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Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Er hat damit einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die fachgerichtliche Feststellung wendete, dass die Übernahme einer zweisekündigen Rhythmussequenz aus der Tonspur des Musikstücks „Metall auf Metall“ der Band „Kraftwerk“ in den Titel „Nur mir“ im Wege des sogenannten Sampling einen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht darstelle, der nicht durch das Recht auf freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) gerechtfertigt sei.
Das vom Bundesgerichtshof für die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UrhG auf Eingriffe in das Tonträgerherstellerrecht eingeführte zusätzliche Kriterium der fehlenden gleichwertigen Nachspielbarkeit der übernommenen Sequenz ist nicht geeignet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer ungehinderten künstlerischen Fortentwicklung und den Eigentumsinteressen der Tonträgerproduzenten herzustellen.
Sachverhalt:
Auf die Pressemitteilung Nr. 77/2015 vom 28. Oktober 2015 wird ergänzend verwiesen.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
1. Die den angegriffenen Urteilen zugrunde gelegten gesetzlichen Vorschriften über das Tonträgerherstellerrecht (§ 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und das Recht auf freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) sind mit der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und dem Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Sie geben den mit ihrer Auslegung und Anwendung betrauten Gerichten hinreichende Spielräume, um zu einer der Verfassung entsprechenden Zuordnung der künstlerischen Betätigungsfreiheit einerseits und des eigentumsrechtlichen Schutzes des Tonträgerherstellers andererseits zu gelangen. Die grundsätzliche Anerkennung eines Leistungsschutzrechts zugunsten des Tonträgerherstellers, das den Schutz seiner wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung zum Gegenstand hat, ist auch mit Blick auf die Beschränkung der künstlerischen Betätigungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich.
Umgekehrt führt allein die Möglichkeit von Künstlerinnen und Künstlern, sich unter näher bestimmten Umständen auf ein Recht auf freie Benutzung von Tonträgern zu berufen, nicht schon grundsätzlich zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kerns des Tonträgerherstellerrechts.
Mit den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist auch, dass § 24 Abs. 1 UrhG durch den Verzicht auf eine entsprechende Vergütungsregelung auch das Verwertungsrecht der Urheber oder Tonträgerhersteller beschränkt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die enge Ausnahmeregelung nicht durch eine Vergütungspflicht zu ergänzen, die den Urheber oder Tonträgerhersteller an den Einnahmen teilhaben ließe, die im Rahmen der freien Benutzung seines Werks oder Tonträgers erst in Verbindung mit der schöpferischen Leistung eines anderen entstehen könnten, hält sich in den Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums. Dem Gesetzgeber wäre es allerdings zur Stärkung der Verwertungsinteressen nicht von vornherein verwehrt, das Recht auf freie Benutzung mit einer Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Vergütung zu verknüpfen. Hierbei könnte er der Kunstfreiheit beispielsweise durch nachlaufende, an den kommerziellen Erfolg eines neuen Werks anknüpfende Vergütungspflichten Rechnung tragen.
2. Dagegen verletzen die angegriffenen Entscheidungen die beiden Komponisten und die Musikproduktionsgesellschaft des Titels „Nur mir“ in ihrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Freiheit der künstlerischen Betätigung.
a) Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz der Tonträgerhersteller und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst dann erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind.
b) Bei der rechtlichen Bewertung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken steht dem Interesse der Urheberrechtsinhaber, die Ausbeutung ihrer Werke zu fremden kommerziellen Zwecken ohne Genehmigung zu verhindern, das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse anderer Künstler gegenüber, ohne finanzielle Risiken oder inhaltliche Beschränkungen in einen Schaffensprozess im künstlerischen Dialog mit vorhandenen Werken treten zu können. Steht der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in die Urheberrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so können die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber zugunsten der Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung zurückzutreten haben.
Diese Grundsätze gelten auch für die Nutzung von nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützten Tonträgern zu künstlerischen Zwecken.
c) Die Annahme des Bundesgerichtshofs, die Übernahme selbst kleinster Tonsequenzen stelle einen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger dar, soweit der übernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar sei, trägt der Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung. Wenn der Musikschaffende, der unter Einsatz von Samples ein neues Werk schaffen will, nicht völlig auf die Einbeziehung des Sample in das neue Musikstück verzichten will, stellt ihn die enge Auslegung der freien Benutzung durch den Bundesgerichtshof vor die Alternative, sich entweder um eine Samplelizenzierung durch den Tonträgerhersteller zu bemühen oder das Sample selbst nachzuspielen. In beiden Fällen würden jedoch die künstlerische Betätigungsfreiheit und damit auch die kulturelle Fortentwicklung eingeschränkt.
Der Verweis auf die Lizenzierungsmöglichkeit bietet keinen gleichwertigen Schutz der künstlerischen Betätigungsfreiheit: Auf die Einräumung einer Lizenz zur Übernahme des Sample besteht kein Anspruch; sie kann von dem Tonträgerhersteller aufgrund seines Verfügungsrechts ohne Angabe von Gründen und ungeachtet der Bereitschaft zur Zahlung eines Entgelts für die Lizenzierung verweigert werden. Für die Übernahme kann der Tonträgerhersteller die Zahlung einer Lizenzgebühr verlangen, deren Höhe er frei festsetzen kann.
Besonders schwierig gestaltet sich der Prozess der Rechteeinräumung bei Werken, die viele verschiedene Samples benutzen und diese collagenartig zusammenstellen. Die Existenz von Sampledatenbanken sowie von Dienstleistern, die Musikschaffende beim Sampleclearing unterstützen, beseitigen diese Schwierigkeiten nur teilweise und unzureichend.
Das eigene Nachspielen von Klängen stellt ebenfalls keinen gleichwertigen Ersatz dar. Der Einsatz von Samples ist eines der stilprägenden Elemente des Hip-Hop. Die erforderliche kunstspezifische Betrachtung verlangt, diese genrespezifischen Aspekte nicht unberücksichtigt zu lassen. Hinzu kommt, dass sich das eigene Nachspielen eines Sample als sehr aufwendig gestalten kann und die Beurteilung der gleichwertigen Nachspielbarkeit für die Kunstschaffenden zu erheblicher Unsicherheit führt.
d) Diesen Beschränkungen der künstlerischen Betätigungsfreiheit steht hier bei einer erlaubnisfreien Zulässigkeit des Sampling nur ein geringfügiger Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile gegenüber. Eine Gefahr von Absatzrückgängen für die Kläger des Ausgangsverfahrens durch die Übernahme der Sequenz in die beiden streitgegenständlichen Versionen des Titels „Nur mir“ ist nicht ersichtlich.
Eine solche Gefahr könnte im Einzelfall allenfalls dann entstehen, wenn das neu geschaffene Werk eine so große Nähe zu dem Tonträger mit der Originalsequenz aufwiese, dass realistischerweise davon auszugehen wäre, dass das neue Werk mit dem ursprünglichen Tonträger in Konkurrenz treten werde. Dabei sind der künstlerische und zeitliche Abstand zum Ursprungswerk, die Signifikanz der entlehnten Sequenz, die wirtschaftliche Bedeutung des Schadens für den Urheber des Ausgangswerks sowie dessen Bekanntheit einzubeziehen. Allein der Umstand, dass § 24 Abs. 1 UrhG dem Tonträgerhersteller die Möglichkeit einer Lizenzeinnahme nimmt, bewirkt ebenfalls nicht ohne weiteres - und insbesondere nicht im vorliegenden Fall - einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil des Tonträgerherstellers. Der Schutz kleiner und kleinster Teile durch ein Leistungsschutzrecht, das im Zeitablauf die Nutzung des kulturellen Bestandes weiter erschweren oder unmöglich machen könnte, ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht geboten.
e) Insoweit haben die Verwertungsinteressen der Tonträgerhersteller in der Abwägung mit den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Betätigung zurückzutreten. Das vom Bundesgerichtshof für die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UrhG auf Eingriffe in das Tonträgerherstellerrecht eingeführte zusätzliche Kriterium der fehlenden gleichwertigen Nachspielbarkeit der übernommenen Sequenz ist nicht geeignet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer ungehinderten künstlerischen Fortentwicklung und den Eigentumsinteressen der Tonträgerproduzenten herzustellen.
3. Der Bundesgerichtshof kann bei der erneuten Entscheidung die hinreichende Berücksichtigung der Kunstfreiheit im Rahmen einer entsprechenden Anwendung von § 24 Abs. 1 UrhG sicherstellen. Hierauf ist er aber nicht beschränkt. Eine verfassungskonforme Rechtsanwendung, die hier und in vergleichbaren Konstellationen eine Nutzung von Tonaufnahmen zu Zwecken des Sampling ohne vorherige Lizenzierung erlaubt, könnte beispielsweise auch durch eine einschränkende Auslegung von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG erreicht werden.
Soweit Nutzungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002, auf welche die Urheberrechtsrichtlinie der Europäischen Union anwendbar ist, betroffen sind, hat der Bundesgerichtshof als zuständiges Fachgericht zunächst zu prüfen, inwieweit durch vorrangiges Unionsrecht noch Spielraum für die Anwendung des deutschen Rechts bleibt. Erweist sich das europäische Richtlinienrecht als abschließend, ist der Bundesgerichtshof verpflichtet, effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten, indem er die Richtlinienbestimmungen mit den europäischen Grundrechten konform auslegt und bei Zweifeln über die Auslegung oder Gültigkeit der Urheberrechtsrichtlinie das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV vorlegt.
Das Bundesverfassungsgericht überprüft, ob das Fachgericht drohende Grundrechtsverletzungen auf diese Weise abgewehrt hat und ob der unabdingbare grundrechtliche Mindeststandard des Grundgesetzes gewahrt ist.
Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 31.05.2016
Die Klägerin machte Zahlungsansprüche aus dem Vertrag gegen die Beklagte geltend. Im Vorwege hatte die Klägerin die Beklagte unerlaubt angerufen und für ihre Dienstleistungen geworben. In diesem ersten Telefonat hatte die Beklagte in weitere, zukünftige Anrufe eingewilligt.
In einem zweiten Telefon-Gespräch war es dann zu einem Vertragsschluss zwischen den Parteien gekommen. Als die Klägerin die Entgelte aus dem Kontrakt einforderte, berief sich die Beklagte darauf, dass ihr ein Schadensersatzanspruch aus dem unerlaubten Werbeanruf zustehe. Ohne diese verbotene Werbung hätte sie den Vertrag nicht abgeschlossen.
Die Richter lehnten die Schadensersatzforderung ab. Das in § 7 UWG normierte Verbot der unerlaubten Telefonwerbung diene lediglich der Privatsphäre des Angerufenen. Es solle verhindert werden, dass dem Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren oder mutmaßlichen Willen aufgedrängt würden.
Nicht hingegen geschützt sei Entscheidungsfreiheit des Angerufenen. Das Erfordernis einer über die Belästigung hinausgehenden Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit, etwa unter dem Gesichtspunkt der Überrumpelung, lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen.
Die Einbeziehung der Entscheidungsfreiheit des Umworbenen in den Schutzbereich würde zudem die auch durch das Unionsrecht nahegelegten systematischen Grenzen zu § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG verwischen.
Die Beklagte informierte ihre Vertragspartner, die einen Ersatzanspruch gegen sie geltend machten, wie folgt: Auf dem für Sie geführten Reisewertekonto stehen Ihnen gegenwärtig 2471 Reisewerte zur Verfügung. Hinsichtlich sämtlicher erworbener Reisewerte haben Sie grundsätzlich im Rahmen der §§ 195, 199 BGB (Verjährung) einen Anspruch auf Anrechnung auf den Reisepreis einer über das Reisebüro X Touristik GmbH, (…) Dortmund, gebuchten und angetretenen Reiseleistung. Als Anspruch verjähren Ihre Reisewerte nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem sie von Ihnen erworben wurden. Eine etwaige vereinbarte Aussetzung des Leistungsbezuges verhindert eine Verjährung Ihrer Reisewerte nicht. Mit Ablauf des Jahres 2013 könnten daher generell alle Ansprüche auf Anrechnung von Reisewerten, die bis Ablauf des Jahres 2010 erworben wurden und keine Anrechnung auf eine zumindest gebuchte Reiseleistung finden, gemäß §§ 195, 199 BGB verjähren. Dies betrifft im konkreten Fall 146 Reisewerte. Objektiv stimmte diese Information jedoch nicht, da die Rechtslage eine andere war und noch keine Verjährung eingetreten war.
Das OLG Hamm wertete diese Äußerung als wettbewerbswidrige Irreführung. Die UWG-Vorschrift erfasse auch irreführende Angaben im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen des Vertragspartners. Die Angaben in dem vorliegenden Schreiben seien irreführend, weil sie nicht der materiellen Rechtslage entsprechen würden.
Die Täuschung sei auch relevant, denn sie sei geeignet, den Kunden, der die drohende Verjährung von Reisewerten vor Augen habe, zu einer weiteren Reisebuchung zu bewegen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Gibt ein Unternehmer gegenüber einem Kunden bewusst und gezielt die höchstrichterliche Rechtsprechung unzutreffend wieder, so liegt darin eine wettbewerbswidrige Irreführung (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.11.2011 - Az.: 6 U 126/11).
Die falsche Auskunft eines Unternehmens gegenüber einem Verbraucher ist ein Wettbewerbsverstoß (EuGH, Urt. v. 16.04.2015 - Az.: C 388/13).
Den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlan- desgerichts Hamm mit Beschluss vom 27.05.2016 als unbegründet verworfen.
Der im Jahre 1950 geborene Betroffene ist Rentner und lebt in Bochum. Als Mitglied der Initiative "Religionsfreiheit im Revier" organisierte der Betroffene am Karfreitag, dem 18.04.2014, die öffentliche Vorführung des Films "Das Leben des Brian" im sozialen Zentrum in der Josefstraße in Bochum.
Der Film gehört nicht zu den Produktionen, die von den zuständigen Behörden als für eine Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind. Zu der der Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltung am 18.04.2014 erschienen ca. 55-60 Personen. Ihnen wurde der Film in den Abendstunden des Karfreitags in voller Länge gezeigt. Dem Betroffenen war bekannt, dass die Vorführung des Films an dem stillen Feiertag gegen das Feiertagsgesetz NW verstoßen würde.
Diesen Verstoß, es handelte sich um einen Wiederholungsfall, weil der Film von der Initiative bereits am Karfreitag des Vorjahres in vergleich- barer Weise öffentlich gezeigt worden war, ahndete die Stadt Bochum mit einem Bußgeld. Nach dem gegen den Bußgeldbescheid eingeleg- ten Einspruch verurteilte das Amtsgericht Bochum den Betroffenen am 15.12.2015 wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz NW zu einer Geldbuße von 100 Euro.
Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zuzulassen, ist erfolglos geblieben. Nach der Ent- scheidung des für diesen Antrag zuständigen 2. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm liegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vor.
Dem Betroffenen sei, so der Senat, kein rechtliches Gehör versagt worden. Dass das Amtsgericht einen von ihm im amtsgerichtlichen Verfahren gestellten Beweisantrag abgelehnt habe, beruhe ersichtlich auf sachlichen Gründen und beinhalte keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei auch nicht deswegen geboten, um das sachliche Recht durch eine obergerichtliche Entscheidung fortzubilden. Im vorliegenden Fall stelle sich keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Das Feiertagsgesetz NW verbiete eindeutig auch die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt seien. Dass die in Frage stehende Regelung des Feiertagsgesetzes NW verfassungsgemäß sei, sei in der obergerichtlichen Recht- sprechung ebenfalls geklärt.
Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.05.2016 (2 RBs 59/16)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 02.06.2016
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 04.12.2013 abgeändert und die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Die fristlose außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 13.05.2013 wurde vom Landesarbeitsgericht für wirksam angesehen.
Nach einer umfassenden Beweisaufnahme stellte das Landesarbeitsgericht anhand einer Vielzahl von bestehenden Indizien fest, dass der Kläger privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche "DVD" bzw. "CD-Rohlinge" kopiert hat. Darin läge - so das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt - eine erhebliche Pflichtverletzung durch den Kläger. Das Vertrauensverhältnis sei damit endgültig zerstört.
Auch eine umfassende Interessenabwägung könne aufgrund der ganz erheblichen Pflichtverletzungen nur zu Lasten des Klägers ausfallen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26. Mai 2016 - 6 Sa 23/16
Quelle: Pressemitteilung des LAG Sachsen-Anhalt v. 26.05.2016
Der verklagte Makler hatte eine Online-Anzeige für einen Kunden geschaltet, ohne dabei die Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) einzuhalten.
Das LG Bayreuth sah dies als Wettbewerbsverstoß nach § 16 a EnEV ein.
Auch wenn der Makler in dieser Vorschrift nicht explizit genannt werde, sei er gleichwohl verpflichtet. Es sei möglich, so das Gericht, dass es sich insofern um kein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handle, sondern dass er bewusst auf die Nennung der Makler verzichtet habe.
Hierauf komme es aber nicht an. Denn es bestünde die gesetzliche Pflicht, Regelungen EU-konform auszulegen. Dies gilt auch für die Auslegung von § 16 a EnEV. Der. Schutzzweck gebiete es, dahingehend zu interpretieren, dass auch Makler, die Immobilienanzeigen veranlassen, die verlangten Angaben in kommerziellen Medien machen müssten. Sinn und Zweck der Richtlinie sei es, Käufern, Mietern oder Pächtern Informationen über den Energiestatus einer Immobilie vor Abschluss eines Vertrages zukommen zu lassen.
Entscheidend sei nicht, wer eine Immobilie auf dem Markt anbiete, sondern viemehr, dass derjenige, der ein solches Angebot in Form einer Anzeige veranlasst, dafür Sorge trage, dass in dieser die Angaben erfolgten. Nur so könne erreicht werden, dass ein Interessent vorab über den Energiestatus des Objekts informiert werde.
Die Frage, ob § 16a EnEV auch für Makler gilt, ist derzeit sehr umstritten. Die Gerichte entscheiden hier bislang sehr unterschiedlich.
Für die Anwendbarkeit von § 16a EnEV auf Makler:
- LG München I (Urt. v. 16.11.2015 - Az.: 4 HK O 634/15)
Gegen die Anwendbarkeit von § 16a EnEV auf Makler:
- LG Bielefeld (Urt. v. 06.10.2015 - Az.: 12 O 60/15)
Die Kammer verneint einen Unterlassungsanspruch der Klägerinnen. Google habe sie mit diesem Verlangen nicht diskriminiert. Zwar habe Google anderen Presseverlagen gegenüber nicht angekündigt, nur bei Einräumung einer kostenlosen Lizenz in den Suchergebnissen zu den Webseiten der Klägerinnen die Snippets und Vorschaubilder wiederzugeben. Nicht jede unterschiedliche Behandlung gleichartiger Unternehmen verstoße jedoch gegen das Diskriminierungsverbot. Dies sei erst dann gegeben, wenn die Ungleichbehandlung die Wettbewerbschancen gleichartiger Unternehmen betreffe und eine solche unterschiedliche Behandlung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Google könne sich auf einen solchen rechtfertigenden Grund stützen:
Die Klägerinnen hätten vor dem Prozess deutlich gemacht, dass sie die ihr nach dem neuen Leistungsschutzrecht zustehenden Ansprüche auf Unterlassung und/oder Schadensersatz geltend machen würden, wenn unbefugt ihre Presseerzeugnisse durch Wiedergabe im Internet genutzt werden würden. Dies sei bei den anderen Presseverlegern dagegen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu befürchten.
Das Prinzip einer Suchmaschine sei nach der bisherigen Situation für alle Beteiligten – Suchmaschinenbetreiber, Webseitenanbieter, Suchende und Werbeunternehmen – von ausgewogenem gegenseitigem Nutzen gewesen. Die Leistungsschutzrechte, die die Klägerinnen für sich reklamierten, führten zu einer Störung dieses ausbalancierten Systems. Es werde aus dem Gleichgewicht gebracht, wenn die Presseverleger verlangen würden, dass Google als Betreiberin der Suchmaschine die Snippets vergüten müsse, obwohl die Anzeige der Snippets im wirtschaftlichen Interesse auch der Presseverleger als Webseitenbetreiber erfolge.
Aufgrund der win-win-Situation, von der alle Beteiligten an einer Suchmaschine profitierten, habe Google habe auch nicht eine etwaige Marktstellung ausgenutzt, um die Klägerinnen zu veranlassen, ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile (nämlich den Verzicht auf ihre Leistungsschutzrechte) zu gewähren.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; dagegen kann Berufung beim Kammergericht innerhalb eines Monats ab förmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden.
Landgericht Berlin, Urteil vom 19. Februar 2016 - Aktenzeichen 92 O 5/14 kart
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 26.05.2016
Der Beklagte erstattete wegen des klägerischen Verhaltens Strafanzeige. Daraufhin schaltete die Klägerin ihren Anwalt für das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein, was letzten Endes im Sande verlief. Die Klägerin verlangte nun von dem Beklagten den Ersatz ihrer Anwaltskosten, weil die Anzeige vollkommen unbegründet gewesen sei.
Das AG Brandenburg gab der Klage Recht.
Nach ständiger Rechtsprechung habe jeder Bürger das Recht, durch eine Strafanzeige ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen. Insoweit sei es grundsätzlich mit den rechtsstaatlichen Geboten unvereinbar, wenn derjenige, der im guten Glauben eine Strafanzeige erstatte, Nachteile (z.B. in Form von Schadensersatzforderungen) dadurch erleide, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweise.
Dies gelte auch dann, wenn sich das Begehren nachträglich als sachlich nicht gerechtfertigt erweise und dem anderen Teil Nachteile entstanden seien. Denn angesichts der verfahrensrechtlichen Legalität genieße ein solches Verhalten nämlich zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit. Der Beschuldigte sei durch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren hinreichend geschützt.
Die Grenze des Zulässigen sei jedoch dort überschritten, wo ein Strafverfahren willkürlich, leichtfertig oder mit unlauteren Mitteln in Gang gebrachte werde.
Der Beklagte habe im vorliegenden Fall wider besseren Wissens die Klägerin der Straftat beschuldigt und sich damit selbst strafbar gemacht (§ 164 StGB). In einem solchen Fall begehe der Handelnde eine unerlaubte Handlung, so dass er für die Einschaltung eines Anwalts schadensersatzpflichtig werde.
Der Beklagte erstattete wegen des klägerischen Verhaltens Strafanzeige. Daraufhin schaltete die Klägerin ihren Anwalt für das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein, was letzten Endes im Sande verlief. Die Klägerin verlangte nun von dem Beklagten den Ersatz ihrer Anwaltskosten, weil die Anzeige vollkommen unbegründet gewesen sei.
Das AG Brandenburg gab der Klage Recht.
Nach ständiger Rechtsprechung habe jeder Bürger das Recht, durch eine Strafanzeige ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen. Insoweit sei es grundsätzlich mit den rechtsstaatlichen Geboten unvereinbar, wenn derjenige, der im guten Glauben eine Strafanzeige erstatte, Nachteile (z.B. in Form von Schadensersatzforderungen) dadurch erleide, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweise.
Dies gelte auch dann, wenn sich das Begehren nachträglich als sachlich nicht gerechtfertigt erweise und dem anderen Teil Nachteile entstanden seien. Denn angesichts der verfahrensrechtlichen Legalität genieße ein solches Verhalten nämlich zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit. Der Beschuldigte sei durch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren hinreichend geschützt.
Die Grenze des Zulässigen sei jedoch dort überschritten, wo ein Strafverfahren willkürlich, leichtfertig oder mit unlauteren Mitteln in Gang gebrachte werde.
Der Beklagte habe im vorliegenden Fall wider besseren Wissens die Klägerin der Straftat beschuldigt und sich damit selbst strafbar gemacht (§ 164 StGB). In einem solchen Fall begehe der Handelnde eine unerlaubte Handlung, so dass er für die Einschaltung eines Anwalts schadensersatzpflichtig werde.
Bekanntlich hat der Europäische Gerichtshof vor kurzem (Urt. v. 06.10.2015 - Az.: C-362/14) das Safe Harbor-Abkommen für unwirksam erklärt, da es gegen geltendes EU-Datenschutzrecht verstößt. Seitdem wird kontrovers darüber diskutiert, ob und welche Alternativen zu Safe Harbor existieren.
Unsere praktischen Handlungsempfehlungen nach dem Safe Harbour-Urteil für Sie als (Online-) Unternehmer können Sie hier nachlesen.
Nun wurden aktuell mehrere Bußgelder ausgesprochen, weil trotz einer gewährten Schonfrist nicht auf Alternativen zu Safe Harbor umgestellt worden war, wie der Hamburger Datenschutzbeauftragte in einer Pressemitteilung erklärt: Bei den drei betroffenen Firmen soll es sich laut Spiegel Online um Adobe, Punica und Unilever handeln. Dabei wurden Bußgelder von 8.000,- EUR (Adobe), 9.000,- EUR (Punica) und 11.000,- EUR (Unilever) verhängt.
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vom 08.06.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 23. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 23. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BVerfG: Samples können Eingriff in Urheberrecht rechtfertigen
2. BGH: Nur eingeschränkter Schadensersatzanspruch bei unerlaubtem Telefonanruf
3. OLG Hamm: Irreführende Angaben über Verjährungsbeginn sind Wettbewerbsverstoß
4. OLG Hamm: Film "Das Leben des Brian" darf an Karfreitag nicht öffentlich gezeigt werden
5. LAG Sachsen-Anhalt: Wenn Mitarbeiter am Arbeitsplatz Raubkopien herstellt, ist außerordentliche Kündigung gerechtfertigt
6. LG Bayreuth: Online-Anzeige eines Maklers muss EnEV-Pflichtangaben enthalten
7. LG Berlin: Kein karllerechtler Anspruch von Presseverlagen gegen Google
8. AG Brandenburg: Bei unberechtigter Strafanzeige hat Betroffener Schadensersatzanspruch
9. AG Lemgo: Wegen Facebook-Posting mit neuem Lebenspartner kein Ausschluss des Ehegatten-Unterhalts
10. Hamburger Datenschutzbeauftragter: Rechtskräftige Bußgelder gegen Adobe, Punica und Unilever wegen fehlender Safe-Harbor-Umsetzung
Die einzelnen News:
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1. BGH: BVerfG: Samples können Eingriff in Urheberrecht rechtfertigen
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Steht der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, können die Verwertungsinteressen des Tonträgerherstellers zugunsten der Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung zurückzutreten haben.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit sich Musikschaffende bei der Übernahme von Ausschnitten aus fremden Tonträgern im Wege des sogenannten Sampling gegenüber leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen der Tonträgerhersteller auf die Kunstfreiheit berufen können.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen drei der insgesamt zwölf Beschwerdeführer in ihrer Freiheit der künstlerischen Betätigung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).
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2. BGH: Nur eingeschränkter Schadensersatzanspruch bei unerlaubtem Telefonanruf
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Schadensersatzansprüche bei einem unerlaubten Telefonanruf bestehen nur sehr eingeschränkt, da Zweck der Regelung die Privatsphäre des Angerufenen ist. Die Entscheidungsfreiheit des Angerufenen hingegen soll nicht geschützt werden (BGH, Urt. v. 21.04.2016 - Az.: I ZR 276/14).
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3. OLG Hamm: Irreführende Angaben über Verjährungsbeginn sind Wettbewerbsverstoß
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Irreführende Angaben über den Verjährungsbeginn eines Anspruchs sind ein Wettbewerbsverstoß (OLG Hamm, Urt. v. 05.04.2016 - Az.: 4 I 138/15).
"(…) namens und im Auftrag Ihrer Vertragspartnerin, X International S.L., (…) Q, nehmen wir Bezug auf Ihre letzte E-Mail vom 02.07.2013.
(…)
Mit freundlichen Grüßen"
Die Rechtsprechung nimmt inzwischen überwiegend bei einer (bewusst) falschen Darstellung der Rechtslage einen Wettbewerbsverstoß an.
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4. OLG Hamm: Film "Das Leben des Brian" darf an Karfreitag nicht öffentlich gezeigt werden
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Am Karfreitag, dem 18.04.2014, durfte der Film "Das Leben des Brian" nicht öffentlich gezeigt werden. Das gegen den betroffenen Veranstalter mit Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 15.12.2015 (Az. 37 OWi 78/15) wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz NW verhängte Bußgeld von 100 Euro hat Bestand.
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5. LAG Sachsen-Anhalt: Wenn Mitarbeiter am Arbeitsplatz Raubkopien herstellt, ist außerordentliche Kündigung gerechtfertigt
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Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat mit heute verkündetem Urteil erneut über die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters des Oberlandesgerichts Naumburg entschieden.
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6. LG Bayreuth: Online-Anzeige eines Maklers muss EnEV-Pflichtangaben enthalten
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Die Online-Anzeige eines Maklers muss die Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) enthalten (LG Bayreuth, Urt. v. 28.04.2016 - Az.: 13 HK 57/15). Andernfalls liegt eine Wettbewerbsverletzung vor.
- LG Tübingen (Urt. v. 19.10.2015 - Az.: 20 O 60/15)
- LG Tübingen (Urt. v. 01.02.2016 - Az.: 20 O 53/15)
- LG Düsseldorf (Urt. v. 08.10.2014 - Az.: 12 O 167/14)
- LG Gießen (Urt. v. 11.09.2015 - Az.: 8 O 7/15)
- LG München II (Urt. v. 29.10.2015 - Az.: 2 HK O 3089/15)
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7. LG Berlin: Kein karllerechtler Anspruch von Presseverlagen gegen Google
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Die Kammer für Handelssachen 92 des Landgerichts Berlin hat mit Urteil vom 19. Februar 2016 eine Klage von 41 Presseverlagen gegen den Online-Suchmaschinenbetreiber Google Inc. abgewiesen (LG Berlin, Urt. v. 19.02.2016 - Az.: 92 O 5/14 kart). Nunmehr liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor. In dem Urteil begründet die Kammer, warum die Klägerinnen Google nicht verpflichten könnten, ein bestimmtes Verhalten in den von dessen Unternehmen betriebenen Such- und Nachrichtendiensten zu unterlassen. Im Kern geht es um die Frage, ob Google bei einer Suchanfrage in der Ergebnisliste die Wiedergabe von Textausschnitten (sog. Snippets) und/oder Vorschaubildern aus den jeweiligen von den Klägerinnen betriebenen Webseiten davon abhängig machen kann, dass die Klägerinnen zuvor in eine kostenlose Nutzung dieser Snippets und Vorschaubilder eingewilligt haben. Dies hatte Google vorprozessual von den Klägerinnen verlangt. Daraufhin hatten diese eine Klage auf Unterlassung erhoben.
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8. AG Brandenburg: Bei unberechtigter Strafanzeige hat Betroffener Schadensersatzanspruch
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Bei einer unberechtigter Strafanzeige kann dem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch gegen den Anzeigenerstatter auf Ersatz seiner Anwaltskosten zustehen (AG Brandenburg, Urt. v. 26.05.2016 - Az.: 34 C 40/15).
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9. AG Lemgo: Wegen Facebook-Posting mit neuem Lebenspartner kein Ausschluss des Ehegatten-Unterhalts
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Bei einer unberechtigter Strafanzeige kann dem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch gegen den Anzeigenerstatter auf Ersatz seiner Anwaltskosten zustehen (AG Brandenburg, Urt. v. 26.05.2016 - Az.: 34 C 40/15).
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10. Hamburger Datenschutzbeauftragter: Rechtskräftige Bußgelder gegen Adobe, Punica und Unilever wegen fehlender Safe-Harbor-Umsetzung
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Im Februar diesen Jahres hatte der Hamburger Datenschutzbeauftragte Bußgeldverfahren gegen mehrere Internet-Firmen wegen der Safe Harbor-Problematik eingeleitet, vgl. unsere News v. 25.02.2016.
"Während einige der eingeleiteten Verfahren noch nicht abgeschlossen werden konnten und andere Prüfungen noch laufen, sind mittlerweile drei Bußgeldbescheide wegen der unzulässigen Übermittlung von Mitarbeiter- und Kundendaten in die USA rechtskräftig geworden. Die betroffenen Unternehmen haben nach Einleitung des Bußgeldverfahrens ihre Übermittlungen rechtlich auf Standardvertragsklauseln umgestellt.
Dazu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Dass die Unternehmen schließlich doch noch eine rechtliche Grundlage für die Übermittlung geschaffen haben, war bei der Bemessung der Bußgelder positiv zu berücksichtigen. Für künftig festgestellte Verstöße wird sicherlich ein schärferer Maßstab anzulegen sein."
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