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Der deutsche Bundesverband der Verbraucherverbände wendet sich vor den deutschen Gerichten dagegen, dass die deutsche Planet49 GmbH bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet, mit dem Internetnutzer, die an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen möchten, ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies erklären. Die Cookies dienen zur Sammlung von Informationen zu Werbezwecken für Produkte der Partner der Planet49 GmbH.
Der Bundesgerichtshof (Deutschland) ersucht den Gerichtshof um die Auslegung des Unionsrechts über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.
Mit seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird.
Es macht insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen.
Der Gerichtshof stellt klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt deshalb noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.
Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u. a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss.
Urteil in der Rechtssache C-673/17
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. / Planet49 GmbH
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 01.10.2019
Das Unionsrecht verwehrt es auch nicht, dass eine solche Verfügung im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts, dessen Berücksichtigung Sache der Mitgliedstaaten ist, weltweit Wirkungen erzeugt
Frau Eva Glawischnig-Piesczek, die Abgeordnete zum Nationalrat (Österreich), Klubobfrau der „Grünen“ im Parlament und Bundessprecherin dieser politischen Partei war, verklagte Facebook Irland vor den österreichischen Gerichten. Sie beantragt, dass Facebook aufgetragen wird, einen von einem Nutzer dieses sozialen Netzwerks veröffentlichten Kommentar, der sie in ihrer Ehre beleidigt, sowie wort- und/oder sinngleiche Behauptungen zu löschen.
Der in Rede stehende Nutzer von Facebook hatte auf seiner Profilseite einen Artikel des österreichischen Online-Nachrichtenmagazins oe24.at mit dem Titel „Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben“ geteilt, was auf dieser Seite eine „Thumbnail-Vorschau“ von der ursprünglichen Website generierte, die den Titel dieses Artikels, eine kurze Zusammenfassung davon sowie ein Foto von Frau Glawischnig-Piesczek enthielt. Der Nutzer postete außerdem einen Kommentar zu diesem Artikel, der nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts geeignet ist, Frau Glawischnig-Piesczek in ihrer Ehre zu beleidigen, sie zu beschimpfen und zu diffamieren. Dieser Beitrag konnte von jedem Nutzer von Facebook Service abgerufen werden.
Vor diesem Hintergrund ersucht der Oberste Gerichtshof (Österreich) den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.
Nach dieser Richtlinie ist ein Hosting-Anbieter wie Facebook nicht für eine gespeicherte Information verantwortlich, wenn er keine Kenntnis von ihrem rechtswidrigen Charakter hat oder wenn er, sobald er davon Kenntnis erlangt, unverzüglich tätig wird, um diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Dieser Ausschluss hindert jedoch nicht daran, dass einem Hosting-Anbieter aufgegeben wird, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, u. a. durch die Entfernung rechtswidriger Informationen oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen. Hingegen ist es nach der Richtlinie verboten, einen Hosting-Anbieter zu verpflichten, allgemein die von ihm gespeicherten Informationen zu überwachen, oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof dem Obersten Gerichtshof, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen schaffen soll, es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, einem Hosting-Anbieter aufzugeben,
- die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben
- die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen (so kann der Hosting-Anbieter auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen);
- im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts, dessen Berücksichtigung Sache der Mitgliedstaaten ist, weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
Urteil in der Rechtssache C-18/18 Eva Glawischnig-Piesczek / Facebook Ireland Limited
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 03.10.2019
Das verklagte Unternehmen hatte in der Vergangenheit aufgrund einer Wettbewerbsverletzung auf der eigenen Webseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Es hatte zwar die beanstandeten Inhalte gelöscht, jedoch nicht Google informiert, auch den Cache zu löschen. Erst 14 Tage später wurde der Antrag gestellt.
Das OLG Frankfurt a.M. entschied nun, dass die Beklagte für die noch im Google Cache vorhandenen Rechtsverletzungen hafte. Denn es wäre ein Leichtes gewesen, den Löschungsantrag über die Google Search Console zu stellen:
Die Beklagte vertreibt und bewirbt zwei Nahrungsergänzungsmittel, deren Verzehr dem Entstehen eines Katers nach Alkoholkonsum vorbeugen bzw. die Wirkungen des Katers lindern soll. Die Produkte sind in Form eines pulverförmigen Sticks („Drink“) und einer trinkfähigen Mischung („Shot“) erhältlich. Sie werden von der Beklagten umfangreich beworben, unter anderem mit den Aussagen: „Anti Hangover Drink“ bzw. „Anti Hangover Shot“, „Natürlich bei Kater“, „Mit unserem Anti-Hangover-Drink führst Du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“.
Der Kläger ist ein Verein, zu dessen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung der Regel des unlauteren Wettbewerbs gehört. Er wendet sich gegen zahlreiche Werbeaussagen der Beklagten. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
Die hiergegen gerichtete Berufung hat auch vor dem OLG keinen Erfolg. „Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen“, betont das OLG unter Verweis auf Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Eine Aussage sei krankheitsbezogen, wenn sie direkt oder indirekt den Eindruck vermittele, dass das beworbene Lebensmittel zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit beitrage. Hier suggerierten die untersagten Aussagen den „angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich vornehmlich um junge Verbraucher handelt, die beim Feiern Alkohol konsumieren, das beworbene Produkt sei zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters geeignet bzw. könne einem Kater vorbeugen.“
Bei einem „Kater“ bzw. „Hangover“ handele es sich auch um eine Krankheit. Im Interesse eines möglichst wirksamen Gesundheitsschutzes sei der Begriff weit auszulegen.
„Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen“, fasst das OLG zusammen und konkretisiert „auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit, die geheilt, dass es beseitigt oder gemindert werden kann und die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellt, rechnet zum Begriff der Krankheit“. So seien Kopfschmerzen eine Krankheit, nicht aber natürliche physiologische Zustände.
Hier werde der Kater mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz beschrieben. Derartige Symptome lägen außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers.
„Sie treten nicht als Folge des natürlichen „Auf und Ab“ des Körpers, sondern infolge des Konsum von Alkohol, einer schädlichen Substanz, ein“, begründet das OLG. Nicht maßgeblich sei, dass die Symptome regelmäßig von selbst verschwinden und keiner ärztlichen Behandlung bedürften.
Die von der Beklagten vorgelegten Gutachten bestätigten die Einschätzung, dass es sich beim Kater um eine Krankheit handele. Dafür spreche bereits, dass es für den Kater einen medizinischen Fachbegriff, nämlich „Veisalgia“, gebe.
Die Beklagte könne sich auch nicht drauf berufen, dass ihre Werbung eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe in Form eines nach dem Anhang der Health Claim-VO (HCVO) genehmigten Claims darstelle. Der von ihr in Bezug genommene Claim habe mit der hier geschilderten Katersymptomatik nichts zu tun.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.9.2019, Az. 6 U 114/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 23.09.2019
Der verklagte Unternehmen inserierte in einer Werbebeilage für seine Bratpfannen und Kochtöpfe, gab dabei jedoch nicht die genaue Größe an. Die Klägerin bewertete dies als Wettbewerbsverstoß, da wesentliche Informationen nicht gegeben würden (§ 5a Abs.2 und Abs.3 UWG).
Das LG Dortmund teilte diese Ansicht nicht, sondern wies die Klage ab.
Es handle sich bei der Größe um keine wesentlichen Informationen, solange die Bratpfannen und Kochtöpfe die ungefähr gebräuchlichen Größen aufwiesen. Dies sei hier zu bejahen, so das Gericht.
Denn mit einem Durchmesser von 24 cm entsprächen beide Produkte den durchschnittlichen Erwartungen der Verbraucher. Es handle sich somit um eine gebräuchliche Größe.
Etwas anderes könne in bestimmten Ausnahmefällen gelten, z.B. wenn es sich um spezielle "Mini-Pfannen" handeln würde. Hier sei davon auszugehen, dass die Dimensionen für den Käufer eine Rolle spielen würden.
Das verklagte Unternehmen betrieb eine Elektronik-Kette mit 8 Filialen. Im Zuge einer Neuausrichtung gestaltete sie bestimmte Teile ihrer Häuser neu. Jedoch wurde keines der Häuser für die Umbau-Maßnahmen geschlossen.
Sie warb mit der Aussage
Denn eine Wiedereröffnung könne nur dann stattfinden, wenn zuvor die Räumlichkeiten geschlossen worden seien. Gerade dies hier sei aber nicht der Fall, denn die Niederlassungen sei auch während der baulichen Veränderungen geöffnet gewesen.
Dabei sei es auch unerheblich, ob die Beklagte im vorliegenden Fall ähnlich interessante Angebote wie bei einer Neueröffnung angeboten habe, so das Gericht. Denn entscheidend sei die erhebliche Anreizwirkung, die der Begriff "Neueröffnung" beim Verbraucher auslöse. Und eben diese Aussage sei objektiv unrichtig.
Der verklagte Unternehmen unterhielt eine Lebensmittelfiliale und warb in einem Print-Flyer für Getränke in Pfandflaschen. Bei der Benennung des Preises war das Pfand nicht mit berücksichtigt. Vielmehr war es als getrennter Betrag angegeben.
Dies stufte das LG Kiel als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) ein.
In richtlinienkonformer Auslegung sei § 1 Abs.1 S.1 PAngVO dahingehend auszulegen, dass der Gesamtpreis die Summe sämtlicher Kosten sei, die zwingend bei dem Erwerb der Ware anfalle:
Zu diesen Bestandteilen gehört auch das Pfand für eine Verpackung (...)."
Unerheblich sei, dass der Verbraucher später bei der Rückgabe der leeren Flaschen den Betrag erstattet bekomme, da es sich hierbei um einen neuen Vorgang handle, der unabhängig vom ursprünglichen Erwerb zu sehen sei.
Geklagt hatte im konkreten Fall eine Frau aus München. Sie hatte im Januar 2018 bei dem später beklagten Autohaus in Wietmarschen (Emsland) einen Kombi erworben. Diesen hatte sie auf einer großen Internet-Plattform ausfindig gemacht. Anschließend hatte sie mit dem Autohaus telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieses hatte ihr schließlich ein Bestellformular für das Fahrzeug per E-Mail übersandt.
In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zustande komme. Die Klägerin sandte das unterzeichnete Formular eingescannt per E-Mail zurück und überwies den Kaufpreis. Kurz darauf holte ihr Ehemann das Fahrzeug im Emsland ab.
Im November 2018 wollte die Klägerin dann den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Sie machte geltend, es handele sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag, bei dem ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Immerhin sei das Fahrzeug online angeboten worden. Auch die gesamte Kommunikation mit dem Autohaus sei digital erfolgt. Dagegen wehrte sich das Autohaus. Es machte geltend, kein Fernabsatzgeschäft zu betreiben.
Die Anzeigen im Internet dienten allein der Werbung für die Fahrzeuge. Auf die Bestellung per E-Mail habe man sich ausnahmsweise eingelassen, der Kauf sei aber erst mit Abholung des Fahrzeugs abgeschlossen gewesen. Diese sei unstreitig im Autohaus selbst erfolgt. Man betreibe keinen organisierten Versandhandel mit Fahrzeugen.
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück gab nun dem Autohaus recht. Dass man Fahrzeuge online anbiete und ausnahmsweise vielleicht auch einen Autokauf per Internet und Telefon abstimme, genüge nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Nur bei einem solchen bestehe aber ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein organisiertes Fernabsatzsystem im Sinne des Gesetzes setze zwingend voraus, dass auch ein organisiertes System zum Versand der Ware bestehe.
Das sei hier nicht der Fall. Das Autohaus habe stets auf Abholung des Fahrzeugs am Firmensitz bestanden. Auch die Klägerin habe nicht behauptet, dass das Autohaus Fahrzeuge zum Versand anbiete. Ob letztlich der Kaufvertrag vor oder erst bei Abholung endgültig geschlossen wurde, sei dagegen nicht entscheidend.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, dagegen mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg vorzugehen.
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück v. 01.10.2019
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Bankkunden bei missbräuchlicher Verwendung von Zahlungskarten keinen Ersatzanspruch gegen die Bank haben, wenn sie sich bei einem vorgetäuschten Abbruch der Transaktion keinen Kundenbeleg aushändigen lassen und dulden, dass sich der Zahlungsempfänger mit Kartenlesegerät und Zahlungskarte aus dem Sichtfeld des Kunden bewegt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6. August 2010, Az. 30 C 4153/18 (20)).
In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Kläger in einem Lokal auf der Hamburger Reeperbahn die Rechnung per Zahlungskarte begleichen. Nach seiner Schilderung händigte er die Karte in dem fraglichen Lokal einer weiblichen Person aus und gab verdeckt die PIN in das Kartenlesegerät ein. Die Mitarbeiterin des Lokals entfernte sich danach mit Karte und Lesegerät für mehrere Minuten aus dem Sichtfeld des Klägers.
Bei ihrer Rückkehr gab sie an, die Transaktion habe nicht funktioniert. Einen Abbruchbeleg verlangte der Kläger nicht. Dieser Vorgang wiederholte sich mehrfach, u.a. mit einer zweiten Zahlungskarte des Klägers. Im Nachhinein musste der Kläger feststellen, dass um 3.47 Uhr und um 3.52 Uhr jeweils Barabhebungen unter Verwendung der Originalkarten in Höhe von je 1000,- € an einem Geldautomaten stattgefunden hatten. Der Kläger nahm die kartenausgebende Bank auf Rückzahlung dieser Beträge in Anspruch.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte nicht nach § 675u Satz 2 BGB verpflichtet ist, die nicht autorisierte Zahlung zu erstatten, weil der Kläger den Schaden durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Vertragspflichten herbeigeführt habe (§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Karteninhaber seien verpflichtet, es nicht zu dulden, dass sich der Zahlungsempfänger mit dem Gerät und der Karte aus seinem Sichtfeld entferne, um missbräuchliche Verfügungen zu unterbinden. Um Missbrauchsversuche auszuschließen, dürfe der Karteninhaber einer erneuten Aufforderung, die PIN einzugeben, nur nachkommen, wenn er sich bei einer angeblich gescheiterten Transaktion einen Abbruchbeleg aushändigen lasse.
Nur in diesem Fall könne der Karteninhaber sicher sein, dass der vorherige Zahlungsversuch gescheitert sei und die erneute Aufforderung, die PIN einzugeben, nicht nur zur Ermöglichung missbräuchlicher Abhebungen diene. Dass der Kläger dies im konkreten Fall nicht entsprechend gehandelt habe, sei als grob fahrlässig zu qualifizieren.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung de AG Frankfurt a.M. v. 30.09.2019
Der Kläger hat gegen die Deutsche Fußball Liga Klage auf Ersatz eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 190,97 Euro erhoben. Er ist der Auffassung, dass während des Bundesligaspiels des 1. FC Nürnberg gegen Schalke 04 der Schiedsrichter in der ersten Halbzeit eine Fehlentscheidung getroffen habe. Dieser habe ein Tor von Hanno Behrens zu Gunsten des 1. FC Nürnberg nicht gewertet, welches regulär gewesen sei.
Der Schiedsrichter habe zu Unrecht vorher ein Stürmerfoul gepfiffen. Hätte der Schiedsrichter richtig entschieden, wäre der Wett-Tipp des Klägers, wonach in der ersten Halbzeit mindestens ein Tor erzielt werde, zutreffend gewesen und er hätte einen Gewinnbetrag in Höhe von 190,97 Euro bekommen.
Das Amtsgericht Nürnberg ist der Auffassung, dass es keine Anspruchsgrundlage gibt, wonach der Kläger seinen Schaden verlangen kann. Zunächst habe der Kläger keine vertraglichen Beziehungen zur Deutschen Fußball Liga. Er habe sich lediglich an einem Wettspiel eines Sponsoringpartners der Beklagten beteiligt.
Das Amtsgericht Nürnberg sieht aber auch keinen so genannten deliktischen Anspruch aus unerlaubter Handlung. Ein Anspruch könne sich allenfalls daraus ergeben, dass ein Schutzgesetz - wie etwa das des Betruges - verletzt worden sei. Vorliegend könne von einem solchen Fall jedoch nicht ausgegangen werden, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen und vom Kläger im Übrigen auch nicht vorgetragen worden seien, dass der Schiedsrichter bewusst und damit vorsätzlich eine Fehlentscheidung getroffen habe.
Selbst wenn eine schiedsrichterliche Fehlentscheidung vorliege, könne es sich bei lebensnaher Betrachtung und Einsatz des gesunden Menschenverstandes allenfalls um eine fahrlässige Fehlentscheidung gehandelt haben. Es existiere aber kein Schutzgesetz, welches vor fahrlässigen Fehlentscheidungen schützt, die das Vermögen beeinträchtigen.
Ergänzend stellt das Amtsgericht Nürnberg fest, dass ein nach den Vorgaben des Schiedsrichterausschusses qualifizierter Schiedsrichter auch kein Erfüllungsgehilfe des Wettanbieters sei und dass dessen Verhalten im Ergebnis auch deshalb der Deutschen Fußballiga nicht zugerechnet werden könne.
Der Schiedsrichter sei nicht lediglich pro forma an das Berufsbild des Richters angelehnt, weshalb er grundsätzlich wie ein „echter“ Richter in seinen Entscheidungen unabhängig sein müsse. Deshalb könne er nur dann in Haftung genommen werden, wenn er eine Straftat begehe.
Ein Schiedsrichter treffe nach den DFB-Fußballregeln Tatsachenentscheidungen, welche er nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne der Spielregen und im Geiste des Fußballes treffen müsse. Ein reibungsloser Spielbetrieb setze die Unabhängigkeit des Schiedsrichters und die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidungen voraus. Auch Fehlentscheidungen seien bereits in der Art und Weise des Spiels und der schiedsrichterlichen Beobachtung angelegt.
Daran könne auch der vor kurzem eingeführte Videobeweis nichts ändern, da dieser lediglich im Falle wichtigster Spielsituationen und Entscheidungen den Schiedsrichter unterstützen solle.
Die Teilnahme an einer Sportwette werde vor dem Hintergrund der Ungewissheit des Spielverlaufs und des Spielausgangs, aber auch der Möglichkeit von schiedsrichterlichen Fehlentscheidungen wie auch Fehlhandlungen von Spielern, gerade erst spannend, sprichwörtlich unkalkulierbar und damit für den Abschluss einer Wette attraktiv. Jeder Wettteilnehmer müsse das Risiko seines Wettgeschäfts eigenver-antwortlich abwägen und bleibe für seine Entscheidung zur Wettteilnahme selbst verantwortlich.
Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 19. September 2019, Az. 22 C 2823/19
Quelle: Pressemitteilung des AG Nürnberg v. 07.10.2019
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vom 09.10.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 41. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Das Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers
2. EuGH: Facebook & Co. kann auch inhaltsgleiche rechtswidrige Kommentare weltweit verboten werden
3. OLG Frankfurt a.M.: Haftung für Google-Cache bei verspätet gestelltem Löschungsantrag
4. OLG Frankfurt a.M.: Unzulässige Werbung mit "Anti Hangover Shot"
5. LG Dortmund: Größe von Bratpfannen und Kochtöpfen muss in Werbeanzeige nicht mit angegeben werden
6. LG Hagen: Werbeaussage "Neueröffnung" nur dann zulässig, wenn Ladengeschäft vorher geschlossen
7. LG Kiel: Bei Werbung mit Getränke-Preisen muss Pfand mit eingerechnet werden
8. LG Osnabrück: Online-Fahrzeugangebot macht Kauf nicht automatisch zum Fernabsatzgeschäft
9. AG Frankfurt a.M.: Kein Ersatz für missbräuchliche Kreditkartenverwendung ohne Abbruchbeleg
10. AG Nürnberg: Kein Schadensersatz wegen verlorener Wette aufgrund vermeintlich falscher Schiedsrichterentscheidung
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Das Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers
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Das Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers: Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen genügt daher nicht
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2. EuGH: Facebook & Co. kann auch inhaltsgleiche rechtswidrige Kommentare weltweit verboten werden
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Das Unionsrecht verwehrt es nicht, dass einem Hosting-Anbieter wie Facebook aufgegeben wird, mit einem zuvor für rechtswidrig erklärten Kommentar wortgleiche und unter bestimmten Umständen auch sinngleiche Kommentare zu entfernen
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3. OLG Frankfurt a.M.: Haftung für Google-Cache bei verspätet gestelltem Löschungsantrag
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Der Schuldner einer Unterlassungserklärung haftet für die Rechtsverletzungen, die noch im Google Cache vorhanden sind, wenn er verspätet einen Löschungsantrag bei dem Internet-Riesen stellt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.08.2019 - Az.: 6 U 83/19).
"Die streitgegenständlichen (...) Treffer bei Google beruhten letztlich auf der eigenen Internetseite der Antragsgegnerin. Damit, dass eine allseits bekannte und gängige Suchmaschine die Einträge auf ihrer Internetseite auffinden und ihre Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen wird, musste die Antragsgegnerin rechnen. Es kam ihr auch wirtschaftlich zugute. Folglich war sie gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung des Hinweises durchzuführen und jedenfalls den Betreiber der Suchmaschine Google aufzufordern, den streitgegenständlichen Eintrag zu entfernen (...)"
Und weiter:
Da Google zudem ein Webmaster-Tool bereithält, über das die Löschung im Cache gespeicherter veralteter oder gelöschter Informationen beantragt und damit ihre Anzeige verhindert werden kann (...), war es der Antragsgegnerin auch möglich und zumutbar, die Entfernung des streitgegenständlichen Hinweises aus dem Cache zu beantragen."
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4. OLG Frankfurt a.M.: Unzulässige Werbung mit "Anti Hangover Shot"
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Ein Alkoholkater stellt eine Krankheit dar. Werbeaussagen, wonach ein Nahrungsergänzungsmittel einem Alkoholkater vorbeugen bzw. seine Folgen mindern soll, verstoßen damit gegen das Verbot, Lebensmitteln krankheitsbezogene Eigenschaften zuzuweisen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.
(vorausgehend Landgericht, Urteil vom 8.6.2018, Az. 3/10 O 67/17)
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5. LG Dortmund: Größe von Bratpfannen und Kochtöpfen muss in Werbeanzeige nicht mit angegeben werden
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In einer Werbeanzeige muss die Größe von Bratpfannen und Kochtöpfen nicht angegeben werden, wenn es sich um handelsübliche Abmessungen (hier: Durchmesser von 24 cm) handelt (LG Dortmund, Urt. v. 28.08.2019 - Az.: 10 O 11/19).
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6. LG Hagen: Werbeaussage "Neueröffnung" nur dann zulässig, wenn Ladengeschäft vorher geschlossen
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Die Werbeaussage "Neueröffnung" ist nur dann rechtlich zulässig, wenn die entsprechende Niederlassung zuvor vollständig geschlossen war. Es reicht nicht aus, dass lediglich ein Teil der Räumlichkeiten umgebaut wurde (LG Hagen, Urt. v. 04.07.2019 – Az.: 21 O 10/19).
"Neueröffnung".
Dies stufte das LG Hagen als irreführend ein.
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7. LG Kiel: Bei Werbung mit Getränke-Preisen muss Pfand mit eingerechnet werden
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Wirbt ein Unternehmen mit Getränken, für die ein Pfand erhoben wird, ist bei der Angabe des Preises das Pfand mit einzurechnen (LG Kiel, Urt. v. 26.06.2019 - Az.: 15 HKO 38/18).
"Als Gesamzpreis (...) ist in richtlinienkofnromer Auslegung (...) der Verkaufspreis anzusehen, der notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten muss, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (...).
Auf den konkreten Fall übertragen, führt das LG Kiel aus, dass die Zahlung des Getränkepfandes im vorliegenden Fall zwingend notwendig sei, da der Kunde andernfalls nicht die Ware erhalte.
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8. LG Osnabrück: Online-Fahrzeugangebot macht Kauf nicht automatisch zum Fernabsatzgeschäft
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Immer häufiger bieten Fahrzeughändler heute ihre Fahrzeuge im Internet auf entsprechenden Plattformen an. Der Kontakt mit dem Verbraucher, der sich für ein Fahrzeug interessiert, läuft häufig über E-Mails und das Telefon. Das Landgericht Osnabrück hatte sich nun in einem am 16.09.2019 verkündeten Urteil (Az. 2 O 683/19) mit der Frage zu beschäftigen, ob dadurch der Fahrzeugkauf zu einem sogenannten Fernabsatzgeschäft wird. Wäre dies der Fall, könnte der Verbraucher seine Bestellung binnen einer gesetzlich geregelten Frist widerrufen.
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9. AG Frankfurt a.M.: Kein Ersatz für missbräuchliche Kreditkartenverwendung ohne Abbruchbeleg
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Bankkunden haben keinen Ersatzanspruch für missbräuchliche Kreditkartenverwendung, wenn der Karteninhaber keinen Abbruchbeleg verlangt und es duldet, dass sich der Zahlungsempfänger mit der Karte aus seinem Sichtfeld entfernt.
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10. AG Nürnberg: Kein Schadensersatz wegen verlorener Wette aufgrund vermeintlich falscher Schiedsrichterentscheidung
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Das Amtsgericht Nürnberg hat eine gegen die Deutsche Fußball Liga GmbH gerichtete Klage auf Schadensersatz wegen entgangenen Wettgewinns nach einer angeblich falschen Schiedsrichterentscheidung abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts besteht kein vertraglicher Anspruch zwischen dem Kläger und der Fußball Liga. Es ergäben sich aber auch keine Ansprüche aus dem Deliktsrecht.
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