anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 36. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben den Entscheidungen des BGH (Haftung bei Online-Auktionen; keine Vergütungspflicht für Konzept-Erstellung) und des BPatG ("Telekanzlei" nicht eintragungsfähig) ist hier vor allem das Urteil des OLG Frankfurt a.M. (viele Online-Auktionen = Unternehmer?) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: BReg: Kein Rechtsmittel gegen "Caroline"-Urteil, Ab 01.09: Neue UrhG-Regelungen in Kraft und Urheberrecht-Reform: "Göttinger Erklärung".
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Haftung bei Online-Auktionen im Internet im Volltext
2. BGH: Keine Vergütungspflicht für Konzept-Erstellung?
3. BPatG: "Telekanzlei" nicht eintragungsfähig
4. OLG Frankfurt: Viele Online-Auktionen = Unternehmer?
5. OLG Frankfurt: Keine Preisunterschreitung bei Tabakwaren
6. LG Köln: Bezeichnung "Gen-Milch" ist rechtswidrig
7. Gerichtl. Zuständigkeit für österreichische Sportwetten in Deutschland?
8. BReg: Kein Rechtsmittel gegen "Caroline"-Urteil
9. Ab 01.09: Neue UrhG-Regelungen in Kraft
10. Urheberrecht-Reform: "Göttinger Erklärung"
11. In eigener Sache: Vortrag auf IT:M
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1. BGH: Haftung bei Online-Auktionen im Internet im Volltext
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Die Kanzlei-Infos hatten schon am 12.03.2004 (= http://snipurl.com/8x0o) darüber berichtet, nun liegt die Entscheidung im Volltext vor.
Der BGH (Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/01 = http://snipurl.com/8vgx) hat zu dem Problem der Haftung eines Online-Auktionshauses Stellung genommen.
Lange Zeit wurde in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung die Frage unterschiedlich beantwortet, wann ein Online-Auktionshaus für die Rechtsverletzungen Dritter haftet.
Das OLG Köln (Urteil vom 02.11.2001 - Az.: 6 U 12/01 = http://snipurl.com/3597) war der Ansicht, dass eine Haftung frühestens dann eintrat, wenn das Auktionshaus die Produkte auch nach Kenntniserlangung weiterhin im Angebot stehen ließ. Dieser Ansicht war auch das LG Düsseldorf (Urt. v. 29.10.2002 - Az.: 4 a O 464/01 = http://snipurl.com/6id8) und das LG Berlin (Urt. v. 25.02.2003 - Az.: 16 O 476/01 = http://snipurl.com/3595). Ein Online-Auktionshaus haftete laut OLG Brandenburg (Urt. v. 16.12.2003 - Az.: 6 U 161/02 = http://snipurl.com/7ezn) grundsätzlich auch nicht bei Einstellung von jugendgefährdenden Inhalten, es sei denn, es erlangt Kenntnis von diesen Tatsachen und handelt nicht.
Diese Rechtsprechung ist durch jetzige Grundlagen-Urteil des BGH inzwischen z.T. aufgehoben, z.T. bestätigt worden: Eine Haftungsprivilegierung komme nur hinsichtlich des Anspruches auf Schadensersatz in Frage, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs greife das TDG nicht, so die Richter. Somit gilt für den Unterlassungsanspruch das allgemeine Zivilrecht.
D.h. eine Störerhaftung kommt dann in Frage, wenn das Online-Auktionshaus die tatsächliche Möglichkeit hatte, die rechtswidrige Handlung zu verhindern. Der BGH weist in o.g. Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass es einem Online-Auktionshaus nicht zuzumuten ist, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar online gestellt wird, darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Neben dieser Problematik enthalten die Entscheidungsgründe zahlreiche weitere, das Online-Recht betreffende Erläuterungen. So führt der BGH z.B. zum Merkmal des geschäftlichen Verkehrs, was Voraussetzung für eine Marken- oder Wettbewerbsverletzung ist, aus:
"Dabei ist zu berücksichtigen, daß an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Auch derjenige, der nur Gegenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiterzuveräußern, handelt im geschäftlichen Verkehr." (S.17)
Und hinsichtlich des Punktes, wann aus einem Privatverkäufer bei eBay ein Unternehmer wird:
"Im übrigen deutet das häufige Auftreten mancher Anbieter als Versteigerer (im Verkäuferprofil – einer Rubrik des Angebots – sind bis zu 59 „Feedbacks“, also Käuferreaktionen nach früheren Auktionen dieses Anbieters zu verzeichnen) auf eine geschäftliche Tätigkeit hin." (S.17)
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2. BGH: Keine Vergütungspflicht für Konzept-Erstellung?
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Der BGH (8. Juni 2004 - Az.: X ZR 211/02 = http://snipurl.com/8x0r) hatte darüber zu urteilen, ob bei Fehlen einer Vereinbarung über die Vergütung dennoch ein Anspruch auf Entlohnung besteht.
Die Klägerin entwickelte ein Werbekonzept für die Beklagte. Es kam zu mehreren Terminen vor Ort, bei denen die Parteien das Konzept erörterten und durchsprachen. Die Beklagte übernahm dann einen Teil des Werbekonzeptes, den Rest ließ sie ungenutzt. Für diesen Teilbereich vergütete die Beklagte die Klägerin.
Die Klägerin wollte jedoch die Bezahlung für die Gesamterstellung des Konzeptes.
Dem hat der BGH im vorliegenden Fall eine Absage erteilt:
"Ein gesondertes Honorar für die Konzeptionsleistung (...) hat das Berufungsgericht auch nicht als nach § 632 Abs. 1 BGB stillschweigend vereinbart angesehen, weil hinsichtlich des Konzepts nicht festgestellt werden könne, daß die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen sei. (...)."
Jedoch gilt dies nicht uneingeschränkt und absolut wie die Richter klarstellen:
"Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, Vorarbeiten (wie etwa Angebote, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Modelle, Massenberechnungen, Finanzierungsunterlagen) seien allgemein (...) nicht vergütungspflichtig, wenn nicht ausdrücklich eine Vergütungspflicht vereinbart worden sei (...).
Ein solcher Grundsatz mag gelten und herangezogen werden können, wenn die betreffende Leistung nicht Gegenstand eines Werkvertrags ist, das Zustandekommen eines solchen Vertrags vielmehr nur hinsichtlich nachfolgender Arbeiten in Rede steht.
Sobald (...) über die betreffenden (Vor-)Arbeiten ein Werkvertrag geschlossen worden ist, gibt aber (...) in Fällen, in denen weder positiv noch negativ eine vertragliche Vergütungsregelung getroffen ist, § 632 Abs. 1 BGB die zu beachtende Regel vor.
Diese führt bereits dann zu einer Vergütungspflicht für das vertraglich versprochene Werk, wenn der Unternehmer (...) Umstände des Falls darlegt und beweist, nach denen diese Werkleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Dabei können zu diesen Umständen auch nicht ausnahmsweise die ausdrückliche Absprache über eine Vergütungspflicht oder das Fehlen einer solchen Vereinbarung gehören (...). Denn § 632 Abs. 1 BGB soll gerade bei Fehlen einer solchen Vereinbarung einen sachgerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen schaffen, wenn die Beteiligten sich hinsichtlich der Herstellung des fraglichen Werks durch einen Werkvertrag vertraglich gebunden haben."
Im vorliegenden Fall lagen nun aber besondere Umstände des Einzelfalls vor. So hatte die Klägerin bei ihrem Vergütungsplan z.B. die Erstellung des Konzeptes bewusst ausgenommen. Hierauf stellen die BGH-Richter maßgeblich ab. Zudem berücksichtigen sie, dass die Klägerin für einen Teil ihrer Leistung schon eine Vergütung erhalten hatte.
Aus eben diesen Gründen lehnen die höchsten deustchen Zivilrichter schließlich den geltend gemachten Anspruch ab und weisen die Klage zurück.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Dieses Urteil hat bei Webdesignern, Werbeagenturen und Grafikern für viel Aufsehen gesorgt. Häufig wird das Urteil dahingehend interpretiert, dass der BGH nunmehr gänzlich jede Vergütungspflicht für eine Konzept-Erstellung abgelehnt.
Betrachtet man jedoch die richterlichen Entscheidungsgründe, so zeigt sich schnell, dass eine solche Interpretation vom vorliegenden Urteil nicht getragen wird. Denn der BGH stellt ja ausdrücklich fest, dass eine Vergütungspflicht grundsätzlich für Vorarbeiten anfällt.
Auch der amtliche Leitsatz spricht für diese Auslegung:
"Kann eine - ausdrückliche oder stillschweigende - Vereinbarung der Werkvertragsparteien über die Vergütung nicht festgestellt werden, darf ein Vergütungsanspruch bereits dann nicht zugesprochen werden, wenn durchgreifende Zweifel bestehen, daß die Herstellung des Werks nur gegen eine Vergütung zu erwarten war."
Vielmehr lagen hier besondere Umstände des Einzelfalls vor, die eben dazu geführt haben, dass von keiner Vergütungspflicht auszugehen ist.
In der Praxis wird dieses Urteil zu mehr Rechtsunsicherheit führen, da es durchaus genug Spielraum für eine bewusst interessensorientierte Interpretation gibt. So kann der Auftraggeber sich formal-juristisch hinter diesem Urteil "verschanzen" und hat dabei noch nicht einmal eine allzu schlechte Position.
Den betroffenen Geschäftskreisen - allen voran Webdesignern, Werbeagenturen und Grafikern - kann daher nur eindringlich angeraten werden, eine entsprechende vertragliche Regelung über die Vergütung bei der Konzepterstellung vorzunehmen, um auf der sicheren Seite zu sein.
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3. BPatG: "Telekanzlei" nicht eintragungsfähig
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Das BPatG (Beschl. v. 07.08.2002 - Az.: 25 W (pat) 138/01 = http://snipurl.com/8x0s) hatte darüber zu urteilen, ob der Begriff "Telekanzlei" als Marke für die Bereiche "Rechtsberatung und -vertretung, Ausbildung" eintragungsfähig ist.
Gemäß § 8 MarkenG muss eine Marke grundsätzlich unterscheidungskräftig sein, vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Markenrecht + Titelschutz + Kennzeichungsrecht" = http://snipurl.com/8s0l
Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, so die Richter:
"Der angemeldeten Bezeichnung ist für die beanspruchten Dienstleistungen wegen des deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts jegliche Unterscheidungskraft (...).
Danach sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich - wie hier - für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um unmittelbar beschreibende Angaben (...) handelt."
Und weiter:
"Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat (...) wird das Kürzel "Tele" bereits gegenwärtig in den unterschiedlichsten Wortzusammenstellungen und Bereichen des täglichen Lebens verwendet. "Tele" ist aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Telekommunikation in nahezu allen Lebensbereichen mittlerweile zu einem allgemein geläufigen Schlagwort der deutschen Umgangssprache dafür geworden.
Dies belegen die jedermann bekannten (...) Begriffe wie "Tele-Kaufhaus", "Teleshopping", "Tele-Universität", "Telearbeit", "Telebanking" usw. Auch der Gesetzgeber verwendet derart gebildete Sachbezeichnungen. So definiert § 2 Abs 1 Teledienstgesetz (...) den Begriff "Teledienste" (...).
Die angemeldete Bezeichnung stellt auch keine vom üblichen Sprachgebrauch in ihrer Wortstruktur oder Semantik von einer Sachbezeichnung abweichende, ungewöhnliche Gesamtbezeichnung dar (...). Dies belegt die Vielzahl der entsprechend gebildeten Wortzusammensetzungen."
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4. OLG Frankfurt: Viele Online-Auktionen = Unternehmer?
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Wird ein Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) über ein sog. Fernkommunikationsmittel (Fax, Telefon, Internet) abgeschlossen, so steht dem Verbraucher grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht (§ 312b BGB) zu.
Dies gilt auch für den Bereich der Online-Auktionen. Für einen Verkäufer ist es entscheidend, ob er seine Angebote als Unternehmer oder als Privatperson abgibt, da er nur im ersten Fall verpflichtet ist, den Verbraucher über das Widerrufsrecht zu belehren und ihm dieses einzuräumen.
Seit längerem wird kontrovers diskutiert, ob viele Online-Auktionen ein Indiz für die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers sind.
Nach Ansicht des LG Hof (Urt. v. 29. August 2003 - Az.: 22 S 28/03 = http://snipurl.com/828y) begründen viele Online-Auktionen nicht automatisch eine Unternnehmer-Eigenschaft. In einer neuen Entscheidung erklärt der BGH (Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/101 = http://snipurl.com/8vgx) jedoch ausdrücklich, dass zahlreiche Versteigerungen (im Fall: 59 Stück) auf eine geschäftliche Tätigkeiten hinweisen.
Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 07.07.2004 - Az.: 6 W 54/04) hat dem nun eine weitere Entscheidung hinzugefügt:
"Der Einwand des Beklagten, er habe nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt, ist nicht gerechtfertigt. (...)
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bereits im November / Dezember 2002 durch seine über die Handelsplattform ebay entfaltete Verkaufstätigkeit im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Dies ergibt sich aus der großen Anzahl von Verkäufen bzw. Versteigerungen, die sich allein für November und Dezember 2002 auf 86 und in dem Zeitraum 10.11.-10.12.2002 auf über 50 belief (...).
Der Beklagte tätigte auch erhebliche Umsätze, wie seine Registrierung als „PowerSeller“ Anfang Januar 2003 belegt. Auch wenn der Beklagte erst am 12.06.2003 seine Tätigkeit als Betreiber eines „Online-Shops“ als Gewerbe anmeldete (...) und erst ab Juni 2003 im Internet als „Verkaufsagent“ auftrat (...) sowie auf seiner „Ebay-Homepage“ Geschäftsbedingungen veröffentlichte (...).), so kann daraus nicht gefolgert werden, daß die vorherige Handelstätigkeit trotz ihres beträchtlichen Umfangs noch dem rein privaten Bereich zuzuordnen gewesen sei. (...)
Angesichts des erheblichen Umfangs, den die Verkaufstätigkeit des Beklagten dabei annahm, ist Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen."
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5. OLG Frankfurt: Keine Preisunterschreitung bei Tabakwaren
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 2. Juni 2004 - Az.: 6 W 79/04) hatte zu beurteilen, ob bei Tabakwaren die amtlich vorgegebenen Preise unterschritten werden dürfen.
Eine auch unter Juristen häufig nicht bekannte Vorschrift ist die des § 24 Abs.1 TabaksteuerG:
"Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher, außer bei unentgeltlicher Abgabe als Proben oder zu Werbezwecken, nicht unterschritten werden. Der Händler darf auch keinen Rabatt gewähren. Dem Rabatt stehen Rückvergütungen aller Art gleich, die auf der Grundlage des Umsatzes gewährt werden. Der Händler darf bei der Abgabe an Verbraucher auch keine Gegenstände zugeben und die Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppeln."
Nun verkaufte im vorliegenden Fall der Beklagte als Gewerbetreibender Zigaretten unter dem entsprechenden Packungspreis. Der Kläger, ebenfalls ein Unternehmer, mahnte den Beklagten ab, weil er darin einen Verstoß gegen § 3 UWG (= § 1 UWG a.F.) sah.
Dem stimmte das OLG Frankfurt a.M. zu:
"In der Unterschreitung der festgelegten Preise nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz liegt zugleich ein Verstoß gegen (....) [das] UWG, weil es sich bei § 24 Abs. 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz um eine wettbewerbsbezogene Vorschrift im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...) handelt.
Denn ihr kommt jedenfalls auch die Funktion zu, für gleiche Wettbewerbsverhältnisse, nämlich für die Beachtung der gesetzgeberisch gewünschten einheitlichen Endverkaufspreise für Tabakerzeugnisse zu sorgen."
Und weiter:
"Der Antragsteller ist auch (...) befugt, den Antragsgegner wegen des begangenen Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen; insbesondere ist die Verletzungshandlung geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt der Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Vorschrift wesentlich zu beeinträchtigen.
Die Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Preise ist ein Mittel, mit dem sich der Verletzer in besonders einfacher und effektiver Weise Vorteile gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen kann."
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6. LG Köln: Bezeichnung "Gen-Milch" ist rechtswidrig
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Das LG Köln (Urt. v. 23. Juni 2004 - Az.: 28 O 289/04 = http://snipurl.com/8x0x) hatte darüber zu entscheiden, ob die Bezeichnung "Gen-Milch" rechtswidrig ist.
Die Klägerin ist ein führendes Unternehmen der Milchindustrie, die ihre Produkte unter unterschiedlichen Marken (inbs. "N") vertreibt.
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der sich Umwelt- und Tierschutz sowie Verbraucheraufklärung zum Ziel gesetzt hat, und der in der Vergangenheit mehrfach durch spektakuläre Aktionen zur Durchsetzung seiner Ziele aufgefallen ist. Derzeit sieht er eines seiner Hauptziele in der Bekämpfung des Einsatzes der Gentechnik in der Lebensmittelindustrie.
Seit Mitte April 2004 gelten in Deutschland die EU-Verordnungen zur Kennzeichnung, Zulassung und Rückverfolgbarkeit gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel, VO (EG) 1829/2003 (PDF, 235 KB = http://snipurl.com/8x0y) und VO (EG) 1830/2003 (PDF, 121 KB = http://snipurl.com/8x10). Diese Verordnungen sind nicht anwendbar auf tierische Produkte, wie zum Beispiel Milch, Eier oder Fleisch.
Dies gilt auch dann, wenn diese Produkte von Tieren stammen, die auch mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert worden sind. Die Klägerin verwendet in ihren Produkten keine gentechnisch veränderten Zutaten, kann aber nicht dafür garantieren, daß die von ihr verarbeitete Milch nicht von Kühen stammz, die gentechnisch veränderte Futtermittel erhielten.
Seit längerem bezeichnet der Beklagte in der Öffentlichkeit Produkte der Klägerin wiederholt als "Gen-Milch" und führt aus, in ihnen sei "Gentechnik" enthalten. Der Beklagte rief ferner mehrfach auf, "den Milchreis lieber selber zu kochen" oder "Gen-Milch von N" zu stoppen.
Das LG Köln sah in diesen Äußerungen eine unwahre Tatsachenbehauptung.
"Bei den beanstandeten Äußerungen - dem Ausdruck "Gen-Milch", der Behauptung, in den Produkten der Verfügungsklägerin sei Gentechnik enthalten (...) - handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens als unwahr anzusehen sind."
Die Richter betonen zunächst, dass auch Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen, grundsätzlich geschützt sind:
"Auch Tatsachenbehauptungen sind durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (...) geschützt (...).
Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe und verfälschte (...)."
Dann wendet es diese Maßstäbe auf den konkreten Sachverhalt an:
"In Anwendung dieser Maßstäbe ist festzustellen, daß der Ausdruck "Gen-Milch" den tatsächlichen Kern enthält, die Milch, die von Kühen stamme, die gentechnisch verändertes Futter gefressen hätten, weise gegenüber anderer Milch eine andere Zusammensetzung auf.
Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung dieses Begriffes der gesamte Zusammenhang, in dem er von dem [Beklagten] (...) gebraucht wird. Dieser läßt keine Zweifel daran, daß er von einer nachteiligen Veränderung des Endproduktes Milch selber ausgeht.
Äußerungen wie "die Gentechnik landet über den Milchreis oder den Joghurt auf dem Teller" oder "die Verbraucher können N jetzt deutlich sagen, daß Gentechnik im Essen nichts zu suchen hat", lassen nur den Schluß zu, daß der Verfügungsbeklagte von nachteiligen Veränderungen Wirkungen des Produktes Milch selber ("auf dem Teller", "im Essen") ausgeht, und keineswegs damit nur seine Ablehnung des Anbaus gentechnisch veränderter Futtermittel wegen allgemein nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zum Ausdruck bringen will.
Tatsächlich stellt der Verfügungsbeklagte an keiner Stelle klar, daß die Milch als solche keinerlei Veränderungen aufweist.
Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, daß sich der Einsatz gentechnisch veränderter Futtermittel nicht auf die Milch auswirkt. Sie hat insoweit zwei wissenschaftlich begründete Stellungnahmen vorgelegt."
Hinsichtlich des Boykotts-Aufrufs bejaht das LG Köln ebenfalls einen Anspruch:
"Ebenso ist der Antrag zu II begründet. Der Boykottaufruf des Verfügungsbeklagten gegenüber einzelnen Produkten der Verfügungsklägerin ist unzulässig und stellt einen Eingriff in ihr Unternehmen dar. Die Äußerungen (...) stellen einen Boykottaufruf dar; Äußerungen wie beispielsweise "Stoppt Gen-Milch von N!" oder "Gen-Milch: Hände weg!" in Bezug (...) können von dem Verbraucher nur so verstanden werden, daß der Beklagte dazu auffordert, auf den Kauf dieser Produkte zu verzichten.
Grundsätzlich fallen auch solche Boykottaufrufe in den Schutzbereich des Artikels 5 Abs. 1 Grundgesetz; sie sind aber im Zweifel unzulässig, wenn sie auf unrichtige Fakten gestützt werden (...)."
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7. Gerichtl. Zuständigkeit für österreichische Sportwetten in Deutschland?
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Das OLG Köln (Urt. v. 31.03.2004 - Az.: U 135/03 = http://snipurl.com/8x12) hatte darüber zu entscheiden, ob über österreichische Sportwetten, bei denen auch Interessenten in Deutschland angesprochen werden, vor deutschen oder österreichischen Gerichten zu verhandeln ist.
Die Beklagte hat in Österreich für die Veranstaltung von Sportwetten eine Genehmigung. Sie bot gegenüber potentiellen deutschen Kunden telefonisch, digital, per Fax, per Internet, per E-Mail und per WAP abzuschließende Telefonwetten an. Die Klägerin mahnte daraufhin die Beklagte ab, weil sie ihre Leistungen auch auf dem deutschen Markt anbiete, wofür sie aber keine Genehmigung besitze.
Daraufhin erhob die Beklagte selber vor dem LG Salzburg in Österreich Klage gegen die hiesige Klägerin und begehrte die Feststellung, dass die Abmahnung rechtswidrig sei. Das LG Salzburg bejahte seine Zuständigkeit und stellte darauf ab, dass die dortige Klägerin eine unerlaubte Handlung geltend mache. Diese unerlaubte Handlung sei in Österreich geschehen. Zwar sei die Abmahnung in Deutschland gefertigt worden, zugegangen sei sie aber in Österreich.
In der Sache selber steht die Entscheidung des Salzburger Gerichts noch aus.
Die in Deutschland erhobene Klage auf Unterlassung der Werbung wurde vom LG Köln in der 1. Instanz für unzulässig erklärt, weil durch die Zuständigkeitsbejahung des österreichischen Gerichts dieses alleine über den Sachverhalt zu entscheiden habe.
Das OLG Köln hat der Berufung gegen das Urteil des LG Köln stattgegeben.
In seinen ausführlichen und sehr komplexen Urteilsgründen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das LG Köln zu Unrecht die Unzulässigkeit bejaht habe. Es handle sich hier um zwei unterschiedliche Streitgegenstände, die nicht identisch seien:
"Selbst wenn es jedoch so sein sollte, dass die sich im Kölner Verletzerprozess stellenden Fragen auch in Österreich bezogen auf den Hauptantrag geprüft und entschieden werden müssten, das Landesgericht Salzburg sich also dazu äußern würde, ob es die hiesigen Beklagten für berechtigt hält, in Nordrhein-Westfalen ohne Genehmigung der nordrhein-westfälischen Landesregierung Glücksspiele in Form von Sportwetten zu veranstalten, dann wäre dies nur eine Vorfrage, deren Beantwortung in die eine oder andere Richtung nicht in Rechtskraft erwachsen würde.
Nach dem vor dem Landesgericht Salzburg gestellten Hauptklageantrag würde nämlich das Landesgericht Salzburg dann, wenn es sich der Rechtsauffassung der hiesigen Beklagten anschließt, die Klägerin dem Klageantrag folgend allenfalls dazu verurteilen, es künftig zu unterlassen, die Beklagten wie geschehen abzumahnen. Nur dieser etwaige Ausspruch könnte in Rechtskraft erwachsen, nicht hingegen die Prüfung der rechtlichen Vorfragen, die gegebenenfalls zu diesem Ergebnis führen."
Entsprechend hat das OLG die Entscheidung der 1. Instanz aufgehoben und zur erneuten Beurteilung an das Landgericht zurückverwiesen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Glücksspiele werden inzwischen oftmals länderübergreifend veranstaltet, nicht zuletzt durch das Internet bedingt. Hier stellt sich schnell die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen deutsches Zivilrecht überhaupt Anwendung findet.
Das Glücksspiel muss grundsätzlich auf den deutschen Markt bezogen sein, damit deutsches Recht greift (Art. 40, 41 EGBGB). Man spricht hier vom sogenannten „Marktortprinzip“. Anders als bei den sonstigen Normen des EGBGB kommt es somit nicht auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt der angesprochenen Teilnehmer an. Entscheidend ist vielmehr, ob das Glücksspiel sich bestimmungsgemäß auch an einen deutschen Personenkreis richtet.
Im vorliegenden Fall ist die Anwendbarkeit deutschen Rechts unproblematisch, da bewusst und gezielt der deutsche Verkehrskreis angesprochen wurde.
Es gilt jedoch zu beachten, dass die Regel des Marktortprinzips durch deutsches Recht festgelegt wird. Wird dagegen im Ausland, hier in Österreich, Klage erhoben, wendet das dortige Gericht seine Grundsätze an, um zu bestimmen, nach welchen Prinzipien der Sachverhalt zu beurteilen ist. Es kann daher durchaus sein, dass die Gerichte zu unterschiedlichen und widersprüchlichen Ergebnissen kommen.
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8. BReg: Kein Rechtsmittel gegen "Caroline"-Urteil
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Am 24. Juni 2004 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat eine wegweisende Entscheidung in Sachen Paparazzi-Fotos getroffen, vgl. die Kanzlei-Info v. 25.06.2004 (= http://snipurl.com/87p7). Es ging um Fotos, auf denen die Prinzessin Caroline von Monaco abgebildet worden war.
Der EGMR erteilte der bisherigen deutschen Rechtsprechung eine klare Absage und erklärte vielmehr, dass es angebracht sei, das Privatleben und die Intimsspähre der abgelichteten prominenten Person zu schützen.
Vor wenigen Tagen hatte der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VZD) in einer bundesweiten Kampagne (= http://snipurl.com/8s0s) an die Bundesregierung appelliert, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, da andernfalls die Pressefreiheit in schwerwiegender Weise betroffen sei. Vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 31.08.2004 (= http://snipurl.com/8x17).
Die Bundesregierung hat nun erklärt, nicht gegen die Entscheidung vorgehen zu wollen, sondern sie vielmehr rechtskräftig werden zu lassen. Sie stützt sich dabei u.a. auf die Stellungnahme des Präsidenten des BVerfG (= http://snipurl.com/8x18). Danach sei es vertretbar, zunächst die Auswirkungen auf die Praxis der Fachgerichte in Deutschland und den übrigen Mitgliedstaaten der EMRK abzuwarten. In einem späteren Verfahren könne dann immer noch die Große Kammer des EGMR angerufen werden.
Diese Entscheidung der Bundesregierung wird vom VDZ harrsch kritisiert (= http://snipurl.com/8x19). Der Verband befürchtet, dass zukünftig "Hofberichterstattung" und "Kommuniqué-Journalismus" das Bild der Presse beherrsche.
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9. Ab 01.09: Neue UrhG-Regelungen in Kraft
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Zum 13.09.2003, also vor knapp einem Jahr, ist die Urheberrechtsreform in Kraft getreten. Vgl. dazu ausführlich unsere Rechts-FAQ "Fragen zum neuen Urheberrecht" = http://snipurl.com/4f19
Nun sind zum 01.09.2004 die letzten Bestimmungen des damaligen Gesetzespaketes wirksam geworden.
Nach § 95 b Abs.1 UrhG muss der Rechteinhaber, der in sein Produkt technische Schranken einbaut, nunmehr bestimmten Personengruppen und Sachkreisen die Möglichkeit an die Hand geben, das Produkt schrankenlos zu nutzen. Dieser Paragraph betrifft vor allem die Musikindustrie, die durchgehend Kopierschutzsysteme für ihre neuen Alben verwendet. Zum 01.09.2004 ist nun § 95 b Abs.2 UrhG in Kraft getreten, wonach die Betroffenen ihren Anspruch nunmehr per Unterlassungsbegehren gerichtlich durchsetzen können.
Gemäß § 95 d Abs.1 UrhG müssen nun sämtliche mit Schutzsystemen versehene Werke deutlich gekennzeichnet sein und zudem - dies ist neu - den Namen und die ladungsfähige Anschrift des die Schranken benutzenden Rechteinhabers benennen.
Wer gegen die neuen Bestimmungen verstößt, begehrt ab sofort eine Ordnungswidrigkeit (§ 111 a Abs.1 Nr. 2 und 3 UrhG).
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10. Urheberrecht-Reform: "Göttinger Erklärung"
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Zur Zeit wird kräftig an der Umsetzung des 2. Korbs der Urheberrechtsreform gearbeitet. Der 1. Korb der Urheberrechts-Reform ist zum 13.09.2003 in Kraft getreten, vgl. dazu ausführlich unsere Rechts-FAQ: Fragen zum neuen UrheberR (= http://snipurl.com/4f19). Siehe zu den geplanten Änderungen durch den 2. Korb den JurPC-Aufsatz von Frederike Hänel = http://snipurl.com/7k5m
Nun hat sich auf http://www.urheberrechtsbuendnis.de ein Aktionsbündnis zusammengefunden, dass "die Potenziale der digitalen Medien und Kommunikationssysteme für die Allgemeinheit und hier insbesondere für die Wissenschaft offen nutzbar bleiben und nicht vorrangig zur privatwirtschaftlichen Vermarktung von Information restriktiv reguliert werden."
Dieser "Göttinger Erklärung" sind inzwischen eine Vielzahl namhafter Leute beigetreten, vgl. die Liste unter http://snipurl.com/8x1a
Interessenten können dem Bündnis ebenfalls beitreten (= http://snipurl.com/8x1b).
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11. In eigener Sache: Vortrag auf IT:M
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Vom 15.09. - 18.09. finden die IT-Mittelstandstage Hamburg statt. Nähere Infos hier: http://snipurl.com/8x1d
RA Dr. Bahr wird im Rahmen dieser Veranstaltung am Freitag, den 17.09. um 17.00 einen Vortrag zum Thema
"Reform des Wettbewerbsrechts: Neues zum Marketing via E-Mail, Telefon und Fax"
halten.
Das ausführliche Programm mit allen weiteren Infos gibt es hier: http://snipurl.com/8x1i
Wie gewohnt werden Sie den Vortrag am darauffolgenden Tag als Download auf unserer Webseite unter "Vorträge & Veröffentlichungen" finden.
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