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Die einzelnen News
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1.
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EuG: Microsoft trotz Browser Edge kein Torwächter iSd. DMA
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Der Browser Edge kann nicht als wichtiges Zugangstor eingestuft werden, da seine tatsächliche Nutzung deutlich hinter der der Konkurrenz zurückbleibt. Microsoft ist somit kein „Torwächter” im Sinne des Digital Markets Act (DMA) (EuG, Urt. v. 02.09.2026 - Az.: T-357/24). Opera Norway AS hatte einen Beschluss der EU-Kommission angefochten, mit dem diese eine Marktuntersuchung nach dem DMA abgeschlossen hatte. Die Kommission war zu dem Ergebnis gekommen, Microsoft nicht als Torwächter in Bezug auf den Webbrowser Edge einzustufen sei, da Edge kein wichtiger Zugangspunkt für Unternehmen zu Endnutzern sei. Opera machte geltend, dass ohne eine entsprechende Einstufung der verpflichtende Browserauswahlbildschirm unter Windows entfalle. Dadurch entgehe Opera die Möglichkeit, zusätzliche Nutzer zu gewinnen. Das EuG hielt die Klage zwar für zulässig, wies sie inhaltlich jedoch ab. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der EU-Kommission in vollem Umfang. Die Kommission durfte die geringe Nutzung von Edge in Europa maßgeblich berücksichtigen. Diese liege deutlich hinter Chrome und Safari zurück und könne die gesetzliche Vermutung widerlegen, dass Edge ein wichtiger Zugang für Unternehmen zu Endnutzern sei. Der Umstand, dass Edge auf der Blink-Engine basiere, mindere zudem die Fähigkeit von Microsoft, Inhalte eigenständig zu beeinflussen. Auch dies spreche gegen eine Torwächterrolle. Microsofts Ökosystem, die Vorinstallation von Edge auf Windows-Geräten und Anreize für Gerätehersteller reichten nicht aus, um Edge zu einem wichtigen Zugangspunkt zu machen. Die Verwendung bleibe trotz dieser Faktoren gering und Edge könne auch dem Microsoft-eigenen Suchdienst Bing keine spürbare Reichweite verschaffen. Die Kommission habe die Marktuntersuchung ordnungsgemäß durchgeführt und sich dabei auf eine ausreichende Tatsachengrundlage gestützt. Bei dieser Sachlage sei sie nicht verpflichtet gewesen, sämtliche qualitativen Kriterien des DMA heranzuziehen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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2.
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BGH: Tonträger-Sampling kann als Pastiche zulässig sein
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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber entschieden, unter welchen Bedingungen die Übernahme einer Tonsequenz im Wege des Tonträger-Samplings als "Pastiche" zulässig sein kann. Er hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt, das die Zulässigkeit im Streitfall bejaht hatte. Sachverhalt: Der Kläger zu 1 und der am 21. April 2020 verstorbene frühere Kläger zu 2, dessen Rechtsnachfolgerin die jetzige Klägerin zu 2 ist, waren Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahr 1997 erschienenen Tonträgern einspielte. Zur Herstellung des Titels hatten die Beklagten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger sehen dadurch ihre Rechte als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler sowie das Urheberrecht des Klägers zu 1 verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Tonträger mit der Aufnahme "Nur mir" herzustellen und in Verkehr zu bringen. Außerdem haben sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung verlangt. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I). Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen. Die erneute Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 = WRP 2013, 804 - Metall auf Metall II). Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden Revisionsurteile und das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13, BVerfGE 142, 74). Dieser hat daraufhin dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vorgelegt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III), die der Gerichtshof mit Urteil vom 29. Juli 2019 beantwortet hat (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 - Pelham u.a.). Mit dem dritten Revisionsurteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten das erste Berufungsurteil (erneut) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16, GRUR 2020, 843 = WRP 2020, 1033 - Metall auf Metall IV). Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts daraufhin abgeändert und hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 die Klage abgewiesen. Insoweit hat es die Revision zugelassen. Die Kläger verfolgen mit ihrer Revision ihre mit der Klage ab dem 7. Juni 2021 geltend gemachten Ansprüche weiter. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. September 2023 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs des Pastiches vorgelegt (BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22, GRUR 2023, 1531 = WRP 2023, 1358 - Metall auf Metall V). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 14. April 2026 beantwortet (EuGH, Urteil vom 14. April 2026 - C-590/23 - Pelham [Begriff "Pastiche"]). Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 zu Recht verneint. Zwar liegt in der Übernahme der Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" im Wege des Sampling ein Eingriff in die Vervielfältigungsrechte der Kläger als Tonträgerhersteller und als ausübende Künstler sowie in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Klägers zu 1 als Urheber. Es handelt sich hierbei jedoch um eine nach § 51a Satz 1 UrhG in der ab dem 7. Juni 2021 geltenden Fassung zulässige Nutzung zum Zweck des "Pastiches". Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen. Die Ausnahme für "Pastiches" ist kein Auffangtatbestand, sondern erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des "Sampling", einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen. Für eine Nutzung "zum Zweck" des Pastiches im Sinne von § 51a Satz 1 UrhG genügt, dass der Charakter als "Pastiche" für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind. Auf der Grundlage der durch das Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erweist sich die streitgegenständliche Übernahme der Rhythmussequenz im Wege des Sampling als zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches. Urteil vom 3. September 2026 - I ZR 74/22 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 03.09.2026
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3.
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OLG Köln: Irreführende Lufthansa-Werbung mit nachhaltigem Flugkraftstoff
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Wer Passagieren gegen Aufpreis den Einsatz von nachhaltigem Flugkraftstoff (SAF) verspricht, muss den Zeitpunkt dieses Einsatzes bereits in der Werbebotschaft klar benennen und darf ihn nicht erst auf einer verlinkten FAQ-Seite erläutern (OLG Köln, Urt. v. 08.07.2026 - Az.: 6 U 68/25). Die Lufthansa bot ihren Kunden bei der Buchung an, gegen Aufpreis CO₂-Emissionen zu reduzieren. Dabei bewarb sie den Einsatz von SAF und versprach, den gekauften Kraftstoff innerhalb von sechs Monaten in den Flugbetrieb einzuspeisen. Den genauen Einsatzzeitpunkt kommunizierte das Unternehmen jedoch nicht in der Werbeaussage selbst, sondern nur über eine verlinkte FAQ-Seite. Ein Verbraucherverband klagte auf Unterlassung dieser Werbepraxis. Das LG Köln gab der Klage statt und untersagte die Werbung. Das OLG Köln bestätigte dieses Verbot. Das Gericht bejahte eine Irreführung durch Vorenthaltung wichtiger Informationen. Der Zeitpunkt des SAF-Einsatzes sei eine für die Kaufentscheidung relevante Größe und müsse dem Verbraucher daher rechtzeitig mitgeteilt werden. Viele Verbraucher würden den Aufpreis nur dann zahlen, wenn sie glaubten, damit ihren konkreten Flug zeitnah oder sogar unmittelbar sauberer zu machen. Da die Lufthansa diese Information jedoch erst hinter einem unspezifisch beschrifteten Link in der zweiten Ebene ihrer Website angebe, erhielten Kunden sie nicht rechtzeitig genug, um sie in ihre Entscheidung einzubeziehen. Diese Angabe lasse sich auch ohne großen Aufwand bereits in der Werbeaussage unterbringen ließe und beeinträchtige die unternehmerische Tätigkeit nur geringfügig. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn von vornherein klar und sichtbar darauf hingewiesen würde, dass SAF auf künftigen Flügen der Gruppe eingesetzt wird. Ob die Werbung darüber hinaus falsche Vorstellungen über Klimaneutralität wecke, ließ das Gericht ausdrücklich offen: "Die hiernach erforderliche Information über den Zeitpunkt des Einsatzes von SAF hat der Verbraucher in der angegriffenen Werbung indes nicht rechtzeitig erhalten. (…) Damit wird die Information hinter einem eher unspezifisch beschrifteten Link und jedenfalls erst „in zweiter Ebene“ der Webseite erteilt, was für eine umweltbezogene Werbung unter Berücksichtigung des hohen Informationsinteresses des Verbrauchers nicht ausreichend ist."
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4.
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OVG Münster: Smartphone mit KI-Zugang in der Klausur: Prüfungsausschluss rechtmäßig
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Das Mitführen eines eingeschalteten Smartphones in einer Prüfung kann bereits ohne Nachweis einer tatsächlichen Nutzung als besonders schwerer Täuschungsfall gewertet werden, der zum endgültigen Ausschluss vom Studium führen kann (OVG Münster, Beschl. v. 24.08.2026 - Az.: 6 A 392/25). Ein Kommissaranwärter schrieb eine Klausur an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen. Die Aufsicht fand bei ihm ein eingeschaltetes Smartphone, das er zwischen den Beinen versteckt hielt. Auf dem Display war eine Datei geöffnet, und der Kläger schaute mehrfach auf das Gerät. Die Hochschule bewertete die Arbeit als nicht ausreichend, stufte das Verhalten als besonders schweren Fall ein und schloss den Kläger von der Wiederholungsprüfung und damit faktisch vom weiteren Studium aus. Der Kläger bestritt eine Nutzung zur Prüfungsbearbeitung und wehrte sich gegen den Ausschluss. Das OVG Münster gab der Hochschule recht und bestätigte den Ausschluss von der Wiederholungsprüfung. Bereits das bloße Mitführen eines eingeschalteten Smartphones berühre die Chancengleichheit aller Studenten erheblich. Ausschlaggebend sei, dass ein Smartphone über KI-Funktionen nahezu unbegrenzte Täuschungsmöglichkeiten eröffne, etwa indem es in kürzester Zeit Texte generiere oder Lösungsansätze prüfe. Es komme dabei nicht darauf an, ob das Gerät im Einzelfall nachweisbar genutzt worden sei. Die jederzeitige und unbemerkte Nutzungsmöglichkeit begründe den Wettbewerbsvorteil bereits für sich genommen. Da der Kläger das Smartphone versteckt positioniert und eine Datei geöffnet hatte, liege zumindest ein Nutzungsversuch nahe. Zum Schutz fairer Prüfungsbedingungen und zur Abschreckung anderer Prüflinge habe die Hochschule streng reagieren dürfe, zumal KI-gestützte Täuschungen schwer zu entdecken seien. Eine bloße Bewertung als nicht bestanden entfalte nicht dieselbe Abschreckungswirkung und sei daher als milderes Mittel weniger geeignet. Den schweren Eingriff in die Berufswahl erachtete das Gericht als noch zumutbar, da der Kläger ihn durch sein eigenes Verhalten ausgelöst habe und ihm die einschlägigen Verbote bekannt gewesen seien.
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LG Berlin II: Autohändler muss online mit Gesamtpreis für PKW-Kauf werben
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Onlinewerbung mit einem optisch hervorgehobenen Hauspreis ist irreführend, wenn unvermeidbare Zusatzkosten nicht eingerechnet sind (LG Berlin II, Urt. v. 02.07.2026 - Az.: 93 O 84/25). Ein Autohaus warb im Internet für einen Renault Clio mit einem fett hervorgehobenen Hauspreis von 16.300,- EUR und dem Hinweis „-18%". Die Bereitstellungskosten von rund 1.200 EUR wurden erst auf Unterseiten erwähnt und erhöhten den tatsächlich zu zahlenden Barpreis. Zusätzlich wurde ein „Auslieferungspaket” für rund 300 EUR berechnet. Die Klägerin klagte wegen irreführender Preisangaben und unklarer Rabattinformationen. Der Hauspreis müsse grundsätzlich den Betrag ausweisen, den der Käufer tatsächlich zahlen müsse, also auch die unvermeidbaren Bereitstellungs- und Überführungskosten. Ein erst auf Unterseiten genannter höherer Barpreis heile die Blickfangtäuschung nicht, da der auffällig platzierte Hauspreis bereits zuvor eine unzutreffende Vorstellung beim Verbraucher erzeuge. Das Nebeneinander verschiedener Begriffe wie „Hauspreis”, „UVP” und Barpreis verstärke die Irreführung zusätzlich. "Handelt es sich damit bei dem fett gedruckten Preis von 16.300,– EUR als „Hauspreis“ nicht um den Gesamtpreis, so wird dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten. Darauf, dass der Verbraucher kleingedruckt ausweislich der Anlage K4 erkennen kann, dass der „Barpreis“ 17.449,00 EUR beträgt, kommt es nicht an. Denn die Beklagte hat den Hauspreis von 16.300,– EUR blickfangmäßig herausgestellt. Wird (...) durch eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, wird der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen, der selbst am Blickfang teilhat (...). Daran fehlt es. Der Verbraucher wird durch die verschiedenen Begriffe „Hauspreis“, „UVP“, „Barpreis“ gerade nicht im Blickfang darüber aufgeklärt, was der Hauspreis sein soll."
Die 18-Prozent-Angabe sei nur dann ohne weiteren Hinweis zulässig, wenn eindeutig erkennbar sei, dass sie sich auf die UVP beziehe. Das Gericht stellte klar, dass bei fehlender Bezugnahme auf die UVP der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben sei. Da weder alle Fixkosten im Hauspreis enthalten waren, noch eine klare Referenz für die Preisermäßigung vorlag, seien dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten worden, was ihn zu einer Entscheidung verleite, die er andernfalls nicht getroffen hätte: "Zwar findet § 11 PAngV keine Anwendung, wenn mit einer Preisermäßigung gegenüber der UVP des Herstellers geworben wird, weil es sich bei solchen Fällen um einen Preisvergleich und nicht um eine Preisermäßigung (des eigenen Preises) handelt (...). Hier bezieht sich aber die Preisermäßigung von 18% nicht hinreichend klar auf die UVP als Referenzpreis. Das gilt schon deshalb, weil bei einer UVP von 20.000,– EUR und einer Ermäßigung von 18% eine Ersparnis von 3.600,– EUR erzielt würde und nicht von 3.700,– EUR."
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VGH München: Online-Gewinnspiele bis 50 Cent sind kein verbotenes Glücksspiel
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Online-Gewinnspiele mit einem Teilnahmeentgelt von bis zu 50 Cent und einem Stundenlimit von rund 10,- EUR sind kein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags, da sie die glücksspielrechtliche Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten (VGH München, Urt. v. 10.07.2025 - Az.: 23 BV 23.913). Eine private Rundfunkveranstalterin bot in ihren TV-Formaten Call-in-Gewinnspiele an und ermöglichte zusätzlich über ihre Website die Teilnahme an kostenpflichtigen und kostenlosen Online-Gewinnspielen. Pro Online-Teilnahme fielen bis zu 0,49 EUR an, Mehrfachteilnahmen waren technisch auf maximal 20 Spiele und 9,80 EUR je Stunde begrenzt. Reine Jackpot-Spiele mit hohem Zufallsanteil hatte die Anbieterin bereits vor dem Erlass des behördlichen Bescheids eingestellt. Die zuständige Behörde untersagte das weitere Anbieten dieser Online-Angebote als unerlaubtes Glücksspiel. Die Anbieterin wehrte sich dagegen vor Gericht. Das VG München wies die Klage ab und qualifizierte die Online-Angebote als unerlaubtes Glücksspiel.Der VGH München hob das erstinstanzliche Urteil auf und beseitigte damit den Untersagungsbescheid.Die Richter ließen die Frage offen, ob die medienrechtlichen Regelungen für Gewinnspiele als lex specialis auch im Internet Vorrang haben. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die streitigen 50-Cent-Gewinnspiele kein Glücksspiel im rechtlichen Sinne darstellten, da das verlangte Entgelt die erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht überschreite. Der glücksspielrechtliche Entgeltbegriff entspreche dem strafrechtlichen Einsatzbegriff und setze eine spürbare Vermögensbelastung voraus. Da pro Teilnahme höchstens 0,49 EUR anfielen und der Gesamtbetrag je Stunde auf 9,80 EUR gedeckelt sei, werde diese Schwelle nicht erreicht. Die Spiele hätten erkennbar Unterhaltungscharakter, lüden nicht zu steigenden Einsätzen ein und zielten nicht darauf ab, Verluste durch weitere Teilnahmen auszugleichen. Auch als Lotterie seien sie nicht erfasst, da es an einem erheblichen Einsatz fehle. Die Annahme, dass Online-Angebote aus sich heraus gefährlicher als stationäre Angebote seien, trage ebenfalls nicht. Belastbare Daten hierzu fehlten, und die tatsächlichen Nutzereinsätze lägen im niedrigen Bereich. Die Untersagung sei zudem ermessensfehlerhaft, da die Behörde von einem zwingenden Verbot ausgegangen sei und die geringe Gefährdung nicht angemessen gewürdigt habe. Eine Stützung auf das Gewerberecht scheide aus, da die einschlägige Erlaubnispflicht nach der GewO nur stationäre Angebote erfasse und die Glücksspielbehörde hierfür nicht zuständig sei. Die hier betroffenen Online-Gewinnspiele seien somit ohne besondere Erlaubnis zulässig: "50-Cent-Gewinnspiele im Internet, bei denen der Einsatz auch bei (unterstellter) Mehrfachteilnahme auf maximal zehn EUR pro Stunde begrenzt ist, sind deshalb kein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021, § 284 StGB, weil damit die auch dem glücksspielrechtlichen Entgeltbegriff immanente Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wird (…) 50-Cent-Gewinnspiele im Internet unterfallen auch nicht der Erlaubnispflicht nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO, da diese nur die gewerbsmäßige Veranstaltung „anderer" stationärer Spiele und keine Online-Spiele mit Gewinnmöglichkeit erfasst (…)."
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7.
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VG Frankfurt a.M.: BaFin-Verwarnungen gegen Raiffeisenbank-Geschäftsleiter vor Gericht bestätigt
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Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2026 hat die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch den zuständigen Berichterstatter zwei Klagen von ehemaligen Geschäftsleitern der Raiffeisenbank Plankstetten abgewiesen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verwarnte die Kläger Ende 2024 nach § 36 Abs. 2 Kreditwesengesetz. Den Verwarnungen lag das Verhalten der Kläger im Rahmen einer von der BaFin angeordneten anlasslosen Sonderprüfung der Bank zugrunde. Die Kläger hatten die Teilnahme an Gesprächen mit der die Prüfung durchführenden Deutschen Bundesbank wiederholt abgelehnt und relevante Unterlagen nicht fristgerecht herausgegeben. Einen Eilantrag der Bank bezüglich dieser Sonderprüfung hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 rechtskräftig abgelehnt (Aktenzeichen 6 B 1763/24). Ihre Klage gegen die Verwarnung haben die Geschäftsleiter im Wesentlichen damit begründet, dass eine Sonderprüfung nur die Duldung von Maßnahmen der Prüfungsbehörde und keine Mitwirkungspflichten der Geschäftsleiter erfordere. Im Übrigen habe die Bundesbank stets unverbindliche Bitten geäußert. Die Kläger seien nicht verpflichtet gewesen, dem nachzukommen. Indes folgt die zuständige 7. Kammer dem nicht und bestätigt die Verwarnungen der BaFin. Damit teilt das Gericht die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach Geschäftsleiter im Rahmen einer Sonderprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Kreditwesengesetz verpflichtet sind, den Aufforderungen der Bundesbank nachzukommen. Sie müssen an Gesprächen im Rahmen der Prüfung teilnehmen und notwendige Unterlagen vorlegen. Damit kommt die 7. Kammer in ihrer Entscheidung zu dem Schluss, dass die Kläger mit ihrem Verhalten die Sonderprüfung rechtswidrig behindert haben. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden. Ungeachtet dieser Entscheidung sind Eilanträge beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängig, die sich u.a. gegen die Tätigkeitsuntersagung gegenüber den Geschäftsleitern der Bank und gegen ein Abberufungsverlangen in Bezug auf die Geschäftsleiter richten. Diese Maßnahmen waren nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2026. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 28.08.2026 - Az.: 7 K 2946/25.F und 7 K 2948/25.F Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. v. 31.08.2026
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8.
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VG Hannover: Datenschutzaufsicht darf bei unerlaubter Videoüberwachung gleichzeitig verwarnen und Bußgeld verhängen
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Eine Videoüberwachung ohne Rechtsgrundlage und ohne ausreichende Hinweispflichten kann dazu führen, dass die Datenschutzaufsichtsbehörde gleichzeitig eine Verwarnung ausspricht und ein Bußgeld verhängt (VG Hannover, Urt. v. 07.08.2026 - Az. 10 A 5144/23). In dem vorliegenden Fall überwachte ein Dönerfleisch-Hersteller sein Betriebsgelände mit insgesamt 13 Kameras, die unter anderem die Produktion, Büros und den Aufenthaltsraum erfassten. Im Innenbereich fehlten Hinweisschilder auf die Überwachung. Zudem waren Monitore mit Livebildern für Dritte einsehbar. Die Datenschutzaufsicht stellte im Zuge einer Kontrolle mehrere Verstöße fest, sprach eine Verwarnung aus und verhängte ein Bußgeld. Der Kläger erhob Klage dagegen. Das VG Hannover wies die Klage vollständig ab. Die Verwarnungen sowie die Feststellung der Verstöße seien rechtmäßig gewesen.Es habe keine tragfähige Rechtsgrundlage für die Überwachung der Beschäftigten gegeben. Für Hygienezwecke sei sie nicht erforderlich gewesen. Eine Einwilligung der Beschäftigten sei nicht freiwillig erfolgt und zudem nicht von allen erteilt worden: "Zwar hat die Klägerin dargelegt, als lebensmittelverarbeitendes Unternehmen die Einhaltung von Hygienevorschriften durch die Beschäftigten kontrollieren zu wollen. Betriebe, die Lebensmittel – insbesondere tierischen Ursprungs – verarbeiten, sind nach der Lebensmittel-Hygieneverordnung (LMHV) zur Einhaltung von Hygienevorschriften verpflichtet. Dazu ist eine durchgehende Videoüberwachung, insbesondere auch in den Pausenräumen, jedoch nicht erforderlich. Die LMHV verpflichtet stattdessen (…) zu Schulungen der Mitarbeitenden. Es existieren mehrere Qualitätssicherungs-Konzepte (…) zur Lebensmittelhygiene geforderte HACCP-Konzept. Eine Videoüberwachung ist nicht Teil solcher Konzepte."
Auch die dauerhafte Überwachung des öffentlichen Bereichs sei ohne konkrete besondere Gefährdungslage nicht gerechtfertigt gewesen. Die monatelange und teilweise jahrelange Speicherung der Bilddaten verstieß gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung. Da die Überwachung nicht nur gelegentlich stattgefunden habe, hätte ein Verarbeitungsverzeichnis geführt und auf Verlangen vorgelegt werden müssen. Die gleichzeitige Verhängung von Verwarnung und Geldbuße sei auch zulässig. Eine Verwarnung habe keinen Strafcharakter und die DSGVO erlaube ausdrücklich beide Maßnahmen nebeneinander: “Vom Verbot der Doppelbestrafung sind nur erneute Sanktionen aufgrund der allgemeinen Strafgesetze umfasst. Unabhängig davon, ob Geldbußen als Sanktionen des Ordnungswidrigkeitenrechts darunterfallen, handelt es sich jedenfalls bei der datenschutzrechtlichen Verwarnung nicht um eine Sanktion aufgrund allgemeiner Strafgesetze. Wie bereits dargelegt, beinhaltet eine Verwarnung die Feststellung eines Rechtsverstoßes. Eine Sanktionierung ist hierin nicht zu erblicken. Denn während Geldbußen gemäß Art. 83 DSGVO einen Strafzweck haben, ist die Verwarnung eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die die Missbilligung der Aufsichtsbehörde zum Ausdruck bringt. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Verwarnung nach § 56 OWiG, wie in dem Bescheid auch deutlich zum Ausdruck gekommen ist.”
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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9.
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LG Hannover: Irreführender Eindruck eines Gesamtpreises durch farbliche Hervorherbung auf Webseite
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Eine irreführende Preiswerbung kann darin liegen, wenn rot und fett hervorgehobene Preise den Eindruck eines verbindlichen Gesamtpreises erwecken und ein klarstellender Hinweis fehlt (LG Hannover, Urt. v. 21.05.2026 – Az.: 18 O 153/24). Die Klägerin machte gegen eine Fahrschule eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung aus dem Jahr 2020 geltend. Die Fahrschule hatte auf ihrer Webseite Schnellkurse mit rot und fett hervorgehobenen Preisen beworben. Nach Ansicht der Klägerin erweckten diese Preisangaben den Eindruck eines festen Gesamtpreises für den kompletten Führerschein. Das LG Hannover folgte dieser Ansicht und verurteilte die Fahrschule zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000,- EUR. Die auffällig platzierten, rot und fett gedruckten Preise wirkten auf Verbraucher wie endgültige Gesamtpreise. Die deutlich kleiner gestalteten Einzelpreise seien nicht geeignet, diesen Eindruck zu entkräften. Es ändere nichts, dass das Wort „Gesamtpreis" nicht verwendet werde oder die Seite generell bunt gestaltet sei. Ein klarstellender Hinweis, dass es sich lediglich um ein Preisbeispiel handle, fehle. Daher sei davon auszugehen, dass ein fester Endpreis versprochen werde: "Gemessen daran liegt aus Sicht der Kammer unschwer erkennbar eine blickfangmäßige Werbung mit dem jeweiligen Gesamtpreis des Führerschein-Schnellkurses vor. Der jeweilige Preis ist farblich durch die Fabre rot hervorgehoben und zusätzlich fett gedruckt und an prominenter Stelle oben rechts angebracht worden. Demgegenüber sind die Einzelpreise der enthaltenen Leistungen kaum erkennbar in viel kleinerer Schrift und ohne Hervorhebung abgebildet worden. Es wird außerdem – anders als etwa bei der von Seiten der Beklagten selbst eingereichten Werbung eines anderen Unternehmens (...) – auch nicht angegeben, dass es sich lediglich um ein Preisbeispiel handele und der endgültige Preis gar nicht feststehe. Der angesprochene Verkehrskreis muss die Werbung daher so verstehen, dass dies der final zu zahlende Gesamtpreis für den Erhalt des Führerscheins sei."
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10.
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AG Gießen: Teilnahme an illegalem Online-Glücksspiel ohne Vorsatz nicht strafbar
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Wer an einem nicht lizenzierten Online-Glücksspiel teilnimmt, ohne das Verbot zu kennen, handelt nicht mit dem für eine Bestrafung erforderlichen Vorsatz und ist freizusprechen (AG Gießen, Urt. v. 29.04.2026 – Az. 518 Cs 105 Js 20307/25 (278/26)). In dem vorliegenden Fall wurde einem Angeklagten vorgeworfen, in rund dreißig Fällen an unerlaubtem Online-Glücksspiel teilgenommen zu haben. Er spielte bei der Deutschen Lotto und Toto Agentur Limited, die weder über eine deutsche Lizenz verfügte noch auf der Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder stand. In den umfangreichen AGB des Anbieters fand sich lediglich ein versteckter Hinweis, dass die Rechtslage je nach Land unsicher sei. Der Angeklagte gab an, das Verbot nicht gekannt zu haben und keine Gewinne erzielt zu haben. Eine frühere Einzahlung ließ er sich einmalig auszahlen. Das AG Gießen sprach den Angeklagten mangels Vorsatz frei.Das AG Gießen stellte klar, dass der objektive Tatvorwurf erfüllt sei, da der Angeklagte an einem in Deutschland nicht lizenzierten Glücksspiel teilgenommen habe. Es fehle jedoch am erforderlichen Vorsatz. Ein in einem rund hundert Seiten umfassenden AGB-Dokument versteckter Hinweis auf eine unklare Rechtslage begründe keine sichere Kenntnis des Verbots. Nach Auffassung des Gerichts dürfe von einem durchschnittlichen Spieler nicht erwartet werden, dass er die komplexen Regelungen des Glücksspielrechts kenne. Die jahrelange Präsenz solcher Angebote im deutschsprachigen Internet könne zudem den Eindruck von Legalität erwecken. Auch andere Gerichte hätten betont, dass Spieler die Unerlaubtheit eines Angebots nicht ohne Weiteres erkennen müssten. Die Schwelle zum Vorsatz dürfe nicht über das Konstrukt allgemeiner Erkundigungspflichten abgesenkt werden. Das Gericht wies jedoch auch darauf hin, dass der Angeklagte durch das Verfahren nunmehr Kenntnis erlangt habe und sich künftig nicht mehr auf Unkenntnis berufen könne: “Die obergerichtliche Zivilrechtsprechung kommt demzufolge nachvollziehbar – weitgehend einheitlich – gerade nicht zu einer (positiven) Kenntnis des Spielenden von einem Verbot. Auch wenn „Kenntnis“ im Sinne des § 817 BGB nicht mit „Vorsatz“ im strafrechtlichen Sinne identisch ist, sind die entsprechenden Überlegungen auch für den straf rechtlichen Bereich nachvollziehbar und heranziehbar. Dort wird z.B. darauf abgestellt, dass für einen Laien erkennbar war, dass die entsprechenden Anbieter jahrelang unge hindert auf deutschsprachigen Webseiten ihre Leistungen angeboten und u.a. durch aus führliche AGB den Eindruck der Legalität vermittelt haben.”
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