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Verstößt ein Unternehmen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften, können seine Interessen aber hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten. Das kann auch
der Fall sein, wenn Rechtsverstöße nicht mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sind. Individualisierte amtliche Informationen über konsumrelevante Rechtsverstöße im Internet sind jedoch regelmäßig durch Gesetz zeitlich zu begrenzen.
Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss auf einen Normenkontrollantrag der Niedersächsischen Landesregierung hin § 40 Abs. 1a LFGB lediglich als insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, als die Information der Öffentlichkeit nicht gesetzlich befristet ist. Der Gesetzgeber hat bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. § 40 Abs. 1a LFGB ist bis zu einer solchen Neuregelung, längstens aber bis zum 30. April 2019 anzuwenden.
Sachverhalt:
Eine aktuelle Gesundheitsgefahr ist dabei nicht vorausgesetzt. Anders als § 40 Abs. 1 LFGB sieht der neuere Absatz 1a hinsichtlich der Veröffentlichung einer Information keinen behördlichen Ermessensspielraum vor. Vielmehr ist die Behörde gebunden und zur Veröffentlichung verpflichtet. Damit reagierte der Gesetzgeber auf die - insbesondere in Ansehung aktueller Lebensmittelskandale - als zu zögerlich empfundene Behördenpraxis; er wollte zur effektiven Öffentlichkeitsinformation eine striktere Rechtsgrundlage schaffen.
Nachdem einige Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe in Verfahren des Eilrechtsschutzes Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm geäußert hatten und die niedersächsische Landesregierung Normenkontrollantrag gestellt hatte, wurde die Regelung in den Bundesländern nicht mehr vollzogen.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
I. Dass das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch nach § 1 Abs. 3 LFGB auch der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union dient, steht der Überprüfung von § 40 Abs. 1a LFGB durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab des Grundgesetzes nicht entgegen. § 40 Abs. 1a LFGB beruht nicht auf zwingenden Vorgaben des Unionsrechts, sondern geht über diese hinaus und kann daher an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen werden.
Der Normenkontrolle steht auch nicht entgegen, dass teilweise angenommen wurde, das Unionsrecht regele die Öffentlichkeitsinformation hier abschließend und entfalte gegenüber weitergehenden mitgliedstaatlichen Informationsregelungen Sperrwirkung. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes mit dem Grundgesetz auch, wenn zugleich Zweifel an der Vereinbarkeit des Gesetzes mit Sekundärrecht der Europäischen Union bestehen.
II. Die angegriffene Vorschrift ist in formeller Hinsicht mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Für die Regelung der Informationstätigkeit der Behörden im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts hat der Bund das Recht der Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG. Die bundesrechtliche Regelung der Öffentlichkeitsinformation ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, weil sie die Einheitlichkeit und Verständlichkeit der Information für ein bundesweites Marktgeschehen sichert.
III. § 40 Abs. 1a LFGB verstößt insoweit gegen die Berufsfreiheit, als eine gesetzliche Regelung zur zeitlichen Begrenzung der Informationsverbreitung fehlt.
Im Übrigen können und müssen unverhältnismäßige Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit durch verfassungskonforme Anwendung der Vorschrift vermieden werden.
1. Die Regelung ermächtigt und verpflichtet die zuständigen Behörden zu Eingriffen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Die Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil sie als administrative Maßnahmen direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielen, das Konsumverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern.
2. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vollständig zu rechtfertigen, weil § 40 Abs. 1a LFGB den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht in jeder Hinsicht genügt.
a) Mit § 40 Abs. 1a LFGB werden legitime Zwecke, nämlich die Schaffung einer hinreichenden Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher und die Durchsetzung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, verfolgt. Diesen steht insbesondere im Falle der Veröffentlichung von teilweise nicht endgültig festgestellten, teilweise bereits behobenen Rechtsverstößen über das Internet eine potentiell hohe Grundrechtsbeeinträchtigung der betroffenen Unternehmen in Form eines erheblichen Verlusts des Ansehens und von Umsatzeinbußen bis hin zur Existenzvernichtung gegenüber. Der Grundrechtseingriff wird allerdings dadurch relativiert, dass die betroffenen Unternehmen negative Öffentlichkeitsinformationen durch rechtswidriges Verhalten selbst veranlassen und dass ihr Fehlverhalten angesichts seiner Konsequenzen für die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Öffentlichkeitsbezug aufweist.
b) Nicht nur die Publikation anhaltender, sondern auch die Veröffentlichung bereits beseitigter Verstöße ist zur Zweckerreichung geeignet. Die Publikation behobener Verstöße erhöht die abschreckende Wirkung der Informationsregelung und fördert damit die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Daneben dient die Veröffentlichung behobener Verstöße auch dem Ziel der Verbraucherinformation, weil auch Informationen über rechtsverletzendes Verhalten in der Vergangenheit für die Konsumentscheidung Bedeutung haben können.
Der Gesetzgeber hat im Ergebnis auch hinreichend berücksichtigt, dass nur die Verbreitung richtiger Information zur Erreichung des Informationszwecks geeignet ist. Nach § 40 Abs. 4 LFGB ist die Behörde gegebenenfalls zur Richtigstellung verpflichtet. Zur Sicherstellung der Eignung müssen die Behörden bei der Rechtsanwendung allerdings von Verfassungs wegen weitere Vorkehrungen treffen, um die Richtigkeit der Information zu sichern und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden.
Die zuständigen Behörden müssen die Information mit der Mitteilung verbinden, ob und wann ein Verstoß behoben wurde. Um zu verhindern, dass Informationen verbreitet werden, die nicht richtig und damit zur Erreichung der Gesetzeszwecke ungeeignet sind, darf außerdem von der nach § 40 Abs. 1a LFGB bestehenden Möglichkeit, die Öffentlichkeit bereits im Fall des hinreichend begründeten Verdachts eines Verstoßes zu informieren, nur unter strengen Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden.
c) Die Regelung ist im Grunde auch verhältnismäßig im engeren Sinne, bedarf aber verfassungskonformer Anwendung. Sie ist insofern unverhältnismäßig, als es an einer zeitlichen Begrenzung der Informationsverbreitung fehlt.
Zwar hat der Gesetzgeber im Grunde eine verfassungsrechtlich vertretbare Bewertung und Abwägung der gegenläufigen Interessen vorgenommen, da es angemessen ist, die Interessen der Unternehmen im Fall eines im Raum stehenden Rechtsverstoßes hinter die Schutz- und Informationsinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher zurücktreten zu lassen, und die Regelung die Veröffentlichungspflicht an Tatbestandsvoraussetzungen knüpft, die so angewendet werden müssen, dass nur über Verstöße von hinreichendem Gewicht informiert wird.
Unverhältnismäßig im engeren Sinne ist die Regelung jedoch insofern, als eine zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung im Gesetz fehlt.
Die mit der Regelung einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen geraten mit der Dauer der Veröffentlichung außer Verhältnis zu den mit der Veröffentlichung erreichbaren Zwecken. Je länger die Verbreitung andauert, desto größer wird die Diskrepanz zwischen der über die Zeit steigenden Gesamtbelastung des Unternehmens einerseits und dem abnehmenden Wert der Information für die Verbraucherinnen und Verbraucher andererseits und desto weniger ist den Betroffenen die Veröffentlichung zuzumuten.
Je weiter der Verstoß zeitlich entfernt ist, desto geringer ist auf der einen Seite noch der objektive Informationswert seiner Verbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt. Je länger eine für das Unternehmen negative Information in der Öffentlichkeit verbreitet wird, desto größer ist auf der anderen Seite dessen Belastung, weil umso mehr Verbraucherinnen und Verbraucher im Laufe der Zeit von dieser Information zuungunsten des Unternehmens beeinflusst werden können. Eine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung ist daher verfassungsrechtlich geboten.
Die zeitliche Begrenzung muss durch Bundesgesetz geregelt werden und kann nicht allein durch Behördenpraxis oder Rechtsprechung erfolgen. Für die konkrete Ausgestaltung der Befristung sind unterschiedliche, jeweils bedeutende Belange und Parameter zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Das ist gesetzlicher Regelung vorbehalten. Eine hinreichend konkrete gesetzliche Befristung findet sich weder in § 39 Abs. 2 LFGB, noch lässt sie sich durch Löschungserfordernisse des Datenschutzrechts gewinnen.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13
Nachdem entsprechende Auskunftsbegehren beim BND keinen Erfolg hatten, hat der Antragsteller, ein Zeitungsredakteur, beim - insoweit erstinstanzlich zuständigen - Bundesverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Er hat die Verpflichtung des BND begehrt, ihm Auskunft darüber zu erteilen,
1. wie viele laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (BND) wegen der Weitergabe von Geheimnissen (Geheimnisverrat) dem BND bekannt sind,
2. wie viele und welche laufenden Anklagen gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes wegen der Weitergabe von Geheimnissen (Geheimnisverrat) dem BND bekannt sind,
3. welche Staatsanwaltschaften jeweils für die unter 1 und 2 genannten Verfahren zuständig sind und welche Aktenzeichen die jeweiligen Verfahren haben.
Das Eilverfahren hat nur teilweise Erfolg gehabt. Zwar hat der Antragsteller für alle Auskunftsanträge den Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Dafür reicht es aus, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Einen Anordnungsanspruch hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur hinsichtlich des Antrags Nr. 2 für glaubhaft erachtet. Im Übrigen hat es die Anträge abgelehnt.
Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) hergeleitete Auskunftsanspruch gegen den BND durch die strafprozessrechtlichen Auskunftsregelungen gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht nicht verdrängt wird. Aufgrund des presserechtlichen Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen.
Soweit der Antrag Nr. 2 auf Auskunft darauf zielt, wie viele Strafverfahren gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) und der §§ 94 ff. StGB ab Anklageerhebung, d.h. in den Stadien vom strafrechtlichen Zwischen- bis zum Hauptverfahren der Antragsgegnerin bekannt sind, hat das Bundesverwaltungsgericht keine berechtigten schutzwürdigen Interessen öffentlicher Stellen oder Privater erkennen können, die das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegen.
Denn es ist offenkundig, dass Nachrichtendienste immer befürchten müssen, Mitarbeiter könnten ihnen anvertraute Dienstgeheimnisse verletzen, Staatsgeheimnisse verraten oder gar einer geheimdienstlichen Agententätigkeit für eine fremde Macht nachgehen. Solche Vorkommnisse sind Schicksal nahezu jeden Nachrichtendienstes und erscheinen für sich allein nicht geeignet, das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Bundesnachrichtendienstes in den Augen anderer Nachrichtendienste so weit herabzusetzen, dass eine Kooperation gefährdet erschiene. Allein die Offenbarung statistischer Angaben über die Zahl von Strafverfahren bietet keinen tauglichen Ansatz, um Schwachstellen in der Sicherheitsarchitektur des Bundesnachrichtendienstes auszumachen oder betroffene Mitarbeiter zu enttarnen. Strafverfolgungsinteressen werden auch nicht beeinträchtigt, da die betroffenen Mitarbeiter durch die Anklageschrift von dem gegen sie geführten Strafverfahren wissen.
Für alle übrigen Fragestellungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren nicht aufklärbare Unsicherheiten gesehen, aus denen sich möglicherweise berechtigte und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des BND und seiner Mitarbeiter ergeben. Denn bei der Offenlegung von Angaben zu Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung könnte der Untersuchungszweck auch bereits durch die Angabe rein statistischer Zahlen gefährdet werden. Dies gilt aber insbesondere hinsichtlich der über rein statistische Angaben hinausgehenden Fragestellungen des Antragstellers.
Die von dem Bundesverwaltungsgericht zu treffende Abwägung ist wegen des Gewichts der möglicherweise im Raum stehenden öffentlichen Belange des Geheimnisschutzes sowie berechtigter schutzwürdiger Interessen betroffener Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes an der Vertraulichkeit zulasten des Antragstellers ausgefallen.
Beschluss vom 11. April 2018 - BVerwG 6 VR 1.18 -
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 30.04.2018
Denn anders als im Wettbewerbsrecht, wo möglicherweise eine solche Drittunterwerfung genügt, handelt es sich beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht um ein höchstpersönliches Rechtsgut, sodass die Grundsätze aus dem UWG nicht übertragbar sind.
Die Beklagte hatte auf ihrer Webseite geschrieben:
Dieser Ansicht folgten die Hamburger Richter nicht, sondern bejahten den Unterlassungsanspruch.
Denn anders als im Wettbewerbsrecht, wo möglicherweise eine solche Drittunterwerfung genüge, handle es sich beim Allgemeinen Persönlichkeitrecht um ein höchstpersönliches Rechtsgut.
Aus der Natur dieses Rechts folge einerseits, dass der Betroffene Schutz nur hinsichtlich seiner Persönlichkeitssphäre beanspruchen könne, und andererseits, dass die hieraus erwachsenen Ansprüche grundsätzlich nur ihm zustünden. Für den Fall, dass Äußerungen das Persönlichkeitsrecht mehrerer Personen betreffen, bedeute dies, dass jede einzelne dieser Personen einen Anspruch habe.
Andernfalls sei A nämlich davon abhängig, wie ernsthaft und nachhaltig C die ihm gegenüber abgegebene Unterlassungserklärung kontrollieren und etwaige Verstöße verfolgen würde. Dies könne ihr nicht zugemutet werden.
Daher reichten im Bereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Drittunterwerfungen grundsätzlich nicht aus, um die bestehende Wiederholungsgefahr auszuschließen.
Die Klägerin, die Online-Casinos betrieb, erhielt eine behördliche Untersagungsverfügung und wehrte sich gegen die amtlichen Verbote.
Das OVG Lüneburg wies die Klage ab.
Das staatliche Verbot, Casinos im Internet anzubieten,begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und sei verfassungsgemäß:
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegt der Erlaubnisvorbehalt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil er unabhängig von einem etwaigen unionsrechtswidrigen Glücksspielmonopol den verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Wege einer präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen dient."
Auch sei kein Vollgzugsdefizit durch den Staat erkennbar, so die Richter:
Die Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Angesichts der Vielzahl von Glücksspielangeboten im Internet ist ein zeitgleiches Vorgehen gegen alle Anbieter selbst bei Einsatz erheblicher Ressourcen nicht möglich, so dass es auf ein systematisches Vorgehen der zuständigen Behörde ankommt.
Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte gegen illegales Glücksspiel im Internet systematisch im Vollzugsverbund mit den anderen Bundesländern einschreitet und sein Handeln auch im vorliegenden Fall an den gemeinsam festgelegten Kriterien ausgerichtet hat.
Dass sich die Klägerin nicht auf der Prioritätenliste der Länder befindet, steht einem Vorgehen gegen sie nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Beklagte entsprechend den gemeinsam festgelegten Kriterien der Länder an Umfang und Verbreitung des Angebotes der Klägerin auf dem deutschen Markt orientiert hat. Dass es sachlich gerechtfertigt ist, nach der Größe der Anbieter zu differenzieren, liegt auf der Hand. Insofern begegnet es keinen Bedenken, zur Sachverhaltsermittlung auf Rankinglisten und Suchanfragen im Internet zurückzugreifen.
Im Übrigen hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht bestritten, dass sie zu den größeren und bekannteren Anbietern von Online-Casinospielen und Online-Automatenspielen gehört, deren Angebote von einer hohen Anzahl von Spielern in Deutschland genutzt werden."
Die Beklagte betrieb die Dating-Plattform lovescout24.de und bot eine kostenlose Mitgliedschaft mit eingeschränkten Möglichkeiten an. Den Empfängern dieser Nachricht übersandte sie, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung vorlag, Werbung für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft per E-Mail.
Die Klägerin sah darin einen Rechtsverstoß und klagte.
Zu Unrecht wie das OLG München nun entschied. Denn die Beklagte habe sich auf die Ausnahme-Regelung des § 7 Abs.3 UWG für Bestandskunden berufen können.
Denn bereits in der Überlassung der kostenlosen Mitgliedschaft könne eine Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift gesehen werden, so die Richter. Die Beklagte habe daher in ihrer E-Mail-Werbung für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft mit deutlich mehr Möglichkeiten werben düfen. Es handle sich hierbei um ähnliche Dienstleistungen.
Auch habe die Beklagte die weiteren Voraussetzungen der Norm eingehalten. Insbesondere habe sie bei der Erhebung den Kunden auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen. Hierfür sei es ausreichend gewesen, dass die Beklagte in ihren E-Mails folgenden Hinweis aufgenommen habe:
Da sich die Aussage schon denklogisch nicht auf die bereits erhaltene Mail beziehen könne, sei dem Empfänger klar, dass der Hinweis nur so gemeint sein könne, dass er durch einen entsprechenden Klick veranlassen könne, dass er nicht demnächst erneut mit einer entsprechenden E-Mail-Werbung konfrontiert werde.
Die Parteien betrieben beide werbefinanzierte Internet-Foren, die sich mit Uhren befassten. Im Impressum seines Portals hatte der Beklagte die Post-Adresse eines sogenannten virtuellen Büros angegeben. Unter dieser Anschrift konnten keine Zustellungen erfolgen.
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die impressumsrrechtlichen Vorschriften und klagte auf Unterlassung.
Das OLG München gab ihr Recht und bejahte eine Rechtsverletzung. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass keine Zustellungen an die angegebene Adresse erfolgen konnten.
Der Beklagte habe zwar angegeben, dass er unter der Adresse ein virtuelles Büro angemietet habe. Dies begründe aber keine Niederlassung, die berechtigten würde, diesen Geschäftssitz im Impressum zu nennen.
Denn auch wenn der Beklagte über die Unterhaltung des virtuellen Office in Form der elektronischen Weiterleitung der Post hinaus dort auch öfters kurzzeitig einen Raum angemietet und sich dann auch dort aufgehalten haben sollte, habe er gleichwohl unter der Anschrift keine Niederlassung betrieben, da Zustellungen gleichwohl grundsätzlich unter der Anschrift nicht erfolgten konnten.
Daher habe der Beklagte sich wettbewerbswidrig verhalten.
Die Beklagte betrieb mehrere Einrichtungshäuser und warb mit der Aussage online:
Ein Unternehmen müsse auf etwaige Einschränkungen seines Angebots hinreichend deutlich und transparent hinweisen. Dies gelte insbesondere dann, wenn ein Unternehmer einen Rabatt "auf alles" auslobe.
Im vorliegenden Fall werde nicht klar beschrieben, welche Produkte nun von der Preisreduzierung betroffen seien und welche eben nicht, so die Richter. Insbesondere der Hinweis "alle Angebote aus unseren Prospekten" sei vollkommen lebensfremd, denn es sei nicht davon auszugehen, dass ein Kunde sämtliche Prospekte, Anzeigen und Mailings des Unternehmens kenne.
Daher erfahre der potentielle Käufer gerade nicht, ob eine bestimmte Ware nun rabattiert sei oder nicht. Dadurch verletze die Beklagte ihre Informationspflichten und verhalte sich wettbewerbswidrig.
Der verklagte Online-Shop bot Sportartikel an. Ohne eine entsprechende Einwilligung eingeholt zu haben, schickte er Werbenachrichten an Kunden, die in der Vergangenheit bestellt hatten. In den AGB in Verbindung mit der Datenschutzerklärung hieß es dazu:
Dieser Ansicht erteilte das LG Berlin eine klare Absicht.
Es liege keine Einwilligung vor, so das Gericht. Denn die bloße Eingabe einer E-Mail-Adresse im Rahmen eines Bestellvorgangs stelle noch keine Einwilligung dar. Der Kunde müsse vielmehr seine Erklärung ausdrücklich und in gesonderter Weise (z.B. durch eine getrennte Checkbox) abgeben. All dies sei hier nicht der Fall, sodass ein Wettbewerbsverstoß vorliege.
Die Beklagte betrieb eine Webseite und informierte über diese und zahlreiche weitere Informations-Kanäle (z.B. Facebook, WhatsApp, Smartphone-App) ihre Nutzer über preisgünstige Flugreisen. Dabei wies sie auch auf fehlerhafte Preisauszeichnungen (sog. "Error Fares“) hin. Bei "Error Fares" handelt es sich um unzutreffende Preisangaben, die deutlich unterhalb einer regulären Bepreisung liegen und die auf einem Versehen des jeweiligen Anbieters beruhen.
Bei der Klägerin, der Lufthansa, kam es durch einen Technik-Fehler zu einer solchen falschen Preisangabe. Durch die Information der Beklagten buchten alleine 600 Personen innerhalb weniger Stunden dieses Ticket. In ihrem Hinweis schrieb die Beklagte:
Die Klägerin ging nun gegen das Portal vor und verlangte Unterlassung. Die Beklagte wandte ein, die bloße Bewerbung von Error Fares stelle keine Aufforderung zu rechtsmissbräuchlichem Verhalten dar. Nur das gezielte Buchen, um dann im Wege des Vergleichs eine Geldzahlung zu erhalten, sei rechtsmissbräuchlich. Zudem könne aufgrund der Preisschwankungen auf dem Markt für Flugreiseprodukte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob es sich überhaupt um Error Fares im Sinne eines unbeabsichtigten Preisirrtums handle.
Das LG München I stufte das Handeln der Beklagten als wettbewerbswidrig ein.
Die Parteien stünden in einem Wettbewerbsverhältnis, sodass das Wettbewerbsrecht anwendbar sei. Zwar existiere keine direkte, unmittelbare Beziehung. Für die Anwendbarkeit des UWG reiche es aber aus, wenn zwischen den Beteiligten eine Wechselwirkung bestünde. Dies sei hier der Fall. Lufthansa sei eine Fluggesellschaft, die ihre Tickets auch online anbiete. Die Beklagte betreibe ein Informationsportal, auf dem sich Nutzer über Reiseangebote informieren und vergleichen könnten. Beide richteten sich somit an den gleichen Kundenkreis, nämlich Flugreisende.
Die Beklagte handle unlauter, so das Gericht, weil sie gezielt auf Fehler der Lufthansa hinweisen würde.
Der Klägerin entstünden dadurch nicht nur erhöhte Kosten, sondern auch durch die sich anschließende Rückabwicklung ein Imageschaden in der Öffentlichkeit. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht um vereinzelte fehlerhafte Buchungen gehe, sondern die Beklagte als Markführerin im Bereich der Reiseschnäppchenportale Millionen von Nutzern erreiche und über das Vorliegen von Error Fares informiere, so dass es - wie auch im vorliegenden Fall - binnen weniger Stunden zu einer Vielzahl von Buchungen komme. Diese Marktmacht der Beklagten vergrößere noch den Umfang des Verletzung.
Die Beklagte besuchte eine Ausstellung und fertigte hierbei mehr als 100 Fotos an. Sie veröffentlichte diese Bilder in einer von ihrer verwalteten Facebook-Gruppe mit knapp 400 Mitgliedern. Der Zugang wurde von ihr, teilweise nach Rückfrage des Interesses, ohne weiteres auch Dritten gegenüber freigegeben.
Das LG München I sah hierin eine Urheberrechtsverletzung.
Das Posten der Fotografien in der Facebook-Gruppe stelle eine öffentliche Zugänglichmachung dar. Denn die Gruppe sei trotz ihrer beschränkten Mitgliederzahl als Öffentlichkeit zu qualifizieren, so die Richter.
Maßgeblich sei, ob die Zugänglichmachung für eine Mehrzahl der Mitglieder der Öffentlichkeit bestimmt sei. Von einer Mehrzahl sei bei einer Gruppenstärke von knapp 400 Mitgliedern ohne weiteres auszugehen.
Etwas anderes sei nur dann der Fall, wenn ein enger, gegenseitiger Kontakt zwischen den Gruppenmitgliedern bestünde. Eine solche Ausnahme liege nicht vor, denn denn der Zugang zur Gruppe werde von der Beklagten auch gänzlich unbekannten Personen freigegeben. Hierdurch würden die Inhalte der Allgemeinheit und damit der Öffentlichkeit preisgegeben.
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vom 09.05.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 19. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
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1. BVerfG: Amtliche Veröffentlichung von Lebensmittelsverstößen verfassungsgemäß
2. BVerwG: BND muss Presse nur begrenzt Auskunft über Anzahl laufender Strafverfahren wegen Geheimnisverrats geben
3. OLG Hamburg: Drittunterwerfung-Unterlassungserklärung bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts genügt nicht
4. OVG Lüneburg: Verbot von Online-Casinos weiterhin verfassungsgemäß
5. OLG München: Zulässige E-Mail-Werbung gegenüber Bestandskunden
6. OLG München: Virtuelles Büro ohne Möglichkeit der Post-Zustellung verletzt Online-Impressumspflicht
7. OLG München: Rabattaktion "25 % Geburtstagsrabatt auf fast alles" ohne konkrete Beschreibung der Ausnahmen wettbewerbswidrig
8. LG Berlin: Unzulässige E-Mail-Werbung eines Online-Shops gegenüber seinen Käufern
9. LG München I: Hinweis auf fehlerhafte Online-Preise bei Lufthansa wettbewerbswidrig
10. LG München I: Veröffentlichung auf Facebook ist Urheberrechtsverletzung
Die einzelnen News:
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1. BVerfG: Amtliche Veröffentlichung von Lebensmittelsverstößen verfassungsgemäß
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Die amtliche Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) über Verstöße einzelner Unternehmen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften ist an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil sie in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleichkommt.
§ 40 Abs. 1a LFGB wurde im Jahr 2012 in das seit 2005 geltende Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch eingefügt. Die Vorschrift ermächtigt und verpflichtet die Behörden, die Öffentlichkeit von Amts wegen über Verstöße von Lebens- und Futtermittelunternehmen gegen Grenzwertregelungen und alle sonstigen Vorschriften im Anwendungsbereich des Gesetzes zu unterrichten, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.
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2. BVerwG: BND muss Presse nur begrenzt Auskunft über Anzahl laufender Strafverfahren wegen Geheimnisverrats geben
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Bundesnachrichtendienst (BND) in einem Eilverfahren verpflichtet, einem Journalisten Auskunft darüber zu erteilen, wie viele laufende Strafverfahren nach Anklageerhebung gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes wegen der Weitergabe von Geheimnissen dem Bundesnachrichtendienst bekannt sind. Die weitergehenden Anträge hat es abgelehnt.
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3. OLG Hamburg: Drittunterwerfung-Unterlassungserklärung bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts genügt nicht
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Eine Unterlassungserklärung, die nicht gegenüber dem Geschädigten, sondern einem Dritten abgegeben wird (sog. Drittunterwerfung), schließt bei einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht ausreichend die Wiederholungsgefahr aus (OLG Hamburg, Urt. v. 20.03.2018 - Az.: 7 U 175/16).
"Heimliche Treffen zwischen A und C?“
und"Wie niederländische Medien berichten, soll es zu einem heimlichen Treffen zwischen A und Nationalspieler C gekommen sei."
Bei A handelte es sich um die Klägerin, die gegen diese unzulässige Berichterstattung vorging. Die Beklagte gab gegenüber C eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und berief sich im Prozess gegen A auf diesen Umstand. Durch diese Drittunterwerfung sei auch die Wiederholungsgefahr gegenüber A entfallen, so die Ansicht der Beklagten.
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4. OVG Lüneburg: Verbot von Online-Casinos weiterhin verfassungsgemäß
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Das Verbot von ausländischen Online-Casinos in Deutschland ist weiterhin rechtlich nicht zu beanstanden und somit verfassungsgemäß (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.04.2018 - Az.: 11 LA 501/17).
"In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine solche Erlaubnis nicht entbehrlich ist und diese nationale Gesetzeslage sowohl mit nationalem Verfassungsrecht als auch mit Unionsrecht vereinbar ist.
"In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit im Bereich der Online-Casinospiele und Online-Pokerspiele (...) nicht besteht.
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5. OLG München: Zulässige E-Mail-Werbung gegenüber Bestandskunden
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Bereits in der kostenlosen Überlassung eines Mitgliedschaft für eine Online-Dating-Plattform liegt eine Dienstleistung. Der Betreiber kann unter den Voraussetzungen des § 7 Abs.3 UWG gegenüber kostenfreien Bestandsmitgliedern für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft mittels E-Mail werben (OLG München, Urt. v. 15.02.2018 - Az.: 29 U 2799/17).
"Um diese Mail nicht mehr zu erhalten, klicken Sie hier.“
Dieser Hinweis sei ohne weiteres verständlich und auch vollkommen ausreichend.
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6. OLG München: Virtuelles Büro ohne Möglichkeit der Post-Zustellung verletzt Online-Impressumspflicht
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Gibt ein Unternehmer im Impressum seiner Webseite lediglich die Post-Adresse eines virtuelles Büros an, unter keine ordnungsgemäßen Zustellung erfolgen kann, handelt es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß (OLG München, Urt. v. 19.10.2017 - Az.: 29 U 8/17).
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7. OLG München: Rabattaktion "25 % Geburtstagsrabatt auf fast alles" ohne konkrete Beschreibung der Ausnahmen wettbewerbswidrig
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Eine Rabattaktion mit der Aussage "25 % Geburtstagsrabatt auf fast alles" ist nur dann zulässig, wenn der Verbraucher in ausreichender Form über die Einschränkungen des Sonderangebots informiert wird. Lautet der Sternchenhinweis "Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen, Mailings“ genügt dies nicht, da nicht hinreichend bestimmt ist, welche Waren nun von der Werbung erfasst sind und welche nicht (OLG München, Urt. v. 08.02.2018 - Az.: 6 U 403/17).
"25 % Geburtstagsrabatt auf fast alles" .
Im Sternchenhinweis hießt es dann dazu:"Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings"
Das OLG München stufte dies als wettbewerbswidrig ein.
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8. LG Berlin: Unzulässige E-Mail-Werbung eines Online-Shops gegenüber seinen Käufern
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Die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse im Rahmen des Bestellprozesses bei einem Online-Shop stellt keine ausreichende Einwilligung für eine spätere E-Mail-Werbung dar (LG Berlin, Urt. v. 16.11.2017 - Az.: 16 O 225/17).
"Als Kunde werden deine Daten zum Zweck der Vertragserfüllung und für eigene Werbezwecke genutzt."
.
Als die Klägerin gegen das Verhalten wettbewerbsrechtlich vorging, verteidigte sich das Internet-Portal mit dem Argument, dass der Kunde durch die Eingabe seiner E-Mail-Adresse und der Zustimmung der AGB und Datenschutzerklärung eine ausreichende Zustimmung abgegeben habe.
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9. LG München I: Hinweis auf fehlerhafte Online-Preise bei Lufthansa wettbewerbswidrig
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Eine Internet-Plattform, die auf auf fehlerhafte Preisauszeichnungen (sog. "Error Fares") bei Lufthansa hinweist, handelt wettbewerbswidrig, da sie das Unternehmen bewusst behindert (LG München I, Urt. v. 11.12.2017 - Az.: 37 O 14236/17).
"ERROR FARE: Business Class nach Kalifornien mit Lufthansa und Co. für nur 687 €"
Und weiter:
"...waschechte Business Class Error Fare mit der Star Alliance"
Nach nur wenigen Stunden korrigierte die Klägerin ihr Angebot.
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10. LG München I: Veröffentlichung auf Facebook ist Urheberrechtsverletzung
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Die Veröffentlichung von Fotos auf Facebook in einer nicht vollständig privaten, nicht geschlossen Benutzergruppe stellt eine Urheberrechtsverletzung dar (LG München I, Urt. v. 31.01.2018 - Az.: 37 O 17964/17).
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