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Die einzelnen News
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1.
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EuGH: Gesundheitswerbung für pflanzliche Stoffe in Nahrungsergänzungsmitteln bleibt verboten
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Das grundsätzliche Verbot gilt solange, bis die Kommission die Prüfung dieser Angaben abgeschlossen und sie in die Listen der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen hat, sofern die Verwendung der Angaben nicht bereits nach einer Übergangsregelung zulässig ist Das deutsche Unternehmen Novel Nutriology vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel, das Safran- und Melonensaft-Extrakte enthält. Das Unternehmen warb für das Nahrungsergänzungsmittel damit, dass diese Extrakte stimmungsaufhellend wirkten sowie Stressgefühle und Erschöpfung reduzierten. Ein deutscher Wirtschaftsverband verklagte Novel Nutriology vor den deutschen Gerichten auf Unterlassung dieser Angaben, die unionsrechtswidrig seien. Zu dieser Fragestellung hat der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach einer Verordnung aus dem Jahr 20061 die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben bei der Werbung2 für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel grundsätzlich verboten ist. Die Verwendung kann zulässig sein, sofern es sich um von der Kommission zugelassene und in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommene Angaben handelt. Allerdings hat die Kommission ihre Prüfung der gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe ausgesetzt und sie daher noch nicht in die Listen zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen. Die Prüfung und das Erfordernis einer Zulassung durch die Kommission sollen sicherstellen, dass gesundheitsbezogene Angaben wissenschaftlich abgesichert sind, wodurch die Verbraucher und die menschliche Gesundheit geschützt werden sollen. Daher dürfen gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen derzeit nicht bei der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden. Etwas anderes kann gelten, wenn die geforderten Angaben unter eine Übergangsregelung fallen, die in der Verordnung aus dem Jahr 2006 vorgesehen ist. Nach den Angaben des Bundesgerichtshofs ist dies vorliegend nicht der Fall. Es handelt sich nämlich um gesundheitsbezogene Angaben über psychische Funktionen, die in Deutschland vor dem Inkrafttreten der Verordnung keiner Bewertung unterzogen und nicht zugelassen wurden. Für solche Angaben hätte vor dem 19. Januar 2008 bei der zuständigen nationalen Behörde ein Zulassungsantrag gestellt werden müssen, was Novel Nutriology nicht getan hat. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-386/23 | Novel Nutriology Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 30.04.2025
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2.
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BGH: Facebook-Postings zur COVID-19-Pandemie können strafbare Volksverhetzung sein
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Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Köln verworfen, das diesen der Volksverhetzung schuldig gesprochen und deswegen eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 € verhängt hatte. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen veröffentlichte der 65 Jahre alte Angeklagte im April 2020, während der ersten Infektionswelle der COVID-19-Pandemie, über sein von jedem Nutzer einsehbares "Facebook"-Profil eine karikaturhaft anmutende Abbildung, die den Untertitel "Die Pointe des Coronawitzes" trug. Die Darstellung zeigte das Eingangstor zu einem Lager. Oberhalb des Zugangs war der geschwungene Schriftzug "Impfen macht frei" angebracht. Das Eingangstor war augenscheinlich an dasjenige des Konzentrationslagers Auschwitz mit dem Schriftzug "Arbeit macht frei" angelehnt. Das Tor flankierten zwei schwarz gekleidete, soldatisch anmutende Wächter, die jeweils eine überdimensionierte, mit einer grünen Flüssigkeit gefüllte Spritze in den Armen hielten. Im Inneren des Lagers waren zwei blumengeschmückte Bildnisse zu erkennen, nämlich das Portrait eines überzeichnet dargestellten Chinesen sowie ein solches des "Microsoft"-Gründers und Gesundheitsmäzens Bill Gates. Das Landgericht hat das festgestellte Verhalten als Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB in der Tathandlungsvariante des Verharmlosens des NS-Völkermordes beurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils durch den nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs zuständigen 3. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die vom Landgericht eingehend dargelegte Wertung, die untertitelte Abbildung verschleiere und bagatellisiere das historisch einzigartige Unrecht der in Konzentrationslagern vollzogenen Vernichtung von Millionen europäischen Juden und anderen vom nationalsozialistischen Regime verfolgten Gruppen in seinem wahren Gewicht, ist nicht zu beanstanden gewesen. Der qualitativen Abwertung des NS-Völkermordes im Sinne einer Relativierung von dessen Unwertgehalt steht dabei nicht entgegen, dass zugleich die Auswirkungen von Coronaschutzmaßnahmen überzogen dramatisiert dargestellt werden sollten. Die von der Strafkammer getroffene Feststellung, die Veröffentlichung der untertitelten Abbildung sei geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden - das Vertrauen in die allgemeine Rechtssicherheit - zu gefährden, hat auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruht. Zum einen hat das Landgericht nachvollziehbar darauf abgehoben, die Abbildung insinuiere, den Betroffenen staatlicher Coronaschutzmaßnahmen werde gleiches Unrecht zugefügt wie den Opfern des Holocausts; deshalb sei sie geeignet, ihre Betrachter aggressiv zu emotionalisieren. Zum anderen hat es der Darstellung jedenfalls vertretbar Appellcharakter dahin beigemessen, sich gegen staatliche Maßnahmen rechtzeitig zur Wehr zu setzen, bevor es zu einem staatlichen Impfzwang komme. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Vorinstanz: LG Köln -113 KLs 16/23 - Urteil vom 12. Juni 2024 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 29.04.2025
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3.
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BVerwG: Facebook-Kontakte allein begründen noch kein Sicherheitsrisiko bei Soldaten
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Facebook-Kontakte (hier: 86 Facebook-Freunde aus sogenannten “Listenstaaten”) alleine begründen noch kein Sicherheitsrisiko bei einem Berufssoldaten (BVerwG, Urt. v. 30.01.2025 - Az.: BVerwG 1 WB 7.24). Der Kläger war Berufssoldat bei der Bundeswehr und wurde einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass er über Facebook 86 Kontakte zu Personen in Staaten unterhielt, die als sicherheitsrelevant eingestuft wurden (sog. Listenstaaten). Der Geheimschutzbeauftragte wertete diese Online-Kontakte als mögliche "sonstige Beziehungen", die im Sicherheitsverfahren hätten angegeben werden müssen, und warf dem Soldaten eine unvollständige Sicherheitserklärung vor. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung stellte das BVerwG fest, dass sich der Soldat korrekt verhalten habe, d.h. die Facebook-Freundschaften nicht anzugeben waren. Facebook-Freundschaften allein stellten keine persönlichen Beziehungen im Sinne der Sicherheitsanforderungen dar. Solche Kontakte seien typischerweise flüchtig, rein technisch und ohne inhaltlichen Austausch. Es bestehe daher keine Pflicht, sie als “sonstige Beziehungen" in der Sicherheitserklärung anzugeben. Auch ein gelegentlicher Austausch auf Facebook reiche nicht aus: "Bloße Kontakte in sozialen Medien sind ohne das Hinzutreten weiterer Umstände – die der Geheimschutzbeauftragte hier nicht geltend gemacht hat – nicht als "sonstige Beziehungen" anzusehen."
Und weiter: "Allein der vom Geheimschutzbeauftragten vorgebrachte Status der 86 Personen als "Facebook-Freunde" des Antragstellers genügt deshalb nicht für die Annahme einer tatsächlichen Freundschaft oder auch nur eines engeren persönlichen Kontakts (…) und damit einer "sonstigen Beziehung" im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG. Dieser Status hat nur zur Folge, dass beide "Freunde" gegenseitig ihre Aktivitäten im Feed, in Stories und in Fotos sehen können (…). Eine tatsächliche Interaktion, wie sie als Mindestvoraussetzung für die Annahme eines erheblichen Kontakts zu fordern ist, ist damit nicht verbunden. Auch eine mögliche einseitige oder gegenseitige Beobachtung der jeweiligen Facebook-Präsenz ist – anders als der Geheimschutzbeauftragte meint – deshalb nicht als "sonstige Beziehung" einzustufen."
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4.
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OLG München: Auskunftei darf bei erledigten Zahlungsausfällen Informationen drei Jahre aufbewahren
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Eine Wirtschaftsauskunftei darf Informationen zu Zahlungsausfällen grundsätzlich drei Jahre lang aufbewahren (OLG München, Urt. v. 11.04.2025 - Az.: 14 U 3590/24). Der Kläger wollte erreichen, dass die verklagte Wirtschaftsauskunftei zwei Einträge über erledigte Zahlungsausfälle zu seiner Person vorzeitig löschen musste. Die Einträge betrafen zwei Kreditverträge aus dem Jahr 2017, bei denen er die Ratenzahlungen eingestellt hatte. Erst im Jahr 2022 beglich er die offenen Restschulden. Durch die gespeicherten Einträge hatte der Kläger Schwierigkeiten, neue Kredite und Finanzierungen zu erhalten. Das OLG München wies die Berufung des Klägers zurück. Die Auskunftei dürfe die Einträge drei Jahre nach Tilgung speichern. Der Kläger habe keinen Anspruch auf vorzeitige Löschung oder Neuberechnung seines Basis-Scores. Die Speicherung der Daten über einen Zeitraum von drei Jahren sei erforderlich. Eine frühere Löschung komme nicht in Betracht, da sonst die Gefahr bestehe, dass ein falscher, weil zu positiver Eindruck erweckt werde. Das Interesse der Auskunftei und ihrer Vertragspartner an einer zuverlässigen Bonitätsprüfung sei höher zu bewerten als das Interesse des Klägers an einer schnelleren Löschung. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Eintragungen in einem amtlichen Schuldnerverzeichnis schneller gelöscht würden. Denn diese Regelungen seien auf private Wirtschaftsauskunfteien nicht übertragbar. "Ein Zeitraum von drei Jahren erscheint insoweit angemessen. (…) Allein auf diese Zahlen lässt sich ohne weiteres die Überzeugung stützen, dass auch drei Jahre nach Erledigung einer Zahlungsstörung die Wahrscheinlichkeit einer neuen Zahlungsstörung signifikant, d.h. um ein Mehrfaches erhöht, ist. (…)"
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LG Bamberg: McFit muss monatliche Gesamtkosten für Fitnessstudio angeben (inkl. Einmalkosten und Pauschalen)
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Die Fitnesskette McFit muss die monatlichen Gesamtkosten für einen Fitnessstudio-Vertrag angeben. In den Gesamtpreis sind auch Einmalkosten und halbjährliche Pauschalen einzurechnen (LG Bamberg, Urt. v. 21.02.2025 - Az.: 1 HK O 27/24). Die Beklagte war die Betreiberin der McFit Fitnessstudios. Diese warb auf ihrer Website mit Fitnessverträgen für monatlich 24,90 EUR bzw. 34,90 EUR. Zusätzlich fielen aber noch eine einmalige Aktivierungsgebühr von 39 EUR sowie eine halbjährliche Service- und Trainingspauschale iHv. 15,- EUR an. Diese Zusatzkosten waren jedoch nicht in den monatlichen Preisen enthalten. Das LG Bamberg stufte die Werbung als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) ein. Es sei grundsätzlich der Gesamtpreis anzugeben (§ 3 PAngVO). Dieser Betrag müsse alle vorhersehbaren und obligatorischen Kosten enthalten., so das Gericht. Die Aktivierungsgebühr sowie die Schulungs- und Servicepauschale seien für die Mindestvertragslaufzeit fest vereinbart und daher in die Kalkulation einzubeziehen. Die Werbung stelle jedoch nur die günstige monatliche Grundgebühr in den Vordergrund und mache die zusätzlichen Kosten nur schwer erkennbar. Dies führe zu einer Irreführung der Verbraucher, da ein realistischer Preisvergleich erschwert werde. "Sowohl die Aktivierungsgebühr als auch die Trainings- und Servicegebühr hätten somit als sonstige Preisbestandteile in einen zu bildenden Gesamtpreis einbezogen werden müssen. Für die korrekte Angabe eines Gesamtpreises genügt es auch nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde selbständig hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft das Berufungsverfahren (OLG Bamberg, Az.: 3 U 37/25 e ).
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6.
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LAG Frankfurt a.M.: Unerlaubte Weiterleitung von beruflichen Inhalten an privaten E-Mail-Account = Ausschluss aus Betriebsrat
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Die unerlaubte Weiterleitung von beruflichen Inhalten an den eigenen privaten E-Mail-Account rechtfertigt den außerordentlichen Ausschluss aus dem Betriebsrat (LAG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.03.2025 - Az.: 16 TaBV 109/24). Der Betriebsratsvorsitzende einer Klinik mit ca. 400 Beschäftigten hatte mehrere E-Mails mit personenbezogenen Daten von seinem dienstlichen an seinen privaten E-Mail-Account weitergeleitet. Darunter befand sich auch eine vollständige Liste aller Mitarbeiter mit sensiblen Informationen wie Entgelt, Eingruppierung und anderen personenbezogenen Daten. Er begründete dies damit, dass er die Daten zu Hause auf einem größeren Bildschirm bearbeiten müsse, um eine Betriebsvereinbarung besser vorbereiten zu können. Der Arbeitgeber hingegen sah darin einen schwerwiegenden Datenschutzverstoß und beantragte beim Arbeitsgericht den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds. Zu Recht, wie das LAG Frankfurt a.M. nun entschied. Das Gericht sah eine grobe Pflichtverletzung nach dem Betriebsverfassungsgesetz, der einen Ausschluss rechtfertige. Der betreffende Betriebsratsvorsitzende habe gegen die DSGVO verstoßen, indem er personenbezogene Daten ohne Einwilligung an seinen privaten E-Mail-Account weitergeleitet habe. Das Argument, er könne die Daten zu Hause besser bearbeiten, greife nicht. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Betriebsrat die notwendige Technik zur Verfügung zu stellen, etwa größere Bildschirme. Die private Nutzung und Speicherung solcher sensibler Daten sei grundsätzlich unzulässig, auch wenn Schutzmaßnahmen wie Passwörter oder Sicherheitssoftware vorhanden seien. Der Betriebsratsvorsitzende sei wegen eines ähnlichen Verhaltens bereits abgemahnt worden, sodass sein erneutes Verhalten besonders schwer wiege: "Der Betriebsratsvorsitzende zeigte sich als unbelehrbar. Er handelte bewusst zur Umgehung der ihm vom Arbeitgeber im Interesse des Datenschutzes der Beschäftigten auferlegten Verpflichtung. Dieses Fehlverhalten war durch nichts zu rechtfertigen. Insbesondere entschuldigt ihn nicht, dass er dies getan habe, um die Daten zu Hause an seinem größeren Bildschirm besser bearbeiten zu können. Hierfür hätte es der Übertragung der Daten auf seinen privaten Rechner nicht bedurft. Er hätte vielmehr den Arbeitgeber um einen entsprechenden Adapter seines ihm in seiner Eigenschaft als Betriebsrat zur Verfügung gestellten Laptops an seinen privaten Bildschirm bitten können."
Und weiter: "Der Betriebsratsvorsitzende hat eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung im Hinblick auf die Einhaltung des Datenschutzes bei Ausübung seines Betriebsratsamts begangen. Der Verstoß gegen den Datenschutz wirkt zunächst deshalb schwer, weil es sich um die Mitteilung der Höhe der Vergütung jedes einzelnen Mitarbeiters handelte. Dass mit dem Umgang solcher Daten allergrößte Sensibilität verbunden sein muss, konnte der Betriebsratsvorsitzende ohne weiteres selbst erkennen. Hinzu kommt, dass ihm bereits aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber wegen der Weiterleitung dienstlicher E-Mails an seinen privaten E-Mail Account bekannt war, dass der Arbeitgeber hierin einen (gravierenden) Datenschutzverstoß sieht. Gleichwohl hat er erneut -diesmal in Bezug auf ihm in seiner Eigenschaft als Betriebsrat zugeleiteter, in höchstem Maße vertraulicher personenbezogener Unterlagen- zunächst erfolglos versucht, diese an seinen bisherigen (gmx-) Account weiterzuleiten und, als dies nicht funktionierte, an weitere private E-Mail-Adresse."
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LG Heilbronn: Tabak-Warnhinweise auf Zigarettenautomaten nicht auf allen Tasten notwendig
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Die üblichen Tabak-Warnhinweise (z.B. “Rauchen ist tödlich”) müssen bei einem Zigarettenautomaten nicht auf jeder einzelnen Auswahltasten angebracht sein (LG Heilbronn, Urt. v. 17.04.2025 - Az.: 21 O 72/24 KfH). Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verklagte einen Tabakwarengroßhändler, weil dessen Zigarettenautomaten keine Warnhinweise auf den Auswahltasten anzeigten. Stattdessen befand sich auf der Oberseite des Automaten ein Aufkleber mit einem Warntext. Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen das Tabakwerberecht. Die Warnhinweise müssten auf jeder einzelnen Taste angebracht werden, so ihr Standpunkt. Das LG Heilbronn stellte fest, dass der Warnhinweis auf dem Aufkleber ausreichend sei. Eine Information auf den Knöpfen selbst sei nur dann erforderlich, wenn dies für eine informierte Entscheidung des Verbrauchers notwendig sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Verbraucher wüssten sehr wohl um die gesundheitlichen Risiken des Rauchens. Die Öffentlichkeit werde seit Jahren intensiv über die Gefahren des Tabakkonsums aufgeklärt. Die Zigarettenpackungen seien ohnehin mit drastischen Warnhinweisen versehen. Der zusätzliche Warnhinweis auf den Auswahltasten sei daher nicht entscheidend. Der bereits vorhandene große Aufkleber auf der Vorderseite des Automaten sei ausreichend sichtbar. Wer eine Auswahl treffen wolle, nehme ihn wahr. Der gut sichtbare Aufkleber auf der Vorderseite des Automaten reiche daher aus, um über die Gesundheitsgefahren zu informieren. “Hiervon ausgehend gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass die Gestaltung der Wahltasten in Ansehung eines fehlenden Warnhinweises nicht wegen einer fehlenden Information dazu geeignet ist, die Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten (…).”
Und weiter: "Das Interesse des Verbrauchers, ergänzende Informationen durch Warnhinweise zu erlangen, ist nach dem Sach- und Streitstand gering. Vorliegend ist es unstreitig, dass der Verbraucher seine Erwerbsentscheidung regelmäßig schon vor der Betrachtung der Warenauswahltasten getroffen habe. Demgemäß wird er allgemeinen Informationen zu den angebotenen Zigarettenpackungen nurmehr wenig Bedeutung beimessen und demgemäß auch keine große Aufmerksamkeit widmen. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Auffassung, dass derjenige Kunde, welcher sich unmittelbar vor dem Erwerb einer Zigarettenpackung durch Betätigung des Warenausgabeautomaten überhaupt noch informiert werden wolle und sich jenseits der Identifizierung oder Auswahl des gewünschten Produkts für dort vorhandenen Text bzw. dort vorhandene Grafik überhaupt noch interessiere, diese ohne Präferenz hinsichtlich der Verortung wahrnehmen werde. Dies bedeutet, dass der Ort, an welchem der Warnhinweis angebracht sei, ohne Bedeutung für die Informationsfrage ist, so dass der an der Front des Warenausgabeautomaten oben rechts angebrachten Warnhinweis nach der Würdigung des Lichtbildes (…), das den fraglichen Warenausgabeautomaten zeigt, gleich, wie groß er in Zentimetern sei, dem Interessenten die Gefahren des Rauchens nochmals deutlich vor Augen führt."
Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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VG Berlin: Porno-Websites bleiben gesperrt, kein Eilrechtsschutz wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben
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Der Zugriff auf zwei deutschsprachige Internetseiten mit pornografischen Inhalten bleibt vorerst gesperrt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Bereits im Jahr 2020 wurde die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen auf Videosharing-Plattformen im Internet aufmerksam, auf denen pornografische Inhalte uneingeschränkt und kostenlos zum Streaming und Download abrufbar waren. Daraufhin untersagte die Landesmedienanstalt der Betreiberin dieser Internetseiten (Content-Providerin), einer Gesellschaft mit Sitz auf Zypern, die weitere Verbreitung dieses Angebots, solange sie nicht eine geschlossene Benutzergruppe einrichte, durch die sichergestellt sei, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhielten. Gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung suchte die Content-Providerin um Rechtsschutz nach, der ihr letztinstanzlich versagt wurde. Gleichwohl stellte sie auch in der Folge weder die Verbreitung der pornografischen Inhalte ein, noch schuf sie eine geschlossene Benutzergruppe. Da auch die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Content-Providerin erfolglos blieb, entschieden sich die Landesmedienanstalten zu einem gemeinsamen Vorgehen gegen in Deutschland ansässige Unternehmen, die ihren Kunden den Zugang zum Internet vermitteln (Access-Provider). Im April 2024 ordnete die Medienanstalt Berlin-Brandenburg gegenüber einer Access-Providerin aus Berlin an, den Abruf der betreffenden Internetseiten aus Deutschland zu sperren. Gegen diese – an die Access-Providerin gerichteten – Bescheide erhob die Content-Providerin Klagen und stellte Eilanträge. Die 32. Kammer hat die Eilanträge als unzulässig zurückgewiesen. Die Content-Providerin habe kein schutzwürdiges Interesse an der Außervollzugsetzung der gegenüber der Acces-Providerin ergangenen Sperrverfügungen. Denn der Anordnung der Sperrungen hätte es nicht bedurft, wenn die Content-Providerin sich rechtstreu verhalten würde. Stattdessen verbreite sie die pornografischen Inhalte trotz sofort vollziehbarer Untersagung weiterhin uneingeschränkt und für jeden zugänglich. Diese fortgesetzte und beharrliche Missachtung geltenden Rechts sei umso verwerflicher, als die betreffenden Maßnahmen Belangen des Kinder- und Jugendschutzes dienten, denen die Rechtsordnung eine überragende Bedeutung beimesse. Wenn die Antragstellerin nun gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Sperrung ihrer Inhalte verlange, sei dies rechtsmissbräuchlich. Die Eilanträge seien in der Sache alleine darauf gerichtet, dass sie ihr rechtswidriges Verhalten ungehindert fortsetzen könne. Mit ihrer Zielsetzung missachte die Content-Providerin die Verbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen als wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips. Für dieses Ansinnen könne sie gerichtlichen Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden. Beschlüsse der 32. Kammer vom 24. April 2025 (VG 32 L 25/25 und VG 32 L 26/25) Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 29.04.2025
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9.
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LG Nürnberg-Fürth: Ausführliche Zusammenfassung eines Romans verletzt Urheberrecht
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Die ausführliche Inhaltsangabe eines Romans ist eine Urheberrechtsverletzung, wenn das zusammengefasste Werk wiedererkennbar ist (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 28.06.2024 - Az.: 19 O 5537/23). Ein Kinderbuchverlag verklagte einen Schulbuchverlag, weil dieser in einer Ausgabe für Lehrer eine ausführliche Inhaltsangabe sowie Textzitate (ca. 1 Seite Inhaltsangabe und 20 Zitate) aus dem Roman veröffentlicht hatte. Die Klägerin verfügte über umfassende Nutzungsrechte an dem Werk und sah sich dadurch in ihren Interessen verletzt. Die Beklagte verteidigte sich mit den gesetzlichen Schranken des Urheberrechts (u.a. Zitatrecht und Sonderregelungen für Unterrichtsmaterialien). Das LG Nürnberg-Fürth gab der Klägerin weitgehend Recht. Die seitenfüllende Inhaltsangabe sowie 20 übernommene Zitate überschritten nach Ansicht des Gerichts die Grenzen der zulässigen Nutzung. Die Schranken des Urheberrechts, insbesondere Zitatrecht (§ 51 UrhG), Parodie/Pastiche (§ 51a UrhG) und Unterrichtsmittel (§ 60b UrhG), würden nicht greifen. 1. Einseitige Inhaltsangabe ist eine Urheberrechtsverletzung: Nach der Rechtsprechung des BGH und des EuGH reiche es für eine Urheberrechtsverletzung aus, dass das neue Werk - hier die Inhaltsangabe - das Original in seinen prägenden Zügen wiedererkennbar mache. Die Inhaltsangabe sei dem Original zu nahe gekommen. Die Fabel sei in allen wesentlichen Zügen wiedergegeben. Sie enthalte die den Roman prägenden Gedanken und deren Ausgestaltung in einer Weise, die das Original nicht hinter sich lasse, sondern vielmehr deutlich erkennen lasse: “Dieses EuGH-Kriterium der ”Wiedererkennbarkeit" ist nach dem BGH freilich so zu verstehen, dass insbesondere die bisherigen Ausnahmefälle nach deutschem Recht, in denen aufgrund einer “Natur der Sache” das eigentlich für eine freie Benutzung erforderliche Kriterium, wonach die eigenschöpferischen Züge des Ausgangswerks hinter dem neuen Werk “verblassen” müssten – relevant etwa in den Fällen der Satire oder der Parodie, bei denen zwangsläufig zur Auseinandersetzung das Ausgangswerk für den Leser erkennbar bleiben muss – nicht gefordert wurde, so nicht weiter als Ausnahmefälle aufrechterhalten bleiben können. (…) Die beanstandete einseitige (…) “Zusammenfassung des Inhalts” des Romans (…) stellt auf dieser Basis eine Vervielfältigungshandlung des Originalwerks iSd § 16 UrhG (…) und mithin einen Eingriff in das Verbreitungsrecht gemäß § 17 UrhG dar: Maßgeblich ist der Gesamteindruck der die Eigentümlichkeit/Originalität (…) begründenden Teile des Vorlagewerks und des neuen Werks. Nach diesem Gesamteindruck bleibt aber die Fabel des Romans in der gegebenen Zusammenfassung erkennbar und verblasst hierin nicht, was ja gerade auch nicht bezweckt ist, um eine Auseinandersetzung mit dem Originalwerk bei der weiteren Durcharbeitung des Unterrichtsmodells (im Unterricht mit den Schülern) zu ermöglichen."
2. Urheberrechtliche Schranken greifen nicht: Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf gesetzliche Schranken berufen. Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) sei nicht anwendbar, da keine Auseinandersetzung mit dem Originaltext stattfinde. Denn die Inhaltsangabe diene nur der Erleichterung des Unterrichts, nicht aber der kritischen Auseinandersetzung. Auch die Regelung des Parodie / Pastiches (§ 51a UrhG) greife nicht. Die Norm komme nur dann zur Anwendung, wenn das Originalwerk verändert werde, um etwas Eigenes, Neues, Künstlerisches oder Kritisches zu schaffen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Ausgabe der Beklagten wolle zum Verständnis des Romans beitragen, ohne eine eigene schöpferische Leistung zu erbringen. Der Band sei auch kein Unterrichts- und Lehrmedium (§ 60b UrhG), da es sich nicht um eine “Sammlung” im Sinne dieser Vorschrift handele. Denn das Buch befasse sich fast ausschließlich mit dem Werk der Klägerin. Die Vorschrift setze aber eine gleichwertige Zusammenstellung verschiedener Werke voraus. Dies sei hier nicht der Fall.
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Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2025: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG " am 12.06.2025
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Am 12.06.2025 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Update 2025: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - same procedure as every year" Auch dieses Jahr – dem 6. Jahr in Folge - sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie! Wie gewohnt gibt es auch 2025 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG. Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht? Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen. Die Veranstaltung ist – wie in den Vorjahren – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2025 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks. Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Referenten: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten: RA Dr. Bahr ist seit mehr als 21 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts. Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden. Datum: 12.06.2025 Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr Kostenlose Webinar-Anmeldung hier
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