anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 6. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben dem Urteil des OVG NRW (kein Anspruch auf bestimmte 0190-Nummer) sind hier vor allem die Entscheidungen des KG Berlin (Haftung für wettbewerbswidrige Anzeigen) und des LG München I (Meta-Tags verletzen Markenrechte) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: RegTP: Spam-Liste online veröffentlicht, Zukunft der Suchmaschinen: Latent Semantic Indexing?, Künast: Neue Regeln für Premium SMS - Teil 2 und PR-Fake Domain = Betrug? .
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. KG Berlin: Haftung für wettbewerbswidrige Anzeigen
2. OVG NRW: Kein Anspruch auf bestimmte 0190-Nummer
3. LG München I: Meta-Tags verletzen Markenrechte
4. VG Mainz: Sportwetten durch Private verboten
5. RegTP: Spam-Liste online veröffentlicht
6. Zukunft der Suchmaschinen: Latent Semantic Indexing?
7. Künast: Neue Regeln für Premium SMS - Teil 2
8. CCC & ULD: WM-Tickets = Schöne neue Welt des Datenschutzes?
9. PR-Fake Domain = Betrug?
10. Zwei neue Artikel von RA Dr. Bahr
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1. KG Berlin: Haftung für wettbewerbswidrige Anzeigen
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Das KG Berlin (Besch. v. 15.01.2005 - Az.: 5 W 1/05) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen ein Verleger für wettbewerbswidrige Anzeigen mithaftet.
Erst vor kurzem hatte das OLG Hamm entschieden, dass eine Mithaftung spätestens dann eintritt, wenn der Inserent sich vorab vom Verleger eine Freistellungserklärung einräumen lässt, da dann ersichtlich sei, dass hier etwas nicht stimme, vgl. die Kanzlei-Info v. 21.01.2005 = http://snipurl.com/cmqc
Vor der Veröffentlichung der betreffenden Anzeige wurde der Verlag von der Antragstellerseite über die angebliche Urheberrechtsverletzung informiert und ihm wurden auch etwaige Abmahnschreiben an Dritte vorgelegt. In den Schreiben wurde jedoch das Urheberrecht des Antragstellers nur behauptet, ohne es näher zu beweisen.
Das KG Berlin verneint insgesamt jede Haftung des Verlages. Auch eine Mitstörerhaftung komme nicht in Frage.
"Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch im Urheberrecht derjenige als Störer zur Unterlassung verpflichtet sein, der in irgendeiner Weise - sei es auch ohne Verschulden - willentlich und adäquat kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. (...)
Die Bejahung der Störerhaftung Dritter (...) setzt (...) die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Wer nur durch Einsatz organisatorischer oder technischer Mittel an der von einem anderen vorgenommenen urheberrechtlichen Nutzungshandlung beteiligt war, muss demgemäß, wenn er als Störer in Anspruch genommen wird, ausnahmsweise einwenden können, dass er im konkreten Fall nicht gegen eine Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen hat.
Dementsprechend wird die (...) Störerhaftung des Zeitungs- und Zeitschriftengewerbes im Anzeigengeschäft in ständiger Rechtsprechung des BGH nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht. Um die tägliche Arbeit von Presseunternehmen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, obliegt diesen keine umfassende Prüfungspflicht. Vielmehr haftet ein Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Fall grober, unschwer zu erkennender Verstöße."
Auf den konkreten Sachverhalt übertragen, meinen die Richter dazu:
"Vorliegend hatte die Antragsgegnerin zwar aufgrund der oben genannten Abmahnung des Antragstellers hinreichenden Anlass, die streitgegenständliche Werbeanzeige auf einen ihr klar erkennbaren Urheberrechtsverstoß hin zu überprüfen. (...)
Dabei treffen den Verleger im Fall von Werbeanzeigen - wie vorliegend - aber grundsätzlich keine besonderen Nachforschungspflichten. Denn "unschwer" ist ein Urheberrechtsverstoß regelmäßig nur dann zu erkennen, wenn er aus sich heraus - also allein unter Berücksichtigung des Anzeigeninhalts, allenfalls auch unter Einbeziehung der sonstigen beim Verleger vorhandenen Informationen (etwa solchen seitens des Verletzten) - ersichtlich ist.
Weitergehendes ist im Hinblick auf den Charakter des Anzeigengeschäfts als Massenverfahren, der in der Regel nur geringen wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Anzeigen für den Presseverlag und der regelmäßigen Eilbedürftigkeit der Vorbereitung und Ausführung des Anzeigenauftrages grundsätzlich nicht als zumutbar."
Das Urteil hat weit über das Gebiet der Offline-Presse und -Medien hinaus auch für den Online-Bereich Bedeutung. So legt z.B. die Rechtsprechung bei der Haftung von Google für rechtswidrige AdWords-Anzeigen eben diese Haftungs-Maßstäbe zugrunde. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 11 "Haftung im Internet als Mitstörer (u.a. Google AdWords)" = http://snipurl.com/2xd6
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2. OVG NRW: Kein Anspruch auf bestimmte 0190-Nummer
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Das OVG NRW (Beschl. v. 17.01.2005 - Az.: 13 A 2251/04 = http://snipurl.com/cmqd) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten 0190-Rufnummer besteht.
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hatte der Klägerin eine bestimmte 0190/0900-Rufnummer zugeteilt, die dann aber wieder später entzogen wurde, weil ein Dritter ein vorrangiges Recht besaß.
Die Richter stellen fest, dass kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Rufnummer bestehe, sondern nur auf pflichtgemäßes Handeln der RegTP:
"Die Rufnummern vergibt die Regulierungsbehörde nach § 43 Abs. 1 bis 3 TKG a. F. Bestimmungen über die Zuteilung bestimmter Rufnummern an die Nummernbewerber und über die Modalitäten der Vergabe der Rufnummern der verschiedenen Rufnummerngassen enthält das Telekommunikationsgesetz a. F. nicht. Ebenso wenig enthält es ein Recht eines Endkunden auf eine bestimmte Rufnummer. Die Zuteilung der Rufnummern an die Bewerber steht deshalb im pflichtgemäßen Ermessen der Regulierungsbehörde."
Die aktuelle Entscheidung schließt sich nahtlos den bisherigen Gerichtsurteilen des OVG NRW (Beschl. v. 08.01.2004 - Az.: 13 B 2225/03 = http://snipurl.com/cmqe) und des BVerwG (Beschl. v. 01.12.2003 - Az.: 6 B 60.03 = http://snipurl.com/cmqh) an.
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3. LG München I: Meta-Tags verletzen Markenrechte
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Die Benutzung von fremden Meta-Tags verstößt nach ständiger Rechtsprechung gegen Marken- und Wettbewerbsrecht, vgl. unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 16 "Meta-Tags" = http://snipurl.com/2xd6
Dies hat nun noch einmal das LG München I (Urt. v. 24.06.2004 - Az.: 17 HK O 10389/04 = http://snipurl.com/cmqi) bestätigt.
"Die Benutzung einer fremden Marke bzw. geschäftlichen Bezeichnung als Meta-Tag in den Quellcodes von Websites stellt eine rechtsverletzende Gebrauchshandlung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG dar (...).
Durch die Unterbringung im Quellcode sollen die Suchmaschinen dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetnutzer die Homepage des Verletzers auf der Trefferliste anzuzeigen, obwohl dieses Wortzeichen als Marke oder Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet ist. (...)
Da die Antragsgegnerin den Begriff "Impuls" im Quelltext ohne jeden Sinnzusammenhang mit verschiedenen Begriffen aus dem Versicherungsbereich kombiniert hat, handelt es sich um keine beschreibende Benutzung, sondern um eine markenmäßige bzw. kennzeichnende Benutzung in dem Sinn, als mit "Impuls" bestimmte Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang gebracht werden."
Lediglich das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.07.2003 - Az.: 20 U 21/03 = http://snipurl.com/cmqk; Beschl. v. 17.02.2004 - Az.: I 20 U 104/03) ist anderer Ansicht und lehnt die Marken- und Wettbewerbsverletzung durch Meta-Tags ab.
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4. VG Mainz: Sportwetten durch Private verboten
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Das in Rheinland-Pfalz bestehende, staatlich konzessionierte Oddset-Sportwettenmonopol zu Gunsten der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH wirft verfassungsrechtliche Fragen auf. Diese Aussage der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in ihrem Beschluss vom 01.02.2005 steht vor folgendem Hintergrund:
Aufgrund Staatsvertrags haben die Länder ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Sie können diese Aufgabe entweder selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch private Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. Abweichend hiervon kann Rheinland-Pfalz nach dem Staatsvertrag seine Aufgabe durch ein betrautes Unternehmen wahrnehmen. Durch Landesgesetz hat Rheinland-Pfalz vorgesehen, dass diese Betrauung in Form einer an verschiedene Bedingungen geknüpften Konzession erfolgt, auf deren Vergabe aber kein Anspruch besteht. Erhalten hat diese Konzession allein die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH.
Im vom Verwaltungsgericht entschiedenen Eilverfahren geht es um Folgendes: Der Antragsteller vermittelt in Mainz gewerblich über ein zwischengeschaltetes Unternehmen Oddset-Wetten an einen Wettveranstalter, der noch zu DDR-Zeiten von einer Kommune in Thüringen die Erlaubnis zur Durchführung von Sportwetten erhalten hat. Die Stadt Mainz hat ihm mit sofortiger Wirkung seine Tätigkeit untersagt. Er verstoße gegen das Verbot unerlaubten Glücksspiels und erfülle folglich den Tatbestand des § 284 Strafgesetzbuch. Die dem Wettveranstalter erteilte Erlaubnis gelte in Rheinland-Pfalz nicht.
Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch eingelegt und das Verwaltungsgericht angerufen.
Die Richter der 6. Kammer haben es abgelehnt, die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung zu stoppen, da diese rechtens sei. Der Antragsteller leiste zumindest Beihilfe zum Veranstalten unerlaubten Glücksspiels. Die dem Veranstalter der Wetten in Thüringen erteilte Erlaubnis entfalte infolge der Länderzuständigkeit für das Glücksspielrecht in Rheinland-Pfalz keine Gültigkeit. Es stelle sich aber die Frage, ob die rheinland-pfälzische Monopolstellung des privaten Anbieters Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit zu vereinbaren ist. Die alleinige Zuständigkeit des Staates und der Ausschluss Privater vom Veranstalten von Oddset-Wetten in den anderen Bundesländern werde mit dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des nicht staatlich kontrollierten Glücksspiels verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Frage sei, ob diese Erwägungen auch die Monopolstellung eines privaten Anbieters in Rheinland-Pfalz und den Ausschluss aller übrigen privaten Interessenten tragen können. Vorliegend könne diese Frage aber offen bleiben. Denn selbst wenn die rheinland-pfälzische Regelung verfassungswidrig sein sollte, folge daraus nicht, dass ein Privater automatisch und losgelöst von jeglichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Zulassung als Wettveranstalter hat. Es bleibe also dabei, dass es beim Antragsteller um nicht erlaubtes Glücksspiel geht.
6 L 1235/04.MZ
Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz v. 03.02.2005
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5. RegTP: Spam-Liste online veröffentlicht
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Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) teilt in einer aktuellen Pressemitteilung (= http://snipurl.com/cmqm) mit, dass sie ihre Aktivitäten gegen Spam mittels Mehrwertdienstenummern noch aktivieren wird.
Zugleich hat sie einen längeren Bericht über ihre bisherigen Aktivitäten online gestellt. Im Zeitraum von August 2003 bis heute seien etwa 4.600 Beschwerden über unverlangte Werbung für Mehrwertdienste eingegangen. Etwa die Hälfte betraf Fax-Werbung, gefolgt vom Telefon. Zu näheren Angaben vgl. die Zusammenfassung der RegTP = http://snipurl.com/cmqp
Knapp 250 Rufnummernblöcke wurden durch die RegTP abgeschaltet. Die genaue Auflistung ist online abrufbar, für 0190 hier (= http://snipurl.com/cmqq) und für 0900 hier (= http://snipurl.com/cmqs).
Vgl. zur Mithaftung von Rufnummern-Anbietern für die Handlungen ihrer Kunden auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Mitstörerhaftung bei Mehrwertdiensten" = http://snipurl.com/cmqt
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6. Zukunft der Suchmaschinen: Latent Semantic Indexing?
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Thomas Bindl vermutet aktuell in seinem Blog (= http://snipurl.com/cmsj), dass die modernen Suchmaschinen gerade daran arbeiten, Latent Semantic Indexing (LSI) zu implementieren.
Bindl definiert LSI wie folgt:
"LSI steht für Latent Semantic Indexing, was auf deutsch in etwa "Unterschwelliges, semantisches Indexieren" heisst. LSI wurde bei Bellcore entwickelt und nutzt statistische Algorithmen um relevante Dokumente zu finden, selbst wenn sie keine gleichen Wörter haben. LSI nutzt dabei Konzepte, die den Suchvorgang um 30% beschleunigen sollen."
Für den weniger Technik-Involvierten bietet E-Publishing eine recht gute und einfache Einführung (= http://snipurl.com/cmqw), welche Kriterien Suchmaschinen an die Hand nehmen, um Seiten zu bewerten.
Bei dieser vergleichenden Darstellung offenbaren sich dann auch die Vor- und Nachteile von LSI.
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7. Künast: Neue Regeln für Premium SMS - Teil 2
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Die Kanzlei-Infos v. 31.01.2005 (= http://snipurl.com/cmqx) hatten schon vor kurzem darüber berichtet, dass die Verbraucherministerin Künast neue Regeln für Premium-SMS plant.
Nun teilt das Verbraucherministerium in einer aktuellen Pressemitteilung (= http://tinyurl.com/4bee2) mit, welche konkreten Maßnahmen geplant sind:
- Preisanzeige vor Inanspruchnahme von Kurzwahl-Datendiensten (z.B. Klingeltöne) ab einem Preis von 1 Euro
- Preisansage vor Inanspruchnahme von sprachgestützten Premium-Diensten
- Preisansage vor Inanspruchnahme von Kurzwahl-Sprachdiensten (z.B. Wettervorhersage) und Auskunftsdiensten ab einem Preis von 3 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme
- Preisansage im Regelfall nach Inanspruchnahme von 0137er Nummern
- Preisansage vor jedem Call-by-Call-Gespräch
- deutlich lesbare, gut sichtbare Preisinformationen in der Werbung für Premium-Dienste (früher: Mehrwertdienste), Auskunfts- und Kurzwahldienste sowie Massenverkehrsdienste (0137er Nummern)
Anders als bislang vermutet will Künast nicht die Regelungen in den noch zu beschließenden Verordnungen kodifzieren, sondern will vielmehr eigenständige Paragraphen in das erst kürzlich in Kraft getretene Telekommunikationsgesetz (TKG) einfügen.
Der Gesetzesentwurf plant insbesondere für den Bereich der Klingeltöne und Logos weitreichende Änderungen:
"Von besonderer Bedeutung sind die Transparenzregelungen für so genannten Kurzwahl-Datendienste (vor allem Klingeltöne und Logos), die ein Kostenrisiko vor allem für junge Handynutzer darstellen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Anbieter den Kunden ab einem Preis von 1 Euro pro Klingelton per SMS vorab deutlich sichtbar und gut lesbar auf den Preis hinweisen muss.
Der Erhalt dieser Information muss vom Kunden bestätigt werden. Nur dann besteht ein Anspruch auf das Entgelt. Vor Abschluss von Abonnementverträgen über solche Dienste müssen zusätzliche Informationen erteilt werden. Auch deren Erhalt muss vom Kunden per SMS bestätigt werden. Sonst kommt kein wirksamer Vertrag zustande.
Bei Abonnements muss der Anbieter außerdem eine Warn-SMS versenden, wenn die Verbindlichkeiten des Kunden einen Betrag von 20 Euro erreicht haben."
Der Text des Gesetz-Entwurfes ist hier online downloadbar (PDF) = http://snipurl.com/cmr9
Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) kritisiert den Gesetzesentwurf und ist der Ansicht, "Kundenschutz dürfe nicht bevormunden" (= http://snipurl.com/cmrb). In die gleiche Richtung geht die Äußerung des Verbandes der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) = http://snipurl.com/cmrc
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt dagegen den Entwurf und sieht darin einen "deutlichen Schritt hin zu mehr Verbraucherschutz" = http://snipurl.com/cmrd
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8. CCC & ULD: WM-Tickets = Schöne neue Welt des Datenschutzes?
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Sowohl der Chaos Computer Club (CCC) in einer aktuellen Information (= http://snipurl.com/cmre) als auch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in einer kritischen Zusammenfassung (= http://snipurl.com/cmrf) weisen auf die erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken hin, die in Zusammenhang mit dem Verkauf der WM-Tickets bestehen.
Inhaltlich geht es dabei um den Vorwurf, dass jedes Ticket einen RFID-Chip (RFID = Radio Frequency IDentification) mit bestimmten persönlichen Daten seines Inhabers haben soll.
So legt der Verein zur Förderung des öffentlichen bewegten und unbewegten Datenverkehrs (FoeBud) in einer Pressemitteilung (= http://snipurl.com/cmrg) dar, dass schon bei der Bestellung der Karte zahlreiche Information (Geburtsdatum, Pass- oder Personalausweis-Nummer, Telefon- und Faxnummer, E-Mail, Bank- oder Kreditkarten-Daten usw.) abgefragt werden.
Inzwischen hat der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V deswegen auch den Deutschen Fussballbund abgemahnt, vgl. dazu auch den aktuellen Spiegel-Bericht = http://snipurl.com/cmrj
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9. PR-Fake Domain = Betrug?
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Gerade wird im Abakus-Forum (= http://snipurl.com/cmrl) kontrovers über einen aktuellen eBay-Fall gestritten, bei dem der Verkäufer eine Domain zum Verkauf angeboten hat, die beschrieben wurde mit "Die Domain hat derzeit einen Pagerank (PR) von 7, laut Google-Toolbar."
Wie sich nun herausstellt, wurde der besagte PR durch einen technischen Trick von einer anderen Domain "übernommen". Die verkaufte Domain hat in Wahrheit einen PR 0 anstatt den versprochenen PR 7.
Dieser aktuelle Sachverhalt wirft die allgemeine Frage auf, wie die rechtliche Situation generell in solchen Fällen ist.
Zivilrechtlich könnte der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB). Dies ist dann der Fall, wenn der Käufer nachweisen kann, dass der Erwerb der Domain maßgeblich auf der Höhe des PR-Wertes beruhte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wenn ein Verkäufer meint, es sei die eigene Dummheit des Käufers, wenn er sich durch die falsche Anzeige in der Google-Toolbar hat täuschen lassen. Maßgeblich ist vielmehr der sog. objektive Empfängerhorizont, d.h. wie aus Sicht eines objektiven Dritten die Erklärungen des Verkäufers zu werten sind. Zwar ist der PR bislang noch nicht Gegenstand deutscher Gerichtsentscheidungen geworden, aber es spricht vieles dafür, grundsätzlich von einer arglistigen Täuschung auszugehen, wenn ein Verkäufer den PR-Wert künstlich hochpusht.
Strafrechtlich könnte ein Fall des Betruges (§ 263 StGB) vorliegen. Entscheidend dafür ist, dass ein Verkäufer den Käufer über Tatsachen täuscht und deswegen der Käufer einem Irrtum unterliegt. Dabei reicht es nach ständiger Rechtsprechung schon aus, wenn ein Verkäufer sich bewusst inhaltliche Ungenauigkeiten zunutze macht bzw. hierüber nicht genau aufklärt.
Der PR ist unzweifelhaft eine Tatsache. Der Staatsanwalt könnte jedoch Probleme beim Merkmal des kausalen Irrtums haben, da evtl. der Käufer die Domain nichts ausschließlich oder maßgeblich wegen des angegebenen PR erworben hat. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls und hängt von den besonderen Umständen des konkreten Sachverhalts ab. Zudem muss der Verkäufer stets mit Wissen und Wollen, d.h. vorsätzlich gehandelt haben, andernfalls scheidet eh eine Strafbarkeit aus (§ 15 StGB).
Aber selbst wenn die kausale Irrtums-Erregung nicht vorliegen sollte, besteht immer noch der Verdacht, dass hier ein versuchter Betrug vorliegt, der ebenfalls unter Strafe gestellt ist (§ 263 Abs.2 StGB).
Ein Verkäufer sollte daher stets die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um nicht in die o.g. Rechtsprobleme verwickelt zu werden.
Siehe dazu auch den Bericht bei Telepolis = http://snipurl.com/cmrm
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10. Zwei neue Artikel von RA Dr. Bahr
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Es gibt zwei neue Artikel von RA Dr. Bahr zum Download:
"BGH: Streitwert bei unverlangter E-Mail" (PDF) = http://snipurl.com/cmry
"LG Lübeck: Kein einstw. Rechtsschutz bei E-Mail-Spam" (PDF) = http://snipurl.com/cms1
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