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Der amtliche Leitsatz lautet:
Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen (Klarstellung zu Senatsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 26).
Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs."
Die Klägerin hat einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Die Vorinstanzen lehnten das Begehren ab, da der maßgebliche Begriff nicht als Unternehmenskennzeichen geschützt sei.
Der BGH hob diese Entscheidung auf und stellte klar, dass die Vorinstanz übersehen habe, dass ein solcher Umstand sich auch aus der Nutzung als Domain ergeben könne:
Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags zur Domain (...) der Klägerin zu dem Schluss gekommen wäre, auch (...) in Alleinstellung diene als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass eine solche Annahme auch zu einer anderen Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG geführt hätte."
Der Kläger war hauptberuflicher Notar und warb online mit der Bezeichnung "Notar & Mediator".
Dies stufte die zuständige Notarkammer als rechtswidrig ein. Dagegen wehrte sich der Kläger.
Jedoch ohne Erfolg, wie nun der BGH entschied. Denn hierdurch werde beim normalen Bürger ein falscher Eindruck erweckt:
Die schlichte Angabe "Notar & Mediator" wird in der Laiensphäre nicht als bloßer Hinweis auf die jedem Notar mögliche Mediationstätigkeit beziehungsweise auf eine Ausbildung des Notars zum zertifizierten Mediator verstanden.
Vielmehr besteht die Gefahr, dass die Bezeichnung "Mediator" in dieser Weise mit einer in einem rechtsförmlichen Verfahren verliehenen Berufsbezeichnung ähnlich der Fachanwaltsbezeichnung im anwaltlichen Berufsrecht verwechselt werden kann (..). Die Verwendung der gleichwertigen Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" in der Öffentlichkeit (z.B. auf Briefbögen oder im Internetauftritt) unterliegt daher als irreführende Selbstdarstellung des Notars dem Verbot berufswidriger Werbung gemäß § 29 Abs. 1 BNotO."
Der klägerische Gewerbetreibende wehrte sich mittels einer einstweiligen Verfügung gegen die Deaktivierung seines kommerziellen eBay-Kontos.
Im Ergebnis hat das Gericht das Begehren aus mehreren Gründen abgelehnt.
So fehle es bereits an der notwendigen Eilbedürftigkeit, denn der Kläger habe 11 Wochen ohne plausiblen Grund abgewartet:
Im Hinblick auf das ihm vorgehaltene Abwarten von elf Wochen zwischen den Kontosperrungen am 11.10.2021 und der Antragstellung unter dem 21.12.2021 mit Eingang beim Landgericht am 27.12.2021 erklärt der Verfügungskläger im Schriftsatz vom 06.05.2022 lediglich, es könnten keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass auf seiner Seite kein „dringlichkeitsschädliches Zuwarten“ vorliege (...).
Er zitiert insoweit das OLG Hamm, wonach die zeitliche Obergrenze bei drei Monaten liege. Das ergibt sich aus der angeführten Entscheidung aber gerade nicht. Vielmehr hat das OLG Hamm in dem von ihm entschiedenen Fall eine fehlende Dringlichkeit wegen des Zuwartens über ca. drei Monate hinweg angenommen (OLG Hamm, Urteil vom 09.03.1990 - 7 U 142/89, NJW-RR 1990, 1236, beck-online). Daraus lässt sich nicht schließen, dass das OLG Hamm bei einem Zuwarten über elf Wochen hinweg noch von Dringlichkeit ausgegangen wäre."
Nur in engen Ausnahmefällen könne ein solches Begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden:
Daher kann die einstweilige Verfügung in Bezug auf einen Hauptsacheanspruch regelmäßig nur in den Fällen einer existentiellen, irreparablen Schädigung der Antragstellerin ergehen (...). Für die Feststellung, ob im Rahmen der durch § 938 Abs. 1 ZPO gebotenen Ermessensentscheidung der Erlass einer Leistungsverfügung geboten ist, sind die berechtigten Interessen von Antragsteller und Antragsgegner gegeneinander abzuwägen (....).
Es genügt nicht, dass ohne den Erlass der beantragten Verfügung die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder dass das Anliegen des Antragstellers darauf gerichtet ist, wesentliche Nachteile abzuwenden (...). Vielmehr muss der Gläubiger so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen sein oder müssen ihm so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist.
Bei wirtschaftlichen Nachteilen ist insoweit erforderlich, dass der Gläubiger anderenfalls in eine existentielle Notlage geriete (...)."
In dem Verfahren geht es der AfD darum, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Bekanntgabe einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zu einem von der AfD vor diesem Gericht geführten Organstreitverfahren bereits am Vorabend der Verkündung an die Mitglieder des Vereins „Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V.“ verfassungsmäßige Rechte der Klägerin verletzt hat.
Hintergrund bildet der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht den Mitgliedern des Vereins „Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V.“ seine Presseerklärungen in anstehenden Entscheidungen in Papierform und mit Sperrfrist versehen bereits am Vorabend des Verkündungstermins zur Verfügung stellte, noch bevor die Beteiligten des Verfahrens selbst über dessen Ausgang informiert wurden.
Hierin erblickt die AfD die Verletzung ihrer Rechte und eine unzulässige Verzerrung des politischen Wettbewerbs.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen nach Zustellung des vollständigen Urteils einen Antrag auf Zulasssung beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg in Mannheim zu stellen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Karlsruhe v. 26.08.2022
Die Beklagte vertrieb den Mobilfunktarif Alditalk und warb u.a. mit der Aussage "Kein Mindestumsatz".
In den AGB war dazu festgelegt:
4.3 Innerhalb des Aktivitätszeitfensters kann der Kunde abgehende und eingehende Verbindungen führen. Endet das Aktivitätszeitfenster, schließt sich eine zweimonatige Phase der passiven Erreichbarkeit an. In dieser Phase kann der Kunde nur Sprachverbindungen empfangen. Mit dem Ende der zweimonatigen Phase der passiven Erreichbarkeit wird die ALDI TALK SIM- Karte endgültig deaktiviert und das Vertragsverhältnis (...) endet.
4.4 Während der Phase der passiven Erreichbarkeit kann der Kunde eine Aufladung seines Guthabenskontos durchführen, die den Beginn eines neuen Aktivitätszeitfensters auslöst."
Das LG Essen folgte dieser Meinung und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung:
Dass vertraglich ein sog. Aktivitätszeitfenster festgeschrieben wird, nach dessen Ablauf sich eine passive Phase anschließt, nach deren Ende wiederum das Vertragsverhältnis endet, kann hierauf keinen Einfluss haben. Diese Art von Regelung mag zwar im Prepaid-Bereich der Mobilfunkanbieter üblich und als Vereinbarung im Rahmen von AGB zulässig sein, begründet jedoch nicht die Annahme, der die streitgegenständliche Werbung konsumierende Verbraucher werde den Begriff fehlenden Mindestumsatzes stets vor dem Hintergrund eines durch Zahlungen aufrecht zu erhaltenden Aktivitätszeitfensters verstehen.
Der durchschnittliche, verständige angesprochene Verbraucher liest den angegriffenen Passus so, dass er auch ohne monatliche Zahlungen, mithin ohne Mindestumsatz, Vertragspartner der Beklagten bleibt und jedenfalls die passiven Leistungen der Beklagten wird in Anspruch nehmen können."
Diesen Aussagegehalt scheint die Beklagte jedoch auch der zusätzlichen Werbezeile „Kein Mindestumsatz" beizumessen. Gerade in der Gegenüberstellung der beiden Aussagen zeigt sich jedoch der Unterschied. Über das Fehlen einer Grundgebühr hinaus beschreibet der fehlende Mindestumsatz für den Verbraucher, dass er zusätzlich auch tatsächlich nichts verbrauchen bzw. „umsetzen“ muss, um die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, jedenfalls in Form passiver Erreichbarkeit, fortlaufend in Anspruch nehmen zu können.
Hinsichtlich der Argumentation der Beklagten ist festzuhalten, dass diese den „Mindestumsatz" ebenfalls so verstanden sieht, dass der Verbraucher meint, lediglich für verbrauchte Einheiten Zahlungen leisten zu müssen und nicht unabhängig von seinem tatsächlichen Verbrauch einen monatlichen Mindestbetrag. Dies steht der obigen Argumentation nicht entgegen. Soweit die Beklagte ohne konkrete Trennung zwischen Verbraucherauffassung und tatsächlichen Verhältnissen eine Definition des Begriffs „Mindestumsatz" dahingehend einfordert, dass hiermit nur der Verbrauch von Guthaben und nicht die Einzahlung desselben gemeint ist und auch entsprechend verstanden wird, kann die Kammer dem nicht folgen.
Aus Sicht eines Verbrauchers stellt sich auch die eigene Einzahlung auf das eigene „Konto“ bei der Beklagten als „Umsatz" dar. Denn für den Verbraucher, der sicherlich in seiner hier relevanten Vorstellung nicht an eine etwaige betriebswirtschaftliche Umsatzdefinition gebunden ist, steht die eigene Transaktion an die Beklagte im Vordergrund, jedenfalls auf einer Stufe mit dem „Verbrauch" bereits eingezahlten Guthabens.
Es ist insoweit der klägerischen Argumentation beizutreten, dass es für den Verbraucher darauf ankommt, ob „Geld fließt”, sei es zunächst von ihm auf sein „Konto“ bei der Beklagten oder sodann von diesem „Konto“ ab aufgrund der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen."
Der klägerische Mieter wollte - gegen Kostenübernahme - die Errichtung einer Elektroladestation für das Laden eines Elektrofahrzeuges durch ein ganz bestimmtes Unternehmen. Der Vermieter lehnte dies ab.
Die Vorinstanz, das AG München, gab dem Vermieter Recht und wies die Klage ab. Die durchzuführende umfassende Interessenabwägung zwischen den beteiligten Interessen falle zu Gunsten des Vermieters aus. Hierbei sei insbesondere darauf abzustellen, dass der Vermieter den jetzigen Mieter und weitere potenzielle Mieter in nächster Zeit gleichbehandeln möchte.
Ein Kontrahierungszwang mit den Stadtwerken München als Vertragspartner für die Installation und den Betrieb im Hinblick auf die grundsätzliche Realisierungsmöglichkeit einer Installation sei dem Mieter zumutbar ist. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die technische Einrichtung für mehr als 10 Ladestationen pro Hausanschluss nur seitens der Stadtwerke München möglich sei.
Das LG München I folgte dieser Ansicht nicht, sondern verurteilte den Vermieter zur Duldung der Installation:
Dieser Anspruch besteht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur dann nicht, „wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann“.
Der Einbau des konkreten Elektroanschlusses seitens des Mieters muss somit dem Vermieter - als Ausnahme von der Regel - unzumutbar sein. Nur sofern das Fall ist, hat das Interesse des Mieters zurückzustehen, welches sonst Vorrang hat. Letztlich hat bereits der Gesetzgeber eine Interessenabwägung getroffen (...).
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nach dem angefochtenen Urteil des AG München und den Ausführungen der Beklagtenpartei die derzeitige Kapazität für jedenfalls 5-10 Ladestationen ausreicht. Da derzeit nur 3 Ladestationen vorhanden sind, ist die vom Kläger begehrte Station aus technischer Sicht machbar."
Dass möglicherweise noch andere Mieter künftig einen solchen Anschluss für sich beanspruchen und die hierfür technische Ausstattung dann gegebenenfalls nur seitens der Stadtwerke München installiert werden kann, ändert nichts daran, dass jedenfalls derzeit die begehrte Station für die Klagepartei ohne weiteres eingerichtet werden kann. Aufgrund einer unbestimmten künftigen Entwicklung, deren Eintritt überhaupt noch nicht sicher ist, kann der gegenwärtige Anspruch der Klagepartei nicht eingeschränkt werden. (...)
Es ist auch nicht als willkürlich anzusehen, wenn der Vermieter nach dem Prioritätsprinzip vorgeht und nachfolgenden Mietern ein Elektroanschluss möglicherweise nur gewährt werden kann, wenn dieser durch die Stadtwerke München eingerichtet wird (...) Damit wird auch nicht die, in der Berufungserwiderung angesprochene Gesetzesintention, nämlich möglichst vielen Parteien die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu ermöglichen, verhindert. Dem steht die Errichtung des seitens der Kläger begehrten Anschlusses durch die … GmbH Co. KG nicht entgegen. Damit wird nicht verhindert, dass zu einem späteren Zeitpunkt seitens der Stadtwerke München die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden, sofern dies erforderlich sein sollte.
Durch die Einrichtung der Ladestation durch die … GmbH Co. KG erleidet die Beklagte auch keinen Nachteil, während dies für die Kläger wirtschaftlich von Vorteil ist. Denn die Kosten für den regelmäßigen Betrieb und Unterhalt der von der Beklagten geforderten Installation durch die Stadtwerke München wäre auf Dauer gesehen für die Kläger nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht unwesentlich teurer."
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb in den Streitjahren einen Großhandel und tätigte hierbei auch Barumsätze.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt zum einen Aufzeichnungsmängel bei der Führung der offenen Ladenkasse der Klägerin fest. Zum anderen hatte der Alleingesellschafter Bareinlagen in die Kasse getätigt. Diese stammten nach dessen eigenen Angaben aus ihm persönlich gewährten Darlehen von verschiedenen Darlehensgebern und aus im Privatvermögen vorhandenen Barrücklagen aus nicht versteuerten Silberverkäufen in den neunziger Jahren.
Die Betriebsprüfung führte unter Auswertung der privaten Konten des Alleingesellschafters und seiner Ehefrau Bargeldverkehrsrechnungen durch, die auch die Finanzierung privater Reihenhäuser berücksichtigte. Diese führten zu Höchstfehlbeträgen, die das Finanzamt als Mehreinnahmen der Klägerin und zugleich als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter behandelte.
Der hiergegen erhobenen Klage hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster teilweise stattgegeben.
Die beim Gesellschafter durchgeführten Bargeldverkehrsrechnungen begründeten keine Schätzungsbefugnis auf Ebene der GmbH.
Grundsätzlich sei eine Bargeldverkehrsrechnung zwar eine geeignete Verprobungsmethode. Hieraus könne aber nicht zwangsläufig die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Kapitalgesellschaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen ihres Gesellschafters nicht erfasste Betriebseinnahmen erzielt habe.
Selbst wenn man unterstelle, dass die ungeklärten Vermögenszuwächse durch betriebliche Aktivitäten erzielt worden waren, sei es ebenso gut möglich, dass der Gesellschafter die Einnahmen im Rahmen von Eigengeschäften erzielt habe und nicht im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft.
Aus dem Umstand, dass der Gesellschafter die Herkunft der bei ihm festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufkläre, könnten keine nachteiligen Schlüsse für die Kapitalgesellschaft gezogen werden. Auch aus der durch die verdeckten Einlagen hergestellten Verbindung zur Klägerin könne nicht gefolgert werden, dass diese selbst weitere Betriebseinnahmen erzielt habe.
Nach Auffassung des 10. Senats hat allerdings dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis wegen der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung bestanden.
Die Hinzuschätzungen seien allerdings auf einen (Un-)Sicherheitszuschlag i.H.v. 1,5 % der von der Klägerin getätigten Gesamtumsätze, nicht nur der Barumsätze, zu begrenzen. Die Ergebnisse der Bargeldverkehrsrechnungen seien nicht in die Berechnung der Hinzuschätzungen einzubeziehen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des FG Münster v. 15.08.2022
Die Beklagte kaufte in einem großen Möbelhaus der Klägerin verschiedene Einrichtungsgegenstände, unter anderem ein Bett und einen Schrank, zu einem Gesamtpreis von 1764,20 €. Die Beklagte zahlte etwa die Hälfte des Kaufpreises an, der Rest sollte bei Warenerhalt fällig werden.
Anfang Mai 2019 wurden die Waren geliefert und durch Monteure der Beklagten aufgebaut. Dabei stellte die Beklagte fest, dass ein Schrank defekt und das Bett verkratzt und verschmutzt war. Den Restkaufpreis zahlte sie daher nicht, sondern verlangte den Austausch der defekten Möbel.
Die Klägerin wollte Abhilfe verschaffen und die beschädigten Möbel gegen Neue austauschen. Hierzu schickte sie ihre Monteure noch im Mai 2019 zweimal zu der Käuferin. Als bei einem ersten Termin zur Sprache kam, dass nach erfolgreichem Austausch der Möbel der Restkaufpreis zu zahlen sei, verwies die Beklagte die Monteure vor dem Austausch der Wohnung, weil sie diese unverschämt fand.
Bei einem zweiten Termin im Mai stellte die Klägerin der Beklagten einen Gutschein im Wert von 50-100 € in Aussicht, wenn sie einen Austausch der defekten Möbel ermögliche. Trotzdem ließ die Beklagte keine Monteure mehr in die Wohnung. Auch ein dritter Versuch im Februar 2021 scheiterte mangels Zutrittsmöglichkeit zur Wohnung.
Die Klägerin meint, die Beklagte müsse nun auch den Rest des noch ausstehenden Kaufpreises zahlen. Der Verkäuferin stehe ein Recht auf Mangelbeseitigung zu. Die Nachbesserung sei mehrfach angeboten worden und vom Beklagten ohne nachvollziehbaren Grund verhindert worden. Die Beklagte sei daher im Annahmeverzug und könne den Restkaufpreis nicht mehr zurückhalten.
Die Beklagte meint, sie habe keine einwandfreie Ware bekommen und müsse daher auch den Kaufpreis nicht vollständig zahlen. Sie wolle vielmehr die geleistete Anzahlung zurück. An den Möbeln habe sie ohnehin kein Interesse mehr.
Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Der zuständige Richter führte in der Begründung aus:
Damit hatten die Beklagte das Recht, nach ihrer Wahl Nacherfüllung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, § 439 BGB. Die Beklagte hat ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass sie die Lieferung neuer mangelfreier Sachen verlangte. (…)
In der Folge kam es zu drei Terminen, an denen die Klägerin neue Möbel liefern wollte:
Am 16.05.2019 bot die Klägerin der Beklagten den Austausch der Möbel an, wies dabei darauf hin, dass dann auch der Restbetrag fällig sei. Die Beklagte verweigerte daraufhin einen Austausch der Möbel.
Am 20.05.2019 erfolgte ein zweiter Austauschversuch, bei der der Beklagten ein Gutschein in Höhe von 50-100 € in Aussicht gestellt wurde, wenn sie den Austausch ermöglichte. Die Beklagte verwies die Erfüllungsgehilfen der Klägerin daraufhin der Wohnung.
Am 11.02.2021 verweigerte die Beklagte den Erfüllungsgehilfen der Klägerin den Zutritt zur Wohnung.
Die Beklagte hat damit ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nacherfüllung verletzt, § 439 Abs. 5 BGB. Sie ist verpflichtet, dem Verkäufer dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
Dies beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Diese nunmehr im Gesetz ausdrücklich normierte Pflicht bestand nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon vor der eindeutigen Aufnahme in den Wortlaut der Norm (BGH, Urteil vom 10.3.2010 – VIII ZR 310/08) und damit auch schon zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt im Jahr 2019.
Hier hätte die Klägerin die Erfüllungsgehilfen der Klägerin in die Wohnung lassen müssen, damit diese die Möbel austauschen können.
Das Leistungsverweigerungsrecht [der Beklagten] ist damit nach Treu und Glauben ausgeschlossen. (…)“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 02.09.2022
Die betroffene Firma war ein Energieunternehmen.
Es meldete sich bei dem ein Unternehmen ein Anrufer, der sich als Verwandter eines Kunden ausgab, und um Änderung der E-Mail-Adresse und die Zusendung der beiden letzten Rechnungen bat. Zur Überprüfung fragte der Betrieb ab: Name, Adresse, Personalausweisnummer, Vertragsnummer und die letzten 4 Ziffern der Kontoverbindung.
Wie sich wenig später herausstellte, war der Anrufer nicht der Kunde, sondern ein unbeteiligter Dritter.
Die Spanische Datenschutzbehörde sah in der vorgenommenen Identitätsprüfung einen Verstoß gegen Art. 32 DSGVO, da keine ausreichende technische Sicherheit bei der Datenverarbeitung vorgenommen worden sei.
Das Unternehmen verteidigte sich damit, dass die Kontrolle ausreichend gewesen sei anhand der vorgenommenen Informationen. Insbesondere würde die Kontoverbindung zu keinem Zeitpunkt auf den von ihr versandten Dokumenten abgedruckt, sodass sichergestellt sei, dass die Kontodaten nur der eigentliche Kunde kennen könne.
Dies überzeugte die Behörde nicht, sondern sie blieb bei ihrer Einschätzung eines DSGVO-Verstoßes:
Daher wurde gegen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der DSGVO, der den Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit regelt, verstoßen, so dass die Daten so verarbeitet werden müssen, dass eine angemessene Sicherheit personenbezogener Daten, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor zufälligem Verlust, zufälliger Zerstörung oder zufälliger Beschädigung, durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist.
Die Behörde ist außerdem der Ansicht, dass ein Verstoß gegen Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung vorliegt, da die Sicherheitsmaßnahmen der beanstandeten Einrichtung nicht angemessen sind und verbessert werden sollten, nachdem festgestellt wurde, dass sie nicht ausgereicht haben, um die beanstandeten Ereignisse zu verhindern."
Anmerkung:
Wenn die Kombination der unterschiedlichen Informationen (Name, Adresse, Personalausweisnummer, Vertragsnummer und die letzten 4 Ziffern der Kontoverbindung) nicht ausreichend sein soll, dann dürfte die telefonische Identitätsprüfung faktisch gestorben sein. Ist man nämlich der Ansicht, dass alle diesen Daten möglicherweise durch Dritte abgegriffen werden konnten und daher nicht genügen, so wird man diese Argumentation auch auf die Zusendung einer speziellen PIN-Nummer für Telefon-Calls anwenden müssen.
Damit wäre dann aber der telefonische Support in der Praxis gestorben. Denn egal, was der Kunde will, wird je Handlung einen Personenbezug haben und damit die Anwendbarkeit der DSGVO berühren.
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Newsletter
vom 07.09.2022
Betreff:
Rechts-Newsletter 36. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Online-Bewertungsportal muss Vertragsschluss bzw. Nutzung nachweisen
2. BGH: Benutzung eines Domain-Namens kann markenrechtlichen Kennzeichenschutz begründen
3. BGH: Online-Werbung mit Aussage "Notar & Mediator irreführend und damit verboten
4. OLG Brandenburg: Aufhebung einer Sperre des gewerblichen eBay-Kontos mittels einstweiliger Verfügung nur in engen Ausnahmefällen
5. VG Karlsruhe: Pressearbeit des BVerfG verletzt nicht Rechte der AfD
6. LG Essen: Irreführende Werbung "Kein Mindestumsatz" für Mobilfunktarif Alditalk
7. LG München I: Mieter hat Anspruch auf Installation PKW-Elektroladestation durch bestimmte Firma
8. FG Münster: Keine Hinzuschätzungen bei GmbH wegen unklarer Mittelherkunft bei Gesellschafter
9. VAG München: Käufer muss bei Mangelbeseitigung mitwirken
10. Spanische Datenschutzbehörde: Fehlerhafte Identitätsüberprüfung = DSGVO-Bußgeld von 48.000,- EUR
Die einzelnen News:
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1. BGH: Online-Bewertungsportal muss Vertragsschluss bzw. Nutzung nachweisen
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Ein Online-Portal, auf dem anonyme Bewertungen zu Hotels veröffentlicht werden, muss den Vertragsschluss bzw. den Hotelbesuch nachweisen. Bestreitet das bewertete Unternehmen diesen Umstand, ist das Portal in der Nachweispflicht (BGH, Urt. v. 09.08.2022 - Az.: VI ZR 1244/20).
"Bei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen.
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2. BGH: Benutzung eines Domain-Namens kann markenrechtlichen Kennzeichenschutz begründen
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Die Benutzung eines Namens als Domain-Name kann markenrechtlichen Kennzeichenschutz begründen, wenn der Verkehr darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (BGH, Beschl v. 02.06.2022 - Az.: I ZR 154/21).
"In der Benutzung eines Domainnamens kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu (...).
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3. BGH: Online-Werbung mit Aussage "Notar & Mediator irreführend und damit verboten
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Ein Notar darf nicht online mit der Aussage "Notar & Mediator" werben, da hierdurch der irreführende Eindruck erweckt wird, der Notar übe neben seinem eigentlichen Beruf eine weitere, reguläre Tätigkeit aus (BGH, Beschl. v. 11.07.2022 - Az.: NotZ (Brfg) 6/21).
"Vor diesem Hintergrund kann durch die Verwendung der Bezeichnung "Mediator" gleichwertig neben der Amtsbezeichnung "Notar" beim rechtsuchenden Publikum, dem die Tätigkeiten des Notars außerhalb der Beurkundung von Rechtsvorgängen regelmäßig wenig geläufig sind, der falsche Eindruck hervorgerufen werden, der die Bezeichnung "Notar & Mediator" Führende übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus, der über das reguläre Tätigkeitsspektrum eines Notars hinausgehe, so dass der Titelführende jenseits der notariellen Tätigkeit ein Mehr an Leistungen im Bereich der Rechtspflege erbringe.
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4. OLG Brandenburg: Aufhebung einer Sperre des gewerblichen eBay-Kontos mittels einstweiliger Verfügung nur in engen Ausnahmefällen
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Die Aufhebung einer Sperre des gewerblichen eBay-Kontos im einstweiligen Rechtsschutz kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann, wenn eine existenziellen Notlage besteht. Negative wirtschaftliche Einbußen alleine reichen nicht aus (OLG Brandenburg, Urt. v. 21.07.2022 - Az.: 10 U 65/22).
"Eine späte Antragstellung ist dann schädlich, wenn dem Gläubiger die Gefährdung seiner Rechtstellung bekannt war oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb (...). Liegt nämlich ein Wissen über die Gefährdung seiner Rechtstellung vor, hat sich der Antragsteller unverzüglich darüber klar zu werden, ob er gegen den Verletzungstatbestand vorgehen will (...).
Aber auch aus inhaltlichen Gründen lehnte das OLG Brandenburg den Anspruch ab.
"Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens als summarisches Erkenntnisverfahren (...) ist eine Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich unzulässig (...). Die Hauptsache darf daher durch eine einstweilige Verfügung nur unter besonderen, engen Voraussetzungen vorweggenommen werden (,,,).
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5. VG Karlsruhe: Pressearbeit des BVerfG verletzt nicht Rechte der AfD
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Mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe über eine Klage des Bundesverbands der Partei „Alternative für Deutschland“ (im Folgenden: „AfD“) gegen das Bundesverfassungsgericht entschieden.
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6. LG Essen: Irreführende Werbung "Kein Mindestumsatz" für Mobilfunktarif Alditalk
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Es ist irreführend, mit der Aussage "Kein Mindestumsatz" zu werben, wenn der Kunde regelmäßig Guthaben aufladen muss, um eine Deaktivierung zu vermeiden (LG Essen, Urt. v. 30.05.2022 - Az.: 1 O 314/21).
"4.1 Die ALDI TALK SIM-Karte ist mit einem Startguthaben versehen, welches ein erstes Aktivitätszeitfenster setzt. Die Dauer des ersten Aktivitätszeitfensters kann durch Aufladungen verlängert werden. (...)
Dies stufte der Kläger als irreführend ein, denn der Kunde sei gezwungen, regelmäßig Guthaben aufzuladen, da andernfalls seine Karte deaktiviert werde.
"Der Ausspruch „Kein Mindestumsatz" suggeriert für den allgemein verständigen Verbraucher, aber insbesondere auch für den hier spezifisch angesprochenen Verbraucherkreis, dass es grundsätzlich keiner regelmäßigen Zahlungen zum Erhalt jedenfalls der passiven Nutzungsmöglichkeiten der Mobilfunkkarte bedarf. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vertrag (...) auf unbestimmte Zeit geschlossen wird.
Und weiter:
"Insoweit bedarf es einer Abgrenzung zwischen dem hier streitgegenständlichen Werbesatz „Kein Mindestumsatz“ und dem ebenfalls durch die Beklagte verwendeten Ausspruch „Keine Grundgebühr“. Letzterer suggeriert dem Verbraucher, dass er nach Verbrauch bezahlt und nicht pauschal monatlich.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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7. LG München I: Mieter hat Anspruch auf Installation PKW-Elektroladestation durch bestimmte Firma
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Ein Mieter hat gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf die Installation einer PKW-Elektroladestation durch eine bestimmten Firma (LG München I, Urt. v. 23.06.2022 - Az.: 31 S 12015/21).
"Der vorwiegend dem Interesse des Mieters dienende Regelung des § 554 Abs. 1 BGB ist nach Ansicht der Kammer zu entnehmen, dass der Mieter grundsätzlich selbst diese Veränderungen - jedenfalls mittels eines geeigneten Fachunternehmens - durchführen darf, was beinhaltet, dass er befugt ist dieses auch auszuwählen und auch die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.
Und weiter:
"Die Einrichtung dieser einen weiteren Station für die Klagepartei kann für die Beklagte auch nicht als unzumutbar angesehen werden.
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8. FG Münster: Keine Hinzuschätzungen bei GmbH wegen unklarer Mittelherkunft bei Gesellschafter
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Verdeckte Bareinlagen führen nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 18. Mai 2022 (Az. 10 K 261/17 K,U) entschieden.
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9. AG München: Käufer muss bei Mangelbeseitigung mitwirken
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Mit Urteil vom 10.06.2022 verurteilte das Amtsgericht München die Beklagte zur Zahlung von 877,19 € an die Betreiberin eines Möbelgeschäfts.
„(…) Nach Überzeugung des Gerichts waren die gelieferten Möbel mangelhaft. Der Schrank war an mehreren Böden gebrochen, das Bett war verschmutzt und am Kopfteil zerrissen. (…)
Urteil des Amtsgerichts München vom 10.06.2022 - Az.: 112 C 10509/20
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10. Spanische Datenschutzbehörde: Fehlerhafte Identitätsüberprüfung = DSGVO-Bußgeld von 48.000,- EUR
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Nimmt ein Unternehmen keine ausreichende Identitätsüberprüfung vor und schickt daher personenbezogene Daten (hier: Rechnungen) an eine unbekannte dritte Person, liegt hierin ein DSGVO-Verstoß, der eine Geldbuße iHv. 48.000,- EUR rechtfertigt (Spanische Datenschutzbehörde, Az.: EXP202105644).
"Nach den derzeit vorliegenden Beweisen und unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchung dieses Sanktionsverfahrens wird davon ausgegangen, dass die betreffende Stelle gegen die Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen hat, da sie trotz der angegebenen Sicherheitsmaßnahmen den Zugang zu den personenbezogenen Daten eines Kunden ohne dessen Zustimmung ermöglicht hat, indem sie es geschafft hat, zwei Rechnungen an die E-Mail-Adresse des besagten Dritten zu senden, wobei sie das Bestehen einer Art von Beziehung zu dem Kunden behauptet hat, um diese Informationen zu erhalten.
Und weiter:
"Unter diesen Umständen ist die Behörde der Auffassung, dass die beklagte Einrichtung unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung gegen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat, indem sie den Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit verletzt und es versäumt hat, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Kunden zu gewährleisten."
Die Behörde bewertete ein (reduziertes) Bußgeld iHv. 48.000,- EUR als angemessen für den Verstoß. Das Unternehmen zahlte die Strafe.
Die Entscheidung lässt einen mehr oder minder ratlos zurück. Denn eine plausible Begründung, warum die vorgenommene Identitätsprüfung nicht ausreichend sein soll, gibt die Datenschutzbehörde nicht.
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