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Newsletter vom 07.11.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 45. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Bezeichnung "Stadtwerke" nur bei Kommunal-Betrieben _____________________________________________________________ Der BGH (Urt. v. 13.06.2012 - Az.: I ZR 228/19) hat entschieden, dass ein Unternehmen die Bezeichnung "Stadtwerk" nur dann in seinem Firmennamen tragen darf, wenn es mehrheitlich in kommunaler Hand liegt. Der offizielle Leitsatz lautet: "Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird regelmäßig annehmen, dass ein Unternehmen, in dessen Firma der Bestandteil "Stadtwerke" enthalten ist, zumindest mehrheitlich in kommunaler Hand ist, sofern dem entgegenstehende Hinweise in der Unternehmensbezeichnung fehlen.
Damit ist eine zwischen den Instanzgerichten sehr umstrittene Frage nunmehr höchstrichterlich entschieden.
Inhaltlich ging es um ein fehlerhaftes Impressum auf einer Firmen-Webseite. Bei der juristischen Person war der Name des Vertretungsberechtigten nicht angegeben. Das KG Berlin lehnte in diesem Fall einen Wettbewerbsverstoß ab. Da die europäischen Richtlinien bei juristischen Personen keine Verpflichtung zur Angabe eines Stellvertreters vorsehen würden, sei eine Verletzung unerheblich. Zwar schreibe das deutsche TMG eine solche Angabe vor. Dies sei juristisch nicht relevant. Die europäischen Richtlinien würden abschließend die Pflichten aufzählen. Der nationale Gesetzgeber sei nicht befugt, hiervon abzuweichen.
§ 5 TMG sei im vorliegenden Fall somit keine wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregel. Die Rechtsverletzung könne daher nicht abgemahnt werden.
Der Beklagte vertrieb über Amazon online Waren und gab als Lieferfrist an: "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" Dies stuften die Richter als wettbewerbswidrig ein, da die Klausel zu unbestimmt sei. Den Richter geht es dabei um die Angabe "Voraussichtliche Versanddauer". Damit behalte sich der Verkäufer im Zweifel eine nicht näher bestimmte Frist zur Leistungserbringung vor. Dadurch würden die Rechte des Käufers bei Überschreiten der Lieferfrist untergraben. Ausdrücklich erläutern die Robenträger, dass die Angabe "Lieferfrist ca. 3 Tage" hingegen nicht zu beanstanden sei. Denn daraus ergebe sich, dass die Frist in der Regel eingehalten werde und nur in Ausnahmefällen um max. 1-2 Tage überschritten werde.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
eBay- und Amazon-Händler können somit derzeit problemlos jederzeit abgemahnt werden.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe im Oktober 2010 anlässlich einer Zweitliga-Begegnung des Karlsruher SC gegen den Vfl Bochum im Fanblock des Karlsruher Wildparkstadions gemeinsam mit weiteren Personen ein im gesamten Stadion sichtbares großflächiges Banner mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ – eine Abkürzung für die Worte „all cops are bastards“ - hochgehalten, um den im Stadionbereich anwesenden Polizeibeamten gegenüber seine Missachtung auszudrücken. Der 1. Strafsenat beanstandete, dass das Urteil des Landgerichts den Anforderungen an ein freisprechendes Erkenntnis nicht genüge, weil es eine in sich geschlossene Darstellung der für erwiesen erachteten Tatsachen zur objektiven und subjektiven Tatseite vermissen lasse und daher keine ausreichende Grundlage für die revisionsgerichtliche Überprüfung biete. Das Urteil des Landgerichts wurde daher aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe zurückverwiesen. Für die neue Hauptverhandlung wies der Senat insbesondere darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der in den alleinigen Verantwortungsbereich des Tatrichters fallenden Prüfung und Bewertung der objektiven Tatbestandsmäßigkeit einer Äußerung als Beleidigung dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen sei. Lasse eine Äußerung, wie dies vorliegend der Fall sein könne, nach Wortsinn und bestimmenden Begleitumständen - unmittelbar zuvor wurden auf den heftig kritisierten Polizeieinsatz bei der Großdemonstration im Zusammenhang mit „Stuttgart 21“ bezogene Banner verwendet - mehrere Deutungsmöglichkeiten zu, sei deshalb regelmäßig derjenigen der Vorzug zu geben, welche die Äußerung als von diesem Grundrecht gedeckt erscheinen lasse. Dies gelte auch für die Auslegung, ob eine - wie hier - unter einer Kollektivbezeichnung erfolgte Erklärung sich als generelle, wenn auch herabsetzende, aber auf die persönliche Ehre bestimmter Angehöriger des Kollektivs nicht durchschlagende Kritik gegen eine grundsätzlich nicht beleidigungsfähige unüberschaubare Personenmehrheit - die „Polizei“ im allgemeinen ist eine solche - beziehe oder die Äußerung sich gegen eine beleidigungsfähige abgrenzbare Gruppe aus diesem Kollektiv richte. Bei der Bewertung der Buchstabenkombination „A.C.A.B.“, die nach allgemeinem Erfahrungswissen die Abkürzung für die englischsprachige Parole „all cops are bastards“ sei, liege es wegen der darin liegenden abwertenden Kennzeichnung einer Person als Bastard allerdings nahe, der Bezeichnung grundsätzlich beleidigenden Charakter im Sinne des § 185 StGB beizumessen; ebenso liege es nahe, dieses Werturteil auf die bei dem verfahrensgegenständlichen Spiel eingesetzten Polizeibeamten und damit einen umgrenzten, grundsätzlich beleidigungsfähigen Personenkreis zu beziehen. Zudem könne bei der Beurteilung, ob es sich bei der Äußerung „A.C.A.B.“ nach Wortsinn und bestimmenden Begleitumständen um eine vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckte und damit nicht strafbare Kritik handle, berücksichtigt werden, dass die pauschal verunglimpfende Bezeichnung von Polizeibeamten als „Bastarde“ ihrer sprachlichen Fassung nach – anders als etwa die Bezeichnung von bei einer Demonstration eingesetzten Polizeikräften als „Schlägertruppe“ oder von bei einer Verkehrskontrolle eingesetzten Polizeibeamten als „Wegelagerer“ – in keinem auch nur ansatzweise erkennbaren sachlichen Bezug zum Beruf des Polizisten als solchem, zur polizeilichen Tätigkeit im allgemeinen oder zum Verhalten von Polizeikräften speziell bei Einsätzen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen wie Demonstrationen oder Fußballspielen stehe. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.07. 2012 - 1 (8) Ss 64/12- AK 40/12
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 02.11.2012
Der Angeklagte stellte im Juli 2010 vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach einen Insolvenzantrag gegen eine Gesellschaft. Dabei soll er wider besseres Wissen behauptet haben, die Gesellschaft könne seiner Firma ein Darlehen nicht zurückzahlen und sei zahlungsunfähig. Gegen den Angeklagten erging im Juli 2011 ein Strafbefehl, gegen den er Einspruch einlegte. In der Folge hat ihn das Amtsgericht vom Vorwurf der falschen Verdächtigung freigesprochen, die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen. Das Landgericht lehnte eine Verurteilung des Angeklagten mit der Begründung ab, das Insolvenzverfahren sei nicht als behördliches Verfahren im Sinne der Strafvorschrift des § 164 Abs. 2 StGB anzusehen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hatte nun einen vorläufigen Erfolg; der Strafsenat hob den Freispruch auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Nach Ansicht des Strafsenats hat der Angeklagte mit seiner schriftlichen Mitteilung, die Gesellschaft könne das Darlehen nicht zurückzahlen und sei damit zahlungsunfähig, bewusst eine falsche Behauptung gegenüber einem Gericht aufgestellt. Diese Behauptung sei geeignet gewesen, ein Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft herbeizuführen. Dieses Insolvenzverfahren stelle auch ein behördliches Verfahren im Sinne des § 164 Abs. 2 StGB dar, da in einem Insolvenzverfahren eine staatliche Stelle dem Bürger als dem davon Betroffenen hoheitlich gegenübertrete. Dem Schuldner oblägen weitgehende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, das Insolvenzgericht könne Sicherungs- und Sanktionsmaßnahmen anordnen. Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens könne dabei auch eine juristische Person sein. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen eine Gesellschaft könne mit erheblichen, wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein. Potentielle Vertragspartner würden von Geschäften mit der denunzierten Firma abgehalten, was gegebenenfalls zum Ruin des Unternehmens führen könne. Wer solche wirtschaftlichen Folgen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht verfolge, habe sich daher strafrechtlich zu verantworten. Da eine Verurteilung grundsätzlich nicht auf die Feststellungen in einem freisprechenden Urteil gestützt werden kann, war es dem Strafsenat verwehr, den Angeklagten selbst zu verurteilen. Vielmehr war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 30.10.2012
Der Geschäftsführer eines Unternehmens äußerte sich in einem Wikipedia-Artikel über Weihrauchprodukte. Dabei besprach er sowohl die Vor- als auch Nachteile dieser Produkte und erläuterte die Importmöglichkeiten. Im Rahmen dieser Darstellung erwähnte er auch kritisch die Waren eines Mitbewerbers. Dieser sah darin eine unzulässige Schleichwerbung und ging gerichtlich gegen die Veröffentlichung vor. Zu Recht wie die Münchener Richter nun entschieden. Es handle sich um einen Wettbewerbsverstoß, der Allgemeinheit vorzuspielen, die kritischen Angaben über das Konkurrenzprodukt stammten von einem neutralen Dritten. Durch die Erörterungen würden zudem die Produkte der Beklagten übermäßig beworben.
Es sei für den normalen User nicht erkennbar, dass der Beitrag von einem unmittelbaren Mitbewerber stamme. Vielmehr gehe der Leser davon aus, die Beiträge seien von einer neutralen Quelle verfasst.
Beide Parteien gaben Anzeigenmagazine heraus. Auf der Webseite der Beklagten befand sich der Hinweis "Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz". Es war kein Impressum auf der Webseite vorhanden. Abrufbar waren jedoch das Logo der Beklagten und eine Printausgabe zum Download. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die geltende Impressumspflicht. Das LG Aschaffenburg gab dieser Ansicht Recht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Unerheblich sei, dass der Internetauftritt noch nicht vollständig aufgebaut sei. Durch den Umstand, dass bereits das Printmagazin abrufbar sei, werde die Beklagte geschäftlich tätig. Denn durch das Bereitstellen werbe die Beklagte bereits für ihre Angebote und die Möglichkeit, in dem Magazin zu werben.
Anders als im Fall des LG Düsseldorf (Urt. v. 15.12.2010 - Az.: 12 O 312/10) handle es sich daher um keine reine Baustellenseite, sondern hier greife vielmehr die Impressumspflicht.
Es erfolgte eine Durchsuchung der klägerischen Firma wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen unerlaubten Vervielfältigung und Verbreitung von Microsoft-Programmen. Bei der Hausdurchsuchung spielte ein sachverständiger Zeuge eine tragende Rolle. U.a. gab er vor, welche Hard- und Software beschlagnahmt werden sollte. Bei diesem sachverständigen Zeugen handelte es sich um einen ehemaligen führenden Microsoft-Mitarbeiter. Das KG Berlin stufte aufgrund dieser Umstände die erfolgte Hausdurchsuchung als rechtswidrig ein. Zwar sei den Ermittlungsbehörden grundsätzlich nicht verwehrt, auch Privatpersonen zu einzelnen Maßnahmen hinzuziehen. Dies gelte insbesondere bei komplexen Sachverhalten wie z.B. Marken- und Urheberrechtsverletzungen. Zwingend erforderlich sei auch nicht, dass diese sachkundige Person neutral sei. Vielmehr könne - unter gewissen Umständen - auch das mutmaßliche Opfer als Helfer herangezogen werden. Im vorliegenden Fall würden diese Grenzen jedoch überdehnt. Hier sei eine parteiische Person als sachverständiger Zeuge aufgetreten und habe maßgeblich die Tätigkeiten vor Orten bestimmt. Die Parteilichkeit ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Person ehemaliger Mitarbeiter von Microsoft gewesen sei. Gegen eine neutrale Stellung spreche auch der Umstand, dass der Mitarbeiter über viele Stunden kostenfrei an der Durchsuchung teilgenommen habe.
Bereits 2006 hat das LG Kiel (Beschl. v. 14.08.2006 - Az.: 37 Qs 54/06) entschieden, dass die Bestellung eines GVU-Mitarbeiters in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren rechtswidrig ist.
Bereits Ende September hatte das LG Köln (Urt. v. 11.09.2012 - Az.: 33 O 353/11) identisch geurteilt. Im nun vorliegenden Fall sollte der Vater für die über seinen Anschluss begangenen P2P-Urheberrechtsverletzungen haften. Der Anschluss war mittels der IP-Adresse vom zuständigen Telekommunikations-Anbieter identifiziert worden. Der Beklagte verneinte jedoch jede Verantwortlichkeit. Er sei zu dem fraglichen Zeitpunkt mit der gesamten Familie im Urlaub gewesen und habe vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer, vom Stromnetz getrennt. Die Kölner Richter lehnten den Anspruch gegen den Familienvater ab. Zwar spreche zunächst die Ermittlung durch die IP-Adresse für eine Verantwortlichkeit. Jedoch sei dieser Umstand entkräftet worden, da neben dem Beklagten auch die Ehefrau und die Kinder Zugriff auf das Internet hätten. Darüber hinaus sei eine Haftung auch deswegen abzulehnen, weil der Beklagte durch Zeugen nachweisen konnte, dass dass er sich zum Tatzeitpunkt mit der gesamten Familie im Urlaub befunden habe und insbesondere Router und Computer vom Stromnetz genommen habe.
In einem solchen Fall sprächen die Umstände gegen eine Verantwortlichkeit des Beklagten.
Mit ihren Anträgen hatte die Klägerin die Untersagung ihrer vollen Namensnennung in dem Buch „Recht und Gerechtigkeit - Ein Märchen aus der Provinz“ (3 O 98/12) bzw. in der Öffentlichkeit (3 O 99/12) begehrt. In einem weiteren am 25.10.2012 verhandelten Rechtsstreit (Az. 3 O 100/12; Claudia D. ./. Jörg Kachelmann) hat die Kammer mit Urteil vom selben Tag dem Beklagten verboten, die Klägerin in der Öffentlichkeit als „Kriminelle“ zu bezeichnen. Den weitergehenden Antrag der Klägerin, dem Beklagten auch die Bezeichnung als „Falschbeschuldigerin“ in der Öffentlichkeit zu untersagen, hat die Kammer abgelehnt. Die Kammer hat in diesem Fall nicht auf Widerspruch entschieden, sondern - im Gegensatz zu den beiden o.g. Verfahren - auf den Antrag der Klägerin eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kammer gegeneinander aufgehoben. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Gründe sind grds. innerhalb von drei Wochen zu fertigen und zur Geschäftsstelle zu bringen. Die Berufungsfrist von einem Monat läuft erst ab Zustellung der vollständigen schriftlichen Urteilsgründe. Urteile der Zivilkammer 3 vom 25.10.2012 in den Verfahren Claudia D ./. Random House (3 O 98/12) und Claudia D. ./. Jörg Kachelmann (3 O 99/12 und 3 O 100/ 12)
Quelle: Pressemitteilung des LG Mannheim v. 30.12.2012
In dem Verfahren (Az.: 12 K 1136/11) hat ein Flugkapitän geklagt, der seit vielen Jahren an Pokerturnieren teilnimmt und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Bereich erzielt hat. Diese hat das Finanzamt in dem angefochtenen Steuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert. Es steht auf dem Standpunkt, dass Gewinne aus Pokerspielen nur bei einem Hobbyspieler steuerfrei seien. Betreibe ein Steuerpflichtiger das Pokerspiel dagegen berufsmäßig, so erziele er sowohl mit seinen Spielgewinnen als auch mit seinen Fernseh- und Werbegeldern steuerpflichtige Einkünfte. In der mündlichen Verhandlung stritten die Beteiligten insbesondere darum, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Der Vertreter der Finanzverwaltung verglich das Pokerspiel mit einer sportlichen Auseinandersetzung, bei der derjenige mit den besten analytischen und psychologischen Fähigkeiten gewinne. Demgegenüber sagte der Kläger: “Jeder kann ein Pokerturnier gewinnen. Gerade die großen Turniere werden immer wieder von Anfängern gewonnen. Letztendlich entscheidet das Kartenglück“. Der 12. Senat des Finanzgerichts ließ sich von den Argumenten des Klägers nicht überzeugen. Er wies die Klage mit der Begründung ab, dass Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn er regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Es komme für die Beurteilung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob der Erfolg beim Pokerspiel für einen Durchschnittsspieler oder bezogen auf ein einzelnes Blatt auf Zufallsergebnissen beruhe. Maßgebend sei, ob der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen könne und wiederholt Gewinne erziele. Der 12. Senat hat gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des FG Köln v. 31.10.2012
Der Ehemann der Klägerin wurde Ende 2011 wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Der verklagte Zeitungsverlag hatte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen über die Ereignisse berichtet und unter anderem auch Fotos abgedruckt, auf denen die Klägerin zu sehen war. Die Bilder stammten aus dem nicht-öffentlichen Facebook-Account der Klägerin. Das AG München hat aufgrund der Veröffentlichung eine Persönlichkeitsverletzung der Klägerin bejaht. Die Klägerin habe in die Veröffentlichung weder eingewilligt noch sei sie eine relative Person der Zeitgeschichte. Es könne dahinstehen, ob es sich bei ihrem Ehemann um eine solche relative Person handle. In jedem Fall gelte dies nicht für die Klägerin. Insofern sei die Veröffentlichung rechtswidrig erfolgt.
Nicht immer ist die ungefragte Übernahme von Fotos aus Online-Accounts verboten. So hat das LG Hamburg (Urt. v. 28.11.2008 - Az.: 324 O 329/08) bereits Ende 2008 entschieden, dass ein Internet-Bericht über einen tödlichen Ski-Unfall, bei dem ein StudiVZ-Foto ohne Zustimmung übernommen wird, erlaubt sein kann.
Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesjustizminiserium, Dr. Max Stadler, erläuterte, dass die GEMA-Vermutung nicht vom Gesetzgeber, sondern vielmehr vom BGH in ständiger Rechtsprechung entwickelt worden sei.
Die Gerichte hätten sich überlegt, wie es am einfachsten möglich sei, die Rechte der Urheber wahrzunehmen. Es sei schlicht unmöglich, wenn die Verwertungsgesellschaft in jedem Einzelfall nachweisen müsste, dass ein Musikstück aus dem GEMA-Fundus gespielt worden sei. Einfacher sei hingegen, wenn der jeweilige Veranstalter den Gegenbeweis erbringe müsse.
Inhalt:
So hatte sich z. B. das Landgericht Stuttgart vor nicht all zu langer Zeit mit der Rechtmäßigkeit des Inhalts einer Arzneimittelbroschüre zu beschäftigen.
Es stellte hierbei fest, dass es sich bei einer solchen Broschüre aus rechtlicher Sicht um Werbung handelt. Dies gelte zumindest dann, wenn in ihr Informationen wiedergegeben werden, die über die Pflichtinformationen der Packungsbeilagen hinausgehen. Hieraus folgt, dass bei der Ausgestaltung derartiger Werbebroschüren grundsätzlich die strengen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) zu beachten sind.
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