|
|
|
|
|
Die einzelnen News
|
|
|
1.
|
BGH: Namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten nicht zwingend notwendig
|
|
Der Datenschutzbeauftragte eines Unternehmens muss nach Art. 13 DSGVO nicht namentlich benannt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn dem Betroffenen ausreichende Informationen gegeben werden, um den Beauftragten zu erreichen (BGH, Urt. v. 14.05.2024 - Az: VI ZR 370/22). Die Klägerin war Kundin bei der beklagten Bank. Es kam zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, woraufhin die Klägerin eine DSGVO-Auskunft verlangte. In der Erklärung teilte die Beklagte nicht den Namen ihres Datenschutzbeauftragten mit. Dies monierte die Klägerin als unzureichende Auskunft. Der BGH wies die Klage als unbegründet ab. Es bestünde kein Anspruch, den Namen des Datenschutzbeauftragten zu erfahren. Es reiche vielmehr aus, die für seine Erreichbarkeit notwendigen Informationen zu geben: "Entgegen der Auffassung der Revision besteht der geltend gemachte Anspruch auf namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten der Beklagten nicht. Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, teilt der Verantwortliche der betroffenen Person nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit. Es kann dahinstehen, ob sich aus dieser Vorschrift grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft ergeben kann (…). Weiter kann offenbleiben, ob ein solcher Auskunftsanspruch bestände, obwohl die Geschäftsbeziehung der Parteien im Jahr 2000 endete und weder festgestellt ist noch als übergangen gerügt wird, dass die Beklagte auch danach Daten der Klägerin erhob."
Und weiter: "Denn jedenfalls ist die Auffassung der Revision, nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO müsse der Datenschutzbeauftragte namentlich benannt werden, nicht richtig (…). Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht keine Pflicht zur namentlichen Nennung des Datenschutzbeauftragten, sondern nur zur Mitteilung der Kontaktdaten. Dafür spricht weiter die Systematik des Gesetzes, das in unterschiedlichen Zusammenhängen die Mitteilung eines Namens ausdrücklich verlangt und insoweit ersichtlich bewusst differenziert (vgl. etwa einerseits Art. 13 Abs. 1 Buchst. a, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a, Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 33 Abs. 3 Buchst. b, andererseits Art. 14 Abs. 1 Buchst. b, Art. 36 Abs. 3 Buchst. d DSGVO). Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift bedarf es einer Nennung des Namens nicht zwingend. Denn es kommt nicht auf die Person, sondern auf deren Funktion an. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werden. Im Übrigen muss die Mitteilung nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten erfolgen. In der Folgezeit kann es zu personellen Veränderungen kommen, weshalb eine namentliche Nennung die spätere Erreichbarkeit sogar erschweren könnte. Auch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich."
|
|
|
|
|
|
|
2.
|
OLG Düsseldorf: Im B2C-Bereich keine Einbeziehung von AGB bei bloßem Verweis auf Webseite, wenn Bestellung offline erfolgt
|
|
Im B2C-Bereich werden die AGB des Unternehmens jedenfalls dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ein bloßer Verweis auf die Website erfolgt und es sich um eine Offline-Bestellung handelt. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2024 - Az.: 20 UKl 17/24). Das verklagte Telekommunikationsunternehmen hatte Verbraucher per Brief angeschrieben und ihnen bestimmte Angebote gemacht. Wenn der Kunde das Schreiben zurückschickte, kam ein Vertrag zustande. In dem Auftrag, den der Kunde zu unterschreiben hatte, hieß es: "Ja, ich möchte von Ihrem Tarif (…) profitieren. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.xy.de/agb) Ich bestätige, die Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung für meine Unterlagen erhalten zu haben."
Die AGB waren dem Brief nicht beigefügt, sondern nur über die Webseite zugänglich. Die Parteien stritten nun darum, ob die AGB des Unternehmens wirksam mit in die Geschäftsbeziehung einbezogen worden waren. Das OLG Düsseldorf beantwortete diese Frage mit einem klaren Nein. Es sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass es unter bestimmten Umständen ausreiche, auf die eigene Webseite zu verweisen, um AGB einzubeziehen. In Fällen wie im vorliegenden Beispiel gelte aber etwas anderes, da es sich um eine postalische Bestellung handle und durch den Hinweis auf die Homepage ein unverhältnismäßiger Medienbruch eintrete: "Nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender u.a. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. (…) Die Beklagte übersendet potentiellen Kunden das Werbeschreiben per Briefpost. Kunden, die das von der Beklagten vorformulierte, diese Klausel enthaltende Angebot abgeben wollen, müssen dies ebenfalls per Briefpost zurückschicken. In diesem Fall reicht ein Hinweis auf im Internet auffindbare AGB nicht aus. Zwar kann bei einer Bestellung eines Verbrauchers im Internet der Verweis auf dort leicht auffindbare AGB zur Kenntnisverschaffung ausreichen (BGH NJW 2006, 2976). Im vorliegenden Fall stellte dies jedoch einen Medienbruch dar. Auch wenn teilweise vertreten wird (…), ein derartiger Hinweis reiche aus, wenn der Kunde einen privaten Internetanschluss habe, ist dies jedenfalls hier zu verneinen. Es spricht einiges dafür, dass bereits der Medienbruch eine Kenntnisnahme unzumutbar erschwert, zumal dieser unnötig ist; die AGB könnten dem Werbeschreiben ohne Probleme beigefügt werden."
Und weiter: "Hinzu kommt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die angeschriebenen Personen über ein internetfähiges und an das Internet angeschlossenes Gerät besitzen. Die angeschriebenen Personen haben zwar bereits einen Festnetzanschluss, wie sich u.a. aus der Angabe der Telefonnummer ergibt. Es mag auch sein, dass heutzutage Telefontarife ohne Internetzugang nicht mehr angeboten werden. Dies besagt jedoch nichts dazu, dass der potentielle Kunde tatsächlich Zugriff auf ein internetfähiges Gerät hat. Der beworbene Tarif umfasst zwar ausweislich der Vertragszusammenfassung auch Internetdienstleistungen, diese werden in der Bewerbung jedoch nicht in den Vordergrund gestellt. Wie aus den Beschwerdeschreiben über die Schreiben der Beklagten hervorgeht, handelt es sich bei den Angeschriebenen auch um ältere Personen. Der Zugang zum Internet ist zwar gegenüber früher erheblich selbstverständlicher geworden, der Senat hält es aber für zu weitgehend, daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, die Verkehrskreise ohne Internetzugang verweigerten sich bewusst einer naheliegenden Informationsquelle und müssten die sich daraus ergebenden Folgen tragen. Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 2009, 1064 – Geld-zurück-Garantie II Rn. 40 verweist, geht dies fehl. Zwar hat das Gericht den Verweis in einer Fernsehsendung auf eine konkret bezeichnete Webseite zu näheren Einzelheiten einer Verkaufsförderungsmaßnahme für ausreichend gehalten. Die Frage ist jedoch nunmehr in § 5a Abs. 3 UWG dahingehend geklärt, dass wegen näherer Einzelheiten nur dann auf andere Quellen verwiesen werden kann, wenn diese den räumlichen Rahmen des gewählten Kommunikationsmittels sprengen würden (…). Lässt das gewählte Kommunikationsmittel – wie hier – jedoch eine umfassende Aufklärung zu, ist ein Medienbruch unzulässig (…). Auch der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung EuGH NJW 2023, 33 verhilft ihr nicht zum Erfolg. Zwar hat der EuGH dort den Verweis in einem Schriftstück auf im Internet auffindbare AGB (einschließlich einer Gerichtsstandsklausel) für ausreichend erachtet; dabei handelte es sich jedoch um einen Vertrag zwischen Unternehmen."
|
|
|
|
|
|
|
3.
|
LG Berlin: Ordnungsgeld iHv. 2.000,- EUR angemessen bei 4 Verstößen von 24 verbotenen Werbeaussagen
|
|
Verstößt ein Schuldner in 4 Fällen gegen 24 verbotene Werbeaussagen, so ist ein Ordnungsgeld iHv. 2.000,- EUR angemessen (LG Berlin, Beschl. v. 23.04.2024 - Az.: 15 O 289723). Der Schuldnerin waren 24 unterschiedliche Werbe-Statements zu ihrem Produkt gerichtlich verboten worden, weil Wettbewerbsverstöße vorlagen. In 4 Fällen verstieß sie nun gegen die Auflagen. Das Gericht verhängte hierfür ein Ordnungsgeld iHv. 2.000,- EUR: "Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf EUR 2.000,00 festgesetzt. Dabei wurde berücksichtigt, dass lediglich vier der ihr untersagten 24 Werbeaussagen in ihrem Angebot auf Amazon, welches nicht Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens war, weiterhin zu finden waren und sie die Zuwiderhandlungen unmittelbar eingeräumt hat. Ordnungsmittel i.S.d. § 890 ZPO haben zum einen die Funktion, als zivilrechtliche Beugemaßnahmen künftige Zuwiderhandlungen zu vermeiden, zum anderen aber auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter. Die Höhe bzw. Dauer von Ordnungsgeld und Ordnungshaft stehen im Ermessen des Gerichts. Dabei sind Art, Umfang und Dauer der Verletzungshandlung zu berücksichtigen. Ferner können der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung eine Rolle spielen, ebenso die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden (…)."
Und weiter: "Die Bemessung des Ordnungsgeldes soll bewirken, dass - wiederum aus Schuldnersicht - die Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnend erscheint (BGH, Beschl. v. 23.10.2003 -1ZB 45/02, juris, Rdnr. 52 - Euro-Einführungsrabatt), so dass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben (BGH, Urt. v. 30.09.1993 -1ZR 54/91, juris, Rdnr. 18 - Vertragsstrafebemessung). Um der Funktion des Ordnungsmittels als zivilrechtlicher Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhand-lungen als auch um ihrem repressiven, strafähnlichen Sanktionscharaktergerecht zu werden, ist es mithin - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auf!., § 12 UWG, Rdnr. 5.12) - grundsätzlich geboten, sol-che Beträge festzusetzen, die den Schuldner empfindlich treffen (OLG Celle, Beschl. v. 10.06.2010 - 13 W 49/10, juris, Rdnr. 24). Nach diesen Grundsätzen war das Ordnungsgeld im tenorierten Umfang aufzuerlegen."
|
|
|
|
|
|
|
4.
|
LG Düsseldorf: Fernwärme-Unternehmen muss auf Homepage verständlich über Netzverluste informieren
|
|
Ein Fernwärme-Unternehmen muss auf seiner Homepage in allgemein verständlicher Form über die Netzverluste pro Jahr informieren. Es genügt nicht, die Netzverluste in absoluten Zahlen anzugeben, sondern es bedarf vielmehr entsprechender Bezugsgrößen (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.03.2024 - Az.: 14c O 24/23). Die Beklagte war die Fernwärme Duisburg GmbH und gab auf ihrer Webseite folgende Informationen an: “Auf Grundlage der AVBFernwärmeV § 1a (2) veröffentlicht die Fernwärme Duisburg GmbH für das Netzgebiet Mitte-Süd-West und Hamborn ihre Netzverluste: Netzverlust 105.419 MWh.* Auf Grundlage der AVBFernwärmeV § 1a (2) veröffentlicht die Fernwärme Duisburg GmbH für das Netzgebiet Walsum und Homberg ihre Netzverluste: Netzverlust 39.245 MWh.*" ★ Netzverlust in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen Wärme- Netzeinspeisung und nutzbarer Wärme."
Die klägerischer Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV: "AVBFernwärmeV § 1a Veröffentlichungspflichten (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen. (2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat zudem Informationen über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form zu veröffentlichen. Die Wärmeabgabe entspricht der vom Kunden und vom Versorger für eigene Einrichtungen entnommenen Wärme."
Die Klägerin sah diese gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten. Indem die Beklagte lediglich die Netzverluste pauschal in Megawattstunden ohne jedweden Zusammenhang und ohne jedwede Bezugsgröße angebe, fehle es an der relativen Angabe als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe. Sinn und Zweck der Regelung sei es, Verbraucher über die Gesamtenergieeffizienz zu informieren, wofür die bloße Angabe absoluter Verluste in Megawattstunden pro Jahr gerade nicht ausreichend sei. Diesen Standpunkt teilte auch das LG Düsseldorf und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung: "Die bloße Angabe der Netzverluste der von der Beklagten angebotenen Fernwärme als absolute Zahl in Megawattstunden pro Jahr ohne Angabe der diesem Wert als Differenz zugrundeliegenden Werte der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe begründet einen Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht des § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV. (…) Die Auslegung von § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV ergibt, dass neben der Angabe des absoluten Netzverlustes in Megawattstunden pro Jahr die diesem Wert als Differenz zugrundeliegenden Werte der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe angegeben werden müssen (…). Diese Informationen ermöglichen insbesondere die Ermittlung des relativen Netzverlustes, der dem Verbraucher einen Vergleich der verschiedenen Fernwärmeanbieter im Hinblick auf den Wärmeverlust ermöglicht."
Und weiter: "Die bloße Veröffentlichung der Netzverluste als absolute Zahl weist für sich genommen jedoch keinen Informationswert für den Verbraucher über die Effizienz des Netzes auf und trägt deshalb nicht zur Transparenz der Effizienz im Fernwärmebereich bei. (…) So kann der Verbraucher etwa im vorliegenden Fall aus den Angaben der Beklagten, dass der Netzverlust im Netzgebiet Mitte-Süd-West und Hamborn 105.419 MWh und im Netzgebiet Walsum und Homberg 39.245 MWh betrug, nichts ableiten. Erst im Verhältnis zur Wärme-Netzeinspeisung des jeweiligen Netzgebietes erhält dieser Wert für den Verbraucher einen Aussagewert und ermöglicht die Berechnung des relativen Netzverlustes als Prozentangabe, der einen Vergleich zwischen Netzgebieten und Fernwärmeversorgungsunternehmen ermöglicht. Auch die Verordnungsbegründung zieht den Wert des relativen Netzverlustes als aussagekräftig heran, wenn ein Handlungsbedarf daraus abgeleitet wird, dass die Netzverluste in den letzten Jahren mit 13 Prozent im Bundesdurchschnittweitgehend konstant geblieben seien (…)."
|
|
|
|
|
|
|
5.
|
LG Frankenthal: Beim Hausverkauf müssen Wohnraumfotos im Online-Exposé freigegeben werden, ansonsten DSGVO-Verstoß
|
|
Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sogenannte personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung. Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, so kann dies Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung festgestellt. Die Klage eines Ehepaars aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wegen Verletzung ihrer Privatsphäre hat die Kammer aber trotzdem abgewiesen. Denn es hatte den Makler selbst ins Haus gelassen, damit die Bilder gemacht werden konnten. Die von dem Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte in der Nähe von Speyer sollte verkauft werden. Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen und brauchte dafür Fotos von den Innenräumen der bewohnten Immobilie. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in ihr Zuhause. Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl, demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machte es einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei. Es verlangte ein Schmerzensgeld, das es schließlich auch vor Gericht durchzusetzen versuchte. Die 3. Zivilkammer gab in ihrem Urteil dem Makler recht. Durch das Verhalten des Mieter-Ehepaars habe dies stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die Datenschutzgrundverordnung nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, das die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen. Das Urteil ist rechtskräftig. Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 04.06.2024, Az. 3 O 300/23 Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal v. 29.07.2024
|
|
|
|
|
|
|
6.
|
LG Hamburg: Online-Shop muss bei auch verpackten Lebensmitteln umfassend über Zutaten informieren
|
|
Ein Online-Shop muss auch bei verpackten Lebensmitteln umfassend über die darin enthaltenen Zutaten auf der Webseite informieren (LG Hamburg, Urt. v. 19.04.2024 - Az.: 416 HK O 26/23). Der verklagte Web-Shop bot u.a. abgepackten japanische Reiskuchen zum Kauf an. Eine ausführliche Zutatenliste und auch die Nährwertangaben fehlte auf der Webseite. Das LG Hamburg sah darin einen Verstoß gegen Art. 9 der europäische Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV). Dieser lautet: "Art. 9 Verzeichnis der verpflichtenden Angaben (1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend: a) die Bezeichnung des Lebensmittels; b) das Verzeichnis der Zutaten; c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen; d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten; e) die Nettofüllmenge des Lebensmittels; f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum; g) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung; h) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1; i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist; j) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden; k) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent; l) eine Nährwertdeklaration.
Nach Art. 14 LMIV gilt diese Pflichten auch für den Bereich des Fernabsatzes: "Art. 14 Verzeichnis der verpflichtenden Angaben (1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes: a) Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt; b) alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein."
Da die Beklagte diesen Angaben nicht auf ihrer Webseite den Besuchern mitteilte, nahm das Gericht einen Verstoß gegen die Art. 9, Art. 14 LMIV an und bejahte einen Wettbewerbsverstoß: "a) Die im Streit stehende Verkaufsanzeige (…) verstößt (…) gegen die Art. 9, Art. 14 LMIV. Gemäß Art. 14 I a LMIV muss der für vorverpackte Lebensmittel im Internet Werbende die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel gern. Art. 9 LMIV mit Ausnahme der Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums vor dem Abschluss des Kaufvertrages angeben. Nach diesen Grundsätzen bietet der Beklagte vorverpackte Lebensmittel - nämlich den japanischen Reiskuchen mit der Bezeichnung „Mochi Taro - Mochi vi khoai mon 210g“ i.S.v. Art. 14 I a LMIV im Internet zum Verkauf an. Verpflichtende Angaben sind gern. Art. 9 I LMIV die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten, die Nettofüllmenge des Lebensmittels und gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Verwendung, der Name oder die Firma oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden und eine Nährwertdeklaration. Diese verpflichtenden Angaben müssen gern. Art. 9 LMIV vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein. Diesen Anforderungen genügt das Angebot des Beklagten nur zum Teil. In der Werbeanzeige fehlt eine Zutatenliste und die Nährwertdeklaration. Weiterhin fehlen Angaben des Beklagten zur Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers."
|
|
|
|
|
|
|
7.
|
LG Koblenz: Kein Unterlassungsanspruch des Arztes bei negativer Online-Bewertung gegen Web-Portal
|
|
Hat ein Arzt gegen den Betreiber eines Online-Portals einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung einer von einem Dritten abgegebenen negativen Bewertung seiner Praxis? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten. Zum Sachverhalt: Bei dem Kläger handelt es sich um einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit einer von ihm betriebenen Arztpraxis. Die Beklagte betreibt ein Internet-Portal, in dem Patienten nach Ärzten suchen und diese bewerten sowie Ärzte sich selbst präsentieren können. Auf der Internetseite der Beklagten wurde eine mit nur einem Stern benotete Bewertung eines anonymen Verfassers veröffentlicht. Dem Kläger wurde in der Bewertung u.a. vorgeworfen, keine Interessen an den Beschwerden des Verfassers gehabt und innerhalb weniger Minuten ein MRT für notwendig befunden zu haben, ohne sich für die beim Verfasser vorhandene Klaustrophobie zu interessieren. Der Kläger habe auch nicht nach Aufnahmen der letzten zwei Jahren gefragt. Der Kläger forderte daraufhin die Beklagte dazu auf, die Bewertung von ihrem Portal zu entfernen. Die Beklagte hörte hierzu den bei ihr nur mit einer E-Mail-Adresse registrierten Verfasser der Bewertung an und lehnte danach die Entfernung der Bewertung ab. In dem vorliegenden Verfahren beantragte der Kläger sodann, die Beklagte zu verurteilen, eine Veröffentlichung der oben dargestellten Bewertung auf ihrem Portal zu unterlassen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Streitig zwischen den Parteien war, ob es überhaupt einen Patientenkontakt gegeben habe, bzw. ob der Kläger in der Lage war einen entsprechenden Patientenkontakt zuzuordnen oder ob es an entsprechenden Anhaltspunkten sowohl in der Bewertung selbst als auch im Vortrag der Beklagten fehlte. Der Kläger war zudem der Meinung, dass die abgegebene Bewertung gegen sein Persönlichkeitsrecht verstoße und er daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung habe. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass kein Unterlassungsanspruch bestehe, weil sie keiner Störerhaftung unterliege. Sie habe weder Prüfpflichten verletzt noch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Die Entscheidung: Die 3. Zivilkammer hat die Klage abgewiesen. Hostprovider wie die Beklagte könnten zwar grundsätzlich als Störer auf Unterlassung bzw. Beseitigung gem. § 1044 Abs. 1 BGB analog haften, weil diese eine Plattform zur Verfügung stellen, auf der anonyme Bewertungen abgegeben werden können. Wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beitrage, könne als mittelbarer Störer für die Unterlassung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Die Haftung als mittelbarer Störer dürfe aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setze deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten sei. Da die Beklagte unstreitig auf die Beschwerde des Klägers ein Überprüfungsverfahren eingeleitet, eine Stellungnahme durch den Verfasser der Bewertung eingeholt und diese der Klägerin zur Stellungnahme weitergeleitet habe, habe sie ihre Prüfpflicht nicht verletzt. Soweit der Kläger behauptete, dass überhaupt kein Patientenkontakt zwischen ihm und dem Verfasser der Bewertung stattgefunden habe und die Beklagte bereits deshalb ihre Prüfpflicht verletzt habe, vermochte dies die Kammer nicht zu überzeugen. Zwar komme grundsätzlich eine Verletzung des Klägers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Betracht, wenn der in der angegriffenen Äußerung enthaltene tatsächliche Bestandteil unrichtig gewesen sei und dem Werturteil damit jegliche Tatsachengrundlage fehle. Darlegungs- und beweisbelastet für das Fehlen eines Behandlungskontakts sei jedoch insoweit der Kläger. Die Beklagte treffe hinsichtlich des Behandlungskontakts lediglich eine sekundäre Darlegungslast. Dieser sekundären Darlegungslast sei die Beklagte hinreichend nachgekommen. Die Beklagte habe sowohl eine Stellungnahme des Verfassers der Bewertung angefordert, als auch einen ungefähren Behandlungszeitraum angegeben. Weiter habe die Beklagte ausreichend ermittelt, dass beim Verfasser der Bewertung keine weiteren Unterlagen mehr zu der Behandlung existieren. Es sei nicht ersichtlich welche weiteren Nachforschungen die Beklagte hätte anstellen können, um unter Wahrung der Anonymität des Verfassers der Bewertung den Sachverhalt weiter aufzuklären. Das Vorbringen des Klägers, dass kein Patientenkontakt stattgefunden habe, sei hingegen bereits unsubstantiiert. Dieses beschränke sich im Wesentlichen darauf, dass es an Hand der Stellungnahmen und der Bewertung weder dem Kläger, noch dem Praxisteam möglich sei, die Beschwerden und das Vorbringen einem konkreten Patientenkontakt zuzuordnen. Hinsichtlich des Inhalts der Bewertung sei bereits nach dem Klagevortag nicht ersichtlich, dass die in der Bewertung geäußerten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Es könne daher auch diesbezüglich keine Pflichtverletzung der Beklagten festgestellt werden. LG Koblenz – Urteil vom 29.05.2024 – 3 O 46/23 (nicht rechtskräftig) Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz v. 30.07.2024
|
|
|
|
|
|
|
8.
|
VG Köln: Milliardär kann Zugang zu seinen Daten im Transparenzregister nicht beschränken
|
|
Ein Milliardär kann den Zugang zu seinen Daten im Transparenzregister nicht beschränken (VG Köln, Urt. v. 17.07.2024 - Az.: 13 K 5996/19). Der Kläger war Unternehmer und Milliardär. Er wollte die Einsichtnahme in das Transparenzregister für seine Unternehmen vollständig beschränken und argumentierte, dass eine Einsichtnahme seine Sicherheit gefährden würde, da sein hohes Vermögen offengelegt werden könnte und er somit Opfer von Straftaten wie Betrug oder Erpressung werden könnte. Das VG Köln wies die Klage ab. Das Gericht stellte fest, dass die Einsichtnahme in das Transparenzregister im Interesse der Allgemeinheit liege, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Das Register erhöhe die Transparenz und ermögliche eine größere Kontrolle durch die Allgemeinheit. Die rein theoretische abstrakte Gefahr, dass der vermögende Kläger möglicherweise Opfer von Straftaten werden könne, reiche nicht aus, um eine konkrete Gefährdung zu belegen. "Schutzwürdige Interessen des Klägers gem. § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG liegen nicht vor. Vom Bestehen solcher Interessen ist auszugehen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Betroffenen vorliegen, durch die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten Opfer einer Katalogstraftat zu werden. Erforderlich ist das Bestehen einer abstrakten Gefahr, die durch mögliche Einsichtnahmen und Datenübermittlungen begründet oder signifikant erhöht wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger ist zwar abstrakt gefährdet. Es mangelt indes an der nach § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwG erforderlichen Kausalität."
Denn es sei bereits allgemein bekannt, dass der Kläger extrem vermögend sei. Durch die Informationen im Transparenzregister werde das bestehende Straftaten-Risiko nicht maßgeblich erhöht: "Gemessen daran trägt der Kläger hinreichend dichte Tatsachen (…) vor. In einer Gesamtschau der vorgebrachten Indizien liegen auf Seiten des Klägers bereits außergewöhnliche Umstände vor. Der Kläger ist öffentlich als einer der vermögendsten Deutschen mit einem geschätzten Vermögen im Milliardenbereich bekannt. Sein Vermögen ist wiederholt Gegenstand medialer Berichterstattung gewesen. Das öffentliche Interesse an der Familie des Klägers ist seit Jahren enorm. Das zeigt sich anhand wiederholter Berichterstattung zur (…)-Gruppe, wobei regelmäßig das erhebliche Privatvermögen des Klägers sowie andere private Details der Familie des Klägers im Fokus stehen. Das ZDF veröffentlichte (…) mit „Die (…)-Story“ eine fast dreiviertelstündige Dokumentation zu dem sog.(…). In Bezug auf die jüngere Vergangenheit ist auf eine Sendung vom (…)im SWR hinzuweisen. Auch die FAZ vom (…) ausführlich über den Kläger; auch hieraus ergibt sich, dass er Bürger von (…) - einer Stadt mit 000.000 Einwohnern - ist. Im Handelsblatt erschien im (…) eine Laudatio auf den Kläger, die sein unternehmerisches Wirken nachvollzieht (…) Er gehört einer Gruppe äußerst vermögender Individuen bzw. erheblich vermögender Familien an, bei denen bereits die Lebenserfahrung nahelegt, dass Angehörige dieser Gruppe stets der zumindest abstrakten Gefahr ausgesetzt sind, Opfer einer der in § 23 Abs. 2 Satz 2 GwG genannten Straftaten zu werden. So ist insbesondere die Gefahr, Opfer einer Straftat mit erpresserischem Charakter zu werden, umso höher, je größer das öffentlich bekannte Vermögen des Opfers resp. seiner Familie ist."
Und weiter: "Eine gefahrbegründende oder -erhöhende Wirkung der Angaben ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen besonderen Zuverlässigkeit angesichts des öffentlichen Charakters des Transparenzregisters. Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 GwG erfordern eine gefahrenspezifische Auslegung des Kausalitätskriteriums. Danach ist grundsätzlich nicht die Herkunft, sondern die angenommene Zuverlässigkeit einer Information ausschlaggebend für das nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 GwG relevante Gefahrenpotential. So können Eintragungen in öffentliche Register angesichts der erhöhten Glaubwürdigkeit, die mit dem öffentlichen Charakter des Registers einhergeht, durchaus im Einzelfall Gefahren für wirtschaftlich Berechtigte begründen oder erhöhen. Eine solche Wirkung ist indes in den Fällen auszuschließen, in denen auch ohne die Einsichtnahme in das Transparenzregister eine hinreichend zuverlässige und gesicherte Informationslage besteht. Entscheidend ist, inwieweit mögliche Einsichtnahmen zur Verwirklichung krimineller Zwecke nach § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG verwendbar sind und eine diesbezügliche Gefahr begründen oder signifikant erhöhen. Es ist bereits nicht plausibel dargelegt, dass entsprechende Tatplanungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Verfügbarkeit bestimmter Informationen im Transparenzregister abhängig gemacht werden, soweit zuverlässige Informationen über die Person des wirtschaftlich Berechtigten anderweitig hinlänglich und sogar verlässlich zugänglich sind."
|
|
|
|
|
|
|
9.
|
LG München I: Online-Teaser mit Affiliate-Links müssen als Werbung gekennzeichnet werden
|
|
Online-Teaser, die Affiliate-Links enthalten, sind als Werbung anzusehen und müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Erfolgt keine ausreichende Information über den Werbecharakter, liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß (LG München I, Urt. v. 09.07.2024 - Az.: 1 HK O 12576/23). Die Beklagten betrieben eine Webseite mit redaktionellem Inhalt. Es gab dort auch Online-Teaser zu den Angeboten von Drittseiten. In eine dieser Vorschauen hieß es: “Hier gibt’s was auf die Ohren: Beststeller-Hörbücher bei (…)”.
Das Angebot der Drittseite war mit einem Affiliate-Link verlinkt. Das LG München I sah darin eine wettbewerbswidrige Handlung, weil der werberechtliche Charakter nicht ausreichend dargestellt worden sei und es sich um Schleichwerbung handle: "Nach § 5a Abs. 4 UWG (…) handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht (…). Mit der Vorschrift soll das medienrechtliche Verbot der Schleichwerbung auf alle Formen der Werbung ausgedehnt werden. Sie bezweckt damit den Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen. (…) Grundlage des Verbots ist die damit regelmäßig einhergehende Irreführung des Lesers, der dem Beitrag aufgrund seines redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt und ihm auch größere Bedeutung und Beachtung bemisst (…)"
Auf den konkreten Fall übertragen: "Danach liegen hier mit den Vorschauseiten geschäftliche Handlungen vor. Der Beitrag wie Anlage K4 dient dem Absatz von Drittprodukten und ist deshalb eine geschäftliche Handlung. Die Beklagten empfehlen in diesem Beitrag Drittprodukte in Form von Hörbüchern. Die Beklagten erhalten dann wegen der im Beitrag enthaltenen Affiliate-Links unstreitig eine Provision, wenn ein im Beitrag Anlage K4 empfohlenes und verlinktes Produkt unter Nutzung des zur Verfügung gestellten Affiliate-Links erworben wird. Insoweit erhalten die Beklagten ohne Weiteres eine Gegenleistung von einem Dritten für die Veröffentlichung des Beitrags. (…) Die Veröffentlichung von Vorschauen auf den Beitrag, wie sie in Anlage K3 und K5 erfolgt und mit dem Hauptantrag angegriffen wird, muss deshalb nach Auffassung der Kammer ebenfalls als geschäftliche Handlung angesehen werden. Der Hinweis auf den Beitrag auf der Vorschauseite ist zwingend verbunden mit der Veröffentlichung des Beitrags an sich. Es handelt sich bei dem Hinweisen um ergänzende unselbständige Handlungen. Anlage K3 und K5 dienen der Anlage K4. Sie verfolgen den ausschließlichen Zweck, den Leser auf den Beitrag wie Anlage K4 aufmerksam zu machen und ihm den Weg dorthin zu weisen. (…) Die Beklagten machen den kommerziellen Zweck der Vorschauen auf den Beitrag Anlagen K4 nicht ausdrücklich kenntlich. Er ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Dass die im Beitrag K4 enthaltenen Links provisionsauslösend sein können, ist für die Leser der Beiträge ohne einen klarstellenden Hinweis nicht zu erkennen. Ein Affiliate-Link unterscheidet sich äußerlich nicht von einem normalen Link."
|
|
|
|
|
|
|
10.
|
AG Zeitz: Online-Partnervermittlungsvertrag jederzeit kündbar
|
|
Online-Partnervermittlungsverträge sind jederzeit kündbar, ohne Einhaltung einer Mindestfrist (AG Zeitz, Urt. v. 15.02.2024 - Az.: 4 C 171/23). Der Beklagte war Verbraucher und nutzte die Dienste der Klägerin, einer Online-Partnervermittlung. In den AGB der Klägerin hieß es zur Laufzeit des Vertrages: "5.2. Für den Kauf über die Webseite, findet sich die ordentliche Kündigungsfrist für die entgeltpflichtige Mitgliedschaft innerhalb unserer produktbezogenen Vertragsinhalte, die Sie während des Bestellvorgangs auf der Webseite bestätigen […]. 5.4. Erfolgt durch den Kunden bei einem Kauf über die Webseite keine Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gem. Ziffer 5.2, verlängert sich der Vertrag über die entgeltpflichtige Premium-Mitgliedschaft in diesem Fall automatisch nach Maßgabe der produktbezogenen Vertragsinhalte, welche Sie innerhalb des Bestellvorgangs auf der Webseite akzeptiert haben."
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft, die sich nach Ablauf von 12 Monaten um den gleichen Zeitraum verlängerte. Als der Beklagte kündigte, wies das Unternehmen darauf hin, dass die Kündigung nicht fristgerecht eingegangen sei und der Kontrakt sich um ein weiteres Jahr verlängert habe. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen, da er meinte, er dürfe jederzeit kündigen. Das Gericht wies die Zahlungsklage des Unternehmens ab. Die automatische Verlängerungsklausel in den AGB sei unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteilige: "Die Klauseln enthalten Bestimmungen, die nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von einer gesetzlichen Regelung abweichen und mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind. (…) Sie weichen von der im Gesetz vorgesehenen freien Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB ab. § 627 BGB ist auch einschlägig (…), denn die Parteien haben einen Dienstvertrag vereinbart, aufgrund dessen die Klägerin Dienste höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, zu leisten hatte. (…) Die Regelung des § 627 BGB sieht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung vor. Von dieser Regelung weichen die Klauseln der Klägerin ab. (…) Diese Regelung ist mit dem wesentlichen Grundgedanken von § 627 BGB nicht zu vereinbaren. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung in § 627 BGB kann nur durch einzelvertragliche Abrede, nicht jedoch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden."
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Allgemeine Informationen zum Newsletter
|
|
|
|
|
|