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Der Kläger spielte bei der Beklagten, die ihren Sitz in Malta hatte, virtuelle Automatenspiele. Die Beklagte verfügte über keine inländische Glücksspiel-Lizenz.
Daraufhin forderte der Kläger seine verlorenen Spieleinsätze zurück, da der Vertrag aufgrund des Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) unwirksam sei.
Zu Recht, wie nun die Brandenburger Richter entschieden:
Dass die Glücksspiele, die Gegenstand der zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge waren, demnach von der Beklagten entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 veranstaltet worden sind, hat gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit dieser Verträge zur Folge. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 beinhaltet nicht lediglich eine Ordnungsvorschrift, sondern nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut und dem in den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2012 eindeutig zum Ausdruck gebrachten Regelungsziel ein Verbot im Sinne von § 134 BGB, nämlich das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. Hiergegen hat die Beklagte verstoßen, indem sie über ihren Internetauftritt mit Ausrichtung auf Spieler aus Deutschland die Online-Casinospiele anbot, an denen der Kläger teilnahm.
Die für die hier anzustellende Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts hat der Europäische Gerichtshof mit den vorzitierten Entscheidungen bereits geklärt. Danach noch nicht geklärte oder zweifelsfrei zu beantwortende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich (...).
Aus diesem Grund ist auch der Antrag der Beklagten abzulehnen, die Verhandlung analog § 148 ZPO bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens des Europäischen Gerichtshofs Az. C-440/23 auszusetzen. Hinzu kommt, dass jene Sache jedenfalls insoweit nicht präjudiziell für den hiesigen Rechtsstreit ist, als die Vorlagefragen unter anderem zugrunde legen, dass stationäres Automatenspiel mit Online-Casinospielen ähnlich sei und dass im Gesetzgebungsverfahren keine wissenschaftlichen Belege für spezifische Gefahren der Online-Casinospiele vorgelegt worden seien. Hiervon ist im Streitfall aus den dargelegten Erwägungen nicht auszugehen."
Die Klägerin ist als Journalistin tätig. Sie ist Transfrau und Aktivistin. Ebenso wie die Beklagte ist sie auf der Plattform „X“, vormals Twitter, aktiv. Die Klägerin veröffentlichte dort den Beitrag: „Beim @Frauenrat tummeln sich gerade jede Menge #TERF #TERFs in den Kommentaren. Gebt dem Frauenrat doch mal ein wenig Support (Herz-Emoji)“. Die Beklagte kommentierte dies mit „8 likes (Smiley-Emoji mit lachendem Gesicht und Schweißtropfen) times changed! #DubistEinMann“.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Eilverfahren es zu unterlassen, hinsichtlich ihrer Person zu verbreiten, „sie sei ein Mann“. Das Landgericht hatte den Antrag zurückgewiesen.
Diese Einschätzung teilte auch das OLG. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die streitgegenständliche Äußerung unterlassen werde, bestätigte das OLG die landgerichtliche Entscheidung im Rahmen seines Hinweisbeschlusses. Der Aussagegehalt der angegriffenen Äußerung sei im Kontext mit dem sonstigen Inhalt des Tweets aus Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Lesers zu ermitteln.
Demnach kommentiere die Beklagte die Äußerung und den Aufruf der Klägerin und bekunde ihre ablehnende Meinung zu dem in dem verlinkten Beitrag des Deutschen Frauenrates thematisierten Recht auf Selbstbestimmung und Transgeschlechtlichkeit. Der Post der Beklagten stelle sich als Antwort auf den Post der Klägerin und den dort verlinkten Beitrag des Deutschen Frauenrates dar. Vor dem angefügten Hashtag befinde sich der eigentliche Kommentar der Beklagten.
Das Smiley-Emoji solle die Witzigkeit unterstreichen. Mit ihrem Kommentar bringe die Beklagte zum Ausdruck, dass das Thema an gesellschaftspolitischer Bedeutung verloren und die Einstellung hierzu sich geändert habe.
„Aufgrund der Schreibweise der nachfolgenden Äußerung ohne Leerzeichen und der atypischen Großschreibung des unbestimmten Artikels „ein“ sowie der Einkleidung als Hashtag versteht der Leser diese (#dubistEinMann) nicht als persönliche Ansprache der Klägerin im Sinne einer direkten Rede, sondern als verallgemeinernde, d.h. an jede Transfrau gerichtete Aussage“, vertiefte das OLG.
Der Begriff „Mann“ korreliere für den Leser erkennbar mit dem von der Klägerin in ihrem Hashtag verwendeten Akronym „terf“ (Trans-Exclusionary Radical Feminist), „der für einen Feminismus steht, der transFrauen ausschließt und ausdrücken soll, dass die damit bezeichnete „transgeschlechtliche“ Personen, insbesondere Transfrauen, diskriminiert oder die Transidentität als solche infrage gestellt wird“. Prägend für die Lesart des Lesers sei auch, dass Hashtags insbesondere zur Verschlagwortung und Indexierung von Inhalten genutzt würden; durch die Verknüpfung mit anderen Beiträgen solle gerade Öffentlichkeit generiert werden.
Das Landgericht habe auch zu Recht verneint, dass hier Schmähkritik vorliege. Der Äußerung lasse sich nicht entnehmen, dass die Beklagte die Klägerin losgelöst vom Inhalt ihres Posts und des damit verlinkten Beitrags des Deutschen Frauenrats und damit abseits der Sachdebatte als Person herabwürdigen und diffamieren wolle.
Dem Recht der Beklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit gebühre hier gegenüber dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Klägerin und ihrer geschlechtlichen Identität der Vorrang. Zu berücksichtigen sei u.a., dass sich die Klägerin wiederholt selbst aktiv in die Öffentlichkeit begeben und das Selbstbestimmungsrecht und ihr eigenes Geschlecht zum Gegenstand eines gesellschaftlichen Diskurses gemacht habe. Mit den von der Klägerin gesetzten Hashtags habe diese bewusst die dahinterstehende „Community“ angesprochen.
Der hier thematisierte Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes und die damit verbundenen Wirkungen berührten die Öffentlichkeit wesentlich.
Die Klägerin hat nach Erhalt des Hinweisbeschlusses des OLG ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Damit ist die landgerichtliche Entscheidung wirkungslos.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 26.9.2023, Az. 16 U 95/23
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 02.11.2023
Die in Malta ansässige Antragstellerin bietet Online-Glücksspiele an, die u.a. auf deutschsprachigen Internetseiten abrufbar waren, ohne über die nach dem Glücksspielstaatsvertrag für solche Spiele erforderliche Erlaubnis zu verfügen, sodass ihr das Veranstalten unerlaubter Glücksspiele untersagt wurde.
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle (Saale) hat außerdem einem Zahlungsdienstleister die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel an den Angeboten der Antragstellerin untersagt. Gegen diese Untersagung von Zahlungstransaktionen (sogenanntes Payment-Blocking) ist die Antragstellerin in einem Eilverfahren vorgegangen.
Das Verwaltungsgericht Halle (Saale) hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil die Antragstellerin aufgrund der fehlenden Erlaubnis kein Glücksspiel in Deutschland betreiben dürfe.
Der 3. Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei der Antragstellerin zwar nicht abzusprechen, weil von der Untersagungsverfügung Blockadewirkungen auf Ein- und Auszahlungen für nicht verbotene Auslandsspiele ausgehen könnten.
In der Sache sei der Antrag jedoch nicht begründet, weil die gegen den Zahlungsdienstleister gerichtete Untersagungsverfügung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig sei.
Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrags, die der Glücksspielbehörde ermögliche, Zahlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel zu unterbinden, sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes und den unionsrechtlichen Grundfreiheiten des freien Zahlungsverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei auch im Hinblick darauf, dass sich Anordnungen des Payment-Blocking auch auf Zahlungen für nicht verbotene Glücksspiele im Ausland auswirken können (sogenanntes Overblocking), nicht verletzt.
Der Senat gehe zwar davon aus, dass ein Zahlungsdienstleister bei einer Einzahlung nicht mit vollständiger Gewissheit feststellen könne, ob die jeweilige Zahlung aus Deutschland oder aus dem Ausland erfolge.
Zahlungsdienstleister könnten aber im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit dem in der Untersagungsverfügung bezeichneten Glücksspielanbieter Nachweise darüber verlangen, dass der Anbieter hinreichende (technische) Vorkehrungen getroffen habe, um unerlaubtes Glücksspiel auszuschließen.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass Zahlungsdienstleister letztlich gezwungen seien, die Geschäfte mit einem Glücksspielanbieter vollständig abzubrechen, könnten Anordnungen des Payment-Blocking dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Hierzu habe die Glücksspielbehörde im jeweiligen Einzelfall eine Ermessensentscheidung zu treffen
Im konkreten Fall sei die Ermessensentscheidung der Glücksspielbehörde, die mit dem Gefährdungspotential von Online-Glücksspielen und der Bekämpfung von Suchtgefahren begründet worden sei, nicht zu beanstanden, zumal das unerlaubte Glücksspiel in Deutschland eine tragende Säule des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin gewesen sei.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23 -
Quelle: Pressemitteilung des OVG Magdeburg v. 27.10.2023
Tesla warb u.a. wie folgt:
Das LG Berlin folgte dieser Ansicht nicht und wies die Klage ab.
1. Werbung "CO²-Emissionen mit 0 g/km":
Denn selbst wenn man die Angabe als Werbung bewerten würde, stellt die Angabe zu dem Emissionszertifikatehandel, der ausweislich des Umweltverträglichkeitsberichts 2020 nicht von der Beklagten durchgeführt wird, auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an umweltbezogene Werbung keine wesentliche Information dar, weil der an einem Tesla-Fahrzeug interessierte Verbraucher diese nicht benötigt, um eine informierte Entscheidung über den Kauf eines von der Beklagten angebotenen Fahrzeuges zu treffen (vgl. § 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG).
Welche Informationen im Rahmen eines Kaufs eines Kraftfahrzeuges wesentlich sind, hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 PKW-EnVKV geregelt. Diese Informationen werden unstreitig vollständig und wahrheitsgemäß erteilt. Für den durchschnittlichen Verbraucher, der sich für den Kauf eines Tesla-Fahrzeugs interessiert, ist es in diesem Zusammenhang nicht wesentlich zu wissen, dass die Beklagte (oder vielmehr die Tesla Inc. oder die niederländische Tochtergesellschaft) durch Zertifikatehandel zusätzliche Einnahmen generiert. Er möchte sich nicht an dem Unternehmen der Beklagten (oder Tesla Inc. oder deren niederländischen Tochtergesellschaft) beteiligen, sondern ein Fahrzeug erwerben, das möglichst wenig CO² ausstößt.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass - anders als bei unbestimmten Begriffen mit Umweltbezug wie „umweltfreundlich“, „umweltverträglich“, „umweltschonend“, deren Inhalt der Verbraucher ohne weitere Informationen nicht einschätzen kann - zum Verständnis der Werbeaussage „CO²-Emissionen mit 0 g/km“ keine weitergehenden Informationen erforderlich sind.
Vielmehr versteht der angesprochene Verbraucher die Aussage dahingehend, dass bei dem Betrieb eines Elektro-Fahrzeugs der Beklagten keine CO²-Emissionen ausgestoßen werden, was unstreitig wahr ist. Die Aussage, dass die Beklagte insgesamt kein CO² ausstoße oder dass bei der Herstellung der Elektrofahrzeuge kein CO² ausgestoßen werde, ist mit der streitgegenständlichen Werbeaussage - auch aus der Perspektive eines Verbrauchers, der erhöhte Anforderungen an die umweltschonende Wirkungsweise eines Produkts stellt - nicht verknüpft."
Die Beklagte war eine GmbH und hieß "I(...) R(...) Banka". Auf ihrer Webseite warb sie wie folgt:
Mit zunehmendem Unternehmenswachstum haben sich auch unsere Geschäftsgebiete und Geschäftsfelder dann laufend erweitert. So kamen wir auch nach Europa und nach Deutschland, wo heute ein wichtiger Schwerpunkt der Arbeit liegt.“
Das LG Darmstadt sah die Unternehmensbezeichnung als irreführenden Wettbewerbsverstoß an, da die Beklagte über keine Geldinstituts-Genehmigung verfügte.
Die Beklagte bietet Leistungen auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen im Anlagen- und Immobiliengeschäft an, bei denen Zuverlässigkeit und Vertrauen eine größere Bedeutung haben. Diese Attribute werden einem langjährig am Markt tätigen Unternehmen mit entsprechender Tradition eher zugeschrieben und sind deswegen geeignet, die Geschäftsentscheidung positiv zu beeinflussen (...).
Eine Werbung mit der Tradition eines Unternehmens ist dabei nur dann zulässig, wenn der wirtschaftliche Fortbestand und die Identität des Unternehmens im Wesentlichen gleichgeblieben sind. Diese Anforderungen werden nicht dadurch erfüllt, dass die Familie des Geschäftsführers bereits seit dem Jahr 1948 im Nahen Osten im Investmentbereich geschäftlich tätig sein soll."
Ein Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim hatte von einem Verein eine Gaststätte gepachtet. Im Laufe der Zeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Pächter und den Vereinsmitgliedern. Unter anderem ärgerte sich der Pächter darüber, dass Vereinsmitglieder das Tor zu dem Vereinsgelände nicht richtig verschließen würden.
Dies und weitere emotionale Belastungen des Pachtverhältnisses führte schließlich dazu, dass sich der Streit in die sozialen Netzwerke des Internets verlagerte und dort eskalierte.
In einer Nachricht wünschte der Pächter einem der Vereinsvorsitzenden ein „Scheiß“-Weihnachten und Neujahr und auch „viel Krankheit“ und unterstrich seine Botschaft durch zwei animierte Kothaufen-Emojis. Daraufhin wurde ihm vom Verein die fristlose Kündigung ausgesprochen. Dies wollte der Pächter nicht akzeptieren, sodass der Verein vor dem Landgericht auf Räumung klagte.
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts gab der Räumungsklage statt. Nach den Beleidigungen und Beschimpfungen könne dem Verein die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zugemutet werden, auch nicht bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist. Weder längere Streitigkeiten mit dem Vorstand des Vereins noch Auseinandersetzungen über die Pflicht, das Tor zum Vereinsgelände zu verschließen, rechtfertigten das Versenden von Beschimpfungen und von Kothaufen-Emojis.
Da ein überragendes Interesse des Vereins vorliege, dass seine Vorstandsmitglieder und Trainer nicht weiter beleidigt und beschimpft würden, sei nach Ansicht der Kammer in diesem Fall auch keine Abmahnung erforderlich gewesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.
Urteil vom 26.09.2023, Az. 6 O 75/23
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal v. 31.10.2023
Die Klägerin betrieb ein Filialnetz für Wettannahmen der Pferdewett- und Sportwettvermittlung. In ihren Wettbüros hielten sich Kunden auf. Diese nutzen die Räumlichkeit zum Verweilen, zur Abgabe der eigentlichen Wetteinsätze an die Sportwettveranstalter sowie, um dort Sportereignisse zu verfolgen.
Eine ihrer Filialen, die aus drei Räumlichkeiten bestand, überwachte die Klägerin per Video-Kamera. Für die Überwachung gab sie allgemeine präventive Gründe an: Entsprechende Straftaten sollten aufgedeckt werden, das Sicherheitsgefühl der Mitarbeiter sollte gestärkt werden, Schutz des Eigentums. Zudem sei es in der Vergangenheit bereits zu Straftaten gekommen.
Die zuständige Datenschutzbehörde beanstandete die Video-Kontrolle, da die Überwachung der Arbeits- und Sitzplätze nicht erforderlich sei.
Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Das VG Hannover gab jedoch der Datenschutzbehörde Recht und wies die Klage ab:
Die hier in Rede stehende Videoüberwachung, bei der die im Wettbüro der Klägerin installierten Kameras 1, 3, 4, 5 und 9 als „verlängertes Auge“ der Beschäftigten genutzt werden, verstößt gegen die DS-GVO, weil sie nicht nach Art. 6 DS-GVO gerechtfertigt ist."
Nach diesem Maßstab ist die Videoüberwachung der Sitzbereiche durch die Kameras 1,3, 4, 5 und 9 nicht erforderlich. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Erhebung der dadurch gewonnenen personenbezogenen Daten überhaupt geeignet – also erheblich – ist, um die von der Klägerin verfolgten Zwecke zu erreichen.
Auf Grundlage der bisherigen Unterlagen ist nicht erkennbar, dass die von der Beklagten konkret benannten Straftaten überhaupt im Zusammenhang mit einem Aufenthalt von Gästen in den Sitzbereichen gestanden haben. Die Klägerin stützt sich im Wesentlichen auf befürchtete Straftaten und sonstiges Fehlverhalten, welches in der „Szene“ oder dem „Milieu“, aus dem die Gäste der Klägerin stammen, üblich sein soll. Die von der Klägerin benannten Straftaten lassen teilweise eindeutig erkennen, dass sich der oder die Täter(in) vor der jeweils begangenen Tat gerade nicht in den Sitzbereichen aufgehalten oder die Tat als solche dort stattgefunden hat. (...)
Es ist außerdem nicht erkennbar, dass die Videoüberwachung der Sitzbereiche überhaupt dazu geeignet wäre, die von der Klägerin genannten Straftaten – sowohl die in der Unternehmensgruppe als auch die in der hier in Rede stehenden Filiale begangenen – zu verhindern oder bei der Aufklärung dieser Straftat einen nennenswerten Mehrwert zu bringen.
Dies gilt insbesondere für die genannten Raubüberfälle, Einbrüche und Sachbeschädigungen, die – soweit ersichtlich – nicht von Personen begangen worden sind, die sich zuvor in dem Wettbüro aufgehalten haben. Auch diejenigen Straftaten, die von Beschäftigten der Klägerin begangen worden sind, wie zum Beispiel das unberechtigte Betreten der Geschäftsräume außerhalb der Öffnungszeiten, die Unterschlagung von Bargeld oder die Öffnung der Tresore und Entwendung von Bargeld, ließen sich nicht durch eine Überwachung der Sitzbereiche für Gäste verhindern. Einzig denkbar wäre dies bezüglich des genannten Trickbetruges durch das Erzwingen von Wechselgeldfehlern oder den Handel mit sowie Konsum von Rauschgift.
Insoweit ist aber fraglich, ob die Beschäftigten in der Lage wären, die Monitore derart aufmerksam zu beobachten, dass ihnen Wechselgeldfehler oder der Konsum von Rauschmitteln überhaupt auffallen könnte."
Dem Beklagten dürfte darin zu folgen sein, dass die bereits vorhandenen Beschäftigten in regelmäßigen Abständen die Sitzbereiche begehen könnten. Der Auffassung der Klägerin, die Präsenz von Wachleuten werde von Gästen als deutlich gravierenderer Eingriff wahrgenommen, sodass darin kein milderes Mittel zu sehen sei, kann nicht gefolgt werden.
Anders als in der von der Klägerin dazu angeführten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts steht hier keine „permanente Beobachtung“ der Gäste durch Wachleute in Rede (vgl. Urteil vom 29.9.2014 – 11 LC 114/13 –, juris Rn. 57), sondern gelegentliche Rundgänge von ohnehin anwesendem Personal.
Hinsichtlich der von der Klägerin bezweckten Abschreckungswirkung wirken auch nur gelegentlich die Räumlichkeit abschreitende Beschäftigte mindestens ebenso effektiv abschreckend wie die vorhandenen Kameras (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12.3.2021 – 18 K 8202/19 –, n.v.). Ihre Beschäftigten können sich vor eventuell aggressiv auftretenden Gästen schützen, indem sie die Polizei kontaktieren, anstatt sie selbst anzusprechen oder des Hauses zu verweisen.
Für die Beschäftigten dürfte der zeitliche und personelle Aufwand, die fünf streitigen Kameras neben ihren anderen Aufgaben dauerhaft aufmerksam zu beobachten, um die in den Sitzbereichen befürchteten Vorbereitungshandlungen für Straftaten zu entdecken, als ebenso hoch zu bewerten sein wie die Durchführung regelmäßiger Kontrollgänge durch die Sitzbereiche."
Die Klage des betroffenen Medienunternehmens, zu dem Fernsehsender wie ProSieben, Sat.1 und Kabel eins gehören, gegen die Beanstandung war erfolgreich.
In der unverpixelten Darstellung der akuten Folgen eines epileptischen Anfalls unter Verwendung von Nahaufnahmen des Betroffenen sah die für Medienrecht zuständige 11. Kammer keine Verletzung der Menschenwürde.
In den fraglichen Szenen sei keine zielgerichtete, den Achtungsanspruch des Menschen negierende Darstellung zu erkennen gewesen. Bei einem in Frage stehenden Verstoß gegen die Menschenwürde sei, so die Kammer, auch der Gesamtcharakter der Sendung zu beachten, der keine menschenfeindliche Stoßrichtung aufweise, sondern vornehmlich in der realitätsnahen Dokumentation der Arbeit von Rettungskräften liege.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil (Az. 11 A 185/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Schleswig v. 13.10.2023
Kläger war ein Schweizer Journalist, der von Karl Lauterbach auf X blockiert wurde.
Auf dem Account von Lauterbach hieß es:
Das AG Berlin-Miete wies den Antrag des Journalisten ab. Er habe keinen Anspruch auf Rücknahme der Blockierung, da der Gesundheitsminister hier nicht hoheitlich gehandelt habe, so die Richter:
Die Nutzung spezieller hoheitlicher Ressourcen durch den Antragsgegner ist jedoch nicht erkennbar, insbesondere erfolgte keine Verwendung des Bundeswappens oder ähnlicher nach außen erkennbar hoheitlicher Zeichen. Auch lautet der Name des Accounts schlicht „@[…]“ bzw. „Prof. Dr. […]“ und eben nicht „Bundesminister der Gesundheit Prof. Dr. […]“. Evtl. verbleibende Unsicherheiten können letztlich nur durch den Accountbetreiber selbst überwunden werden. Wenn - wie hier - ein expliziter Hinweis erfolgt, dass das Profil ausschließlich zur privaten Kommunikation dienen soll, bleibt dies zumindest solange maßgeblich, wie staatliche Öffentlichkeitsarbeit nicht quasi rechtsmissbräuchlich unter dem Deckmantel privater Äußerungen betrieben wird (...).
Aber auch aus der Materie der Verlautbarung kann im konkreten Fall nicht darauf geschlossen werden, dass der Antragsgegner amtliche Autorität auf spezifische Weise in Anspruch genommen hat, etwa weil er überwiegend Aussagen trifft, die er allein aufgrund eines mit seinem Amt zusammenhängenden Informationsvorsprungs treffen konnte oder die Äußerungen im privaten Kontext schlichtweg sinnlos erscheinen.
Das Teilen eines Selfies vor einem Regierungsflieger mag zwar (zeitlich und örtlich) mit der hoheitlichen Tätigkeit des Antragsgegners zusammenhängen. Ein mit dem Amt zusammenhängender Informationsvorsprung ist bei dem schlichten Hinweis auf offizielle Dienstreisen, bei denen regelmäßig auch Pressevertreter zugegen sind, indes nicht erkennbar.
Ebenso erweist sich auch der vom Antragsteller in Bezug genommene Beitrag im Zusammenhang mit der Verleihung des Preises „Goldener Blogger 2022“ als reine Privatsache. Es handelt sich hierbei um einen Preis, der jährlich im Rahmen einer Gala für besondere Leistungen im Bereich der Sozialen Medien vergeben wird. Im Falle des Antragsgegners wurde dieser gerade nicht für seine (gesellschafts-)politischen Leistungen oder seiner Tätigkeit als Bundesminister der Gesundheit, sondern für den „Twitter-Account des Jahres“ vergeben. Hieran vermag auch der Hinweis auf das eigene Ministeramt nichts ändern (siehe oben).
Dass der Antragsgegner auf seinem Account - wie der Antragsteller meint - ausschließlich für seine (politische) Regierungsarbeit und “sein“ Bundesministerium wirbt, hat der Antragsteller folglich nicht ausreichend dargelegt."
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Newsletter
vom 08.11.2023
Betreff:
Rechts-Newsletter 45. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr
1. OLG Brandenburg: Spieler kann auch bei ausländischen Online-Automatenspielen seine Spieleinsätze zurückfordern
2. OLG Frankfurt a.M.: Post auf X "#'DubistEinMann" ggü. Transfrau ist zulässige Meinungsäußerung
3. OVG Magdeburg: Untersagung von Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel (Payment-Blocking) rechtmäßig
4. LG Berlin: Tesla-Werbung "CO2-Emissionen mit 0 g/km" ist wettbewerbsrechtlich zulässig
5. LG Darmstadt: Verwendung der Bezeichnung "Banka" im Unternehmensnamen irreführend, wenn gar keine Bankgeschäfte
6. LG Frankenthal: Beleidigungen in sozialen Netzwerken können zu fristloser Kündigung von Pachtvertrag führen
7. VG Hannover: Videoüberwachung in Wettbüros verstößt gegen DSGVO
8. VG Schleswig: Sat.1-Sendung "Lebensretter Hautnah - Wenn jede Sekunde zählt" verstößt nicht gegen Menschenwürde
9. AG Berlin-Miete: Karl Lauterbach durfte Journalisten auf X blockieren
Die einzelnen News:
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1. OLG Brandenburg: Spieler kann auch bei ausländischen Online-Automatenspielen seine Spieleinsätze zurückfordern
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Spielt ein Kunde bei einem ausländischen Online-Automatenspiel, das in Deutschland über keine Lizenz verfügt, kann er seine Spieleinsätze zurückfordern. Die bisherige Rechtsprechung, die zu Online-Casinos ergangen ist, ist insofern übertragbar (OLG Brandenburg, Urt. v. 16.10.2023 - Az.: 2 U 36/22).
"Ausgehend hiervon entspricht es herrschender Auffassung in der deutschen Rechtsprechung, dass das Internetverbot in seiner Ausgestaltung durch § 4 Abs. 4, 5 GlüStV 2012 mit Unionsrecht vereinbar ist. Das Verbot schränkte zwar die durch Art. 56 f. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ein, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hatten und ihre Dienstleistungen im Bundesgebiet erbringen wollten. Diese Einschränkung war aber gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinn verhältnismäßig und insbesondere geeignet war, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen (...).
Daran ändere auch nichts der Umstand, dass es sich im vorliegenden Fall um Online-Automatenspiele und nicht - wie in den bisherigen Fällen - um Online-Casino handle:
"Der von der Berufung geltend gemachte Umstand, dass sich der Europäische Gerichtshof bislang nicht zu der Unionsrechtsmäßigkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 in Bezug auf Online-Automatenspiele geäußert hat, gibt für die Beklagte nichts her. Insbesondere besteht kein Anlass für eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.
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2. OLG Frankfurt a.M.: Post auf X "#'DubistEinMann" ggü. Transfrau ist zulässige Meinungsäußerung
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Die Beklagte kommentierte einen Beitrag der Klägerin auf der Plattform „X“ u.a. mit „#DubistEinMann“. Diese Aussage ist unter Berücksichtigung des Kontextes und nach Abwägung der involvierten Interessen als zulässige Meinungsäußerung einzuordnen, beschloss das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung und folgte damit der Einschätzung des Landgerichts. Die Klägerin nahm daraufhin ihren Eilantrag zurück.
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.7.2023, Az. 2-03 O 228/23)
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3. OVG Magdeburg: Untersagung von Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel (Payment-Blocking) rechtmäßig
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Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 die Beschwerde einer Veranstalterin von Glücksspielen gegen die Ablehnung ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Untersagungsverfügung für Zahlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel zurückgewiesen.
VG Halle, Beschluss vom 21. August 2023 - 7 B 164/23 HAL -
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4. LG Berlin: Tesla-Werbung "CO2-Emissionen mit 0 g/km" ist wettbewerbsrechtlich zulässig
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Die Tesla-Werbung "CO²-Emissionen mit 0 g/km" ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden (LG Berlin, Urt. v. 21.03.2023 - Az.: 52 O 242/22).
"Offizieller Energieverbrauch: 14kWh/100km. CO²-Emissionen im kombinierten Testzyklus: 0 g/km. CO2-Effizienzklasse: A+"
und
"Tesla steht für eine Mission. Die Beschleunigung des Übergangs zu nachhaltiger Energie"
und
"Das Tesla-Credo: Je schneller wir unsere Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen überwinden und eine emissionsfreie Zukunft verwirklichen, desto besser."
Die Klägerin sah darin irreführende Aussagen.
Dazu führen die Richter aus:
"Es kann dahinstehen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Aussage „CO²-Emissionen mit 0 g/km“ überhaupt um Werbung handelt, da die Beklagte mit der Angabe ihre gesetzliche Informationspflicht nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO²-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (PKW-EnVKV) erfüllt.
2. Allgemeine Werbung :"Nach dem gebotenen strengen Maßstab ist weder die Werbeaussage „Tesla steht für eine Mission. Die Beschleunigung des Übergangs zu nachhaltiger Energie.“, noch die Werbeaussage „Das Tesla-Credo: Je schneller wir unsere Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen überwinden und eine emissionsfreie Zukunft verwirklichen, desto besser.“ zu beanstanden. Auch insoweit werden dem Verbraucher keine wesentlichen Informationen im Sinne des § 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG vorenthalten, die er benötigt, um eine geschäftliche Entscheidung zu treffen."
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5. LG Darmstadt: Verwendung der Bezeichnung "Banka" im Unternehmensnamen irreführend, wenn gar keine Bankgeschäfte
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Die Bezeichnung "Banka" im Unternehmensnamen ist irreführend, wenn die Firma tatsächlich keine Bankgeschäfte betreibt (LG Darmstadt, Urt. v. 04.07.2023 - Az.: 20 O 49/22).
"Global Player und Familienunternehmen mit Tradition: Das ist die I(...) R(...) Banka GmbH. 1948 gegründet ist unser Unternehmen über mehrere Generationen und mit zahlreichen Kunden immer weitergewachsen“
und
"Global Player und Familienunternehmen mit Tradition: Das ist unser Antrieb. Seit 1948 ist unser Unternehmen I(...) R(...) Banka über mehrere Generationen und mit zahlreichen Kunden immer weitergewachsen. Unsere Wurzeln liegen im Nahost.
Über eine Bank-Lizenz verfügte die Beklagte nicht.
"Die Beklagte erweckt mit der Bezeichnung (...) den Eindruck, Bankgeschäfte auszuführen. Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall.
Sie täuscht damit über eine Eigenschaft ihres Unternehmens im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG (...)."
Zugleich beanstandeten die Richter die Traditionswerbung:
"Ebenso stellt die Darstellung der Beklagten über ihr Alter und ihre Tradition eine Irreführung über die Eigenschaften des Unternehmens dar.
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6. LG Frankenthal: Beleidigungen in sozialen Netzwerken können zu fristloser Kündigung von Pachtvertrag führen
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Soziale Netzwerke und Messenger-Dienste sind kein rechtsfreier Raum. Wer dort gegenüber seinem Verpächter ausfällig wird, muss damit rechnen, dass ihm das Pachtverhältnis fristlos gekündigt wird. So hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Räumungs-Rechtsstreit entschieden.
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7. VG Hannover: Videoüberwachung in Wettbüros verstößt gegen DSGVO
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Eine Videoüberwachung in Wettbüros verstößt in der Regel gegen die Bestimmungen der DSGVO. Die Kontrolle kann vielmehr durch Personal erfolgen und stellt damit ein milderes Mittel dar (VG Hannover, Urt. v. 10.10.2023 - Az.: 10 A 3472/20).
"Die Anweisung ist auch materiell rechtmäßig. Die Videoüberwachung durch die fünf streitgegenständlichen Kameras steht in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in Einklang mit der DS-GVO. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.
Und weiter:
"Die Videoüberwachung ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung zur Wahrung der Interessen der Klägerin aber nicht erforderlich. (...)
Es gebe auch ein deutlich milderes Mittel, so das Gericht:"Die Klägerin kann ihrem berechtigten Interesse daran, dass kein Rauschgift in ihrer Filiale gehandelt oder konsumiert wird oder andere Straftaten begangen werden, auch durch mildere und gleich effektive Mittel begegnen.
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8. VG Schleswig: Sat.1-Sendung "Lebensretter Hautnah - Wenn jede Sekunde zählt" verstößt nicht gegen Menschenwürde
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Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Oktober 2023 einen Bescheid der Landesmedienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein (Beklagte) aufgehoben, in dem eine am 2. November 2020 um 20:15 Uhr ausgestrahlte Folge der Sendung „Lebensretter Hautnah – Wenn jede Sekunde zählt“ auf Sat.1 durch die Beklagte beanstandet wurde, weil sie gegen die Menschenwürde verstoße.
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9. AG Berlin-Miete: Karl Lauterbach durfte Journalisten auf X blockieren
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Der Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach dürfte auf dem Social-Media-Dienst X einen Journalisten blockieren, weil das Gericht den Account als rein privaten eingestuft hat (AG Berlin, Beschl. v. 19.10.2023 - Az.: 151 C 167/23 eV).
"Dieser Account ist verifiziert, weil es sich um einen staatlichen Account oder den einer multilateralen Organisation handelt."
In der Selbstbeschreibung hieß es:
"SPD Bundestagsabgeordneter, Bundesgesundheitsminister, der hier selbst und privat tweetet."
Auf dem Account von Lauterbache veröffentlichte dieser Beiträge zu diversen Themengebieten, etwa zu wissenschaftlichen Diskussionen, Begegnungen mit Persönlichkeiten des Öffentlichen Lebens und parteipolitischen Positionierungen.
"Erforderlich ist also eine umfassende Würdigung des konkreten Social Media-Accounts im Rahmen einer Gesamtschau, wobei insbesondere dessen Inhalt, Form und der äußere Zusammenhang der auf ihm getätigten Äußerung abzustellen ist (...). Entscheidend ist, ob der Amtswalter aus Sicht eines objektiven bzw. unvoreingenommenen Beobachters in spezifischer Weise staatliche Autorität in Anspruch nimmt."
Und weiter:
"Der Antragsgegner greift auch auf keine ihm allein wegen der Eigenschaft als Bundesminister zur Verfügung stehenden Ressourcen zurück, sodass er unter dem Gesichtspunkt der Umstände seiner Verlautbarungen hoheitliche Autorität nicht in spezifischer Weise in Anspruch nimmt. (...).
Und:
"Schließlich vermag auch der Verweis des Antragsstellers auf die Verifizierung des Accounts des Antragsstellers, „weil es sich um einen staatlichen Account oder den einer multilateralen Organisation handelt“, dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen erfolgte diese Verifizierung nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners ohne sein Zutun und zum anderen steht diese Möglichkeit gerade nicht nur Trägern hoheitlicher Gewalt bzw. Mitgliedern der Exekutive in gerade dieser Funktion, sondern auch jedem “einfachen“ Mitglied des Deutschen Bundestages offen."
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