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Es begehrt vor dem Verwaltungsgericht Berlin die Feststellung, dass bestimmte deutsche Rechtsvorschriften, die das Verbot von Aromen, die Schockfotos und das Verbot der Werbung für Aromen betreffen, auf seine Erzeugnisse nicht anwendbar sind. Mit diesen Vorschriften wird die Richtlinie von 2014 über Tabakerzeugnisse umgesetzt, deren Gültigkeit Planta Tabak bestreitet.
Da das Verwaltungsgericht Zweifel in Bezug auf die Gültigkeit und die Auslegung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen hat, hat es dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen vorgelegt.
Mit seinem Urteil von heute stellt der Gerichtshof fest, dass das Verbot des Inverkehrbringens, das für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma, deren unionsweite Verkaufsmengen weniger als 3 % dieser Kategorien darstellen, seit dem 20. Mai 2016 und in den übrigen Fällen ab dem 20. Mai 2020 gilt, gültig ist.
Der Umstand, dass die Richtlinie keine näheren Angaben dazu enthält, bei welchen Erzeugnissen die Verkaufsmengen 3 % oder mehr darstellen, und keine konkrete Verfahrensweise für ihre Bestimmung vorsieht, bedeutet nicht, dass die Richtlinie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt. Das Verfahren, um festzustellen, ob ein bestimmtes Tabakerzeugnis die 3%-Grenze erreicht, ist im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu regeln.
Die Unterscheidung anhand der Verkaufsmengen ist objektiv gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Unionsgesetzgeber war nämlich berechtigt, schrittweise vorzugehen, um den Verbrauchern von Erzeugnissen mit hohen Verkaufsmengen ausreichend Zeit zu geben, zu anderen Erzeugnissen zu wechseln.
Das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen, die Aromastoffe enthalten, geht auch nicht offensichtlich über das hinaus, was zur Gewährleistung eines hohen Schutzes der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen, erforderlich ist, und verstößt daher nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es wird nämlich nicht bestritten, dass bestimmte Aromen insbesondere für junge Menschen attraktiv sind und den Einstieg in den
Außerdem stellt das fragliche Verbot zwar eine Beschränkung des freien Warenverkehrs dar, die jedoch durch die Abwägung seiner wirtschaftlichen Folgen gegen das Erfordernis, einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, gerechtfertigt ist.
Zu den Fristen für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht führt der Gerichtshof aus, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, ergänzende Übergangsfristen neben den in der Richtlinie vorgesehenen Fristen festzulegen.
Der Gerichtshof stellt hierzu fest, dass die Frist von zwei Jahren, über die die Mitgliedstaaten verfügten, um die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Bestimmungen zu erlassen und sicherzustellen, dass den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit zur Anpassung an die Vorgaben der Richtlinie bleibt, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreicht.
Zum Verbot der Verwendung auf den Geschmack, Geruch, Aroma- oder sonstige Zusatzstoffe bezogener Informationen führt der Gerichtshof aus, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten aufgibt, die Verwendung solcher Informationen auch dann zu verbieten, wenn es sich um nicht werbliche Informationen handelt und die Verwendung der betreffenden Inhaltsstoffe weiterhin erlaubt ist. Der Unionsgesetzgeber wollte nämlich nicht zwischen werblichen Informationen und nicht werblichen Informationen unterscheiden.
In Bezug auf das Verbot, auf der Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie dem Tabakerzeugnis selbst Marken anzubringen, die sich auf einen Aromastoff beziehen, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Beschränkung nicht einem Entzug des Eigentumsrechts gleichkommt, sondern es lediglich einschränkt. Die Richtlinie lässt nämlich die Freiheit der Inhaber solcher Markennamen unberührt, sie in jeder anderen Weise zu nutzen, etwa beim Großhandelsverkauf.
Außerdem ist dieses Verbot, da Tabakerzeugnisse, die Aromastoffe enthalten, den Einstieg in den Tabakkonsum erleichtern oder die Konsumgewohnheiten beeinflussen, geeignet, ihre Anziehungskraft zu verringern, und entspricht den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen, indem es dazu beiträgt, einen hohen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten.
Urteil in der Rechtssache C-220/17
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 30.01.2019
Dies hat die 3. Kammer des Zweiten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und die Verfassungsbeschwerde eines solchen Diensteanbieters nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung hat sie angeführt, dass das auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich schützenswerte Anliegen, ein datenschutzoptimiertes Geschäftsmodell anzubieten, nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, die dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege Rechnung tragen, entbinden kann.
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 25. Juli 2016 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 100a, 100b StPO in der damals geltenden Fassung die Sicherung, Spiegelung und Herausgabe aller Daten, die auf den Servern des Dienstes bezüglich des betreffenden E-Mail-Accounts elektronisch gespeichert sind, „sowie sämtlicher bezüglich dieses Accounts künftig anfallender Daten“ an. Das Landeskriminalamt gab dem Beschwerdeführer die angeordnete Überwachungsmaßnahme sowie den zu überwachenden Account bekannt. Daraufhin richtete der Beschwerdeführer die Telekommunikationsüberwachung ein, wies jedoch darauf hin, dass Verkehrsdaten der Nutzer nicht „geloggt“ würden und solche Daten inklusive der IP-Adressen deshalb nicht zur Verfügung gestellt werden könnten, sie seien nicht vorhanden.
Der Annahme der Staatsanwaltschaft, die IP-Adressen seien beim Anbieter vorhanden, widersprach der Beschwerdeführer unter Darstellung seiner Systemstruktur. Er trenne sein internes Netz über ein sogenanntes NAT-Verfahren (Network Address Translation), bei dem die Adressinformationen in Datenpaketen automatisiert durch andere ersetzt würden, aus Sicherheitsgründen strikt vom Internet ab.
Die IP-Adressen der Kunden würden daher bereits an den Außengrenzen des Systems verworfen und seien dem Zugriff des Beschwerdeführers entzogen. Mit Beschluss vom 9. August 2016 setzte das Amtsgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro, ersatzweise sieben Tage Ordnungshaft, gegen den Beschwerdeführer fest. Aufgrund des Beschlusses vom 25. Juli 2016 sei der Beschwerdeführer verpflichtet, zukünftig die Verkehrsdaten und insbesondere die IP-Adressen zu erheben. Das Landgericht verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 1. September 2016 als unbegründet. Im November 2016 teilte das Landeskriminalamt dem Beschwerdeführer mit, dass die Überwachung des Anschlusses abgeschaltet werden könne. Das Ordnungsgeld wurde schließlich bezahlt.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Je stärker in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen wird, desto deutlicher muss das gesetzgeberische Wollen zum Ausdruck kommen.
Danach ist ein Grundrechtsverstoß nicht ersichtlich. Die Fachgerichte haben die Vorschriften über die Mitwirkungs- und Vorhaltungspflichten von Telekommunikationsdiensteanbietern in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise ausgelegt. Sie durften ohne Verfassungsverstoß davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war seinen Betrieb so zu gestalten, dass er den Ermittlungsbehörden die am überwachten Account vom Zeitpunkt der Anordnung an anfallenden externen IP-Adressen zur Verfügung stellen kann. Denn die Überwachung der Telekommunikation im Sinne von § 100a StPO erfasst nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation einschließlich der fraglichen IP-Adressen.
1. Die - verfassungskonforme - Vorschrift des § 100a StPO ermächtigt zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation. Vor dem Hintergrund des „weiten“ Telekommunikationsbegriffs unterfällt der Zugriff auf E-Mail-Kommunikation, jedenfalls soweit es sich um die Übertragung der Nachricht vom Gerät des Absenders über dessen Mailserver auf den Mailserver des E-Mail-Providers und um den späteren Abruf der Nachricht durch den Empfänger handelt, unstrittig dem Anwendungsbereich des § 100a StPO.
Vom Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG sind aber nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation erfasst. Vor diesem Hintergrund betrifft die Überwachung der Telekommunikation gemäß § 100a StPO auch die Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG, soweit diese im Rahmen der zu überwachenden Telekommunikation anfallen. Zu den Verkehrsdaten in diesem Sinne gehören auch und gerade die anfallenden IP-Adressen.
Diese werden dementsprechend in § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG als Nummern der beteiligten Anschlüsse oder Einrichtungen aufgeführt. Dynamische oder statische IP-Adressen, mit denen die Kunden eines Anbieters von E-Mail-Diensten mit ihren internetfähigen Endgeräten auf ihren E-Mail-Account zugreifen wollen, unterfallen daher grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 100a StPO.
Der Umstand, dass die Überwachung des E-Mail-Verkehrs im Rahmen einer Anordnung nach § 100a StPO auch die bezeichneten IP-Adressen umfasst, bedeutet allerdings nicht schon zwangsläufig, dass der Beschwerdeführer als Betreiber einer Telekommunikationsanlage verpflichtet ist, Vorkehrungen zu treffen, um den Ermittlungsbehörden auch und gerade diese IP-Adressen zur Verfügung zu stellen. § 100b Abs. 3 Satz 2 StPO a. F. verweist insoweit auf die Vorschriften des TKG und der TKÜV.
Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG besteht für Betreiber von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten die Verpflichtung, ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung der Telekommunikationsüberwachung vorzuhalten und die entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen. Die grundlegenden technischen Anforderungen und organisatorischen Eckpunkte für die Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen regelt dabei die auf Grundlage der Ermächtigung in § 110 Abs. 2 TKG erlassene TKÜV. Danach unterliegt auch der Beschwerdeführer der Vorhaltungsverpflichtung; dass die in § 3 Abs. 2 TKÜV vorgesehenen Ausnahmen für bestimmte Arten von Telekommunikationsanlagen eingreifen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Umfang der bereitzustellenden Daten bestimmt sich nach § 5 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 TKÜV. Gemäß § 5 Abs. 1 TKÜV besteht die zu überwachende Telekommunikation - dem weiten Telekommunikationsbegriff des § 100a StPO entsprechend - aus dem Inhalt und den Daten über die näheren Umstände der Telekommunikation. Nach Absatz 2 der Vorschrift hat der Verpflichtete eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage abgewickelt wird. Als Teil dieser Überwachungskopie hat der Verpflichtete gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 TKÜV schließlich auch die bei ihm vorhandenen Daten über eine gewählte Rufnummer oder eine andere Adressierungsangabe bereitzustellen. Nach dem Sprachgebrauch des TKG unterfallen die bei einer Telekommunikation anfallenden IP-Adressen dabei ohne weiteres dem Begriff „andere Adressierungsangabe“, denn sie dienen gerade der Adressierung, also dem Erreichen oder Auffinden eines bestimmten Ziels im Internet.
So unterfallen IP-Adressen unstrittig der Legaldefinition des § 3 Nr. 13 TKG, wonach Nummern im Sinne des TKG Zeichenfolgen sind, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen.
Es ist auch jedenfalls verfassungsrechtlich vertretbar anzunehmen, die Daten seien beim Beschwerdeführer vorhanden im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 TKÜV und von diesem als Teil der vollständigen Kopie der überwachten, über seine Telekommunikationsanlage abgewickelten Telekommunikation bereitzustellen. Schon aus der von ihm beschriebenen Systemstruktur ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die öffentlichen IP-Adressen seiner Kunden wenigstens für die Dauer der Kommunikation speichern muss, da er ansonsten die abgerufenen Datenpakete seinen Kunden gar nicht übersenden könnte. Jedenfalls fallen die Daten beim Zugriff auf den überwachten E-Mail-Account an, sind der Telekommunikationsanlage des Beschwerdeführers wenigstens zeitweise bekannt und werden von dieser auch zur Herstellung einer erfolgreichen Kommunikation mit dem anfragenden Kunden benutzt.
Die Überwachung der künftigen - Telekommunikation gemäß § 100a StPO ist - anders als die Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g StPO - auch nicht auf die Verkehrsdaten beschränkt, die nach § 96 Abs. 1 TKG vom Diensteanbieter zulässigerweise erhoben werden dürfen.
Dass der Beschwerdeführer auf die externen IP-Adressen - derzeit - nicht zugreifen kann, steht dem nicht entgegen. Denn dies liegt nicht daran, dass die Daten an sich nicht vorhanden wären, sondern allein daran, dass sich der Beschwerdeführer aus Datenschutzgründen dazu entschlossen hat, diese vor seinen internen Systemen zu verbergen und sie nicht zu protokollieren. Das ist indes allein dem vom Beschwerdeführer bewusst gewählten Geschäfts- und Systemmodell geschuldet. Zwar erscheint das Anliegen des Beschwerdeführers, ein datenschutzoptimiertes und daher für viele Nutzer attraktives Geschäftsmodell anzubieten, auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich durchaus schützenswert. Dies kann ihn jedoch nicht von den im Rahmen einer vertretbaren Auslegung gewonnen Vorgaben des TKG und der TKÜV, die dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege Rechnung tragen, entbinden.
Diesem Ergebnis steht schließlich auch nicht entgegen, dass sich die bereitzustellenden Daten nach der im Rahmen der Neubekanntmachung der TKÜV vom 11. Juli 2017 neu eingefügten Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 TKÜV nunmehr ausdrücklich auch auf die der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten bekannten öffentlichen IP-Adressen der beteiligten Nutzer erstrecken. Denn diese Neuregelung lässt jedenfalls keinen verfassungsrechtlich zwingenden Schluss darauf zu, dass die fraglichen IP-Adressen bislang aus dem Kreis der bereitzustellenden Daten ausgenommen gewesen wären. Vielmehr kommt dem neu eingefügten § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 TKÜV ersichtlich eine klarstellende Funktion zu.
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verdrängt § 100g Abs. 1 StPO, soweit die (Echtzeit-)Überwachung künftiger Telekommunikation betroffen ist, die Vorschrift des § 100a StPO nicht.
3. Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes in Höhe von 500 Euro ist im konkreten Fall von Verfassungs wegen ebenfalls nichts zu erinnern.
Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 BvR 2377/16
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 29.01.2019
Einige Zeit später musste die Klägerin feststellen, dass bei den Google-Suchtreffern Anzeigen des Hotelbuchungsportal HRS erschienen:
Denn die Schuldnerin sei verpflichtet gewesen, im Rahmen ihrer abgegebenen Unterlassungserklärung nicht nur ihre Texte zu überarbeiten, sondern sie sei auch verpflichtet gewesen, insofern auf Dritte einzuwirken:
Eine irreführende Werbung auf dem eigenen Internetauftritt wie demjenigen der Beklagten (Diktion der Berufung: „missverständliche Sterneangabe“) verursacht stets – wegen der nahe liegenden, erfolgten, aufrecht erhaltenen und weiter verbreiteten Übernahme solcher Angaben durch Dritte wie beispielsweise durch Betreiber von Suchmaschinen, Vermittlungs-, Bewertungs-, Vergleichsportalen oder Reiseportalen oder von Branchenverzeichnissen u. v. a. m. – und so auch hier einen dauerhaften, in die Zukunft gerichteten weitreichenden Internet-Störungszustand, dem allein durch die Beseitigung der betreffenden Angabe auf dem eigenen Internetauftritt nicht ansatzweise entgegen gewirkt wird.
Wer hier einen durch die eigenen Angaben hervorgerufenen und ohne Gegenmaßnahmen fortwirkenden Störungszustand leugnet, verschließt die Augen vor den real existierenden, faktischen Gegebenheiten im kommerziellen Internet der Gegenwart."
Die in ihrer Sphäre entstandenen Gefahren für die Beeinträchtigung der Belange von Verbrauchern und Mitbewerbern hat sie zu beseitigen. Sie kann sich demgegenüber grundsätzlich nicht darauf berufen, dies sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, und sie genügt ihrer Pflicht nur, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Unterlassungsschuldners damit zu rechnen ist, dass die ergriffenen Maßnahmen sicher dazu führen, dass sich die in der Vergangenheit von ihr gesetzte Gefahr einer erneuten oder fortbestehenden Verbreitung der unlauteren Aussage im Internet nicht verwirklichen wird (...)."
Der Kläger ist der Schwiegersohn der Beklagten. Er verlangt von seiner Schiegermutter, dass sie zahlreiche Äußerungen über ihn nicht mehr behauptet bzw. verbreitet. Der Kläger und die Tochter der Beklagten haben zwei gemeinsame Kinder und sind weiterhin verheiratet. Anfang 2016 kam es zu einem heftigen Ehestreit.
Nach Darstellung des Klägers hat er in diesem Zusammenhang seinen Sohn, der nicht von alleine das Zimmer verlassen wollte, am Nacken/Halsbereich gefasst und ihn von hinten „geschubst“, damit er ein wenig schneller laufe. Die Ehefrau des Klägers fertigte ein Video des weinenden und sich am Hals fassenden Sohnes an. Dieses gab sie der Beklagten zur Aufbewahrung.
Die beklagte Schwiegermutter verfasste daraufhin ein so genanntes „Protokoll über Misshandlungen“, in welchem sie zahlreiche Verhaltensweisen des Klägers auflistete. Dieses „Protokoll“ sowie das Video versandte die Beklagte als WhatsApp-Anlagen an ihre Schwester mit der Bitte, dieses an ihre gemeinsame Mutter weiterzuleiten. Darüber hinaus stellte sie Strafanzeige gegen den Kläger wegen Kindesmisshandlung und legte dem Jugendamt und der Kriminalpolizei ebenfalls das „Protokoll“ und das Video bei.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, dass sie zahlreiche in diesem „Protokoll“ enthaltene Aussagen nicht weiter behauptet und verbreitet.
Das Landgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Die streitgegenständlichen Äußerungen seien als „privilegierte Äußerungen“ einzustufen. Sie seien in einem „ehrschutzfreien Raum“ gefallen und deshalb nicht rechtswidrig.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebe „es einen Bereich vertraulicher Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen (...), wozu insbesondere der engste Familienkreis gehören, (der) dem Ehrenschutz vorgeht („beleidigungsfreie Sphäre“)“. Damit solle ein persönlicher Freiraum gewährt werden, in dem man sich mit seinen engsten Verwandten frei aussprechen könne, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen.
„Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts eigentlich nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen privaten Vertraulichkeitsbeziehungen verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht“, resümiert das OLG.
Hier seien die streitgegenständlichen Äußerungen in diesem Freiraum erfolgt. Die Beklagte unterhalte zu den Adressaten der Mitteilungen einen sehr engen und guten Kontakt, der das Bedürfnis rechtfertige, „sich über den Kläger frei auszusprechen“. Dabei spiele es keine Rolle, dass sich die Aussagen in einem elektronischen Dokument als Anlage zu einer WhatsApp Nachricht befunden hätten und nicht bloß (fern)mündlich kommuniziert worden seien.
Soweit die beanstandeten Äußerungen und das „Protokoll“ auch an die Kriminalpolizei und das Jugendamt weitergeleitet worden seien, könne darauf ohnehin kein Unterlassungsanspruch gestützt werden.
Es sei „mit dem Recht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz sowie auf rechtliches Gehör unvereinbar, wenn rechtliche Äußerungen in einem Prozess oder die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten in einem Strafverfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf-, oder zivilrechtlichen Nachteilen führten, weil sich eine Behauptung später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist“, betont das OLG.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.01.2019 - Az. 16 W 54/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 30.01.2019
Zum Nachweis für das fehlerhafte Verkaufs-Inserat fügte er seiner Klage Screenshots bei.
Ganz grundsätzlich stuft das OLG Jena den Beweiswert von solchen Bildschirmausdrucken ein:
Die Beweiskraft des vorgelegten Screenshots unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und damit einer umfassenden Würdigung der vorgetragenen Tatsachen, der vorgelegten und erhobenen Beweise und des gesamten Prozessstoffes."
Nach der glaubhaften Aussage des sachverständigen Zeugen (...) ist dies entweder darauf zurückzuführen, dass die Seite von Kiribati aus aufgerufen wurde oder dass die Seite von Deutschland aus aufgerufen wurde, zuvor aber nach (einem Versand nach) Kiribati gesucht worden war. Da die erstere Möglichkeit zur Überzeugung des Senats auch im Lichte der Aussage der Zeugin (...) nicht in Betracht kommt, verbleibt nur die – auch nicht völlig fernliegende – Möglichkeit einer Suche vom selben PC unter Verwendung dieser Sucheinstellung.
Dass die Bemerkung „möglicherweise kein Versand nach Kiribati“ auf dem Screenshot erscheint ist deshalb nach der Aussage des sachverständigen Zeugen Beleg dafür, dass der Cache (Puffer-Speicher) nicht geleert war. Denn der Hinweis würde bei geleertem Cache und Verwendung des aktuellsten Browsersystems nicht erscheinen. Ist aber dadurch zur Überzeugung des Senats belegt, dass im Cache (veraltete) Daten hinterlegt waren, so schwächt dies den Beweiswert des vorgelegten Screenshots ganz erheblich."
Er hat bekundet, dass er diese Kästchen lediglich so kenne, dass sie unten, also nach der letzten Textzeile, bündig abschließen. Dies kann nach der überzeugenden Aussage des Zeugen – im Wege eines Rückschlusses – dafür sprechen, dass nicht alles, was in den Kästchen stand, auch auf dem Screenshot vorhanden ist. (...)
Der am Ende des Screenshots aufgeführte, durch Überfahren des Punktes „Fragen stellen an den Verkäufer“ entstehende Link zur „contact.ebay.de“-URL passt nicht zu dem streitgegenständlichen eBay-Angebot der Beklagten. Dies hat der sachverständige Zeuge (...) glaubhaft bekundet und durch eigene Erkundigungen in Bezug auf die hinterlegten Verkäufernamen ermittelt. Der Mitgliedsname der Beklagten lautete zu keinem Zeitpunkt so wie der auf dem Link erscheinende Verkäufername."
Angesichts dieser Umstände wies das OLG die Klage ab, da der Gläubiger nicht den Nachweis erbracht hatte, dass ein Wettbewerbsverstoß vorlag.
Da der Bausparer dem Wechsel nicht zustimmte, kündigte die Bausparkasse im Anschluss den Vertrag. Die Verbraucherzentrale war der Auffassung, dass dieses Vorgehen wettbewerbsrechtlich unzulässig sei. Sie wollte der Bausparkasse daher generell verbieten, ihre Sparer auf diese Weise anzuschreiben und Kündigungen auszusprechen.
Bereits das Landgericht Aachen hatte die Klage – allerdings als unbegründet – abgewiesen.
Auch vor dem Oberlandesgericht Köln hatte die Verbraucherzentrale keinen Erfolg. Der 6. Zivilsenat entschied, dass die Klage bereits unzulässig sei. Im wettbewerbsrechtlichen Verfahren zwischen der Verbraucherzentrale und der Bausparkasse sei nicht die rechtlich umstrittene Frage zu klären, ob die Bausparkasse Altverträge wegen des veränderten Zinsniveaus aus wichtigem Grund kündigen könne. Mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts dürfe der Bausparkasse nicht verboten werden, Vertragskündigungen aus wichtigem Grund auszusprechen.
Würde der Bausparkasse untersagt, ihre Rechtsauffassung zu vertreten, wonach Kündigungen zulässig seien, würde damit auf den Ablauf etwaiger Rechtsstreite um die Wirksamkeit der Kündigungen eingewirkt. Auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens dürfe aber nicht dadurch Einfluss genommen und seinem Ergebnis vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt werde.
Ob die Ansicht der Bausparkasse richtig ist, sei allein in etwaigen Rechtsstreiten um die Wirksamkeit einer solchen Kündigung zu klären.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18.01.2019 – Az. 6 U 74/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 30.01.2019
Die Beklagte nutzte eine bekannte Werbeplattform, die ihren Usern kostenlose Mail-Accounts anbot, für die Bewerbung ihrer Dienstleistungen.
Rief ein User über den Browser den Ordner "Posteingang" seines Mail-Postfachs an, erschien dort eine Werbung der Beklagten als Nachricht. Die Anzeige konnte durch Anklicken geschlossen werden.
Die Klägerin, eine Mitbewerberin, sah hierin eine irreführende Werbung und zudem eine unzumutbare Belästigung.
Das OLG Nürnberg folgte dieser Ansicht nicht, sondern lehnte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab.
Zum einen, so das Gericht, fehle es an einer irreführenden Werbung, denn es werde optisch hinreichend deutlich gemacht, dass es sich nicht um eine normale E-Mail-Nachricht handle, sondern um eine bezahlte Anzeige:
Es ist vorliegend nicht dargetan, dass die beanstandete Werbeanzeige ihren Werbecharakter verschleiert. Wie bereits (...) ausgeführt, unterscheidet sich die streitgegenständliche Werbeanzeige - obwohl sie im Posteingang erscheint - aufgrund ihrer Gestaltung hinreichend deutlich von einer E-Mail. Auch ist sie ausdrücklich als Anzeige gekennzeichnet."
Neben E-Mails fielen auch Nachrichten über soziale Netzwerke, SMS/MMS und Instant Messagings hierunter.
Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch vielmehr um eine besondere Form eines Werbebanners und nicht um eine elektronische Nachricht:
Vielmehr ist die Werbung auf der Webseite von ...-Online geschaltet und nur in Echtzeit über einen Ad-Server im Postfach des Kunden von ...-Online sichtbar gemacht worden, wenn ein Kunde auf der Webseite der ... den E-Mail-Service mit einem Webbrowser öffnet. Die Anzeige des Werbebanners erfolgt dabei durch den Ad-Server in Echtzeit über in der Webseite eingebundene, vordefinierte „AdTags/AdSlots“, und zwar in Rotation nach dem Zufallsprinzip."
Es fehle an dem Merkmal der Unzumutbarkeit. Denn bei dem genutzten Account handle sich um einen kostenlosen Dienst, der sich durch Werbung finanziere. Auch könne der User die Werbung jederzeit vermeiden, wenn er ein entsprechendes Entgelt zahle:
Es handelt sich dabei um ein klassisches Werbeumfeld, bei der Werbung vom Durchschnittsverbraucher erwartet wird, weil er die bewusste Entscheidung für einen kostenlosen und werbefinanzierten E-Mail-Dienst getroffen hat. Darüber hinaus wird der Kunde bei der Registrierung des kostenlosen E-Mail-Dienstes der ... ausdrücklich auf die Finanzierung durch Werbung hingewiesen.
Es besteht außerdem die Möglichkeit, durch die Bezahlung eines Entgelts den ...-Online-E-Mail-Dienst werbefrei zu nutzen. Auch darauf wird bei der Registrierung hingewiesen (...). Schließlich trug die Beklagte unwidersprochen vor, dass bei Verwendung eines E-Mail-Clients (wie beispielsweise Microsoft Outlook) die Werbeanzeige nicht eingeblendet wird."
Gegen den Schuldnern existierte ein rechtskräftiges Urteil, bestimmte Werbeaussagen nicht mehr zu tätigen. Als der Gläubiger im Internet danach suchte, waren die Inhalte weiterhin aufzufinden. Er beantragte daher die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Das OLG Oldenburg verhängt eine Summe von 2.000,- EUR als Ordnungsgeld.
Ein Schuldner habe nicht nur die eigentlichen Webseiten abzuändern, sondern müsse auch dafür sorgen, dass der Content nicht mehr über Suchmaschinen erreichbar sei:
Ferner oblag ihm die Sicherstellung, dass nur noch die Neufassung der Homepage für Dritte abrufbar war. Dies macht auch Kontrollen der erforderlichen Arbeitsschritte des Providers und vor allem von deren Ergebnis erforderlich."
Die Beklagten betrieben eine Webseite und setzen hierfür das bekannte Content-Management-System TYPO3 in der Version 6.2.29 LTS ein. Die neuere Version 8 war seit April 2017 verfügbar, wurde jedoch nicht verwendet, da diese nicht ausreichend abwärtskompatibel für die Zwecke der Beklagten war. Das letzte Sicherheitsupdate wurde im März 2017 eingespielt. Die Beklagten verwendeten zudem zwei veraltete Extensions.
Der Kläger stellte im Juni 2018 fest, dass auf der Homepage der Beklagten ein von ihm erstelltes Fotos zum Abruf bereitgehalten wurde. Als er außergerichtlich eine Abmahnung wegen der Urheberrechtsverletzung geltend machte, trugen die Beklagten vor, keiner ihrer Mitarbeiter hätte das Bild hochgeladen. Vielmehr habe ein unbekannter Dritter die Internetpräsenz gehackt, eine Unterseite eingefügt und zahlreiche Inhalte (über 39.000 Dateien) hinterlegt, so auch das betreffende Foto.
Der Kläger sah das als bloße Schutzbehauptung und beantragte eine einstweilige Verfügung.
Das Gericht lehnte den Antrag des Klägers ab.
Aufgrund des Vorbringens der Beklagten sei nicht ausreichend sicher, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich seien. Die Schuldner hätten umfangreich dargestellt, dass überhaupt nur einige, wenige Mitarbeiter die Rechte gehabt hätten, eine Unterseite anzulegen und einen Datei-Upload herbeizuführen. Diese Mitarbeiter hätten sämtlichst erklärt, das Foto nicht zu kennen.
Der Vortrag der Beklagten, es handle sich um einen Hackerangriff, erscheine insgesamt nicht gänzlich unplausibel. Diese liege vor allem daran, dass auf Beklagtenseite umfangreich einzelne Details vorgetragen worden seien:
So weist die Seite, auf welcher das streitgegenständliche Foto abrufbar war und welche die Beklagten als „reingehackt“ bezeichnen (die Verletzungsseite), ein völlig anderes Layout im Vergleich zu den weiteren Seiten der Beklagten auf (...).
Die Beklagten verweisen in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf, dass die Texte auf der Verletzungsseite teilweise spamartigen Charakter haben, dass sie auf Englisch gehalten sind, wohingegen die meisten anderen Teile des Internetauftritts der Beklagten in deutscher Sprache erscheinen, und dass es keinerlei inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Verkauf von Tapeten in Südafrika (...) und (...) den Themen auf der Internetpräsenz der Beklagten gibt.
Es scheint sich bei den Texten auf der Verletzungsseite (überwiegend) um das Ergebnis einer Suchanfrage zu den Begriffen (...) zu handeln (...). Unstreitig gab es auch keine Verlinkung von den übrigen Seiten der Beklagten auf die Verletzungsseite, und diese konnte auch nicht mittels der auf der Internetpräsenz der Beklagten bereitgestellten Suchfunktion gefunden werden.
Schließlich haben die Beklagten auch unmittelbar nach der Abmahnung durch den Kläger eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Hackings gestellt."
Schließlich setzt sich das Gericht auch mit der Frage auseinander, ob unter Umständen eine Sorgfaltspflicht der Beklagten dadurch gegeben sei, dass eine veraltete Version von TYPO3 verwendet wurde.
Die Beklagten trugen dazu vor, dass nicht 100% sicher sei, wie der Hackerangriff stattgefunden hätte. Möglicherweise sei der digitale Einbruch über einen geknackten FTP-Account erfolgt und gar nicht über das CMS. Der Kläger bestritt dies nicht, sondern stellte lediglich in Abrede, dass überhaupt ein Hackerattacke stattgefunden hatte.
Das Gericht lehnte daher eine Haftung der Beklagten aus diesem Grunde ebenfalls ab.
Denn zum einen ist unstreitig, dass der (bestrittene) Hacking-Angriff auch mittels FTP-Zugriffs hätte erfolgen können, ohne dass insofern eine Pflichtverletzung der Beklagten vorgetragen oder ersichtlich wäre. Wäre das Foto auf diese Weise auf den Server der Beklagten geladen worden, käme es auf Sicherheitslücken im CMS nicht an.
Zum anderen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein Einstellen des Fotos über einen Hacking-Angriff auf das CMS unmöglich gewesen wäre, wenn das CMS auf neustem Stand gewesen wäre.
Es ist nämlich - allgemein bekannt - nicht davon auszugehen, dass eine Software unangreifbar ist, nur weil sie auf dem neusten Stand ist. Im Gegenteil können auch solche Programme bzw. Systeme Sicherheitslücken haben, die erst später entdeckt und dann ihrerseits durch ein neues Update geschlossen werden (sollen), und das passiert auch laufend. In Anbetracht dessen könnte nach dem zugrunde zu legenden Sachstand selbst dann nicht von einer kausalen Pflichtverletzung der Beklagten ausgegangen werden, wenn feststünde, dass das Foto mittels eines Hacking-Angriffs auf das CMS auf den Server der Beklagten hochgeladen wurde."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Ergebnis des Gerichts wäre nämlich (vermutlich) anders aufgefallen, wenn der Kläger ordnungsgemäß bestritten, dass auch ein Hackingangriff per FTP stattgefunden haben könnte. Dadurch, dass er dies nicht tat, ging das LG Hamburg unstreitig davon aus, dass möglicherweise die veraltete TYPO3-Version gar nicht kausal für die Urheberrechtsverletzung war.
Leider fehlen in dem Urteil einige, wichtige Informationen hinsichtlich des Sachverhaltes.
So ist es falsch, wenn das Gericht bereits deswegen von einem fehleranfälligen CMS ausgeht, weil die Beklagten weiterhin die Version 6.2.29 verwendeten, obgleich bereits die Version 8 existierte. Denn die Version hatte noch einen sogenannten "Long Term Support" (= LTS), bei dem über einen längeren Zeitraum auch für ältere Versionen Sicherheits-Updates bereitgestellt werden, vgl. dazu die offizielle TYPO3-Roadmap. Etwas anderes gilt für etwaige verwendete Extensions. Sollten diese wirklich veraltet gewesen und nicht upgedated worden seien, dann wies das CMS definitiv eine Sicherheitslücke auf.
Die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I erkannte keine Verletzung der Klagepatente durch die Funktion Spotlight-Suche/ Siri & Suchen bei den angegriffenen Mobiltelefonen der Beklagten. Insbesondere sah das Gericht keine Verwirklichung des Merkmals „Standby-Anzeige“.
Denn eine Eingabemöglichkeit in einem Standby-Modus im Sinne der Klagepatente liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor, wenn der Nutzer zunächst zielgerichtet eine Anwendung aufrufen muss. Genau das ist aber bei der in Streit stehenden früheren Version der Suchfunktionalität (bis einschließlich ioS 11) der Funktion „Spotlight Suche/ Siri & Suchen“ der Fall.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig.
Hintergrund:
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 31.01.2019
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vom 06.02.2019
Betreff:
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1. EuGH: Verkaufsverbot von aromatisiertem Tabak wirksam
2. BVerfG: E-Mail-Provider müssen bei Überwachung IP-Adressen speichern und herausgeben
3. KG Berlin: Unternehmen haftet für fehlerhafte Werbung durch Hotelbuchungsportal HRS
4. OLG Frankfurt a.M.: Missbrauchsvorwurf in WhatsApp-Nachrichten an engste Familienmitglieder ist "beleidigungsfreie Sphäre"
5. OLG Jena: Beweiswert von Screenshots in Gerichtsverfahren
6. OLG Köln: Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkasse kein Fall für Verbraucherzentrale
7. OLG Nürnberg: Werbung im Eingangs-Ordner eines kostenlosen E-Mail-Providers keine unzumutbare Belästigung
8. OLG Oldenburg: Unterlassungspflicht gilt auch für Suchmaschinen-Ergebnisse
9. LG Hamburg: Webseiten-Betreiber haftet nicht für (möglicherweise) gehacktes TYPO3-CMS
10. LG München I: Klagen gegen Apple-Funktion "Siri & Suchen" abgewiesen
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Verkaufsverbot von aromatisiertem Tabak wirksam
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Das unionsweite schrittweise Verbot von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die Aromastoffe enthalten, ist gültig
Dieses Verbot verstößt weder gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs
Das deutsche Unternehmen Planta Tabak stellt Tabakerzeugnisse her und vertreibt sie, insbesondere aromatisierten Tabak zum Selbstdrehen.
Tabakkonsum erleichtern.
Planta Tabak-Manufaktur Dr. Manfred Obermann GmbH & Co. KG / Land Berlin
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2. BVerfG: E-Mail-Provider müssen bei Überwachung IP-Adressen speichern und herausgeben
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Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass der Anbieter eines E-Mail-Dienstes im Rahmen einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung verpflichtet ist, den Ermittlungsbehörden die Internetprotokolladressen (im Folgenden: IP-Adressen) der auf ihren Account zugreifenden Kunden auch dann zu übermitteln, wenn er seinen Dienst aus Datenschutzgründen so organisiert hat, dass er diese nicht protokolliert.
Der Beschwerdeführer betreibt einen E-Mail-Dienst, der mit einem besonders effektiven Schutz der Kundendaten wirbt und sich den Grundsätzen der Datensicherheit und der Datensparsamkeit verpflichtet sieht. Er erhebt und speichert Daten nur dann, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich oder - aus seiner Sicht - gesetzlich vorgesehen ist. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Zwar greift die Festsetzung des Ordnungsgeldes in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung des Beschwerdeführers ein. Die Annahme des Landgerichts, der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sei nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gerechtfertigt, begegnet jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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3. KG Berlin: Unternehmen haftet für fehlerhafte Werbung durch Hotelbuchungsportal HRS
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Ein Unternehmen haftet für die fehlerhafte Werbung durch das Hotelbuchungsportal HRS (KG Berlin, Urt. v. 19.10.2018 – 5 U 175/17).
Die Beklagte hatte in der Vergangenheit für ihre Einrichtung irreführend mit einer Sterne-Bewertung geworben, obwohl sie über offizielle Sterne-Klassifizierung durch den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) verfügte. Auf die Abmahnung der Klägerin hin, gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
"Hotel Villa (...) - 4 Sterne Hotel – hrs.de".
Das KG bejahte einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe.
"Demzufolge ist die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten (...) dahin auszulegen, dass sie zugleich die Verpflichtung der Beklagten enthält, den durch die ursprüngliche Eingabe der abgemahnten, irreführenden 4-Sterne-Werbung in das Internet geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, soweit es ihr möglich und zumutbar ist. "
Relativ klar und eindeutig bejaht die Schuldnerin die aktive Einwirkungspflicht auf Dritte:
"Vergeblich stellt die Berufung einen zu beseitigenden Störungszustand in Abrede.
Relativ plastisch fasst das Gericht seine Wertungen noch einmal zusammen, wenn es ausführt:
"Mit anderen Worten: Im Ausgangspunkt hat sich die beklagte Unterlassungsschuldnerin eines Mediums bedient, das ihr die grenzenlose Verbreitung ihrer Werbebotschaften erlaubt. Damit geht auch die grenzenlose Verbreitung rechtswidriger Inhalte einher. Indem die Beklagte die Vorteile dieser Verbreitungsform nutzt, hat sie auch die damit einhergehenden Nachteile zu tragen und die daraus resultierenden Gefahren zu beherrschen.
Wer sich also des Internets als Werbemediums bedient, muss im Falle einer Rechtsverletzung auch dafür Sorge tragen, dass dort dann auch die beanstandeten Inhalte entfernt werden.
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4. OLG Frankfurt a.M.: Missbrauchsvorwurf in WhatsApp-Nachrichten an engste Familienmitglieder ist "beleidigungsfreie Sphäre"
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Innerhalb des engsten Familienkreises besteht ein ehrschutzfreier Raum, der es ermöglicht, sich frei auszusprechen, ohne gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Behauptet die Schwiegermutter gegenüber ihrer Schwester und ihrer Tochter, dass ihr Schwiegersohn seine Familienmitglieder misshandle, habe dieser keinen Unterlassungsanspruch urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.
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5. OLG Jena: Beweiswert von Screenshots in Gerichtsverfahren
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Das OLG Jena (Urt. 28.11.2018 - Az.: 2 U 524/17) hat sich zum Beweiswert von Screenshots im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen geäußert.
Der Kläger machte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend, weil er der Ansicht war, dass ein eBay-Angebot sich nicht an das geltende Recht hielt (u.a. fehlerhafte Widerrufsbelehrung, fehlender Link auf OS-Plattform).
"Der Ausdruck eines Screenshots auf Papier ist, anders als ein als Bildschirmdatei übergebener Screenshot, kein elektronisches Dokument (...). Gleichwohl ist der Screenshot in Papierform in beweisrechtlicher Hinsicht keine Urkunde (...), sondern ein Augenscheinobjekt
Im vorliegenden Fall reichte den Richtern die Dokumentation nicht aus, da aufgrund der Abbildung erhebliche Restzweifel bestehen blieben. Denn auf dem Ausdruck stand
"möglicherweise kein Versand nach Kiribati",
obgleich die angehörte Zeugin, die den Screenshot angefertigt hatte, erklärte, sie sei zu diesem Zeitpunkt in Deutschland gewesen. Auch der Umstand, dass weitere widersprüchliche oder zum Teil verkürzte Inhalte auf dem Papier abgedruckt waren, ließen bei den Robenträgern Zweifel aufkommen:
"Der Screenshot beinhaltet den Hinweis „möglicherweise kein Versand nach Kiribati“.
Und weiter:
"Der Screenshot weist aus, dass der Kasten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ unvollständig abgebildet ist. Der sachverständige Zeuge (...) hat glaubhaft bekundet, dass es äußerst ungewöhnlich ist, dass in dem für die rechtlichen Informationen des Verkäufers vorgesehenen Kästchen noch sehr viel Platz vorhanden ist, der leer geblieben ist.
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6. OLG Köln: Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkasse kein Fall für Verbraucherzentrale
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Der für Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 18.01.2019 eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Aachener Bausparkasse als unzulässig abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens waren Schreiben, in denen die Bausparkasse ihre Sparer mit alten, hochverzinsten Verträgen aufforderte, in einen weniger günstigen Tarif zu wechseln. Anderenfalls könne sie wegen der nach Vertragsschluss eingetretenen Veränderung der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen - gesunkene Marktzinsen - aus wichtigem Grund kündigen.
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7. OLG Nürnberg: Werbung im Eingangs-Ordner eines kostenlosen E-Mail-Providers keine unzumutbare Belästigung
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Die Werbung im Eingangs-Ordner eines kostenlosen E-Mail-Providers stellt weder unerlaubten Spam noch eine unzumutbare Belästigung dar (OLG Nürnberg, Urt. v. 15.01.2019 - Az.: 3 U 724/18).
"Im vorliegenden Fall genügt die Werbung den Anforderungen des Trennungsgebots. Denn die Werbeanzeige ist - anders als die „normalen“ E-Mails im Postfach - grau unterlegt und mit dem deutlichen Hinweis „Anzeige“ versehen. (...)
Einen Fall der unzumutbaren Belästigung iSd. § 7 Abs.2 Nr.3 UWG sei ebenfalls nicht gegeben, da diese Form der Werbung nicht als elektronische Nachricht zu klassifizieren sein. Die Norm betreffe die asynchrone Übermittlung von Nachrichten, bei denen Informationen gespeichert würden, bis der Empfänger sie abruft.
"Die Funktionsweise ist bei den beanstandeten Werbeanzeigen anders. Die streitgegenständliche Werbung ist von der Beklagten nicht unter Verwendung einer individuellen E-Mail-Anschrift über einen E-Mail-Provider in den elektronischen Briefkasten des Klägers versandt worden. Ein elektronischer Datenaustausch über einen Mail-Server findet demgegenüber gerade nicht statt.
Auch auf die Generalklausel des § 7 Abs.1 UWG, wonach "unzumutbare Belästigungen" zu unterlassen seien, könne sich die Klägerin nicht berufen.
"Entscheidend ist jedoch, dass die streitgegenständlichen Werbeanzeigen auf einer kostenfreien Webseite erfolgen, über die ein kostenloser E-Mail-Dienst zugänglich gemacht wird.
Das Gericht wies die Klage daher ab.
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8. OLG Oldenburg: Unterlassungspflicht gilt auch für Suchmaschinen-Ergebnisse
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Wird einem Schuldner eine bestimmte Werbeaussage verboten, so trifft ihn eine umfassende Unterlassungspflicht. Dazu gehört auch aktive Überprüfung, ob die beanstandeten Inhalte noch in den Suchmaschinen-Ergebnissen auftauchen (OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.07.2018 - Az.: 6 W 45/18).
"Zu der Verpflichtung des Schuldners, durch Sicherstellung geeigneter Maßnahmen das Unterlassungsgebot umzusetzen, gehört, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Website zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit über häufig genutzte Suchmaschinen im Internet auszuschließen.
Es existiert inzwischen eine ausführliche Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit der Schuldner für bereits gelöschte, aber im Google Cache noch auffindbare rechtswidrige Inhalte haftet.
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9. LG Hamburg: Webseiten-Betreiber haftet nicht für (möglicherweise) gehacktes TYPO3-CMS
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Ein Unternehmen haftet auch dann nicht für urheberrechtswidrige Inhalte, die unbekannte Dritte (Hacker) auf die Webseite hochgeladen haben, wenn die Firma ein veraltetes Content-Management-System (hier: TYPO3 Version 6.2.29 LTS) nutzt (LG Hamburg, Urt. v. 22.01.2019 - Az.: 310 O 219/18).
"Dieser Fall liegt insofern deutlich anders als vorangegangene Fälle, in denen die Kammer bei (...) Rechtsverletzungen (...) mit (...) ähnlichen, meist aber nur sehr vagen Behauptungen betreffend den unerlaubten Eingriff eines unbekannten Dritten konfrontiert war.
Aufgrund dieser Umstände könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beklagten die Urheberrechtsverletzung begangen hätten und möglicherweise doch nicht ein Dritter.
"Angesichts dieses Sachstands kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine (...) Pflichtverletzung der Beklagten in Gestalt eines unsicheren Betriebs ihrer Internetseite kausal geworden sei für die Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers.
Das Gericht wies die Klage daher ab.
Die Entscheidung weist mehrere Besonderheiten auf und ist bereits deshalb lesenswert.
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10. LG München I: Klagen gegen Apple-Funktion "Siri & Suchen" abgewiesen
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Das Landgericht München I hat heute vier der insgesamt acht zur Entscheidung anstehenden Klagen der Qualcomm Inc. gegen die Apple Inc. (US-amerikanische Gesellschaft mit Sitz in Kalifornien und Mutterunternehmen der Apple-Gruppe), nebst einem Tochterunternehmen (Apple Distribution International ULC mit Sitz in Irland) und der Betreiberin der physischen Retail Stores in Deutschland (Apple Retail Germany B.V. & Co. KG) wegen der Verletzung der Europäischen Patente 1 955 529 und 1 956 806 („Verfahren und Vorrichtung zur Kommunikationskanalauswahl“) abgewiesen (7 O 14454/17, 7 O 14459/17, 7 O 14461/17 und 7 O 14456/17).
In vier weiteren Verfahren betreffend die Patente EP 3 094 067 und EP 3 054 658 (Az. 7 O 14455/17, 7 O 14457/17, 7 O 14460/17 und 7 O 14462/17), die ebenfalls gegen die Funktion Spotlight-Suche/ Siri&Suchen (bis einschließlich ioS 11) gerichtet sind, traf die 7. Zivilkammer heute noch keine endgültige Entscheidung. Die Klägerin darf zunächst zu vorläufigen Hinweisen der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die erst nach dem letzten Verhandlungstermin ergangen sind, schriftlich Stellung nehmen.
Vor dem Landgericht München I werden voraussichtlich am 28.03.2019 zwei weitere Verfahren der Klägerin gegen die Beklagtenseite wegen der behaupteten Verletzung des Europäischen Patents EP 1 988 602 „monopolähnliche Antenne“ verhandelt (führendes Aktenzeichen 7 O 7358/18). Unter dem 20.12.2018 hat die Kammer die Beklagtenseite wegen der Verletzung des Patents EP 2 724 461 („Stromversorgung für elektrische Verstärker“) verurteilt (führendes Aktenzeichen 7 O 10495/17). In 2 Verfahren betreffend das Europäische Patent 1 199 750 B1 („Postpassivierungsstruktur“) zwischen denselben Parteien ergingen unter dem 11.10.2018 klageabweisende Urteile (führendes Aktenzeichen 7 O 14453/17). Alle vorgenannten Urteile sind nicht rechtskräftig.
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