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Die Beklagte, ein namhaftes deutsches Teehandelsunternehmen, vertreibt unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" befinden. Tatsächlich enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.
Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes führen diese Angaben auf der Verpackung des Tees der Beklagten den Verbraucher über die Zusammensetzung des Tees in die Irre. Er hat die Beklagte aus diesem Grund auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt, weil nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher nicht stattfindet. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Verbraucher würden aufgrund der Angabe "natürliches Aroma mit Vanille- und Himbeergeschmack" im Zutatenverzeichnis erkennen, dass in dem Früchtetee keine Bestandteile von Vanille und Himbeeren enthalten sind.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln* durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie** ergibt (vgl. Presseerklärung Nr. 37/2014 vom 28. Februar 2014). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage verneint.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Er hat angenommen, dass das Publikum durch die hervorgehobenen Angaben "HIMBEER-VANILLE- ABENTEUER" und die Abbildungen von Vanilleblüten und Himbeeren zu der Annahme veranlasst wird, in dem Tee seien Bestandteile oder Aromen von Vanille und Himbeeren enthalten. Zwar lesen Verbraucher, die sich in ihrer Kauf-entscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richten, das Verzeichnis der Zutaten. Der Umstand, dass dieses Verzeichnis auf der Verpackung des Tees angebracht ist, kann jedoch für sich allein nicht ausschließen, dass die Etikettierung des Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, die Käufer irreführen. Die Etikettierung umfasst alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller und Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf dessen Verpackung angebracht sind. Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, ist eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen. Danach sind die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des Früchtetees insgesamt darauf zu überprüfen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Zutaten oder Aromen irregeführt werden kann. Das ist vorliegend aufgrund der in den Vordergrund gestellten Angaben auf der Verpackung der Fall, die auf das Vorhandensein von Vanille- und Himbeerbestandteilen im Tee hinweisen.
Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 45/13 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 02.12.2015 *Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG **Art. 3 der Richtlinie 2000/13/EG
Die Beklagte warb mit dem Namen der Klägerin und wies u.a. auf ihrer Webseite darauf hin, dass sie als Neuwagenportal mit anderen Konkurrenten von der Klägerin getestet und als Testsieger bewertet worden sei.
Die Klägerin sah hierin eine Verletzung ihrer Unternehmensrechte. Denn die Beklagte verwendete den Namen ohne Erlaubnis zu eigenen Marketingzwecken.
Das KG Berlin lehnte einen Anspruch ab.
Es stelle zwar grundsätzlich einen Eingriff in das Allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht dar, wenn der Name eines Unternehmens ohne dessen Erlaubnis durch ein anderes Unternehmen zu Zwecken der Werbung für ihr Produkt in einer ins Auge springenden Weise ausdrücklich und deutlich lesbar verwendet werde.
Im vorliegenden Fall liege jedoch die Besonderheit vor, dass es sich bei der Klägerin um einen Testveranstalter handle und die Beklagte lediglich auf die Testergebnisse Bezug nehme. Eine solche Erwähnung könne nicht beanstandet werden, sondern sei von der freien Meinungsäußerung der Beklagten gedeckt.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Klägerin die Verwendung ihres Logos und Namens herkömmlicherweise lizenzieren lasse. Denn es sei bereits rechtlich außerordentlich fraglich, ob eine solche Lizenzierung, bei der die getesteten Unternehmen Entgelte entrichten müssten, mit der neutralen Stellung eines Testveranstalters überhaupt vereinbar sei.
In jedem Fall führe eine solche Lizenzierungspraxis jedoch nicht dazu, dass die Klägerin ausnahmslos bestimmen könne, wer ihren Namen verwende oder nicht. In Fällen wie dem vorliegenden sei es dem getesteten Unternehmen unzweifelhaft gestattet, auf den Test und die Ergebnisse hinzuweisen.
Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstücks angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auffasst, könne nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren, so die Richter.
Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken, gehe der Verbraucher bei Wörtern und Symbolen auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken nicht generell davon aus, es handle sich um einen Herkunftshinweis. Ob dies der Fall sei, bedürfe vielmehr einer Beurteilung im jeweiligen Einzelfall.
Im vorliegenden Falle komme dem verwendeten Begriff "Tussi ATTACK" keine herkunftsbezogene Bedeutung zu. Vielmehr verstünde der Verbraucher den Aufdruck als selbstironische Anspielung. Die Wendung "Tussi" stünde salopp, oft abwertend für eine weibliche Person, insbesondere eine Freundin oder Geliebte. Das Wort "ATTACK" werde auch im deutschen Sprachraum ohne weiteres als Attacke, Angriff oder Überfall verstanden.
Während dieses Wort eine eher kämpferische Haltung des Trägers zum Ausdruck bringe, deute die Wendung "Tussi" gegenläufig vornehmlich auf einen unmoralischen Charakterzug hin.
Eine weibliche Person bezeichne sich selbst regelmäßig nicht - jedenfalls nicht ohne Selbstironie - als "Tussi". Auf der Gegenläufigkeit ihrer Inhalte beruhe der Sprachwitz der Wortfolge "Tussi ATTACK".
Es liege auf der Hand, dass ein solcher Aufdruck maßgeblich weibliche Personen (als Träger derart bedruckter T-Shirts) anspreche.
Die gesamte Diskussion, ob notarielle Unterwerfungserklärungen die (wettbewerbsrechtliche) Wiederholungsgefahr ausschließen können, ist noch relativ jung in der Rechtswissenschaft. Bis dato kannte man nur zwei Instrumentarien: Das gerichtliche Verbot (einstweilige Verfügung/Hauptsacheverfahren) oder die außergerichtliche Unterlassungserklärung. Seit einiger Zeit wird nun auch die notarielle Unterwerfungserklärung ins Spiel gebracht. Siehe dazu auch unsere Anmerkung zum Urteil des LG Köln, Urt. v. 23.09.2014 - Az.: 33 O 29/14.
Die Gerichte haben hier bislang sehr unterschiedlich entschieden. Eine einheitliche Linie ist bislang nicht erkennbar.
Das LG Berlin positioniert sich nun klar in dieser Diskussion und vertritt die Ansicht, dass eine notarielle Unterwerfungserklärung generell nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuschließen.
Das Gericht erachtet die notarielle Unterwerfung zunächst bereits deswegen nicht als gleichwertig zu einem gerichtlichen Urteil, weil sie nicht aus sich heraus sanktionsbewehrt sei, sondern in jedem Fall zuvor ein Beschluss über die Androhung von Ordnungsmitteln erwirkt werden müsse.
Für den Gläubiger bestünde darüber hinaus die Gefahr, mit einem solchen Verfahren aus prozessualen Gründen kostenpflichtig zurückgewiesen zu werden. Denn es sei noch nicht höchstrichterlich geklärt, welches Gericht überhaupt zuständig sei.
Diese rechtliche Unsicherheit müsse der Gläubiger aber nicht hinnehmen.
Die Antragstellerinnen haben einstweiligen Rechtsschutz begehrt, um den Antragsgegnerinnen vorläufig zu untersagen, Werbung für einen von der Antragsgegnerin zu 1) hergestellten Staubsauger mit Beutel des Typs „…Q 8.0 extremePower“ zu untersagen, soweit u.a. mit dem Label „AAAA Best rates: A in all classes“ geworben werde.
Die Antragstellerin zu 1) ist ein führendes Unternehmen im Bereich der beutellosen Staubsauger und hat in dem Eilverfahren geltend gemacht, die Werbeaussagen der Antragsgegnerinnen, die diese für den vorgenannten Staubsauger verwendeten, seien irreführend. Wie sich aus eingeholten Gutachten von Testinstituten ergebe, seien u.a. die „AAAA“-Kennzeichnungen nicht gerechtfertigt.
Denn es werde nicht berücksichtigt, dass die eingesetzte Technologie bei der Benutzung des Gerätes zu einem kontinuierlichen Anstieg der Motorenergie führe, um den durch die Verstopfung des Staubsaugerbeutels sinkenden Luftstrom zu kompensieren.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit heutigem Urteil zurückgewiesen. Es fehle an der notwendigen Dringlichkeit für eine vorläufige Untersagung der Werbung. Indem die Antragstellerinnen nach Einholung eines Gutachtens mehr als zwei Monate mit der Einreichung des Antrages bei Gericht gewartet hätten, sei die Dringlichkeit widerlegt worden.
Die Antragstellerinnen könnten sich auch nicht darauf berufen, zunächst noch ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben zu haben, da bereits das Ergebnis des ersten Gutachtens ausreichend gewesen wäre, um Eilrechtsschutz zu suchen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; dagegen kann Berufung beim Kammergericht eingelegt werden. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Landgericht Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 16 S 431/15 –
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 01.12.2015
Der verklagte Makler hatte in einer Zeitungsanzeige ein Vermietungsangebot inseriert.
Die Klägerin beanstandete, dass der Makler nicht alle Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) gemacht hätte (u.a. Energieausweis) und mahnte ihn wegen dieses Wettbewerbsverstoßes ab.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Wortlaut des § 16 a EnEV sei eindeutig und treffe nur den Verkäufer bzw. Vermieter.
Der Gesetzgeber habe die Norm erst vor kurzem novelliert und dabei ausdrücklich darauf verzichtet, auch den Verkauf bzw. die Vermietung von Immobilien mit zu erfassen. Daher sei davon auszugehen, dass diese Regelung nicht für Makler gelte.
Während ihrer Zeit als Alleingeschäftsführerin hatte die Klägerin für die UG weder Steuererklärungen abgegeben, noch Steuern gezahlt. Auch die auf der Grundlage von Steuerschätzungen seitens der beklagten Ortsgemeinde festgesetzten Gewerbesteuern wurden nicht entrichtet. Mahnungen und Vollstreckungsversuche blieben fruchtlos. Deshalb nahm die Beklagte sie schließlich persönlich für die Gewerbesteuern der UG in Anspruch.
Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Der Beklagten sei kein Schaden entstanden, weil die Gewerbesteuern auf der Grundlage unrealistischer Steuerschätzungen festgesetzt worden seien. Die UG habe im fraglichen Zeitraum lediglich Verluste erwirtschaftet und deshalb Insolvenz anmelden müssen. Sie habe das Gewerbe in der Hoffnung aufgenommen, wirtschaftlich erfolgreich tätig zu werden. Da das Geschäft aber von Anfang an nicht gelaufen sei, habe sie weder Rücklagen bilden, noch fachlichen Rat einholen können. Sie verfüge über keine Erfahrung in geschäftlichen Dingen, so dass sie letztlich mit der Situation überfordert gewesen sei.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen, so die Koblenzer Richter, müsse die Klägerin für die Steuerschulden der UG haften. Als deren Alleingeschäftsführerin habe sie ihre Pflicht, Steuererklärungen abzugeben und Steuern zu entrichten, vorsätzlich verletzt. Hierdurch sei der Beklagten ein Schaden in Höhe der nicht entrichteten Gewerbesteuern entstanden, für den die Klägerin einstehen müsse.
Dabei sei es unerheblich, dass die Gewerbesteuer auf der Grundlage von Steuerschätzungen festgesetzt worden sei. Denn auch geschätzte Steuern müssten gezahlt werden. Im Übrigen sei es zu den Schätzungen nur aufgrund des mangelnden Erklärungsverhaltens der Klägerin gekommen. Auch ihre angebliche Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen lasse keine andere Entscheidung zu.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.November 2015, 5 K 526/15.KO)
Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz v. 02.12.2015
Die Krankenkasse argumentierte in der Verhandlung damit, dass das Lichtbild wegen der befristeten Gültigkeit der Karte alle fünf Jahre und gegebenenfalls auch im Verlustfall zur Ausstellung von Ersatzkarten benötigt werde. Löschung sei daher erst am Ende der Mitgliedschaft eines Versicherten möglich. Das gespeicherte Foto sei vor unbefugtem Zugriff geschützt. Es werde in einer Datei gespeichert, die ausschließlich für Ersatzausstellungen aufgerufen werden dürfe. Der Kläger hingegen führte aus, er wolle die Speicherung aller unnötigen Daten über sich vermeiden.
Das Gericht wies darauf hin, dass es gerichtlich geklärt sei, dass Lichtbilder zum Zweck der Erst- und Folgeausstellung der elektronischen Gesundheitskarte als Sozialdaten gespeichert werden dürfen. Für die Speicherung im Zeitraum zwischen zwei Ausstellungen fehle es zwar an einer ausdrücklichen Regelung.
Die Erforderlichkeit der Speicherung könne sich aber unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aus einer Interessensabwägung zwischen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers und den Erfordernissen einer Massenverwaltung ergeben. Der Bürokratieaufwand für die Beklagte zur Neuanforderung von Lichtbildern bei rund 8 Millionen Mitgliedern sei beträchtlich und daher von besonderem Gewicht.
Es sei aber auch zu berücksichtigen, dass der Fünfjahreszeitraum lang sei und statistisch nicht feststehe, wie oft eine Ersatzausstellung zwischen Erstausstellung und Ablauf der Gültigkeit erfolge. Das Gericht hielt es für erwägenswert, ob die Krankenkasse dem befürchteten bürokratischen Aufwand nicht auch durch eine Einverständniserklärung der Versicherten zur Speicherung des Lichtbildes für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft vermeiden könne.
Derzeit dürfe die Krankenkasse nach der Gesetzeslage jedenfalls solange davon ausgehen, dass ein Versicherter ein schutzwürdiges Interesse daran habe, so unbürokratisch wie möglich eine Ersatzkarte zu erhalten, bis dieser ausdrücklich eine Löschung beantragt.
Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz v. 01.12.2015
Zur Begründung führten die Richter der 5. Kammer aus, das Werbeschild sei zwar ohne die grundsätzlich erforderliche Genehmigung angebracht worden und es verstoße materiell auch gegen die Vorschriften der Werbeanlagen-Satzung der beklagten Stadt, weil es die danach zulässige Größe für Werbeanlagen von höchstens 0,75 m überschreite und zudem unzulässig über die Brüstung des ersten Obergeschosses hinausrage. Dennoch müsse die ergangene Beseitigungsanordnung aufgehoben werden, weil die Stadt das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe.
Die Verwaltung müsse bei ihr eingeräumtem Ermessen dieses in gleich gelagerten Fällen gleichmäßig ausüben, d.h. sie dürfe sich nicht lediglich zum Einschreiten gegenüber einem Einzelnen entscheiden, während sie gegen eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle nicht vorgehe. Im Stadtgebiet existierten grade auch im Umfeld des Hauptmarktes eine Vielzahl von Werbeanlagen, die im Widerspruch zur Werbeanlagen-Satzung stünden (die Beklagtenvertreter bezifferten diese in der mündlichen Verhandlung vor Gericht auf etwa 30-40 materiell illegale Anlagen).
In einem solchen Fall sei es jedoch erforderlich, dass die Behörde vor einem Einschreiten gegen Einzelne zunächst ein planvolles Konzept erarbeite, wie und gegen wen sie vorgehe. Dies habe die Beklagte jedoch nicht getan. Da mit der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung auch keine verallgemeinerungsfähige Frage habe beantwortet werden sollen (sog. „Musterfall“), habe die Stadt sich auch nicht aus diesem Grunde auf die Regelung eines Einzelfalles beschränken dürfen. Vielmehr hätte der streitgegenständliche Fall in ein Eingriffskonzept eingebettet werden müssen.
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 25. November 2015 – 5 K 1466/15.TR -
Quelle: Pressemitteilung des VG Trier v. 02.12.2015
Inhaltlich ging um das Foto eines gemeinfreies Gemäldes mit der Abbildung von Richard Wagner, das von Cäsar Willich im Jahr 1862 gemalt wurde. Das Gemälde war aufgrund Zeitablaufs "urheberrechtsfrei".
Das Reiss-Engelhorn-Museum, in dem dieses Gemälde hängt, ließ das Werk abfotografieren. Gleichzeitig verbot es seinen Besuchern, selbst Fotos anzufertigen.
Der Beklagte verwendete das vom Museum in Auftrag gegebene Foto. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Lichtbild-Rechte und klagte.
Zu Unrecht wie nun das AG Nürnberg entschied.
Denn durch das Verhalten des Museums würde die gesetzlichen Wertungen unterlaufen. Ein ursprünglich urheberrechtlich geschütztes Werk würde nach Ablauf der Schutzfrist (hier: 70 Jahre) gemeinfrei, d.h. dürfe von jedem frei verwendet werden.
Diese gesetzgeberische Vorgabe würde jedoch im vorliegenden Fall umgangen. Indem die Klägerin nämlich durch eigene Fotografen eigene Lichtbilder anfertigen lasse, begründe sie ein neues Schutzrecht mit einer weiteren Schutzdauer.
Dadurch würden klar die Wertungen der Gemeinfreiheit umgangen.
Hierfür spreche insbesondere auch, dass das Museum seinen Besuchern die eigenständige Vervielfältigung der gemeinfreien Gemälde nicht gestatte, sondern sie insoweit auf die vorhandenen Fotografien und die vergütungspflichtige Lizenzierung verweise.
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vom 09.12.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 49. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 49. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: "HIMBEER-VANILLE- ABENTEUER"-Werbung von Teekanne verboten
2. KG Berlin: Ungefragte Werbung mit Name eines Testveranstalters kann erlaubt sein
3. KG Berlin: T-Shirt-Aufdruck "Tussi ATTACK" ist keine Markenverletzung
4. LG Berlin: Notarielle Unterwerfungserklärung schließt nicht wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr aus
5. LG Berlin: Fehlende Eilbedürftigkeit bei wettbewerbsrechtlichem Verfügungsverfahren
6. LG Bielefeld: EnEV-Pflichtangaben bei Zeitungsannonce gelten nicht für Makler
7. VG Koblenz: Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft (UG) haftet für Gewerbesteuerschulden persönlich
8. SG Mainz: Dauerhafte Foto-Speicherung auf elektronischer Gesundheitskarte durch Krankenkasse?
9. VG Trier: Rechtswidriges Werbeschild für Apotheke darf bleiben
10. AG Nürnberg: Kein Lichtbildschutz bei Ablichtung von gemeinfreien Werken
Die einzelnen News:
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1. BGH: "HIMBEER-VANILLE- ABENTEUER"-Werbung von Teekanne verboten
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat abschließend in einem Rechtstreit über die Irreführung von Verbrauchern durch die Produktaufmachung eines Früchtetees entschieden.
LG Düsseldorf - Urteil vom 16. März 2012 - 38 O 74/11
OLG Düsseldorf - Urteil vom 19. Februar 2013 - 20 U 59/12
BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 45/13 - Himbeer-Vanille Abenteuer I, GRUR 2014, 588 = WRP 2014, 694
EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C 195/14 Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne)
(1) Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht
a) geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht
i) über die Eigenschaft des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
ii) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;
iii) indem zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen;
b) …
(2) …
(3) Die Verbote oder Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch
a) für die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere die Form oder das Aussehen dieser Lebensmittel oder ihrer Verpackung, das verwendete Verpackungsmaterial, die Art und Weise ihrer Anordnung sowie die Umgebung, in der sie feilgehalten werden;
b) für die Werbung.
(1) Die Etikettierung der Lebensmittel enthält nach Maßgabe der Artikel 4 bis 17 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen nur folgende zwingende Angaben:
1. …
2. das Verzeichnis der Zutaten,
3. …
(2) …
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2. KG Berlin: Ungefragte Werbung mit Name eines Testveranstalters kann erlaubt sein
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Die ungefragte Werbung mit dem Namen eines Testveranstalters auf der eigenen Webseite kann erlaubt sein (KG Berlin, Beschl. v. 22.11.2015 - Az.: 5 W 252/15).
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3. KG Berlin: T-Shirt-Aufdruck "Tussi ATTACK" ist keine Markenverletzungs
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Der Aufdruck "Tussi ATTACK" auf einem T-Shirt erfolgt nicht kennzeichenmäßig und stellt daher keine Markenverletzung dar (KG Berlin, Beschl. v. 27.10.2015 - Az.: 5 W 216/15).
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4. LG Berlin: Notarielle Unterwerfungserklärung schließt nicht wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr aus
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Nach Meinung des LG Berlin (Urt. v. 04.08.2015 - Az.: 15 O 56/15) schließt eine notarielle Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht hinreichend aus, so dass der Gläubiger weiterhin einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann.
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5. LG Berlin: Fehlende Eilbedürftigkeit bei wettbewerbsrechtlichem Verfügungsverfahren
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Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat in einem heutigen Eilverfahren die Anträge eines großen Staubsaugerherstellers und dessen deutscher Vertriebsgesellschaft gegen ein führendes deutsches Unternehmen auf dem Gebiet der Küchen- und Haushaltsgeräte und gegen dessen Lizenznehmerin zurückgewiesen.
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6. LG Bielefeld: EnEV-Pflichtangaben bei Zeitungsannonce gelten nicht für Makler
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Die Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) gelten nur für den Verkäufer bzw. Vermieter einer Immobilie, nicht jedoch auch für den Makler (LG Bielefeld, Urt. v. 06.10.2015 - Az.: 12 O 60/15).
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7. VG Koblenz: Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft (UG) haftet für Gewerbesteuerschulden persönlich
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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer UG-Geschäftsführerin abgewiesen, mit der diese gegen ihre Inanspruchnahme für Gewerbesteuerschulden der von ihr geführten Firma vorgegangen ist.
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8. SG Mainz: Dauerhafte Foto-Speicherung auf elektronischer Gesundheitskarte durch Krankenkasse?
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Das Sozialgericht Mainz hat am 1. Dezember 2015 darüber verhandelt, ob eine Krankenkasse das Passbild eines Versicherten nach Erstausstellung der Gesundheitskarte gegen dessen Willen dauerhaft speichern darf. Das Lichtbild ist für die elektronische Gesundheitskarte vorgesehen. Zu einer Entscheidung kam es nicht, da sich Krankenkasse und Kläger in der Verhandlung auf eine Löschung des Fotos des Klägers geeinigt haben.
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9. VG Trier: Rechtswidriges Werbeschild für Apotheke darf bleiben
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Obwohl das am Gebäude in der Grabenstraße 1 angebrachte, ca. 1,2 m x 1,6 m große Werbeschild der Trierer Löwen-Apotheke (ein rotes „A“) formell und materiell baurechtswidrig ist, hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier eine das Werbeschild betreffende Beseitigungsanordnung der Stadt Trier aufgehoben und der Klage der Apothekenbetreiberin stattgegeben.
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10. AG Nürnberg: Kein Lichtbildschutz bei Ablichtung von gemeinfreien Werken
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Bei der Fotografie von gemeinfreien Werken besteht kein urheberrechtlicher Lichtbildschutz (AG Nürnberg, Urt. v. 28.10.2015 - Az.: 32 C 4607/15).
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