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Die einzelnen News
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1.
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BGH: Geschäftsführer können private Daten (Privatadresse und Unterschrift) aus Handelsregister löschen lassen
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Geschäftsführer können private Daten (hier: Privatadresse und Unterschrift) aus dem Handelsregister löschen lassen, wenn es sich nicht um obligatorische Informationen handelt (BGH, Beschl. v. 18.02.2026 - Az.: II ZB 2/25). Zwei Geschäftsführer waren an einer GmbH & Co. KG beteiligt. In den Anmeldungen zum Handelsregister waren ihre privaten Wohnanschriften sowie ihre handschriftlichen Unterschriften angegeben. Diese Dokumente waren online für jedermann abrufbar. Die Betroffenen wollten die Unterlagen austauschen lassen. Künftig sollten nur noch die Geschäftsanschriften erscheinen und statt der Unterschriften lediglich ein „gez.“-Vermerk mit Namensangabe. Sie begründeten dies mit Sicherheitsbedenken. Durch die freie Online-Einsicht könnten Kriminelle massenhaft Daten sammeln und Profile erstellen. Das AG Hamburg lehnte den Antrag ab. Auch das OLG Hamburg wies die Beschwerde zurück. Es meinte, ein Austausch bringe nichts, da die Daten auch in anderen Registerunterlagen zu finden seien. Der BGH hob diese ablehnenden Entscheidungen jedoch auf und verwies die Sache an das AG Hamburg zurück. Das Registergericht dürfe den Austausch nicht mit der bisherigen Begründung ablehnen. Die private Anschrift und die Unterschrift seien personenbezogene Daten. Deren Speicherung und Veröffentlichung im Handelsregister stelle eine Datenverarbeitung dar. Nach der DSGVO bestehe ein Recht auf Löschung, wenn eine Einwilligung widerrufen werde. Ein solcher Widerruf liege hier vor. Eine gesetzliche Pflicht, private Wohnanschriften und Unterschriften dauerhaft im Handelsregister zu speichern, bestehe nicht. Für die Aufgaben des Handelsregisters sei es nicht erforderlich, diese privaten Daten öffentlich zugänglich zu halten. Das Register solle über rechtlich wichtige Tatsachen informieren, nicht über private Details. Dass die Daten möglicherweise auch in anderen Registervorgängen enthalten seien, nehme den Betroffenen nicht das Recht, zumindest einzelne Dokumente bereinigen zu lassen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erlaube es, selbst zu entscheiden, wo Daten gelöscht werden sollen. Ein allgemeiner Grundsatz, einmal eingereichte Dokumente unverändert für immer öffentlich bereitzuhalten, existiere nicht. Überobligatorische, also nicht gesetzlich vorgeschriebene Daten dürften daher entfernt werden. Die ursprünglichen Dokumente blieben intern in der Registerakte erhalten, sodass keine Beweisprobleme entstünden: “Es gibt keine allgemeine registerrechtliche Grundlage dafür, in Anmeldungen zum Handelsregister enthaltene personenbezogene Daten, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind (sog. überobligatorische Daten), nach Widerruf der Einwilligung des Anmeldenden dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters zu speichern.”
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2.
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KG Berlin: Freispruch für Satiriker El Hotzo wegen Social-Media-Posts zu Trump-Attentat bestätigt
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Der 2. Strafsenat des Kammergerichts hat heute die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin verworfen, mit der diese sich gegen den Freispruch des Satirikers El Hotzo gewandt hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten ursprünglich zur Last gelegt, auf seinem Social-Media-Kanal das Attentat vom 14. Juli 2024 auf den damaligen US-Präsidentschaftskandidaten Donald Trump befürwortet zu haben. Konkret habe er in einem der Beiträge einen Vergleich zwischen Donald Trump und einem letzten Bus hergestellt („leider knapp verpasst“). In einem weiteren Beitrag habe er geäußert: „Ich finde es absolut fantastisch, wenn Faschisten sterben“. Durch diese Post sei der Tatbestand der Billigung von Straftaten nach § 140 Nr. 2 StGB verwirklicht. Das Amtsgericht Tiergarten hatte zunächst die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte eine Beschwerdekammer des Landgerichts Berlin I die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten hatte den Angeklagten sodann mit Urteil vom 23. Juli 2025 aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf der Billigung von Straftaten freigesprochen. Dies hatte das Gericht unter anderem damit begründet, dass die Posts, bei denen es sich offenkundig um Satire handele, nicht geeignet gewesen seien, den öffentlichen Frieden zu stören (siehe hiesige Pressemitteilung Nr. 29/2025 vom 23. Juli 2025). Diesen Freispruch hat das Kammergericht mit seinem heutigen Urteil bestätigt. Die Auffassung des Amtsgerichts, dass es sich bei den Social-Media-Posts um nicht ernst gemeinte Satire handele, sei frei von Rechtsfehlern. Auch die amtsgerichtliche Wertung, die Posts seien in ihrem satirischen Charakter nicht geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören, sei jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, so der Vorsitzende des 2. Strafsenats in seiner heutigen Urteilsbegründung. Gegen die Entscheidung des Kammergerichts ist kein Rechtsmittel gegeben. Az.: 2 ORs 33/25 Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 27.03.2026
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3.
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BayObLG: Aufdruck "1312" auf Socke ist strafbare Polizisten-Beleidigung
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Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2025 die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Augsburg als unbegründet verworfen. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Beleidigung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte einer Polizeibeamtin gezielt seine Socken mit der Aufschrift „1312“ vorgezeigt, um damit seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen. Die Zahlenfolge „1312“ entspricht der Abkürzung „ACAB“ („All Cops Are Bastards“). Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Rechtsauffassung, dass das „ostentative Zurschaustellen“ von Kleidungsstücken mit der Aufschrift „ACAB“ (oder der dieser Bezeichnung entsprechenden Zahlenfolge „1312“) gegenüber individualisierten Polizeibeamten – auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG – ausreichend für eine Strafbarkeit nach § 185 StGB ist. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig. Eine gegen den Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 20.02.2026 – 1 BvR 2289/25 – nicht zur Entscheidung angenommen. BayObLG, Beschluss vom 29.09.2025 - 206 StRR 295/25 Quelle: Pressemitteilung des BayObLG v. 24.03.2026
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4.
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OLG Hamburg: 50-Euro-Gutschein für Hörtests unzulässig
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Ein Hörakustiker darf gegenüber Verbrauchern keinen 50-Euro-Gutschein für die Werbung neuer Kunden versprechen, da dies einen Verstoß gegen § 7 HWG darstellt (OLG Hamburg, Urt. v. 05.02.2026 - Az.: 3 UKI 1/24). Ein bundesweit tätiger Hörakustiker warb auf seiner Website damit, dass Bestandskunden einen 50-Euro-Gutschein erhalten würden, wenn sie einen Neukunden warben. Voraussetzung war, dass der Neukunde einen kostenlosen Hörtest durchführte und anschließend ein individuell angepasstes Hörgerät zur Probe trug. Auch der Neukunde selbst sollte einen 50-Euro-Gutschein erhalten. Die Gutscheine waren entweder für das Sortiment des Unternehmens oder als Wunschgutschein bei Partnerunternehmen einlösbar. Das OLG Hamburg stufte diese Art der Werbung als unzulässig ein, da hierdurch gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG verstoßen werde. Das HWG sei anwendbar. Hörgeräte seien Medizinprodukte, und Hörtests dienten der Erkennung eines körperlichen Leidens. Damit liege eine Werbung im Gesundheitsbereich vor. Die Reklame sei auch produktbezogen erfolgt. Die Gutscheine würden nur gewährt, wenn der Hörtest durchgeführt und ein Hörgerät zur Probe getragen werde. Damit werde unmittelbar die Inanspruchnahme dieser Leistungen gefördert. Dass der Hörtest kostenlos sei, ändere daran nichts. Bei den 50-Euro-Gutscheinen handele es sich um Zuwendungen. Solche Vorteile seien grundsätzlich verboten, wenn sie geeignet seien, Verbraucher unsachlich zu beeinflussen. Es bestehe die Gefahr, dass sich ein Kunde wegen des Gutscheins für einen Hörtest bei diesem Anbieter entscheide und nicht etwa bei einem HNO-Arzt. Auch die Prämie für den werbenden Bestandskunden sei unzulässig. Eine unsachliche Beeinflussung liege auch dann vor, wenn die ausgelobte Werbegabe nicht dem Erwerber des Heilmittels selbst zukommen soll, sondern einem Dritten. Der Neukunde könne sich aus dem Wunsch heraus beeinflussen lassen, dem Werbenden den Gutschein zu verschaffen. Die Gutscheine fielen auch nicht unter die Ausnahme für zulässige Preisnachlässe. Erlaubt seien nur unmittelbar wirkende Rabatte, nicht aber Gutscheine für spätere Käufe. "Hinsichtlich der Zuwendung an die Neukunden kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verbraucher, der meint, schlecht hören zu können, durch die Werbung der Beklagten veranlasst wird, einen Hörtest bei ihr und nicht bei einem HNO-Arzt durchführen zu lassen. (…) Auch hinsichtlich der Zuwendung an die Bestandskunden liegt eine Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vor, denn eine unangemessene unsachliche Einflussnahme ist auch dann gegeben, wenn die ausgelobte Werbegabe nicht dem Erwerber des Heilmittels selbst zukommen soll, sondern einem Dritten, der gegen Gewährung einer Werbeprämie einen neuen Kunden für das beworbene Heilmittel wirbt. Auch in diesem Fall wird die Entscheidung des angesprochenen Verbrauchers unangemessen unsachlich durch die Aussicht beeinflusst, dem werbenden Dritten die ausgelobte Werbeprämie zu verschaffen (…)."
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5.
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OLG Frankfurt a.M.: Aussagen "toxisch" und "manipulativ" über Bewusstseinstrainerin zulässige Meinungsäußerungen
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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, wonach sich die Antragstellerin u.a. nicht gegen die Äußerung wehren könne, sie sei „toxisch“ und „manipulativ“. Die Antragstellerin ist als Mentorin und Bewusstseinstrainerin im Rhein-Main-Gebiet tätig und bezeichnet sich selbst auf ihrer Homepage als „Medium“. Sie bietet für ihre Klienten u.a. Webinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an und hat darüber hinaus als Autorin zwei Bücher veröffentlicht. Die Antragsgegnerin war Klientin der Antragstellerin. Sie hatte bereits an mehreren Kurseinheiten teilgenommen. Ferner buchte sie - gegen Bezahlung im Voraus - ein sogenanntes Reading bei der Antragstellerin und bestellte deren neuestes Buch. Ende letzten Jahres teile sie der Antragstellerin dann per WhatsApp mit, nicht mehr an den bisherigen Kursen und auch nicht am Reading teilnehmen zu wollen. Nachdem die Antragstellerin eine Rückzahlung des bereits von der Antragsgegnerin für das Reading gezahlten Betrags abgelehnt hatte, schrieb die Antragsgegnerin eine Mail an das Team der Antragstellerin und an deren Zahlungsdienstleister. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag u.a. dagegen, in diesen Mails als „manipulative und toxische Person“ bezeichnet zu werden sowie gegen die dort enthaltene Aussage, dass sich die Antragsgegnerin aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ habe und „nicht die Erste und Letzte (sei) die das tut“. Das Landgericht hat den auf Unterlassen konkreter Behauptungen gerichteten Antrag abgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 3. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne nicht Unterlassung beanspruchen, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung. Es handele sich nicht um (unwahre) Tatsachenbehauptungen, sondern um durch die Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerungen. Das Grundgesetz schütze Meinungsäußerungen, ohne dass es darauf ankäme, „ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist“, führte der Senat weiter aus. Erst wenn die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache diene, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten. Hier handele es sich um hinzunehmende Meinungsäußerungen. Es werde insbesondere nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge Bezug genommen. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden, fehlten vielmehr. Die Einstufung als „wahr“ oder „unwahr“ sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es handele es sich auch nicht um - unzulässige - Schmähkritik. Die Antragsgegnerin kritisiere allein die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin. Selbst pointierte, polemische oder überspitze Kritik sei grundsätzlich als Mittel der Meinungsäußerung hinzunehmen. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11.3.2026, Az. 3 W 6/26 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 29.12.2025 und vom 2.3.2026, Az. 2-12 O 305/25) Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 23.03.2026
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OLG München: Auftragsmaler kann Miturheber sein, wenn er Werk eigenständig und kreativ mitgestaltet
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Ein beauftragter Maler gilt als Miturheber, sofern er eigenverantwortlich einen schöpferischen und kreativen Beitrag zum Kunstwerk leistet (OLG München, Urt. v. 18.12.2025 - Az.: 29 U 3581/23 e). Der Kläger war freischaffender Künstler und arbeitete unter anderem als Plakatmaler. Er erhielt den Auftrag, die Fotografie eines bekannten Bildes auf eine große Leinwand zu übertragen. In Auktionskatalogen und im offiziellen Werkverzeichnis wurde jedoch nicht er, sondern ein Dritter als Urheber benannt. Er verlangte deshalb, als Miturheber genannt zu werden, und wollte der Beklagten verbieten lassen, die Werke ohne seinen Namen zu verwerten. Zu Recht, wie das OLG München nun entschied. Der Kläger sei Miturheber und habe daher einen Anspruch darauf, als solcher genannt zu werden. Ein Werk sei urheberrechtlich geschützt, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung darstelle. Entscheidend sei, ob der Künstler eigene kreative Entscheidungen getroffen habe. Aus der Tatsache, dass der Kläger die Bilder eigenhändig gemalt habe, spreche eine tatsächliche Vermutung für seine Urheberschaft. Diese könne nicht allein dadurch entkräftet werden, dass ein anderer genaue Vorgaben gemacht habe. Die Beklagte habe nicht beweisen können, dass dem Kläger keinerlei eigener Gestaltungsspielraum geblieben sei. Nach Auffassung des Gerichts habe der Kläger insbesondere bei Farbwahl, Lichtgestaltung und malerischer Ausführung eigene kreative Entscheidungen getroffen. Er sei daher nicht nur ein bloßer “Abmaler” gewesen. Auch für eine Miturheberschaft sei kein direkter Austausch zwischen den Beteiligten erforderlich. Entscheidend sei, dass beide an einem einheitlichen Werk mitgewirkt hätten. Da der Kläger somit Miturheber sei, habe er einen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Die Beklagte dürfe die Bilder daher nicht weiter ohne Nennung seines Namens verwerten: "Aus der eigenhändigen Herstellung eines Kunstwerks fließt regelmäßig eine tatsächliche Vermutung der (Allein-)Urheberschaft, die sich nicht durch die bloße Behauptung erschüttern lässt, ein Dritter habe so präzise Angaben gemacht, dass dem Künstler die Möglichkeit eigener schöpferischer Tätigkeit bei der Ausformung des Kunstwerks genommen sei und er nur noch genaue Vorgaben habe handwerklich umzusetzen brauchen. Im Allgemeinen stellt die Behauptung dem Künstler streng und bis ins Einzelne vorgegebener Entwicklungsschritte eine so seltene Ausnahme von dem üblichen Regelfall bei der Erschaffung eines Werks dar, dass derjenige, der sich auf sie beruft, diese nach allgemeinen Grundsätzen auch darlegen und beweisen muss. Im Übrigen wird, je mehr ein Entwurf der Anfangsphase eines Gestaltungsprozesses entstammt und je individueller die schöpferischen Mittel waren, regelmäßig um so weniger ein anderer als der in dieser Anfangsphase beteiligte Werkschöpfer (Mit)-Urheber sein können (…)."
Und: “Miturheberschaft setzt dabei nicht zwingend einen ausdrücklichen Kommunikationsprozess zwischen den Miturhebern voraus. Denn die Verständigung auf ein gemeinsames Ziel, dem sich mehrere Handelnde unterordnen, erfordert nicht zwingend eine Kommunikation untereinander. Der sich auf die Umsetzung des gemeinsamen Ziels richtende Schöpfungsakt ist ein Realakt (…).”
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7.
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VG Gelsenkirchen: Mindestpreise für private Mietwagenfahrten (u.a. Uber) vorerst ausgesetzt
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Die Allgemeinverfügung der Stadt Essen vom 13. Oktober 2025 über die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr mit Mietwagen innerhalb der Stadt Essen darf gegenüber zwei Antragstellerinnen eines Eilverfahrens vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss am 1. April 2026 entschieden. Die Antragstellerinnen, beides juristische Personen des Privatrechts, sind eine Inhaberin einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen und eine Vermittlerin von entgeltlichen Beförderungsfahrten mit Mietwagen. Sie haben Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Essen vom 13. Oktober 2025 eingelegt, in der die Stadt Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagenfahrten geregelt und die sofortige Vollziehung dieser Regelungen angeordnet hat. Für die Dauer ihres Widerspruchsverfahrens wollen die Antragstellerinnen nicht an den Inhalt der Allgemeinverfügung gebunden sein. Ihr Eilantrag hat Erfolg. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung wiederhergestellt. Nach der Allgemeinverfügung in der im Amtsblatt der Stadt Essen veröffentlichten Fassung sollen für jede Beförderungsfahrt mit Mietwagen, „deren Start- und / oder Zielpunkt innerhalb des Stadtgebiets Essen liegt“, die Mindestbeförderungsentgelte gelten. Diese setzen sich aus einem Grundpreis und einem Kilometerpreis entsprechend den tariflichen Vorgaben für den Verkehr mit Taxen zusammen (sog. Taxitarifverordnung). Davon zulässig ist ein maximaler Abschlag in Höhe von sieben Prozent, gerundet auf volle Centbeträge. Die Regelungen der Entgeltberechnung sind für den Rechtsanwender zu unbestimmt. Der eindeutige Wortlaut der Allgemeinverfügung erfasst drei Fallgruppen von Fahrten: In der Stadt beginnend und außerhalb endend; außerhalb der Stadt beginnend und innerhalb endend; innerhalb der Stadt beginnend und endend, wobei diese Fahrten das Stadtgebiet zwischendurch ebenso verlassen können. Dies ist insbesondere bei den fließenden Gemeindegrenzen großer Städte sowie zur Vermeidung von Staus naheliegend. Für die Betroffenen der Regelungen ist die Entgeltberechnung bei den Fahrtkonstellationen unklar, die das Hoheitsgebiet der Stadt verlassen oder außerhalb beginnen. Dies betrifft den Grundpreis sowie den Kilometerpreis für Fahrtstrecken außerhalb des Gemeindegebiets. Für die außerhalb ihres Gemeindegebietes verlaufenden Fahrtanteile dürfte die Stadt nicht zuständig sein, Regelungen über Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagenfahrten zu treffen. Aus der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung der Allgemeinverfügung wird jedoch nicht hinreichend klar, dass die Mindestvorgabe für den Kilometerpreis nur für die auf dem Stadtgebiet zurückgelegten Wegstrecken gelten soll. Entsprechende Ausführungen in der Begründung können den eindeutigen Wortlaut des im Amtsblatt veröffentlichten Regelungstextes („deren Start- und / oder Zielpunkt innerhalb des Stadtgebiets Essen liegt“) nicht ändern. Auf eine andere von der Stadt Essen im Internet veröffentlichte Fassung der Allgemeinverfügung (https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/15/SR1_40neu_bf.pdf) kommt es nicht an. Hoheitliche Regelungen müssen bestimmt sein. Der Adressat muss eindeutig wissen, was von ihm verlangt ist und wie er den hoheitlichen Vorgaben genügen kann. Dies gilt insbesondere, wenn Verstöße mit einem Bußgeld geahndet werden können. So ist es hier. Die Allgemeinverfügung der Stadt Essen sieht vor, dass vorsätzlich oder fahrlässig begangene Verstöße gegen die Bestimmungen der Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden können. Unsicherheiten in der Normenklarheit können daher nicht hingenommen werden. Der Beschluss gilt nur zugunsten der beiden Antragstellerinnen und ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Aktenzeichen: 7 L 141/26 Quelle: Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen v. 01.04.2026
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LG Heilbronn: LIDL-Werbung "Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger" ist irreführend
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Am 19. Februar 2026 hat das Landgericht Heilbronn dem Discounter LIDL verboten, mit dem Slogan „Sofort dauerhaft 50010 Produkte günstiger“ zu werben (Aktenzeichen 21 O 77/25 KfH). Nunmehr liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor. Die Kammer begründet ihre Entscheidung mit einer Irreführung der Verbraucher. Mit dem Slogan werde die Erwartung geweckt, in jeder einzelnen Filiale ließen sich 500 im Preis reduzierte Artikel finden. Das aber war – wie LIDL im Prozess eingeräumt hat – von Anfang an nicht der Fall. Zwar verteidigte LIDL die Werbung, der Verbraucher wisse, dass es unterschiedliche Filialgrößen und regionale Angebotspaletten gebe und dies gemeint sei. Die Anzahl „500“ sei zutreffend ermittelt, indem regionale Angebote, Packungsgrößen und Sorten (beispielsweise bei Joghurt) gesondert gezählt worden seien. Die Zahlenangabe war von der klagenden Verbraucherzentrale Hamburg bis zuletzt in Zweifel gezogen worden. Die konkrete Liste hatte LIDL im Prozess indes nur unter Geheimnisschutz offenbaren wollen. Die Kammer lässt dies dahingestellt sein und bejaht die Irreführung bereits aufgrund des eingeräumten Sachverhalts. Der Verbraucher mache sich zu Filialgrößen und regionalen Angebotspaletten keine Gedanken. Maßgebend für ihn seien seine Lebens- und Einkaufsgewohnheiten. Er erkenne nicht, dass es um eine Gesamtheit an Preisreduzierungen nach objektiv nicht ersichtlichen, weil letztlich von der Unternehmensstrategie bestimmten und daher geheimen Verteilungsmustern gehe. Dass es aus Verbrauchersicht auf die einzelne Filiale ankomme, zeige schon die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema Pflicht zum Hinweis auf die begrenzte Verfügbarkeit von Aktionsware in einzelnen Filialen. Auch das Argument von LIDL, ein etwaiges Informationsdefizit werde durch einen Fußnotenhinweis ausgeglichen, lässt die Kammer nicht gelten. So sei schon die Verknüpfung von Slogan und Fußnotentext nicht hinreichend klar und die Fußnote sei schwer auffindbar. Der Hinweistext „Bezogen auf die Anzahl der in Deutschland gleichzeitig im Preis gesenkten Einzelartikel. Die Preissenkung umfasst bundesweite und regionale Preisanpassungen" beinhalte entgegen der Auffassung von LIDL keine Aufklärung, wie die Zählung funktioniere. Er könne auch so verstanden werden, dass die Preise flächendeckend gesenkt seien, nämlich gleichzeitig regional und bundesweit. Das Urteil kann binnen eines Monats nach dessen Zustellung mit der Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart angefochten werden. Quelle: Pressemitteilung des LG Heilbronn v. 30.03.2026
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VG Kassel: Studenten nach unerlaubtem KI-Einsatz in Prüfungen wegen Täuschung ausgeschlossen
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Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Urteilen vom 25. Februar 2026 zwei Klagen von Studenten betreffend die Nutzung von Künstlicher Intelligenz bei Prüfungsleistungen abgewiesen. Nunmehr liegen die Entscheidungsgründe der Urteile vor, welche sich mit verallgemeinerungsfähigen Regeln zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz in Prüfungssituationen an der Universität und mit einer Beweisbarkeit ihres Einsatzes befassen. In beiden Verfahren hat die Universität Kassel angenommen, dass sich der Prüfling jeweils bei der Prüfungsleistung der Hilfe von Künstlicher Intelligenz bedient habe. Wegen besonders schwerer Täuschung wurden die Studenten auch von der Prüfungswiederholung ausgeschlossen. In dem einen Fall räumte der Kläger selbst die Verwendung Künstlicher Intelligenz als Hilfsmittel ein. In dem anderen Verfahren schloss die Universität insbesondere aus der Diskrepanz zwischen der schriftlichen und der mündlichen Darstellung des Kenntnisstandes des Klägers zum Thema seiner Bachelor-Arbeit auf die Verwendung Künstlicher Intelligenz. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Bewertungen der Universität Kassel als besonders schwere Täuschung bei der Prüfungsleistung, weil sich die Studenten unerlaubter Hilfsmittel bedient hätten. Für den Begriff der unerlaubten „fremden Hilfe“ sei dabei nicht maßgeblich, ob es sich um menschliche Hilfe handelt. Werde ein wissenschaftlicher Text mithilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt, ohne dies kenntlich zu machen, verstoße das bereits gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Die Erstellung von Textpassagen durch Künstliche Intelligenz sei auch mit der klassischen Quellenrecherche durch Google nicht gleichzusetzen, weil bei Nutzung von Künstlicher Intelligenz eine eigenständige Aus- und Verwertung nicht mehr stattfinde und die Künstliche Intelligenz auch nicht als Quelle angegeben werde. Anders könne dies dann zu beurteilen sein, wenn die Nutzung in der Prüfungsordnung unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen sei. Weiterhin hat das Gericht hinsichtlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz Ausführungen zu denjenigen Indizien gemacht, die für deren Nutzung sprechen und für das Gericht in einer Gesamtschau zu der Überzeugung der Nutzung geführt haben. Symptomatisch für KI-generierte Texte seien beispielsweise häufig gewählte, sich übermäßig oft wiederholende positiv wertende Formulierungen bezüglich neutraler fachlicher Inhalte. Ein weiteres typisches Indiz seien wiederholende Zusammenfassungen. Daneben sei bei dem betroffenen Kläger zwischen der schriftlichen und der mündlichen Darstellung des Kenntnisstandes eine auffällige Diskrepanz zu sehen. Hinzu komme, dass er im Bearbeitungszeitraum erhebliche Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich der Aufgabenstellung gezeigt, sodann aber auffallend schnell eine beinahe vollständige Ausarbeitung vorgelegt habe. Die Entscheidungen (Urteile vom 25. Februar 2026, Az.: 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen. Quelle: Pressemitteilung des VG Kassel v. 26.03.2026
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10.
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LG Traunstein: Werbeaussage "reinstes Wasser aus der Natur" für Mineralwasser irreführend bei vorheriger Filterung
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Ein Unternehmen darf sein Mineralwasser nicht mit der Aussage “reinstes Wasser aus der Natur” bewerben, wenn es zuvor gefiltert wurde (LG Traunstein, Urt. v. 25.09.2025 - Az.: 1 HK O 1999/24). In dem Verfahren war das verklagte Unternehmen Hersteller von Mineralwasser. Es bewarb eines seiner Produkte mit der Aussage “reinstes Wasser aus der Natur”.
Dabei wurde das genutzte Quellwasser vor der Abfüllung gefiltert. Es wurden bestimmte Stoffe (u.a. Eisen, Mangan und Schwefel) entfernt. Untersuchungen zeigten, dass das ursprüngliche Wasser deutlich anders roch und schmeckte als das später abgefüllte Produkt. Das LG Traunstein sah darin eine Irreführung und bejahte einen Wettbewerbsverstoß. Die Bezeichnung “reinstes Wasser aus der Natur” sei geeignet, Verbraucher in die Irre zu führen. Der durchschnittliche Kunde verstehe diese Aussage so, dass das Wasser besonders rein und zugleich naturbelassen sei, also ohne weitere Verarbeitung direkt aus der Quelle abgefüllt werde. Der Kunde erwarte, dass es sich nicht nur hinsichtlich der Inhaltsstoffe als besonders rein erweise, sondern auch direkt aus der Natur ohne weitere Verarbeitung/Aufbereitung in die Flasche gefüllt worden sei. Tatsächlich werde das Wasser jedoch gefiltert und dadurch in seiner Zusammensetzung verändert. Dem Quellwasser würden Stoffe entzogen, die Geruch und Geschmack beeinflussten. Gerade dieser Verarbeitungsschritt werde in der Werbung verschwiegen. Dadurch entstehe der Eindruck, die besondere Reinheit beruhe allein auf dem natürlichen Ursprung: "Das streitgegenständliche Wasser wird nämlich gefiltert und damit dem Wasser vor allem Eisen, Mangan und Schwefel entzogen. Dieser Umstand wird dem Verbraucher gerade bewusst nicht kenntlich gemacht, um die Verknüpfung der besonderen Reinheit mit der Natur herzustellen. Es geht also vorliegend darum, dass das für die Herstellung entnommene Quell-Wasser einem Filterprozess unterzogen wird, um Eisen, Mangan und Schwefel zu reduzieren. (…) Es kommt auch noch hinzu, dass gerade der Filterungsprozess das Wasser tatsächlich „reiner“ macht, weil es Inhaltsstoffe entzieht, vor allem Eisen, das sehr penetrant schmeckt und riecht. Auf diesen Umstand wird in der beanstandeten Werbung nicht hingewiesen. Der Verbraucher wird da mit bewusst in die Irre geführt. Suggeriert die streitgegenständliche Werbung doch gerade, dass das beworbene Wasser seine Reinheit aus seinem Ursprung aus der Natur herleitet, dass das Was- ser von Natur aus in jeder Hinsicht besonders rein ist und sich damit von anderen Quellwässern unterscheidet."
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