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Newsletter vom 08.04.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 14. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens schrieb der ermittelnde Staatsanwalt die Kreditinstitute an, die Mastercard- und Visa-Kreditkarten in Deutschland ausgeben. Er forderte sie auf, alle Kreditkartenkonten anzugeben, die seit dem 1. März 2006 eine Abbuchung von 79,99 $ zugunsten der philippinischen Bank aufwiesen, über die der Geldtransfer für den Betreiber der Internetseite unter einer bestimmten Empfänger-Kennziffer abgewickelt wurde. Die Unternehmen ermittelten insgesamt 322 Karteninhaber, deren Daten an die Staatsanwaltschaft weitergegeben wurden. Die Beschwerdeführer sind Karteninhaber der von der Staatsanwaltschaft kontaktierten Unternehmen und waren unter den insgesamt etwa 20 Mio. Kunden, die von der obigen Suchanfrage berührt wurden; die Daten der Beschwerdeführer wurden jedoch nicht an die Staatsanwaltschaft weitergegeben. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen sie die Verletzung ihres Rechts auf Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Abfrage der Kreditkartendaten durch die Staatsanwaltschaft stellt keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer dar. Ihre Kreditkartendaten wurden bei den Unternehmen nur maschinell geprüft, mangels Übereinstimmung mit den Suchkriterien aber nicht als Treffer angezeigt und der Staatsanwaltschaft daher auch nicht übermittelt. Für die Annahme eines Eingriffs genügt es nicht, dass die Daten bei den Unternehmen in einen maschinellen Suchlauf eingestellt werden. Denn im Fall der Beschwerdeführer wurde die Daten anonym und spurenlos aus diesem Suchlauf ausgeschieden und nicht im Zusammenhang mit dieser Ermittlungsmaßnahme behördlich zur Kenntnis genommen. Zudem wäre die Maßnahme auch dann gerechtfertigt, wenn die Daten der Beschwerdeführer an die Ermittlungsbehörde weitergeleitet worden wären. Eine Rasterfahndung im Sinne von § 98a StPO oder eine ähnliche Ermittlungshandlung, die an den Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage zu messen wäre, liegt nicht vor, da kein Abgleich zwischen den Datenbeständen verschiedener Speicherstellen stattfand. Es wurde stattdessen gezielt nach Personen gesucht, die eine genau bezeichnete, nach dem damaligen Ermittlungsstand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit strafbare Handlung vorgenommen haben: das Zahlen eines bestimmten Betrages per Kreditkarte an einen bestimmten Empfänger innerhalb eines bestimmten Zeitraums, wodurch sie sich wahrscheinlich den Besitz kinderpornographischer Schriften verschafften. Die Maßnahme beruhte vielmehr auf der Ermittlungsgeneralklausel des § 161 Abs. 1 StPO. Die Übermittlung von Daten jener Kreditkarteninhaber, welche die Tatkriterien erfüllten, berührt diese zwar in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. § 161 Abs. 1 StPO ist jedoch eine Die Maßnahme hält sich auch innerhalb der Grenzen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allen Ermittlungshandlungen setzt. Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu. Zur Erreichung des Zwecks, die einer Straftat nach § 184b Abs. 4 StGB verdächtigen Personen zu ermitteln, war die Maßnahme geeignet. Außerdem waren mildere, ebenso geeignete Mittel hier nicht ersichtlich. Schließlich ist in der Abwägung mit dem Zweck, Täter zu ermitteln, die sich den Besitz kinderpornographischer Schriften verschafft haben, das Gewicht des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das mit der Abfrage der Kreditkartendaten verbunden war, geringer zu bewerten. Denn betroffen wurden dadurch regelmäßig nur Personen, die durch ihr Verhalten den hinreichenden Verdacht einer Straftat begründet hatten.
Die angemeldete Marke "SHOP" entbehre jeglicher Unterscheidungskraft, so die Richter. Die rote Stoppschild-Form präge das Kennzeichen entscheidend, so dass die Allgemeinheit dies lediglich als Wiedergabe des bekannten Verzeichnisses interpretiere. Durch den Umstand, dass "SHOP" und "STOP" sich nur in einem Buchstaben unterschieden, würde dieser Effekt noch verstärkt. Im Übrigen komme der Aussage „SHOP“ lediglich ein rein beschreibender Sinn zu.
Bei der Klägerin handelte es sich um eine Firma, die die Internetseiten der Beklagten auf das von ihrem Kunden gewünschte Flugziel durchsuchte und daraufhin die gefundene Verbindung sowie den Flugpreis auf ihrer eigenen Internetseite anzeigte. Dem Kunden wurde dadurch die Möglichkeit gegeben, einen unmittelbaren Buchungsauftrag abzusenden (sogenanntes "Screen-Scraping"). Die Beklagte war der Ansicht, dass dieses Verhalten rechtswidrig sei und schloss die von der Klägerin gebuchten Tickets aus. Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter nun urteilten. In dem Verhalten der Klägerin sei weder eine Urheberrechtsverletzung noch eine wettbewerbswidrige Handlung zu erkennen. Die Beklagte könne sich nicht auf ihr virtuelles Hausrecht berufen, da einseitig aufgestellte Regelungen den Zugriff auf die Homepage nicht begrenzen könnten. Wenn der Betreiber einer Webseite den Zugang zu einer Webseite nicht technisch beschränke, könne er nicht auf die vorgesehene Nutzungsbeschränkung pochen. Eine Urheberrechtsverletzung konnten die Hessischen Juristen nicht erkennen. Es würden lediglich einzelne Teile einer Datenbank ausgelesen. Eine Rechtsverletzung läge nur dann vor, wenn ein wesentlicher Teil der Datenbank übernommen werde, was hier nicht der Fall sei. Auch einer wettbewerbswidrigen Handlung erteilten die Richter eine Absage. Eine gezielte Behinderung sei nicht gegeben, da die Beklagte lediglich pauschal vorgetragen habe, ohne konkrete Nachweise erbracht zu haben.
Die Beklagte verkaufte Gewürzmischungen in Beuteln. Die Packungen hatten an der Vorderseite ein kleines Sichtfenster und vermittelten den Eindruck, prall mit Inhalt gefühlt zu sein. In Wahrheit war ein erheblicher Anteil einfach eingeschlossene Luft. Die klagende Wettbewerbszentrale sah dies als irreführende Werbung an. Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter nun entschieden. Das Handeln der Beklagten verletze keine geltenden Gesetze. Es liege weder ein Verstoß gegen das Eichgesetz noch gegen sonstige Wettbewerbsvorschriften vor. Nach den Bestimmungen des Eichgesetzes müssten Packungen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschten, als in ihnen enthalten sei. Gemeint sei damit aber nur eine Täuschung durch die Verpackung selbst, d.h. durch ihre äußere Erscheinungsform. Im vorliegenden Fall entstehe bei dem Käufer aber nicht der Eindruck, die Tüten seien jeweils prall mit Ware gefüllt. Wenn der Kunde nämlich die Gewürzbeutel in die Hand nehme, könne er ertasten und sehen, dass ein erheblicher Anteil Luft mit in den Beuteln enthalten sei. Dem aufmerksamen Verbraucher bleibe nicht verborgen, dass die Tüten nur zum Teil mit Gewürzen gefüllt seien. Zwar erlaube das kleine Sichtfenster keine genaue Bestimmung des Füllgrades, aber es lässt sich erkennen, dass die Packung mit Luft gefüllte Hohlräume aufweise. Daher entstünden beim Verbraucher auch keine fehlerhaften Erwartungen.
Ein Anbieter von PC-Spielen für Jugendliche sei grundsätzlich verpflichtet, so die Juristen, fortlaufend seine Produktpalette daraufhin zu überprüfen, ob die Spiele in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen werden. Werde eine Indizierung eines Spiels veröffentlicht, müsse er das Spiel umgehend aus seinem Sortiment nehmen. Ein weiterer Verkauf sei jedenfalls 7 Tage nach Veröffentlichung wettbewerbswidrig. Diese Überprüfungspflicht könne er auch nicht auf seinen Großhändler übertragen. Der Verkäufer sei vielmehr selbst verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und könne sich nicht auf andere verlassen.
Die Beklagte tourte durch Deutschland und veranstaltete in zahlreichen Städten eine Kung-Fu-Show unter dem Titel "Die Rückkehr der Shaolin". Beworben wurde das Spektakel mit der Aussage "Die besten Kampfmönche". In Wahrheit waren die Darsteller jedoch keine Mönche und stammten auch nicht aus dem Shaolin-Kloster. Die Klägerin nahm für die chinesischen Shaolin-Mönche die Rechte an der Marke "Shaolin" in Deutschland wahr. Sie sah in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihrer Markenrechte und zudem einen Wettbewerbsverstoß. Die Hanseatischen Richter gaben der Klägerin nur teilweise Recht. Eine Markenverletzung liege nicht vor, da der Zuschauer den Begriff "Shaolin" im vorliegenden Fall als bloße Bezeichnung der geografischen Herkunft ansehe. Dies gelte vor allem dann, wenn "Shaolin" nicht isoliert genannt werde, sondern in sprachlichem Zusammenhang, wie z.B "Shaolin-Kloster" oder "Shaolin-Kung-Fu". Die Bezeichnung wirke dann lediglich beschreibend. Die Juristen sahen jedoch die Werbung als irreführend an. Die Bezeichnung "Die besten Kampfmönche" erwecke beim Publikum den Eindruck, es handle sich tatsächlich um echte Mönche, die zudem aus dem Shaolin-Kloster stammten. Da gerade dies aber nicht der Fall sei, würde hier bewusst ein Irrtum beim Verbraucher erregt und ausgenutzt.
Die Beklagte unterhielt ein Call-Center, von dem aus sie u.a. Telefonwerbung durchführte. Sie rief bei einem Unternehmen an, um bei diesem Kunden, der bereits einen Telefonvertrag abgeschlossen hatte, für DSL-Anschlüsse und Flatrates zu werben. Dies stuften die Hammer Richter als rechtswidrig ein. Eine mutmaßliche Einwilligung könne zwar darin gesehen werden, dass das Unternehmen bereits Geschäftsverbindungen zu dem Werbenden unterhalte habe und daher über neue Angebote informiert werden möchte. Jedoch müssten dabei die Umstände eines jeden Einzelfalls geprüft werden, d.h. ob der Geschäftspartner von einem vermuteten Einverständnis ausgehen durfte. Dies war im vorliegenden Fall zu verneinen. Der einzige Zweck der Anrufe habe darin gelegen, neue Flatrate-Tarife und neue DSL-Angebote vorzustellen. Bei der Komplexität dieser Angebote und insbesondere der Tarife, die auch angesichts der erheblichen Konkurrenz eine eingehende Prüfung erforderlich machen, entspreche es dem erkennbaren Interesse des Beworbenen weit eher, ihm solche Angebote schriftlich zu unterbreiten. Dies gelte umso mehr, als dass es mit der Information keine besondere Eile gehabt habe und das Unternehmen auch mit dem Tarif zufrieden gewesen sei.
Die Vorinstanz, das LG Freiburg (Urt. v. 23.07.2008 - Az.: 7 Ns 240 Js 11179/04 - AK 63/08, 7 Ns 240 Js 11179/04, AK 63/08), war der Ansicht, dass zwar kein Betrug vorliegt, aber ein Erschleichen von Leistungen. Diese Einschätzung teilten die Karlsruher Richter nicht und sprachen den Angeklagten insgesamt frei. Ein Computerbetrug scheide aus, da keine unbefugte Nutzung von Daten vorliege. Denn die Zugangsdaten zu dem Webhosting-Unternehmen habe der Angeklagte vertragsgemäß verwendet. Auch ein Erschleichen von Leistungen komme nicht in Betracht, so das OLG. Denn das Passwort, das dem Beschuldigten den Zugang zu den Reservierungsmöglichkeiten der Domains ermöglichte, sei nicht an ein Entgelt geknüpft.
Wegen der Zusendung von Spam-Mails erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen den Beklagten. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhielt die Polizei vom Internet-Provider die Daten des Beklagten. Daraufhin nahm die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung der unerwünschten E-Mails in Anspruch. Zu Unrecht wie die Karlsruher Richter nun entschieden. Denn das durch das Strafverfahren ermittelte Ergebnis sei unter rechtswidrigen Umständen zustande gekommen und unterläge somit einem Beweisverwertungsverbot. Der Internet-Provider habe die betreffende IP-Nummer gar nicht dauerhaft speichern dürfen, so dass bereits hierin die erste Rechtsverletzung zu seien sei. Auch habe das Unternehmen die Informationen nicht ohne richterlichen Beschluss mitteilen dürfen, denn bei den mitgeteilten Daten des Beklagten handle es sich nicht um Bestandsdaten, sondern vielmehr um Verkehrsdaten. Die unzulässige Speicherung der Daten und die unzulässige Auskunftserteilung führten zu einem Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Leider setzen sich die Karlsruher Juristen nicht wirklich ausführlich mit der Rechtsmaterie auseinander. An mehreren Stellen beziehen sich die Richter bei ihrer Argumentation auf die Entscheidung des LG Frankenthal (Beschl. v. 21.05.2008 - Az.: 6 O 156/08) und stellen dies als überwiegende Meinung dar. Leider ist dies so nicht zutreffend. So übersieht das OLG Karlsruhe zum Beispiel, dass eben diese Entscheidung des LG Frankenthal in der Beschwerdeinstanz durch das OLG Zweibrücken (Beschl. v. 26.09.2008 - Az.: 4 W 62/08) aufgehoben wurde. Vielleicht hätten die Karlsruher Richter noch die zeitlich spätere Entscheidung des OVG NRW (Beschl. v. 17.02.2009 - Az.: 13 B 33/09) abwarten sollen. Man mag das Ergebnis des OVG teilen oder nicht. Jedenfalls wird in diesen Entscheidungsgründen deutlich, dass die Richter sich tatsächlich umfassend mit der Problematik beschäftigt haben und ihnen sämtliche Rechtsprechung - Pro und Contra - bekannt war.
Seit vielen Jahren wird die Frage der Mitstörerhaftung des Admin-C kontrovers diskutiert und von den Gerichten in Deutschland recht unterschiedlich bewertet. Vgl. dazu unseren Law-Podcast "Haftung des Admin-C bei DE-Domains". Nun ist das LG Berlin - als eines der ersten Gerichte in Deutschland - einen Schritt weitergegangen und hat den Admin-C nicht bloß als Mitstörer zur Unterlassung verurteilt, sondern ihn auch zum Schadensersatz verpflichtet. Die Berliner Richter bejahen hier ein fahrlässiges Handeln des Admin-C. Da es bereits in der Vergangenheit für den Domain-Inhaber zu mehreren Abmahnungen wegen Markenverletzungen gekommen sei und dies dem Beklagten auch bekannt gewesen sei, habe er fahrlässig gehandelt, als er pauschal für eine unüberschaubare Anzahl von Domains als administrativer Ansprechpartner fungierte. Auch für den Beklagten sei es somit offensichtlich gewesen, dass ein Teil der registrierten Domains alleine zur Generierung von Werbenahmen verwendet würden, bei denen auch bewusst Vertipper-Domains zum Einsatz kämen. Durch die Übernahme der Admin-C-Position habe der Beklagte die ihm obliegenden Prüfungspflichten verletzt. Denn ohne die Mitwirkung des Admin-C als inländischer Ansprechpartner sei eine Domainregistrierung nicht möglich gewesen und die rechtsverletzende Markenbenutzung durch die Domain nicht eingetreten, so die Richter.
Die Klägerin beanstandete die unerlaubte Verbreitung eines ihrer Fotos in einem Buch. Dem herausgebenden Verlag wurde gerichtlich untersagt, dass Foto weiterhin zu veröffentlichen. Die Klägerin entdeckte nun den Beklagten, einen Online-Buchhändler, über den der Kauf des verbotenen Buches noch möglich war. Sie nahm ihn daraufhin auf Unterlassung in Anspruch. Zu Unrecht wie die Düsseldorfer Richter entschieden. Der Beklagte hafte nicht als Mitstörer. Eine solche Haftung setzte voraus, dass der Störer Prüfungspflichten verletzt habe. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimme sich danach, inwieweit eine Kontrolle dem in Anspruch Genommenen zuzumuten sei. Hier entschieden die Juristen, dass die die tägliche Arbeit eines Buchhändlers Teil des Pressewesens sei. Seine Tätigkeit dürfe daher nicht nicht über Gebühr erschwert und der Schutz der Pressefreiheit müsse eingehalten werden. Wenn der Verbreiter von Presseerzeugnissen Kenntnis von behaupteten Rechtsverletzungen erlange, habe er hinreichende Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um diese künftig zu verhindern. Da der Beklagte einen Filter installiert habe, der zuverlässig die ISBN und den Titel des Werkes ausfiltere, habe er eine wirkungsvolle Maßnahme ergriffen, um sicherzustellen, dass das Buch nicht mehr ins Sortiment aufgenommen werde. Ähnlich entschied vor kurzem das LG Berlin (Urt. v. 14.11.2008 - Az.: 15 O 120/08), dass ein Buchhändler für urheberrechtswidrige Bücher, die er vertreibt, nicht haftet.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten wegen einer identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung die Zahlung von Schmerzensgeld. Die Klägerin und und ihre Freundin waren bei einem Skiunfall unglücklich zusammengestoßen. Die Freundin verstarb an ihren schweren Kopfverletzungen. In ihrem Internetportal veröffentlichte die Beklagte nachfolgenden Artikel: "(…) wie das Unglück genau passierte, ist noch unklar: Wahrscheinlich fuhr (die Klägerin) über eine Eisplatte, verlor die Kontrolle über ihre Skier und raste ungebremst in ihre Freundin. Der Fall ist besonders tragisch. Denn die Piste ist eigentlich nicht als schwierig deklariert. (…) Beide junge Frauen haben wohl keine Helme getragen. Leider hat sich diese Schutzmaßnahme immer noch nicht durchgesetzt." Der Bericht war mit einem Foto der Klägerin unterlegt, das die Beklagte dem Internetportal StudiVZ entnommen hatte. Die Hamburger Richter lehnten das klägerische Begehren ab. Es bestehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Zwar sei die identifizierende Berichterstattung klar rechtswidrig gewesen, jedoch nicht von solchem Gewicht, dass eine schwere Rechtsverletzung vorliege, die eine Geldentschädigung rechtfertige. Die Übernahme des StudiVZ-Bildes hingegen stuften die Richter als erlaubt ein, weil es sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte nach § 23 Abs.1 Nr.1 KUrhG handle, das die Übernahme des Fotos auch ohne Einwilligung der Betroffenen erlaube.
Gegen den Beschuldigten wurde von der zuständigen Behörde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften geführt. Er soll auf seiner Homepage einen Link zu einem Blog gesetzt haben, auf dem auch die sogenannte "Dänische Zensurliste" thematisiert wurde, d.h. wo die Blogger sich mit den dänischen Kinderporno-Sperrlisten beschäftigten und auseinandersetzten. Dieser verlinkte Beitrag des Bloggers war seinerseits mit einem Link zu der Internetseite w(…).org versehen, die eine Linkliste über Kinderporno-Webseiten zum Abruf bereithielt. Daraufhin erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss, wogegen sich die Beschwerde des Beschuldigten richtete. Die Karlsruher Richter bejahten die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung. Der Anwendungsbereich des Verdachts der Verbreitung kinderpornographischer Schriften sei weit auszulegen. Es genüge, dass ein User die betreffenden Internetseiten aufrufe und betrachte, auch wenn er die Daten selbst nicht auf seinem Rechner auf einem (permanenten) Speichermedium für einen späteren Zugriff ablege. Ein Verbreiten liege demnach schon vor, wenn die Datei auf dem temporären Cache des Browsers zwischengespeichert sei. Grundsätzlich werde also bereits der Anbieter einer Homepage durch das Einrichten eines Links aktiv und damit verantwortlich. Nach Auffassung des Gerichts sei aufgrund der Netz-Struktur des Internets bereits jeder einzelne Link kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar seien.
Die Beklagte betrieb einen Online-Handel für Elektronikgeräte und bewarb ihre Produkte mit dem Hinweis "CE-geprüft". Dies stuften die Richter als irreführend ein. Das CE-Kennzeichen sei lediglich eine Mitteilung des jeweiligen Herstellers, dass das Produkt mit den europäischen Richtlinien übereinstimme. Es sei weder ein Qualitätssiegel noch begründe es eine besondere Produktqualität. Diesen Anschein erwecke der Händler aber durch die Wortwahl. Der Verbraucher gehe davon aus, dass es sich um ein staatliches anerkanntes Siegel handle und messe der Erklärung daher eine überdurchschnittliche Bedeutung bei. Durch diese Irreführung erlange die Beklagte einen unzulässigen Wettbewerbsvorsprung.
Inhalt: Heute beschäftigen wir uns mit drei aktuellen Gerichtsentscheidungen zu den Problembereichen: - Inline-Linking: Erlaubt oder verboten? - Überprüfungspflichten nach dem Setzen eines Links? - Kann eine Linksetzung eine Urheberrechtsverletzung sein?
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