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Die einzelnen News
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1.
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EuGH: Unwirksame Preisanpassungen bei Fernwärme: Verbraucher können leichter klagen
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Missbräuchliche Preisklauseln in Fernwärmelieferverträgen können nicht einseitig durch den Versorger ersetzt werden. Eine nationale Dreijahreslösung, welche die Auswirkungen solcher Klauseln aufrechterhält, verstößt gegen Unionsrecht (EuGH, Urt. v. 24.09.2026 - Az. C-900/24). In dem vorliegenden Fall schlossen die Parteien einen Fernwärmeliefervertrag mit zwei Preisänderungsklauseln und einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren. Der Versorger rechnete über mehrere Jahre jährlich steigende Arbeitspreise ab und ersetzte eine der Klauseln einseitig. Der Abnehmer zahlte bis Juli 2019 und verlangte anschließend die Rückzahlung der Zahlungen mit der Begründung, die Klauseln seien unwirksam. Das nationale deutsche Recht behandelte den Abnehmer als Verbraucher, da er nicht gewerblich handelte. Das LG Berlin erklärte die Preisänderungsklauseln einschließlich der einseitigen Anpassung für unwirksam und stellte auf die ursprünglichen Vertragspreise ab. Das KG Berlin legte dem EuGH Fragen zur sogenannten Dreijahreslösung und zum einseitigen Klauselersatz vor. Der EuGH stellte fest, dass die sogenannte Dreijahreslösung gegen Unionsrecht verstoße und dass ein Energieversorger eine wegen Missbräuchlichkeit unwirksame Preisänderungsklausel nicht einseitig durch eine neue, wirksame Klausel ersetzen darf. Es gelte der unionsrechtliche Grundsatz, dass Verbraucher so zu stellen seien, als hätte es die missbräuchliche Klausel nie gegeben. Er dürfe nicht an deren Wirkungen festgehalten werden. Nationale Generalklauseln zur Vertragsauslegung dürften entstandene Vertragslücken nicht schließen, da sie keine ausgewogene gesetzliche Ersatzregelung darstellten. Da die Dreijahreslösung halte die Wirkungen missbräuchlicher Preisklauseln aufrecht und sei daher unzulässig. Ob ein Vertrag ohne die unwirksame Klausel fortbestehen könne, sei objektiv nach nationalem Recht zu beurteilen, nicht nach den Interessen nur einer Partei. Eine Ersetzung durch echte dispositive Gesetzesnormen komme nur dann in Betracht, wenn der gesamte Vertrag ohne die Klausel für den Verbraucher besonders nachteilig wäre. Der erklärte Wille des Verbrauchers zur Vertragsfortsetzung müsse dabei maßgeblich berücksichtigt werden. Nach Auffassung des Gerichts trage die deutsche Regelung keinen einseitigen Klauselersatz, da sie lediglich allgemeine Anforderungen an Preisklauseln enthalte. Zudem müsse ein Vertrag Anlass und Mechanismus von Preisänderungen so transparent darstellen, dass der Verbraucher Preisänderungen vorab einschätzen könne: "Die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel durch das zuständige Gericht muss es jedenfalls ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne eine solche Klausel befunden hätte."
Und weiter: “Nach alledem sind (…) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, nach der ein Energieversorger eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern kann oder muss.”
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2.
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BGH: Amazon-Prime: Preiserhöhung war nicht rechtmäßig
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Die Beklagte bietet ein Abonnement über verschiedene Leistungen im Internet an (u.a. Versand von Waren und Streamingdienste). Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen: "5.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. Soweit Sie in Deutschland leben oder deutsches Recht Anwendung findet, bleibt § 315 BGB unberührt. Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: "Änderung der Mitgliedsgebühr"), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, [...]. 5.3. Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: "Änderung" oder "Änderungen") vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben. Die Änderungen werden dann ab dem Datum wirksam, das wir Ihnen in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt haben. Eine Änderung der Mitgliedsgebühr wird jedoch nicht vor Fälligkeit der nächsten Mitgliedsgebühr wirksam. Sie haben die Möglichkeit, Ihre [...] Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnahmebedingungen unentgeltlich zu kündigen. Wir werden Sie zu Beginn der Frist von mindestens 30 Tagen auf die Genehmigungswirkung bei fehlender Ablehnung, auf die für die Ablehnung geltende Frist und auf Ihre Kündigungsmöglichkeit hinweisen."
Im Juli 2022 informierte die Beklagte die Abonnenten unter Hinweis auf die vorstehenden Bestimmungen per E-Mail über eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr ab dem 15. September 2022. Sie teilte hierzu mit: "Du kannst diese Änderung ablehnen, indem du deine [...] Mitgliedschaft innerhalb von 30 Tagen kostenfrei nach Erhalt dieser E-Mail kündigst."
Der Kläger mahnte die Beklagte ohne Erfolg wegen der Verwendung der Klausel in Nummer 5.2 AGB sowie wegen der seiner Ansicht nach irreführenden Angaben in ihrer E-Mail über die Berechtigung der Preiserhöhung ab. Außerdem forderte er sie erfolglos zur Abgabe einer Erklärung auf, die Geltendmachung der mitgeteilten Preiserhöhung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Unterlassung der Verwendung der in Nummer 5.2 AGB enthaltenen Bestimmungen gegenüber Verbrauchern (Klageantrag zu 1), der entsprechenden Mitteilung von Preiserhöhungen (Klageantrag zu 2a) sowie einer darauf gestützten Inrechnungstellung eines erhöhten Entgelts, mit dem die Verbraucher nicht ihr Einverständnis erklärt haben (Klageantrag zu 2b), begehrt. Ferner haben beide Parteien wechselseitig Aufwendungsersatz in Höhe von 260 € geltend gemacht (Klageantrag zu 3 und Widerklage). Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 3 sowie der Widerklage stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die auf vollständige Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Beklagten sowie die auf Abweisung der Widerklage gerichtete Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es zugelassen. Mit den von ihnen eingelegten Rechtsmitteln verfolgen beide Parteien ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Beide Rechtsmittel blieben erfolglos. Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zu. Die beanstandeten Regelungen sind jedenfalls deshalb unwirksam, weil ihnen unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Nummer 5.3 AGB nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist, welche Rechte dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einer Preiserhöhung durch die Beklagte zustehen. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Auslegung der Bestimmungen als einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagten für vertretbar erachtet, wonach dem Vertragspartner, der an einer Fortsetzung des Vertrags zu einem erhöhten Preis kein Interesse hat, nur die Möglichkeit offensteht, den Vertrag zu kündigen. Für eine solche Auslegung sprechen insbesondere die auf eine einseitige Berechtigung zur Änderung der Mitgliedsgebühren hindeutenden Formulierungen in Nummer 5.2 Abs. 1 Satz 1 AGB (z.B. "Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr [...] anzupassen) und in Nummer 5.3 Abs. 1 Satz 1 AGB (zB "Wenn wir [...] Änderungen der Mitgliedsgebühr [...] vornehmen) sowie der Inhalt von Nummer 5.3 Abs. 2 AGB. Dies entspricht auch der E-Mail der Beklagten aus Juli 2022, weil hiernach die Ablehnung der Änderung allein durch eine Kündigung der Mitgliedschaft gemäß Nummer 3.3 AGB erfolgen kann. Andererseits lassen sich die Bestimmungen in Nummer 5.2 und 5.3 AGB ebenso dahingehend auslegen, dass die Vertragspartner der Beklagten die Preisänderung auch durch einfachen Widerspruch abwenden und so - vorbehaltlich der Kündigung durch die Beklagte - die Fortsetzung des Vertrags zum ursprünglich vereinbarten Preis erzwingen können. Für eine solche Auslegung lässt sich vor allem anführen, dass Nummer 5.3 Abs. 1 Satz 2 AGB nach seinem Wortlaut dem Vertragspartner ausdrücklich ein Ablehnungsrecht einräumt und erst in Absatz 2 auf die Möglichkeit einer Kündigung hingewiesen wird. Diese Intransparenz führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner und damit zur Unwirksamkeit der in Rede stehenden Bestimmungen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zu den wechselseitig erhobenen Aufwendungsersatzansprüchen ist von Rechts wegen ebenfalls nicht zu beanstanden. Bundesgerichtshof, Urt. v. 01.10.2026 - Az.: III ZR 205/25. Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 01.10.2026
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3.
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BPatG: „Super Bowl" als Wortmarke für Süßwaren nicht eintragungsfähig
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Wer den Begriff „Super Bowl” als Wortmarke für Süßwaren eintragen lassen möchte, scheitert daran, dass das Publikum darin vorrangig das bekannte NFL-Finale und keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt (BPatG, Beschl. v. 19.08.2026 - Az. 25 W (pat) 543/23). Eine Anmelderin hatte die Wortmarke „Super Bowl” für eine Vielzahl von Süß- und Backwaren der Klasse 30 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Die Markenstelle des DPMA wies die Anmeldung jedoch zurück, da der Begriff als Bezeichnung des NFL-Finales verstanden werde und gezielt für Werbung rund um das Sportereignis genutzt werde. Es fehle die erforderliche Unterscheidungskraft und es bestünde ein entsprechendes Freihalteinteresse. Die Anmelderin wandte ein, das Publikum denke an den Bowl-Trend und das englische Wort für Schüssel. Die Kombination mit „Super” verleihe dem Zeichen Unterscheidungskraft. Das BPatG bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung und wies die Beschwerde zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Bezeichnung „Super Bowl” vom inländischen Publikum überwiegend als Name des bekannten Endspiels im American Football verstanden werde. Das Ereignis werde in Deutschland intensiv beworben. Händler nutzen den Begriff gezielt, um Snacks und Süßwaren zu vermarkten. Bei den beanspruchten Produkten sehe der Verbraucher darin daher nur einen Hinweis auf eine besondere Verzehrgelegenheit rund um das Sportereignis, nicht aber einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Auch wenn das Zeichen keine unmittelbare Produkteigenschaft beschreibe, diene es nicht als Herkunftshinweis. Vielmehr denke der Verkehr an eine lizenzierte Werbenutzung oder ein Sponsoring. Selbst dann, wenn ein Teil der Käufer an Schüsselgerichte im Sinne des Bowl-Trends denke, fehle dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. Denn es genüge, dass mindestens eine geläufige Bedeutung des Begriffs nicht unterscheidungskräftig sei: “In jedem Fall wird der Verkehr jedoch in der Bezeichnung des Sportereignisses „Super Bowl“ keinen Hinweis auf die Herkunft der angemeldeten Produkte der Klasse 30 aus einem bestimmten Unternehmen sehen (…). Vielmehr wird er annehmen, dass der Anmelderin - ggf. als Sponsorin für ihre finanziellen Leistungen - die Verwertung der gegenständlichen Eventmarke gestattet worden ist. Voraussetzung hierfür ist eine allgemeine Bekanntheit im Bereich der angemeldeten Waren (…). Von einer solchen ist angesichts der oben genannten Belege auszugehen.”
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4.
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KG Berlin: Impressums-Mail von Amazon muss funktionieren
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Eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse muss tatsächlich erreichbar sein und darf eingehende Nachrichten nicht automatisch abweisen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die gesetzliche Impressumspflicht vor (KG Berlin, Urt. v. 11.08.2026 - Az. 5 UKl 1/26). Der Verbraucherzentrale Bundesverband schrieb an die im Impressum von amazon.de genannte E-Mail-Adresse. Kurz darauf erhielt er eine automatische Antwort von no-reply@amazon.de mit dem Hinweis, dass dort keine E-Mails angenommen würden. Der Verband mahnte Amazon daraufhin ab und verlangte Unterlassung. Amazon verwies auf einen technischen Fehler, doch der Verband sah die Erreichbarkeit weiter nicht gesichert. Daraufhin erhob er Klage auf Unterlassung. Da Amazon zum Verhandlungstermin nicht erschien, erging ein sogenanntes Versäumnisurteil. Das KG Berlin untersagte Amazon, im Impressum eine E-Mail-Adresse anzugeben, die eingehende Anfragen nicht entgegennimmt und lediglich automatisch antwortet. Das Gericht bejahte seine internationale und örtliche Zuständigkeit, da sich das Angebot erkennbar an Verbraucher in Deutschland richte. Ein Anbieter müsse nach § 5 Abs. 1 DDG eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit bereitstellen müsse, die eine direkte und effiziente Kommunikation ermögliche. Eine Adresse, die eingehende E-Mails nicht annehme und lediglich eine automatische Standardantwort versende, genüge diesen Anforderungen nicht. Ein Verweis auf Hilfeseiten oder das Kundenkonto ersetze keinen direkten E-Mail-Kanal. Der nachträgliche Hinweis auf einen technischen Fehler schließe die Wiederholungsgefahr nicht, da Amazon keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Da viele Nutzer auf verlässliche Kontaktinformationen angewiesen seien, seien kollektive Verbraucherinteressen betroffen: "Die Angaben müssen nach § 5 Abs. 1 DDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. (…) Eine Kontaktaufnahme und Kommunikation über eine im Rahmen der Anbieterkennzeichnung angegebene Adresse der elektronischen Post ist aber nicht mehr gewährleistet, wenn schon die Entgegennahme von Zuschriften unter der angegebenen E-Mail-Adresse abgelehnt (...) oder der Verbraucher unmittelbar mit einer automatisieren Antwort auf andere Kommunikationswege verwiesen wird (...). Denn in diesem Falle findet über die angegebene Adresse der elektronischen Post gerade keinerlei Austausch und damit auch keine schnelle und unkomplizierte Kommunikation mit dem Verbraucher statt (...). Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beklagte mit der von der Adresse „no-reply@amazon.de“ und damit automatisiert versandten Antwort zu erkennen gegeben, dass sie unter der angeschriebenen und im Impressum angegebenen Adresse „impressum@amazon.de“ schon gar keine Zuschriften entgegennimmt („Sie haben eine E-Mail an eine Adresse gesendet, die keine eingehenden E-Mails akzeptiert“). Bereits dies genügt nach Vorstehendem, um die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG geforderte Eröffnung der Möglichkeit zur „schnellen und unkomplizierten Kommunikation“ auszuschließen. Sie hat den Verbraucher sodann unmittelbar auf einen anderen Kommunikationsweg verwiesen („Falls Sie Fragen haben, melden Sie sich bitte bei Ihrem Amazon Konto an, um uns zu kontaktieren.“) und auch damit deutlich gemacht, dass die im Impressum angegebene Adresse der elektronischen Post dem Verbraucher gerade keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme und Kommunikation eröffnen soll. Dieses Vorgehen ist mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG nicht in Einklang zu bringen."
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5.
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OLG Nürnberg: Wer denselben Familiennamen im geschäftlichen Verkehr nutzt, muss sich klar abgrenzen
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Ein etabliertes Maklerbüro kann einem namensgleichen Konkurrenten die Verwendung eines identischen Familiennamens im Geschäftsverkehr untersagen, wenn dieser keine ausreichenden Maßnahmen zur Abgrenzung trifft und dadurch eine Verwechslungsgefahr entsteht (OLG Nürnberg, Urt. v. 09.07.2026 - Az. 3 U 428/26). Die Klägerin war seit 1998 als Versicherungsmaklerin tätig und firmierte unter „H(…) & Kollegen Assekuranzmakler AG”. Im Markt trat sie vor allem unter dem Schlagwort „H(…)” auf. Bei „H(…)” handelte es sich um den Familiennamen der Beteiligten. Die Beklagte wurde Ende 2025 als „H(…) Versicherungsmakler GmbH” ins Handelsregister eingetragen und nahm ihren Geschäftsbetrieb zum Jahresbeginn 2026 auf. Später firmierte sie unter „H(…) Versicherungsmakler GmbH” und trat als Teil des „H(…)-Verbunds” auf. Als Geschäftsführer fungieren zwei Enkel aus der Familie H(…). Die Klägerin sah darin eine Verletzung und ging gerichtlich dagegen vor. Das OLG Nürnberg bejahte einen Rechtsverstoß. Die Klägerin habe ein älteres Recht am Unternehmenskennzeichen und am prägenden Bestandteil „H(… )“, der über hinreichende Unterscheidungskraft verfüge. Da beide Parteien als Versicherungsmakler für dieselben Kundengruppen tätig seien, bestehe Identität der Tätigkeitsfelder. Die beschreibenden Zusätze „Versicherungsmakler” und „Verbund” änderten an der Verwechslungsgefahr nichts, da der Familienname den Gesamteindruck präge. Das angesprochene Publikum werde annehmen, die Beklagte gehöre zur Unternehmensgruppe der Klägerin oder sei mit ihr verbunden. Auf das Recht der Gleichnamigen könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie nicht alles Erforderliche und Zumutbare zur klaren Abgrenzung unternommen habe. Angesichts der engen Nähe der Geschäftsfelder wären deutlich stärker unterscheidungskräftige Zusätze erforderlich gewesen. Die Beklagte hat zudem mit Formulierungen wie „seit Generationen” und „original” geworben, wodurch sich die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung weiter erhöht habe .“Die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen gelten auch, wenn zwischen einer GmbH, die den Namen eines ihrer Gesellschafter in ihre Firma aufnimmt, und der natürlichen Person mit diesem Familiennamen Dachgesellschaften zwischengeschaltet sind.”
Und weiter: “Doch die Verfügungsbeklagte hat nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan, um durch geeignete Zusätze eine Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. aa) Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG anwendbar sind. Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (…).”
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LG Bochum: Privater Livestream bleibt privat und darf nicht ungefragt online veröffentlicht werden
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Wer in einem privaten Livestream spricht, darf selbst entscheiden, ob seine Stimme später öffentlich abgespielt wird. Dies hat das LG Bochum klargestellt (LG Bochum, Urt. v. 11.06.2026 - Az. 8 O 92/26). Der Kläger hatte sich in einem auf rund 30 Personen begrenzten privaten Livestream auf einer Online-Plattform geäußert. Ein anderer Nutzer, der Beklagte, spielte anschließend Ausschnitte dieser Äußerungen in seinem eigenen öffentlichen Livestream ab und nannte dabei den Vornamen sowie den Nutzernamen des Klägers. Dieser verlangte, dass eine erneute Veröffentlichung der Tonaufnahmen zu unterbleiben habe. Das OLG Köln erließ eine einstweilige Verfügung (OLG Köln, Beschl. v. 18.05.2026 - Az.: 15 W 48/26). Siehe dazu auch unsere Kanzlei-News vom 25.06.2026. Gegen diesen Beschluss wehrte sich der Beklagte nun vor dem LG Bochum. Das LG Bochum bestätigte die vom OLG Köln erlassene einstweilige Verfügung. Dem Kläger stehe grundsätzlich das Recht zu, selbst zu bestimmen, ob und vor wem seine Stimme abgespielt werde. Ein privater Livestream mit zugangsbeschränkter Teilnehmerliste sei kein öffentlicher Raum. Dort getätigte Äußerungen und ohne Einwilligung erstellte Tonaufnahmen dürften daher nicht ohne Zustimmung des Betroffenen in einem öffentlichen Stream verbreitet werden. Das vom Beklagten geltend gemachte Informationsinteresse rechtfertige die Veröffentlichung nicht, auch nicht, soweit er dem Kläger das Verbreiten falscher Informationen vorwerfe. Ein Gegenkommentar im Netzwerk sei kein geeigneter Ausgleich für die Rechtsverletzung, da es nicht um den Inhalt der Äußerungen gehe, sondern um die unbefugte Nutzung der Stimme als solches: "Ein privater Livestream ist mit einem Setting vor großem Publikum nicht zu vergleichen. (…) Es würde zu einer Verwilderung des Umgangs führen, wollte man es für zulässig halten, dass eine Äußerung immer schon dann gegen den Willen des Äußernden aufgenommen werden darf, wenn ihr eine rechtliche Bedeutung zukommt (...). Es muss demnach akzeptiert werden, wenn eine Zustimmung zur Fertigung einer Tonbandaufnahme auch bei bestehendem rechtlichen Interesse nicht erteilt wird. Demnach vermag auch das - ggf. berechtigte - Interesse des Verfügungsbeklagten sich zu Recherchemethoden sowie Art und Inhalt der journalistischen Tätigkeit des Verfügungsklägers zu äußern - auch kein berechtigtes Dokumentations- bzw. Informationsinteresse zu begründen."
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7.
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VG Hannover: Beanstandung von X-Beitrag durch Niedersächsische Landesmedienanstalt zulässig
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Niedersächsische Landesmedienanstalt durfte Beitrag auf X beanstanden - Anordnung zur Sperrung oder Löschung war aber rechtswidrig Die 7. Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tag über die Klage der X Internet Unlimited Company (XIUC) gegen die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) entschieden. Gegenstand des Verfahrens war ein Nutzerbeitrag auf der von XIUC betriebenen Plattform X, der die Losung "Alles für Deutschland" enthielt. Das Gericht hat entschieden, dass die NLM die Verbreitung des Beitrags als rechtswidrig beanstanden durfte. Die darüber hinausgehende Anordnung, den Beitrag für den deutschen Markt zu sperren oder zu löschen, erklärte die Kammer hingegen für rechtswidrig. Beanstandung des Beitrags war zulässig Die NLM hatte die Verbreitung des genannten Beitrags beanstandet und dies damit begründet, dass es sich bei der verwendeten Losung um ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation handele. Dieser rechtlichen Bewertung schloss sich die Kammer grundsätzlich an. Die Landesmedienanstalt durfte den Rechtsverstoß nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) in Verbindung mit § 86a Strafgesetzbuch (StGB) im konkreten Einzelfall beanstanden. Nach Auffassung der Kammer können nationale Behörden auch nach Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA) gegenüber rechtswidrigen Inhalten im Einzelfall Maßnahmen nach nationalem Recht ergreifen, wenn der betreffende Inhalt gegen die nationale Rechtsordnung verstößt. Der konkrete Nutzerbeitrag war nach Auffassung des Gerichts zudem nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst. Die Bewertung der Losung als "Allerweltssatz" in dem Nutzerbeitrag verharmlose den Satz, ohne zugleich einen Beitrag zur gesellschaftlichen Aufklärung zu leisten. Sperr- und Löschungsanordnung war rechtswidrig Anders bewertete die Kammer die zusätzlich ausgesprochene Sperr- bzw. Löschungsanordnung. Grundsätzlich stehe es der Landesmedienanstalt nach Auffassung des Gerichts frei, ob sie sich mit einer Maßnahme gegen den Nutzer als sogenannten Content Provider oder gegen die Plattformbetreiberin als Host Providerin richte. Bei dieser Auswahl verfüge die Behörde über ein entsprechendes Ermessen. Dieses Auswahlermessen habe die NLM im konkreten Fall hinsichtlich der Sperr- bzw. Löschungsanordnung jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Landesmedienanstalt hätte nach Auffassung der Kammer jedenfalls in Betracht ziehen müssen, sich zunächst an den Nutzer als Content Provider zu wenden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Nutzer vorliegend unter seinem Klarnamen aufgetreten sei. Die Sperr- bzw. Löschungsanordnung gegenüber XIUC war daher rechtswidrig. Die Kammer hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 23.09.2026 - Az.: 7 A 5030/25. Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 23.09.2026
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LG Köln: Snapchat darf KI-Chatbot-Daten nicht ohne ausdrückliche Einwilligung für Werbung nutzen
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Snapchat darf die Daten seiner KI-Chatbot-App „My AI” nicht für Werbezwecke verwenden und Minderjährigen keine Anzeigenkategorien wie Alkohol oder Glücksspiel vorausgewählt präsentieren (LG Köln, Urt. v. 17.09.2026 - Az. 33 O 120/24). Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen die Anbieterin der App Snapchat. Der Prozess wurde gegen die englische Ltd. mit Sitz in London geführt. Beanstandet wurden drei Praktiken: a) die Nutzung von Chatdaten aus dem KI-Chatbot „My AI” für Werbezwecke, b) voreingestellte Zustimmungs-Häkchen bei den Anzeigenpräferenzen und c) die für Minderjährige vorausgewählten Anzeigenkategorien Alkohol und Glücksspiel. Snapchat sah sich nicht als verantwortliche Stelle und verwies auf die US-amerikanische Muttergesellschaft. Das Unternehmen verteidigte sich u. a. damit, dass es sich um kontextuelle statt personalisierte Werbung handle. Die voreingestellten Häkchen seien lediglich eine Widerspruchsmöglichkeit. Minderjährigen würden tatsächlich keine entsprechenden Anzeigen ausgespielt. Das LG Köln verurteilte Snapchat zur Unterlassung aller drei beanstandeten Punkte.Das Gericht bejahte seine örtliche und internationale Zuständigkeit, da die App in Deutschland genutzt werde und die beanstandeten Handlungen hier ihre Wirkung entfalteten. Die Beklagte sei in Deutschland Vertragspartnerin der Nutzer und verarbeite deren Daten selbst, weshalb sie als verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO gelte. Beim Chat mit "My AI" fielen typischerweise auch besonders schützenswerte personenbezogene Angaben an, gerade bei Minderjährigen. Snapchat beabsichtige, diese Informationen zur Personalisierung von Werbung zu nutzen. Für die Verarbeitung solcher sensiblen Daten fehle eine ausdrückliche Einwilligung, sodass die Verarbeitung unzulässig sei: "Nach alledem steht fest, dass der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO eröffnet ist, weil im Zusammenhang mit dem KI Chatbot der Beklagten sensible personenbezogene Daten erhoben werden. Die Erhebung dieser Daten erfolgt nicht rechtmäßig. Denn ein Rechtfertigungstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO ist nicht gegeben. Die Beklagte trägt schon nicht vor, eine ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 a) eingeholt zu haben. Eine derartige Einwilligung ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch die weiteren in Art. 9 Abs. 2 genannten Gründe sind nicht einschlägig. Da Art. 9 als lex specialis Sperrwirkung gegenüber Art. 6 Abs. 1 entfaltet (s.o.) erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen des Art. 6 DSGVO. Die Datenerhebung bzw. -verarbeitung ist damit rechtswidrig."
Für den Fall, dass keine sensiblen Daten betroffen seien, bestehe zumindest keine rechtmäßige Verarbeitungsgrundlage, da ein bloßer Hinweistext zum Start der App keine wirksame Einwilligung ersetze und die erforderliche Information über berechtigte Interessen zum Zeitpunkt der Datenerhebung fehle: "Auf eine Einwilligung beruft die Beklagte sich schon nicht. Im Übrigen stellt auch der Hinweistext bei der Erstnutzung des KI-Chatbots (JIT-Hinweis), der seitens der Nutzer mit „ok“ bestätigt werden muss, keine wirksame Einwilligung dar, wobei auf die Ausführungen der LDI NRW in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2026 verwiesen werden kann (dort S. 2.). Auch auf ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) kann die Beklagte sich nicht berufen. Wie der Kläger zutreffend ausführt, ist Voraussetzung für das Greifen der Norm, dass die berechtigten Interessen dem Nutzer zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten unmittelbar mitzuteilen sind (...). Daran fehlt es hier ebenso wie an einer Information über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung. Vorausgewählte Anzeigenpräferenzen könnten keine Einwilligung begründen, da eine aktive Entscheidung des Nutzers erforderlich sei."
Für Minderjährige dürften die Kategorien Alkohol und Glücksspiel nicht als Anzeigenthemen vorausgewählt sein, da dies gegen den Jugendmedienschutz und das Glücksspielrecht verstoße. Selbst wenn interne Richtlinien das tatsächliche Ausspielen entsprechender Werbung an Minderjährige ausschlössen, begründe die gewählte Gestaltung zumindest eine Erstbegehungsgefahr, da Snapchat sich gegenüber den Nutzern dieses Recht herausnehme. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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9.
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VG Wiesbaden: Datenschutzbehörde darf europäische Klärung abwarten, bevor sie über Beschwerde entscheidet
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Eine Datenschutzbehörde darf ein laufendes Beschwerdeverfahren zurückstellen, um eine europäisch abgestimmte Klärung abzuwarten, ohne dabei in regelmäßigen Abständen über den Sachstand berichten zu müssen (VG Wiesbaden, Urt. v. 28.08.2026 - Az. 6 K 139/24.WI). In dem vorliegenden Fall hatte sich der Kläger bei der zuständigen Datenschutzbehörde über ein Cookie-Banner und einen Datenexport auf einer Webseite beschwert. Die Behörde bestätigte den Eingang der Beschwerde, gab rechtliche Hinweise und wandte sich an die Betreiberin der Website. Diese entfernte daraufhin ein eingebundenes Tool. Zugleich kündigte die Behörde an, die europäische Klärung zum genutzten Einwilligungsrahmen abzuwarten. Beim EuGH sei ein relevantes Vorabentscheidungsverfahren anhängig. Zudem bedürfe es der Abstimmung mit den anderen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden. Der Kläger rügte Untätigkeit und verlangte regelmäßige Sachstandsmitteilungen sowie einen abschließenden Bescheid. Das VG Wiesbaden wies die Klage ab. Ein Anspruch auf weiteres Tätigwerden oder regelmäßige Sachstandsmitteilungen bestehe nicht. Die Behörde sei jedoch verpflichtet, innerhalb von drei Monaten entweder eine Entscheidung zu treffen oder den Verfahrensstand mitzuteilen. Beides sei hier geschehen. Die Behörde dürfe den Abschluss des Verfahrens zurückstellen, wenn eine höchstrichterliche Klärung und eine europaweit abgestimmte Linie noch ausstünden. Dies sei vom nationalen Verfahrensrecht gedeckt. Hierfür habe die Behörde keinen förmlichen Aussetzungsbescheid erlassen müssen. In dieser Konstellation bestehe jedenfalls keine Pflicht, den Beschwerdeführer alle drei Monate zu informieren, wenn die Behörde den Fortgang beobachte und nach Abschluss unaufgefordert Rückmeldung gebe. Die Behörde dürfe zudem Verfahren trennen oder verbinden und könne aus Gründen der Einheitlichkeit einen gemeinsamen Abschluss zu der betroffenen Website anstreben. Eine sofortige Teilentscheidung zum bereits entfernten Tool sei nicht erforderlich, zumal der gerügte Verstoß nicht mehr andauere. Auch die Praxis, zwischen persönlichen Beschwerden und allgemeinen Hinweisen zu unterscheiden, sei grundsätzlich zulässig. Da die Behörde die Eingabe wie eine Beschwerde behandelt und aktiv ermittelt habe, entstehe kein weitergehender Anspruch des Klägers: “Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DSGVO verlangt nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht, dass die Beschwerde nach drei Monaten abschließend bearbeitet sein muss; es kann vielmehr auch eine Mitteilung über den Stand der Bearbeitung ausreichend sein, insbesondere im Fall von notwendig gewordenen weiteren Untersuchungen oder zur Abstimmung mit anderen Aufsichtsbehörden (…). Die Zurückstellung des Abschlusses des aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch den Beklagten ist vor diesem Hintergrund von dessen Verfahrensermessen (…) gedeckt."
Und weiter: "Anders als der Kläger meint, bedurfte es im vorliegenden Fall auch keiner fortlaufenden Sachstandsmitteilungen im Abstand von drei Monaten. Eine Pflicht, bei länger andauernden aufsichtsbehördlichen Verfahren die betroffene Person mindestens alle drei Monate über den Sachstand zu informieren, lässt sich der DSGVO nicht unmittelbar entnehmen (…)."
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10.
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VG Würzburg: Cannabis-Club darf nicht ins Industriegebiet
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Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg hat mit Urteil vom 24. September 2026 (Az. W 5 K 26.42) eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Betrieb einer Cannabis-Anbauvereinigung ("Cannabis-Club") in Gemünden am Main abgewiesen. Der Kläger ist Vorsitzender des Vereins Cannabis Kultur MainSpessart e.V., dem durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit auf Grundlage des Konsumcannabisgesetzes und unter Nebenbestimmungen eine Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur Weitergabe des angebauten Cannabis durch und an die Mitglieder des Vereins zum Eigenkonsum erteilt wurde. Das streitgegenständliche Vorhaben, welches in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiet in der Stadt Gemünden geplant ist, soll im Wesentlichen der Aufzucht, Pflege, Ernte und Trocknung der Kulturpflanzen dienen. Das Landratsamt Main-Spessart versagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2025 die beantragte Baugenehmigung, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei, und zog auch eine Befreiung nicht in Betracht. Die Stadt Gemünden am Main hatte zuvor das gemeindliche Einvernehmen verweigert. Das Gericht führte zur Begründung der heute verkündeten Entscheidung aus, dass dem Bauherrn kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zusteht. Das Landratsamt Main-Spessart hat das Vorhaben nach Auffassung der Kammer zurecht als bauplanungsrechtlich unzulässig beurteilt. Insbesondere ist die Cannabis-Anbauvereinigung kein Gewerbebetrieb i.S.v. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO), da es ihr an der hierfür erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig, da die Cannabis-Anbauvereinigung insbesondere weder eine Anlage für kulturelle noch für soziale Zwecke darstellt. Dem Einwand der Klägerseite, wonach der zugrunde liegende Bebauungsplan unwirksam geworden sei, folgte die Kammer nicht. Schließlich kann die Klägerseite für das beantragte Vorhaben keine Befreiung von der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung nach § 31 Abs. 2 BauGB beanspruchen, weil nach den Umständen des hiesigen Einzelfalls die Grundzüge der mit dem Industriegebiet einhergehenden Planung der Stadt berührt waren. Die Kammer hob im Rahmen der mündlichen Verhandlung hervor, dass mit der Entscheidung keine generelle Aussage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Cannabis-Anbauvereinigungen in anderen Baugebieten verbunden ist. VG Würzburg, Urt. v. 24.09.2026 - Az.: W 5 K 26.42. Quelle: Pressemitteilung des VG Würzburg v. 24.09.2026
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Allgemeine Informationen zum Newsletter
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