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Der Hersteller ASICS hatte seinen Händlern allgemein verboten, Preissuchmaschinen zu nutzen. Den Händlern war untersagt, einem Dritten zu erlauben, Markenzeichen von ASICS in jeglicher Form auf der Internetseite des Dritten zu verwenden, um Kunden auf die Internetseite des autorisierten ASICS-Händlers zu leiten. Der Vertrag sah ferner ein Verbot vor, die Funktionalität von Preisvergleichsmaschinen zu unterstützen. Darüber hinaus war den Händlern verboten, Vertragswaren über den Internetauftritt eines Dritten zu bewerben oder zu verkaufen, es sei denn, der Name oder das Logo der Plattform des Dritten würde nicht abgebildet.
Der BGH hat ein solches generelles Verbot für unwirksam erklärt. Eine solch undifferenzierte Beschränkung, die an keinerlei qualitative Voraussetzungen anknüpfe, beschränke die Rechte der Händler und der Allgemeinheit in unangemessener Weise.
Ein solches Verbot führe zu einer wesentlichen Beschränkung des Einzelhändlers im Online-Handel, so die Richter. Im Hinblick auf das große Produktangebot im Internet und die Vielzahl der dort tätigen Anbieter komme Preissuchmaschinen eine erhebliche Bedeutung zu. Sie ermöglichten es den Internetnutzern, die sich bereits für ein konkretes Produkt entschieden hätten und dieses erwerben wollten, gezielt danach zu suchen, welcher Händler es zu welchen Konditionen anbiete. Ein Einzelhändler könne danach durch ein preislich günstiges Angebot und die Verknüpfung mit einer Preissuchmaschine die Chance deutlich verbessern, dass Internetnutzer, die sich für das betreffende Produkt interessierten, sein Online-Angebot wahrnehmen würden.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 25.01.2018
Das verklagte Telekommunikations-Unternehmen leitete Portierungs-Aufträge wechselwilliger Kunden auch dann den ehemaligen Anbieter weiter, wenn die Kunden inzwischen vom Wechsel Abstand genommen hatten. Dadurch stand beim ehemaligen Unternehmen der unzutreffende Eindruck, der Kunde wolle weiterhin den Dienstleister wechseln.
Der BGH hat dies als klaren Verstoß eingeordnet:
Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein Verbraucher, der von einem Anwalt beraten wird, sich auch auf die fernabsatzrechtlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht berufen kann.
Der BGH hat diese Frage eindeutig mit "Ja" beantwortet. Dabei stützen sich die Karlsruher Richter u.a. auch auf die tatsächliche Praxis:
Der Schutz der Verbraucher gebietet es, die Normen des Fernabsatzrechts insbesondere in diesen Fällen auch auf Anwaltsverträge zu erstrecken." Die einzige Frage sei, so die Robenträger, ob im konkreten Einzelfall ein "für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem vorliegt". Nur dann würden nämlich die Regelungen zum Fernabsatzrecht greifen.
Hierfür reiche es grundsätzlich nicht aus, wenn Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz (z.B. Briefkasten, elektronisches Postfach, Telefon oder Fax) vorhalte. Denn diese technischen Einrichtungen seien bereits vorhanden, um den Betrieb einer Anwaltskanzlei generell zu unterhalten. Erforderlich seien vielmehr weitergehende Umstände.
Solche bejahte der BGH im vorliegenden Fall. Für ein organisiertes Vertriebssystems spreche die Art der Kontaktaufnahme sowie der Umstand, dass es sich bei dem von der Klägerin angestrebten Mandatsvertrag um ein standardisierten Schreiben abgewickeltes, überregionales Massengeschäft handelte, das auf Fernkommunikation ohne persönliche Kontaktaufnahme ausgerichtet sei.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2014 als "Beauftragter technische Leitung" zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 6.747,20 Euro beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Hierfür sollte der Kläger eine Karenzentschädigung iHv. 50 % der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten.
Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 31. Januar 2016. Mit E-Mail vom 1. März 2016 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 4. März 2016 vergeblich zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 auf. Am 8. März 2016 übermittelte der Kläger an die Beklagte eine weitere E-Mail. Hierin heißt es ua.: Mit seiner Klage macht der Kläger die Zahlung einer Karenzentschädigung iHv. 10.120,80 Euro brutto nebst Zinsen für drei Monate geltend. Er vertritt die Auffassung, sich nicht einseitig vom Wettbewerbsverbot losgesagt zu haben. Die Erklärung in der E-Mail vom 8. März 2016 sei lediglich eine Trotzreaktion gewesen.
Die Beklagte meint, durch die E-Mail vom 8. März 2016 habe der Kläger wirksam seinen Rücktritt erklärt. Das Arbeitsgericht hat der Klage vollständig stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil teilweise abgeändert und einen Anspruch auf Karenzentschädigung nur für die Zeit vom 1. Februar bis zum 8. März 2016 zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat keinen Erfolg. Da es sich beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handelt, finden die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) Anwendung. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ein Rücktritt wirkt dabei ex nunc, dh. für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung entfallen die wechselseitigen Pflichten. Die Beklagte hat die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt, der Kläger war deshalb zum Rücktritt berechtigt. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe mit seiner E-Mail vom 8. März 2016 wirksam den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot erklärt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit steht ihm für die Zeit ab dem 9. März 2016 keine Karenzentschädigung zu.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Januar 2018 - 10 AZR 392/17 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 24. Mai 2017 - 4 Sa 564/16 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 31.01.2018
Die Verbraucherzentrale vertrat den Standpunkt, dass für die Konfiguration eines zweiten Signals, das ein vom WLAN-Netz des Kunden ("1st SSID") unabhängiges WLAN-Netz ("2nd SSID") auf dem Router aktiviert, eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erforderlich sei. Dieser Argumentation war das Landgericht gefolgt und hatte der Unterlassungsklage stattgegeben.
Auf die Berufung von Unitymedia hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aufschaltung des zusätzlichen Signals keine unzumutbare Belästigung der Kunden im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG darstelle. Zwar handele es sich bei dem zusätzlichen WLAN-Signal um eine Belästigung.
Den Kunden werde eine geschäftliche Handlung aufgedrängt, um die sie nicht selbst nachgesucht hätten und für deren Vornahme auch deren Entscheidung nicht abgewartet worden sei. Wie bei unbestellter Werbung müssten sich die Kunden mit der Maßnahme von Unitymedia befassen und ihr Aufmerksamkeit zuwenden. Die Belästigung sei aber bei einer Abwägung zwischen den Interessen des Unternehmens und denen der Kunden nicht als unzumutbar im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG einzustufen. Das Unternehmen habe ein berechtigtes Interesse, sein Dienstleistungsangebot durch Zusatzfunktionen auszuweiten. Außerdem gebe es ein Interesse der anderen Kunden, Wifi-Hotspots auch außerhalb der Privatwohnung zu nutzen.
Demgegenüber sei die Belästigung der Kunden durch die Aufschaltung des zweiten Signals gering. Ihr Eigentumsrecht sei nicht betroffen, weil die Router unstreitig im Eigentum von Unitymedia stünden. Die Software könne ohne Mitwirkung oder Störungen der Kunden aufgespielt werden. Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung seien ebenfalls nicht vorgetragen worden. Schließlich bestehe für die Kunden jederzeit die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, also aus dem von Unitymedia betriebenen System wieder herauszuoptieren ("Opt put"). Würde dieser Widerspruchsweg nicht eröffnet, wäre die Belästigung allerdings unzumutbar.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage, inwieweit die Nutzung von im Eigentum des Unternehmers verbleibenden Ressourcen im Haushalt des Kunden zulässig ist, über die Lösung des konkreten Falles hinausreiche.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 02.02.2018 - Az. 6 U 85/17 Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 02.02.2018
Ausgehend von dieser Rechtslage hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.01.2018 die weitere Beschwerde einer Gesellschaft aus Greven gegen die Entscheidung des Landgerichts Münster als zunächst zuständiges, erstes Beschwerdegericht (Beschluss des Landgerichts Münster vom 30.05.2017, Az. 7 Qs 12/17 LG Münster) verworfen. Damit hat auch der erstinstanzliche Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 06.01.2017 (Az. 23 Gs 6118/16 AG Münster) Bestand.
Die Beschuldigte ist Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft. Ihr, der Beschuldigten, wird zur Last gelegt, mit der Gesellschaft nach dem ZAG erlaubnispflichtige Zahlungen ohne die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausgeführt und sich damit gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 2
Als Geschäftsführerin der Gesellschaft soll sie im Auftrag eines Unternehmens, welches die Kryptowährung "OneCoin" vertreibt, Kaufpreiszahlungen von Kunden des Unternehmens auf Konten der Gesellschaft vereinnahmt und aufgrund einer Absprache mit dem Unternehmen unverzüglich auf andere, zum Teil außereuropäische Unternehmenskonten weitergeleitet haben. Für diese Dienstleistung soll die Gesellschaft eine Provision in Höhe von 1 % der weitergeleiteten Zahlungen erhalten haben. In der Zeit von Dezember
Aufgrund der vorstehend beschriebenen Verdachtsmomente hat das Amtsgericht Münster einen dringenden Tatverdacht gegen die Beschuldigte zugrunde legend einen dinglichen Arrest in Höhe von 2.966.972 Euro in das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft angeordnet.
Die Gesellschaft habe, so das Amtsgericht, im Falle einer Verurteilung der Beschuldigten voraussichtlich Wertersatz in dieser Höhe für die erlangten Vermögensvorteile aus den mangels Erlaubnis verbotenen Geschäften zu leisten. Auf die Beschwerde der Gesellschaft hat das Landgericht Münster die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Münster bestätigt.
Die weitere Beschwerde der Gesellschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Münster hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm als unbegründet verworfen.
Die Arrestanordnung sei gerechtfertigt, so der Senat. Sie sei nach dem aktuell geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen. Nach diesem genüge bereits die begründete Annahme dafür, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorlägen, um den nunmehr als "Vermögensarrest" bezeichneten dinglichen Arrest anzuordnen.
Ungeachtet dessen gebe es im vorliegenden Fall auch dringende Gründe für die Annahme, dass die beschlagnahmten Gelder als Wertersatz der Einziehung unterliegen könnten. Die Voraussetzungen hierfür hätten die Vorinstanzen zutreffend bejaht.
Die beschwerdeführende Gesellschaft, für welche die Beschuldigte als Geschäftsführerin gehandelt habe, sei als Zahlungsdienstleisterin im Sinne des ZAG tätig geworden. Insoweit genüge, dass sie Barund Buchgeld auf ihren Konten entgegengenommen und anschließend auf Konten des sie beauftragenden Unternehmens, der Verkäuferin der Kryptowährung, weitergeleitet habe. Eine Erlaubnis der BaFin für diese Transaktionsgeschäfte habe zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen.
Unerheblich sei insoweit, dass die beschwerdeführende Gesellschaft zwischenzeitlich einen Zulassungsantrag als Zahlungsdienstleister gestellt habe. Das Landgericht habe in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass (dringende) Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dieser Antrag jedenfalls zur Tatzeit nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. In diesem Fall materiell rechtswidrig erbrachter Zahlungsdienstleistungen unterliege die beschlagnahmte Summe auch dann der Einziehung, wenn die beschwerdeführende Gesellschaft später als Zahlungsdienstleister zugelassen werde.
Rechtskräftiger Beschluss des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.01.2018 (Az. 4 Ws 196/17 und 197/17 OLG Hamm)
Hinweise der Pressestelle:
2. Der Arrest bewirkt eine vorläufige Sicherung. Ob der Geldbetrag, auf den sich der Arrest erstreckt, tatsächlich (endgültig) eingezogen wird, wird ggf. im Rahmen des Hauptverfahrens zu klären und zu entscheiden sein. Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 02.02.2018
Der Kläger berief sich darauf, dass das verklagte Unternehmen zu Unrecht seine Daten an einen Dritten weitergeleitet hätte. Die Beklagte trug vor, dass dieser Dritte ihr Auftragsdatenverarbeiter sei und somit die Übertragung der Informationen erlaubt gewesen sei.
Der Kläger wandte ein, dass die Vereinbarung über die Datenauftragsverarbeitung zwischen der Beklagten und dem Dritten unwirksam sei, da der Vertrag nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 11 BDSG erfülle.
Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht, sondern hielt den Kontrakt für wirksam.
Die Robenträger prüften zunächst den Mindestinhalt, der in § 11 Abs.2 Nr.1-10 BDSG festgelegt ist. Sämtliche Inhalte, so das Gericht, seien vertraglich ausreichend vereinbart worden.
Der Kläger monierte auch, dass die Beklagte keine Vorab-Prüfung durchgeführt habe und außerdem mögliche regelmäßige Kontrollen nicht schriftlich dokumentiert.
Im Gesetz heißt es dazu: Auch dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.
Die Beklagte habe sich insoweit vertraglich ausdrücklich ein Kontrollrecht vorbehalten, woraus sich entnehmen lasse, dass die Beklagte ihren Überprüfungs- und Dokumentationspflichten nachkommen wolle. Soweit diese nicht in ausreichendem Maße durchgeführt worden seien, würde aber auch dies allein nicht zur Unwirksamkeit der Auftragsdatenvereinbarung und damit der Auftragsdatenverarbeitung führen, so das Gericht.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Auf bild.de wurde vor kurzem ein G20-Fahndungsaufruf veröffentlicht. Dort hieß es:
Mit Steinen, Molotow-Cocktails und Stahlgeschossen wurden Polizisten beim Hamburger G20-Gipfel von Kriminellen angegriffen. Wer kann die Verbrecher identifizieren? (...)
BILD unterstützt die Polizei, fragt: Wer kennt die Personen auf diesen Bildern? Sie sind dringend verdächtig, schwere Straftaten beim G20-Gipfel begangen zu haben. ..." Das Gericht stufte die Ablichtung der Bilder als Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein.
Am G20-Gipfel bestünde zwar ein außerordentlich hohes Medieninteresse, dies rechtfertige jedoch nicht den Abdruck im konkreten Einzelfall. Denn diese Art der Präsentation habe eine erhebliche Prangerwirkung.
Die Klägerin stünde lediglich im Verdacht, "leichte" Straftaten wie Diebstahl begangen zu werden, werde jedoch gleichwohl als Verbrecher tituliert. Zudem bestünde die Gefahr, dass der durchschnittliche Leser davon ausgehe, dass die abgelichteten Personen schwerste Straftaten (u.a. Angriff von Menschen mittels Steinen, Molotow-Cocktails und Stahlgeschossen) begangen hätten.
Daher falle die Interessensabwägung zugunsten der Klägerin aus und der Fahdungsaufruf sei rechtswidrig.
Dabei wurde dem Unterlassungsbegehren des Klägers stattgegeben.
Die von der Verbraucherzentrale beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen bei Altverträgen nach Auffassung der Kammer gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann nicht nachträglich bei bereits abgeschlossenen Einlagegeschäften einseitig durch die Bank eine Entgeltpflicht für den Kunden eingeführt werden, die es weder im Darlehensrecht noch beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gibt.
Eine Unterscheidung zwischen Altverträgen und Neuverträgen haben die von der Beklagten in der Vergangenheit verwendeten Klauseln nicht enthalten, was insgesamt zur Unwirksamkeit der Klauseln führt (§ 307 Absatz 3 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1, Absatz 1 Satz 1 BGB).
Noch ergänzend zur Information in der Sache:
Quelle: Pressemitteilung des LG Tübingen v. 26.01.2018
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:
Aufgrund der großen wirtschaftlichen Bedeutung für Werbetreibende sowie für Inhalteanbieter im Netz und angesichts der Diskussionen um ein schwieriges wettbewerbliches Umfeld auf diesem Markt, haben wir entschieden, den Bereich zu untersuchen. Online-Werbung ist heute ein komplexes System von sehr unterschiedlichen Werbeformen, das hochgradig technisiert ist. Ein Beispiel ist der vollautomatisierte Handel mit Werbeflächen in Echtzeit.
Gleichzeitig sind einzelne große Unternehmen wie Google oder Facebook mit erheblicher Marktbedeutung entstanden, die nach Auffassung einiger Marktteilnehmer geschlossene Systeme, sogenannte „walled gardens“ etablieren konnten. Wettbewerblich bedeutsam ist auch die Frage des Zugangs zu Daten und deren Verarbeitung"." Bei der Untersuchung geht es vor allem um die Frage, ob möglicherweise geschlossene Systeme einiger weniger großer Anbieter existieren und welche Bedeutung diesen System zukommt.
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vom 07.02.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 6. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 6. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: ASICS-Händler dürfen in Online-Preissuchmaschinen werben
2. BGH: Festhalten an TK-Portierungsauftrag entgegen Kundenwille ist Wettbewerbsverstoß
3. BGH: Auch Anwaltsverträge unterliegen dem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht
4. BAG: Karenzentschädigung - Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
5. OLG Köln: Unitymedia darf Router der Kunden für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen
6. OLG Hamm: Verdacht auf ZAG-Verstoß (hier: Kryptowährung "OneCoin") kann Arrest von 3 Mio EUR rechtfertigen
7. LG Frankfurt: Mindestanforderungen an vertragliche Auftragsdatenverarbeitung
8. LG Frankfurt a.M.: G20-Fahndungsaufruf von BILD rechtswidrig
9. LG Tübingen: Keine Negativzinsen für Sparkonten
10. Bundeskartellamt startet Untersuchung der Marktverhältnisse bei Online-Werbung
Die einzelnen News:
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1. BGH: ASICS-Händler dürfen in Online-Preissuchmaschinen werben
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Der BGH hat klargestellt, dass Hersteller ihren Händlern nicht pauschal verbieten können, Preissuchmaschinen zu nutzen (BGH, Beschl. v. 12.12.2017 - Az.: KVZ 41/17).
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2. BGH: Festhalten an TK-Portierungsauftrag entgegen Kundenwille ist Wettbewerbsverstoß
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Hält ein Telekommunikations-Unternehmen trotz ausdrücklichem Kundenwunsch an dem ursprünglichen Portierungsauftrag fest, handelt es sich um eine wettbewerbswidrige Handlung (BGH, Urt. v. 11.10.2017 - Az.: I ZR 210/16).
"Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen handelt (...) UWG unlauter, wenn er zu seinen Gunsten von Kunden eines Wettbewerbers erteilte, vor Ausführung widerrufene Portierungsaufträge in Kenntnis des Widerrufs erneut systematisch und planmäßig dem Wettbewerber zuleitet, so dass der unzutreffende Eindruck entsteht, die Kunden hätten sich zum wiederholten Male zu seinen Gunsten entschieden."
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3. BGH: Auch Anwaltsverträge unterliegen dem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht
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Auch Anwaltsverträge unterliegen dem fernabsatzerchtlichen Widerrufsrecht (BGH, Urt. v. 23.11.2017 - Az.: IX ZR 204/16).
"Schließlich würde eine allgemeine Unanwendbarkeit des Fernabsatzrechts auf Anwaltsverträge der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Die Existenz und Zulässigkeit sogenannter "Anwalts- oder Steuerberater-Hotlines" (...), von "Telekanzleien" (...) oder die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen über das Internet (...) belegen, dass sich auch Rechtsanwälte für abzuschließende Beratungsverträge moderner Vertriebsformen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln bedienen.
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4. BAG: Karenzentschädigung - Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
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Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag iSd. §§ 320 ff. BGB. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 323 ff. BGB). Ein solcher Rücktritt entfaltet Rechtswirkungen erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung (ex nunc).
"Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle."
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5. OLG Köln: Unitymedia darf Router der Kunden für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen
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Unitymedia NRW darf die Router, die das Unternehmen den Kunden stellt, für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes mittels eines zweiten WLAN-Signals ("WifiSpots") nutzen. Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden ("Opt in") ist hierfür nicht erforderlich. Es muss aber für die Kunden die jederzeitige Möglichkeit bestehen, durch einen Widerspruch aus diesem System auszusteigen ("Opt out"). Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln heute entschieden und eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen Unitymedia NRW abgewiesen.
Urteil des Landgerichts Köln vom 09.05.2017 - Az. 31 O 227/16
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6. OLG Hamm: Verdacht auf ZAG-Verstoß (hier: Kryptowährung "OneCoin") kann Arrest von 3 Mio EUR rechtfertigen
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Gegen eine Gesellschaft, die Zahlungsdienste ohne die nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erforderliche Erlaubnis ausgeführt haben soll und gegen deren Geschäftsführerin deswegen ein begründeter Straftatverdacht besteht, kann ein Vermögensarrest in Höhe der Beträge verhängt werden, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit den unerlaubten Geschäften erlangt haben soll und die im Falle einer späteren strafrechtlichen Verurteilung der Einziehung unterliegen.
ZAG strafbar gemacht zu haben.
2015 bis August 2016 sollen auf diese Weise über 350 Millionen Euro Kundengelder transferiert worden sein, aus denen der beschwerdeführenden Gesellschaft jedenfalls 2.966.972 Euro Provisionszahlungen zugeflossen sein sollen.
1. § 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZAG Strafvorschriften in der zur Tatzeit gültigen Fassung lautete wie folgt: "Wer … (Ziff.) 2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt, … wird … in den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft."
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7. LG Frankfurt: Mindestanforderungen an vertragliche Auftragsdatenverarbeitung
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Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 19.01.2017 - Az.: 2-03 O 65/16) hatte sich zu den Mindestanforderungen einer datenschutzrechtlichen Auftragsdatenverarbeitung zu äußern.
"Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren."
Zur Frage, was eine Auftragsdatenverarbeitung ist, lesen Sie am besten unseren Artikel "Auftragsdatenverarbeitung - was ist das bitte schön?".
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8. LG Frankfurt a.M.: G20-Fahndungsaufruf von BILD rechtswidrig
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Der G20-Fahnungsaufruf von BILD war rechtswidrig, so das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 14.12.2017 - Az.: 2-03 O 270/17).
"Gesucht! Wer kennt diese G20-Verbrecher? Sachdienliche Hinweise bitte an die nächste Polizeidienststelle (...)
Auf zwei Fotos wurde die Klägerin vor einer geplünderten Filiale eines Drogeriemarktes gezeigt mit dem Hinweis:
"Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt ..."
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9. LG Tübingen: Keine Negativzinsen für Sparkonten
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Der Zivilrechtsstreit, in welchem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Volksbank Reutlingen klagt und verlangt, dass die Volksbank Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht mehr verwendet, nach denen für bestimmte Anlageformen - abhängig von der Anlagehöhe und der Laufzeit - ein Negativzins durch den Kunden zu entrichten ist, ist von der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen am 26.01.2018 durch Urteil abgeschlossen worden.
Die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wurde darauf gestützt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volksbank Reutlingen die Kunden im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligen sollen. Die Volksbank Reutlingen verwendet diese Klauseln zwar momentan nicht mehr. Sie hat aber nach einer Abmahnung seitens der Verbraucherzentrale nicht die von der Verbraucherzentrale verlangte Unterlassungserklärung für die Zukunft abgegeben.
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10. Bundeskartellamt startet Untersuchung der Marktverhältnisse bei Online-Werbung
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Das Bundeskartellamt (BKartA) erklärt in einer Pressemitteilung, dass es eine Untersuchung zu den Marktverhältnissen im Bereich der Online-Werbung eingeleitet hat.
"Online-Werbung hat in den letzten 20 Jahren ein außerordentlich hohes Wachstum verzeichnet. In Deutschland schätzt man das Marktvolumen auf fünf bis neun Milliarden Euro.
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