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Die einzelnen News
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EuG: Meta ist kein Torwächter iSd. Digital Markets Act (DMA) für den Bereich Marketplace
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Gesetz über digitale Märkte: Das Gericht erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem Meta in Bezug auf Marketplace als Torwächter benannt wurde / Zugleich erhält es die Benennung von Meta für seinen interpersonellen Kommunikationsdienst Messenger aufrecht Die Meta Platforms, Inc. ist ein US-amerikanisches Technologieunternehmen, das die sozialen Netzwerke Facebook und Instagram sowie weitere digitale Dienste betreibt. Mit Beschluss vom 5. September 2023 benannte die Europäische Kommission Meta als Torwächter im Sinne des Gesetzes über digitale Märkte . Sie war der Auffassung, dass es sich bei mehreren von Meta bereitgestellten Diensten - namentlich Facebook als soziales Online-Netzwerk, Messenger als interpersoneller Kommunikationsdienst und Marketplace als Online-Vermittlungsdienst - um eigenständige zentrale Plattformdienste handele. Nach Einschätzung der Kommission erreicht Meta die im Gesetz über digitale Märkte vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte. Daher sei zu vermuten, dass das Unternehmen die Voraussetzungen für die Benennung als Torwächter erfülle und dass die vorgenannten Dienste wichtige Zugangstore darstellten, die den nutzenden Unternehmen dazu dienten, ihre Endnutzer zu erreichen. Ferner war die Kommission der Ansicht, dass die von Meta vorgebrachten Argumente diese Vermutungen nicht entkräften könnten. Meta hat Klage auf teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben, soweit darin Messenger und Marketplace als wichtige Zugangstore im Sinne des Gesetzes über digitale Märkte eingestuft werden. Mit seinem heutigen Urteil erklärt das Gericht der Europäischen Union den Beschluss, mit dem Meta in Bezug auf Marketplace als Torwächter benannt wurde, für nichtig. Zugleich erhält es die Benennung von Meta in Bezug auf seinen interpersonellen Kommunikationsdienst Messenger aufrecht. Was Messenger anbelangt, bestätigt das Gericht, dass es sich um einen von dem sozialen Netzwerk Facebook getrennten nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst handelt. Messenger wird über eigenständige Anwendungen angeboten, kann unabhängig vom sozialen Netzwerk genutzt werden, und Meta bewirbt spezifische Tools für diesen Dienst, die es Unternehmen ermöglichen, mit den Nutzern in Verbindung zu treten. Das Vorbringen, dass die Dienste integriert angeboten würden, stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Das Gericht urteilt ferner, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, indem sie davon ausging, dass Messenger für sich genommen ein wichtiges Zugangstor darstelle. Bei der Ermittlung der Endnutzer von Messenger zur Feststellung, ob deren Zahl den im Gesetz über digitale Märkte vorgesehenen quantitativen Schwellenwert erreicht, hat die Kommission nämlich nicht nur die Nutzer von Messenger berücksichtigen, die nicht gleichzeitig Nutzer von Facebook sind. Darüber hinaus war die Kommission nicht verpflichtet, eine Marktuntersuchung einzuleiten, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass Messenger ein wichtiges Zugangstor darstelle, weil Meta keine hinreichend substantiierten Argumente vorgebracht hat, um die im Gesetz über digitale Märkte vorgesehenen Vermutungen offensichtlich zu entkräften. Schließlich ist das Gericht der Auffassung, dass das Recht von Meta auf Verteidigung in vollem Umfang gewahrt wurde. Was Marketplace anbelangt, weist das Gericht in einem ersten Schritt darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der zum Zeitpunkt seines Erlasses vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu beurteilen ist. Bei ihrer Beurteilung der Einstufung von Marketplace als zentraler Plattformdienst für Online-Vermittlungsdienste hat die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie annahm, sie dürfe sich ausschließlich auf Daten der letzten drei Jahre vor der Benennung stützen, ohne Änderungen zu berücksichtigen, die Ende Juli 2023 eintraten. In einem zweiten Schritt stellt das Gericht fest, dass der Beschluss unzureichend begründet ist, da die Kommission weder eine konkrete Analyse dieser Änderungen vorgelegt noch deren Auswirkungen auf ihre Schlussfolgerung erläutert hat, nach der Marketplace es den nutzenden Unternehmen ermögliche, den Verbrauchern Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, was eine notwendige Voraussetzung für die Einstufung eines Dienstes als Online-Vermittlungsdienst darstellt. Die im Beschluss diesbezüglich angeführten Argumente bleiben insbesondere hypothetisch und unvollständig. Vor diesem Hintergrund stellt das Gericht fest, dass der Beschluss in Bezug auf Marketplace nicht den Anforderungen an eine Begründung genügt, da er weder Meta ermöglicht, die Gründe für seine Einstufung als wichtiger Plattformdienst in Form eines Online-Vermittlungsdienstes nachzuvollziehen, noch den Unionsgerichten ermöglicht, ihre Kontrolle auszuüben. Folglich wird der Beschluss insoweit für nichtig erklärt, als er Meta als Torwächter für Marketplace benennt. Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-1078/23 | Meta Platforms / Kommission Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 03.06.2026
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BGH: Bewusst unvollständiger Online-Bericht über Unternehmer kann rechtswidrig sein
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine im Kern bewusst unvollständige Tatsachenberichterstattung im Ergebnis wie eine unrichtige Tatsachenbehauptung zu behandeln und damit rechtswidrig ist. Er hat das Verfahren zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sachverhalt: Der Kläger ist Bauunternehmer und Kommunalpolitiker in Bautzen. Der Beklagte ist ein Verband, der sich selbst als "Recherche-Kollektiv" bezeichnet. In Zusammenarbeit mit einem Universitätsinstitut verantwortet der Beklagte einen im März 2023 auf seiner Internetseite veröffentlichten Bericht über "Unternehmerisches Engagement für die extreme Rechte in Ostsachsen". In diesem Bericht wird der Kläger namentlich als ein Beispiel für extrem rechtes Unternehmertum in Ostsachsen benannt. Zum Beleg werden in dem Bericht eine Wahlkampfspende an die AfD aus dem Jahr 2017 über 19.500 €, die Unterstützung der Zeitschrift "Denkste?!" sowie eine Teilfinanzierung des "rechtsoffenen" Mediums Ostsachsen TV angeführt, das neben regionalen Beiträgen vielen extrem Rechten ein Podium biete. Der Kläger hält die im Bericht geschilderten Tatsachen für bewusst unvollständig, so dass im Ergebnis ein einseitig verzerrtes Bild von ihm gezeichnet werde. Gegen die eigene Bewertung durch den Beklagten wendet er sich nicht. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat der auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung in einem weiteren, für das Revisionsverfahren nicht relevanten Punkt bestätigt, im Übrigen aber abgeändert und die Klage abgewiesen. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger wird durch die angegriffene Tatsachenberichterstattung in seinem Ansehen als Unternehmer und Kommunalpolitiker und damit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung ist auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts auch rechtswidrig. Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen oder die Schlussfolgerungen des Verfassers nachvollziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann. So lag der Fall hier: Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts war revisionsrechtlich als wahr und dem Beklagten bekannt zu unterstellen, dass der Kläger für einen politischen Konkurrenten der AfD im Stadtrat von Bautzen sitzt, dass er neben der einmaligen Spende an die AfD in deutlich höherem Umfang andere Parteien, insbesondere die CDU unterstützt hat, dass sich die Unterstützung für die Zeitschrift "Denkste?!" auf einen Betrag von 250 € beschränkt hat und zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als deren politische Ausrichtung noch nicht bekannt war, und dass im "Ostsachsen TV" Vertreter aus der gesamten Breite des politischen Spektrums bis hin zur Partei Die Linke zu Wort kommen. Die Mitteilung dieser Umstände wäre ohne Weiteres geeignet gewesen, die Darstellung des Klägers als rechtsextremer Unternehmer in Frage zu stellen und beim verständigen Durchschnittsleser zu einer im Kern günstigeren Beurteilung zu kommen. Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Wissenschaftsfreiheit berufen. Denn auch die Wissenschaftsfreiheit berechtigt nicht zur Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen, der nach den oben dargestellten Grundsätzen die bewusst unvollständige Berichterstattung gleichzustellen ist. Wissenschaftsfreiheit zeichnet sich vielmehr durch einen besonders hohen Anspruch an Recherchegenauigkeit und Verlässlichkeit der gefundenen Sachaussagen aus. Das Berufungsgericht wird daher nunmehr aufzuklären haben, ob die vom Kläger behaupteten weiteren Umstände zutreffen und dem Beklagten bekannt waren. Urteil vom 12. Mai 2026 - VI ZR 346/24 Vorinstanzen: Oberlandesgericht Dresden - Urteil vom 22. Oktober 2024 - 4 U 620/24 Landgericht Dresden - Urteil vom 5. April 2024 - 3 O 887/23 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 02.06.2026
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BGH: Verstoß gegen PBefG-Rückkehrpflicht durch Uber X ist Wettbewerbsverletzung
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die sich aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für Mietwagen ergebende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung des Beförderungsauftrags bei fehlendem grenzüberschreitendem Bezug nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rückkehrpflicht hat der Senat ebenfalls nicht. Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Taxigenossenschaft aus Köln. Die Beklagte führt über Uber X gebuchte Mietwagenfahrten aus und bedient sich dabei auch Subunternehmern. Am 19. Januar 2023 parkte ein auf eine Subunternehmerin der Beklagten zugelassenes Fahrzeug in der Zeit von 10:10 Uhr bis 10:22 Uhr auf dem Breslauer Platz in Köln. Der Fahrer des Wagens hatte dort einen Fahrgast abgesetzt. Um 10:13 Uhr wurde über Uber eine Testbestellung ausgebracht, die sofort angenommen und unmittelbar danach wieder storniert wurde. Anschließend verweilte der Fahrer des Mietwagens jedenfalls bis 10:22 Uhr weiter an Ort und Stelle, bevor er sich in der Uber-App abmeldete. Die Klägerin sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den erstinstanzlich zugesprochenen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG zu Recht bestätigt. Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs befugt. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Subunternehmerin der Beklagten gegen die Rückkehrpflicht des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verstoßen hat und die Beklagte hierfür nach § 8 Abs. 2 UWG haftet. Die von der Revision angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht veranlasst. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1989 einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch die im Personenbeförderungsgesetz geregelte Rückkehrpflicht für Mietwagen verneint (BVerfGE 81, 70). Die für eine Vorlage erforderliche Überzeugung, die Rückkehrpflicht stelle einen heute verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, konnte der Senat auch unter Berücksichtigung der im Jahr 1994 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere nicht gewinnen. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum unter grundsätzlicher Beibehaltung der Rückkehrpflicht bei Berücksichtigung klimaschützender Belange nach Auffassung des Senats nicht überschritten. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht verstoße nicht gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV, hält mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Prestige and Limousine" (Urteil vom 8. Juni 2023 - C-50/21) der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht stand. Im Streitfall ist allerdings bereits der sachliche Anwendungsbereich des Art. 49 AEUV nicht eröffnet, weil der Sachverhalt keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Es bedarf deshalb keiner Überprüfung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßstäbe für die Niederlassungsfreiheit. Urteil vom 3. Juni 2026 - I ZR 123/25 Vorinstanzen: Landgericht Köln - Urteil vom 10. Oktober 2024 - 81 O 13/24 Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 9. Mai 2025 - 6 U 106/24 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 03.06.2026
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4.
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OGH: Liken eines ehrverletzenden Facebook-Postings ist nicht automatisch Rechtsverstoß
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“Liken” bedeutet nicht automatisch eine Zustimmung zu allen Aspekten der Äußerung eines Dritten. Der Kläger veröffentlichte auf seinem Facebook-Profil ein Posting über eine Familienfeier samt einem (den Kläger und seine Ehefrau zeigenden) Foto. Ein dritter User veröffentlichte als Reaktion darauf im Kommentarfeld eine beleidigende Äußerung über den Kläger. Auf diesen Kommentar reagierte die Beklagte mit der „Gefällt mir“- Funktion. Sie setzte also ein „Like“ unter den Kommentar des Dritten. Der Kläger beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten zusammengefasst das „Liken“ von den Kläger beleidigenden Äußerungen verboten werden sollte. Der Oberste Gerichtshof prüfte, ob das „Liken“ als Äußerung im Sinn des § 1330 ABGB gewertet werden kann und wie sein Bedeutungsgehalt ermittelt wird. Das hängt immer vom konkreten Kontext (der gelikten Äußerung, dem Kommunikationsverlauf in dem sozialen Medium, dem kulturellen Umfeld etc) ab. Entscheidend ist, wie die durchschnittlichen Betrachter das zu einem bestimmten Inhalt gesetzte „Like“ auffassen. Hingegen ist nicht maßgeblich, was die Person, die das „Like“ setzte, ausdrücken wollte. Ausgangspunkt der Erwägungen ist, dass auch mit Bildern oder grafischen Zeichen gedankliche Inhalte ausgedrückt werden. Im konkreten Kommunikationsverlauf ging der OGH davon aus, dass das „Like“ von den durchschnittlichen Betrachtern des Facebook-Profils als Ausdruck unspezifischer Antipathie gegenüber dem Kläger oder gegenüber dessen öffentlicher Zurschaustellung seines privaten Eheglücks aufgefasst wird Darin liegt aber keine Ehrenbeleidigung. Die einstweilige Verfügung wurde daher abgewiesen. OGH, Urt. v. 26.05.2026 - Az.: 6 Ob 26/26f Quelle: Pressemitteilung des OGH v. 05.06.2026
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OLG Braunschweig: Strafrechtliche Verurteilung wegen Internet-Posting zu russischem Angriffskrieg
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Der Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat mit Urteil vom 18. Mai 2026 (1 ORs 12/26) die Entscheidungen der vorherigen Instanzen bestätigt, wonach eine Angeklagte sich mit einem Kommentar zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine wegen Billigung von Straftaten schuldig gemacht hat. Lediglich die Höhe der Geldstrafe hat der Senat in seiner Entscheidung herabgesetzt. Auf der Profilseite eines russischen Online-Kontaktnetzwerkes kritisierte die Vorsitzende des Integrationsrates der Stadt Göttingen im April 2022 Veranstaltungen, auf denen der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine gefeiert und verherrlicht worden sei. Sie rief die russischsprachige Bevölkerung in Deutschland u. a. auf, sich von solchen Veranstaltungen zu distanzieren und das „Z-Symbol“ nicht zu verwenden. Die Angeklagte kommentierte die Pressemitteilung noch am selben Tag mit den folgenden Worten: „Wir sind mit Putin, er ist auf dem richtigen Weg, um endlich die gesamte faschistische Unsauberkeit zu vernichten, die in den letzten acht Jahren Menschen im Donbass, Luhansk und Donetsk umgebracht haben. Da hat man irgendwie euer Geschrei nicht gehört, dass Menschen, unter anderem Kinder und Alte, nicht getötet werden sollen.“
Dieser Post war für die 800 Kontakte der Vorsitzenden sowie für die Kontakte der Angeklagten in dem Netzwerk einsehbar. Das Amtsgericht Duderstadt verurteilte die Angeklagte wegen der Billigung von Straftaten (§ 140 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.980 Euro. Die seitens der Angeklagten eingelegte Berufung beim Landgericht Göttingen blieb erfolglos. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Berufungsurteil hat der Senat nun entschieden, dass der Schuldspruch wegen Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 i. V. m. § 138 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative StGB nicht zu beanstanden sei. Der Beitrag der Angeklagten enthalte die Rechtfertigung und damit auch die Billigung des russischen Angriffskriegs, der als Verbrechen der Aggression nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) zu qualifizieren sei. Dass die Tat als solches in Deutschland nicht strafbar sei, da sie im Ausland stattgefunden habe (vgl. § 1 Satz 2 VStGB), stehe der Verurteilung nicht entgegen. Taugliches Objekt der Billigung könne auch eine Katalogtat sein, die zwar nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfalle, jedoch zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet sei. Einschränkend müsse aber bei einer Auslandstat festgestellt werden, dass sie eine Inlandswirkung entfalten und nicht lediglich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den öffentlichen Frieden stören könne. Dies sei bei dem Beitrag der Angeklagten der Fall, entschied der Senat. Der Beitrag der Angeklagten sei fraglos geeignet, jedenfalls bei vielen der etwa 800 Kontakten des Mitglieds, die Sorge vor Angriffskriegen zu verstärken und deren Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern. Die Tagessätze und damit die Geldstrafe waren im Hinblick auf den zeitlichen Abstand zwischen der Tat und dem Urteil herabzusetzen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig v. 04.06.2026
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OLG Rostock: Online-Händler müssen Materialangaben direkt in der Bestellübersicht zeigen
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Wer Textilien online verkauft, muss Verbrauchern bereits unmittelbar vor Abschluss der Bestellung klar und verständlich über die Materialzusammensetzung der angebotenen Ware informieren. (OLG Rostock, Beschl. 05.02.2026 - 2 U 1/25). Ein Verbraucherschutzverband ging gerichtlich gegen einen Online-Shop vor, der einen als "VIP Seidenschal“
bezeichneten Schal zum Verkauf anbot. Zwar wurde auf der Produktseite erläutert, dass der Schal aus Polyester gefertigt war. Diese Information erschien jedoch nicht mehr im letzten Schritt des Bestellvorgangs. Käufer konnten die Bestellung daher abschließen, ohne auf der Bestellübersicht nochmals über die tatsächliche Materialzusammensetzung informiert zu werden. Die Vorinstanz, das LG Rostock (Urt. v. 07.01.2025 - Az.: 6 HK O 28/24) bejahte einen Wettbewerbsverstoß, da die gesetzlichen Pflichtgaben zur Materialbeschaffenheit nicht unmittelbar im Bestellprozess angezeigt wurden. Der Online-Shop ging gegen das Urteil in Berufung. Im Rahmen dieses Berufungsverfahrens erließ das OLG Rostock nun einen Hinweisbeschluss und erklärte, die Berufung zurückweisen zu wollen. Die Angabe des Materials eines Kleidungsstücks stelle eine wesentliche Information dar, da sie für die Kaufentscheidung relevant sei. Der Verbraucher solle vor Abschluss der Bestellung erkennen können, aus welchem Stoff das Produkt bestehe, um Preis und Qualität einschätzen zu können. Es genüge nicht, wenn diese Information nur über einen Link erreichbar sei. Die Angaben müssten sich auf derselben Seite befinden, auf der der Kunde die Bestellung abschließe. In der Gesetzesbegründung heiße es dazu ausdrücklich, dass es keinesfalls genüge wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar seien: “Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur - wie vorliegend - über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind. Dies ergibt sich unzweideutig aus der Gesetzesbegründung, in der insoweit ausgeführt ist (BT Drucks. 17/7745, S. 10): ”Die Informationen müssen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn - wie meist - die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. ... Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind.“
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7.
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OLG Zweibrücken: NS-Symbol im WhatsApp-Status: Ausnahmsweise im privaten Kreis straflos
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Das Pfälzische Oberlandesgericht hat entschieden, dass das Einstellen eines Kennzeichens verfassungswidriger Organisationen in einen WhatsApp-Status straflos sein kann, wenn der zur Einsicht berechtigte Personenkreis durch enge persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist. Ein Mann stellte für 24 Stunden eine Videosequenz mit der Dauer von 17 Sekunden in seinen Status bei WhatsApp ein. Der Status war für einen Personenkreis von acht bis zwölf Personen zur Ansicht freigegeben. Die Videosequenz zeigte eine junge Frau, die durch die Landschaft spazierte und den Schlager „Oh wann kommst du?“ sang. Ab Sekunde 0:05 veränderte sich das Bild der Frau in einem fließenden Übergang, bis der Kopf Adolf Hitlers sichtbar wurde. Sodann veränderte sich das Bild wieder zurück zum Bildnis der Sängerin. Das Amtsgericht Pirmasens sprach den Angeklagten frei und das Landgericht Zweibrücken schloss sich dieser Auffassung an. Nun bestätigte auch der Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken das Urteil. Zur Begründung führte der Strafsenat aus, dass es sich bei der Darstellung des Konterfeis von Adolf Hitler jedenfalls im Kontext des dazu eingespielten Liedes um ein verbotenes Kennzeichen im Sinne der Strafvorschrift handele. Allerdings sei dieses Kennzeichen weder öffentlich verwendet worden, noch könne ein strafbares „Verbreiten“ des Kennzeichens angenommen werden. Das strafbare „Verbreiten“ sei darauf gerichtet, das Kennzeichen einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, der entweder nach Zahl und Individualität unbestimmt sei oder jedenfalls so groß, dass er für den Täter im Hinblick auf die Weitergabe der Dateien nicht mehr kontrollierbar sei. Das Veröffentlichen in einer Chatgruppe könne zwar generell eine „Verbreitung“ in diesem Sinne sein. Ein Ausnahmefall hiervon liege aber vor, wenn es sich bei der Chatgruppe um eine durch außerhalb des Chats liegende Umstände eng verbundene Gruppe handle, bei der die Mitglieder jeweils darauf vertrauten, dass eingestellte Inhalte nicht an Außenstehende weitergeleitet würden, wie etwa bei familiären oder kleinen beruflichen Gruppen. Ob vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben sei, müsse hier nicht einmal entschieden werden. Jedenfalls könne dem Mann nicht nachgewiesen werden, dass er das Kennzeichen wissentlich und willentlich in diesem Sinne „Verbreiten“ wollte. Alleine die allgemeine Gefahr der Weitergabe elektronischer Nachrichten sei nicht ausreichend, um dies anzunehmen; dies gelte erst recht, wenn die fragwürdige Datei in einen für acht bis zwölf Personen einsehbaren WhatsApp-Status eingestellt werde und eine „Verbreitung“ nur durch ein weiteres aktives Tun des Einsichtsberechtigten erfolgen könnte. OLG Zweibrücken, Urteil vom 1. Juni 2026 - 1 ORs 3 SRs 77/25 Verfahrensgang: AG Pirmasens, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 2 Cs 4154 Js 13261/21 LG Zweibrücken, Urteil vom 3. September 2025 – 3 NBs 4154 JS 13261/21 (2) Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken v. 03.06.2026
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VG Bremen: Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen illegalem Glücksspiel rechtmäßig
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Wer in seiner Gaststätte illegales Glücksspiel duldet oder zulässt, muss damit rechnen, dass ihm die Gaststättenerlaubnis entzogen wird und er seinen Betrieb nicht mehr weiterführen darf (VG Bremen, Beschl. v. 14.04.2026 - Az.: 5 V 177/26). Die Betreiberin einer Gaststätte wehrte sich gerichtlich gegen den Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis. Bei einer Kontrolle hatten Mitarbeiter der Ordnungsbehörde vier Spielgeräte gefunden. Zwei davon waren illegale Glücksspielautomaten. Auf einem Gerät wurden hohe Geldumsätze festgestellt. Außerdem fehlten vorgeschriebene Kontrollen wie der Abgleich mit einer Sperrdatei und Hinweise zum Spielerschutz. In der Gaststätte wurden zudem Bargeldkassetten und Listen mit Geldbeträgen gefunden. Das VG Bremen stufte den Entzug als rechtmäßig ein und lehnte den Eilantrag ab. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die sofortige Vollziehung blieben bestehen. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei voraussichtlich rechtmäßig. Eine solche Erlaubnis dürfe widerrufen werden, wenn die Betreiberin unzuverlässig sei. Unzuverlässig sei, wer nicht die Gewähr biete, das Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu führen. Hier habe die Betreiberin zumindest geduldet, dass illegales Glücksspiel in ihren Räumen stattfand. Dadurch habe sie gegen Straf- und Ordnungsvorschriften verstoßen. Zudem fehlten wichtige Schutzmaßnahmen für Spieler. Ohne den Widerruf wären wichtige öffentliche Interessen, insbesondere der Spielerschutz und die Suchtprävention, gefährdet: "Zunächst hat sich die Antragstellerin wegen der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels strafbar gemacht (§ 284 StGB) und zugleich den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 28a Abs. 1 Nr. 1 GlüStV 2021 verwirklicht. Sie hat mindestens bedingt vorsätzlich ein illegales Glücksspiel veranstaltet, indem sie den Besuchern der Gaststätte das Spielen an illegalen Spielgeräten ermöglicht hat. (…) Ohne den Widerruf der Gaststättenerlaubnis wären die öffentlichen Interessen erheblich gefährdet. Durch den weiteren Betrieb einer Gaststätte würde es der Antragstellerin ermöglicht, ein Gewerbe weiter zu betreiben, ohne ihre entsprechenden Pflichten, insbesondere diejenigen glücksspielrechtlicher Natur, zu erfüllen. Die Zuverlässigkeitsanforderung (…) dient gerade auch u.a. dem wichtigen Gemeinwohlziel der Suchtprävention."
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9.
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LG Frankfurt a.M.: 100.000,- EUR Ordnungsgeld gegen Meta wegen zu spätem Löschen von verbotenem Posting
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Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main verhängt Ordnungsgeld von 100.000 Euro gegen Meta Auf der von Meta betriebenen Plattform Facebook wurden falsche Behauptungen über einen im Gaza-Streifen eingesetzten Soldaten gepostet. Er wurde zu Unrecht als Kriegsverbrecher bezeichnet. Sein Klarname und sein Bildnis wurden veröffentlicht. Gegen diese Einträge ging der Soldat in einem Eilverfahren vor der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main vor. Die Kammer untersagte Meta mit Beschluss vom 23. März 2026 die Veröffentlichung dieser wahrheitswidrigen Einträge auf Facebook und drohte für den Fall der Nichtbeachtung ein Ordnungsgeld an. Diese Anordnung wurde Meta einen Tag später zugestellt. Die Einträge auf Facebook wurden zunächst nicht gelöscht. Anfang April 2026 beantragte der Antragsteller daher den Erlass eines Ordnungsgeldes gegen Meta. Am 8. bzw. 10. April 2026 wurden die Posts von der Plattform entfernt. Mit Beschluss vom 28. Mai 2026 hat die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main gegen Meta ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro verhängt. Die Kammer stellte fest, dass Meta für insgesamt 15 bzw. 17 Tage die Unterlassungs- bzw. Löschungsanordnung nicht beachtet hatte. „Dieser im Medienzeitalter erhebliche Zeitraum wiegt hier besonders schwer, weil unter Verwendung des Klarnamens und Bildnisses des Antragstellers Falschvorwürfe verbreitet wurden, wonach er Kriegsverbrechen begangen habe“, erklärte die Kammer. „Es obliegt Meta als Teil eines milliardenschweren Konzerns, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die ihm auferlegten Verpflichtungen unverzüglich erfüllt werden können. Das gilt umso mehr, als dafür kein hoher Aufwand betrieben werden müsste.“
Die Kammer führte zur Bemessung des Ordnungsgeldes weiter aus: „Die Angaben von Meta zu internen Verzögerungsprozessen einschließlich Sprachhürden wirken eher schulderhöhend als schuldrelativierend. Denn damit räumt Meta ein, strukturelle Fehlorganisationen bewusst aufrechtzuerhalten, die eine unverzügliche Beachtung gerichtlicher Unterlassungsgebote unmöglich machen. Der Vortrag von Meta, der zu Unrecht als Kriegsverbrecher öffentlich gebrandmarkte Antragsteller habe allenfalls geringfügige negative Auswirkungen befürchten müssen, beinhaltet eine Geringschätzung gerichtlicher Entscheidungen sowie der Persönlichkeitsrelevanz von unzulässigen Äußerungen im Internet“.
Insgesamt sei daher ein Ordnungsgeld in empfindlicher Höhe gerechtfertigt. Der Beschluss vom 28. Mai 2026 (Az.: 2-03 O 128/26) kann binnen zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 08.06.2026
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10.
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AG Bernau: Hausratsversicherung mit Phishing-Schutz deckt nicht Fälle von Online-Betrug ab
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Wer in einem Online-Chat seine IBAN und Kreditkartendaten angibt und anschließend eine betrügerische Zahlung selbst bestätigt, kann sich in der Regel nicht auf den Phishing-Schutz seiner Hausratversicherung berufen und muss den Schaden selbst tragen (AG Bernau, Urt. v. 04.12.2025 - Az.: 10 C 212/25). In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin bei der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen, die unter anderem Schäden durch Phishing beim Onlinebanking abdeckte. Sie meldete sich auf einer Online-Plattform an, um gebrauchte Kleidung zu verkaufen. Ein angeblicher Käufer teilte ihr mit, es gebe ein Problem bei der Zahlung. Daraufhin erhielt sie eine E-Mail und wurde in einen angeblichen Chatraum der Online-Plattform weitergeleitet. Dort gab sie ihre IBAN und ihre Kreditkartendaten ein. Anschließend bestätigte sie in ihrer Banking-App eine Zahlungsfreigabe. Kurz darauf wurde ihre Kreditkarte unerlaubt mit 1.968,55 EUR belastet. Die Klägerin wollte diesen Betrag von ihrer Hausratsversicherung zurückerhalten, da ein Fall von Phishing vorliege. Die Assekuranz lehnte dies ab, da der Fall nicht vom Anwendungsbereich der Police erfasst sei. Das AG Bernau wies die Klage ab. Laut den Versicherungsbedingungen sei nur ein Schaden durch Phishing versichert, d.h., wenn vertrauliche Zugangsdaten zum privaten Onlinebanking missbraucht werden. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin jedoch lediglich ihre IBAN und Kreditkartendaten im Chat angegeben. Diese Daten seien keine vertraulichen Zugangsdaten zum Onlinebanking. Es handele sich dabei um Informationen, die im Zahlungsverkehr bekannt gegeben werden müssten. Der Täter habe keine Zugangsdaten zum Onlinebanking genutzt, sondern lediglich die Kreditkarte belastet. Die endgültige Zahlung sei erst durch die Freigabe der Klägerin in der App erfolgt. Somit sei der Schaden nicht vom Versicherungsvertrag erfasst: "Vorliegend sind jedenfalls durch den Täter keine vertraulichen Zugangs- und Identifikationsdaten des Versicherungsnehmers für das private Onlinebanking beschafft worden, um diese Daten zu missbrauchen. Die Klägerin hat im Chatraum ihre IBAN sowie ihre Kreditkartendaten preisgegeben. Das sind gerade keine vertraulichen Zugangsdaten, die nicht für Dritte bestimmt sind. Vielmehr handelt es sich typischerweise gerade um Daten, die im Zahlungsverkehr bekannt gegeben werden müssen, damit überhaupt eine Zahlung erfolgen kann. Diese Art von Daten werden bereits nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht von diesen erfasst. Da es sich aber gerade nicht um vertrauliche Daten handelt, sondern um die typischerweise im Zahlungsverkehr immer anzugebenden Daten, kann die Klausel auch nicht aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers dahin verstanden werden, dass die Bedingungen auch die Preisgabe dieser Daten erfasst."
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Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2026: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG" am 16.06.2026
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Am 16.06.2025 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Update 2026: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - same procedure as every year" Auch dieses Jahr – dem 7. Jahr in Folge - sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie! Wie gewohnt gibt es auch 2026 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG. Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht? Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen. Die Veranstaltung ist – wie in den Vorjahren – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2025 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks. Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Referenten: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten: RA Dr. Bahr ist seit mehr als 22 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts. Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden. Datum: 16.06.2026 Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr Kostenlose Webinar-Anmeldung hier
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