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Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichthof nämlich fest, dass diese Richtlinie für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist.
Trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe ist eine solche Einrichtung als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie anzusehen, für den das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt. Die Richtlinie nimmt solche Einrichtungen nämlich nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus. Zudem erfordert es das Ziel der Richtlinie, in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken und insbesondere irreführende Werbung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dass dieser Schutz unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter der fraglichen Einrichtung und von der speziellen von ihr wahrgenommenen Aufgabe garantiert wird.
Im vorliegenden Fall beantwortet der Gerichtshof eine Frage des Bundesgerichtshofs (Deutschland), der einen Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale, einer deutschen Vereinigung zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, und der BKK, einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten gesetzlichen Krankenkasse des deutschen Rechtssystems, zu entscheiden hat. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellen die von der BKK im Jahr 2008 auf ihrer Website veröffentlichten Aussagen, wonach ihre Mitglieder bei einem Wechsel der Kasse finanzielle Nachteile riskierten, – wie die Wettbewerbszentrale geltend machte – eine irreführende Praxis im Sinne der Richtlinie dar. Er fragte sich jedoch, ob die Richtlinie und damit das von ihr aufgestellte Verbot auch für die BKK als mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betrauten Körperschaft öffentlichen Rechts gelten könne.
Urteil in der Rechtssache C-59/12
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 03.10.2013
Seine Zuständigkeit ist jedoch auf den Schaden begrenzt, der im Hoheitsgebiet dieses
Nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen1 ist grundsätzlich das Gericht des Beklagtenwohnsitzes für die Entscheidung über einen Rechtsstreit zuständig. In bestimmten Fällen kann der Beklagte jedoch ausnahmsweise in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden. So kann ein Rechtsstreit über eine unerlaubte Handlung u. a. vor das Gericht gebracht werden, in dessen Bezirk sich der Schadenserfolg verwirklicht hat.
Der von der Cour de cassation (Frankreich) angerufene Gerichtshof hat sich heute zu der Frage geäußert, ob der Urheber eines geschützten Werkes nach dieser Zuständigkeitsregelung eine Klage auf Ersatz des Schadens, der durch das nicht genehmigte Angebot von Vervielfältigungen seines Werkes im Internet entstanden ist, vor die Gerichte seines Wohnsitzstaates bringen kann.
Herr Pinckney, der seinen Wohnsitz in Toulouse (Frankreich) hat, macht geltend, der Autor, Komponist und Interpret von zwölf Liedern zu sein, die von der Gruppe Aubrey Small auf einer Schallplatte aufgenommen wurden. Er entdeckte, dass diese Lieder ohne seine Erlaubnis auf einer in Österreich von einer dort niedergelassenen Gesellschaft gepressten Compact Disc (CD) vervielfältigt und anschließend von britischen Gesellschaften auf verschiedenen von seinem Wohnsitz in Toulouse aus zugänglichen Websites vertrieben worden waren. Herr Pinckney verklagte diese österreichische Gesellschaft daher beim Tribunal de grande instance de Toulouse auf Schadensersatz wegen Verletzung seiner Urheberrechte.
Die beklagte Gesellschaft bestreitet die Zuständigkeit der französischen Gerichte. Mit dem Rechtsstreit wurde in letzter Instanz die Cour de cassation befasst, die den Gerichtshof um Klärung ersucht, ob unter solchen Umständen davon auszugehen ist, dass sich der Schadenserfolg in dem Mitgliedstaat verwirklicht, in dem der Urheber seinen Wohnsitz hat, und somit die Gerichte dieses Staates zuständig sind.
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass in Fällen von Verletzungen, die über das Internet begangen werden und sich daher an verschiedenen Orten verwirklichen können, der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in Abhängigkeit von der Natur des verletzten Rechts variieren kann. Auch wenn sich dieser Schadenserfolg nur unter der Voraussetzung in einem bestimmten Mitgliedstaat verwirklichen kann, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, dort geschützt ist, hängt die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs jedenfalls davon ab, welches Gericht am besten in der Lage ist, die Begründetheit der geltend gemachten Verletzung zu beurteilen.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass die zu einem Schaden führende Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts ausgerichtet war.
Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass für die Entscheidung über die Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten das Gericht des Mitgliedstaats zuständig ist, der die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und in dessen Bezirk sich der Schadenserfolg zu verwirklichen droht. Diese Gefahr kann sich insbesondere aus der Möglichkeit ergeben, sich über eine im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website eine Vervielfältigung des Werkes zu beschaffen, an das die Rechte geknüpft sind, auf die sich der Anspruchsteller beruft.
Sofern hingegen der vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährte Schutz nur für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gilt, ist das angerufene Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.
Urteil in der Rechtssache C-170/12 Pinckney / KDG Mediatech AG
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 03.10.2013
Das Gesetz verlangt seit 2008 bei der Werbung von Waren oder Dienstleistungen bestimmte wettbewerbsrechtliche Informationspflichten (§ 5 a Abs.3 UWG). In dem aktuellen Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein Unternehmen auch dann vollständig seine Rechtsform angeben muss, wenn keine ernstlichen Zweifel für den Verbraucher bestehen, wer der Werbende ist.
Der BGH (Urt. v. 18.04.2013 - Az.: I ZR 180/12) hat diese Frage bejaht. Die Rechtsform sei eine zwingende Angabe, von der nicht abgesehen werden könne. Dies gelte selbst dann, wenn keinerlei Zweifel über die Identität der Firma bestünden.
Die Regelung diene dem Schutz des Vertragspartners. Er solle ausreichend sicher sein, mit wem er eine Geschäftsbeziehung eingehe. Dias Risiko etwaiger Verwechslungen, und sei es auch noch so gering, solle nicht der Verbraucher tragen. Hinzu komme, dass der Käufer einer Ware - neben anderen Faktoren - auch bestimmte Rückschlüsse auf die Haftung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens ziehen könne. Diese Möglichkeit würde ihm erschwert, wenn er selbst nach diesen Angaben recherchieren müsse.
Die Karlsruher Juristen bejahten daher einen Wettbewerbsverstoß.
Das Gericht beurteilte den Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung als gegenüber dem Stand der Technik (insbes. WO 03 / 81 458 A1“Lira“) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Die vorgelegten Hilfsanträge, die Ergänzungen zu den in Frage stehenden Merkmalen enthalten, hat das Gericht nicht anders bewertet. Für die am engsten gefassten Hilfsanträge wurde als Stand der Technik eine als Video festgehaltene Präsentation des iPhone durch den damaligen Apple-CEO Steve Jobs am 9. Januar 2007 herangezogen. Das Streitpatent hatte zwar durch insgesamt sieben beanspruchte Prioritäten einen älteren Zeitrang. Die Klägerinnen konnten aber aufzeigen, dass die älteren Prioritätsanmeldungen die patentierte Erfindung nicht enthalten und dem Streitpatent somit als frühester Zeitrang der 29. Juni 2007 zukommt.
Eine vom Gericht in seinem „Hinweis an die Parteien“ (§ 83 Abs. 1 PatG) als möglicherweise nicht vorweggenommen oder naheliegend bezeichnete Merkmalskombination wurde von der Patentinhaberin nicht aufgegriffen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung der Fa. Apple Inc. zum Bundesgerichtshof möglich.
Aktenzeichen:
2 Ni 61/11 EP verbunden mit 2 Ni 76/11 EP
Quelle: Pressemitteilung des BPatG v. 26.09.2013
Er hat damit der Berufung eines Redakteurs einer juristischen Fachzeitschrift (Kläger) gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart teilweise stattgegeben.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Redakteur der juristischen Fachzeitschrift „Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht“. Diese enthält regelmäßig die Rubrik „Die Entgleisung“, in deren Beiträgen Maßnahmen und Äußerungen von namentlich genannten Mitarbeitern von Behörden und Gerichten kritisiert werden, die nach Auffassung der Autoren diskriminierend bzw. fremdenfeindlich sind.
Der Kläger begehrt die Übersendung eines - mit Ausnahme der persönlichen Angaben des Verurteilten - nicht anonymisierten Abdrucks einer strafgerichtlichen Entscheidung des Amtsgerichts Nürtingen. Das Amtsgericht hatte einen afghanischen Staatsangehörigen, der als Asylbewerber mit gefälschten Papieren eingereist war, zu einer sechsmonatigen Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt. Der Kläger beabsichtigt, die Verurteilung des Jugendlichen durch das Amtsgerichts in der genannten Zeitschrift zu thematisieren. Dabei will der Kläger den namentlich benannten Personen, insbesondere dem Pflichtverteidiger des Angeklagten Verantwortung für das Verfahren und sein Ergebnis zuweisen, das er als unverhältnismäßig ansieht.
Der Direktor des Amtsgerichts stellte dem Kläger daraufhin eine anonymisierte Urteilskopie zur Verfügung und teilte den Namen der Vorsitzenden Richterin mit; die Namen der Schöffen, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, des Verteidigers und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft offenbarte er hingegen nicht. Der Kläger wandte dagegen ein, ein schutzwürdiges privates Interesse stünde der Bekanntgabe der Namen der Beteiligten, insbesondere auch des Verteidigers, nicht entgegen. Dieser stehe als Organ der Rechtspflege ebenso im öffentlichen Leben wie ein Richter.
Nach Auffassung des VGH besteht ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig ein Anspruch auf Bekanntgabe der Namen der Schöffen. Deshalb sei zwar grundsätzlich in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) des jeweils Betroffenen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall komme aber nach Würdigung aller Umstände dem Informationsrecht der Presse Vorrang zu.
Die Schöffen hätten bei der Entscheidung des Gerichts dasselbe Stimmrecht wie die Berufsrichter und verantworteten damit die getroffene Entscheidung in gleicher Weise. Ferner müssten Schöffen stets mit einer Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen rechnen, an denen sie teilnähmen. Die Namensnennung sei für das Verständnis des Falls auch nicht unwesentlich.
Denn bei der Erörterung einer bestimmten Spruchpraxis eines Gerichts könne die Kenntnis der Identität der urteilenden Personen von Interesse sein. Dass die Schöffen bei einer Veröffentlichung unter Namensnennung gleichsam „an den Pranger gestellt“ oder stigmatisiert würden, sei nicht zu erwarten.
Dem Persönlichkeitsrecht des Pflichtverteidigers gebühre dagegen bei der Abwägung Vorrang. Seine Namensnennung sei für das Verständnis des Falles nicht wesentlich. Der Pflichtverteidiger trage auch für den erfolgten Strafausspruch unmittelbar keine Verantwortung. Gleiches gelte für den Staatsanwalt.
Der VGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen (Az.: 1 S 509/13).
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 01.10.2013
Der Schuldner gab - wegen einer Urheberrechtsverletzung - außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch ab:
Kurze Zeit später verstieß der Schuldner gegen diese Verpflichtung, da das eBay-Angebot noch online abrufbar war. Der Schuldner gab erneut eine Unterlassungserklärung ab, die den gleichen Wortlaut wie die ursprüngliche Version hatte.
Die Kölner Richter haben dies als nicht ausreichend angesehen.
In den Fällen, in denen gegen eine nach Hamburger Brauch abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen werde, müsse die Erklärung mit einer erhöhten Vertragsstrafe versehen werden. Eine erneute Verwendung des Hamburger Brauchs - im vorliegenden Fall sogar in Form einer wortidentischen Fassung - schließe nicht die Wiederholungsgefahr aus. Denn dem Schuldner würden keine höheren Sanktionen drohen. Dies sei aber bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zwingend erforderlich, damit der Schuldner von weiteren Rechtsverletzungen Abstand nehme.
Über den Kläger wurde auf einer Webseite rechtswidrige Äußerungen getätigt. Bei Eingabe des klägerischen Namens erschien als Suchtreffer im organischen Teil ein Link zu der besagten Webseite. Der Kläger forderte Google mehrfach zur Löschung auf. Das Unternehmen reagierte jedoch nicht, so dass er nunmehr vor Gericht zog.
Das Gericht wies die Klage ab.
Es gehe hier um den Kern der wirtschaftlichen Betätigung des Suchmaschinen-Anbieters. Ein Eingriff in den Index würde nicht nur massiv die Verlässlichkeit der Ergebnisse in Frage stellen, sondern würde auch dazu führen, dass dem Anbieter schnell der Vorwurf der Zensur gemacht würde. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass Google einen immensen personellen und materiellen Aufwand betreiben müsste.
Auch wenn der Suchmaschinen-Riese den Eintrag aus seinem Index löschen würde, wäre die Webseite weiterhin abrufbar und somit auffindbar. Die Rechtsverletzungen würden also weiterhin stattfinden.
Es sei daher vielmehr angemessen, wenn der Kläger direkt gegen den Autoren der Webseite oder den betreffenden Webhoster vorgehe. Auf diesem Weg könne die Entfernung des Beitrages viel schneller erreicht werden.
Bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten überwiege das von Google im vorliegenden Fall. Andernfalls würde in unverhältnismäßiger Weise in den wirtschaftlichen Kernbereich der Suchmaschinen-Riese eingegriffen.
Die Parteien stritten darum, ob ein Anspruch auf Domain-Übertragung besteht. Der Gläubiger berief sich gegenüber dem Domain-Inhaber auf sein eingetragenes Markenrecht.
Seit der Grundlagen-Entscheidung "shell.de" des BGH aus dem Jahre 2001 ist es ständige Rechtsprechung, dass der Rechteinhaber nur einen Anspruch auf Löschung hat, jedoch keinen auf direkte Domain-Übertragung. Begründet wird dieser Ansicht damit, dass andernfalls die Rechte Dritter, denen möglicherweise noch eine bessere Position zustehe, unterlaufen werde.
Das LG Stuttgart hat von diesem Grundsatz eine wichtige Ausnahme aufgestellt. Handelt es sich bei dem Streitgegenstand um eine .EU-Domain, so bestünde keine Möglichkeit eines Dispute-Eintrages. Durch den Dispute-Eintrag wird verhindert, dass der Schuldner im laufenden Gerichtsprozess an einen Dritten überträgt. Löscht der Schuldner die Domain, so fällt diese dem Dispute-Berechtigten vorrangig zu.
Da bei .EU-Domains keine Dispute-Möglichkeit existiere, habe der Rechteinhaber ausnahmsweise einen Anspruch auf Domain-Übertragung. Andernfalls könne der Schuldner die Interessen des Gläubigers durch eine zwischenzeitliche Übertragung unterlaufen.
Ende 2012 hatte der Sender dem Kläger mitgeteilt, dass die bisherige Zusammenarbeit wegen des Erreichens der gesetzlichen Rentenaltersgrenze nicht fortgesetzt werde.
Die 3. Kammer des Arbeitsgericht Bonn wies die Klage jetzt ab. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass arbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen anknüpfen, nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig seien, da die Arbeitnehmer dann regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert sind.
Dieser Rechtsgedanke könne auch auf die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern angewendet werden. Auch bei denen könne jedenfalls dann von einer ausreichenden Altersversorgung ausgegangen werden, wenn sie wie der Kläger regelmäßig beschäftigt worden seien.
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Bonn v. 02.10.2013
Die spätere Beklagte betreibt unter einer Internetadresse ein Ärztebewertungsportal. Dort bietet sie eine Arztsuche und eine Ärztebewertung an. Internetnutzer können Informationen zu Ärzten und anderen Heilberuflern kostenfrei abrufen. Soweit vorhanden sind auf dem Portal Informationen wie Name, Titel, Fachrichtung, Praxisanschrift und weitere Kontaktdaten sowie ggf. auch Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen abrufbar.
Nach vorheriger Registrierung können Bewertungen in einem Notenschema und Freitextkommentare eingegeben werden. Die Noten und Kommentare sind dann für andere Nutzer abrufbar und werden von der Internetbetreiberin als fremde Information angeboten. Eine Bewertung ohne vorherige Registrierung ist nicht möglich. Im Rahmen der Registrierung muss eine gültige E-Mail-Adresse angegeben werden, die im Zuge des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.
Über einen Gynäkologen wurden drei anonymisierte Bewertungen eingestellt:
- toller Arzt - sehr empfehlenswert
Als dieser Ende Januar 2012 davon erfuhr, dass er in dem Bewertungsportal bewertet worden war, setzte er sich mit der Internetbetreiberin in Verbindung und forderte diese zur Löschung auf. Er habe der Speicherung seiner Daten nie zugestimmt. Diese weigerte sich jedoch.
Dem Kläger stehe weder ein Löschungs- noch ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.
Zwar berührten die Speicherung seiner Daten und die Bewertungen den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit auch seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. In der Gesamtschau überwiege jedoch das Recht der Internetbetreiberin auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.
So sei eine Nachverfolgung im Falle etwaiger beleidigender oder rufschädigender Äußerungen möglich. Aufgrund der notwendigen Registrierung sei der Beklagten die jeweilige E-Mail-Adresse eines Bewerters bekannt und könne dem Arzt mitgeteilt werden, dem es frei stünde, sich bei der Internetbetreiberin zu melden.
Das Recht der Internetbetreiberin auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit werde durch ein Interesse der Öffentlichkeit an der Verfügbarkeit von Daten über medizinische Versorgungsmöglichkeiten zusätzlich noch verstärkt. Es komme der Entscheidung, ob bzw. von welchem Arzt sich der Einzelne behandeln lassen wolle zugute, wenn diese Entscheidung auf eine möglichst fundierte und breite Entscheidungsgrundlage gestellt werden könne. Neben anderen Faktoren bei der Auswahl eines Arztes biete das Internetportal der Beklagten wegen des darin abgebildeten breiten Meinungsbildes dazu eine sinnvolle Möglichkeit. Auch deshalb bestehe ein öffentliches Informationsinteresse an der Veröffentlichung solcher Daten durch die Internetbetreiberin.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 12.10.12, AZ 158 C 13912/12
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 07.10.2013
Der heutige Podcast zeigt auf, dass diese Aussage nicht das Papier wert ist, auf dem sie steht. Es handelt sich vielmehr um das (verspätete) übliche Sommerloch.
Der Podcast ist in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil, den ersten gibt es hier.
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vom 09.10.2013
Betreff:
Rechts-Newsletter 41. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 41. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für gesetzliche Krankenkassen
2. EuGH: Zuständiges Gericht bei Urheberrechtsverletzungen im Internet
3. BGH: Zu den wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten gehört auch die Rechtsform
4. BPatG: Apple-Patent für nichtig erklärt
5. VGH Mannheim: Gericht muss gegenüber Presse Namen der Schöffenrichter offenlegen
6. LG Köln: Beim 2. Rechtsverstoß Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch nicht mehr ausreichend
7. LG Mönchengladbach: Google nicht zur Entfernung von rechtswidrigen Suchergebnissen verpflichtet
8. LG Stuttgart: Anspruch auf Domain-Übertragung bei .EU-Domains
9. ArbG Bonn: Keine Altesdiskriminierung eines freien Mitarbeiters durch ARD
10. AG München: Online-Ärztebewertungsportal ist grundsätzlich zulässig
11. Law-Podcasting: Sind SEO-Verträge immer Werkverträge? - Teil 2
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für gesetzliche Krankenkassen
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Nachdem der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken1, die solche Praktiken gegenüber Verbrauchern verbietet, durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich gekennzeichnet ist2, erklärt er erstmals, dass dies auch für den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie gilt.
BKK Mobil Oil Körperschaft des öffentlichen Rechts ./. Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eV
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2. EuGH: Zuständiges Gericht bei Urheberrechtsverletzungen im Internet
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Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist, kann über die Verletzung von in seinem Mitgliedstaat geschützten Urhebervermögensrechten entscheiden
Mitgliedstaats entstanden ist
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3. BGH: Zu den wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten gehört auch die Rechtsform
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Zu den wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nach § 5 a Abs.3 Nr.2 UWG gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens. Dies gilt auch dann, wenn aus Sicht des Verbrauchers keine ernstlichen Zweifel über die Identität bestehen.
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4. BPatG: Apple-Patent für nichtig erklärt
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Am 26. September 2013 hat der 2. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts über zwei – miteinander verbundene – Klagen der Motorola Mobility Germany GmbH und der Samsung Electronics GmbH gegen das Europäische Patent 2 059 868 mit dem Titel „Portable Electronic Device for Photo Management“ (in der deutschen Übersetzung: „Tragbares elektronisches Gerät zur Foto-Verwaltung“) der Fa. Apple Inc. entschieden. Das angegriffene Patent wurde sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung der acht Hilfsanträge für nichtig erklärt.
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5. VGH Mannheim: Gericht muss gegenüber Presse Namen der Schöffenrichter offenlegen
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Ein Vertreter der Presse hat gegen die Justizverwaltung des Landes Baden-Württemberg Anspruch auf Auskunft über die Namen der Schöffen, die an einem beim Amtsgericht Nürtingen durchgeführten Strafverfahren beteiligt waren. Dagegen besteht kein Auskunftsanspruch über die Namen des beteiligten Pflichtverteidigers und des Staatsanwalts. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit dem nunmehr den Beteiligten zugestellten Urteil vom 11. September 2013 entschieden.
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6. LG Köln: Beim 2. Rechtsverstoß Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch nicht mehr ausreichend
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Verstößt der Schuldner gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung und begeht damit einen 2. Rechtsverstoß in der gleichen Sache, ist es nicht ausreichend, wenn er eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch abgibt (LG Köln, Urt. v. 11.07.2013 - Az.: 14 O 61/13).
"verpflichtet sich (...), es bei Meidung einer für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von Herrn Y festzusetzenden, im Streitfall der Höhe nach vom zuständigen Gericht zu überprüfenden und an Herrn Y zu zahlenden Vertragsstrafe, zu unterlassen, von Herrn Y angefertigte Lichtbilder zur Bewerbung von Produktangeboten im Internet zu verwenden, solange ihm von diesem keine Nutzungsrechte hierfür eingeräumt worden sind.“
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7. LG Mönchengladbach: Google nicht zur Entfernung von rechtswidrigen Suchergebnissen verpflichtet
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Nach Ansicht des LG Mönchengladbach (Urt. v. 05.09.2013 - Az.: 10 O 170/12) ist der Suchmaschinen-Anbieter Google nicht zur Entfernung von Suchergebnissen aus dem Index, die auf rechtswidrige Seiten verlinken, verpflichtet.
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8. LG Stuttgart: Anspruch auf Domain-Übertragung bei .EU-Domains
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Das LG Stuttgart (Urt. v. 26.09.2013 - Az.: 17 O 1069/12) hat entschieden, dass bei .EU-Domains ausnahmsweise ein Anspruch auf Domain-Übertragung und nicht nur auf Domain-Löschung besteht.
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9. ArbG Bonn: Keine Altesdiskriminierung eines freien Mitarbeiters durch ARD
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Keinen Erfolg beim Arbeitsgericht Bonn hatte ein Rundfunkjournalist mit seiner Klage auf eine Entschädigung wegen einer behaupteten Altersdiskriminierung gegen eine ARD-Rundfunkanstalt. Ein 66 Jahre alter Journalist war seit über 30 Jahren als freier Mitarbeiter für den Sender tätig. Gegen den Sender klagte er jetzt auf eine Entschädigung von mindestens 25.000,00 € wegen Altersdiskriminierung.
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10. AG München: Online-Ärztebewertungsportal ist grundsätzlich zulässig
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Ein Ärztebewertungsportal ist dann zulässig, wenn eine Nachverfolgung im Falle etwaiger beleidigender oder rufschädigender Äußerungen möglich ist. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Verfügbarkeit von Daten über medizinische Versorgungsmöglichkeiten zusammen mit dem Recht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit überwiegt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
- na ja...
- kompetenter, netter Arzt, sehr zu empfehlen!
Der Arzt erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab:
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11. Law-Podcasting: Sind SEO-Verträge immer Werkverträge? - Teil 2
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Sind SEO-Verträge immer Werkverträge? - Teil 2".
Inhalt:
Vor kurzem geisterte eine wilde Behauptung durch die SEO-Landschaft: Ein Gericht hätte entschieden, dass SEO-Verträge immer Werkverträge seien. Und dadurch sei jetzt Schluss mit lustig. Auf die SEO-Landschaft kämen massive Änderungen zu.
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