlineshops müsse demnach einem "realen" Ladengeschäfts im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Preisen und Grundpreisen nahekommen. Dies bedeute nichts anderes, so die Richter, als dass der Grundpreis auf derselben Internetseite dargestellt werden müsse, auf der auch der Verkaufspreise genannt werde. Im vorliegenden Fall also bereits auf der Einstiegsseite des Webshops.
Die Parteien stritten darum, ob die nach § 16a EnEV notwendigen Pflichtangaben auch von einem Makler bei der Schaltung einer Immobilienanzeige eingehalten werden müssen. Diese Problematik ist aktuell Gegenstand zahlreicher Rechtsstreitigkeiten.
Die Münchener Richter verneinten diese Frage. Die Vorschrift verpflichtete nur den in der Norm ausdrücklich genannten Personenkreis, nicht jedoch auch weitere Dritte wie Makler.
Die Bestimmung werde dadurch auch nicht ausgehöhlt, denn wenn Makler bei Schaltung einer Anzeige nicht die Pflichtangaben benennen würden, machten sie sich regresspflichtig gegenüber ihrem Auftraggeber.
Gegen die Anwendbarkeit von § 16a EnEV auf Makler:
- LG Bielefeld (Urt. v. 06.10.2015 - Az.: 12 O 60/15)
Für die Anwendbarkeit von § 16a EnEV auf Makler:
- LG Tübingen (Urt. v. 19.10.2015 - Az.: 20 O 60/15)
Der Verurteilte verkaufte über ein Jahr über eine bekannte Online-Plattform gefälschte Windows 7-CDs an Dritte. Gleichzeitig importierte er ca. 100 Stück DVD-Raubpressungen des Computerprogramms Adobe Acrobat. Beim Import nach Deutschland wurde Ware bereits beschlagnahmt.
Der Täter war bereits in der Vergangenheit strafrechtlich umfangreich in Erscheinung getreten und verurteilt worden. Dabei handelte es sich jedoch um keine Delikte aus dem Urheber- oder Markenrecht.
Das AG Kaiserslautern verurteilte den Angeklagten insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung und zu einer Geldstrafe von 5.000,- EUR.
Es liege sowohl eine gewerbsmäßige strafbare Kennzeichenverletzung als auch eine gewerbsmäßige Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke vor.
Zugunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, so das Gericht, dass er in der Hauptverhandlung geständig gewesen sei. Ebenso sei zu seinen Gunsten zu werten, dass er durch das länger andauernde Ermittlungsverfahren belastet gewesen sei und sich zur Schadenswiedergutmachung bereit erklärt habe.
Zulasten des Angeklagten sei die Vielzahl der Betrugsopfer zu werten und dass er die Taten in Kenntnis des laufenden Ermittlungsverfahrens begangen habe. Desweiteren seien seine - allerdings nicht einschlägigen - Vorstrafen zu berücksichtigen.
Die neue Regelung findet sich in der EU-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (kurz: Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten).
In dieser Verordnung wird primär die EU-Kommission verpflichtet, eine Online-Plattform zu schaffen, in der bei Problemen mit Online-Käufen eine Online-Streitbeilegung stattfinden kann/solle.
Eigentlich hätte die EU-Kommission diese Plattform bereits längst online stellen müssen, dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr informiert die Kommission, dass die Webseite erst Mitte Februar 2016 erreichbar sein soll.
Problem dabei ist nun, dass nach dieser Verordnung nicht nur die EU-Kommission, sondern auch der Online-Verkäufer verpflichtet wird. In Art. 14 Abs.1 heißt es: Da aber noch keine solche Online-Plattform existiert, kann der Online-Verkäufer faktisch dieser Pflicht aktuell nicht nachkommen. Bis die OS-Plattform existiert, empfehlen wir daher die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises auf die Webseite: Dieser Hinweis muss "leicht zugänglich sein". Wir empfehlen daher die Aufnahme dieses Hinweises in das Impressum oder die AGB / Verbraucherinformationen.
Ob ein Verstoß gegen diese Informationspflicht eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung ist, ist keineswegs sicher. So sagt Art. 18 der EU-Verordnung: Es kann also durchaus mit guten Gründen angezweifelt werden, ob es sich hierbei um eine Wettbewerbsverletzung nach § 5 a UWG handelt. Um jedem Ärger von vornherein aus dem Weg zu gehen, empfehlen wir Ihnen, o.g. Informationen mit in Ihren Webshop zu integrieren.
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vom 06.01.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 1. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbsrechtliche Mehrfachverfolgung durch unterschiedliche Gläubiger nicht rechtsmissbräuchlich
2. OLG Karlsruhe: Ermessensausübung bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe ("Hamburger Brauch")
3. LG Berlin: Erben haben Anspruch auf Zugang zu Facebook-Account des Verstorbenen
4. LG Frankfurt a.M.: Unterlassungsanspruch von Welt.de gegen Werbeblocker-Software AdBlock
5. LG Karlsruhe: Online-Bewerbung von Grundpreis-Angaben
6. LG München: Pflicht-Angaben nach § 16a EnEV treffen nicht den Makler
7. AG Kaiserslautern: 2 Jahre Freiheitsstrafe für gefälschte Windows-CDs
8. Ab 09.01.2016: Neue Informationspflichten für Online-Shops
Die einzelnen News:
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1. OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbsrechtliche Mehrfachverfolgung durch unterschiedliche Gläubiger nicht rechtsmissbräuchlich
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Ein paralleles wettbewerbsrechtlichen Vorgehen von mehreren Gläubigern durch den identischen Rechtsanwalt kann nur dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Gläubiger konzernmäßig oder in sonstiger Weise miteinander verbunden sind (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 01.12.2015 - Az.: 6 W 96/15).
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2. OLG Karlsruhe: Ermessensausübung bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe ("Hamburger Brauch")
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Macht ein Gläubiger eine Vertragsstrafe wegen einer abgegebenen Unterlassungserklärung geltend, so ist eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit nur beschränkt möglich. Das Gericht darf lediglich prüfen, ob der Gläubiger die Grenzen seines Ermessensspielraums überschritten hat, es darf nicht ein eigenes Ermessen ausüben (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2015 - Az.: 4 U 191/14).
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3. LG Berlin: Erben haben Anspruch auf Zugang zu Facebook-Account des Verstorbenen
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Als eines der ersten deutschen Gerichte hat das LG Berlin (Urt. v. 17.12.2015 - Az.: 20 O 172/15) entschieden, dass die Erben einen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account des Verstorbenen haben.
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4. LG Frankfurt a.M.: Unterlassungsanspruch von Welt.de gegen Werbeblocker-Software AdBlock
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Der Anbieter von "welt.de" hat gegen die Werbeblocker-Software AdBlock einen Anspruch auf Unterlassung (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 26.11.2015 - Az.: 3-06 O 105/15).
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5. LG Karlsruhe: Online-Bewerbung von Grundpreis-Angaben
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Der Grundpreis für eine Ware muss auf derselben Internetseite dargestellt wird wie der Verkaufspreis (LG Karlsruhe, Urt. v. 23.12.2015 - Az.: 15 O 12/15 KfH).
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6. LG München: Pflicht-Angaben nach § 16a EnEV treffen nicht den Makler
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Die Pflicht-Angaben nach § 16a EnEV (Energieeinsparverordnung) treffen nicht den Makler (LG München II, Urt. v. 29.10.2015 - Az.: 2 HK O 3089/15).
- LG Düsseldorf (Urt. v. 08.10.2014 - Az.: 12 O 167/14)
- LG Gießen (Urt. v. 11.09.2015 - Az.: 8 O 7/15)
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7. AG Kaiserslautern: 2 Jahre Freiheitsstrafe für gefälschte Windows-CDs
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Das AG Kaiserslautern (Urt. v. 18.11.2015 - Az.: 4 Ls 6056 Js 15364/13) hat einen Verkäufer von Windows-Raubkopien zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt.
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8. Ab 09.01.2016: Neue Informationspflichten für Online-Shops
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Ab dem 09. Januar 2016 gibt es eine neue Informationspflicht für Online-Händler.
"In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an".
"Die EU-Kommission wird demnächst eine Online-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereitstellen. Derzeit ist diese OS-Plattform nicht erreichbar. Wir werden an dieser Stelle den Link veröffentlichen, sobald die OS-Plattform erreichbar ist."
"Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vor gesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein."
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