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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Tiefpreis-Werbung mit "10% Preisnachlass auf alles" ist wettbewerbsgemäß
2. OLG Frankfurt a.M.: Online-Blockade gegen Lufthansa ist keine Nötigung
3. OLG Hamburg: Vergleichende Werbung für Telefon-Tarife (DTAG ./. Tele 2)
4. OLG Köln: Zugeteilte Call by Call-Rufnummer nicht markenrechtlich geschützt
5. AG Düsseldorf: Überprüfungspflichten bei angekauften E-Mail-Adressen
6. AG Biberach: Private Sportwetten-Vermittlung nicht strafbar
7. VG Bayreuth: Vermittlung von Sportwetten für private Anbieter bleibt verboten
8. VG München: Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO nicht umfassend
9. EU-Domains: "barcelona.eu" - Sonderzeichen zu beachten?
10. Bundeskartellamt mahnt Lottogesellschaften ab / Reaktion des DLTB
11. Law-Podcasting.de: Wie weit darf ein Affiliate die Marken seines Merchants nutzen?
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1. BGH: Tiefpreis-Werbung mit "10% Preisnachlass auf alles" ist wettbewerbsgemäß
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Der BGH (Urt. v. 30.03.2006 - Az.: I ZR 144/03 = http://shink.de/ub8cgy) hatte darüber zu entscheiden oder der Werbeslogan eines Unternehmens
"Wir waren, sind und bleiben die Günstigsten!
Sollten Sie bei irgendeinem örtlichen Einzelhändler einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, auch wenn es ein Werbe- oder Eröffnungsangebot ist, machen wir Ihnen diesen Preis und Sie erhalten darauf 10% extra."
wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist.
Die Klägerin machte geltend, diese Art von Werbung sei darauf gerichtet, die Mitbewerber durch systematisches Unterbieten der Preise vom Markt zu verdrängen und sei daher rechtswidrig.
Dem hat sich der BGH nicht angeschlossen:
"Im Rahmen der geltenden marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung steht es einem Unternehmen grundsätzlich frei, seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen und auch die Preise von Konkurrenten zu unterbieten (...).
(...) Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises ist nicht grundsätzlich, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig (...).
Entsprechend liegt in dem Anbieten von Waren unter Einstandspreis durch ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht nur dann eine unbillige Behinderung kleiner oder mittlerer Wettbewerber (...), wenn das Angebot nicht nur gelegentlich erfolgt und sachlich nicht gerechtfertigt ist (...).
Ein Angebot unter den Einstandspreisen des Unternehmens ist in der Rechtsprechung insbesondere dann als unlauter angesehen worden, wenn es in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, und zu diesem Zweck eingesetzt wird (...)."
Da die Klägerin nicht konkret nachweisen konnte, dass der Verkauf mit einem 10%-Preisnachlass automatisch zu einem Verkauf unter Einstandspreis führte, wurde die Klage abgewiesen:
"Nach dem danach maßgeblichen Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beanstandete Werbung der Beklagten die ernsthafte Gefahr begründet, es werde infolge der Gewährung des beworbenen Preisnachlasses in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfang zu Verkäufen unter Einstandspreis kommen.
In den von der Beklagten dargelegten Fällen der übereinstimmenden Artikel anlässlich der Eröffnungswerbung des Mitbewerbers ergab sich auch nach einer Reduzierung des von dem Mitbewerber geforderten Preises um 10% ein weit über dem jeweiligen Einkaufspreis der Beklagten liegender Preis.
Angesichts der von der Beklagten vorgetragenen durchschnittlichen Handelsspanne kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass hinsichtlich des sonstigen Sortiments eine im Vergleich zu den dargelegten Beispielsfällen abweichende Beurteilung angezeigt sein könnte."
Die vorhergehende Instanz hatte dies noch anders gesehen und die abstrakte Gefahr, dass durch den Preisnachlass das Risiko der Einkaufspreis-Unterschreitung nicht ausgeschlossen werden könne, als ausreichend für einen Unterlassungsanspruch angesehen.
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2. OLG Frankfurt a.M.: Online-Blockade gegen Lufthansa ist keine Nötigung
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Die Aufforderung zu einer „Internet - Demonstration“ erfüllt nach einem Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts keinen Straftatbestand.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte hatte im März 2001 zu einer so genannten „Internet-Demonstration“ gegen die Lufthansa aufgerufen. Politischer Hintergrund war die Mitwirkung der Lufthansa bei Abschiebungen ins Ausland auf dem Luftweg. Durch die „Demonstration“ sollte das Vertrauen der Lufthansa - Kunden in die geschäftliche Abwicklung von Flugbuchungen im Internet beeinträchtigt werden. Dementsprechend hieß es in der Demonstrationsaufforderung: Sollte es gelingen, die Homepage zu blockieren, würde dies sicherlich nicht das Vertrauen der Kunden fördern, die künftig nicht mehr im Reisebüro, sondern im Internet buchen sollen.
Konkret wurde zur Blockade der Lufthansa-Homepage am 20. Juni 2001 aufgerufen. Durch den verstärkten Zugriff auf die Homepage zum fraglichen Zeitpunkt kam es zu erheblichen Verzögerungen beim Aufbau der Website oder sogar zum Totalausfall. Der Lufthansa entstand hierdurch auch ein erheblicher materieller Schaden.
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten deshalb zu einer Geldstrafe wegen öffentlicher Aufforderung zu einer Straftat (Nötigung) verurteilt. Die Revision des Angeklagten führte zu dessen Freispruch.
Das Verhalten, zu dem der Angeklagte aufgefordert hat, erfüllt nach dem Beschluss des 1. Strafsenats weder den Tatbestand der Nötigung noch einen sonstigen Straftatbestand. Nötigung setzt die Anwendung von Gewalt oder eine Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus ( § 240 StGB). Bei der Bedienung des Computers mittels Tastatur oder Maus fehle es sowohl an der für die Annahme von Gewalt erforderlichen Kraftentfaltung wie an der Zwangswirkung beim Opfer. Gegenüber dem potentiellen Nutzer bewirke der Aufruf nur, dass dieser die Website der Lufthansa nicht aufrufen könne. Eine physische Beeinträchtigung sei damit nicht verbunden.
Da der Angeklagte die Durchführung der Blockade nicht davon abhängig gemacht habe, dass die Lufthansa ihre Mitwirkung an Abschiebungen einstellt, liege auch das Tatbestandsmerkmal der Drohung, nämlich das Inaussichtstellen eines Übels, nicht vor. Schließlich könne der Sachverhalt nicht unter den Tatbestand der Aufforderung zur Datenveränderung subsumiert werden, weil Daten allenfalls vorübergehend und nicht auf Dauer entzogen worden seien.
Ob der Angeklagte durch sein Verhalten eine Ordnungswidrigkeit (Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten bzw. Belästigung der Allgemeinheit §§ 116, 118 OWiG) beging, hat der Senat offen gelassen, weil eine Ordnungswidrigkeit bereits verjährt gewesen wäre.
Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Betroffenen bleiben von dieser Entscheidung unberührt.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Mai 2006, 1 Ss 319/05
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 01.06.2006
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3. OLG Hamburg: Vergleichende Werbung für Telefon-Tarife (DTAG ./. Tele 2)
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 17.11.2005 - Az.: 3 U 88/05 = http://shink.de/08m1xs) hatte über eine vergleichende Werbung für Telefon-Tarife zu entscheiden.
Der Anbieter Tele 2 hatte in seiner Werbung beispielhaft einen billigeren Tarif herausgesucht und diesen mit der Deutschen Telekom AG (DTAG) verglichen. Die DTAG sah hierin einen Rechtsverstoß, da der Verbraucher anhand des Beispiels generalisierend davon ausgehe, dass die Tarife der Tele 2 stets billiger seien.
Dieser Ansicht ist das OLG Hamburg nicht gefolgt.
Vielmehr nehmen die Hamburger Richter an, dass eine vergleichende Werbung von Telefondiensteanbietern nicht automatisch deswegen wettbewerbswidrig ist, weil ein Anbieter sich beispielhaft bestimmte Minutenpreise heraussucht und vergleicht. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn die angegebenen Preise zutreffend sind und klar und deutlich erkennbar ist, dass die gewählten Tarife nur für eine bestimmte Auswahl zutreffen:
"Der gegenteiligen Annahme des Landgerichts ist nicht zu folgen. Das Argument des Landgerichts, es entstünde der Eindruck, die von der Frau im Spot gemachten Angaben zur Zeitspanne und Destination des Telefongesprächs seien "zufällig gewählt" und ein "willkürlich und spontan herangezogenes Beispiel, das sich auch auf weitere Bereiche und Zeiten übertragen lasse", enthält keine Begründung und ist auch sonst so nicht stichhaltig. (...)
Vielmehr wird der Referenzverbraucher bei ausdrücklich genannten und deutlich gemachten speziellen Hinweisen diese zu seinem Verständnis eines Preisvergleichs auch heranziehen und nicht etwa für überflüssig halten, zumal ihm bekannt ist, dass es ganz unterschiedliche Telefontarife je nach Uhrzeit, Tag und Destination gibt.
Die Annahme, der Verbraucher würde etwa immer alles generalisierend verstehen, wäre lebensfremd. Das hat der Senat in einer Vielzahl von Fällen so entschieden, daran ist festzuhalten."
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4. OLG Köln: Zugeteilte Call by Call-Rufnummer nicht markenrechtlich geschützt
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Zwei Mitbewerber im Call by Call-Dienst haben sich vor dem OLG Köln über die markenrechtliche Seite der ihnen zugeteilten Rufnummer gestritten.
Die Klägerin, der die Verbindungsnetzkennziffer "0001" zugeteilt wurde und die unter "0001 Telecom GmbH" firmierte, beanstandete die Firmierung "0002 GmbH" der Beklagten und sah in der Benutzung der dieser zugeteilten Verbindungsnetzkennziffer "0002" eine gezielte Behinderung.
Zu Unrecht wie nun das OLG Köln (Urt. v. 25.11.2005 - Az.: 6 U 77/05 = http://shink.de/qhzwix) entschied:
"Die Klägerin hat (...) ein ausschließliches Recht an ihrer Firmierung "0001 Telecom GmbH". Sie kann gleichwohl den Beklagten die Firmierung der Beklagten (...) "0002 GmbH" nicht untersagen, weil die Gefahr von Verwechslungen im Verkehr nicht besteht. (...)
Die Kennzeichnungskraft der klägerischen Firmierung "0001 Telecom GmbH" ist von Hause aus gering. Sie besteht, auch soweit sie nicht mit der Abkürzung "GmbH" lediglich die Gesellschaftsform der Klägerin angibt, aus zwei rein beschreibenden Bestandteilen. Die Angabe "Telecom" bezeichnet als geläufige Abkürzung des Begriffes "Telekommunikation" die Fernübermittlung und den Austausch von Nachrichten mit Hilfe der Nachrichtentechnik und die Kommunikation mit Hilfe elektronischer Medien. Sie ist daher für Unternehmen der Telekommunikationsbranche, solange sie keine Verkehrsgeltung erlangt hat, nicht unterscheidungskräftig. (...). Auch die Angabe "0001" ist von Hause aus zumindest in erster Linie beschreibender Natur, indem sie kenntlich macht, dass das so bezeichnete Unternehmen ein Telekommunikationsunternehmen ist, das diese Nummernfolge als Verbindungsnetzbetreiberkennzahl verwendet."
Und weiter:
"Der Verkehr erkennt die für Call-by-Call bzw. Pre Selection-Angebote typische Folge von fünf Ziffern, die mit "010" beginnen, wieder und ordnet das so bezeichnete Unternehmen der Klägerin daher auch wegen dieser Angabe der Telekommunikationsbranche zu, zumal ihm eine derartige Firmierung auch von anderen Telekommunikationsunternehmen begegnet.
Eine gewisse Kennzeichnungskraft kommt der Ziffernfolge allenfalls insoweit zu, als sie eine vollständige konkrete Verbindungsnetzkennzahl darstellt und der Verkehr so in der Lage ist, aufgrund der Angabe das so bezeichnete Unternehmen nicht nur der Kommunikationsbranche zuzurechnen, sondern auch konkret zu individualisieren. Die daraus herrührende von Hause aus geringe Kennzeichnungskraft ist auch in der maßgeblichen Gesamtsicht der vollständigen Bezeichnung "0001 Telecom GmbH" nicht gesteigert, weil auch durch die zusätzliche Berücksichtigung der rein beschreibenden Bestandteile "Telecom GmbH" sich eine höhere Individualisierung nicht ergibt."
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5. AG Düsseldorf: Überprüfungspflichten bei angekauften E-Mail-Adressen
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Das AG Düsseldorf (Urt. v. 21.04.2006 - Az.: 31 C 1363/06) hatte darüber zu entscheiden, welche Überprüfungspflichten den Käufer von erworbenen E-Mail-Adressen treffen.
Der Beklagte hatte über eBay E-Mail-Adressen zu Werbezwecken eingekauft. In dem Paket befand sich auch die Adresse des Klägers, der aber nie seine Einwilligung in eine Speicherung seiner Daten gegeben hatte.
Der Kläger verlangte daraufhin Unterlassung, dies lehnte der Beklagte jedoch mit dem Argument ab, ihn treffe kein Verschulden, da er die Adressen ja in gutem Glauben erworben habe.
Dieser Ansicht ist das AG Düsseldorf nicht gefolgt, sondern hat den Beklagten zur Unterlassung verurteilt:
"Der Beklagte hat ein Recht des Klägers dadurch verletzt, dass er ihm ohne dessen Zustimmung das streitgegenständliche E-Mail zu Werbezwecken zugesandt hat. Die Rechtswidrigkeit wird indiziert, so dass der Beklagte zu beweisen gehabt hätte, dass er schuldlos gewesen ist. Dies hat er nicht dadurch getan, dass er behauptet, vom Verkäufer der Adresse sei ihm zugesichert worden, dass die gekauften E-Mail-Adressen zu Werbezwecken benutzt werden könnten.
Zumindest fahrlässig hat er die Rechtsgutverletzung des Klägers begangen, denn er hätte sich nicht auf die Zusage des Verkäufers verlassen sondern diese auch nachprüfen müssen.
Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht ausgeräumt dadurch, dass der Beklagte erklärt hat, die Adresse des Klägers gelöscht zu haben und keine weiteren Werbemails mehr zu verschicken, dies jedenfalls so lange nicht, als er nicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat (...)."
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6. AG Biberach: Private Sportwetten-Vermittlung nicht strafbar
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Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/bzelhv) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die strafrechtliche Entscheidung des AG Biberach:
AG Biberach, Beschl. v. 31.05.2006 - Az.: 6 Ds 36 Js 24179/04 = http://shink.de/wnre8i
"Leitsätze:
1. Die Vermittlung von Sportwetten an einen Anbieter mit EU-Lizenz ist nicht strafbar, da § 284 StGB iVm. mit den sportwettenrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg aufgrund der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) nicht verfassungsgemäß ist.
2. Zudem verletzen die sportwettenrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg das EU-Gemeinschaftsrechts (Art. 43 und 49 EG).
3. Ein Vermittler von Sportwetten, der sich anwaltlich hat beraten lassen, befindet sich angesichts der widersprüchlichen und unklaren Rechtsprechung in einem vermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB) und ist straffrei."
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7. VG Bayreuth: Vermittlung von Sportwetten für private Anbieter bleibt verboten
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Es liegt eine neue Entscheidung in Sachen Sportwetten vor:
VG Bayreuth, Beschl. v. 27.04.2006 - Az.: B 1 S 06.283 = http://shink.de/cujoi3
"Leitsätze:
1. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) verstößt § 284 StGB bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht in der durch den EuGH in der Entscheidung vom 26.11.2003 (GewArch 2004, 30 - Gambelli) vorgenommenen Auslegung.
2. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) dürfen das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies gilt auch für die grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland an einen dort konzessionierten Veranstalter."
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8. VG München: Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO nicht umfassend
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Das VG München (Beschl. v. 09.05.2006 - Az.: M 16 S 06.1579 = http://shink.de/c9oat) hatte über die Auslegung des neuen § 9 SpielVO zu entscheiden.
Die Norm lautet seit dem 01.01.2006:
"(1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. Er darf als Warengewinn nur Gegenstände anbieten, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten, und darf gewonnene Gegenstände nicht zurückkaufen.
(2) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren."
Das Gericht stellt in seinen Entscheidungsgründen fest, dass das dort geregelte Verbot der Vergünstigung nicht umfassend geregelt ist, sondern vielmehr ein differenziertes System bereithält:
"Die SpielVO wurde (...) grundlegend novelliert, womit auf die Entwicklung des gewerblichen Spielrechts namentlich im Bereich der Geldspielgeräte reagiert werden sollte. Diese Entwicklung war vor allem auch gekennzeichnet durch die Aufstellung sog. Fun Games, die nominell ohne Geldeinsatz, jedoch tatsächlich über sog. Token und ähnliche Geld ersetzende Medien wie Geldspielgeräte, aber mit abweichenden Spieltakten und Gewinnen sowie Verlusten, insbesondere in Spielhallen sowie den generellen Übergang von mechanisch betriebenen auf elektronisch gesteuerte Geräte gekennzeichnet ist.
Dementsprechend ist Ziel der Neuregelung die Verhinderung missbräuchlicher Entwicklungen bei diesen Fun Games gewesen. Hinzu kam das Ziel der Abgrenzung der in Automatensälen der Spielbanken einerseits und gewerblich genutzten Einrichtungen andererseits zulässigen Spielgeräte u.a. durch Reduzierung der Mindestspiellaufzeiten und durch die Einführung von Höchstgewinn- und -verlustgrenzen pro Zeiteinheit statt pro Spiel, womit den Gewerbetreibenden entgegengekommen werden sollte. Zugleich sollten weitere Sicherungsmaßnahmen gegen Spielsucht getroffen werden (...)."
Und weiter:
"Das in § 9 Abs. 1 SpielV0 normierte Vergünstigungsverbot ist hingegen nicht pauschal und umfassend geregelt worden, sondern in differenzierter Weise; dem Spieler dürfen nämlich hinsichtlich der Einsätze für weitere Spiele keine Vergünstigungen gewährt werden.
Damit soll verhindert werden, dass die Spielleidenschaft gesteigert wird, in dem niedrigere Einsätze oder Freispiele gewährt werden. Vergünstigungen werden damit aber nicht völlig ausgeschlossen, wie die SpielV0 selbst an anderer Stelle deutlich macht, nämlich in § 6 a Abs. 1 Satz 3 SpielV0; auch sind nicht ausgeschlossen Vergünstigungen in anderer Hinsicht, etwa durch Darreichung von Erfrischungen (...).
Diese aus dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 und § 6 a Abs. 1 SpielV0 zu entnehmende differenzierende Auslegung hinsichtlich der Gewährung von Vergünstigungen findet ihre Bestätigung in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2005 (GewArch 2006, 153 , 158), wo ausgeführt wird, § 9 SpielV0 bezweckt, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, dass der Spieler nicht für Folgespiele Vergünstigungen erhält, um sein Spielinteresse zu fördern. Die Vorschrift soll dadurch einer übermäßigen Ausnützung des Spielbetriebs entgegenwirken.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauslegung erscheint dem Gericht die pauschale Argumentation der Antragsgegnerseite im Sinne eines generellen und ausschließlichen Vergünstigungsverbotes nicht gerechtfertigt, zumal wenn diese Einschätzung im Wege des Sofortvollzugs - wie vorliegend - umgesetzt werden soll."
Das Gericht interpretiert damit den § 9 SpielVO genau entgegensetzt wie das VG Würzburg (Beschl. v. 07.03.2006 - Az.: W 5 S 06.162 = http://shink.de/zie5oe), das in der Regelung dagegen ein umfassendes Verbot sieht.
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9. EU-Domains: "barcelona.eu" - Sonderzeichen zu beachten?
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Das Prager Schiedsgericht für die ADR-Verfahren bei EU-Domains hat eine weitere Entscheidung getroffen (Urt. v. 23.03.2006 - Az.: 00398 = http://shink.de/oijihr).
Die Domain "barcelona.eu" war einem holländischen Unternehmen in der Sunrise-Phase zugeteilt worden. Diese hatte sich auf eine eingetragene Marke mit dem Begriff "barc & elona" berufen. Gemäß den EURID-Vergaberegeln soll das "&" als Sonderzeichen zu werten sein und demnach nicht beachtet werden. In zahlreichen weiteren Fällen hatte die Domain-Inhaberin das gleiche Spiel gespielt (u.a. "amst & erdam", "ath & ens", "bel & arus" und "bo & snia").
Gegen diese Domainvergabe wandte sich die Stadt Barcelona und leitete das ADR-Verfahren ein.
Zu Recht wie das Prager Schiedsgericht nun urteilte. Angesichts der Mehrdeutigkeit der EURID-Vergaberegeln sei die Vergabeentscheidung von EURID im vorliegenden Fall falsch gewesen:
"Article 10.2, which requires “registration of the complete name for which the prior right exists” needs to be read in conjunction with the material wording of Article 11 of Regulation 874/2004 - “Where the name for which prior rights are claimed contains special characters…., these shall be eliminated entirely from the corresponding domain name, replaced with hyphens, or, if possible, rewritten”.
The provision is not free from ambiguity. First, it is unclear whether the decision as to which course is adopted is that of the Registry or the applicant for registration. The only sensible construction, however, is that the decision is that of the applicant.
Second, it is unclear as to whether the applicant is obligated to choose any particular course in preference to another. The Complainant draws attention to the use of the words “if possible” as tending to suggest that, if the special characters can be re-written, they should be and that the other courses should only be followed if this is not possible."
Und weiter:
"The relevant phrase points both ways. The word “or” suggests that the applicant has an unfettered choice as to which of the 3 courses it should follow, whereas the words “if possible” tend to suggest that, if it is possible to re-write the name, that course should be followed. The Complainant has given a number of examples where brand owners have rewritten their name in this way of which the best is probably barnesandnoble.com. These, of course, are only illustrative of solutions which third parties have chosen to adopt.
If the Article were construed in a manner which gave an Applicant an unfettered choice, it could lead to some surprising results. For example, the owner of a trademark for B&A&R&C&E&L&O&N&A could have chosen to use it as the basis of a sunrise application for BARCELONA. eu. It should be presumed that the words “if possible” are not otiose. They must be intended to affect the meaning of a phrase which would otherwise give the applicant an entirely free hand, by requiring it to rewrite the name to deal with special characters where that is possible. The position as to what is possible may depend on the Prior Right and the particular special character under consideration but it is considered that it was possible on these facts to rewrite the name and that, on these facts, the Prior Rights should have been rewritten as BARCANDELONA.
Accordingly, it is not considered that the Respondent’s decision in this respect was in accordance with the Regulations."
Die Domainvergabe an die holländische Firma wurde somit aufgehoben.
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10. Bundeskartellamt mahnt Lottogesellschaften ab / Reaktion des DLTB
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Das Bundeskartellamt hat die regionalen Lottogesellschaften sowie den Deutschen Lotto- und Totoblock wegen verschiedener Verstöße gegen das deutsche und europäische Kartellrecht abgemahnt. Dabei geht es um drei Verhaltenskomplexe:
1. die Aufforderung des Deutschen Lotto- und Totoblocks an die Lottogesellschaften, keine Spieleinsätze aus stationärer gewerblicher Spielvermittlung anzunehmen;
2. Vereinbarungen, wonach Lotterien jeweils nur in dem Bundesland tätig werden dürfen, in dem sie eine Genehmigung haben („Regionalitätsprinzip“);
3. die Übermittlung von Informationen durch die Lottogesellschaften an die Bundesländer über die Spieleinsätze, die vereinnahmten Gebühren und den auf gewerbliche Spielvermittler entfallenden Anteil.
Bereits 1999 hatte der Bundesgerichtshof den Lottogesellschaften untersagt, gewerbliche Spielvermittler generell von der Spielteilnahme auszuschließen, und damit eine Untersagung des Bundeskartellamts bestätigt. Die Betätigung von gewerblichen Spielvermittlern ist daher grundsätzlich zulässig. Sie verstößt auch nicht gegen das staatliche Lottomonopol, da die Spielvermittler die Kunden lediglich gegen Provision an Lottogesellschaften vermitteln und nicht selbst Spielverträge mit den Kunden abschließen. Die gewerblichen Spielvermittler hatten sich zunächst auf die Anwerbung von Kunden im Internet bzw. mittels Postversand oder Call-Center beschränkt. Sie wollen nun auch durch stationäre Annahmestellen, beispielsweise in Supermärkten oder Tankstellen, Kunden anwerben. Die Aufforderung, durch stationäre Vermittlung gewerblicher Spielvermittler erzielte Spielumsätze nicht anzunehmen, verstößt nach derzeitiger Einschätzung des Bundeskartellamts gegen Kartellrecht, da sie die Betätigung der gewerblichen Spielvermittler erheblich einschränkt.
Weiterhin verstößt das sog. „Regionalitätsprinzip“, wonach Lottogesellschaften Lotterien und Sportwetten jeweils nur in dem Bundesland anbieten, in dem sie eine Genehmigung haben, gegen das Kartellrecht. Nach Auffassung des Bundeskartellamts handelt es sich hierbei um eine kartellrechtlich unzulässige Gebietsaufteilung, die den Wettbewerb zwischen den Lottogesellschaften verhindert.
Schließlich informieren die Lottogesellschaften die Bundesländer über ihre Einnahmen und Ausschüttungen, die über gewerbliche Spielvermittler erfolgen, damit die Bundesländer die Einnahmen nach dem „Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des DLTB erzielten Einnahmen“ (Regionalisierungsstaatsvertrag) unter sich aufteilen können. Die den Ländern zugeteilten Quoten bilden dabei die bestehende regionale Marktaufteilung unter den Lottogesellschaften ab. Aufgrund dieser „Regionalisierung“ kommen die Spieleinsätze jeweils dem Bundesland zugute, aus dem der Spielinteressent stammt. Hierdurch wird der Anreiz für die Lottogesellschaften, bundeslandübergreifende Lotterieverträge mit Verbrauchern zu schließen, begrenzt.
Die beteiligten Unternehmen haben nun bis Ende Juni 2006 Gelegenheit, zu der Abmahnung des Bundeskartellamts Stellung zu nehmen.
Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 30.05.2006
Noch am selbigen Tag reagierte der DLTB ín einer Pressemitteilung (= http://shink.de/uwzicw) und wies die Vorwürfe zurück.
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11. Law-Podcasting.de: Wie weit darf ein Affiliate die Marken seines Merchants nutzen?
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Wie weit warf ein Affiliate die Marken und Werke seines Merchants nutzen? Heute Teil 1: Nutzung der Merchant-Marken" = http://shink.de/qq23v
Inhalt:
Ein paar Formularzeilen ausfüllen, ein paar Klicks - und schon hat man sich als Affiliate bei einem beliebigen Merchant angemeldet. Jetzt stellt sich die große Frage: Was darf ich genau tun? Darf ich den Namen des Merchants oder seine Produkte bei Google als AdWord buchen? Kann ich hierfür Meta-Tags benutzen? Kann ich entsprechend Suchmaschinen-Optimierung betreiben?
All diese Fragen beantworten viele Affiliates ohne nachzudenken mit einem "Ja". Schnell werden die entsprechenden Google AdWords gebucht, die entsprechenden Webseiten erstellt und "optimiert". Und genauso schnell flattert eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung ins Haus. Mit den bekannten negativen finanziellen und rechtlichen Folgen: Abmahnkosten, Unterlassungserklärung und Schadensersatz. Zudem droht der sofortige Rauswurf aus dem betreffenden Partner-Programm.
Was darf der Affiliate denn nun benutzen? Und was nicht?
Der heutige 1. Teil beschäftigt sich mit der markenrechtlichen Seite. Im 2. Teil, der nächsten Donnerstag erscheint, geht es dann um die urheberrechtliche Problematik.
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