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Newsletter vom 07.07.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 27. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BGH: E-Plus muss Nutzung seiner SIM-Karten in GSM-Gateways nicht gestatten _____________________________________________________________ Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Mobilfunkbetreiber E-Plus nicht verpflichtet ist, die Nutzung seiner SIM-Karten in sog. GSM-Gateways zu gestatten. Bei GSM-Gateways handelt es sich um Geräte, mit denen Telefonanrufe aus dem Festnetz entgegengenommen und – unter Verwendung einer entsprechenden SIM-Karte – in das Mobilfunknetz des angerufenen Teilnehmers weitergeleitet werden können. Einer Einspeisung des Festnetzanrufs in das Mobilfunknetz an einem festen Übergabepunkt (Interconnection-Punkt) bedarf es dabei nicht. Die Beklagte hatte SIM-Karten von E-Plus zu Endnutzerbedingungen erworben und in GSM-Gateways eingesetzt, ohne auf diese Verwendungsabsicht hinzuweisen. E-Plus, der dadurch Entgelte entgingen, nahm die Beklagte deshalb u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte wollte mit ihrer Widerklage erreichen, dass E-Plus den Einsatz von SIM-Karten in GSM-Gateways erlaubt. Das Berufungsgericht hat der Beklagten teilweise Recht gegeben: E-Plus missbrauche unter Verstoß gegen Art. 82 EG (jetzt: Art 102 in der Fassung der Verträge von Lissabon) ihre marktbeherrschende Stellung auf dem maßgeblichen Markt der Zustellung von Anrufen in ihrem Mobilfunknetz, wenn sie den Einsatz von GSM-Gateways generell untersage. E-Plus sei jedoch nicht verpflichtet, die Karten zu Endkunden-Konditionen zur Verfügung zu stellen. Sie dürfe vielmehr ein angemessenes Entgelt verlangen und dem Einsatz von GSM-Gateways angepasste besondere Nutzungsbedingungen vereinbaren. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt E-Plus durch die Weigerung, SIM-Karten zum Zweck des Einsatzes in GSM-Wandlern zur Verfügung zu stellen, nicht missbräuchlich i.S. von Art. 82 EG. Maßgeblich dafür war, dass der Zugang zu dem Mobilfunknetz von E-Plus durch Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 21 TKG dahingehend reguliert worden ist, dass E-Plus die Zusammenschaltung ihres Mobilfunknetzes mit anderen Telefonnetzen an einem festen Übergabepunkt zu einem von der Bundesnetzagentur festgesetzten Verbindungsentgelt gewähren muss. Ein Unternehmen, das für bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen eine marktbeherrschende Stellung hat, handelt daher grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn es Zugang zu dem von ihm beherrschten Markt nur unter den von der Regulierungsbehörde nach § 21 TKG festgesetzten Bedingungen gewährt. Urteil vom 29. Juni 2010 – KZR 31/08 OLG Düsseldorf – Urteil vom 13. März 2008 – VI U (Kart) 29/06/10 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 29.06.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Reklame für Internet-Flatrate muss zusätzliche Anschluss-Kosten nennen _____________________________________________________________ Der BGH (Urt. v. 10.12.2009 - Az.: I ZR 149/07) hat entschieden, dass der Anbieter von Kommunikationsdienstleistungen in seiner Werbung darauf hinweisen muss, dass bei Inanspruchnahme bestimmter Produkte Zusatzkosten anfallen. Die Parteien waren Wettbewerber und boten Telekommunikationsdienstleistungen an. Die Beklagte warb in einer als Sondernewsletter betitelten E-Mail für einen Telefonanschluss und eine Internet-Flatrate. Sie wies dabei nicht daraufhin, dass für die Leistungen ein gesonderter Kabelanschluss notwendig war, der zusätzliche Kosten verursachte. Auch wurde nicht darauf aufgeklärt, dass die Übertragungsgeschwindigkeit nicht durchgängig erreicht werde. Die BGH-Richter stuften den fehlenden Hinweis auf die Zusatzkosten als wettbewerbswidrig ein. Das Unternehme habe die gesetzliche Pflicht über alle Kosten zu informieren, die bei Inanspruchnahme der Leistung entstünden. Im vorliegenden Fall sei für die Nutzung der TK-Leistung ein besonderer Anschluss notwendig, durch den weitere Entgelte anfielen. Hierüber müsse der Kunde im Vorwege Bescheid wissen. Da die Beklagte dies unterlassen habe, habe sie rechtswidrig gehandelt. Anders sei dies in puncto Übertragungsgeschwindigkeit. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, dass die Übertragungsgeschwindigkeit nicht durchgängig erreicht werde. Dies gelte zumindest dann, wenn die Ursache dafür nicht der Beklagten zuzuordnen sei. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Köln: Ankündigung eines veränderten Buch-Nachdrucks als Originalausgabe irreführend _____________________________________________________________ Wird in der Werbung ein vollständiger und inhaltsgleicher Nachdruck eines bekannten Buchwerkes angekündigt, liegt in Wahrheit aber nur eine verkürzte Edition vor, so handelt es sich hierbei um eine wettbewerbswidrige Irreführung (OLG Köln, Urt. v. 11.06.2010 - Az.: 6 U 23/10). Die Beklagte gab ein Fotobuch heraus, welches als identischer Nachdruck der Originalausgabe "SUMO" des weltbekannten Fotografen Helmut Newton beworben wurde. Die Originalausgabe war seinerzeit das teuerste und schwerste Buch, welches auf dem Markt erschienen war. Die Beklagte warb mit den Aussagen: "SUMO ist wieder da! SUMO ist wieder erhältlich!" Der Nachdruck war jedoch nicht identisch mit dem Original. Vielmehr fehlten etwa 10% der Fotos. Die Klägerin, eine Mitbewerberin, sah dies als irreführend und somit wettbewerbswidrig an. Die Kölner Richter teilten diese Einschätzung. Durch die Werbeaussagen werde der Eindruck erweckt, es handle sich um einen 100% Nachdruck, was aber gerade nicht der Fall sei. Die Äußerungen der Beklagten riefen diese Täuschung hervor, so dass ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen sei. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Köln: Tarifvergleich nur bei gleicher Mindestlaufzeit nicht wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Der Vergleich von Telefontarifen ist dann irreführend, wenn die gegenübergestellten Leistungen nicht annähernd deckungsgleich sind, so das OLG Köln (Urt. v. 30.04.2010 - Az.: 6 U 194/09). Das verklagte Telekommunikationsunternehmen warb für seine Tarife mit dem Slogan:
Der Anbieter verglich dabei Tarife mehrere Mitbewerber. Die Klägerin war der Ansicht, dies sei wettbewerbswidrig, weil das Unternehmen bei seinem Vergleich nicht darauf hinweise, dass die Tarife unterschiedliche Mindestlaufzeiten hätten. Die Kölner Richter stuften das Handeln des TK-Unternehmens als wettbewerbswidrig ein. Ein Vergleich sei nur dann rechtlich zulässig, wenn die gegenübergestellten Leistungen auch annähernd deckungsgleich seien. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Angebote wiesen unterschiedliche Mindestvertragslaufzeiten auf und seien daher grundsätzlich auf diese Art und Weise nicht vergleichbar. Daran ändere auch nichts, wenn dieser Umstand in einem klein gedruckten Hinweis erläutert würde, da der Kunde diesen so gut wie nicht wahrnehmen werde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG München: Apotheker dürfen Arzneimittel in Einzeldosen abfüllen _____________________________________________________________ Das OLG München hat entschieden (Urt. v. 06.05.2010 - Az.: 29 U 4316/09), dass es nicht gegen geltendes Recht verstoße, wenn Apotheker verschreibungspflichtige Arzneimittel in Einzeldosen abfüllen und diese vertreiben. Die Abfüllung müsse jedoch für jeden Kunden individuell erfolgen. Geklagt hatte ein Apotheker gegen einen Kollegen. Dieser füllte ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das vom Hersteller in 0,3 Liter Flaschen vertrieben wird, in Fertigspritzen ab. Welche Menge genau abgefüllt wurde, richtete sich nach den ärztlichen Verordnungen. Der klagende Apotheker sah hierin einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz. Das Abfüllen in Einzeldosen stelle eine Herstellung eines Fertigarzneimittels dar, die der Zulassung bedürfe. Dies sah das OLG München anders. Seiner Ansicht nach hat der Beklagte lediglich ein so genanntes Rezepturarzneimittel hergestellt, wozu er auch befugt gewesen sei. Rezepturarzneimittel seien solche, die nicht industriell und für den jeweiligen Kunden individuell hergestellt werden. Eine industrielle Herstellung sei erst dann gegeben, wenn regelmäßig pro Tag mehr als 100 Einzelabfüllungen stattfinden. In dem vorliegenden Fall habe der Beklagte im Durchschnitt jedoch "nur" 23 Abfüllungen pro Tag vorgenommen. Darüber hinaus habe auch eine individuelle Herstellung vorgelegen, da die Abfüllung für einzelne, konkret benannte Patienten, in den jeweils verordneten Mengen, erfolgt sei. Dadurch, dass das Abfüllen an sich rechtmäßig gewesen sei, habe der Beklagte die Fertigspritzen außerdem auch bewerben dürfen. Anmerkung RA Simon Menke: Die Entscheidung des OLG München verwundert nicht, da sie auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt. Dieser hatte z.B. erst kürzlich entschieden (BGH, Urt. v. 09.07.2009 - Az.: I ZR 193/06), dass Hyaloronsäure-Fertigspritzen einer CE-Kennzeichnungspflicht nicht unterliegen, wenn sie für den einzelnen Patienten aufgrund einer Individualrezeptur hergestellt werden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OVG Münster: Zur Rückzahlung von rechtswidrig eingenommenen Spieleinsätzen _____________________________________________________________ Einer Ordnungsbehörde fehlt es an der erforderlichen Regelungsbefugnis, einem Internet-Glücksspiel-Anbieter aufzuerlegen, die rechtswidrig eingenommenen Spieleinsätze binnen zwei Monaten an die Teilnehmer zurückzuzahlen (OVG Münster, Beschl. v. 29.04.2010 - Az.: 13 B 512/10). Der Kläger veranstaltete Internet-Glücksspiele, was ihm durch die zuständige Ordnungsbehörde untersagt wurde. Zudem verpflichtete ihn das Amt, alle bereits eingenommenen Spieleinsätze wieder an die Spieler auszukehren. Gegen diese Verpflichtung ging der Kläger vor und gewann. Für dieses behördlich angeordnete Rückzahlungspflicht gebe es keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Die gesetzlichen Regelungen erlaubten lediglich ein öffentlich-rechtliches Einschreiten. Die Rückabwicklung der Einsätze sei hingegen privatrechtlich organisiert. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LAG Mainz: Mitarbeiter darf Kolleginnen nicht heimlich von hinten ablichten _____________________________________________________________ Ein Arbeitnehmer darf grundsätzlich seine Kolleginnen nicht heimlich von hinten am Arbeitsplatz fotografieren, so das LAG Mainz (Urt. v. 03.11.2009 - Az.: 3 Sa 357/09). Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Als herauskam, dass der Kläger heimlich Kolleginnen von hinten mit seinem Mobiltelefon fotografierte, sprach der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung aus. Hiergegen zog der Kläger vor das Arbeitsgericht. Die Richter stuften das heimliche Fotografieren durch den Kläger als klaren Rechtsverstoß ein. Er habe damit die Würde und das Recht am eigenen Bild der Frauen verletzt. Trotz dieser eindeutigen Pflichtverletzung sei die außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig gewesen. Der Arbeitgeber hätte hier vielmehr zuvor abmahnen müssen. Da er dies unterlassen habe, sei die außerordentliche Kündigung unwirksam. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Berlin: Haftstrafen im "Pokerraubprozess" _____________________________________________________________ Eine Jugendkammer des Landgerichts Berlin hat heute die vier 19 bis 21 Jahre alten Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen den zum Tatzeitpunkt Erwachsenen Angeklagten Vedat S. verhängte das Gericht eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Bei den anderen drei Angeklagten wandte die Kammer Jugendstrafrecht an und erkannte auf Jugendstrafen jeweils in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten. Nach den Feststellungen der Kammer überfielen die vier maskierten und teilweise bewaffneten Angeklagten im März 2010 das Pokerturnier im Hotel Grand Hyatt und erbeuteten eine Summe in Höhe von 241.930 Euro. Erst kurz vor der Tat sind die Angeklagten von Hintermännern und Tippgebern in den Tatplan eingeweiht worden. Es sei eine Tat der "Schwerstkriminalität", führte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung an. Die Beute sei außergewöhnlich hoch gewesen. Allerdings sei die Tat vielfach dilettantisch ausgeführt worden. Unter anderem sei einer der Angeklagten mit einem eigenen Auto zum Tatort gefahren. Katastrophal sei jedoch auch die Organisation des Turniers bzgl. der Sicherung des Geldes gewesen, welches offen zum Tatzeitpunkt zugänglich gewesen sei. Strafmildernd sei bei allen vier Angeklagten das Geständnis zu werten. Keiner der Angeklagten habe jedoch konkret etwas zu dem Verbleib der Beute gesagt. Nur 4000 Euro seien bisher zurückgegeben worden. Dadurch sei der Wert der Geständnisse relativiert worden. Bewährungsstrafen seien ausgeschlossen gewesen, erklärte der Vorsitzende weiter. Bei einer so schweren Straftat und aufgrund der Höhe der Beute habe man mit einer deutlichen Sanktion reagiert werden müssen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Kammer unter anderem, dass der zum Tatzeitpunkt Erwachsene Angeklagte Vedat S. bereits frühzeitig seine drei Mittäter benannt und damit die Aufklärung der Tat massiv beschleunigt hat. Aus diesem Grunde milderte das Gericht für diesen Angeklagten die Strafe nach einer Vorschrift des Strafgesetzbuches (der so genannten "Kronzeugenregelung"). Auch bei zwei anderen Angeklagten wandte die Kammer den Rechtsgedanken dieser Vorschrift an, da diese einen der gesondert verfolgten Hintermänner benannt hatten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden. Urteil vom 01.07.2010, Az.: (509) 68 Js 89/10 KLs (23/10) Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 01.07.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Düsseldorf: Internet-Reise-Portal muss vor Buchung Gesamtpreis anzeigen _____________________________________________________________ Ein Internet-Flug-Portal muss dem Kunden vor der endgültigen Buchung den Gesamtpreis des Fluges inklusive der anfallenden Buchungsgebühr anzeigen (LG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2010 - Az.: 12 O 173/09). Der Beklagte betrieb ein Online-Reise-Portal und gab in der Flugübersicht nicht den vollständigen Endpreis inklusive der Buchungsgebühren an, sondern wies vielmehr in einem Sternchenhinweis darauf hin, dass noch weitere Entgelte anfielen. Die klagende Verbraucherzentrale hielt dies für wettbewerbswidrig. Zu Recht wie die Düsseldorfer Richter nun entschieden. Der Anbieter sei verpflichtet, vollständig die anfallenden Kosten anzugeben, die bei einer Flugbuchung anfielen. Es reiche nicht aus, einzelne Angaben in den Sternchenhinweisen zu platzieren. Vielmehr müsse die Preisangabe so erfolgen, dass der Verbraucher ohne weiteres den Preis mit anderen Angeboten vergleichen könne. Gerade die Höhe des Entgeltes spielten bei Flugpreisen die ausschlaggebende Rolle für eine Kaufentscheidung. In diese Lage werde der Verbraucher nur versetzt, wenn sämtliche Preisangaben vollständig seien. Der BGH (Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 23/08) hat vor kurzem entschieden, dass unter gewissen Umständen flexible Preisangaben in Reisekatalogen zulässig sind. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Darmstadt: Anschlussinhaber haften für ihre Kinder bei "Drachenmünzen"-Kauf per Telefon _____________________________________________________________ Die Eltern haften für ihre minderjährigen Kinder, wenn diese über eine 0900-Rufnummer virtuelle Gegenstände (hier: "Drachenmünzen") für ein Online-Spiel gekauft haben (LG Darmstadt, Urt. v. 25.11.2009 - Az.: 21 S 32/09). Die Klägerin, ein Telekommunikations-Unternehmen, begehrte die Begleichung angefallener Telefon-Entgelte. Der Sohn der verklagten Anschlussinhaberin hatte für ein Online-Spiel über einen Mehrwertdienst (0900-Rufnummer) virtuelle Gegenstände ("Drachenmünzen") gekauft. Die Darmstädter Richter sprachen der Klägerin den Anspruch zu. Die Beklagte hafte als Anschlussinhaberin für die Handlungen ihrer Kinder. Nur wenn die Eltern entsprechende zumutbaren und geeigneten Vorkehrungen getroffen hätten, die verhinderten, dass ihre Kinder ungewollt kostenpflichtige Rufnummern über den heimischen Telefonanschluss anwählen können, komme eine Verantwortlichkeit nicht in Betracht. Derartige Sicherheitsmaßnahmen habe die Beklagte jedoch nicht ergriffen, so dass sich das Verhalten ihrer Kinder zurechnen lassen müsse. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Hamburg: Personensuchmaschine "123people.de" darf im Internet frei zugängliche Bilder veröffentlichen _____________________________________________________________ Das LG Hamburg hat eine weitere wichtige Entscheidung (Urt. v. 16.06.2010 - Az.: 325 O 448/09) in Sachen Personensuchmaschinen und Urheberrecht getroffen. Die Klägerin ging gegen den Anbieter "123people.de" vor, weil dieser bei seinen Suchergebnissen ein Foto der Klägerin anzeigte. Das Bildnis war zuvor - mit Zustimmung der Klägerin - auf der Webseite eines Dritten online eingestellt wurden. Die Hamburger Richter wiesen die Klage ab. Die Klägerin habe - zumindest stillschweigend - in die nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen eingewilligt. Hierzu gehöre grundsätzlich auch, dass das Bild auf Personensuchmaschinen angezeigt werde. Für die Rechtmäßigkeit spreche insbesondere, dass "123people.de" die Grafiken weder dauerhaft noch temporär zwischenspeichere. Vielmehr erfolge eine direkte Verlinkung auf die Original-Datei. Werde diese gelöscht, werde der Inhalt auf "123people.de" auch nicht mehr angezeigt. Zudem sei die Webseite, auf der Foto ursprünglich eingestellt worden war, suchmaschinen-optimiert. Auch dieser Umstand spreche für eine Einwilligung seitens der Klägerin. Die Hamburger Richter berufen sich ausdrücklich auf die "Google Thumbnail"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08). Das Hamburger Urteil liegt auf einer Linie mit dem OLG Köln (Urt. v. 09.02.2010 - Az.: 15 U 107/09), wonach das ungeschützte Einstellen eines Fotos bei Facebook zugleich eine konkludente Einwilligung ist, dass Personen-Suchmaschinen wie "123people" die Bilder verwenden dürfen. Siehe dazu auch unseren beiden Podcasts "Aktuelle Urteile zu Personensuchmaschinen - Teil 1" und "Aktuelle Urteile zu Personensuchmaschinen - Teil 2". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. VG Münster: Internet-Hausverlosung verstößt gegen Rundfunkstaatsvertrag _____________________________________________________________ Das VG Münster (Beschl. v. 14.06.2010 - Az.: 1 L 155/10) hat entschieden, dass eine Online-Hausverlosung, bei der eine Teilnahme 40,- EUR kostet, ein unzulässiges Gewinnspiel nach dem Rundfunkstaatsvertrag ist. Der Kläger veranstaltete im Internet eine Hausverlosung, für deren Teilnahme ein Entgelt in Höhe von 40,- EUR verlangt wurde. Die Teilnehmer mussten Quiz-Fragen über vier Level richtig beantworten, um das Haus zu gewinnen. Die zuständige Behörde verbot das Spiel. Gegen diese Untersagung wehrte sich der Kläger. Das Gericht gab der verklagten Behörde Recht. Es handle sich bei der Hausverlosung um ein unerlaubtes Gewinnspiel. Der Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) erlaube lediglich Gewinnspiele bis zu einem Einsatz von 0,50 EUR. Gegen die Bestimmung werde aber verstoßen, weil der Einsatz im vorliegenden Fall 40,- EUR betrage. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Nun ist sie da, die - soweit ersichtlich - erste gerichtliche Entscheidung, die sich mit den gewinnspielrechtlichen Regelungen des RfStV in puncto Internet beschäftigt. Dass das Urteil von der Begründung her - formulieren wir es vorsichtig - wenig überzeugend ist, zeigt bereits die Konsequenz, die sich aus dieser Rechtsansicht ergibt: Gewinnspiele im Internet wären danach bis zu einem Einsatz von 0,50 EUR gewinnspielrechtlich erlaubt. Nicht höher. Es geht hier nicht um die Frage, ob glücksspielrechtliche Normen evtl. ein Verbot derartiger Spiele aussprechen. Siehe dazu jüngst den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Sind 50 Cent-Gewinnspiele nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag verboten?". Vielmehr begründet das Gericht die Untersagung mit den gewinnspielrechtlichen Normen aus dem RfStV. Spätestens an dieser Stelle bricht eine "alte Wunde" wieder auf, von der viele dachten, dass sie nach Inkrafttreten des TMG längst Geschichte wäre: Nämlich dem Nebeneinander zwischen länderrechtlichen und bundesrechtlichen Vorschriften. Ist das Internet eher Rundfunk/Fernsehen (= Länderrecht) oder eher Telekommunikation (= Bundesrecht)? Das TMG ist Bundesrecht, der RfStV Länderrecht. Beide Gesetze gehen hier unterschiedliche Wege. Der RfStV erklärt - so jedenfalls die Interpretation des VG Münster - Gewinnspiele bis maximal 50 Cent Einsatz für rechtlich zulässig. Das TMG und auch das sonstige Bundesrecht hingegen sehen keinerlei Entgelt-Begrenzung vor. Im Ergebnis stellt das VG Münster den RfStV über die bundesrechtlichen Regelungen. Diese Wertung überrascht, denn nach Art. 74 Abs.1 Nr. 11, 72 Abs.1 GG steht grundsätzlich dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für Gewinnspiele zu. Durch die Bestimmungen des RfStV würden aber, wenn sich die Rechtsansicht des VG Münster durchsetzen würde, die Länder den Takt in puncto Online-Gewinnspiele vorgeben. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Facebook "Like-Button" datenschutzwidrig / hamburg.de entfernt Button _____________________________________________________________ Es ist ein offenes Geheimnis, insofern überrascht die Heftigkeit der aktuellen Diskussion doch ein wenig: Ein Großteil der Social Media-Tools und -Features sind mit deutschem Datenschutzrecht nicht vereinbar. Ein aktuelles Beispiel hierfür ist der "Like Button" von Facebook. Genauso gut kann hier aber auch der "Flattr"-Button oder Google Analytics genannt werden. Die Betreiber von hamburg.de sind nun auf dieses Problem aufmerksam geworden und haben das Facebook-Feature von ihren Seiten entfernt. Bei all diesen Diensten ist das Problem, dass das jeweilige Tool bestimmte personenbezogene Daten von sämtlichen Besuchern einer Webseite in die Heimat funkt. Also auch von den Leuten, die sich bei Facebook oder Flattr nie angemeldet haben. Selbst wenn die Diensteanbieter die Weiterleitung der Daten auf solche User begrenzen würden, die sich bei dem speziellen Dienst jeweils vorab abgemeldet haben, so wäre auch dies nicht ausreichend. Bei den wenigsten Diensten ist nämlich klar, welche Daten nun denn tatsächlich erhoben werden und welche nicht. Vor allem sind die Regelungen der Tool-Anbieter, an wen diese Daten weitergegeben werden, derartig Wischiwaschi, dass kein sterbliches Wesen auf Erden in der Lage ist, diese Frage zu beantworten. Fakt ist somit: Nach deutschem Datenschutzrecht ist - streng genommen - praktisch ein Großteil des Web 2.0 rechtswidrig. Da erstaunt es doch glatt, dass das Internet dennoch so gut funktioniert ;-) Zu der Frage der Sinnhaftigkeit der deutschen Online-Datenschutz-Bestimmungen kann man stehen wie man will: Eines ist jedoch relativ klar. Wer derartige Features wie "Like Button" oder "Flattr" in die eigene Homepage integriert, dem muss klar sein, dass er mit einem Bein in der Mitstörerhaftung steht. Dieses - nicht zuletzt wirtschaftlichen - Risikos sollte sich jeder Webseiten-Betreiber bewusst sein, bevor er solche Online-Tools verwendet. Nicht dass es hinterher wieder heißt: "Hättet Ihr Juristen damals doch was gesagt..." zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Neuer Aufsatz von RA Menke: Vergünstigungen und Rabatte im Bereich der Heilmittel - Teil 3 _____________________________________________________________ Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Menke: "Und es geht doch: Vergünstigungen und Rabatte im Bereich der Heilmittel - Teil 3". Grundsätzlich ist es Unternehmen in Deutschland erlaubt, Verbraucher durch Preisnachlässe, Bonussysteme, kleine Werbegeschenke oder Ähnliches von ihren Produkten zu überzeugen. Im Bereich der Heilmittelwerbung sind solche Marketingmaßnahmen jedoch äußerst problematisch. Das Heilmittelwerbegesetz sieht nämlich ein umfassendes Verbot der Gewährung kostenloser Vorteile bzw. von Vergünstigungen vor. Der Aufsatz zeigt den betroffenen Pharma-Unternehmen, Apothekern und Ärzten Tipps und Tricks auf, wie legal trotz bestehendem Verbot Rabatte, Vergünstigungen und Werbegeschenke ausgesprochen werden können. Es handelt sich um den 3. und letzten Teil der Reihe. Der 1. Teil und 2. Teil sind hier abrufbar. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Das P-Konto kommt – Der neueste Fluch für alle Gläubiger _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Das P-Konto kommt – Der neueste Fluch für alle Gläubiger. Inhalt: Zwei Jahre lang hat die Bundesregierung an einem neuen Geniestreich gefeilt und der Bundesrat hat diesen abgesegnet: Das Pfändungsschutzkonto – kurz: P-Konto – tritt am 01. Juli 2010, also heute, in Kraft. Das P kann man in diesem Zusammenhang getrost durch das Wort "Panik" ersetzen. Zumindest, wenn man Gläubiger einer Forderung ist oder wird. Hat bislang jeder Gläubiger mit einem Titel in der Hand schon mehr als genug Steine auf dem Weg zur Realisierung seiner Forderung liegen, fällt ihm mit dem Pfändungsschutz-Konto nun ein ganzer Felsbrocken direkt vor die Füße. Ob und wie der Gläubiger um diesen Felsbrocken herum kommen kann, soll der heutige Podcast aufzeigen. zurück zur Übersicht |