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Erst vor kurzem hatte der BGH (Urt. v. 04.02.2016 - Az.: I ZR 181/14) entschieden, dass es ausreichend ist, wenn in einem Online-Shop die Angaben zu der Effizienzklasse eines Elektrogeräts auf einer gesonderten, verlinkten Webseite platziert werden. Siehe dazu auch unsere News vom 20.07.2017.
Nun haben die Karlsruher Richter noch einmal klargestellt, dass diese Grundsätze nur dann gelten, wenn der Hinweistext in klarer und deutlicher Weise erläutert, dass der Link Informationen zur Effenzienzklasse enthält.
Im vorliegenden Fall hatte der Online-Shop als Beschreibungshinweis lediglich "Mehr zum Artikel" gewählt.
Dies ließen die Robenträger nicht ausreichen.
Die nur allgemeine Bezeichnung "Mehr zum Artikel" führe dem Verbraucher nicht vor Augen, dass er an der betreffenden Stelle Informationen zur Energieeffizienzklasse finde, die für die Bewertung des Geräts in wirtschaftlicher und umweltmäßiger Hinsicht von erheblicher Bedeutung seien.
Ausreichend sei auch nicht, dass der Kunde vor Bestellung diese weitere, verlinkte Webseite aufrufen müsse. Damit wäre lediglich gewährleistet, so die Richter, dass der Verbraucher vor dem Kauf von dessen Energieeffizienzklasse Kenntnis erlangte. Das Gesetz verpflichte den Händler jedoch sicherzustellen, dass schon im Rahmen der Werbung die Energieeffizienzklasse angegeben werden müssten.
Einem Anwalt war gerichtlich persönlich verboten worden, in bestimmter Art und Weise für seine Dienstleistungen zu werben, da es sich um unzulässige Schockwerbung handelte.
Der Anwalt gründete nun eine juristische Person (hier: UG) und war Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Dieses neue Unternehmen wollte die gleiche Art der Schockwerbung betreiben. Die Firma argumentierte, es handle sich bei ihr um einen neutralen Dritten.
Der BGH ließ diese Argumentation nicht gelten, sondern stellte fest, dass es sich um eine eindeutige Umgehungshandlung handle.
Der Anwalt dürfe nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben würden, die für ihn selbst verboten sei. Die beabsichtigte Werbung sei für den Rechtsanwalt - wie bereits entschieden wurde - rechtswidrig. Es handle sich um eine unzulässige Umgehung des Verbots, wenn er als Geschäftsführer einer juristischen Person darauf hinwirke, die für ihn selbst untersagte Werbung nun durch diese Gesellschaft vorzunehmen zu lassen.
Die Klägerin machte Schadensersatz-Ansprüche wegen falscher Internet-Berichte gegen die Beklagte geltend. Ursprünglicher Kläger war der Ehemann, der auch Gegenstand der Berichterstattung war. Dieser war jedoch im Laufe des Gerichtsverfahrens verstorben. Die Klägerin führte als Erbin das Begehren weiter.
Die BGH-Richter entschieden, dass der Ehefrau keine Ansprüche zustünden.
Denn Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen seien grundsätzlich nicht vererblich. Dies gelte selbst dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Klage bereits rechtshängig sei.
Als Grund für diese Wertung führen die Robenträger an, dass bei solchen Klagen regelmäßig der persönliche Genugtuungsgedanke im Vordergrund stünde. Sterbe der Anspruchsteller, verliere diese bezweckte Genugtuung an Bedeutung. Daraus ergebe sich die grundsätzliche Unvererblichkeit solcher Ansprüche.
In dem Verfahren OVG 6 S 9.17 ist die Beschwerde des Bundeskanzleramts gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hatte das Bundeskanzleramt zu verschiedenen Auskünften in Zusammenhang mit dem von dem Moderator Böhmermann unter dem Titel „Schmähkritik“ vorgetragenen Gedicht auf den türkischen Staatspräsidenten verpflichtet. Hierzu hatte es ausgeführt, das Bundeskanzleramt habe keine überzeugenden Argumente gegen die grundsätzlich bestehende Auskunftspflicht vorgebracht. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das Bundeskanzleramt im Beschwerdeverfahren diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert.
In dem Verfahren OVG 6 S 12.17 hat die Beschwerde des Bundeskanzleramts Erfolg gehabt. Das Verwaltungsgericht hatte das Bundeskanzleramt dazu verpflichtet, dem Pressevertreter Auskunft darüber zu geben, ob die Bundeskanzlerin Kenntnis von Strafanzeigen des Bundesamts für Verfassungsschutz wegen Geheimnisverrats nach Veröffentlichungen im Blog „netzpolitik.org“ hatte. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts hat der Pressevertreter die erforderliche Eilbedürftigkeit seines Anliegens jedoch nicht glaubhaft gemacht, zumal ihm die Auskunft zuvor bereits informell erteilt worden war.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Beschlüsse vom 3. August 2017 – OVG 6 S 9.17 und OVG 6 S 12.17 –
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 03.08.2017
Der verklagte Spielhallen-Betreiber bot verbilligte Getränke in seiner Spielhalle an. In der Vergangenheit hatte er sich im Rahmen einer Unterlassungserklärung verpflichtet, keine Getränke unterhalb des "marktüblichen Vergleichspreises" zu veräußern.
Als er von der Klägerin auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen wurde, berief er sich darauf, dass auch die Spielhallen in der näheren Umgebung die identischen Preise nehmen würden.
Dies ließ das Gericht nicht gelten. Der Unterlassungsvertrag sei an die gesetzliche Regelung des § 8 Abs.3 HessSpielHG angelehnt. Das dort festgehaltene Zuwendungsverbot solle die Spieler vor den Gefahren der Spielsucht schützen, wenn diese durch zusätzliche Anreize verstärkt würden.
Entscheidend sei daher bei der Bestimmung der Marktüblichkeit nicht der Vergleich mit anderen Spielhallen, sondern vielmehr mit normalen Gastronomiebetrieben.
Die Klägerin war Rechteinhaberin an einer Software und vertrieb diese unter GPL (GNU GENERAL PUBLIC LICENSE). Danach konnte jeder die Anwendung frei herunterladen, durfte aber nicht den Copyright-Vermerk entfernen und musste zudem den Quellcode und die GPL-Bedingungen beifügen.
Die Beklagte, die Universität Duisburg-Essen, bot das Programm auf ihrer Webseite zum Download an, jedoch ohne Quellcode und GPL-Vorschriften.
Das OLG Hamm bejahte zwar eine Rechtsverletzung, lehnte aber einen Schadensersatz-Anspruch ab. Die Klägerin habe die Programmversion kostenlos zur Verfügung gestellt, sodass nicht ersichtlich sei, welchen wirtschaftlichen Sinn eine weitere entgeltliche Lizenzierung daneben noch haben könne.
Da die Nutzung des Programms einschließlich der öffentlichen Weiterverbreitung bereits kostenlos möglich sei, laufe eine weitere kostenpflichtige Lizenz letztlich nur darauf hinaus, sich als Lizenznehmer von den - letztlich nur rein formalen - Bestimmungen der "GNU General Public License" befreien zu lassen. Anhaltspunkte, die als Grundlage einer Schätzung dienen könnten, um den objektiven Wert einer solchen "Befreiung" zu ermitteln, existieren nicht. Es bestünde für die von der Beklagten weiterverbreitete Programmversion auch kein "dual licensing"-Modell.
Hinweis von RA Dr. Bahr:
Die Beklagte bewarb eine lediglich vergoldeten Rose online mit der Aussage Das OLG Karlsruhe stufte dies als irreführend ein.
Grundsätzlich gebe die Karatzahl als Maßeinheit den Feingehalt von Gold an, d.h. wie groß der Gewichtsanteil reinen Goldes an der Gesamtmasse einer Goldlegierung sei. Die Angabe 24 Karat beschreibe den höchst möglichen Feingehalt.
Die Vergoldung der streitgegenständlichen Rose unter Verwendung von Gold mit einem Feingehalt von 24 Karat erfolge jedoch durch elektrochemische Aufbringung einer hauchdünnen Schicht. Der Gewichtsanteil an reinem Gold falle dabei wertmäßig nicht ins Gewicht, die Vergoldung selbst habe einen sehr geringen Materialwert. Wertmäßig bestehe kein nennenswerter Unterschied, ob die Rose "24 Karat vergoldet" oder nur "1 Karat vergoldet" sei.
Der durchschnittliche Verbraucher kenne diese Fakten jedoch nicht, sondern werde aufgrund der Aussage "24 Karat vergoldet" annehmen, dass das Produkt besonders werthaltig sei. Dies sei jedoch objektiv unzutreffend.
Somit werde der Kunde in die Irre geführt und getäuscht.
Die rheinland-pfälzische Landesmedienanstalt, die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK), hatte im Mai 2014 auf Antrag von TV IIIa deren bisherige Zulassung aus dem Jahr 2004 zur Veranstaltung und Verbreitung eines sogenannten regionalen Fensterprogramms im Hauptprogramm von Sat.1 um 10 Jahre verlängert. Dieses Regionalprogramm für die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen wird an jedem Werktag eine halbe Stunde lang ausgestrahlt. Die Modalitäten der Finanzierung regelt eine schon seit 1997 bestehende privatrechtliche Dienstleistungsvereinbarung der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH mit TV IIIa.
Gegen die Verlängerung der Zulassung von TV IIIa erhoben die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH, die derzeit das bundesweit ausgestrahlte private Fernseh-Vollprogramm Sat.1 veranstaltet, sowie die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH Klage; letztere soll in der Zukunft das Vollprogramm Sat.1 veranstalten, ihre Zulassung hängt allerdings noch von einem Gerichtsverfahren in Schleswig-Holstein ab.
Die Klägerinnen rügten vor allem, die Zulassung hätte nur nach einem Ausschreibungsverfahren verlängert werden dürfen; ein solches sei nicht durchgeführt worden. Bei der mit einer Finanzierungspflicht verbundenen Regionalfensterzulassung werde dem Veranstalter des Hauptprogramms Sat.1 eine unzulässige Sonderabgabe auferlegt. Die entsprechende gesetzliche Grundlage im Rundfunkstaatsvertrag sei verfassungswidrig.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße Nr. 16/2016). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.
Das Gericht schließe sich in vollem Umfang der eingehenden und zutreffenden Begründung des angegriffenen Urteils der Vorinstanz an. Die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH sei als Veranstalter des Hauptprogramms Sat.1, einem der beiden – neben RTL – reichweitenstärksten bundesweiten privaten Fernseh-Vollprogramme, gesetzlich (nach dem Rundfunkstaatsvertrag und dem rheinland-pfälzischen Landesmediengesetz) zur Aufnahme eines Regionalfensterprogramms verpflichtet. Eine Verlängerung der bestehenden Regionalfensterzulassung sei auch ohne eine vorherige Ausschreibung zulässig.
Die Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeiten für die Übertragung von Regionalfensterprogrammen sei mit höherrangigem Verfassungs- und Europarecht vereinbar. Insbesondere stelle die Finanzierungsverpflichtung des Hauptprogrammveranstalters weder eine verfassungswidrige Sonderabgabe noch eine europarechtlich unzulässige Beihilfe dar. Dies gelt jedenfalls dann, wenn die Finanzierungsverpflichtung – wie hier – auf einer zwischen dem Haupt- und Regionalfensterprogrammveranstalter privatautonom abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung beruhe.
Beschluss vom 22. Juni 2017, Aktenzeichen: 2 A 10449/16.OVG
Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz vom 01.08.2017
Die Beklagte betrieb die Online-Versandapotheke ipill.de und hatte dort für sämtliche Bestellungen das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht ausgeschlossen. Die Regelung lautete: Die Richter stuften einen solchen generellen Ausschluss als unwirksam ein, da die Bestimmung den Verbraucher benachteilige.
Zweifellos gebe es Arzneimittel, die schnell verderben würden. Dies gelte jedoch nicht für sämtliche Medikamente, so die Robenträger weiter.
Es sei zudem zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen, die das Widerrufsrecht beschränkten, Ausnahmecharakter hätten und daher eng auszulegen seien. Eine extensive Interpretation wie sie die Beklagte vertrete, sei damit nicht vereinbar.
Ein Ausschluss des Widerrufsrechts aufgrund der Versiegelung der Ware käme ebenfalls nicht Betracht, da die Produkte nicht durchgehend versiegelt seien.
Der Angeklagte hat in mehr als 700 Fällen im Internet hochwertige Elektroartikel angeboten, von den Geschädigten den Kaufpreis per Vorkasse vereinnahmt und ist die Lieferung der bestellten Waren ? wie von vorneherein geplant ? schuldig geblieben. ?Fakeshops? sind oftmals auf den ersten Blick von seriösen Verkaufsplattformen im Internet kaum zu unterscheiden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Nach umfangreichen Ermittlungen im In- und Ausland war es den Staatsanwälten der Zentralstelle Cybercrime Bayern und Beamten der Kriminalpolizeiinspektion Ansbach gelungen, den Täter in Spanien festnehmen und im Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ausliefern zu lassen, wo er seitdem in Haft saß.
Die betrügerischen Shop-Angebote waren an Professionalität kaum zu überbieten. Die Shops wechselten regelmäßig die Domains, unter denen sie im Internet erreichbar waren. Bilder und Artikelbeschreibungen kopierte sich der Täter von den Seiten seriöser Online-Händler. Auch eine Telefonnummer für Kundenrückfragen wurde angeboten ? diese führte in einem Fall zu einem extra angemieteten Online-Sekretariat.
Die Web-Shops waren aggressiv über alle gängigen Internet- bzw. Preissuchmaschinenanbieter für den deutschsprachigen Raum, gelegentlich auch über ganzseitige Zeitungsannoncen, beworben worden. In einzelnen Fällen wurde auch ? unter Einschaltung von Strohmännern ? für reale Handelsregistereintragungen gesorgt.
Wegen der Betrugstaten zum Nachteil von ca. 750 Geschädigten, die um rund 428.000 EUR geprellt wurden, wurde der Angeklagte jetzt zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Einmal mehr musste ein Täter die Erfahrung machen, dass auch das Internet mit seinen vielfältigen Verschleierungsmöglichkeiten keinen Schutz vor Strafe bietet. Trotz seiner Bemühungen um Anonymisierung konnte der Angeklagte durch akribische Ermittlungsarbeit und eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit europäischen Partnern identifiziert werden.
Durch den Betrieb von ?Fakeshops? werden nicht nur die individuellen Kunden geschädigt. Da das Vertrauen in den Online-Handel insgesamt beeinträchtigt wird, stellen diese auch für die zahlreichen redlichen Online-Versandhändler ein erhebliches Problem dar. Die Zentralstelle Cybercrime Bayern in Bamberg wird deshalb auch weiterhin für eine nachdrückliche Aufklärung und Strafverfolgung dieses Kriminalitätsphänomens eintreten.
Seit dem 1. Januar 2015 besteht bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg die Zentralstelle Cybercrime Bayern. Diese Zentralstelle ist bayernweit zuständig für die Bearbeitung herausgehobener Ermittlungsverfahren im Bereich der Cyberkriminalität. Sie ermittelt in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Spezialisten der bayerischen Polizei z.B. bei Angriffen auf bedeutende Wirtschaftszweige oder bei Verfahren aus dem Bereich der organisierten Cyberkriminalität. Auch dann, wenn ein hoher Ermittlungsaufwand im Bereich der Computer- und Informationstechnik abzuarbeiten ist, werden die Staatsanwälte der Zentralstelle tätig.
Quelle: Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg v. 08.06.2017
Das verklagte Unternehmen war im Möbelhandel tätig und veranstaltete eine zeitlich begrenzte Rabattaktion. Gegen ein verteiltes "Gutscheinblatt" konnten Verbraucher bis Ende Oktober 2016 einen Rabatt bis zu ca. 2.300,- EUR erhalten.
Auch nach diesem Datum konnten Kunden die Waren zu diesen reduzierten oder noch günstigeren Preisen erwerben, selbst wenn sie kein "Gutscheinblatt" vorlegten.
Das LG Würzburg stufte die Verlängerung der ursprünglich zeitlich befristeten Rabattaktion als Irreführung und somit als Wettbewerbsverstoß ein. Denn der Verbraucher gehe davon aus, dass die gewährten Sonderkonditionen nur innerhalb des beworbenen Zeitraumes gewährt würden und er daher schnell aktiv werden müsse. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Nachlass so erheblich sei.
Dass auch nach Ablauf der Frist die gleichen oder noch günstigeren Preise gewährt würden, zeige, dass es sich um keine einmalige, zeitlich befristete Aktion handle.
Hinweis von RA Dr. Bahr:
Der BGH (Urt. v. 07.07.2011 – Az. I ZR 173/09) hat entschieden, dass eine zeitlich befristete Rabattaktion nur aus triftigen Gründen, die zum Zeitpunkt der Bewerbung der Aktion seitens des Werbenden noch nicht vorhersehbar gewesen sein dürfen, rechtmäßig verlängert werden kann. Der wirtschaftliche Erfolg einer Rabattaktion stellt einen solchen triftigen Grund nicht dar.
Die EU-Datenschutzgrund-Verordnung tritt im Mai 2018 in Kraft und wird den Bereich des Datenschutzrechts grundlegend umwälzen. Das Seminar richtet sich an alle, die Dialogmarketing-Kampagnen planen und durchführen oder beratend im Dialogmarketing bzw. Adresshandel tätig sind. Sie erhalten wertvolle Tipps von einem erfahrenen Datenschutz-Profi mit Konzentration auf das Wesentliche.
Die Inhalte in Kürze:
Einen ausführlichen Inhalt finden Sie hier zum Download.
Anmeldungen sind hier möglich.
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vom 09.08.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 32. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 32. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Link-Hinweis "Mehr zum Artikel" in Online-Shop zur Angabe der Effizienzklasse nicht ausreichend
2. BGH: Umgehung eines Wettbewerbsverbots durch Gründung einer Gesellschaft verboten
3. BGH: Geldentschädigung-Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vererblich
4. OVG Berlin-Brandenburg: Presserechtliche Auskunftsansprüche eines Journalisten gegen Bundeskanzleramt
5. OLG Frankfurt a.M.: Spielhallen-Betreiber darf nicht verbilligte Getränke anbieten
6. OLG Hamm: Verstöße gegen GPL begründen keinen Schadensersatz
7. OLG Karlsruhe: Bewerbung einer vergoldenen Rose mit Aussage "24 Karat vergoldet" irreführend
8. OVG Koblenz: Regionalfensterprogramm bei Sat.1: Verlängerung der Zulassung rechtmäßig
9. OLG Naumburg: Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht gilt auch für Online-Apotheke
10. LG München: Mehr als 5 Jahre Freiheitsstrafe für Fake-Shop-Betreiber
11. LG Würzburg: Zeitlich befristete Rabattaktion, die verlängert wird, ist Wettbewerbsverstoß
12. Seminar mit RA Dr. Bahr: Datenschutz-Reform 2018: Auswirkungen auf das Dialogmarketing
Die einzelnen News:
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1. BGH: Link-Hinweis "Mehr zum Artikel" in Online-Shop zur Angabe der Effizienzklasse nicht ausreichend
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Ein Link mit dem Hinweis "Mehr zum Artikel" in einem Online-Shop reicht nicht aus, um die gesetzlichen Pflichtangaben zur Effizienzklasse bereitzustellen (BGH, Urt. v. 06.04.2017 - Az.: I ZR 159/16).
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2. BGH: Umgehung eines Wettbewerbsverbots durch Gründung einer Gesellschaft verboten
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Die Umgehung eines wettbewerbsrechtlichen Werbeverbots durch Neugründung einer juristischen Person ist rechtswidrig (BGH, Urt. v. 03.07.2017 - Az.: AnwZ (Brfg) 45/15).
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3. BGH: Geldentschädigung-Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vererblich
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Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. Dies gilt auch, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten die Klage bei Gericht eingereicht wurde (BGH, Urt. v. 23.05.2017 - VI ZR 261/16).
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4. OVG Berlin-Brandenburg: Presserechtliche Auskunftsansprüche eines Journalisten gegen Bundeskanzleramt
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei vorläufigen Rechtsschutzverfahren über die Verpflichtung des Bundeskanzleramts entschieden, einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt von Akten zu geben.
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5. OLG Frankfurt a.M.: Spielhallen-Betreiber darf nicht verbilligte Getränke anbieten
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Ein Spielhallen-Betreiber darf nicht unter dem marktüblichen Preis liegende Getränke in seinen Räumen anbieten, andernfalls verstößt er gegen § 8 Abs.3 HessSpielHG (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.04.2017 - Az.: 6 U 59/16).
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6. OLG Hamm: Verstöße gegen GPL begründen keinen Schadensersatz
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Verstöße gegen die Lizenzpflichten der GPL begründen nach Ansicht des OLG Hamm (Urt. v. 13.06.2017 - Az.: 4 U 72/16) keinen Schadensersatz-Anspruch.
Bereits 2011 hat das LG Bochum in einem von uns geführten Muster-Prozess einen Schadensersatz bei Verletzungen gegen die Lesser General Public License (LGPL) bejaht, vgl. dazu unsere News v. 11.02.2011. Der Rechtsstreit wurde damals mittels Vergleich beendet.
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7. OLG Karlsruhe: Bewerbung einer vergoldenen Rose mit Aussage "24 Karat vergoldet" irreführend
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Die Bewerbung einer lediglich vergoldeten Rose mit der Aussage "24 Karat vergoldet" ist irreführend und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar (OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.07.2016 - Az.: 4 U 163/16).
"St. Leonhard Echte Rose für immer schön: 24 Karat vergoldet, 28 cm"
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8. OVG Koblenz: Regionalfensterprogramm bei Sat.1: Verlängerung der Zulassung rechtmäßig
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Die Verlängerung der Zulassung der Fernsehproduktionsgesellschaft TV IIIa GmbH & Co. KG zur Veranstaltung und Verbreitung des sogenannten regionalen Fensterprogramms im Hauptprogramm von Sat.1 ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
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9. OLG Naumburg: Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht gilt auch für Online-Apotheke
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Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gilt grundsätzlich auch für Bestellungen bei Online-Apotheken (OLG Naumburg, Urt. v. 22.06.2017 - Az.: 9 U 19/17).
"Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht nach Übergabe an den Kunden kein Widerrufsrecht, da diese aufgrund der Vorschriften die Arzneimittelsicherheit wegen ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind und schnell verderben können."
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10. LG München: Mehr als 5 Jahre Freiheitsstrafe für Fake-Shop-Betreiber
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Wegen des Betriebs von insgesamt 19 sogenannten ?Fakeshops? hat das Landgericht München I am gestrigen Tag nach einer Anklage der bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg angesiedelten Zentralstelle Cybercrime Bayern einen 35-jährigen Münchener wegen mehrfachen gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 5 Monaten verurteilt.
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11. LG Würzburg: Zeitlich befristete Rabattaktion, die verlängert wird, ist Wettbewerbsverstoß
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Eine zeitlich befristete Rabattaktion, die ohne plausiblen, sachlichen Grund verlängert wird, ist ein Wettbewerbsverstoß (LG Würzburg, Urt. v. 08.06.2017 - Az.: 1 HK O 555/17).
Das Urteil entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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12. Seminar mit RA Dr. Bahr: Datenschutz-Reform 2018: Auswirkungen auf das Dialogmarketing
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Am 29.08. gibt es ein Seminar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Datenschutz-Reform 2018: Auswirkungen auf das Dialogmarketing". Das renommierte Siegfried Vögele Institut bietet die Veranstaltung an.
- Datenschutz-Reform 2018: Was kommt auf Sie zu?
- Die zukünftigen »Erlaubnis-Tatbestände« bei der Datenerhebung: Einwilligung versus Interessensabwägung
- (Neue) Informations-Pflichten für werbetreibende Unternehmen und Vermeidung von Bußgeldern
- Auftragsdaten-Verarbeitung: Mindest-Inhalt und formale sowie inhaltliche Anforderungen
- Datenschutzrechtliche Anforderungen und Dokumentations-Pflichten für Unternehmen
- Der Umgang mit Altdaten-Beständen und bestehenden Einwilligungen (Opt-ins)
- Zukünftige Rechte der Betroffenen: Auskunft, Berechtigung, Löschung, Einschränkung, Verarbeitung, Daten-Übertragbarkeit
- Zukünftige Rechte der Aufsichts-Behörden und Abwehrrechte der betroffenen Unternehmen
- Ausblick: Reform der ePrivacy-Richtlinie, die vor allem für die
Online-Kunden-Ansprache von hoher Relevanz ist
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