anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 45. KW im Jahre 2006. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: IP-Flatrate-Speicherung durch DTAG rechtswidrig
2. KG Berlin: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
3. OVG Berlin: Private Sportwetten sind verboten
4. OLG Karlsruhe: Spam-E-Mails mit falscher Adresse sind Markenverletzung
5. OLG Köln: Wann sind zusätzliche Patentanwalts bei Markenstreitigkeiten erstattungsfähig?
6. LG Düsseldorf: Vertragsstrafe bei rechtswidrigen Internet-AGB
7. LG Kiel: Bestellung eines GVU-Sachverständigen im Strafverfahren rechtswidrig
8. AG Köln: Dürfen Rechtsanwälte Spam-E-Mails versenden?
9. Law-Podcasting.de: Reform des Lotteriestaatsvertrages - Teil 3
10. Das erste deutsche Anwalts-Video-Blog: Law-Vodcast
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1. BGH: IP-Flatrate-Speicherung durch DTAG rechtswidrig
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Der BGH (Beschl. v. 28.10.2006 - Az.: III ZR 40/06: PDF via kein1984.de = http://shink.de/bbm68s) hatte über die Beschwerde der Deutschen Telekom AG (DTAG) gegen die IP-Flatrate-Entscheidung des LG Darmstadt zu entscheiden.
Das AG Darmstadt und später das LG Darmstadt hatte entschieden, dass die Speicherung von IP-Daten bei Flatrate-Kunden durch die DTAG rechtswidrig war, vgl. die Kanzlei-Infos v. 22.09.2005 = http://shink.de/uaop6t
Hiergegen legte die DTAG vor dem BGH Beschwerde ein.
Erfolglos, wie nun die BGH-Richter entschieden.
Leider weisen die höchsten deutschen Zivilrichter die Beschwerde schon aus formalen Gründen ab, ohne inhaltlich Stellung zu der umstrittenen Frage zu nehmen:
"Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, die zur Beachtung des angefochtenen Urteils erforderlichen Änderungen an ihren Datenerfassungs- und -Verarbeitungseinrichtungen verursachten Kosten von 40.950 € im ersten Jahr sowie in jedem weiteren Jahr von 27.300 €. Diese Angaben sind jedoch nicht glaubhaft gemacht (...).
Die Beklagte hat insoweit lediglich ein Angebot für das "Löschen individueller Sessiondaten nach Verschmelzung" vorgelegt, das von einer ihrer Abteilungen erstellt wurde. (...)
Dieses enthält jedoch, worauf die Beschwerdeerwiderung mit Recht hinweist, keine nachvollziehbaren Angaben über die anfallenden Kosten. Der "Realisierungsaufwand", der mit 13.650 € beziffert wird, wird nicht im Einzelnen dargelegt. Das Angebot beschränkt sich insoweit auf die Schlagworte "Programmerstellung, Test und NTP, Dokumentationsersteliung und Inbetriebnahme". (...)
Hinzu tritt, dass nicht ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der in dem Angebot niedergelegte Aufwand bei der Beklagten überhaupt anfällt. Das Angebot ist als Offerte für einen Dritten, der eine Fremdleistung beziehen will, aufgemacht. Tatsächlich jedoch sind die zu treffenden Maßnahmen betriebsintern durchzuführen. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass hierfür nicht auf personelle und sachliche Ressourcen zurückgegriffen werden kann, die ohnehin vorgehalten werden und deren Bindung anderweitige gewinnbrin gende Einsatzmöglichkeiten nicht vereitelt."
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2. KG Berlin: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
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Das KG Berlin (Beschl. v. 29.09.2006 - Az.: 1 W 186/06: PDF = http://shink.de/fkpibx) hatte darüber zu entscheiden, ob es rechtsmissbräuchlich ist, wenn ein Unternehmen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die GmbH und ihren Geschäftsführer in getrennten, einzelnen Verfahren geltend macht.
Durch die getrennte Geltendmachung waren die Kosten in doppelter Höhe angefallen. Dies sahen die Antragsgegnerin als rechtsmissbräuchlich an, da die Ansprüche auch in einem einzigen Verfahren zusammen geltend gemacht hätten werden können, so dass die Kosten nur einmal angefallen wären.
Dieser Argumentation sind die Berliner Richter gefolgt und haben den Anspruch entsprechend begrenzt:
"Da die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche in getrennten Verfügungsverfahren missbräuchlich war, beschränkt sich der Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin auf diejenigen außergerichtlichen Kosten, die ihr bei einer Geltendmachung in einem einheitlichen Verfahren unter Zusammenrechnung der Streitwerte entstanden wären."
Und weiter:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat eine Partei, der mehrere rechtlich getrennte, aber gleichartige und aus dem selben Lebenssachverhalt herrührende Ansprüche zustehen, grundsätzlich die Wahl, ob sie die Ansprüche in einem einzigen oder in mehreren Verfahren geltend macht. Sie ist jedoch erstattungsrechtlich gehalten, ihre Ansprüche in einem einzigen Verfahren geltend zu machen, wenn sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung nicht bestehen. (...)
Diese Grundsätze gelten auch für die Kostenerstattung bei der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG. (...)
Die Geltendmachung in getrennten Verfahren war missbräuchlich, da sachliche Gründe für ein solches Vorgehen der Antragstellerin nicht bestanden."
Somit ist ein getrenntes Vorgehen nur dann erlaubt, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Da dieser im vorliegenden Fall nicht erkennbar, reduzierte sich der klägerische Anspruch entsprechend.
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3. OVG Berlin: Private Sportwetten sind verboten
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 die Beschwerde eines Vermittlers von privaten Sportwetten gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen, mit dem die vom Land Berlin untersagte Vermittlung von privaten Sportwetten bestätigt worden war.
Wie das Verwaltungsgericht hat der 1. Senat das Vermitteln privater Sportwetten als das Veranstalten von Glücksspiel angesehen, das ohne behördliche Erlaubnis nach § 284 StGB objektiv strafbar sei. Zwar seien die Landesgesetze über das Lotteriewesen – mit dem darin enthaltenen staatlichen Monopol für Sportwetten – nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nicht mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar.
Bis zu einer dem Gesetzgeber in dem Urteil eingeräumten Frist seien diese Vorschriften über die Erlaubnispflicht privater Sportwetten aber weiter anwendbar. Dies verstoße auch nicht gegen das europäische Gemeinschaftsrecht. Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Vermittlers von privaten Sportwetten sei durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts führe für die Zeit nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Unanwendbarkeit des § 284 StGB und der landerechtlichen Normen über das staatliche Sportwettenmonopol.
Beschluss vom 25. Oktober 2006 - OVG 1 S 90.06 -
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin v. 31.10.2006
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4. OLG Karlsruhe: Spam-E-Mails mit falscher Adresse sind Markenverletzung
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Die klagende Microsoft Corporation hat den Beklagten wegen Versendung so genannter Spam-E-Mails auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klägerin betreibt unter anderem den Internet-Dienst „hotmail“. Sie ist Inhaberin der Gemeinschafts-Wortmarke „Hotmail“. Der Beklagte hat in der Vergangenheit eine Reihe von Internetseiten betrieben, unter anderem solche mit dem kostenpflichtigen Angebot pornographischer Inhalte.
Das Landgericht Mannheim hat dem Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbe-E-Mails zu versenden, die im Absenderadressfeld die Bezeichnung „hotmail“ und/oder „@hotmail.com“ enthalten. Es hat ihn verurteilt, über die bisherigen Versendungen mit solchen Absenderadressen Auskunft zu geben, weiter Auskunft zu erteilen über die Versendung von E-Mails zu Werbezwecken an Personen, die eine von der Klägerin verwaltete Empfängeradresse entsprechend der Schemata xy@hotmail.de, xy@hotmail.com u. a. führen, und hat wegen dieser Handlungen seine Schadensersatzpflicht festgestellt. Die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch. Nach Artikel 9 GMVO gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, das es ihm gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist. Der Beklage hat ein mit der Wortmarke der Klägerin „Hotmail“ identisches Zeichen markenmäßig benutzt.
Nach der Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, dass der Beklagte in ganz erheblichem Umfang an eine Vielzahl von Personen Werbe-E-Mails unter Verwendung einer Absenderadresse versandt hat, die nach dem Symbol „@“ das Zeichen „hotmail“ oder „hotmail.com“ enthielten.
Eine E-Mail-Adresse besteht üblicherweise aus einer vor dem Symbol „@“ angeordneten, individuellen Bezeichnung, die von dem jeweiligen Teilnehmer des E-Mail-Verkehrs grundsätzlich frei gewählt werden kann, ferner aus einer nach dem Symbol „@“ angeordneten Bezeichnung, die entweder deutlich macht, in welchem Unternehmen oder welcher Behörde der Teilnehmer tätig ist, oder aber zeigt, bei welchem Internetdienstleister der Teilnehmer einen Account eingerichtet hat. Der Empfänger einer E-Mail erhält deshalb eine Information darüber, welcher konkrete Teilnehmer ihm eine Nachricht übermittelt, und wessen Dienstleistung der Teilnehmer in Anspruch nimmt.
Die entsprechenden Dienstleister haben ein erhebliches Interesse daran, ihr jeweiliges Zeichen bekannt zu machen, indem es in die Absenderadresse aufgenommen wird. Der Beklagte ist aufgrund der schuldhaften Markenverletzung zum Schadensersatz und zur Auskunft verpflichtet. Der Beklagte ist auch zur Auskunft und zum Schadensersatz verpflichtet, soweit er E-Mails an von der Klägerin verwaltete Empfängeradressen versandt hat. Die Klägerin und der Beklagte stehen in einem Wettbewerbsverhältnis. Der Beklagte hat schuldhaft gehandelt, denn er hätte bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erkennen können und müssen, dass die Versendung von Werbe-E-Mails an Empfänger, die nicht ihr Einverständnis erklärt hatten, wettbewerbswidrig ist.
Um den Bedürfnissen ihrer Kunden zu entsprechen, muss die Klägerin bei den von ihr unterhaltenen E-Mail-Diensten hinreichende Empfang- und Speicherkapazitäten bereit halten. Da auch Spam-E-Mails die entsprechenden Kapazitäten beanspruchen, muss die Klägerin höhere Kapazitäten bereit stellen, damit den Kunden der erwünschte E-Mail-Verkehr möglich bleibt. Das begründet ein Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten, weil er für solche Spam-E-Mails verantwortlich ist.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 02.11.2006
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5. OLG Köln: Wann sind zusätzliche Patentanwalts bei Markenstreitigkeiten erstattungsfähig?
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Das OLG Köln (Beschl. v. 15.03. 2006 - Az.: 17 W 315/03 = http://shink.de/sla4hs) hatte zu entscheiden, wann die Kosten für einen Patentanwalt, der zusätzlich zu dem üblichen Rechtsanwalt hinzugezogen wird, erstattungsfähig sind.
Diese Frage ist in der Praxis deswegen von wichtiger Bedeutung, weil bei Kennzeichenstreitigkeiten eine Partei nicht nur einen Rechtsanwalt, sondern zudem auch einen Patentanwalt hinzuziehen kann, sich somit die Anwaltskosten für das Gerichtsverfahren verdoppeln. Diese Kosten sind dann von der unterliegenden Partei zu erstatten (§ 140 Abs. 3 MarkenG). Diese Norm gilt auch für den außergerichtlichen Bereich, so dass die vorliegende Entscheidung auch für Abmahnungen gilt.
Die Kölner Richter hatten nun zu klären. wann eine solche kennzeichenrechtliche Streitigkeit vorliegt: Wenn der Kläger dies lediglich behauptet? Oder ist das anhand des objektiven Tatbestandes zu ermitteln? Oder gilt die Regelung nur, wenn der Kläger obsiegt?
Im vorliegenden Fall hatte sich die Klägerseite primär auf wettbewerbsrechtliche Normen berufen, womit eigentlich ein Kennzeichenstreit ausgeschlossen wäre.
Diese Problematik haben die Juristen wie folgt beantwortet:
"Die Zuordnung eines Rechtsstreits zu den Kennzeichenstreitsachen hängt (...) nicht vom Ausgang des Prozesses ab. Unerheblich ist ferner, ob das Prozessgericht den Tatsachenvortrag der klagenden Partei unter kennzeichenrechtlichen Gesichtspunkten überprüft oder ob es eine solche Prüfung unterlassen oder im Hinblick auf eine andere durchgreifende Anspruchsgrundlage für entbehrlich gehalten hat.
Maßgebend ist vielmehr, ob nach dem von der klagenden Partei vorgetragenen und zur Entscheidung des Gerichts gestellten Sachverhalt ein zeichenrechtlicher Anspruch ernstlich in Betracht kam, mag auch das Klagebegehren ausschließlich auf eine andere, etwa auf eine wettbewerbsrechtliche Rechtsgrundlage gestützt worden sein."
Siehe zu diesem Themenkomplex auch die Entscheidung des OLG Karlsruhe, ob der Rechtsstreit um die Abmahnkosten wiederum ein Kennzeichenstreit ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 25.09.2006 = http://shink.de/7ak887
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6. LG Düsseldorf: Vertragsstrafe bei rechtswidrigen Internet-AGB
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Das LG Düsseldorf (Urt. v. 17.05.2006 - Az. 12 O 496/05 = http://shink.de/sibf) hatte darüber zu entscheiden, welche Fristen gelten, wenn auch eineinhalb Monaten nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die rechtswidrigen Internet-AGB nicht überarbeitet wurden.
Klägerin war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betrieb einen Internetversandhandel. Anfang Februar 2005 gab die Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin wegen ihrer rechtswidrigen Internet-AGB die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Am Web-Auftritt der Beklagten änderte sich jedoch eineinhalb Monate nichts. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie einen Dritten mit den Änderungen beauftragt habe und die Umsetzung einige Zeit in Anspruch nehme.
Daraufhin machte die Klägerin nun die Vertragsstrafe geltend.
Zu Recht wie das LG Düsseldorf entschied:
"Die Internetseite, wie sie am 01.04.2005 abrufbar war, enthält von der Unterlassungserklärung erfasste Klauseln und eine unzureichende, gegen § 6 TDG verstoßende Bezeichnung des Geschäftsführers.
Hierin liegt eine schuldhafte Verletzung der von der Beklagten akzeptierten Unterlassungspflicht. Denn der Zuwiderhandlungstatbestand ist objektiv und subjektiv der Beklagten zuzurechnen; die Zuwiderhandlung ist von ihr zumindest fahrlässig begangen worden.
Der Einwand der Beklagten, sie habe einen Dritten als Dienstleister eingeschaltet und die Korrektur habe eine gewisse Zeit in Anspruch genommen, ist unerheblich. Er steht der Verwirkung der Vertragsstrafe nicht entgegen.
Die Klägerin hat dargelegt und bewiesen, dass der Beklagte der Unterlassungserklärung zuwider gehandelt hat. Dem Beklagten als Schuldner obliegt nunmehr der Nachweis der Schuldlosigkeit. An diese Exkulpation sind hohe Anforderungen zu stellen (...)), denen der Vortrag der Beklagten nicht genügt."
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7. LG Kiel: Bestellung eines GVU-Sachverständigen im Strafverfahren rechtswidrig
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Das LG Kiel (Beschl. v. 14.08.2006 - Az.: 37 Qs 54/06) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Mitarbeiter der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) im Rahmen eines Strafverfahrens als Sachverständiger herangezogen werden darf, wenn die GVU selber ein maßgebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat.
Im vorliegenden Fall wurde u.a. ein beschlagnahmter PC vom GVU-Mitarbeiter im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens überprüft.
Ein solches Vorgehen hat das LG Kiel mit klaren Worten verneint.
Zunächst führen die Richter aus, welche grundsätzlichen Prinzipien bei der Bestellung eines Sachverständigen zu beachten sind:
"Das Amtsgericht gibt zunächst den rechtlichen Rahmen zutreffend wieder. Zwar ist nach den Bestimmungen der StPO der Kreis der Personen, die bei einer Durchsuchung zugegen sein dürfen, nicht abschließend und fest umrissen. Grenzen ergeben sich aber aus Aufgabe und Stellung, die den Ermittlungsbehörden im gesetzlich geordneten Ermittlungs- und Strafverfahren zukommt.
Gemeinsam mit den Gerichten erfüllt die Staatsanwaltschaft die Aufgabe der Justizgewährung, in deren Rahmen sie an das Legalitätsprinzip gebunden ist. Aus dieser Stellung folgt, dass sie zur Unparteilichkeit verpflichtet ist. Sie hat ihr Handeln so einzurichten, dass beim Bürger kein nachvollziehbarer Verdacht dahingehend entstehen kann, die Staatsanwaltschaft habe gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstoßen. Beauftragt die Staatsanwaltschaft die Polizei, für sie Ermittlungshandlungen vorzunehmen, hat das Handeln der Polizei den gleichen Anforderungen zu genügen.
Das bedeutet nicht, dass es den Ermittlungsbehörden generell verwehrt wäre, Privatpersonen zur Durchsuchung - oder auch anderen Ermittlungshandlungen - hinzuzuziehen, doch muss die Hinzuziehung für den Fortgang der Ermittlungen erforderlich sein."
Auf die Bestellung von GVU-Sachverständigen äußern sich die Richter wie folgt:
"Diesen Anforderungen genügt die Hinzuziehung eines Mitarbeiters der GVU zur Durchsuchung und die anschließende Übersendung der sichergestellten Datenträger zur Auswertung (...) nicht. (...)
Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass es sich bei dem Mitarbeiter (...) um keinen neutralen Sachverständigen handelt. Dafür spricht (...) schon der Umstand, dass es sich bei der GVU um eine Organisation von Unternehmen der Film- und Software-Entertainmentbranche und ihrer nationalen und internationalen Verbände handelt, die sich satzungsgemäß die Ermittlung und Verfolgung von Fällen der so genannten Produktpiraterie zur Aufgabe gemacht hat.
Das unterscheidet ihre Mitarbeiter erheblich von neutralen Sachverständigen, die am Ausgang des Verfahrens kein Interesse haben, erst recht nicht das Interesse einer Ermittlung und Verfolgung gerade der zu untersuchenden Tat."
Und weiter:
"Darüber hinaus folgt die fehlende Unparteilichkeit des hinzugezogenen Mitarbeiters (...) aus Weiterem: Er hat wesentliche Teile des Ermittlungsverfahrens selbst übernommen. Vor Ort bei der Durchsuchung hat er selbstständig den Rechner überprüft, alle für die weitere Untersuchung erforderlichen Feststellungen getroffen und den weiteren Gang der Untersuchung de facto bestimmt, war mithin investigativ tätig.
Er erhielt sogleich im Anschluss an die Durchsuchung sämtliche sichergestellten Gegenstände „für die weitere Bearbeitung/Auswertung“. Dann fertigte er am 29. 11. 2005 einen Auswertungsbericht, behielt die sichergestellten Gegenstände aber weiterhin und überließ diese - nach Aktenlage ohne jede Rücksprache mit Polizei oder Staatsanwaltschaft - der Rechtsabteilung der GVU. Diese fertigte in Vollmacht „der Rechteinhaber“ eine umfassende Strafanzeige einschließlich rechtlicher Würdigung und Hinweisen an die Staatsanwaltschaft nach Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren und übersandte mit der Strafanzeige die beschlagnahmten Gegenstände zurück. (...)
Bei einer derart weitreichenden „Privatisierung des Ermittlungsverfahrens“, bei der Polizei und Staatsanwaltschaft nur noch formal in Erscheinung treten, sämtliche wesentlichen Ermittlungsschritte aber von der GVU bestimmt oder durchgeführt wurden, haben die Ermittlungsbehörden nicht nur ihr Handeln nicht so eingerichtet, dass beim Bürger kein nachvollziehbarer Verdacht dahingehend entstehen kann, die Staatsanwaltschaft habe gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstoßen.
Dieser Eindruck muss sich dem Bürger vielmehr geradezu aufdrängen."
Welche Konsequenzen in der Praxis sich durch eine solche Bestellung ergeben können, zeigt anschaulich auch der aktuelle c´t-Artikel "Vorverurteilt - Staatsanwaltschaft glaubt Urheberrechtsvertretern blind" = http://shink.de/z15qng
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8. AG Köln: Dürfen Rechtsanwälte Spam-E-Mails versenden?
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Das AG Köln (Urt. v. 07.09.2006 - Az.: 118 C 142/06 = http://shink.de/mo2j6u) hatte darüber zu entscheiden, ob der Empfänger einer ungewollten Werbe-Mail einen Unterlassungsanspruch hat, wenn der Versender ein Rechtsanwalt.
Im vorliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt Spam-Mails versenden, jedoch im Anschluss sofort eine Unterlassungserklärung abgegeben und deutlich gemacht, es handle sich um eine einmalige Werbung.
Das Kölner AG ist der Ansicht, dass in einem solchen Fall ein Unterlassungsanspruch nicht bestünde:
"Zwar liegt in der unverlangt eingesandten Werbe-E-Mail des Beklagten (...) grundsätzlich ein unterlassungsrelevanter Eingriff in die Rechte des Klägers und Empängers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (...).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedoch jegliche Wiederholungsgefahr unmittelbar ausgeräumt, indem er (...) sofort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Auch aus dem Inhalt der streitbefangenen E-Mail ergibt sich deutlich, dass es sich um eine "einmalige Info-Werbung" handelte, die keine Wiederholung erwarten ließ."
Und weiter:
"Unter diesen Umständen bestand ein Unterlassungsanspruch der Zedentin nicht; dieser wäre es vielmehr zuzumuten gewesen, entweder abzuwarten oder zunächst selbst kurz an den Beklagten etwa durch eine Antwort-E-Mail heranzutreten und um zukünftige Unterlassung zu bitten.
Gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Absender um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, die sich der Rechtswidrigkeit ihres Tuns im Wiederholungsfall bei Widerspruch bewusst sein muß, hätte eine solche Kontaktaufnahme nahegelegen. Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts war weder erforderlich noch angemessen; die Klage war daher abzuweisen."
Mag die Entscheidung vom Ergebnis her auch vertretbar sein, da objektiv eine Unterlassungserklärung vorlag, die die Wiederholungsgefahr ausschloß. In jedem Fall überzeugen aber die geäußerten Argumenten nicht. Insbesondere das Abstellen auf den Umstand, dass der Beklagte Rechtsanwalt sei und deswegen ganz besonders die Rechtswidrigkeit seines Tuns kenne, wird bei vielen Nicht-Juristen zurecht den Verdacht aufwerfen, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird.
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9. Law-Podcasting.de: Reform des Lotteriestaatsvertrages - Teil 2
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Der Entwurf eines neuen Lotteriestaatsvertrag – Teil 3" = http://shink.de/hjvpu
Inhalt:
Da inzwischen ein heftiger Streit um die geplanten Änderungen im Lotteriestaatsvertrag entbrannt ist, skizziert der Podcast die wichtigsten Neuerungen im Überblick, um eine entsprechende Gesprächsgrundlage zu schaffen. Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in drei Teile geteilt.
Heute hören Sie den dritten und letzten Teil. Der erste Teil (= http://shink.de/doflri) und der zweite Teil (= http://shink.de/trce8s) sind in den beiden Vorwochen erschienen.
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10. Das erste deutsche Anwalts-Video-Blog: Law-Vodcast
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Seit gestern gibt es ein neues Projekt der Kanzlei Dr. Bahr: Das erste deutsche Anwalts-Video-Blog Law Vodcast: http://www.Law-Vodcast.de
Alle eineinhalb Monate, und zwar immer Dienstags, präsentieren wir auf Law Vodcast unsere neuesten Filme aus dem Online-Recht, dem Gewerblichen Rechtsschutz und dem Gewinn- und Glücksspielrecht.
Zum Inhalt des heutigen Vodcasts:
Wer als Veranstalter ein Glücksspiel, worunter auch ein Online-Casino fällt, anbietet, ohne über die entsprechende staatliche Genehmigung zu verfügen, macht sich strafbar. Das ist klar.
Was aber gilt für den bloßen Mitspieler? Macht auch er sich strafbar? Wenn ja, gilt das auch, wenn das Online-Casino in seinem Heimatland über eine Lizenz verfügt? Wie begrenzt die Rechtsprechung überhaupt die Anwendung deutschen Rechts bei Internet-Sachen?
Der aktuelle Vodcast geht all diesen Fragen nach und versucht eine Antwort zu geben.
Ein kleiner Tipp am Rande: Wer lieber Podcasts als Vodcasts hört, der sollte sich einmal auf unserer Seite www.Law-Podcasting.de umschauen. Dort produzieren wir seit Februar 2006 wöchentlich einen Podcast zu unterschiedlichen juristischen Themen.
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