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Newsletter vom 07.05.2008
Betreff: Rechts-Newsletter 19. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 19. KW im Jahre 2008. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html


Die Themen im Überblick:

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1. BGH bestätigt Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen

2. BGH: Voraussetzungen für rechtserhaltende Markennutzung

3. OLG Celle: Kündigung durch staatliche Lotteriegesellschaft nicht kartellrechtswidrig

4. OLG Köln: Verjährungsbeginn bei Internet-Delikten

5. LG Braunschweig: Google AdWords sind Markenverletzung / Option "weitgehend passende Keywords"

6. LG Köln: Texturen in Second Life urheberrechtlich geschützt

7. VG Köln: Tastendruckmodell bei Mehrwertdiensten nicht erlaubt

8. VG Münster: Poker ist verbotenes Glücksspiel

9. LG Offenbach: Dynamische IP-Adresse gehört zu den Bestandsdaten, nicht zu den Verkehrsdaten

10. VG Trier: Generelles Sportwetten-Verbot derzeit nicht rechtmäßig

11. MBB beanstandet Stefan Raabs WOK WM 2006 und 2007 wg. Schleichwerbung

12. Law-Podcasting.de: Der Glücksspiel-Staatsvertrag – Teil 2


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1. BGH bestätigt Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen
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Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.

Die Klägerinnen produzieren und vertreiben Uhren der Marke "ROLEX". Sie sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Auf der von der Beklagten betriebenen Internet-Plattform "ricardo" hatten Anbieter gefälschte ROLEX-Uhren zum Verkauf angeboten, die ausdrücklich als Plagiate gekennzeichnet waren. ROLEX nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Oberlandesgericht Köln hatte dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben, nachdem der Bundesgerichtshof eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Jahre 2004 aufgehoben hatte (BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 – Internet-Versteigerung I).

Der Bundesgerichtshof hat das Verbot nunmehr beschränkt auf das konkret beanstandete Verhalten bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist.

Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.

Der BGH hat betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Anbieter der gefälschten Uhren zumindest in einigen Fällen im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Dem beklagten Internetauktionshaus war bekannt, dass es in der Vergangenheit auf seiner Internet-Plattform bereits zu klar erkennbaren Verletzungen der Marken der Klägerinnen durch Dritte gekommen war.

Sie hätte deshalb durch Kontrollmaßnahmen Vorsorge dafür treffen müssen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte darlegen müssen, dass sie nach Bekanntwerden der markenverletzenden Angebote derartige Kontrollmaßnahmen ergriffen hat und die beanstandeten Fälle auch durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden konnten. Dem ist die Beklagte – auch nach Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht durch das erste Revisionsurteil im Jahre 2004 – nicht nachgekommen.

Bundesgerichtshof, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III

Quelle: Pressemitteilung Nr. 87/2008 v. 30.04.2008

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2. BGH: Voraussetzungen für rechtserhaltende Markennutzung
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Der BGH (Urt. v. 18.10.2007 - Az.: I ZR 162/04) hatte über die Voraussetzungen für rechtserhaltende Markennutzung zu entscheiden.

Wer Ansprüche aus einer eingetragenen Marke herleiten will, muss nachweisen können, dass er innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung begonnen hat, die Marke auch tatsächlich zu nutzen (§ 26 MarkenG).

Die BGH-Richter hatten hier vor allem zu klären, welche Besonderheiten für Marken gelten, die Dienstleistungen betreffen:

"Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden."

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3. OLG Celle: Kündigung durch staatliche Lotteriegesellschaft nicht kartellrechtswidrig
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Das OLG Celle (Urt. v. 21.02.2008 - Az.: 13 U 172/07 (Kart)) hat entschieden, dass die Kündigung durch eine staatliche Lotteriegesellschaft nicht kartellrechtswidrig ist:

"Leitsätze:
1. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Landeslotteriegesellschaft bzw. dem Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) über den Betrieb einer virtuellen Annahmestelle kann von der Landeslotteriegesellschaft bzw. dem DLTB gekündigt werden, wenn der Vertragspartner seine Aktivitäten auf terrestrisch generierte Umsätze ausweitet.

2. Eine solche Kündigung ist nicht kartellrechtswidrig und somit auch nicht unwirksam iSd. Art. 81 Abs. 2 EG-Vertrag, § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB.

3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den betreffenden Entscheidungen des Bundeskartellamtes und den dazugehörigen gerichtlichen Entscheidungen, wonach ein Kartellrechtsverstoß vorliegt. Denn die in § 33 Abs. 4 GWB geregelte Bindungswirkung der Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes setzt eine bestandskräftige Entscheidung der Kartellbehörde oder eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung voraus. Dies ist hier nicht der Fall, da die Verfahren noch andauern und somit nicht rechtskräftig sind."

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4. OLG Köln: Verjährungsbeginn bei Internet-Delikten
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Das OLG Köln (Urt. v. 01.06.2007 - Az.: 6 U 232/06) hat entschieden, dass es sich bei Internet-Delikten um eine sogenannte Dauerhandlung handelt, d.h. eine fortwährende, pflichtwidrig aufrechterhaltene Störung.

Die Verjährung beginnt daher erst zu laufen, wenn dieser Eingriff beendet ist. Im Regelfall also, wenn die Rechtsverletzung aus dem Netz genommen wurde.

Der vorliegende Sachverhalt zeigt aber, dass es auch anders geht. Wenn nämlich die Werbung ursprünglich irreführend war, weil ein bestimmtes angepriesenes Produkt noch gar nicht lieferbar war, im Laufe der Zeit dann später aber doch erhältlich war. In solchen Fällen beginnt die Verjährung ab dem Zeitpunkt der Lieferbarkeit des Produktes zu laufen:

"Bei der fraglichen Internetwerbung handelte es sich, anders als bei der Beilagenwerbung, um eine Dauerhandlung.

Diese war aber spätestens dann abgeschlossen, als die Beklagte lieferfähig wurde, weil mit der Möglichkeit einer sofortigen Auslieferung des T(...)-Routers an ihre Kunden eine mit der vorherigen Bewerbung möglicherweise verbundene Irreführungsgefahr über die Warenverfügbarkeit entfiel.

Ab dem 29.04.2004 verfügte die Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts über die ersten Router, weshalb ab diesem Zeitpunkt Ende April 2004 die Verjährungsfrist zu laufen begann. (...)

Ein auf die Internetwerbung der Beklagten gestützter Unterlassungsanspruch (...) war deshalb bei Einreichung der vorliegenden Klage jedenfalls verjährt."

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5. LG Braunschweig: Google AdWords sind Markenverletzung / Option "weitgehend passende Keywords"
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Das LG Braunschweig (Urt. v. 01.04.2008 - Az.: 9 O 368/08 (41)) hat noch einmal konkretisiert, unter welchen Umständen die Nutzung fremder Begriffe bei Google AdWords eine Markenverletzung ist Dabei ging es vor allem um die Frage, welche Haftungskonsequenzen die Nutzung der Option "weitgehend passende Keywords" hat.

"Leitsätze:

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.

2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.

3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen."

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6. LG Köln: Texturen in Second Life urheberrechtlich geschützt
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Das LG Köln (Urt. v. 21.04.2008 - Az.: 28 O 124/08) hat entschieden, dass Texturen in der bekannten Online-Welt "Second Life" grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sind.

"Dabei geht die Kammer davon aus, dass auch im "virtuellen Raum", hier im Rahmen der Online-Plattform "Second Life", urheberrechtlich geschützte Werke entstehen können, wenn diese dem Schutz einer der in § 2 UrhG genannten Werkarten zuzuordnen sind (...)."

Im konkreten Fall lehnten die Richter jedoch einen urheberrechtlichen Schutz aufgrund der fehlenden Schöpfungshöhe ab. Es ging dabei um eine virtuelle Nachbildung des Kölner Doms.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Erstellung der Texturen mehrere Monate dauerten:

"Auch der Umstand, dass die Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin sich - wie sie an Eides Statt versichert - von Mitte Juni bis August 2007 intensiv mit der Erstellung der Texturen befasst hat, begründet keine schöpferische Leistung, weil die Frage, mit welchem Aufwand und welchen Kosten etwas erstellt wurde, für die Schöpfungshöhe ohne Belang ist (...).

Das gilt auch dann, wenn die Herstellung möglicherweise zeitaufwendig war, denn für die Einordnung als Kunstwerk ist nur das Ergebnis entscheidend, wie es dem Betrachter gegenüber tritt, nicht der Arbeitsaufwand, der zu seiner Herstellung erforderlich war (...)."

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7. VG Köln: Tastendruckmodell bei Mehrwertdiensten nicht erlaubt
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Das VG Köln (Beschl. v. 16.04.2008 - Az: 11 L 307/08) hat entschieden, dass es rechtlich nicht ausreichend ist, wenn ein Anschlussinhaber mittels bloßem Tastendruck in die Weitervermittlung zu einer 0900-Rufnummer einwilligt.

"Darüber hinaus wird durch das von der Antragstellerin praktizierte Geschäftsmodell die vom Angerufenen veranlasste Sperrung von 0900-Nummern umgangen. Sperrungen von Nummerngassen können nur bei einem selbständigen Gesprächsaufbau eingreifen.

Bei einer Weiterleitung von Gesprächen ist eine Sperrung technisch vorläufig nicht möglich. Diese Angebotsform kann deshalb als zielgerichtete Umgehung der für 0900-Nummern geltenden Regelungen und vom Anschlussinhaber eingerichteten Rufnummernsperre angesehen werden."

Und weiter:

"Der Tastendruck kann auch nicht immer als kurzzeitig wirksame Aufhebung der Sperre angesehen werden, weil das Telefon nicht nur vom Anschlussinhaber, sondern berechtigterweise auch von seinen Familienangehörigen benutzt wird. Von einer Anscheinsvollmacht des Anschlussinhabers an seine Angehörigen ist in solchen Fällen in der Regel zunächst nicht auszugehen."


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8. VG Münster: Poker ist verbotenes Glücksspiel
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Das VG Münster (Beschl. v. 03.04.2008 - Az.: 9 L 13/08) hat im Streit um die Frage, ob Poker verbotenes Glücksspiel ist oder nicht, ein weitere Entscheidung hinzugefügt:

"Leitsätze:
1. Poker (hier: "Texas Hold’em-Regeln" ohne "Rebuy"-Möglichkeit im K.O.-System) ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.

2. Auch wenn die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt. Insbesondere ist es unerheblich, wie das verlangte Entgelt vom Veranstalter genannt wird: Einsatz, Turniergeld, Teilnahmegebühr, Startgeld, Eintrittsgeld oder Unkostenbeitrag.

3. Erlaubt sind dagegen grundsätzlich Poker-Turniere, bei denen die Spieler als Einsatz eine freiwillige Spende zugunsten einer gemeinnützigen Organisation entrichten (sog. Charity-Turniere). Verboten ist es jedoch, diese Charity-Turniere mit anderen Poker-Turnieren zu verknüpfen (z.B. in Form einer Poker-Bundesliga), bei denen als Einsatz keine Spende, sondern Eintrittsgelder verlangt werden."

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9. LG Offenbach: Dynamische IP-Adresse gehört zu den Bestandsdaten, nicht zu den Verkehrsdaten
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Das LG Offenbach (Beschl. v. 17.04.2008 - Az.: 3 Qs 83/07) hat entschieden, dass dynamische IP-Adressen zu den Bestandsdaten und nicht zu den Verkehrsdaten gehören.

Das Gericht stützt sich dabei entscheidend auf die erst vor kurzem in Kraft getretenenen Änderungen durch die Vorratsdatenspeicherung:

"Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen vom 21.12.2007 (...) hat der Gesetzgeber diese Frage nunmehr geregelt.

Er hat sie zu Gunsten der Auffassung entschieden, dass es sich bei den umstrittenen Daten um Bestandsdaten gem. § 3 Nr. 3 TKG handelt.

Ausdrücklich ist dies allerdings auch der jetzt geltenden Fassung des TKG oder der StPO nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde diesbezüglich lediglich in den zweiten Halbsatz von § 113 b Satz 1 TKG die Worte eingefügt „mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113“. Der Wortlaut lässt somit nach wie vor die Rechtslage offen, welche Daten zu den Bestandsdaten (...) gehören.

Dennoch ergibt vorliegend die Gesetzesauslegung mit den anerkannten Auslegungsmethoden, dass die oben genannte Rechtsfrage hierdurch entschieden werden sollte. Aus der Gesetzesbegründung und der Entwicklung des Gesetzesentwurfes wird nämlich deutlich, dass diese Worte ausschließlich deswegen eingefügt wurden, um die oben genannte Streitfrage zu regeln."

Formal gesehen hat zwar das LG Offenbach im vorliegenden Verfahren die Beschwerde der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Anordnung zurückgewiesen.

In der Praxis hat die Einordnung aber weitreichende Konsequenzen: Für eine Auskunftserteilung über den Anschlussinhaber bedarf es somit keiner richterlichen Anordnung mehr, sondern es reicht ein einfaches Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden nach § 113 TKG an den Access-Provider aus.

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10. VG Trier: Generelles Sportwetten-Verbot derzeit nicht rechtmäßig
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Weil die verfassungs- und europarechtliche Rechtmäßigkeit des auch nach dem neuen Glücksspielrecht in Rheinland-Pfalz fortbestehenden Privatmonopols der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH fraglich ist, hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss vom 28. April 2008 die Vollziehbarkeit einer Verfügung der ADD gestoppt, mit der einem privaten Sportwettenvermittler in Trier die Annahme und Vermittlung von Sportwetten aller Anbieter untersagt worden ist.

Um dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren gerecht zu werden, erging die Anordnung allerdings unter Auflagen. Danach sind Internetsportwetten sowie die Annahme und Vermittlung von Sportwetten an Minderjährige, erkennbar Spielsuchtgefährdete und Überschuldete verboten.

Zur Begründung der Entscheidung führten die Richter aus, entscheidend sei der Umstand, dass - anders als in den anderen Bundesländern - in Rheinland-Pfalz bis zum heutigen Zeitpunkt kein staatliches Wettmonopol geschaffen werden konnte. Ein solches Monopol könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in rechtlich zulässiger Weise errichtet werden, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet sei.

Mit einer 51%-igen Übernahme der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH habe das Land zwar beabsichtigt, ein staatliches Glücksspielmonopol einzurichten; das Bundeskartellamt habe diesen Zusammenschluss jedoch untersagt.

Demnach sei es in Rheinland-Pfalz derzeit so, dass eine Aufgabe, die an sich nach dem Willen des Gesetzgebers unter maßgeblicher Beherrschung des Landes wahrgenommen werden solle, tatsächlich von einem privaten Unternehmen ausgeübt werde. Dies geschehe zudem ohne Ausschreibung. Die Rechte des Antragstellers aus Artikel 12 des Grundgesetzes und Artikel 49 des EG-Vertrages dürften durch ein auf dieser Basis geschaffenes bzw. aufrechterhaltenes Monopol eines Privaten jedoch nicht eingeschränkt werden.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier , Beschluss vom 28. April 2008, Az.: 1 L 240/08.TR

Quelle: Pressemitteilung des VG Trier v. 30.04.2008

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11. MBB beanstandet Stefan Raabs WOK WM 2006 und 2007 wg. Schleichwerbung
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Der Medienrat Berlin-Brandenburg (MBB) hat die Ausstrahlung der WOK WM 2006 und 2007 bei ProSieben, gesendet am 11. März 2006 und am 9. März 2007, wegen Verstoßes gegen das Schleichwerbeverbot § 7 Abs. 6 Satz 1 RStV beanstandet.

Der Verstoß besteht in der verbalen und optischen Einbindung von Markennamen und -logos in die Sendungen (Benennung von Teams, Kurven und Streckenabschnitten nach Marken, Einbindung dieser Marken in die Sendung durch Bandenwerbung, Untereiswerbung, Aufstellung von Werbetafeln und weitere optische Elemente sowie deren Abbildung und Präsentation in der Sendung durch Kameraführung und Moderation).

Der Argumentation von ProSieben, wonach diese Werbung mit der bei anderen Sportveranstaltungen üblichen Bandenwerbung und Teamsponsoring vergleichbar sei, ist der Medienrat nicht gefolgt.

Die Prüfung aller im Zusammenhang mit der WOK WM geschlossenen Verträge hatte ergeben, dass die Vor-Ort-Werbung und ihre Einbindung in die WOK WM dem Fernsehveranstalter ProSieben zuzurechnen war.

Ausrichter der WOK WM ist die Raab TV GmbH, die von ProSieben mit der Über-tragung der WOK WM beauftragt war. Als Auftraggeber hätte ProSieben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen mit der Raab TV GmbH die Einbindung von Werbung in die WOK WM unterbinden können.

Quelle: Pressemitteilung des MBB v. 25.04.2008

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12. Law-Podcasting.de: Der Glücksspiel-Staatsvertrag – Teil 2
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute ein Podcast zum Thema "Der Glücksspiel-Staatsvertrag – Teil 2".

Inhalt:
Zum 1. Januar 2008 war es soweit. Der Glücksspiel-Staatsvertrag trat in Kraft und löste die bisherige Regelung, den Lotterie-Staatsvertrag, ab. Der Gesetzgeber musste hier handeln, weil das Bundesverfassungsgericht im Frühjahr 2006 die bisherigen Regelungen für verfassungswidrig erklärt hatte.

Der Podcast skizziert die wichtigsten Neuerungen im Überblick. Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in drei Teile geteilt.

Heute hören Sie den zweiten Teil. Der erste Teil ist letzte Woche erschienen, der dritte Teil folgt nächsten Donnerstag.

Der heutige Podcast beschäftigt sich insbesondere mit der Frage, ob und inwieweit sich durch den Glücksspiel-Staatsvertrag Änderungen für den Bereich der Telefon-Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten ergeben.

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