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Newsletter vom 07.05.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 19. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Die Klägerinnen produzieren und vertreiben Uhren der Marke "ROLEX". Sie sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Auf der von der Beklagten betriebenen Internet-Plattform "ricardo" hatten Anbieter gefälschte ROLEX-Uhren zum Verkauf angeboten, die ausdrücklich als Plagiate gekennzeichnet waren. ROLEX nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Oberlandesgericht Köln hatte dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben, nachdem der Bundesgerichtshof eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Jahre 2004 aufgehoben hatte (BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 – Internet-Versteigerung I). Der Bundesgerichtshof hat das Verbot nunmehr beschränkt auf das konkret beanstandete Verhalten bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH hat betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Anbieter der gefälschten Uhren zumindest in einigen Fällen im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Dem beklagten Internetauktionshaus war bekannt, dass es in der Vergangenheit auf seiner Internet-Plattform bereits zu klar erkennbaren Verletzungen der Marken der Klägerinnen durch Dritte gekommen war. Sie hätte deshalb durch Kontrollmaßnahmen Vorsorge dafür treffen müssen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte darlegen müssen, dass sie nach Bekanntwerden der markenverletzenden Angebote derartige Kontrollmaßnahmen ergriffen hat und die beanstandeten Fälle auch durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden konnten. Dem ist die Beklagte – auch nach Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht durch das erste Revisionsurteil im Jahre 2004 – nicht nachgekommen. Bundesgerichtshof, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III Quelle: Pressemitteilung Nr. 87/2008 v. 30.04.2008
Wer Ansprüche aus einer eingetragenen Marke herleiten will, muss nachweisen können, dass er innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung begonnen hat, die Marke auch tatsächlich zu nutzen (§ 26 MarkenG). Die BGH-Richter hatten hier vor allem zu klären, welche Besonderheiten für Marken gelten, die Dienstleistungen betreffen: "Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden."
"Leitsätze: 2. Eine solche Kündigung ist nicht kartellrechtswidrig und somit auch nicht unwirksam iSd. Art. 81 Abs. 2 EG-Vertrag, § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB. 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den betreffenden Entscheidungen des Bundeskartellamtes und den dazugehörigen gerichtlichen Entscheidungen, wonach ein Kartellrechtsverstoß vorliegt. Denn die in § 33 Abs. 4 GWB geregelte Bindungswirkung der Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes setzt eine bestandskräftige Entscheidung der Kartellbehörde oder eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung voraus. Dies ist hier nicht der Fall, da die Verfahren noch andauern und somit nicht rechtskräftig sind."
Die Verjährung beginnt daher erst zu laufen, wenn dieser Eingriff beendet ist. Im Regelfall also, wenn die Rechtsverletzung aus dem Netz genommen wurde. Der vorliegende Sachverhalt zeigt aber, dass es auch anders geht. Wenn nämlich die Werbung ursprünglich irreführend war, weil ein bestimmtes angepriesenes Produkt noch gar nicht lieferbar war, im Laufe der Zeit dann später aber doch erhältlich war. In solchen Fällen beginnt die Verjährung ab dem Zeitpunkt der Lieferbarkeit des Produktes zu laufen: "Bei der fraglichen Internetwerbung handelte es sich, anders als bei der Beilagenwerbung, um eine Dauerhandlung. Diese war aber spätestens dann abgeschlossen, als die Beklagte lieferfähig wurde, weil mit der Möglichkeit einer sofortigen Auslieferung des T(...)-Routers an ihre Kunden eine mit der vorherigen Bewerbung möglicherweise verbundene Irreführungsgefahr über die Warenverfügbarkeit entfiel. Ab dem 29.04.2004 verfügte die Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts über die ersten Router, weshalb ab diesem Zeitpunkt Ende April 2004 die Verjährungsfrist zu laufen begann. (...) Ein auf die Internetwerbung der Beklagten gestützter Unterlassungsanspruch (...) war deshalb bei Einreichung der vorliegenden Klage jedenfalls verjährt."
"Leitsätze: 1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar. 2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren. 3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen."
"Dabei geht die Kammer davon aus, dass auch im "virtuellen Raum", hier im Rahmen der Online-Plattform "Second Life", urheberrechtlich geschützte Werke entstehen können, wenn diese dem Schutz einer der in § 2 UrhG genannten Werkarten zuzuordnen sind (...)." Im konkreten Fall lehnten die Richter jedoch einen urheberrechtlichen Schutz aufgrund der fehlenden Schöpfungshöhe ab. Es ging dabei um eine virtuelle Nachbildung des Kölner Doms. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Erstellung der Texturen mehrere Monate dauerten: "Auch der Umstand, dass die Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin sich - wie sie an Eides Statt versichert - von Mitte Juni bis August 2007 intensiv mit der Erstellung der Texturen befasst hat, begründet keine schöpferische Leistung, weil die Frage, mit welchem Aufwand und welchen Kosten etwas erstellt wurde, für die Schöpfungshöhe ohne Belang ist (...). Das gilt auch dann, wenn die Herstellung möglicherweise zeitaufwendig war, denn für die Einordnung als Kunstwerk ist nur das Ergebnis entscheidend, wie es dem Betrachter gegenüber tritt, nicht der Arbeitsaufwand, der zu seiner Herstellung erforderlich war (...)."
"Darüber hinaus wird durch das von der Antragstellerin praktizierte Geschäftsmodell die vom Angerufenen veranlasste Sperrung von 0900-Nummern umgangen. Sperrungen von Nummerngassen können nur bei einem selbständigen Gesprächsaufbau eingreifen. Bei einer Weiterleitung von Gesprächen ist eine Sperrung technisch vorläufig nicht möglich. Diese Angebotsform kann deshalb als zielgerichtete Umgehung der für 0900-Nummern geltenden Regelungen und vom Anschlussinhaber eingerichteten Rufnummernsperre angesehen werden." Und weiter: "Der Tastendruck kann auch nicht immer als kurzzeitig wirksame Aufhebung der Sperre angesehen werden, weil das Telefon nicht nur vom Anschlussinhaber, sondern berechtigterweise auch von seinen Familienangehörigen benutzt wird. Von einer Anscheinsvollmacht des Anschlussinhabers an seine Angehörigen ist in solchen Fällen in der Regel zunächst nicht auszugehen."
"Leitsätze: 2. Auch wenn die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt. Insbesondere ist es unerheblich, wie das verlangte Entgelt vom Veranstalter genannt wird: Einsatz, Turniergeld, Teilnahmegebühr, Startgeld, Eintrittsgeld oder Unkostenbeitrag. 3. Erlaubt sind dagegen grundsätzlich Poker-Turniere, bei denen die Spieler als Einsatz eine freiwillige Spende zugunsten einer gemeinnützigen Organisation entrichten (sog. Charity-Turniere). Verboten ist es jedoch, diese Charity-Turniere mit anderen Poker-Turnieren zu verknüpfen (z.B. in Form einer Poker-Bundesliga), bei denen als Einsatz keine Spende, sondern Eintrittsgelder verlangt werden."
Das Gericht stützt sich dabei entscheidend auf die erst vor kurzem in Kraft getretenenen Änderungen durch die Vorratsdatenspeicherung: "Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen vom 21.12.2007 (...) hat der Gesetzgeber diese Frage nunmehr geregelt. Er hat sie zu Gunsten der Auffassung entschieden, dass es sich bei den umstrittenen Daten um Bestandsdaten gem. § 3 Nr. 3 TKG handelt. Ausdrücklich ist dies allerdings auch der jetzt geltenden Fassung des TKG oder der StPO nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde diesbezüglich lediglich in den zweiten Halbsatz von § 113 b Satz 1 TKG die Worte eingefügt „mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113“. Der Wortlaut lässt somit nach wie vor die Rechtslage offen, welche Daten zu den Bestandsdaten (...) gehören. Dennoch ergibt vorliegend die Gesetzesauslegung mit den anerkannten Auslegungsmethoden, dass die oben genannte Rechtsfrage hierdurch entschieden werden sollte. Aus der Gesetzesbegründung und der Entwicklung des Gesetzesentwurfes wird nämlich deutlich, dass diese Worte ausschließlich deswegen eingefügt wurden, um die oben genannte Streitfrage zu regeln." Formal gesehen hat zwar das LG Offenbach im vorliegenden Verfahren die Beschwerde der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Anordnung zurückgewiesen. In der Praxis hat die Einordnung aber weitreichende Konsequenzen: Für eine Auskunftserteilung über den Anschlussinhaber bedarf es somit keiner richterlichen Anordnung mehr, sondern es reicht ein einfaches Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden nach § 113 TKG an den Access-Provider aus.
Um dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren gerecht zu werden, erging die Anordnung allerdings unter Auflagen. Danach sind Internetsportwetten sowie die Annahme und Vermittlung von Sportwetten an Minderjährige, erkennbar Spielsuchtgefährdete und Überschuldete verboten. Zur Begründung der Entscheidung führten die Richter aus, entscheidend sei der Umstand, dass - anders als in den anderen Bundesländern - in Rheinland-Pfalz bis zum heutigen Zeitpunkt kein staatliches Wettmonopol geschaffen werden konnte. Ein solches Monopol könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in rechtlich zulässiger Weise errichtet werden, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet sei. Mit einer 51%-igen Übernahme der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH habe das Land zwar beabsichtigt, ein staatliches Glücksspielmonopol einzurichten; das Bundeskartellamt habe diesen Zusammenschluss jedoch untersagt. Demnach sei es in Rheinland-Pfalz derzeit so, dass eine Aufgabe, die an sich nach dem Willen des Gesetzgebers unter maßgeblicher Beherrschung des Landes wahrgenommen werden solle, tatsächlich von einem privaten Unternehmen ausgeübt werde. Dies geschehe zudem ohne Ausschreibung. Die Rechte des Antragstellers aus Artikel 12 des Grundgesetzes und Artikel 49 des EG-Vertrages dürften durch ein auf dieser Basis geschaffenes bzw. aufrechterhaltenes Monopol eines Privaten jedoch nicht eingeschränkt werden. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. VG Trier , Beschluss vom 28. April 2008, Az.: 1 L 240/08.TR Quelle: Pressemitteilung des VG Trier v. 30.04.2008
Der Verstoß besteht in der verbalen und optischen Einbindung von Markennamen und -logos in die Sendungen (Benennung von Teams, Kurven und Streckenabschnitten nach Marken, Einbindung dieser Marken in die Sendung durch Bandenwerbung, Untereiswerbung, Aufstellung von Werbetafeln und weitere optische Elemente sowie deren Abbildung und Präsentation in der Sendung durch Kameraführung und Moderation). Der Argumentation von ProSieben, wonach diese Werbung mit der bei anderen Sportveranstaltungen üblichen Bandenwerbung und Teamsponsoring vergleichbar sei, ist der Medienrat nicht gefolgt. Die Prüfung aller im Zusammenhang mit der WOK WM geschlossenen Verträge hatte ergeben, dass die Vor-Ort-Werbung und ihre Einbindung in die WOK WM dem Fernsehveranstalter ProSieben zuzurechnen war. Ausrichter der WOK WM ist die Raab TV GmbH, die von ProSieben mit der Über-tragung der WOK WM beauftragt war. Als Auftraggeber hätte ProSieben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen mit der Raab TV GmbH die Einbindung von Werbung in die WOK WM unterbinden können. Quelle: Pressemitteilung des MBB v. 25.04.2008
Inhalt: Der Podcast skizziert die wichtigsten Neuerungen im Überblick. Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in drei Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil. Der erste Teil ist letzte Woche erschienen, der dritte Teil folgt nächsten Donnerstag. Der heutige Podcast beschäftigt sich insbesondere mit der Frage, ob und inwieweit sich durch den Glücksspiel-Staatsvertrag Änderungen für den Bereich der Telefon-Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten ergeben.
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