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Die Beklagte, ein Unternehmen, bot auf ihrer Webseite Surfern die Möglichkeit, dass sie Dritten eine kurze E-Mail mit Hinweis auf die Homepage senden konnten. Der Surfer musste nur die E-Mail-Adresse des Empfängers eingegen, die Mail selbst wurde automatisch generiert und versandt. Als Absender der E-Mail war die Beklagte angegeben. Einen weiteren Inhalt als den bloßen Hinweis auf die Webseite der Beklagten enthielt die E-Mail nicht.
Der Dritte hatte in den Empfang solcher Nachrichten nicht eingewilligt und klagte daraufhin auf Unterlassung.
Der BGH hat die Weiterempfehlungs-Mail als Fall der unzulässigen Werbung eingestuft.
Werbung liege, so die Richter, nicht nur dann vor, wenn ein Produkt unmittelbar beworben werde, sondern auch dann, wenn lediglich mittelbar der Absatz gefördert werde, z.B. in Form von Imagewerbung oder Sponsoring.
Unerheblich sei auch, dass die eigentliche Handlung hier durch einen (unbekannten) Dritten vorgenommen werde. Entscheidend sei vielmehr der Umstand, dass die Beklagte eine solche Funktion grundsätzlich bereitstelle. Da dieses Tool den Zweck habe, Dritte zu benachrichtigen, sei der Webseiten-Betreiber auch für die Versendung rechtlich verantwortlich. Ohne dass der Homepage-Betreiber Gewissheit darüber habe, ob der Dritte in den Empfang solcher Nachrichten eingewilligt habe, werde diese Anwendung genutzt. Insofern müsse sich die Beklagte die Nachteile zurechnen lassen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das aktuelle Grundlagen-Urteil des BGH sollte jedem Webseiten-Betreiber, der noch eine Weiterempfehlung auf seiner Homepage eingerichtet hat, noch einmal das Haftungsrisiko vor Augen führen.
Insbesondere auch deswegen, weil die Karlsruher Richter eine Verantwortlichkeit bereits dann bejahen, wenn in der E-Mail nichts weiter als ein bloßer Hinweis auf die Webseite des Empfehlers enthalten ist. Eine klassische, produktebezogene Werbung muss nicht enthalten sein.
Einzig die Frage, wenn als Versender nicht der Homepage-Betreiber, sondern der unbekannte Dritte im Header der E-Mail auftritt, ist durch dieses Urteil noch nicht abschließend beantwortet. Denn im vorliegenden Fall war als Versender das Unternehmen angegeben. Es spricht jedoch einiges dafür, auch für die Fälle eine Haftung zu bejahen, in denen der Homepage-Betreiber lediglich die Versendung bereitstellt und als Versender im E-Mail-Header der Empfehler auftritt.
Die Beklagte gab außergerichtlich wegen eines gerügten Wettbewerbsverstoßes eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wies aber die geltend gemachten Abmahnkosten zurück. Die Erklärung erfolgte ohne den Hinweis, dass hierzu keine Rechtspflicht bestehe.
Die Klägerin war der Meinung, durch die Abgabe der Unterlassungserklärung habe die Beklagte ein Anerkenntnis in der Sache abgegeben. Dies betreffe sowohl den Unterlassungsanspruch als auch die Abmahnkosten.
Der BGH hat dieser Ansicht eine klare Absage erteilt. Eine Unterlassungserklärung habe lediglich die Funktion, mit Wirkung für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Dabei sei nicht ersichtlich, aus welchem Motiv heraus der Schuldner eine solche Erklärung abgebe. Ob er den Anspruch für berechtigt halte oder ob er lediglich das Kostenrisiko und den Prozessaufwand vermeiden wolle. Daher könne kein Rückschluss auf die Gründe gezogen werden. Insofern scheide die Annahme eines Anerkenntnisses aus.
Dies gelte auch dann, wenn kein Zusatz erfolge, dass die Erklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht geschehe. Da in der Abgabe einer Unterlassungserklärung noch kein Anerkenntnis liege, habe ein solche Anmerkung lediglich klarstellende Funktion, nicht mehr.
Die Beklagte hatte sich auf ihrer Webseite herabsetzend über die Klägerin geäußert. Daraufhin hatten mehrere Kunden Anzeigenaufträge bei der Klägerin storniert, wodurch ihr erhebliche Umsatzverluste entstanden. Die Anzeigenaufträge wurden auf Stadtplänen abgedruckt.
Die Frankfurter Richter entschieden nun, dass in einem solchen Fall die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz habe. Dabei sei eine Laufzeit von 1 Jahr zugrunde zu legen. Denn es sei davon auszugehen, dass bei der jährlichen Neuauflage der Stadtpläne die verloren gegangenen Anzeigenplätze an andere Kunden abgegeben werden konnten. Da der Anzeigenplatz auf den Stadtplänen begrenzt sei, könnten auch nicht beliebig viele Inserate verkauft werden.
Nur wenn die Klägerin nachweisen könne, dass sie einzelne Werbeplätze tatsächlich nicht veräußern konnte, stünde ihr ein höherer Ersatzanspruch zu. Diesen Nachweis habe die geschädigte Klägerin jedoch nicht angetreten.
Zudem seien grundsätzlich im Wege des Vorteilsausgleichs Aufwendungen abzuziehen, die die Klägerin eingespart habe. Für derartige anrechnenbare Vorteile sei aber der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Da hierzu nichts Näheres vorgetragen worden sei, sei auch dieser Umstand nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, lud per E-Mail seine Mitglieder zur Mitgliederversammlung ein. In der Satzung des Vereins befand sich nachfolgende Passage: Die zuständige Rechtspflegerin hielt die Einladung per elektronischer Nachricht für nicht ausreichend und beanstandete dies.
Zu Unrecht wie die Richter des OLG Hamburg nun feststellten.
Da für den eingetragenen Verein keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften gelten würden, sei hier die auf die Bestimmungen der Satzung zurückzugreifen, so die Richter.
Danach reiche die normale gesetzliche Schriftform, so dass auch per E-Mail eingeladen werden könne. Denn der Zweck der Regelung sei es, dass die Mitglieder von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung Kenntnis erhalten würden.
Dies werde gewährleistet, wenn die einzelnen Mitglieder per E-Mail informiert würden. Es bedürfe dazu keiner Unterschrift des Vorstandes oder sonstiger Formalien.
Der Kläger mahnte wegen Wettbewerbsverletzungen den Online-Shop des Beklagten ab. Der Beklagte gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, lehnte aber die Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten ab. Vielmehr sprach der Beklagte eine Gegenabmahnung aus in gleicher Höhe wie die Ursprungsabmahnung.
Der Kläger hielt ein solches Vorgehen für nicht begründet und klagte auf Zahlung seiner Abmahnkosten.
Das OLG Hamm wies die Klage in diesem Punkt ab. Die ausgesprochene Gegenabmahnung sei wirksam und habe zu einem Vergütungsanspruch des Beklagten geführt, der somit aufrechnen könne.
Eine Gegenabmahnung sei grundsätzlich erlaubt. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände könne ausnahmsweise von einem Rechtsmissbrauch ausgehen. Derartige spezielle Faktoren seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Die Normenkontrollanträge richten sich gegen eine Bestimmung zur sog. Medienöffentlichkeit von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung in der am 11. Oktober 2013 neu gefassten Geschäftsordnung. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: Mit ihren am 15. Januar 2013 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollanträgen begehren die Antragsteller, diese Bestimmung für ungültig zu erklären. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeit der Stadtverordnetenversammlung sei aufgrund der angegriffenen Bestimmung der Geschäftsordnung nicht effektiv gewährleistet.
Durch die von einem Mitglied ihrer Fraktion beabsichtigte Videodokumentation der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werde deren ordnungsgemäßer Ablauf auch nicht beeinträchtigt, wie sich am Beispiel des Deutschen Bundestages zeige, dessen Plenarsitzungen live ins Internet übertragen und anschließend in einer Mediathek zum Abruf bereitgestellt würden.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat beide Normenkontrollanträge abgelehnt. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung hat der zuständige Senat im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller seien durch die von ihnen angegriffene Bestimmung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gießen weder in ihren eigenen Rechten verletzt noch könnten sie ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihnen begehrte Erklärung der Ungültigkeit dieser Bestimmung der Geschäftsordnung geltend machen.
Die angegriffene Bestimmung der Geschäftsordnung bzw. ihre Anwendung beeinträchtige die Antragsteller nicht in der Wahrnehmung ihres politischen Mandats. Durch die Aufnahme dieser Vorschrift werde im Übrigen die schon nach den Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung kraft Gesetzes bestehende Einschränkung der Rundfunk- und Medienfreiheit bei Sitzungen von Gemeindevertretungen nicht verschärft. Auch hätten Gemeindevertreter und die von ihnen gebildeten Fraktionen kein wehrfähiges Recht auf Herstellung der Rundfunk- und Medienöffentlichkeit während der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung.
Mit der Einschränkung der Rundfunk- und Medienfreiheit durch die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung verstoße der Gesetzgeber auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die in Art. 5 vom Grundgesetz garantierte Presse- und Rundfunkfreiheit. Da im Fall einer von den Antragstellern begehrten Ungültigkeitserklärung der angegriffenen Bestimmung in der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung das aus den Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung von Gesetzes wegen folgende Verbot der von ihnen angestrebten Filmund Tonaufnahmen während der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung im Übrigen weiterhin bestehen bliebe, fehle auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Zwar eröffne die Hessische Gemeindeordnung den Städten und Gemeinden grundsätzlich die Möglichkeit durch eine entsprechende Regelung in ihren Hauptsatzungen Film- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen ihrer Gremien zuzulassen. Von dieser Möglichkeit habe die Stadt Gießen jedoch ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht.
Die Revision gegen die Entscheidung wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte. Aktenzeichen: 8 C 127/13.N#
Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel v. 31.10.2013
Die Parteien waren beide Unternehmer. Sie vereinbarten für die Werbung von Neukunden einen Provisionsvertrag. In § 15 des Kontraktes stand: Die Parteien vereinbarten im Laufe der Geschäftsbeziehungen Abweichungen vom Ursprungsvertrag. Die Klägerin berief sich im vorliegenden Gerichtsprozess auf eine dieser Änderungen. Die Parteien hatten die Änderungen mündlich besprochen. Die Beklagte schickte daraufhin die besagten Änderungen per E-Mail, die Klägerin reagierte hierauf nicht weiter.
Das OLG München lehnte einen Anspruch ab, da die Änderungen nicht formgerecht zustande gekommen seien.
Die Parteien hätten vertraglich Schriftform vereinbart. Zwar könne auch eine E-Mail dieses Schriftform-Erfordernis erfüllen, hierfür bedürfe es jedoch einer elektronischen Signatur, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sei (§ 126 a Abs.1 BGB).
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Klägerin betrieb ein Social Network-Portal. Ein User veröffentlichte in einem seiner Postings ein Lichtbild, dessen Urheber der Kläger war. Daraufhin mahnte dieser die Klägerin ab und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Dies ließ sich das Online-Unternehmen nicht gefallen und erhob negative Feststellungsklage.
Das OLG Stuttgart gab der Klägerin Recht. Das Portal hafte bei Verletzungen seiner User erst ab Kenntnis und wenn es nicht umgehend aktiv werde, den Rechtsverstoß zu beseitigen.
Da im vorliegenden Fall das Bild nach nur wenigen Stunden gelöscht worden sei, habe die Klägerin alles Mögliche und Zumutbare getan und sei ihren Pflichten nachgekommen. Sie hafte daher nicht. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei daher unberechtigt.
Die Deutsche Telekom AG hatte vor einiger Zeit angekündigt, bei neuen Verträgen nur noch solche Tarife anzubieten, bei denen bei Erreichen einer bestimmten Volumens der Traffic auf ca. 10% der ursprünglichen Geschwindigkeit gedrosselt wird. Sie warb damit ausdrücklich mit dem Begriff "Flatrate", u.a. mit Aussagen wie "Flat zum Telefonieren und Surfen mit bis 200 Mbit/s zum günstigen Komplettpreis!" und "Flat zum Telefonieren und Surfen mit VDSL mit bis zu 50 Mbit/s".
Die Kölner Richter stuften dies als rechtswidrig ein.
Den Begriff "Flatrate" verstehe der Durschnittskunde im Festnetz-Bereich so, dass er zu einem Festpreis ohne Einschränkungen den Zugang zum Internet erhalte. Anders als in der Mobilfunk-Sparte erwarte der Kunde keine Beschränkungen der Verbindungen, sondern eine dauerhafte Bereitstellung zu den gleichen Konditionen, insbesondere der gleichen Bandbreite.
Da die angedachten Änderungen die Übertragungsgeschwindigkeit auf weniger als 10% der ursprünglich vereinbarten Übertragungsgeschwindigkeit reduzieren würden, werde der Verbraucher benachteiligt.
Eine solche Änderung sei wettbewerbswidrig.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Vielmehr ging es einzig und allein um die Frage, ob ein vollmundig als "Flatrate" beworbener Tarif in den AGB so eingeschränkt werden kann, dass der User nur auf max. 10% der ursprünglichen Bandbreite kommt.
Diese Frage hat das LG Köln verneint, da hierdurch an den Grundpfeilern des Vertrages gerüttelt werde. Der Kunde erwarte bei einer "Flatrate" ungedrosselte Übertragungsgeschwindigkeiten.
Mit anderen Worten: Sobald die Deutsche Telekom AG das Wort "Flatrate" bei diesen Tarifen streicht, gelten das Urteil des LG Köln bereits nicht mehr.
Die aktuelle Entscheidung des LG Köln ist keine rechtliche Besonderheit, sondern vielmehr ein zu erwartendes Urteil gewesen, das sich in eine ganze Reihe von Gerichtsbeschlüssen einreiht. Ein paar Beispiele:
Der heutige Podcast versucht hingegen, die objektive Rechtslage zu beleuchten und dem Zuhörer aufzuzeigen, was sich nun durch das neue Leistungsschutzrecht tatsächlich ändert. Und ob und welche neuen Gefahren für Webmaster bestehen.
Der Podcast ist in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil.
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vom 06.11.2013
Betreff:
Rechts-Newsletter 45. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 45. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: E-Mail-Weiterempfehlungsfunktion auf Webseite ist unerlaubte Werbung
2. BGH: Abgabe einer Unterlassungserklärung kein Anerkenntnis
3. OLG Frankfurt a.M.: Berechnung des Schadensersatzes bei Wettbewerbsverstoß
4. OLG Hamburg: Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail rechtlich wirksam
5. OLG Hamm: Wettbewerbsrechtliche Gegenabmahnung grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich
6. VGH Kassel: Internet-Übertragungen von Stadtverordnetenversammlungen
7. OLG München: E-Mails erfüllen nicht Schriftform-Erfordernis bei Verträgen
8. OLG Stuttgart: Online-Portal haftet erst ab Kenntnis für Rechtsverletzungen seiner User
9. LG Köln: Telekom darf bei Flatrates keine Drosselungen vornehmen
10. Law-Podcasting: Das neue Leistungsschutz und seine Auswirkungen auf den Online-Bereich - Teil 1
Die einzelnen News:
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1. BGH: E-Mail-Weiterempfehlungsfunktion auf Webseite ist unerlaubte Werbung
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Nach Ansicht des BGH (Urt. v. 12.09.2013 - Az.: I ZR 208/12) ist die E-Mail-Weiterempfehlungsfunktion auf einer Webseite als unerlaubte Werbung einzustufen.
Inhaltlich eigentlich nichts Neues, denn auch schon bislang hat die ganz überwiegende instanzgerichtliche Rechtsprechung die Online-Weiterempfehlungsfunktion als Fall der unzulässigen Werbung eingestuft.
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2. BGH: Abgabe einer Unterlassungserklärung kein Anerkenntnis
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Der BGH (Urt. v. 24.09.2013 - Az.: I ZR 219/12) hat noch einmal bekräftigt, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung noch kein Anerkenntnis darstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht.
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3. OLG Frankfurt a.M.: Berechnung des Schadensersatzes bei Wettbewerbsverstoß
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 19.09.2013 - Az.: 6 U 105/12) hat sich zur Frage, wie die Höhe des Schadensersatzes bei Wettbewerbsverstößen zu berechnen ist, geäußert.
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4. OLG Hamburg: Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail rechtlich wirksam
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Die Einladung zur Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins per E-Mail ist rechtlich wirksam, so das OLG Hamburg (Beschl. v. 06.05.2013 - Az.: 2 W 35/13).
"Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen."
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5. OLG Hamm: Wettbewerbsrechtliche Gegenabmahnung grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich
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Eine wettbewerbsrechtliche Gegenabmahnung ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich (OLG Hamm, Urt. v. 22.08.2013 - Az.: 4 U 52/13).
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6. VGH Kassel: Internet-Übertragungen von Stadtverordnetenversammlungen
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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit einem heute verkündeten Urteil die Normenkontrollanträge der Fraktion „Die Linke“ in der Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Gießen und deren Fraktionsvorsitzenden gegen eine Bestimmung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung abgelehnt.
„In den Sitzungen ist nur der bei der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher angemeldeten Presse das Fotografieren gestattet. Tonaufnahmen sind lediglich zum Zwecke der Schriftführung erlaubt (§ 35). Filmaufnahmen sind nicht zulässig.“
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7. OLG München: E-Mails erfüllen nicht Schriftform-Erfordernis bei Verträgen
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Das OLG München (Urt. v. 23.10.2013 - Az.: 7 U 321/13) hat noch einmal darauf hingewiesen, dass Vertragsschlüsse per E-Mail grundsätzlich nicht das vertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis einhalten.
"Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis."
Die Frage, ob die Parteien das Schriftform-Erfordernis aufgrund einer zeitlich späteren Individualabrede (stillschweigend) aufgehoben hatten, hatte das Gericht hier nicht zu den prüfen. Denn die Klägerseite hatte dieses Argument erst verspätet vorgebracht, so dass das OLG München dies nicht mehr berücksichtigte.
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8. OLG Stuttgart: Online-Portal haftet erst ab Kenntnis für Rechtsverletzungen seiner User
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Ein Online-Portal (hier: ein Social Network-Portal) haftet für die von seinen Usern begangenen Rechtsverletzungen erst ab Kenntnis und wenn es den Verstoß nicht unverzüglich beseitigt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.10.2013 - Az.: 4 W 78/13).
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9. LG Köln: Telekom darf bei Flatrates keine Drosselungen vornehmen
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Die Deutsche Telekom darf bei Internet-Tarifen im Festnetz-Bereich, bei denen sie mit dem Begriff "Flatrate" wirbt, bei Erreichen eines bestimmten Traffics nicht drosseln (LG Köln, Urt. v. 30.10.2013 - Az.: 26 O 211/13).
Auch wenn dies in vielen Meldungen derzeitig aktuell behauptet wird, die Nachricht ist falsch: Das LG Köln hat mit keinem Sterbenswörtchen sich zur Frage geäußert, ob die Deutsche Telekom AG grundsätzlich drosseln darf.
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10. Law-Podcasting: Das neue Leistungsschutz und seine Auswirkungen auf den Online-Bereich - Teil 1
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Das neue Leistungsschutz und seine Auswirkungen auf den Online-Bereich - Teil 1".
Inhalt:
Über die Vor- und Nachteile des neuen Leistungsschutzrechts wurde in den letzten Monaten kontrovers diskutiert. Die Publikationen zeichneten sich häufig durch eine stark subjektive Interpretation aus, d.h. zum erheblichen Teil stark von der Interessenslage des jeweiligen Autors abhängig.
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