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Das jetzige Verfahren war bereits einmal Anfang 2011 beim BGH. Die Karlsruher Richter entschieden damals, dass ein Internet-Service-Provider die IP-Adressen seiner Kunden für bis zu 7 Tagen speichern darf, wenn dies zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen erforderlich ist (BGH, Urt. v. 13.01.2011 - Az.: III ZR 146/10).
In dem vorliegenden Frankfurter Verfahren ging es somit nur noch um die Frage, ob die Deutsche Telekom AG tatsächlich faktisch die Daten zur Gefahrenabwehr speichert oder ob es andere Möglichkeiten der Störungsbeseitigung gibt.
Mit relativ klaren und deutlichen Worten wies in der Vorinstanz das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.08.2013 - Az.: 13 U 105/07) im vorliegenden das klägerische Lösungsbegehren ab. Die Telekom habe nachweisen können, dass die Speicherung der IP-Adressen unerlässlich sei für die Abwehr von System-Angriffen. Auch die Speicherungsdauer sei nicht zu kritisieren, da die Fehlerbehandlung mindestens 5 Tage andauere, so dass der gewählte Zeitraum passend sei.
Der BGH bestätigt nun diese rechtliche Beurteilung. Die vorgenommene Speicherung sei nicht zu beanstanden und sachlich gerechtfertigt. Unter den Begriff der Störung fielen nicht nur der Ausfall technischer System, sondern auch Behinderungen durch Schadprogramme, Spam-Mails oder DDoS-Attacken.
Der Beklagte sollte als "Ghostwriter" die Biographie des Klägers, des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl verfassen. Zu diesem Zweck führte er umfangreiche Gespräche mit dem Kläger, die auf Tonband aufgezeichnet wurden. Nachdem der Kläger die Zusammenarbeit mit dem Beklagten beendet hatte, verlangt er die Herausgabe der besprochenen Tonbänder. Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach Beendigung des Auftragsverhältnisses über die Aufzeichnung der Lebenserinnerungen des Klägers sei der Beklagte verpflichtet, alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhalten und erlangt habe, an den Kläger herauszugeben. Dazu gehörten auch die Tonbänder. Nach diesem Urteil hat der Beklagte zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung 200 Tonbänder an den Gerichtsvollzieher herausgegeben.
Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dabei hat es offengelassen, ob die Begründung des Landgerichts zutreffe. Zwar spreche viel dafür, dass aus dem Vertragswerk ein Herausgabeanspruch folge; es wäre allerdings zu prüfen, ob ein solcher Anspruch unmittelbar dem Kläger oder nicht zunächst dem Verlag als dem direkten Vertragspartner des Beklagten zustünde.
Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf Herausgabe der Tonbänder, weil er durch die Aufzeichnung seiner Stimme Eigentum an den Tonbändern erlangt habe. Nach § 950 BGB erwerbe derjenige, der durch Verarbeitung eine neue bewegliche Sache herstelle, das Eigentum daran, sofern nicht der Wert der Verarbeitung erheblich geringer sei als der Wert des verarbeiteten Stoffes. Als Verarbeitung gelte dabei u.a. auch das Schreiben oder Malen. Dem seien die Tonbandaufnahmen vergleichbar. Nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung werde jedenfalls dann eine "neue Sache" hergestellt, wenn die Aufzeichnungen für eine längerfristige Nutzung bestimmt seien.
Als Hersteller der Tonbandaufzeichnungen sei der Kläger anzusehen. Maßgeblich für die Bestimmung der Person des Herstellers sei, in wessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt sei. Dies sei der Kläger, da die Tonbandaufzeichnungen nach den in der Berufungsinstanz nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts allein als Materialsammlung für die Vorbereitung des Manuskripts seiner Memoiren gedient hätten. Aus dem zwischen den Parteien und dem Verlag geschlossenen Vertragswerk folge, dass die Entscheidungsbefugnis über den Inhalt der Aufzeichnungen und ihre Verwendung letztlich allein beim Kläger liegen sollte. Die Situation sei daher nicht mit einem Interview vergleichbar, das ein Journalist zum Zwecke der Berichterstattung zu einem tagesaktuellen Geschehen führe. Auch die vertraglichen Vereinbarungen zu den Urheberrechten, nach denen diese so weit wie möglich dem Kläger zugeordnet werden sollten, sowie das jederzeitige Kündigungsrecht des Klägers sprächen dafür, diesen als Hersteller der Tonbänder anzusehen.
Ein Recht zum Besitz stehe dem Beklagten nicht zu. Insbesondere könne er sich nicht auf eine - angebliche - Zusage des Klägers, er dürfe die Tonbänder nach dem Tod des Klägers veröffentlichen, berufen. Sollte es seine solche Zusage gegeben haben, wäre ihr mit der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien die Grundlage entzogen worden. Der Kläger sei berechtigt gewesen, jederzeit und ohne Angaben von Gründen die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu beenden. Dies zeige, dass Grundlage der Zusammenarbeit allein das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten gewesen sei. Sei das Vertrauen des Klägers in den Beklagten entfallen, sei auch die Grundlage für eine etwaige Zusage entfallen. Diese habe daher dem Beklagten keine über die seinerzeit geschlossenen Verträge hinausgehenden Rechte verschaffen können.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Aktenzeichen: 6 U 20/14 - OLG Köln
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 01.08.2014
Im Herbst 2010 erstellte ein Mitarbeiter des IT-Bereichs des Staatsministeriums eine Kopie des auf dem Server dieses Ministeriums liegenden und Stefan Mappus zugewiesenen Original-Outlook-Postfachs. Dies geschah, weil technische Probleme bezüglich des elektronischen Terminkalenders dieses Postfachs aufgetreten waren. Nachdem der Fehler nicht hatte gefunden werden können, blieben die kopierten Postfach-Daten gespeichert. Demgegenüber wurden die Original-E-Mail-Accounts von Stefan Mappus nach dem Regierungswechsel auf dem Server des Staatsministeriums endgültig gelöscht. Erst im Sommer 2012 wurde das Staatsministerium auf die nach seinen Angaben zwischenzeitlich in Vergessenheit geratenen kopierten Dateien wieder aufmerksam.
Im Oktober 2012 erhob Stefan Mappus Klage auf Löschung der Dateien mit der Begründung, die Dateien mit "Arbeitskopien“ seines früheren Outlook-Postfachs seien personenbezogene Daten nach dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG) und daher zu löschen, weil ihre Kenntnis für das Staatsministerium zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr erforderlich sei. Das beklagte Land wandte hiergegen ein, sowohl die Speicherung der Dateien als auch deren Nutzung seien zur Erfüllung staatlicher Aufgaben erforderlich, da Stefan Mappus seine dienstliche E-Mail-Korrespondenz pflichtwidrig nicht vollständig zu den Sachakten genommen habe.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage überwiegend statt und ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG habe Stefan Mappus Anspruch auf Löschung der Daten in den von seinem damaligen Outlook-Postfach gefertigten "Arbeitskopien“. Die Sicherungskopien seien ausschließlich zum Zweck der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage erstellt worden. Sie dürften daher gemäß § 15 Abs. 4 LDSG nur für diesen Zweck verwendet werden. Vor der Löschung der Dateien seien diese jedoch gemäß § 23 Abs. 3 LDSG dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut nach Maßgabe des § 3 Landesarchivgesetz anzubieten. Der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende "Vorrang des Archivrechts“ vor dem allgemeinen Datenschutzrecht begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Land Berufung eingelegt mit dem Ziel, dass die Klage auf Löschung der Dateien vollständig abgewiesen wird. Zur Begründung hat es geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die Zweckbindung der angelegten Sicherungskopien zu eng verstanden. Stefan Mappus hat seinerseits Berufung eingelegt; er ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Löschung der Dateien, ohne dass diese zuvor dem Landesarchiv als Archivgut angeboten würden.
Der 1. Senat hat mit den Beteiligten heute bekannt gegebenem Urteil vom 30. Juli 2014 beide Berufungen zurückgewiesen. Stefan Mappus habe einen Anspruch auf Löschung der drei Dateien mit "Arbeitskopien“ des Outlook-Postfachs sowie sämtlicher Kopien dieser Dateien, nachdem diese dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut angeboten worden sind. Die Dateien seien personenbezogene Daten und zur Erfüllung der Aufgaben des Staatsministeriums nicht mehr erforderlich. Hierfür komme es auf den datenschutzrechtlichen Zweck der Sicherungskopien an, den diese bei ihrer Erstellung gehabt hätten.
Der habe darin bestanden, technischen Probleme im Outlook-Terminkalender von Stefan Mappus zu begegnen. An diese Zweckbestimmung sei der Beklagte gebunden. Der Löschungsanspruch bestehe selbst dann, wenn man zugunsten des Landes unterstelle, es habe ein allgemeiner Zweck der Datensicherung bestanden. Denn eine Wiederherstellung der Originaldateien aus der Sicherungskopie sei unzulässig, wenn der Zweck, zu dem die Originaldateien gespeichert worden seien, inzwischen weggefallen sei. Dies sei hier der Fall.
Im Staatsministerium habe keine Regelung zur Speicherung von E-Mails bestanden. Die Speicherung von Postfachinhalten habe nach der allgemeinen Praxis im Staatsministerium den persönlichen Belangen des Postfachinhabers gedient; dieser Zweck könne nach dem Ausscheiden von Stefan Mappus aus dem Amt nicht mehr erreicht werden.
Dem datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch könne im Einzelfall der Einwand des Rechtsmissbrauch entgegenstehen, wenn der Betroffene seinerseits offenkundig und schwerwiegend gegen eine gegenüber der die Daten speichernden Stelle bestehenden Pflicht oder Obliegenheit verstoßen habe, die im sachlichen Zusammenhang mit den zu löschenden Daten stehe.
Dies sei hier jedoch nicht festzustellen. Zwar habe Stefan Mappus möglicherweise gegen seine Pflichten, vollständige Akten zu führen, verstoßen. Jedoch fehle es an einem offenkundigen und schwerwiegenden Verstoß. Denn es habe bereits eine eindeutige und klare Regelung zur Aktenführung gefehlt.
Der Löschungsanspruch sei jedoch dadurch beschränkt, dass die Dateien zuvor dem Landesarchiv als Archivgut anzubieten seien. Es handele sich entgegen der Auffassung von Stefan Mappus nicht um Archivgut eines Privaten, das nur mit dessen Einvernehmen dem Landesarchiv angeboten werden könne. Die Anbietungspflicht ergebe sich aus § 23 Abs. 3 LDSG. Die Regelungen des Archivrechts genügten dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und seien verfassungsgemäß.
Das Urteil vom 30. Juli 2014 (1 S 1352/13) ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 04.08.2014
Der Schulförderverein eines Berliner Gymnasiums nahm an dem Affiliate-Programm von Amazon teil. Es erhielt für jede Bestellung eines Schulbuches, die über Amazon getätigt wurde, eine entsprechende Vergütung. Der Schulförderverein teilte dies seinen Mitgliedern mit und bat darum, zukünftig Schulbücher über die Online-Plattform zu bestellen.
Das LG Berlin stufte dies als wettbewerbswidrig ein.
Zum einen verstieße Amazon damit gegen das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG). Zwar erhielten im vorliegenden Fall die Käufer der Ware keine Rückvergütung, denn die Bonus-Zahlungen würden an einen Dritten, nämlich den Schulförderverein, ausgezahlt. Jedoch sei nach dem Sinn und Zweck des BuchPrG auch eine solche Dreier-Konstellation verboten, denn dadurch würde - mittelbar - auf den Wettbewerb zwischen den Buchhändlern eingegriffen.
Zum anderen würde Amazon durch die Konstellation auch unzulässigen Druck auf die Entscheidung der Eltern und Schüler des Gymnasiums ausüben. Denn wenn die Eltern nicht die Bücher über Amazon beziehen würden, würden sie sich dem Vorwurf mangelnder Solidarität mit der Schulgemeinschaft vorwerfen lassen müssen. Damit werde eine unangemessene unsachliche Beeinflussung der Eltern herbeigeführt.
Die Klägerin betrieb eine Webseite und hostete sie bei der Beklagten. Es kam zu einem Server-Crash, so dass die Homepage nicht mehr erreichbar war. Im Zuge der Wiederherstellung stellte sich heraus, dass die Beklagte keine Backups von der klägerischen Seite gemacht hatte. Vertraglich war dies auch nicht vereinbart worden.
Die Klägerin forderte nun für die Erstellung einer neuen Seite ca. 5.500,- EUR und für den sechsmonatigen Ausfall ihrer Internet-Page eine Nutzungsentschädigung iHv. 3.000,- EUR.
Das LG Duisburg bejahte zunächst die vertragliche Pflicht des Webhosting-Dienstes, Backups zu machen. Auch wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart sei, bestehe eine Datensicherungspflicht als Nebenpflicht für ein Webhosting-Unternehmen. Mit Abschluss des ertrags habe nämlich die Firma hinsichtlich der Webseite eine Erhaltungs- und Obhutspflicht übernommen. Dann müsse, so das Gericht, der Anbieter auch entsprechende Vorkehrungen ergreifen, um einem möglichen Datenverlust zu begegnen.
Das Gericht legte den Schadensersatz für die Neuerstellung einer Webseite jedoch nur auf knapp 1.300,- EUR fest. Den ebenfalls begehrten Nutzungsausfall lehnte es ganz ab.
Im vorliegenden Fall stamme die ursprüngliche Webseite aus dem Jahr 2006. Laut Sachverständigem habe eine Webseite eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 8 Jahren. Es sei daher ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Das Gericht ging daher von einem Schadensersatz von 1.300,- EUR aus.
Einen Nutzungsausfall verneinte es hingegen. Erforderlich hierfür sei, dass die Klägerin einen konkreten Schaden und genau bezifferte Zahlen vorlegen könne. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Aufgrund dieser Konstellation ist auch nachvollziehbar, warum das Gericht mit keinem Sterbenswörtchen auf die Webhosting-AGB der Beklagten eingegangen ist. Weil es sie nämlich ganz offensichtlich nicht gab. Dabei sind AGB gerade in diesem Bereich mehr als wichtig. Schon vor vielen Jahren hatten wir dazu in unserem Aufsatz "Schadensersatz bei Webhosting-Ausfall (am Beispiel all-inkl.com)" hingewiesen.
Kritisch zu hinterfragen ist auch die Behauptung des Gerichtes, dass ein Webhosting-Unternehmen - auch wenn dies vertraglich nicht vereinbart wurde - eine Backup-Pflicht der Kunden-Daten trifft. Sicherlich ist es zutreffend, dass der Webhoster gewisse Sorgfalts- und Vorkehrungspflichten hat. Gerade aber beim Webhosting ist es geschäftsüblich, dass in aller Regel das Unternehmen gegen einen gewissen Aufpreis regelmäßige Backups anbietet. Dem Kunden steht es frei, dieses Angebot anzunehmen. Entscheidend er sich gegen einen solchen Aufpreis, muss er auch das entsprechende Ausfallrisiko tragen.
Die Klägerin war ein bekannter privater Pay-TV-Anbieter, der u.a. die Rechte an der Fussball-Bundesliga hatte. Der Beklagte betrieb eine Pizzeria. Zwischen den Parteien existierte kein Vertrag.
Ein Kontrolleur der Klägerin besuchte den Geschäftsladen des Beklagten. Der Fernseher war ausgeschaltet. Der Kontrolleur aninimierte einen Angestellten, de Fernseher anzuschalten und das Programm der Klägerin anzuzeigen.
Daraufhin machte die Klägerin 1.044,- EUR Abmahnkosten und einen pauschalierten Schadensersatz iHv. ca. 4.700,- EUR geltend.
Das LG Frankenthal verweigerte die geltend gemachten Ansprüche.
Denn es liege keine Urheberrechtsverletzung vor.
Zum einen sei keine öffentliche Wiedergabe erfolgt. Während der besagten Zeit sei die Gaststätte offiziell geschlossen gewesen. Der Kontrolleur sei der einzige offizielle Gast gewesen. Die restlichen Anwesenden seien durch familiäre oder zumindest freundschaftliche Beziehung miteinander verbunden gewesen. Alleine der Kontrolleur habe sich für die Ausstrahlung interessiert. Dies reiche nicht aus, um eine öffentliche Wiedergabe anzunehmen.
Zum anderen habe die Klägerin gegen Treu und Glauben gehandelt.
Dadurch, dass der Kontrolleur einen bis dahin rechtstreuen Beklagten zur illegalen Ausstrahlung animiert habe, liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor. Die Konstellation sei vergleichbar mit den strafrechtlichen Fällen des agent provocateu.
Andernfalls könne die Klägerin nämlich durch eine solche Vorgehensweise hohe Gewinne erzielen, indem ihre Kontrolleure Dritte zu entsprechenden Handlungen aufforderten, die sie dann verfolgen würde.
Die beiden Parteien des Rechtsstreits, Blizzard und Bossland, streiten schon seit längerem und intensiv miteinander.
Das LG Hamburg hatte in der Vergangenheit durch Urteil (Urt. v. 19.07.2012 - Az.: 312 O 322/12) entschieden, dass Bossland seine Bot-Software "Demonbuddy" nicht mehr anbieten darf, die es "Diablo III"-Spielern ermöglicht, Spielzüge zu automatisieren. Die Robenträger sehen in der Software einen unzulässigen Behinderungswettbewerb nach § 4 Nr. 10 UWG. Durch "Demonbuddy" erfolge ein empfindlicher Eingriff in das Spielesystem von "Diablo III". Denn die ehrlichen Spieler, die die Bot-Software nicht benutzen würden, seien verärgert und demotiviert, "Diablo III" weiter zu spielen. Der Reiz eines Spieles im Mehrspieler-Modus liege darin, dass sich die Spieler miteinander messen könnten. Dieser Anreiz gehe jedoch verloren, wenn das Game-Balance aus den Fugen gerate und durch Bots verfälscht werde.
Das gerichtliche Verbot - damals im Beschlusswege mittels einer einstweiligen Verfügung - lautete wörtlich: Bossland versah nun seine Webseite mit einer Zugriffsperre für deutsche IP-Adressen und wies seine Zahlungsdiensteanbieter an, keinen deutschen Zahlungsmittel mehr zu akzeptieren.
Dies sah das LG Hamburg jedoch als nicht ausreichend an. Denn diese Sperren könnten durch die Nutzer leicht umgangen werden. Mittels Proxy-Server- und VPN-Dienste könne die IP-Sperre problemlos vermieden werden. Da die Zahlung auch mittels PayPal möglich sei, helfe auch die Begrenzung auf nicht-deutsche Zahlungsmittel nicht weiter.
Es sei davon auszugehen, dass die an dem Produkt Interessierten überdurchschnittliche Computer- und Internet-Kenntnisse besitzen würden und es Ihnen daher technisch leicht falle, diesen Umweg wahrzunehmen.
Bossland habe daher dafür Sorge zu tragen, dass Besucher, die über einen Proxy-Server oder eines VPN-Dienst kämen, ebenfalls von der Nutzung der Seite ausgeschlossen würden. Zumal nicht ersichtlich sei, dass hierdurch erheblich in die Interessen von Bossland eingegriffen werde, da außer einer Umgehungshandlung grundsätzlich kein erkennbarer Grund für die Nutzung eines Proxy- oder VPN-Dienstes bestehe.
Gegen Bossland wurde ein Ordnungsgeld iHv. 10.000,- EUR festgesetzt.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Zutreffend ist, dass den Schuldner eines gerichtlichen Verbots grundsätzlich alle Pflichten treffen, die Untersagung einzuhalten. Die entscheidende Frage ist jedoch: Überspannt das LG Hamburg hier nicht klar diese Sorgfaltspflichten?
Die Behauptung des LG Hamburg ist nämlich folgende: Was bedeutet genau "relevantem Umfang"? Und: Es gibt durchaus eine andere Gründe, einen Proxy-Server oder einen VPN-Dienst einzusetzen, ohne dass der User eine Umgehungshandlung im Hinterkopf hat.
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Diabetikerbedarf und warb bei sich auf den Seiten mit nachfolgenden Aussagen: Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig, da dadurch die gesetzlichen Vorgaben zur Zuzahlung von Versicherten bei der Hilfsmittelversorgung unterlaufen würden.
Das LG Ulm hat diesen gesetzlichen Vorgaben jedoch den wettbewerbsbezogenen Charakter abgesprochen und somit eine Wettbewerbsverletzung verneint.
Die Zuzahlungsregelungen seien ein Steuerungsinstrument zur Dämpfung der Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung. Ziel der Einführung der Zuzahlungsregelungen sei es gewesen, die Eigenverantwortung des Versicherten zu stärken und so einen Beitrag zur finanziellen Konsolidierung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten.
Die Versicherten sollten durch das Setzen negativer Anreize zur Vermeidung überflüssiger Kosten angehalten werden. Die Vorschriften dienten somit dem Erhalt der finanziellen Absicherung der Gesundheitsvorsorge und seien somit mit steuerrechtlichen Vorgabne vergleichbar. Es fehle ihnen jede Schutzfunktion zugunsten von Mitbewerbern.
Der Kläger machte wegen einer erhaltenen E-Mail einen Unterlassungsanspruch und eine datenschutzrechtliche Auskunft nach § 34 BDSG geltend. Die Beklagte teilte schriftlich mit, dass die Daten dem öffentlichen Internet entnommen und für die Veranstaltung von Tagungen gespeichert worden seien. Der Betroffene hielt dies nicht für ausreichend und wollte vor Gericht auch durchgesetzt wissen, dass ihm die Beklagte mitteilt, ob und an wen die Daten übermittelt worden seien.
Das Gericht lehnte diesen Anspruch ab.
Die Beklagtenseite habe den Speicherungszweck mitgeteilt, nämlich, dass sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Kongressveranstaltungen abhalte. Der Kläger konnte daher der Information entnehmen, woher die Beklagte seine E-Mailadresse habe und warum Interesse an der E-Mailanschrift bestand. Aus dem Schreiben des Beklagtenvertreters sei auch stillschweigend zu entnehmen, dass eine Übermittlung an Dritte nicht stattgefunden habe.
Somit habe die Beklagte in ausreichender Form Auskunft erteilt.
Die klägerische Telekommunikations-Firma machte die Entgelte aus zwei Mobilfunk-Verträgen gegenüber dem Beklagten geltend. Der Vertrag sei mit dem Beklagten zustande gekommen, wobei dessen damalige Ehefrau als Stellvertreter aufgetreten sei.
Der Beklagte wandte ein, dass er nie noch ein Handy besessen habe. Auch habe seine Ex-Gattin nicht für ihn gehandelt, sondern vielmehr für sich selbst.
Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung sollte die Ehefrau als Zeugin angehört werden. Diese berief sich jedoch auf ihr gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs.1 Nr.2 ZPO).
Das Gericht wertete dies als zulässig, so dass die Klägerin nicht die Stellvertretung nachweisen konnte. Das AG Pfaffenhofen wies daraufhin die Klage als unbegründet ab.
Zwar sehe das Gesetz vom Zeugnisverweigerungsrecht bestimmte Ausnahmen vor, u.a. dann, wenn eine Person als Stellvertreter auftrete (§ 385 Abs.1 Nr.4 ZPO). Diese Regelungen seien jedoch wegen ihres Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen. Eine Anwendung käme daher nur dann in Betracht, wenn die beweispflichtige Partei hinreichend konkret die Umstände der Stellvertretung beschrieben habe. Werde hingegen - wie im vorliegenden Fall - lediglich pauschal und allgemein behauptet, jemand habe als Stellvertreter gehandelt, ohne dies näher darzulegen, handle es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.
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vom 06.08.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 32. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
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1. BGH: Deutsche Telekom darf anlasslos IP-Adressen 7 Tage speichern
2. OLG Köln: Journalist muss Tonbänder der Interviews mit Alt-Bundeskanzler Helmut Kohl herausgeben
3. VGH Mannheim: Ministerpräsident Mappus hat Anspruch auf Löschung von E-Mail-Dateien
4. LG Berlin: Amazon darf Schulförderverein keine Affiliate-Vergütung für Schulbücher zahlen
5. LG Duisburg: Automatische Backup-Pflicht des Webhosters auch ohne ausdrückliche Vereinbarung
6. LG Frankenthal: Agent Provocateur eines Pay-TV-Anbieters handelt gegen Treu und Glauben
7. LG Hamburg: Unterlassungsverfügung umfasst auch ausländische Proxy- und VPN-Anbieter
8. LG Ulm: Hinweis "Keine gesetzliche Zuzahlung" im Online-Shop für Diabetikermittel nicht wettbewerbswidrig
9. AG Leipzig: Umfang der Auskunftspflichten bei einem datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren nach § 34 BDSG
10. AG Pfaffenhofen: Beweislast für Zustandekommen eines Mobilfunk-Vertrages
Die einzelnen News:
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1. BGH: Deutsche Telekom darf anlasslos IP-Adressen 7 Tage speichern
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Der BGH (Urt. v. 03.07.2014 - Az.: III ZR 391/13) hat seine bisherige Rechtsansicht noch einmal bestätigt und entschieden, dass Provider (hier: Deutsche Telekom) anlasslos IP-Adressen 7 Tage speichern darf.
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2. OLG Köln: Journalist muss Tonbänder der Interviews mit Alt-Bundeskanzler Helmut Kohl herausgeben
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Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 1. August 2014 die Berufung des Journalisten Dr. Heribert Schwan gegen ein Urteil des Landgerichts Köln, durch das er zur Herausgabe von Tonbändern an Dr. Helmut Kohl verurteilt worden ist, zurückgewiesen.
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3. VGH Mannheim: Ministerpräsident Mappus hat Anspruch auf Löschung von E-Mail-Dateien
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Kurzbeschreibung: Im Streit um die Kopien von E-Mails aus dem Herbst 2010 hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt: Der frühere Ministerpräsident Stefan Mappus kann vom Land Baden-Württemberg verlangen, dass dieses drei Dateien mit "Arbeitskopien“ des Outlook-Postfachs sowie sämtliche Kopien dieser Dateien löscht, nachdem diese zuvor dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut angeboten worden sind.
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4. LG Berlin: Amazon darf Schulförderverein keine Affiliate-Vergütung für Schulbücher zahlen
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Das LG Berlin (Urt. v. 07.07.2014 - Az.: 101 O 55/13) hat entschieden, dass Amazon einem Schulförderverein keine Affiliate-Vergütung für den Kauf von Schulbüchern bezahlen darf.
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5. LG Duisburg: Automatische Backup-Pflicht des Webhosters auch ohne ausdrückliche Vereinbarung
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Einen Webhoster trifft die automatische Pflicht, Backups der Webseiten seiner Kunden zu machen, auch wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart wurde (LG Duisburg, Urt. v. 25.07.2014 - Az.: 22 O 102/12).
Die Beklagte in dem Fall war - nach den vorliegenden Informationen - kein klassischer Hoster. Es ist unklar, ob es sich um einen Reseller handelte oder um ein sonstiges Unternehmen (z.B. Werbeagentur), das die Web-Dienstleistungen bei einem Webhoster anmietete.
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6. LG Frankenthal: Agent Provocateur eines Pay-TV-Anbieters handelt gegen Treu und Glauben
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Der Kontrolleur eines Pay-TV-Anbieters, der einen bis dahin rechtstreuen Gaststätten-Betreiber zur illegalen Ausstrahlung des TV-Angebots aninmiert, handelt gegen Treu und Glauben. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Unterlassung (LG Frankenthal, Urt. v. 25.07.2014 - Az.: 6 O 492/13).
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7. LG Hamburg: Unterlassungsverfügung umfasst auch ausländische Proxy- und VPN-Anbieter
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In einem aktuellen Wettbewerbsverfahren hat das LG Hamburg (Beschl. v. 03.07.2014 - Az.: 312 O 322/12) entschieden, dass den Schuldner einer einstweiligen Verfügung auch die Pflicht trifft, ausländische Proxy- und VPN-Anbieter auszusperren.
"...im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens Software anzubieten und/oder zu verbreiten, die es Spielern des von der Antragstellerin herausgegebenen Online-Spiels „Diablo III" ermöglicht, Spielzüge in dem Spiel „Diablo III" zu automatisieren."
Eine Entscheidung, die juristisches Neuland betritt.
"Dies ist der Schuldnerin zur Befolgung der Verbotsverfügung allerdings zuzumuten, zumal nicht ersichtlich ist, dass — anders als zu dem Zweck der Umgehung der IP-Sperre — in relevantem Umfang die Website der Schuldnerin mittels eines Proxy-Servers oder eines VPN-Diensts angesteuert wird."
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8. LG Ulm: Hinweis "Keine gesetzliche Zuzahlung" im Online-Shop für Diabetikermittel nicht wettbewerbswidrig
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Die Hinweise "Zuzahlung bezahlen Sie übrigens bei uns nicht, das übernehmen wir für Sie!" und "Die gesetzliche Zuzahlung müssen Sie bei uns nicht zahlen." in einem Online-Shop für Diabetikermittel sind nicht wettbewerbswidrig (LG Ulm, Urt. v. 23.06.2014 - Az.: 3 O 4/14).
"Willkommen in unserem Dr. S.-Shop für Diabetesbedarf. Zuzahlung bezahlen Sie übrigens bei uns nicht, das übernehmen wir für Sie!"
und"Ein paar Infos über die gesetzliche Zuzahlung: Vorab dürfen wir Ihnen natürlich die erfreuliche Nachricht unterbreiten, dass Sie bei uns keinerlei Zuzahlung zu bezahlen haben. Wir bezahlen diese komplett für Sie".
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9. AG Leipzig: Umfang der Auskunftspflichten bei einem datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren nach § 34 BDSG
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Eine datenschutzrechtliche Auskunft ist auch dann vollständig erteilt, wenn nicht ausdrücklich mitgeteilt wird, dass keine Datenübermittlung an einen Dritten stattgefunden hat, sich dies aber aus den näheren Umständen konkludent ergibt (AG Leipzig, Urt. v. 18.07.2014 - Az.: 107 C 2154/14).
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10. AG Pfaffenhofen: Beweislast für Zustandekommen eines Mobilfunk-Vertrages
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Das Telekommunikations-Unternehmen ist für das Zustandekommen eines Mobilfunk-Vertrages beweispflichtig. Handelt auf Seiten des Kunden ein Stellvertreter, reicht es nicht aus, pauschal die Stellvertretung zu behaupten, sondern das Unternehmen hat die konkreten Umstände der Vollmacht darzulegen (AG Pfaffenhofen, Urt. v. 25.07.2014 - Az.: 1 C 159/14).
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