anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 6. KW im Jahre 2006. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
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Die Themen im Überblick:
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1. BVerwG: Fun Games rechtlich nicht erlaubt - VOLLTEXT
2. OLG Köln: TV-Aufnahme mittels zeitversetztem Online-Streaming rechtswidrig
3. OLG München: Bei Übertragung deutscher Marken stets deutsches Recht anwendbar
4. OLG Köln: Keywords bei Google AdWords sind Wettbewerbsverletzung
5. LG München I: Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen für unzulässig erklärt
6. LG Osnabrück: Kein Anspruch einer Stadt auf ihren Namen als Domainnamen
7. BMW.de aus dem Google-Index wg. Doorway-Pages geflogen
8. Bundesrat: Entwurf eines Spieleinsatzsteuer-Gesetzes
9. BMWi: Neuer Entwurf zum TKG
10. Das 1. deutsche Anwalts-Podcasting-Portal: Law-Podcasting.de
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1. BVerwG: Fun Games rechtlich nicht erlaubt - VOLLTEXT
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Die Entscheidung des BVerwG (Urt. v. 23.11.2005 - Az.: 6 C 9.05 = http://shink.de/82qo26) zur Zulässigkeit von Fun Games liegt nun im Volltext vor.
Das BVerwG hatte noch rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Spielverordnung zum 01.01.2006 (= vgl. Kanzlei-Infos v. 08.09.2005 = http://shink.de/dqsg7z) entschieden. Welche Auswirkungen das Urteil noch auf die neue Rechtslage haben wird, bleibt abzuwarten. Ab Januar sind Fun Games ohnehin grundsätzlich nicht mehr erlaubt.
Ausführliche Informationen zur Problematik von Fun Games erhalten Sie im kürzlich erschienenen Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" = http://shink.de/b9369
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2. OLG Köln: TV-Aufnahme mittels zeitversetztem Online-Streaming rechtswidrig
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Das OLG Köln (Urt. v. 09.09.2005 - Az.: 6 U 90/05 = http://shink.de/otu4vr) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Anbieter von Online-Plattenplatz, mit dem das zeitversetzte Aufnehmen aus dem TV ermöglicht wird, urheberrechtswidrig handelt. Die Vorinstanz, das LG Köln, hatte diese Frage bejaht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 18.10.2005 = http://shink.de/bbz8pl
Die Klägerin ist ein bekannter, privater Fernsehsender aus Deutschland. Die Beklagte bietet online eine elektronische Programmzeitschrift an. Darüber hinaus vergibt sie an beliebige Dritte eine auf ihren Servern bereitgestellte Funktion, mit der der Kunde der Beklagten Fernsehsendungen zeitversetzt zur Verfügung erhält. Dazu stellt die Beklagte Speicherplatz auf ihren Servern zur Verfügung.
Das OLG Köln hat die erstinstanzgerichtliche Entscheidung weitestgehend aufrecht erhalten. Lediglich das unentgeltliche Anbieten der Dienstleistung der Beklagten hat es für rechtmäßig eingestuft und insoweit das Urteil des LG Köln in diesem Punkt aufgehoben.
"Das an Internetnutzer gerichtete Angebot der Antragsgegnerin, über T. TV Fernsehprogramme (...) aufzeichnen zu lassen und sodann zeitversetzt abzurufen, greift in durch § 87 Abs. 1 UrhG geschützte Rechte der Antragstellerin als Sendeunternehmen ein, und zwar in das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung und das Recht zur Vervielfältigung. (...)
Schon die Abspeicherung der jeweils ausgewählten Fernsehsendung auf ihrem Server stellt eine Vervielfältigungshandlung der Antragsgegnerin (...) dar. Zudem unterfällt auch die zur Ermöglichung des interaktiven Abrufs vorgenommene Veränderung des empfangenen Programmsignals durch Digitalisierung der Vorschrift. Die Digitalisierung als elektronische Nutzung eines Werks ist nämlich eine Vervielfältigung (...)."
Die Richter schränken jedoch die Rechtsverletzung ein:
"Die Verletzung der (...) geschützten Rechte (...) erfolgt allerdings nur insoweit widerrechtlich (...) als die Antragsgegnerin von ihren Kunden die Zahlung eines Entgelts begehrt, wie dies jedenfalls seit dem 15.07.2005 unter bestimmten Nutzungsbedingungen der Fall ist.
Hingegen beruft sie sich mit Erfolg auf die Privilegierung des § 53 Abs. 1 UrhG, soweit sie ihre Dienstleistung auch weiterhin unentgeltlich erbringt. Dies gilt nicht nur gegenüber dem Recht der Antragstellerin zur Vervielfältigung, sondern auch gegenüber dem weiteren Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, weil die auftragsgemäße Übermittlung einer (...) rechtmäßig hergestellten Kopie kein unzulässiges Inverkehrbringen darstellt (...).
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern grundsätzlich zulässig. Hiervon erfasst werden Kopien jeglicher Art, mithin auch digitale Vervielfältigungsstücke (...). Wird die Kopie nicht von einer hierzu nach Maßgabe von Satz 1 der Vorschrift berechtigten natürlichen Person unmittelbar selbst hergestellt, so ist die Vervielfältigung ausnahmsweise nach näherer Maßgabe von Satz 2 dann zulässig, wenn der Berechtigte das Vervielfältigungsstück von einem beliebigen Dritten herstellen lässt.
Dies gilt indes nur dann, wenn die Vervielfältigung entweder unentgeltlich erfolgt (1. Alt.) oder wenn es um die herkömmlichen Kopien vornehmlich in Papierform geht (2. Alt.). Im Streitfall steht von vorneherein nur ein digitaler Kopiervorgang in Rede, welchen § 53 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. UrhG nicht erfasst (...), so dass es, sofern (nur) die Befreiung nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift einschlägig sein sollte, auf die Entgeltlichkeit ankommt."
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3. OLG München: Bei Übertragung deutscher Marken stets deutsches Recht anwendbar
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Das OLG München (Urt. v. 12.01.2006 - Az.: 29 U 3736/05) hat entschieden, dass bei der Übertragung von eingetragenen deutschen Marken grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden ist.
"Für die Übertragung einer inländischen Marke oder eines anderen inländischen Kennzeichenrechts im Ausland ist wegen des im Immaterialgüterrecht geltenden Territorialitätsprinzips grundsätzlich deutsches Recht maßgeblich (...).
Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem betreffenden Übertragungsvertrag um einen Sammelvertrag handelt, mit dem auch ausländische Marken oder Schutzrechte übertragen werden (...)."
D.h. bei einem Übertragungsvertrag einer deutschen Marke ist stets zu berücksichtigen, dass sich sämtliche Rechte aus der deutschen und nicht einer ausländischen Rechtsordnung ergeben.
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4. OLG Köln: Keywords bei Google AdWords sind Wettbewerbsverletzung
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Das OLG Köln (Beschl. v. 08.06.2004 - Az.: 6 W 59/04 = http://shink.de/je5uou) hat entschieden, dass die Nutzung fremder Markennamen im Rahmen von AdWords, auch bei der Benutzung als bloßes Keyword, eine Wettbewerbsverletzung sind.
Die Entscheidung liegt zwar schon etwas zurück, wurde aber bislang nicht veröffentlicht.
"Die danach gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles belegt indes die Unlauterkeit der Werbung. Diese erschien (auch) bei Eingabe des Suchwortes "P(...)" in die entsprechende Eingabemaske der Suchmaschine Google.
Der Internetnutzer hatte damit bei der Eingabe des Suchwortes denjenigen Begriff gewählt, der die geschäftliche Bezeichnung der Antragstellerin sowie den prägenden Bestandteil von deren Wort/Bildmarke darstellt."
Das LG München (Beschl. v. 27.10.2005 - Az.: 9 HK O 20800/05 = http://shink.de/y67mpc) und das LG Braunschweig (Beschl. v. 28.12.2005 - Az.: 9 O 2852/05 (388) = http://shink.de/ekimgo) haben erst vor kurzem ähnlich entschieden.
Anders sehen die Rechtslage das OLG Dresden (Urt. v. 30.08.2005 - Az.: 14 U 0498/05 = http://shink.de/70gyh7), das LG Leipzig (Urt. 08.02.2005 - Az.: 5 O 146/05 = http://shink.de/9gptxs) und das LG Hamburg (Urt. v. 21.12.2004 - Az.: 312 O 950/04 = http://shink.de/5kin7r; Urt. v. 21.12.2004 - Az.: 312 O 950/04 = http://shink.de/cemqpj).
Siehe generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen das Info-Portal unserer Kanzlei "Suchmaschinen & Recht" = http://shink.de/2rjkxe
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5. LG München I: Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen für unzulässig erklärt
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Erklärt ein Anbieter von Software in seinen Lizenzbestimmungen, dass an der überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden, so stellt dies eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis dar. Der Erwerber dieser Rechte kann diese daher nicht an Dritte weiterübertragen.
Dies hat das Landgericht München I in einem am 19.01.2006 verkündeten Urteil entschieden. Darin wird der Beklagten verboten, ihre Kunden zur Vervielfältigung von Software der Klägerin zu veranlassen. Diese hatte eine derartige Einschränkung in ihre Lizenzbestimmungen aufgenommen. Die Beklagte hatte „gebrauchte“ Lizenzen an Software angeboten, die von anderen Nutzern nicht mehr benötigt wird. Die Kunden wurden aufgefordert, sich die betreffende Software selbst zu kopieren oder von der homepage der Klägerin herunterzuladen.
Die für Urheberstreitsachen zuständige 7. Zivilkammer sah hierin einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer Software. Denn die Beklagte konnte ihren Kunden wegen der dinglich wirkenden Einschränkung in den Lizenzbestimmungen der Klägerin keine zur Vervielfältigung berechtigenden Lizenzen verschaffen. Auch der so genannte „Erschöpfungsgedanke“, dass also ein einmal mit dem Willen des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachtes Produkt grundsätzlich weiterveräußert werden darf, führt nach den Ausführungen der Kammer zu keiner anderen Einschätzung, da nicht (z.B. auf CD-ROM) bereits von der Klägerin vervielfältigte Software weiterverbreitet wurde, sondern zur Herstellung neuer (nicht von der Klägerin autorisierter) Vervielfältigungen aufgefordert wurde.
Urteil des Landgerichts München I vom 19.01.2006, Az. 7 O 23237/05, nicht rechtskräftig (Berufung anhängig beim OLG München, Az. 6 U 1818/06).
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 01.02.2006
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6. LG Osnabrück: Kein Anspruch einer Stadt auf ihren Namen als Domainnamen
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Städte und Gemeinden haben nicht automatisch einen höheren Namensschutz in Bezug auf ihre Internetauftritte und damit nicht automatisch einen Anspruch auf Unterlassung der Namensnutzung durch Dritte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück.
Im vorliegenden Fall klagte eine im Landkreis Osnabrück liegende Stadt gegen eine Firma aus dem Harz die den Namen der klagenden Stadt ebenfalls in ihrer Firmenbezeichnung führt. Die Firma tritt im Internet unter der Adresse der klagenden Stadt auf. Die Klägerin, eine Stadt mit knapp 50.000 Einwohner präsentiert sich im Internet dagegen unter der Adresse "www.stadt-m.....de” Sie sieht dies als Notlösung an und begehrte von der beklagten Firma die Unterlassung der von dieser innegehaltenen Top-Level-Domain "www.m.....de”. Die Beklagte hielt unter anderem mit dem Argument dagegen, sie produziere an insgesamt elf Standorten in Deutschland und an drei Standorten in Polen. 95 % der Bevölkerung Deutschlands könnten bei der Frage nach der Bedeutung des Wortes "M....” die Klägerin nicht benennen.
Das Landgericht Osnabrück hat die Klage abgewiesen. Beide Parteien könnten Namensschutz nach den Vorschriften des BGB für sich in Anspruch nehmen. Dies gelte für die Klägerin aber eben auch für die Beklagte, soweit es um die Kurzbezeichnung "M....” ginge, da das bürgerlich-rechtliche Namensrecht ausgeschriebene Namen und auch Kurzbezeichnungen umfasse. Bei Gleichnamigkeit seien dann die Interessen der Berechtigten Namensträger gegeneinander abzuwägen, wobei in erster Linie - auch bei bekannteren Namensträgern - das Prinzip der Priorität gelte. Die Beklagte hatte die streitige Internetadresse vor der Klägerin für sich in Anspruch genommen.
Soweit die Klägerin sich darauf berief, dass der Prioritätsgrundsatz hier nicht anwendbar sei, weil ihr eine überragende Verkehrsbedeutung und damit erhebliche Bekanntheit zukomme, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Einschränkungen des Prioritätsgrundsatzes seien respektiv zu handhaben. Eine überragende Verkehrsbedeutung könne im Rahmen einer restriktiven Einschränkung des Prioritätsgrundsatzes nur dann angenommen werden, wenn der Bekanntheitsgrad einer Gemeinde bisher anerkannten Fällen wie "krupp.de” oder "shell.de” vergleichbar ist.
Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, zumal der Name der Gemeinde nicht mit einem wichtigen überörtlichen bekannten Ereignis (Sportveranstaltung, Stadtgeschichte, Geburtsort einer bekannten Persönlichkeit) oder einem bekannten geographischen Punkt (etwa einem wichtigem Autobahnkreuz) verbunden würde. Auch begründe die Einwohnerzahl allein noch keine überragende Verkehrsbedeutung. Hinzu komme, dass die Auffindbarkeit auch komplexer Internetadressen durch effektive und leistungsfähige Suchmaschinen ohne weiteres gewährleistet sei.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die klagende Stadt hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt, diese aber nach einem entsprechenden Hinweis seitens des OLG Oldenburg hinsichtlich der mangelnden Erfolglosigkeit des Rechtsmittels zurückgenommen.
Entscheidung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 23.09.2005 (12 O 3937/04)
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück v. 03.02.2006
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7. BMW.de aus dem Google-Index wg. Doorway-Pages geflogen
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Es ist schon lange keine Seltenheit mehr, das auch große, namhafte Portale fragwürdige Suchmaschinen-Optimierungstechniken (z.B. Doorway-Pages) einsetzen. So z.B. T-Online, vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.02.2005 = http://shink.de/ysxwkq
Das Suchmaschinen-Wiki definiert eine Doorwaypage als
"eine Seite die ausschliesslich erstellt wurde, um für einen bestimmten Suchbegriff oder eine Suchphrase ein hohes Ranking bei Suchmaschinen zu erreichen, wird als Doorwaypage oder Brückenseite bezeichnet. Typischerweise enthält eine Doorwaypage keine für Besucher nützliche Information, und hat die Aufgabe, diesen auf die eigentliche, weniger optimierte Website weiterzuleiten. Oft werden Doorwaypages in Verbindung mit Spam-Techniken wie automatischer Weiterleitung oder Cloaking eingesetzt."
Eine solche Technik hat nun auch der bekannte Münchener Autohersteller unter bmw.de benutzt. Und ist deswegen aus dem Google-Index geflogen.
Matt Cutts, Senior Google Engineer, stellt das aktuelle Beispiel anschaulich auf seiner Webseite dar (= http://shink.de/s88wse). Normale Besucher hatten Seiten mit schönen Autobildern gesehen, während der Google-Bot reine Texte-Wüsten mit wichtigen Keywords präsentiert bekam.
Dies ist eine klare Verletzung der Google-Richtlinien = http://shink.de/as4cus
Es sei hier noch einmal angemerkt, dass das BMW-Beispiel nur eines von vielen ist. So hatte Matt Cutts in seinem Artikel bereits angekündigt, dass Ricoh.de ebenfalls gekickt werde, was inzwischen bereits eingetreten ist.
Spätestens an diesem Punkt stellt sich nun die ganz allgemeine Frage, ob der Einsatz von Doorway-Pages rechtlich zulässig ist.
Gegen die Verwendung von Doorway-Pages ist aus rechtlicher Sicht zunächst nichts einzuwenden. So können sie gerade für Web-Inhalte, die gar nicht oder nur schlecht von Suchmaschinen indiziert werden können (z.B. Flash-Seiten), ein sinnvolles Mittel sein.
Die Praxis zeigt jedoch derzeit ein anderes Bild. Häufig werden Doorway-Pages ohne jede Bezug zum tatsächlich angebotenen Web-Inhalt verwendet. Mittels unendlich langer Keyword-Listen, die aktuelle und wichtige Begriffe enthalten, verschafft sich der Betreiber der Webseite eine hohe Suchmaschinen-Positierung. Doorwaypages werden häufig auch mit Cloaking-Seiten zusammen benutzt.
Ein solches Verhalten verstößt gegen die Benutzungsregeln sämtlicher großer Suchmaschinen. Aus diesem Verstoß alleine lassen sich noch keine Rückschlüsse auf die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit ableiten, da relativ offen ist, ob der Webseiten-Betreiber überhaupt verpflichtet ist, sich an diese Regeln zu halten.
Gibt der Betreiber einer Webseite aber mittels Doorwaypages vor, Inhalte, Produkte oder Dienstleistungen im Internet anzubieten, die es in Wahrheit gar nicht gibt, handelt er irreführend und somit wettbewerbswidrig. Denn er täuscht etwas vor, was es gar nicht gibt. Zudem ist ein solches Handeln unlauter, da er durch unsachliche Mittel ein höheres Suchmaschinen-Ranking erzielt.
Die Rechtsprechung zu SEO steckt in Deutschland noch in den Kinderschuhen, daher ist nur eine rudimentäre Beurteilung möglich. Bislang liegen nur vereinzelte Urteile vor.
Siehe generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen das Info-Portal unserer Kanzlei "Suchmaschinen & Recht" = http://shink.de/17zgpz
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8. Bundesrat: Entwurf eines Spieleinsatzsteuer-Gesetzes
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Der Finanzausschuss des Bundesrates hat den Entwurf eines Spieleinsatzsteuer-Gesetzes (BR-Drs. 479/1/05, PDF = http://shink.de/35a5cb) vorgelegt.
Danach sollen zukünftig "öffentliche Glücks- und Geschicklichkeitsspiele mit Gewinnmöglichkeit, die im Inland durchgeführt werden und für die ein Spieleinsatz geleistet wird, Spieleinsatzsteuer unterliegen" (§ 1 Abs.2 SpEStG-E). Die Steuer soll bei 20% liegen (§ 4 Abs.1 SpEStG-E).
Der Finanzausschuss berät am 10. Februar über diesen Entwurf.
Die große ungeklärte Frage ist nun, welchen tatsächlichen Anwendungsbereich dieses neue Gesetz haben soll. Z.T. wird es so interpretiert, dass jedes Gewinnspiel, also z.B. auch die TV-Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten a la 9 Live, unter die Steuerpflicht fallen würden.
Um zu schauen, ob diese Rechtsansicht zutreffend ist, empfiehlt sich ein Blick in die Gesetzesbegründung. Dort heißt es:
"Steuerbar sind alle öffentlichen Glücks- und Geschicklichkeitsspiele, die im Inland durchgeführt werden und für die ein Spieleinsatz (...) geleistet wird.
Beim Glücksspiel hängt der Eintritt eines ungewissen Ereignisses ganz oder überwiegend vom Zufall ab. Zu den Glücksspielen gehören daher u.a. Lotterien, Ausspielungen, Pferdewetten, andere Tierwetten und Sportwetten.
Lotterien und Ausspielungen sind Unterarten des Glücksspiels. Bei diesen Spielen verpflichtet sich jemand für eigene Rechnung den Spielteilnehmern gegenüber, nach einem festgelegten Plan beim Eintritt eines ungewissen Ereignisses einen Gewinn gegen Zahlung eines Einsatzes zu gewähren. Eine Ausspielung unterscheidet sich von einer Lotterie lediglich dadurch, dass der versprochene Gewinn nicht ausschließlich in Geld, sondern in Geld und in Sachwerten oder ausschließlich in Sachwerten besteht.
Zu den Glücksspielen gehört auch das Spielen an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des Gesetzes sind Geräte im Sinne von § 33c Gewerbeordnung.
Kein Glücksspiel liegt vor, wenn der Eintritt eines ungewissen Ereignisses überwiegend von der Geschicklichkeit, d.h. von der geistigen oder körperlichen Fähigkeit der Spieler abhängt (Geschicklichkeitsspiel).
Spiele sind öffentlich, wenn grundsätzlich jedermann an ihnen teilnehmen kann. Öffentlichkeit kann unterstellt werden, wenn eine Genehmigung für das Spiel erteilt worden ist. Die in diesem Zusammenhang zum Rennwett- und Lotteriegesetz ergangene Rechtsprechung ist weiterhin einschlägig.
Veranstaltungen, die als Wettbewerbe ausgestaltet sind und bei denen nicht der Spielcharakter im Vordergrund steht, sondern die geprägt sind durch das fachliche (z.B. sportliche, technische, handwerkliche oder künstlerische)Können der Teilnehmer, fallen nicht unter dieses Gesetz. Dazu gehören z.B. Schach-, Dart- und Billardturniere, Preisfischen, -kegeln, -schießen und -singen. Derartige Veranstaltungen sollen aus gesellschafts- und sozialpolitischen wie auch aus verwaltungstechnischen Gründen nicht nach diesem Gesetz besteuert werden.
Nach Absatz 2 Satz 2 kommen Ausnahmen für die Steuerbarkeit von Spielen an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nicht in Betracht, da diese Spiele gesellschafts- und sozialpolitisch nicht förderungswürdig sind.
Die Spieleinsatzsteuer knüpft gedanklich an den Spielvertrag (§ 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an. Zweck des Spiels ist die Unterhaltung oder ein Spielgewinn. Eine Wette ist nur insoweit steuerbar, als es sich rechtlich um einen Spielvertrag handelt (z.B. Rennwetten anlässlich von Pferderennen oder anderer Leistungsprüfungen sowie Sportwetten). Ein echter Wettvertrag (Bekräftigung eines ernsthaften Meinungsstreits) fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes."
Schaut man sich diese Erklärung an, so ist eines klar: Nämlich, dass alles unklar ist. Rein nach dem Wortlaut des neuen Geseztes würden die Bestimmungen uferlos Anwendung finden. Eine solche extensive Interpretation deckt sich aber nicht mit den Entstehungs- und Absichtsgründen des Gesetzes.
Es bleibt somit abzuwarten, welche Entscheidung der Bundesrat nun am Freitag fällen wird.
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9. BMWi: Neuer Entwurf zum TKG
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Das Bundeswirtschaftsministerium hat vor kurzem einen neuen Entwurf zur Reform des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vorgelegt, der hier downloadbar (PDF, 400 KB = http://shink.de/5rsrg) ist.
Inhaltlich stimmt er in vielen Punkten mit den schon in der Vergangenheit angedachten Änderungen überein, vgl. die Kanzlei-Infos v. 15.04.2005 (= http://shink.de/n8398x). Der ursprüngliche Entwurf war im Bundestag erörtert worden (= Kanzlei-Infos v. 14.05.2005 = http://shink.de/qehp) und dann verabschiedet worden. Der Bundesrat widersprach, so dass es zur Anrufung des Vermittlungsausschusses kam (= Kanzlei-Infos v. 03.09.2005 = http://shink.de/9k7vyq). Der Entwurf wurde, auch wegen der Neuwahlen des Bundestages und der damit verbundenen parlamentarischen Diskontinuität, letzten Endes bis auf weiteres auf Eis gelegt.
Nun hat das Bundeswirtschaftsministerium einen neuen Anlauf genommen und einen überarbeiteten TKG-Entwurf vorgelegt.
Interessant sind dabei vor allem die Überarbeitungen ab S. 23ff.
So soll z.B. bei Abos im Kurzwahldienste-Bereich stets eine sofortige Kündigung möglich sein und auf schon erbrachte Teilleistungen kein Vergütungsanspruch bestehen (§ 45l Abs.2 TKG-E).
Die ursprünglich vorgesehene Preisansage-Pflicht vor jedem Call-by-Call-Gespräch soll wegfallen (§ 66b TKG-E).
Weiter hinzukommen sind die Regelungen über sog. "Neuartige Dienste". Da das TKG in der Vergangenheit mehrfach nur für gewisse Spezialbereiche (z.B. 0190/0900) Regelungen getroffen hatte, hatten die gesetzlichen Bestimmungen stets einen begrenzten Anwendungskreis. Dies behebt der Entwurf nun, da er ausdrücklich bestimmt, dass er "auch für neuartige Dienste" gilt (z.B. §§ 66b Abs.1 S.5, Abs.4 TKG-E; 66c Abs.1 S.2 TKG-E).
In aller Kürze:
- Einführung einer zentralen Sperrliste für R-Gespräche bei der Bundesnetzagentur
- Preisansage vor Inanspruchnahme von Kurzwahl-Sprachdiensten (z.B. Wettervorhersage) und Auskunftsdiensten ab einem Preis von 3 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme
- Preisansage im Regelfall nach Inanspruchnahme von 0137er Nummern
- Preisansage vor jedem Call-by-Call-Gespräch
- deutlich lesbare, gut sichtbare Preisinformationen in der Werbung für Premium-Dienste (früher: Mehrwertdienste), Auskunfts- und Kurzwahldienste sowie Massenverkehrsdienste (0137er Nummern)
Der Entwurf auf sowohl auf Seiten des Verbraucherschutzes als auch auf Anbieterseite zu erheblichen Protesten geführt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisiert in einer aktuellen Stellungnahme (= http://shink.de/skezuv) vor allem den erhöhten Minutenpreis und die weitestgehende Ausnahme des Mobilfunk-Bereiches.
Zum Bereich der Mehrwertdienste vgl. unser Info-Portal "Mehrwertdienste & Rechte" (= http://shink.de/33r919). Zum Bereich Dialer siehe unser Portal "Dialer & Recht" (= http://shink.de/kigi0i). Und zu R-Gesprächen siehe "R-Gespräche & Recht" (= http://shink.de/nh9ler).
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10. Das 1. deutsche Anwalts-Podcasting-Portal: Law-Podcasting.de
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Als erste deutsche Anwaltskanzlei gibt es seit letztem Donnerstag von uns, der Kanzlei Dr. Bahr, unter www.Law-Podcasting.de jeweils wöchentliche Podcasting-Infos zum Recht der Neuen Medien, dem Gewerblichen Rechtsschutz und dem Glücks- und Gewinnspielrecht.
Dabei wechseln sich jeweils aktuelle Gerichtsentscheidungen und Grundlagen-Artikel miteinander ab.
Der Podcast startet mit zwei Sendungen, einmal einem grundlegenden Artikel zum Suchmaschinen-Recht ("Rechtliche Problematik des URL-Hijacking") und einmal einer Anmerkung zu einer aktuellen gerichtlichen Entscheidung aus dem Bereich der Mehrwertdienste ("LG München: Keine GEMA-Beschränkungen bei Klingeltönen erlaubt").
Dem Law Podcasting ihre Stimme geliehen hat Christine Hegeler. Frau Hegeler ist bekannt als "Off-Stimme" z.B. aus dem NDR-Medienmagazin Zapp, Kulturjournal, Reportage Spiegel-TV, VOX: BBC-Dokumentationen, Premiere- Dokumentationen uva.
Geschrieben werden die Texte von Rechtsanwalt Dr. Bahr.
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