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Newsletter vom 07.04.2010
Betreff: Rechts-Newsletter 14. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 14. KW im Jahre 2010. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


Die Themen im Überblick:

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1. BVerwG: Bonus- und Informationssystem in Spielhallen unzulässig

2. BGH: Haftungsausschluss für Mängel bei eBay wettbewerbswidrig

3. BGH: Werbung "Nur heute ohne 19% Mehrwertsteuer" zulässig

4. BGH: Reklame-Aussage "Erfahrene Spezialisten" keine unzulässige Spitzenstellung

5. OLG Celle: Hacker-Software auf Notebook außerordentlicher Kündigungsgrund

6. OLG Frankfurt a.M.: Anbieter von Domain-Parking haftet nicht als Mitstörer für fremde Markenverletzungen

7. OLG Hamburg: Erreichbarkeit nur über URL für urheberrechtswidrige Veröffentlichung von Online-Stadtplan ausreichend

8. OLG Köln: RTL unterliegt im Streit um Domain "www.dsds-news.de"

9. OLG München: 1.000 Abmahnungen im Jahr sind rechtsmissbräuchlich

10. OLG Oldenburg: Aussage in Werbebroschüre einer Klinik ist keine Garantie

11. LG Hamburg: Online-Bewertungsportal Ciao muss kritische Beiträge nicht löschen

12. LG Hamburg: YouTube haftet für rechtswidriges Video als Mitstörer

13. LG Köln: Zulässige Online-Veröffentlichung von Schuldnerdaten und Vollstreckungstiteln

14. AG Gelnhausen: Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht erlischt bei Inanspruchnahme der Dienstleistung

15. Law-Podcasting: Gewinnspielrechtliches Kopplungsverbot in Deutschland europarechtswidrig

  Die einzelnen News:

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1. BVerwG: Bonus- und Informationssystem in Spielhallen unzulässig
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Anordnung, ein in Spielhallen installiertes Bonus- und Informationssystem (BIS) stillzulegen und abzubauen, rechtmäßig ist.

Die Klägerin betreibt zwei Spielhallen, für die sie ein BIS-System eingerichtet hat. Der Kunde erhält bei Besuch der Spielhalle eine Chipkarte, auf der sein Name und seine Kunden- sowie die Kennnummer der Spielhalle eingetragen werden.

Für jedes Spiel erhält der Spieler einen Bonuspunkt, der über ein am Spielautomaten angebrachtes Zusatzgerät auf der Chipkarte gutgeschrieben wird. Die angesammelten Bonuspunkte können wahlweise zum Zahlen von Getränken oder beim Verlassen der Spielothek in bar eingelöst werden.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Spielhallenbetreiberin gegen die Anordnung, das BIS-System zu entfernen, stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren die Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das BIS-System sei nach § 9 Abs. 2 SpielV verboten.

Danach dürfe der Aufsteller eines zugelassenen Spielgerätes dem Spieler neben der Gewinnausgabe keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren. Die Gutschrift von Bonuspunkten auf der Chipkarte stelle eine solche finanzielle Vergünstigung im Sinne der Spielverordnung dar.

BVerwG 8 C 12.09 - Urteil vom 31. März 2010

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 31.03.2010

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2. BGH: Haftungsausschluss für Mängel bei eBay wettbewerbswidrig
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Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.

Der Beklagte ist als gewerblicher Verkäufer bei eBay registriert. Er bot im November 2005 auf dieser Internetplattform ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an. In dem Angebot war ein Gewährleistungsausschluss vorgesehen. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Der Bundesgerichtshof ist - ebenso wie das Berufungsgericht - davon ausgegangen, dass das Angebot des Beklagten sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben.

Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt hat. Damit hat der Bundesgerichtshof auch die Streitfrage entschieden, ob neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.

Obwohl der Verstoß an sich das begehrte Verbot aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gerechtfertigt hätte, hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht dem Beklagten durch einen Verfahrensfehler die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen hat.

Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08

OLG Düsseldorf Urteil vom 15. Januar 2008 - 20 U 108/07

LG Wuppertal Urteil vom 1. Juni 2007 - 1 O 379/06

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 31.03.2010

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3. BGH: Werbung "Nur heute ohne 19% Mehrwertsteuer" zulässig
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe "Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer" Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise im Sinne von §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.

Die Parteien sind Wettbewerber u. a. auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltsgeräten. Die Beklagten warben am 4. Januar 2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19% im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt

"Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer".


Die Klägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei mit der Folge, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Er hat in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der - so der BGH - mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen.

Das schließt die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgeht.

Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 75/08

LG Stuttgart, Urteil vom 28. September 2007 - 33 O 68/07 KfH

OLG Stuttgart, Urteil vom 17. April 2008 - 2 U 82/07

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 31.03.2010

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4. BGH: Reklame-Aussage "Erfahrene Spezialisten" keine unzulässige Spitzenstellung
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Auch ein neu gegründetes Unternehmen darf im Zweifel mit dem Slogan "Hier spiegelt sich 100-jährige Erfahrung" werben (BGH, Urt. v. 22.10.2009 - Az.: I ZR 73/07). Dies ist dann der Fall, wenn der angesprochene Verkehr nicht davon ausgeht, dass die Firma seit 100 Jahren besteht, sondern es sich vielmehr um die Summe der Berufsjahre der Mitarbeiter handelt.

Die Parteien waren Mitbewerber. Die Beklagte, eine neugegründete Firma, warb in einem Prospekt mit der Aussage

"Die 100-jährige Erfahrung unserer Spezialisten in unserer jungen Firma".


Die Klägerin sah dies als irreführend an, weil das Unternehmen erst frisch gegründet worden sei und daher über keine 100-jährige Firmengeschichte verfüge.

Die BGH-Richter wiesen die Klage ab, weil sie die Werbung für zulässig erachteten.

Das angesprochene Publikum verstehe die Aussage nicht als Hinweis, dass der Betrieb bereits seit mehr als einem Jahrhundert existiere. Vielmehr werde deutlich, dass damit lediglich die addierten Berufsjahre der einzelnen Mitarbeiter gemeint seien. Dies ergebe sich auch aus dem Hinweis "... in unserer jungen Firma".

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5. OLG Celle: Hacker-Software auf Notebook außerordentlicher Kündigungsgrund
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Das OLG Celle (Urt. v. 27.01.2010 - Az.: 9 U 38/09) hat entschieden, dass das Herunterladen von Hacker-Software auf den dienstlichen Laptop einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt.

Der Kläger war Geschäftsführer bei der Beklagten. Eines Tages stellte diese fest, dass der Kläger auf seinen beruflichen Notebook Hacker-Software iSd. § 95a Abs.3 UrhG heruntergeladen hatte. Daraufhin sprach sie die außerordentliche Kündigung aus.

Zu Recht wie die Celler Richter feststellten.

Nach § 95a Abs.3 UrhG sei derartige Software ausdrücklich verboten. Nach § 108b Abs.2 UrhG seien bestimmte Handlungen zudem strafbar.

Es bestehe die Gefahr, dass durch die Installation der illegalen Software der Mitarbeiter die Möglichkeit habe, Sicherheitsvorkehrungen zu umgehen und Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Daten erlange.

Zudem setze er die Beklagte durch sein Handeln der Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen aus.

All dies rechtfertige eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Vertrages.

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6. OLG Frankfurt a.M.: Anbieter von Domain-Parking haftet nicht als Mitstörer für fremde Markenverletzungen
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Auch in der Berufungsinstanz hat nun das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 25.02.2010 - Az.: 6 U 70/09) entschieden, dass der Betreiber einer Domain-Parking-Plattform nicht für fremde Rechtsverletzungen haftet.

Schon die Vorinstanz - das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 26.02.2009 - Az.: 2-3 O 384/08) - hatte eine Verantwortlichkeit abgelehnt.

Ein Dritter hatte durch eine geparkte Domain eine Markenrechtsverletzung begangen. Der Kläger war der Meinung, dass der Domain-Parking-Betreiber mit für den Rechtsverstoß hafte.

Es sei dem Parking-Betreiber nämlich nicht möglich. sämtliche Angebote seiner Kunden vorab zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt würden. Würde man eine solche Vorabprüfung verlangen, wäre das gesamte Geschäftsmodell des Domain-Parkings in Frage gestellt.

Daher trete eine Haftung erst ab Kenntnis ein, vor Kenntnis sei die Plattform privilegiert.

Siehe dazu auch unseren Podcast "Mitstörerhaftung bei Domain-Parking-Seiten".

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7. OLG Hamburg: Erreichbarkeit nur über URL für urheberrechtswidrige Veröffentlichung von Online-Stadtplan ausreichend
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Das OLG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 08.02.2010 - Az.: 5 W 5/10) noch einmal bekräftigt, dass die Veröffentlichung von Stadtplänen im Internet eine Urheberrechtsverletzung ist, unabhängig davon, ob die Grafikdatei verlinkt ist oder nicht.

Die Richter bejahen bereits dann einen Rechtsverstoß, wenn der besagte Stadtplan noch online abrufbar ist. Es sei nicht erforderlich, dass die Grafik in eine HTML-Seite eingebettet sei oder in sonstiger Weise verwendet werde.

D.h. der Abruf durch die direkte Eingabe der URL reiche aus, um eine Verletzung des Urheberrechts anzunehmen. Dabei sei es nicht erforderlich, in welchem Umfang die URL überhaupt bekannt sei oder wie häufig die Image-Datei tatsächlich abgerufen wurde. Vielmehr genüge bereits die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit.

Das OLG Hamburg bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung (OLG Hamburg, Urt. v. 09.04.2008 - Az.: 5 U 151/07) und stimmt mit der Meinung des LG Berlin (Urt. v. 02.10.2007 - Az. 15 S 1/07) überein.

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8. OLG Köln: RTL unterliegt im Streit um Domain "www.dsds-news.de"
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Das OLG Köln (Urt. v. 19.03.2010 - Az.: 6 U 180/09) hat im Rahmen der Berufung entschieden, dass der Fernsehsender RTL keinen Anspruch auf die Domain "www.dsds-news.de"  hat.

Der Beklagte, Philipp Klöckner, betrieb das Portal "www.dsds-news.de" und informierte dort über die Castingshow "Deutschland sucht den Superstar".

Die Klägerin, der Fernsehsender RTL, sah hierdurch ihre Rechte verletzt und klagte auf Herausgabe der Domain.

Die Kölner Richter lehnten den Anspruch ab.

Ein Anspruch aus Markenrecht scheide aus, da die Domain auch im privaten Bereich verwendet werden könne, dann würden die kennzeichenrechtlichen Normen nicht mehr greifen. Ein Recht ergebe sich auch nicht im nicht-geschäftlichen Verkehr. Die Abkürzung "DSDS" sei nicht derartig bekannt, dass mit ihr sofort die RTL-Show assoziert werde. Zudem sei am Ende noch ein "-news" angefügt worden, was ebenfalls eine Namensverletzung ausscheide lasse.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des OLG Köln führt im ersten Augenblick über den tatsächlichen Ausgang des Gerichtsverfahrens in die Irre. Ihren Beitrag dazu leisten auch entsprechende Pressemitteilungen der Beklagten-Seite und der Kläger-Seite, die beide den Ausgang des Verfahrens als Sieg feiern.

Bei näherer und nüchterner Betrachtung bleibt von der Beklagten-Behauptung "Eine wegweisende Entscheidung für unabhängige Internet-Fanportale großer TV-Sendungen" nicht viel übrig.

In der 1. Instanz ist der Beklagte verurteilt worden:
- die Domain "www.dsds-news.de" nicht im geschäftlichen Verkehr zu benutzen
- zur Übertragung der Domain an RTL
- zur Zahlung von ca. 1.000,- EUR außergerichtlichen Abmahnkosten
- zur Schadensersatzpflicht für die begangene Markenverletzung
- zur Auskunft (insb. seiner Einnahmen), um die Höhe des Schadensersatz beziffern zu können

Berufung hat der Beklagte lediglich hinsichtlich der Domain-Übertragung an RTL eingelegt. Die restlichen Punkte hat er akzeptiert und rechtskräftig werden lassen.

Dass die Richter des OLG Köln einen Anspruch auf Domain-Übertragung abgelehnt haben, ist keineswegs neuartig, sondern entspricht seit der "shell.de"-Rechtsprechung des BGH ständiger Rechtsprechung.

Aus der Inhaberschaft einer Marke alleine ergibt sich noch kein Anspruch auf die betreffende gleichnamige Domain. Zum einen deshalb, weil Markenrechte stets nur im geschäftlichen Verkehr greifen, eine Domain aber auch rein privat betrieben werden kann. Zum anderen, weil eine Marke grundsätzlich nie absolut geschützt ist, sondern stets nur für einzelne Waren- und Dienstleistungsbereiche. D.h. ist die Marke für "Computer" geschützt, kann eine andere Firma problemlos unter der gleichen Bezeichnung "Unterhosen" veräußern. Siehe dazu beispielhaft LG Hamburg (Urt. v. 18.07.2008 - Az.: 408 O 274/08).

Die Entscheidung ist somit keinesfalls ein Sieg für Internet-Fanportale. Auch nach der Entscheidung des OLG Köln darf eine Fan-Seite lediglich rein privat betrieben werden. Sobald ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt - und hierfür ist im Zweifel ein einziger Werbebanner oder eine einzige AdSense-Werbung auf der Seite ausreichend -, liegt eine Markenverletzung vor.

Im vorliegenden Fall muss der Betreiber von "www.dsds-news.de" nicht nur die außergerichtlichen Abmahnkosten (ca. 1.000,- EUR) und 60% der gerichtlich angefallenen Entgelte tragen, sondern er ist darüber hinaus RTL noch zum Schadensersatz verpflichtet. Die genaue Höhe steht noch nicht fest, da der Beklagte erst insoweit Auskunft erteilen muss.

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9. OLG München: 1.000 Abmahnungen im Jahr sind rechtsmissbräuchlich
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In einem weiteren Verfahren hat das OLG München (Beschl. v. 10.08.2009 - Az.: 29 U 3739/09) entschieden, dass das Versenden von etwa 1.000 Abmahnungen rechtsmissbräuchlich ist.

Ein stadtbekannter Massenabmahner, dem vor längerer Zeit die Anwaltszulassung entzogen war, war heute in der Immobilienbranche tätig und mahnte einen Mitbewerber ab. Da der Betroffene keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte der Abmahner eine einstweilige Verfügung.

Im Rahmen der Berufung gegen die erstinstanzlich bestätigte einstweilige Verfügung wiesen die OLG-Richter darauf hin, dass sie im vorliegenden Fall von einem Rechtsmissbrauch ausgingen.

Insgesamt habe der ehemalige Rechtsanwalt seit dem Verlust der anwaltlichen Zulassung, d.h. seit knapp 18 Jahren, etwa 4.000 Abmahnungen ausgesprochen. Allein im Jahr 2008 seien es ca. 1.000 Stück gewesen. Dabei seien in nur ganz wenigen Fällen einstweilige Verfügungen erlassen worden.

In der Gesamtschau sei für die Richter daher eindeutig gewesen, dass das Verhalten des Klägers unlauter und rechtswidrig sei und ihm daher kein Unterlassungsanspruch zustehe.

Der Hinweisbeschluss liegt auf einer Linie mit der Entscheidung des OLG München in einem Parallelverfahren (Beschl. v. 11.08.2009 - Az.: 6 U 3740/09).

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10. OLG Oldenburg: Aussage in Werbebroschüre einer Klinik ist keine Garantie
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Das OLG Oldenburg hat in einem Berufungsurteil (Urt. v. 10.03.2010 - Az.: 5 U 141/09) festgestellt, dass Aussagen in der Werbebroschüre einer Klinik kein eigenständiges Garantieversprechen darstellen würden.

Die Beklagte betreibt eine Klinik, in der zahnärztliche Operationen durchgeführt werden. Die Klinik ist derart organisiert, dass die Beklagte für die Pflege, Unterkunft und ähnliche Leistungen zuständig ist. Die zahnärztlichen Leistungen werden von „externen“ Ärzten erbracht.

In der Werbebroschüre der Klinik hieß es:

„Das hauseigene Recall System erinnert Sie an Ihre Kontrolltermine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere 7jährige Gewährleistung auf Zahnersatz. Wir stellen Ihnen ein individuelles Pflegeprogramm für Ihre Zähne auf und führen professionelle Zahnreinigungen durch. Damit Ihr strahlendes Lächeln lange erhalten bleibt“.


Dem Kläger wurden im Dezember 2004 in der von der Beklagten betriebenen Klinik mehrere Implantate eingesetzt. Die daraufhin vorgesehenen Kontrolltermine wurden vom Kläger allesamt eingehalten. Bei diesen wurde er von den behandelnden Ärzten mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass die Einhaltung für die Erhaltung der Gewährleistung erforderlich sei.

Im Jahr 2007 musste ein Teil der eingesetzten Implantate entfernt werden.

Der Kläger verlangte von der Beklagten die kostenfreie Neueinsetzung der entfernten Implantate.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass ihm ein Anspruch aus einem selbständigen Garantieversprechen gegen die Beklagte zustehe.

Die Beklagte erwiderte darauf, dass die gesetzlich geregelte Garantie in dem vorliegenden Fall nicht greife, da diese sich nur auf Kauf- und nicht auf Behandlungsverträge beziehe.

Nachdem in 1. Instanz das Landgericht Aurich dem Kläger Recht gegeben hatte, wies das OLG Oldenburg im Berufungsverfahren die Klage ab.

Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass zwischen den Parteien ein eigenständiger Garantievertrag zustande gekommen sei. Hieran würden auch die Äußerungen der Zahnärzte, dass die Einhaltung der Kontrolltermine für die Erhaltung der Gewährleistung erforderlich sei, nichts. Diesbezüglich läge nämlich keine Befugnis der Ärzte vor.

Darüber hinaus ergebe sich ein selbständiges Garantieversprechen auch nicht aus den Inhalten der Werbebroschüre. Bei diesen handle es sich um reine Werbeaussagen, die einer vertraglichen Umsetzung bedürften. Eine solche sei jedoch nicht erfolgt.

Außerdem stellte das Gericht fest, dass die gesetzlich geregelte Garantie nur auf Kaufverträge anwendbar sei.

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11. LG Hamburg: Online-Bewertungsportal Ciao muss kritische Beiträge nicht löschen
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Das Internet-Portal Ciao (http://www.ciao.de) ist nicht zur Löschung negativer Beiträge verpflichtet, die wahre Tatsachen wiedergeben und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten (LG Hamburg, Urt. v. 27.10.2009 - Az.: 325 O 206/09).

Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, verlangte von dem Online-Bewertungsportal Ciao die Löschung eines bestimmten kritischen User-Beitrages. Ciao wurde von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten.

In dem Posting beschwerte sich ein User über das Verhalten der Klägerin. Diese habe ihn aufgrund der Abwicklung eines angeblichen Schadens an dem gemieteten Auto "über's Ohr gehauen". Er vermutete weiter, dass zu Unrecht Reparaturkosten abgerechnet worden seien. Insgesamt bewertete er die Klägerin mit den Worten "Nie wieder! Finger Weg! Besser etwas mehr bei einer anderen Autovermietung bezahlen. In der Summe komme ich dort billiger weg und spare mir dazu noch den Ärger".

Die Klägerin sah sich durch die Äußerungen in ihren Rechten verletzt und verlangte von Ciao die Löschung. und Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun entschieden.

Soweit das Posting Tatsachen enthalte, seien dies wahr und somit zulässig.

Die Aussage "Nie wieder! Finger weg!" und "Ich fühle mich über´s Ohr gehauen" seien rechtlich erlaubte Meinungsäußerungen, die die Grenze zur verbotenen Schmähkritik nicht überschreiten würden.

Der Klägerin stehe daher kein Unterlassungsanspruch zu.

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12. LG Hamburg: YouTube haftet für rechtswidriges Video als Mitstörer
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Das bekannte Video-Portal YouTube haftet als Mitstörer, wenn ein Video trotz "Flagging", d.h. trotz konkreten Hinweises auf einen rechtswidrigen Inhalt, ohne Überprüfung auf das Portal gestellt wurde, so das LG Hamburg (Urt. v. 05.03.2010 - Az.: 324 O 565/08).

Bereits Ende 2008 hatten die Hanseatischen Richter im identischen Fall die Mithaftung des Portal-Betreibers bejaht (LG Hamburg, Urt. v. 05.12.2008 - Az.: 324 O 197/08).

Seit 2007 befand sich das Video in dem englischsprachigen Internetangebot. Ein halbes Jahr später kam es zum "Flagging" des Videos. Die "Flagging"-Funktion dient dazu, vermeintlich rechtswidrige Videobeiträge zu kennzeichnen und zu überprüfen. Ende 2007 erfolgte die Einführung der deutschsprachigen YouTube-Version. Dort war das Video trotz "Flagging" noch auffindbar.

Die Klägerin war der Auffassung, dass YouTube für die Rechtsverletzungen als Mitstörer hafte und begehrte gerichtliche Entscheidung.

Nach den Grundsätzen der Störerhaftung - so die Juristen - hafte YouTube aufgrund der Verletzung von Prüfungspflichten für diese Rechtsverletzung. Jedenfalls aufgrund des "Flaggings"  sei über Monate eindeutig gewesen, dass auf der Internetplattform das rechtswidrige Video abrufbar gewesen sei. YouTube habe durch sein eigenes "Frühwarnsystem" Kenntnis über das Video gehabt und es trotzdem beim Start der deutschsprachigen Version auf der Plattform gelassen.

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13. LG Köln: Zulässige Online-Veröffentlichung von Schuldnerdaten und Vollstreckungstiteln
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Titulierte Forderungen und die Daten der dazugehörigen Schuldner dürfen im Internet auf einer Handelsplattform für Vollstreckungstitel veröffentlicht werden, so das LG Köln (Urt. v. 17.03.2010 - Az.: 28 O 612/09).

Die Beklagte betrieb eine Internet-Plattform, auf der Vollstreckungstitel zum Verkauf angeboten wurden. Dabei war auch der Vor- und Nachname des jeweiligen Schuldners abrufbar.

Der Kläger, ein betroffener Schuldner, sah hierin eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und einen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht.

Die Kölner Richter folgten dieser Ansicht nicht und wiesen die Klage ab.

Durch das Anbieten der Vollstreckungstitel sei lediglich die Sozialsphäre des Schuldners berührt, so dass öffentliche Interesse an einer Veröffentlichung überwiege.

Zudem würden nur rechtskräftige Forderungen gehandelt, keine noch nicht abgeschlossene Angelegenheiten.

Der Gläubiger habe ein schutzwürdiges Interesse an der Realisierung der Forderung, so dass ihm dieser Weg über das Internet nicht versperrt werden dürfe. Auch würde ein Verbot zur sofortigen Einstellung der Handelsplattform führen.

Bei einer entsprechenden Interessenabwägung müssten daher die Rechtsgüter des Schuldners in den Hintergrund treten.

Hinweis von RA Dr. Bahr:
Das LG Köln konkretisiert damit die in dem zeitlich vorhergehenden Verfügungsverfahren (LG Köln, Urteil v. 24.06.2009 - Az.: 28 O 116/09) aufgestellten Anforderungen und lässt die Veröffentlichung von Schuldnertiteln überraschenderweise auch dann zu, wenn der Vor- und Nachname des Schuldners genannt wird.

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14. AG Gelnhausen: Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht erlischt bei Inanspruchnahme der Dienstleistung
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Das AG Gelnhausen (Urt. v. 01.02.2010 - Az.: 52 C 898/09) hat entschieden, dass das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht trotz fehlender Belehrung auch dann erlischt, wenn der Kunde die Dienstleistung über Monate hinweg in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin, ein Telekommunikations-Unternehmen, schloss fernmündlich einen Vertrag mit der Beklagten, einer Privatperson. Unklar war, ob die Klägerin ausreichend über die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung informiert hatte.

Nachdem die Beklagte über mehrere Monate hinweg die Leistung in Anspruch nahm, berief sie sich plötzlich auf die fehlende Widerrufsbelehrung und hielt den Vertrag für unwirksam. Die Klägerin ließ dies nicht gelten und klagte die angefallenen Entgelte ein.

Zu Recht wie das AG Gelnhausen entschied. Das Telekommunikations-Unternehmen habe einen wirksamen Zahlungsanspruch.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass keine ausreichende fernabsatzrechtliche Belehrung erfolgt sei, sei das Widerrufsrecht erloschen. Denn die Beklagte habe die klägerischen Dienstleistungen über mehrere Monate hinweg in Anspruch genommen und somit den Beginn der Dienstleistung selbst veranlasst.

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15. Law-Podcasting: Gewinnspielrechtliches Kopplungsverbot in Deutschland europarechtswidrig
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Gewinnspielrechtliches Kopplungsverbot in Deutschland europarechtswidrig

Inhalt:
Jeder Jurist im 1. Semester und jeder Neuling im Marketing kennt es: Das gewinnspielrechtliche Kopplungsverbot: Es darf kein Gewinnspiel angeboten werden, das mit dem Warenabsatz des Spiel-Veranstalters verbunden ist.

In concreto: Die Deutsche Telekom darf keine Karten zur nächsten Fussball-Weltmeisterschaft verlosen und eine Teilnahme davon abhängig machen, dass man ihr Produkt X oder Y erwirbt.

Durch dieses Verbot soll der Verbraucher vor irrationalen Entscheidungen geschützt werden. Nämlich, dass er einen 24-monatigen Handy-Vertrag abschließt, nur um in den Genuß von Weltmeisterschaftskarten zu kommen.

Die deutsche Rechtsprechung hat sich an diesem Verbot gut 50 Jahre ausführlich und in typisch deutscher Grundlichkeit abgearbeitet: Da gibt es die unmittelbare und mittelbare Kopplung, die zeitlich vor- und nachgelagerte Kopplung und und und...

Nun hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 14.01.2010 - Az.: C-304/08) im Januar 2010 ein Urteil gefällt, dass dem deutschen Gesetzgeber und der bisherigen deutschen Rechtsprechung wohl gar nicht gefallen wird. Mit dieser neuen Entscheidung beschäftigt sich der heutige Podcast.

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