anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 27. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben den Entscheidungen des BAG (Videoüberwachung am Arbeitsplatz) sind hier vor allem die Urteile des OLG Frankfurt (Trennungspflicht bei 0190) und des AG Mönchengladbach zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: Der 2. Korb zur Urheberrechtsreform, Jugendschutzrecht im Internet und neuer Affiliate & Recht-Aufsatz.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BAG: Videoüberwachung am Arbeitsplatz
2. OLG Frankfurt a.M.: Trennungspflicht für 0190-Rufnummern
3. AG Mönchengladbach: 0190-Telefongewinnspiel ist strafbares Glückspiel
4. AG Aachen: Kein Ausschluss des Widerrufrechts bei Online-Kauf
5. BJM: 2. Urheberrechts-Reform und Internet-Datenschutz
6. Aufsatz zum 2. Korb der Urheberrechts-Reform
7. KJM zieht Bilanz 2003 zum Jugendschutz
8. Gutachten zum Jugendschutzrecht im Internet
9. Neuer Aufsatz: Affiliate & Recht - Teil 5: Click Spamming
10. Neuer Vortrag zu den 7 Todsünden bei Anwalts-Homepages zum Download
11. In eigener Sache: Neue rechtliche Kolumne auf "Web-Netz.de"
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1. BAG: Videoüberwachung am Arbeitsplatz
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Der Spruch einer Einigungsstelle zur Einführung einer Videoüberwachung in einem Berliner Briefverteilzentrum der Deutschen Post AG ist unwirksam. Dies hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden. In dem Briefzentrum sind in einer großen Halle in mehreren Schichten insgesamt etwa 650 Arbeitnehmer beschäftigt.
Täglich werden ca. 2,5 - 3 Mio Briefsendungen umgeschlagen. Die Briefe werden weit überwiegend automatisch, zu einem kleinen Teil von Hand sortiert. Wie auch im Bereich anderer Zentren kommt es bei den über das Berliner Briefzentrum laufenden Sendungen zu Verlusten. Dabei ist nicht näher festgestellt, ob und in welchem Umfang diese im Briefzentrum selbst, auf dem Weg dorthin oder auf dem weiteren Weg zum Empfänger eintreten.
Zur Reduzierung der Verluste plante die Arbeitgeberin die Einführung einer Videoüberwachung. Da der Betriebsrat seine Zustimmung verweigerte, rief sie die Einigungsstelle an. Deren Spruch sieht die dauerhafte Einrichtung einer Videoüberwachung durch in der Halle sichtbar angebrachte Kameras vor.
Die Videoanlage soll verdachtsunabhängig wöchentlich bis zu 50 Stunden eingesetzt werden können. Für die Arbeitnehmer ist nicht erkennbar, wann die Anlage in Betrieb ist. Die Aufzeichnungen müssen in der Regel spätestens nach acht Wochen gelöscht werden.
Der Betriebsrat hat den Einigungsstellenspruch gerichtlich angegriffen.
Während die Vorinstanzen seinen Antrag abgewiesen haben, hatte er beim Bundesarbeitsgericht Erfolg. Einerseits hat die Arbeitgeberin die Pflicht, für die Sicherheit des Briefverkehrs und des grundrechtlich geschützten Postgeheimnisses zu sorgen. Andererseits wird durch die Videoüberwachung erheblich in das ebenfalls grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen. Keiner dieser beiden Rechtspositionen gebührt absoluter Vorrang. Vielmehr ist eine auf die Umstände des jeweiligen Falles bezogene Abwägung erforderlich.
Danach ist die dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung der Belegschaft des Berliner Briefzentrums unter den vorliegenden Umständen unverhältnismäßig.
BAG Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03
Quelle: Pressemitteilung Nr. 50/04 des BAG v. 29.06.2004
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2. OLG Frankfurt a.M.: Trennungspflicht für 0190-Rufnummern
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 24.06.2004 – Az.: 3 U 13/03 = Pressemitteilung = http://snipurl.com/7k57) hat entschieden, dass der Netz-Anbieter verpflichtet ist, Verbindungen zu 0190-Rufnummern nach einer Stunde zu trennen. Tut er dies nicht, braucht der Kunde nur das Entgelt für eine Verbindungsstunde zu tragen.
Der Sachverhalt, den das OLG zu beurteilen hatte, lag noch vor dem Inkrafttreten des 0190-Reform-Gesetzes zum 15.08.2003 (= http://snipurl.com/7k59). Seit diesem Zeitpunkt ist die Trennungspflicht gesetzlich festgeschrieben.
Das OLG Frankfurt liegt damit auf einer Linie mit dem OLG Hamm (Urt. v. 05.11.2002 - Az.: 19 U 14/02 = http://snipurl.com/7k5a) und dem LG Heidelberg (Urt. v. 17.05.2002 - Az.: 5 O 19/02 = http://snipurl.com/7k5b), die ebenfalls eine solche Verpflichtung bejaht hatten.
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3. AG Mönchengladbach: 0190-Telefongewinnspiel ist strafbares Glückspiel
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Das AG Mönchengladbach (13 Ds/102 Js 989/01-162/02) hat entschieden, dass ein Telefongewinnspiel mit 0190-Rufnummern ein strafbares Glücksspiel ist.
Die Angeklagten hatten eine 0190-Rufnummer geschaltet, bei dem der Anrufer 2,- EUR/pro Minute zahlen musste. Jedem tausendsten, zehntausendsten, hunderttausendsten und millionsten Anrufer wurde eine Frage gestellt, z.B. "Wer moderiert die Sendung >Wer wird Millionär< bei RTL? a) Günther Jauch oder b) Stefan Raab ?".
Bei seinem Telefonat wurde dem Anrufer vorab mitgeteilt, welche Kosten anfielen, welche Preise gewonnen werden konnten, welche Position der Anrufer hatte und wieviele Plätze noch bis zum nächsten Gewinn offen waren.
Hatte der Anrufer die entsprechende Position, erhielt er bei der richtigen Beantwortung der Fragen die jeweiligen Geldgewinne. Beantwortete der Anrufer die Frage falsch, so fiel die Hälfte des in Aussicht gestellten Gewinns in den Jackpot, die andere Hälfte wurde karitativen Zwecken gespendet. Der Jackpot ging als Zusatzgewinn an den millionsten Anrufer, der die Frage richtig beantwortete.
Die Angeklagten verglichen ihr Spiel mit den Quizshows der Fernsehsender ARD, SAT 1, RTL und 9 Live und behaupteten, hierbei handle es sich um kein Glücksspiel, sondern vielemehr um ein Gewinnspiel.
Das AG Mönchengladbach schloß sich dieser Ansicht nicht an, sondern wertete die Aktivitäten als strafbares Glücksspiel iSd. § 284 StGB:
"Das von den Angeklagten veranstaltete Spiel (...) ist ein (...) Glücksspiel; denn die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen hängt überwiegend vom Zufall und nicht von den Fähigkeiten und Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler ab.
Das Spiel ist öffentlich, weil sich jedermann durch Wählen der Mehrwertnummer (...) daran beteiligen kann. Mit der Zahlung der Telefongebühren zahlt der jeweilige Spielteilnehmer auch einen Spieleinsatz. (...)
Entgegen der Auffassung der Verteidigung (...) ist auch das Gewinnenkönnen nicht überwiegend von der Fähigkeit des jeweiligen Mitspielers abhängig, sondern das Gewinnenkönnen ist überwiegend vom Zufall abhängig. (...)"
Das Gericht setzt sich leider nicht mit der Frage des erheblichen Entgelt-Einsatzes auseinander. Dies ist aber gerade eine der Kernfragen bei solchen telefonischen Spielen mit Mehrwertdienste-Rufnummern. Siehe grundlegend zu dem ganzen den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Gewinnspiele - Glücksspiele mit Mehrwertdienste Rufnummern" (= http://snipurl.com/65hx)
Erst vor kurzem hatte die StA München entschieden, dass beim Fernsehsender 9 Live kein Glücksspiel veranstaltet wird, vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Kein Glücksspiel bei Neun Live" (= http://snipurl.com/7k5g) . Der ermittelnde Staatsanwalt verneinte die Erheblichkeit des Entgelteinsatzes. Er berief sich dabei auf die in den 50er Jahren ergangenen Entscheidungen (OLG Hamm, JMBlNW 1957, 251 [251]: Strafbarkeit bei 1,00 DM; BayObLG, GA 1956, 385 [386]: Strafbarkeit bei 5,00 DM) und nahm einen entsprechenden Inflationsausgleich vor, so dass die Televotings iHv. 0,49 EUR/Anruf nicht unter den Begriff des erheblichen Entgelt-Einsatzes gefasst werden konnten.
Das AG Mönchengladbach ging im vorliegenden Fall über alle diese Punkte hinweg und bejahte problemlos das Vorliegen des § 284 StGB. Diese wenig substantiierte rechtliche Auseinandersetzung ist insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass die Angeklagten im vorliegenden Fall wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 StGB) straffrei ausgingen. Im Falle einer Verurteilung hätte das Gericht dagegen weitaus genauer hinsehen müssen.
Ein Verbotsirrtum ist immer dann gegeben, wenn objektiv eine Straftat vorliegt, subjektiv der Täter aber in unvermeidbarer Weise irrtümlich annahm, er handle nicht strafbar. Hier hatten die Angeklagten sich vorab umfassend anwaltlich beraten und zudem ein ausführliches Anwaltsgutachten erstellen lassen, das unzutreffenderweise zu dem Schluss kam, dass kein Glücksspiel vorliege. Darauf vertrauten sie bei ihren weiteren Aktivitäten.
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4. AG Aachen: Kein Ausschluss des Widerrufrechts bei Online-Kauf
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In einem von der Kanzlei Heyms & Dr. Bahr betreuten Fall hat das AG Aachen (Urt. v. 28.06.2004 - Az.: 80 C 238/04) entschieden, dass die Verkäuferin bei einem Online-Kaufvertrag über einen Router sich nicht auf den Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts berufen kann.
Kommt ein Online-Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zustande, hat der Käufer die Möglichkeit, die Ware innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzugeben (§ 312 d BGB).
Darauf berief sich auch der Kläger im vorliegenden Fall. Da der Hardware aber auch eine Software beilag und diese vom Kläger zur Installation des Routers benutzt wurde, machte die beklagte Verkäuferin einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs.4 Nr.2 BGB geltend.
Die Norm lautet:
"Das Widerrufsrecht besteht (...) nicht bei Fernabsatzverträgen (...) zur Lieferung (...) von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind."
Die Beklagte war der Ansicht, durch das Entsiegeln des Paketes, in dem sich sowohl der Router als die dazugehörige Software befand, habe schon eine widerrufsausschließende Entsiegelung stattgefunden.
Dem ist das AG Aachen nicht gefolgt:
"Insbesondere entfällt der klägerische Anspruch nicht wegen des (...) Öffnen des Kartons (...). Vielmehr musste der Kläger nach Erhalt des Routers (...) die Ware öffnen und prüfen können.
Wollte die Beklagte für den Fall der Verwendung der Software einen Widerrufs ausschließen, so hätte sie eine entsprechende Gestaltung der Verpackung die dem Paket beigelegte Software - wie üblich - separat versiegeln können."
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5. BJM: 2. Urheberrechts-Reform und Internet-Datenschutz
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Nach aktueller Rechtslage ist es so, dass ein Geschädigter keinen privatrechtlichen Anspruch auf Einsicht in die Log-Files eines Providers hat, um eine IP-Nummern einer Person zuzuordnen. Daher muss er derzeit noch Strafanzeige stellen.
Dieses Vorgehen ist notwendig wegen § 6 Abs. 5 S.5 TDDSG, wonach nur Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die personenbezogenen Daten vom Provider herausverlangen können.
Dieser Weg wurde auch von der Musikindustrie bei der 1. Verurteilung eines deutschen Tauschbörsen-Nutzers angewandt, vgl. die Kanzlei-Info v. 10.06.2004 (= http://snipurl.com/7k5j).
Nun plant anscheinend das Bundesjustizministerium (BMJ) im Zuge des 2. Korbes der Urheberrechtsreform eine besondere, direkte Anspruchsgrundlage des Urhebers gegen den Provider. Der 1. Korb ist zum 13.09.2003 in Kraft getreten, vgl. dazu ausführlich unsere Rechts-FAQ "Fragen zum neuen Urheberrecht" = http://snipurl.com/4f19
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (= http://www.datenschutzzentrum.de) kritisiert in einer Pressemitteilung (= http://snipurl.com/7k5l) massiv diese Vorhaben:
"Es verwundert, dass aus dem Bundesjustizministerium Pläne zur erweiterten Nutzung dieser rechtswidrig gespeicherten Daten bekanntwerden, anstatt Überlegungen anzustellen, wie der gesetzliche Löschungsanspruch der Internetnutzer in der Praxis durchgesetzt werden kann."
Und weiter:
"Wer etwas anderes will, rührt an den Grundfesten einer offenen und damit demokratischen Informations- und Kommunikationskultur. Eine flächendeckende Verpflichtung zur Speicherung von Nutzungsdaten sei es aus Gründen der Inneren Sicherheit oder sei es zur Verfolgung von Zivilrechtsansprüchen wäre die Basis einerumfassenden Überwachungsinfrastruktur des Nutzungsverhaltens im Internet, mit tiefgreifenden negativen Folgen für die Entwicklung der Informationsgesellschaft."
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6. Aufsatz zum 2. Korb der Urheberrechts-Reform
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Frederike Hänel hat einen lesenswerten Artikel bei JurPC veröffentlicht (= http://snipurl.com/7k5m), der sich mit dem 2. Korb der Urheberrechts-Reform beschäftigt.
Der 1. Korb der Urheberrechts-Reform ist zum 13.09.2003 in Kraft getreten, vgl. dazu ausführlich unsere Rechts-FAQ: Fragen zum neuen UrheberR = http://snipurl.com/4f19
Im 2. Korb soll eine Vielzahl von Details geregelt werden, vgl. dazu die Auflistung von Hänel (= http://snipurl.com/7k5n). So wird z.B. diskutiert, ob die Urheber einen eigenen IP-Auskunftsanspruch gegen Internet-Service-Provider bekommen sollen, siehe dazu auch Punkt 5. dieses Newsletters.
Der Aufsatz bietet eine sehr gute Einführung in die unterschiedlichen Standpunkte und zeichnet sich durch besondere Aktualität aus.
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7. KJM zieht Bilanz 2003 zum Jugendschutz
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Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat in einer Pressemitteilung (= http://snipurl.com/7k5r) die Bilanz des letzten Jahres zum Thema Jugendschutz präsentiert.
Neben der Problematik von Alters-Verifikations-Systemen im Online-Bereich ist die Darstellung auch deswegen lesenswert, weil sie zahlreiche Beispiele aus dem Fernsehen enthält, wo nach Ansicht der KJM gegen geltendes Recht verstoßen wurde.
Dabei werden so bekannte Filme wie der "Gladiator" auf RTL oder die Serie „Lenssen und Partner“ auf SAT 1 wegen bestimmter Umstände kritisiert. Die Liste lässt sich nahezu unendlich fortsetzen: "Explosiv"-Bericht auf RTL, "Punkt 12" auf RTL, "Blitz" auf SAT 1, bestimmte Shows auf 9 Live usw.
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8. Gutachten zum Jugendschutzrecht im Internet
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Das KG Berlin [Urt. v. 26.04.2004 – Az.: (5) 1Ss 436/03- (4/04); PDF, 165 KB = http://snipurl.com/7k5y] hatte Anfang April diesen Jahres entschieden, dass ein Anbieter, der sich des Alters-Verifikations-Systems (AVS) von ueber18.de bedient, sich des fahrlässigen Zugänglichmachens von pornographischen Angeboten strafbar macht, da dieses AVS die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gewährleisten könne.
Im Kern ging es um § 4 Abs.2 Nr.1 Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV). Danach ist es nur erlaubt, in sonstiger Weise pornografische Angebote im Internet anzubieten, wenn sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.
Ein solches Prüfsystem wird Alters-Verifikations-System (AVS) genannt und ist mit der Einführung des neuen Jugendschutzrechtes zum 01.04.2003 notwendig geworden. Die rechtlichen Voraussetzungen des AVS werden momentan kontrovers diskutiert. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat bestimmte Mindestvoraussetzungenn aufgestellt, vgl. die Kanzlei-Info v. 27.06.2003 (= http://snipurl.com/7k61). Der Interessensverband Neue Medien (IVNM) hat die Entscheidungen der KJM heftig kritisiert, vgl. die Pressemitteilung des IVNM v. Juni 2003 (= http://snipurl.com/7k64). Die KJM hat trotz der vielfachen Kritik unbeeindruckt ihre alte Richtung weiter verfolgt und Ende Dezember 2003 neue AVS anerkannt, vgl. die Pressemitteilung der KJM v. Dezember 2003 (= http://snipurl.com/7k65).
Die Berliner entschieden damals, dass die bloße Abfrage einer Personalausweisnummer nicht ausreichen würde, um die gesetzlichen Anforderungen an ein AVS zu erfüllen:
"Das AVS „über 18.de“ leidet wie alle auf der „Personalausweisnummer“ gestützte AVS (...) an einem grundsätzlichen Mangel, der sie für den eingesetzten Zweck untauglich macht.
Nach dem ihnen zugrundeliegenden Konzept funktionieren sie eine dem gesetzlichen Leitbild zufolge ausschließlich öffentlichen Zwecken vorbehaltene Zahlenfolge in ein für den privaten Rechtsverkehr nicht vorgesehenes und daher nicht geschütztes Kontrollmedium um und nehmen sie so zu Unrecht für eigene wirtschaftliche Zwecke in Anspruch."
Dieser Ansicht sind nun der IVNM und der Betreiber von ueber18.de entgegengetreten und haben ein entsprechendes Gutachten vorgelegt (Download unter http://snipurl.com/7k67, PDF, 334 KB).
Das Gutachten wurde von Prof. Dr. Schumann im Auftrage des IVNM erstellt, der an der Universität Leipzig u.a. einen Lehrstuhl für Jugendschutzrecht innehat (= http://snipurl.com/7k69).
Schumann kommt zu dem Ergebnis, dass das AVS von ueber18.de rechtskonform sei. Bei der juristischen Einschätzung habe unbetrachtet zu bleiben, dass evtl. Erwachsene die Personalausweisnummern an Minderjährige weitergeben würden, da ein solches Handeln grundsätzlich strafbar sei (S.51ff.). Auch müssten sich die Minderjährigen über elterliche Verbote hinwegsetzen oder generell eine erhebliche Aktivität entfalten, um an diese Information zu gelangen.
Der Jurist interpretiert die Anforderungen des § 4 Abs.2 S.2 JMStV so, dass die Norm ausschließlich eine abstrakte Überprüfung des Alters verlange. Nicht vorgesehen sei dagegen, dass kontrolliert werde, ob der konkrete Nutzer, der die Inhalte abrufe, auch tatsächlich volljährig sei, da solche AVS einen erheblichen finanziellen Aufwand bedeute und kleinere Anbieter von dieser Möglichkeite ausschließen würde. Dies sei ein Eingriff in Art.5 Abs.1 GG (S.53f.).
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9. Neuer Aufsatz: Affiliate & Recht - Teil 5: Click Spamming
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Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr aus der Affiliate & Recht-Reihe: "Click Spamming" - ein (rechtlich) junges Phänomen", der unter http://snipurl.com/7k6i online abrufbar ist.
Dabei geht es vor allem um die Frage, inwieweit Manipulationen bei click-basierten Abrechnungssystemen strafbar sind und welche Ansprüche der Geschädigte in der Praxis hat.
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10. Neuer Vortrag zu den 7 Todsünden bei Anwalts-Homepages zum Download
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RA Dr. Bahr hat am letzten Freitag in Osnabrück einen Vortrag zu dem Thema "Die 7 rechtlichen Todsünden bei anwaltlichen Homepages" gehalten. Er war auf Einladung der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie (http://www.davit.de) des Deutschen Anwaltvereins dort.
Das 10seitige Handout gibt es ab sofort zum Download (PDF, 150 KB) = http://snipurl.com/7k6o
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11. In eigener Sache: Neue rechtliche Kolumne auf "Web-Netz.de"
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Neben den schon bestehenden rechtlichen News-Reihen bei verschiedenen Informations-Portalen (vgl. http://snipurl.com/49ef) gibt die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr ab sofort auch auf "Web-Netz.de" (= http://www.web-netz.de) eine eigene Rechts-Kolumne heraus.
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