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Newsletter vom 09.12.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 49. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuG: CANNABIS für Bier und andere Getränke als Marke nicht schutzfähig _____________________________________________________________ Die Bezeichnung "CANNABIS" hat für Bier und andere alkoholische Getränke einen rein beschreibenden Charakter und kann daher nicht als Marke eingetragen werden, so das EuG (Urt. v. 19.11.2009 - Az.: T-234/06). Es fehle die erforderlichen Unterscheidungskraft, denn der Begriff werde für Biere und andere alkoholische Getränke als beschreibend und nicht als Herkunftshinweis aufgefasst. CANNABIS könne sowohl auf eine Hanfpflanze als auch auf ein Suchtmittel hinweisen. Hanf werde in vielen Lebensmitteln in geringen Konzentrationen verwendet, so auch in Bier und anderen Getränken. Der Begriff CANNABIS sei dem Verkehr durch seine Präsenz in den Medien auch bekannt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher bei Anblick alkoholischer Getränke mit der Bezeichnung CANNABIS diese sofort als Beschreibung eines Inhaltsstoffes der Getränke wahrnehmen werde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OVG Berlin: Nun doch: TK-Anbieter müssen zur Vorratsdatenspeicherung Technik auf eigene Kosten bereithalten _____________________________________________________________ Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat über die Beschwerden der Bundesnetzagentur gegen fünf Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin betreffend die Verpflichtung der Telekommunikationsunternehmen zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die sog. Vorratsdatenspeicherung nach dem Telekommunikationsgesetz entschieden. Das Verwaltungsgericht hatte den Anträgen der Telekommunikationsunternehmen auf Erlass einstweiliger Anordnungen stattgegeben und somit deren Verpflichtung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung vorläufig ausgesetzt. Seine Entscheidung hatte es im Wesentlichen darauf gestützt, die Übertragung der nicht unerheblichen Kosten für derartige öffentliche Aufgaben auf die Unternehmen stelle einen unzulässigen Eingriff v.a. in deren Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung dar. Aufgrund der diesen drohenden irreparablen Folgen - ein späterer staatlicher Entschädigungsanspruch bestehe nicht - müsse die Folgenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen. Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin hat den Beschwerden in vier der fünf Verfahren stattgegeben. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass an der Kostenregelung Zweifel jedenfalls nicht in einem Maße bestünden, die es rechtfertigen, die auf zwingendem Gemeinschaftsrecht, der Richtlinie 2006/24/EG, beruhende Verpflichtung zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung vorläufig auszusetzen. Auch eine Folgenabwägung der Nachteile für die Aufgabenerfüllung im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr mit den Interessen der Telekommunikationsunternehmen müsse zu deren Lasten ausgehen. Den Unternehmen drohten keine derart schwerwiegenden Schäden, dass das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug der EU-Richtlinie zurücktreten müsse. Lediglich in dem Beschwerdeverfahren eines kleinen Webhosting-Unternehmens, das Speicherplatz auf Webservern mit Internetanbindung nebst der Möglichkeit anbietet, E-Mail-Fächer selbstständig einzurichten und zu betreiben, verblieb es bei der erstinstanzlichen vorläufigen Aussetzungsentscheidung. Maßgeblich hierfür waren Zweifel des Senats, ob dieses Unternehmen überhaupt der Vorratsdatenspeicherungspflicht unterliegt, sowie der Umstand, dass das (Klein)Unternehmen voraussichtlich zur Einstellung seines Geschäftsbetriebs gezwungen wäre. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die vorliegenden Entscheidungen nur die Pflicht der Telekommunikationsunternehmen zur Speicherung auf eigene Kosten betreffen, nicht aber die Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung im Verhältnis zum Bürger. Darüber wird das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 256/08 voraussichtlich in Kürze entscheiden. Beschlüsse vom 02.12.2009, Az.: OVG 11 S 81.08, 8.09, 9.09, 10.09 und 32.09 Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin v. 07.12.2009 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Hamm: Verwendung von Kundendaten bei Auflösung der Geschäftszusammenhörigkeit _____________________________________________________________ Betreiben mehrere Personen ein Unternehmen, ist keine Person allein befugt, nach Auflösung der Geschäftszusammengehörigkeit die Kundendatei zu eigenen Zwecken zu übernehmen, so das OLG Hamm (Urt. v. 24.09.2009 - Az.: 4 U 89/09). Kläger und Beklagte betrieben gemeinsam ein Internet-Portal. Sie hatten ca. 120 registrierte Kunden. Als die Parteien sich trennten, verwendete die Beklagte die Daten ungefragt weiter, schrieb die Kunden an und teilte diesen mit, dass sie nun alleine das Unternehmen fortführe. Dies sei rechtswidrig gewesen, so die Hammer Richter. Denn die Kundendaten stünden nicht alleine der Beklagten, sondern nur beiden Parteien gemeinsam zu. Zudem sei es wahrheitswidrig gewesen, dass eine Geschäftsübernahme erfolgt sei. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Koblenz: Online-Glücksspiel-Werbung für unzulässig _____________________________________________________________ Die Bewerbung der staatlichen Sofortlotterie "Goldene 7 - Das neue 5 EUR-Los" verstößt gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), da die auffällige Gestaltung das Publikum zum Mitmachen animiert, so das OLG Koblenz (Urt. v. 04.11.2009 - Az.: 9 U 889/09). Beklagte war die staatliche Lotteriegesellschaft, die Glücksspiele in Rheinland-Pfalz veranstaltete. Inhaltlich ging es um die Ausgestaltung der Sofortlotterie "Goldene 7 - Das neue 5 EUR-Los". Sowohl offline als auch online wurde das Produkt unter anderem in großen, golden glänzenden Buchstaben "Goldene 7" abgedruckt. Darüber hinaus waren zahlreiche Goldbarren abgebildet. Zusätzlich wurde in großer Schrift auf die Gewinnmöglichkeiten und den Jackpot aufmerksam gemacht. Die Vorschriften des GlüStV gäben vor, dass die Reklame für Glücksspiele zurückhaltend gestaltet sein müssten. Es sei entscheidend, dass der Informationsgehalt im Vordergrund stehe und nicht eine blickfangmäßige Präsentation. Im vorliegenden Fall sei die Bewerbung der Sofortlotterie derartig auffällig gestaltet, dass sie gegen den GlüStV verstoße. Der Kunde werde in rechtswidriger Weise zur Teilnahme an der Sofortlotterie animiert. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Oldenburg: Messergebnisse aus Dauervideoüberwachung an Autobahnen können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden _____________________________________________________________ Die fortlaufende Überwachung der Fahrbahnen mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen ist unzulässig. Eine solche Dauervideoüberwachung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 und 2 Grundgesetz dar. Daraus gewonnene Messdaten können nicht als Beweismittel dienen. Das entschied jetzt der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg mit Beschluss vom 27.11.2009 (Ss Bs 186/09). Der Landkreis Osnabrück hatte gegen einen Autofahrer einen Bußgeldbescheid erlassen. Dem Autofahrer war vorgeworfen worden, auf der Autobahn A1 den erforderlichen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Das Messergebnis beruhte auf einer Dauervideoüberwachung. Gegen den Bußgeldbescheid hatte der Betroffene Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht Osnabrück sprach den Betroffenen auf den Einspruch hin frei. Es berief sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine gesetzliche Grundlage für diese Art der Messung fehle. Das Messergebnis sei daher rechtswidrig erlangt worden und deshalb auch nicht als Beweismittel verwertbar. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Osnabrück Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Die Rechtsbeschwerde blieb jedoch ohne Erfolg. Der für Bußgeldsachen zuständige Senat des Oberlandesgerichts entschied nun, da die Messdaten ohne gesetzliche Grundlage. Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 03.12.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OVG Münster: HanseNet weiterhin zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet _____________________________________________________________ Nach einer aktuellen Entscheidung des OVG Münster (Beschl. v. 02.11.2009 - Az.: 13 B 1392/09) ist das Telekommunikationsunternehmen HanseNet weiterhin verpflichtet, die Regelungen der Vorratsdatenspeicherung einzuhalten. HanseNet ging im Wege des einstweiligen Rechtsschutz gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vor und versuchte, eine Aussetzung zu erlangen. Jedoch ohne Erfolg. Die Richter des OVG stützen sich bei ihrer Argumentation auf weitgehend formale Argumente, ohne sich näher mit der rechtlichen Frage der Vorratsdatenspeicherung auseinander zu setzen. Bei unklarer Rechtslage sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse zu treffen, so die Juristen. Hinsichtlich der Vorratsdatenspeicherung habe das Bundesverfassungsgericht wiederholt die Aussetzung der Speicherpflicht abgelehnt. Auch im vorliegenden Verfahren sei kein besonderes Aussetzungsinteresse von HanseNet erkennbar. Allein die mit der Speicherpflicht verbundenen Kosten und finanziellen Nachteile, die ggf. später im Rahmen der Staatshaftung erstattungsfähig seien, reichten nicht aus, um eine Aussetzung der Speicherpflicht zu rechtfertigen. Irreversible Folgen im Sinne einer Existenzbedrohung seien nicht dargelegt worden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OVG Münster: Online-Verbot für Sportwetten rechtmäßig _____________________________________________________________ In einer aktuellen Entscheidung hat das OVG Münster (Beschl. v. 30.10.2009 - Az.: 13 B 744/09) noch einmal bekräftigt, dass das Internet-Verbot von Sportwetten sowohl mit dem deutschen Grundgesetz als auch mit EU-Recht vereinbar ist. Das Verbot sei rechtmäßig, es stütze sich auf die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages. Sportwetten seien Glücksspiele und damit vom Internet-Verbot umfasst. Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Internet-Verbot für öffentliche Glücksspiele sei mit dem Grundgesetz und Europarecht vereinbar. Angebote für Glücksspiele im Internet hätten ein großes Suchtpotential, da das Internet ein hohes Maß an Bequemlichkeit biete und zeitlich unbegrenzt verfügbar sei. Außerdem weise das Spielen im Internet einen höheren Abstraktionsgrad als das Spielen in Annahmestellen auf, da die Tatsache des Verlustes von Geld nicht unmittelbar sichtbar sei. Das Internet-Verbot im Glücksspielstaatsvertrag diene der Eindämmung der Spielsucht und insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Damit seien überragend wichtige Gemeinwohlziele betroffen, die Einschränkungen der Berufsfreiheit rechtfertigten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Stuttgart: Admin-C haftet nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen _____________________________________________________________ Die Admin-C-Rechtsprechung ist um weiteres Urteil reicher. Das OLG Stuttgart (Urt. v. 24.09.2009 - Az.: 2 U 16/09) ist der Ansicht, dass einen Admin-C keine proaktive Prüfungspflicht trifft. Nur bei offenkundigen Rechtsverletzungen oder bei Kenntnis der Rechtsverletzungen hafte der administrative Ansprechpartner. Der Berklagte erklärte sich gegenüber einer Firma mit Sitz in Großbritannien generell bereit, für alle DE-Domains, welche die Firma registrieren wollte, als Admin-C zu fungieren. Die Klägerin war der Meinung, der gewählte Domainname verletze ihre Rechte. Sie ging daraufhin gegen den Admin-C vor. Zu Unrecht wie die Stuttgarter Richter entschieden. Der Admin-C sei weder als Täter noch als Störer verantwortlich. Eine Haftung trete erst dann ein, wenn der administrative Ansprechpartner Kenntnis von den Rechtsverletzungen habe oder es sich um offenkundige Verstöße handle. Eine proaktive Prüfungspflicht treffe den Admin-C hingegen nicht. Nur offensichtliche oder sich aufdrängende Rechtsverletzungen habe er zu überprüfen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. OLG Stuttgart: Heimliche Tonbandaufnahme im Zivilprozess nicht verwertbar _____________________________________________________________ Die Verwendung von heimlichen Telefonmitschnitten in einem Zivilprozess ist grundsätzlich nicht erlaubt, so das OLG Stuttgart (Urt. v. 18.11.2009 - Az.: 3 U 128/09). Nur in besonderen Einzelfällen, z.B. in einer Notwehrsituation, ist hiervon eine Ausnahme zu machen. Der Kläger begehrte die Rückzahlung eines Darlehens iHv. 100.000,- EUR. Der Beklagte bestritt dies. Da der Vertragsschluss nur mündlich erfolgt war, beantragte der Kläger, das heimlich mitgeschnittene Telefonat als Beweis gerichtlich zuzulassen. Dem erteilten die Stuttgarter Richter eine Absage. Die Verwertung heimlicher Aufnahmen sei grundsätzlich unzulässig. Nur in besonderen Ausnahmefällen, z.B. in einer Notwehrsituation, sei möglicherweise eine abweichende Beurteilung möglich. Im vorliegenden Fall sei ein solcher Notfall nicht erkennbar. Es handle sich hier um bloße zivilrechtliche Ansprüche, so dass die schutzwürdigen Interessen des Beklagten überwiegen würden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Berlin: Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Veröffentlichung von Schreiben auf passwortgeschützter Internetseite _____________________________________________________________ Ein Verein darf ein Schreiben früherer Mitglieder sowie eine entsprechende Abmahnung auf der passwortgeschützten vereinsinternen Homepage veröffentlichen, um seine Mitglieder zu informieren bzw. zur Mithilfe aufzufordern, so das LG Berlin (Urt. v. 08.10.2009 - Az.: 27 O 734/09). Die Kläger waren ehemalige Mitglieder des Beklagten, eines Vereins. Nachdem die Kläger ausgetreten waren, mahnten sie den Beklagten ab und forderten ihn auf, sämtliche Fotos von ihnen auf seiner Homepage zu löschen. Diesen Schriftverkehr veröffentlichte der Beklagte auf der internen Webseite des Vereins. Er drückte sein Unverständnis über die aktuellen Vorgänge aus und forderte zudem die Mitglieder auf, nach noch nicht gelöschten, übersehenen Inhalten der Kläger Ausschau zu halten. Die Kläger meinten, diese Veröffentlichung verletze ihr Allgemeines Persönlichkeitsrechts, so dass sie gerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend machten. Zu Unrecht wie die Berliner Richter nun entschieden. Der verklagte Verein habe die Schreiben intern veröffentlichen dürfen. Die Publikation sei insbesondere aufgrund des Umstandes erfolgt, die anderen Mitglieder zu informieren und zur Mitkontrolle aufzufordern. Geheimhaltungsbedürftige Informationen oder Details habe es nicht nicht gegeben. Der Verein habe somit lediglich seine berechtigten Interessen wahrgenommen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LSG Essen: Beschwerde gegen Gerichtsbeschluss per E-Mail erfüllt nicht Schriftformerfordernis _____________________________________________________________ Eine Beschwerde per E-Mail gegen eine sozialgerichtliche Entscheidung erfüllt nicht das Schriftformerfordernis und ist daher unzulässig, so das LSG Essen (Beschl. v. 26.10.2009 - Az.: L 19 B 301/09 AS ER). Das Rechtsmittel müsse den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, d.h. schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden, so die RIchter. Eine E-Mail erfülle diese Voraussetzungen nicht, so dass bereits die formalen Bedingungen nicht gegeben sei. Die Juristen verwarfen daher die Beschwerde als unzulässig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Köln: Kein Schadensersatz-Anspruch wegen ausgefallener Heino-Tournee _____________________________________________________________ Die 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat heute die Klage der Kult Musik GmbH (Hamburg) gegen die in Köln ansässige Gothaer Allgemeine Versicherung AG abgewiesen, mit der Leistungen aus einer Tournee-Ausfallversicherung betreffend die für 2007 geplante Tournee des Sängers Heino verlangt wurden. Die Klägerin, deren Mitgesellschafter Heino ist, hatte bei der Beklagten und weiteren Versicherungen eine Tournee-Ausfallversicherung mit einer Gesamtversicherungssumme von insgesamt 3.625.000 € abgeschlossen, die grundsätzlich auch für den Fall einer Absage wegen einer nach Abschluss des Versicherungsvertrages aufgetretenen Erkrankung des Sängers geleistet werden sollte. Nachdem Heino im September 2007 u.a. an Tinnitus erkrankte und für mehrere Wochen stationär behandelt werden musste, wurde die Tournee abgesagt und die Versicherung auf Zahlung von insgesamt knapp 3,5 Mio. € in Anspruch genommen. Die Beklagte verweigerte die Zahlung und berief sich auf fehlende und falsche Angaben in der vor Vertragsschluss im Juli 2007 abgegebenen Gesundheitserklärung, in der insbesondere "Tinnitus" als Vorerkrankung sowie die Einnahme eines bestimmten Medikaments durch Heino nicht angegeben worden seien. Demgegenüber behauptete die Klägerin, die Beschwerden, die zur Absage der Tournee führten, seien erstmals am 10.9.2007 aufgetreten. Falsche Angaben seinen nicht gemacht worden, denn die unklar und missverständlich formulierten Fragen in der Gesundheitserklärung zielten letztlich nur auf die Veranstaltungsfähigkeit des Sängers ab, die im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gegeben gewesen sei. Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme, in der u.a. Heino und seine Ehefrau sowie (unter Ausschluss der Öffentlichkeit) seine Hausärztin als Zeugen vernommen worden sind, zu der Überzeugung gelangt, dass Heino bereits seit vielen Jahren an Tinnitus leidet, mithin eine Vorerkrankung bei Abgabe der Gesundheitserklärung verschwiegen worden ist; das Gleiche gelte für die Einnahme eines verschreibungspflichtigen Medikaments. Beides hätte nach dem nicht misszuverstehenden Sinn der entsprechenden Fragen in der Gesundheitserklärung angegeben werden müssen. Danach kann keine Zahlung aus dem Versicherungsvertrag verlangt werden, weil der Versicherungsfall nicht eingetreten ist und der Vertrag zudem seitens der Beklagten wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die unterlegene Partei kann innerhalb eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegen. Aktenzeichen des Landgerichts Köln: 20 O 189/08 Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 30.11.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. LG München: Fussballspieler Schweinsteiger muss kein Beraterhonorar zahlen _____________________________________________________________ War Ende 2005 zwischen einem der späteren Münchner Fußballsommermärchen-Heroen und einem Rechtsanwalt per Handschlag eine „umfassende Beratungs- und exklusive Vermarktungsvereinbarung“ abgeschlossen worden? Und sollten dem Rechtsanwalt nun über eine Million Euro an Schadensersatz zustehen, weil der Kicker das vertragliche Band kurzerhand zerschnitten und sich einem neuen Berater zugewandt hatte? Nein, urteilte heute die 20. Zivilkammer: Kein Beratervertrag – kein Schaden – kein Geld. Aber der Reihe nach: Im Fußballgeschäft wimmelt es von Beratern und Spielervermittlern. In die Hände eines solchen (Berater Nr. 1) hatte sich auch unser Fußballheld begeben. Den wollte er dann allerdings wieder loswerden, womit er einen Rechtsanwalt beauftragte. Dieser Rechtsanwalt hatte aber noch mehr zu bieten: Ein Unternehmen zur Karriereplanung, Beratung und Management für Fußballprofis (Berater Nr. 2). Wer sollte unseren Kicker bloß beraten, wenn der alte Berater vor die Tür gesetzt war? Der Rechtsanwalt bot also die Dienste seines Fußballer-Betreuungs-Unternehmens an, um die Berater-Lücke zu schließen. Kein halbes Jahr, nachdem der Vertrag per Handschlag bis 2010 besiegelt worden sein soll, vermeldete der FC Bayern, besagter Spieler habe eine neue Beratungsagentur (Berater Nr. 3). Schade um das schöne Geld, das hier mit Vertragsverlängerungen, Vereinswechseln oder Werbeverträgen zu verdienen gewesen wäre, dachte sich Berater Nr. 2 und verklagte den Fußballspieler – vorsichtshalber nur auf einen Teilbetrag von etwas über € 800.000. Der Fußballer seinerseits wollte allerdings von einer umfassenden Beratungs- und exklusiven Vermarktungsvereinbarung nichts wissen und bestand darauf, den Rechtsanwalt lediglich als solchen mandatiert zu haben, um Berater Nr. 1 loszuwerden. Nachdem man nichts Schriftliches aufgesetzt hatte – womit man übrigens, wie sich jetzt zeigte, schlecht beraten war – hatte das Gericht zu klären, ob es den behaupteten Handschlag gegeben hatte oder sich der Vertragsschluss aus anderen Indizien würde herleiten lassen. Während der Beklagte und dessen Bruder dem Gericht glaubhaft versicherten, es habe den Handschlag nicht gegeben, versicherte der Rechtsanwalt auf der Gegenseite nicht minder glaubhaft das Gegenteil. Auch die Indizien brachten die Klägerin, die den Vertragsschluss zu beweisen hatte, aus Sicht des Gerichts in keine bessere Position: Reicht es zur Annahme des Vertragsschlusses – so musste sich das Gericht fragen –, dass die Klägerin die Eltern des Fußballers über den Vertragsschluss informiert haben will? Und dass der Beklagte seinen anwaltlichen Berater verschiedenen Personen als „Berater“ vorgestellt haben soll? Dass im Privathaus des Beklagten Ordner gesichtet wurden? Dass Telefonnummern – etwa der Freundin des Fußballers oder des Bundestrainers – weitergegeben worden sein sollen? Dass im Namen des Beklagten Interviews gegeben wurden? Dass dem Beklagten Angebote für Versicherungsverträge übersandt wurden? Dass mit dem Bankberater des Beklagten die Depotausrichtung für das nächste Börsenjahr erörtert worden sein soll? Dass ein „9-Punkte-Plan“ zur Karriereplanung ausgearbeitet worden sein soll? Nein, beschied das Gericht der Klägerin. Die Zweifel an einem Vertragsschluss, die sich aus den Angaben des Beklagten und dessen Bruders ergäben, würden damit letztlich nicht ausgeräumt. Urteil vom 01.12.2009, Az.: 20 O 4337/08; nicht rechtskräftig Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 01.12.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. LG Stuttgart: Zu Unrecht Abgemahnter kann Anwaltskosten nur bei bösgläubiger Abmahnung ersetzt verlangen _____________________________________________________________ Eine unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung löst nicht automatisch einen Anspruch auf Schadensersatz aus, so das LG Stuttgart (Urt. v. 07.07.2009 - Az.: 17 O 118/09). Der Kläger wurde außergerichtlich wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Verpackungsverordnung abgemahnt. Da er die Abmahnung für unberechtigt hielt, klagte er auf Schadensersatz für seine entstandenen Anwaltskosten. Die Stuttgarter Richter wiesen die Klage ab. Eine unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung begründe in der Regel für den Abgemahnten keinen Anspruch auf Schadenersatz. Beeinträchtigungen durch unberechtigte Abmahnungen seien im Hinblick auf die Meinungsfreiheit des Abmahnenden hinzunehmen. Eine Ausnahme sei nur bei einem Übernahmeverschulden des Abmahnenden anzunehmen, dieser also wisse, dass seine Abmahnung unberechtigt ist. Ein Übernahmeverschulden liege aber noch nicht vor, wenn der Abmahnende rechtliche Zweifel habe. In diesem Fall dürfe er die Abmahnung aussprechen, um die Rechtslage mit dem Abgemahnten außergerichtlich zu klären. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Die Reform des Datenschutzrechts 2009 - Teil 3 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Die Reform des Datenschutzrechts 2009 - Teil 3". Inhalt: Da ist sie nun: Die Reform des Datenschutzrechts im Jahre 2009, die zum 1. September in Kraft getreten ist. Es war bis wenige Tage vor Toreschluss noch unklar, ob die Neuerungen überhaupt kommen würden. Ein monatelanger Hick-Hack zwischen den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD war die Folge. Die gesamte Reform steht unter dem Eindruck der in der Öffentlichkeit als Adresshandelsskandal bezeichneten Ereignisse. Der Podcast ist aufgrund des großen Umfangs in vier Teile geteilt. Heute hören Sie den dritten Teil. Der erste und zweite sind die letzten Wochen erschienen. zurück zur Übersicht |