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Die einzelnen News
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1.
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EuGH: Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen
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Der Schutz von Gebrauchsgegenständen durch das Urheberrecht unterliegt denselben Voraussetzungen wie der anderer Gegenstände Zwei Möbelhersteller machen vor den schwedischen bzw. den deutschen Gerichten geltend, dass zwei Möbelhändler ihr Urheberrecht an bestimmten Möbeln verletzt hätten. Der schwedische Hersteller Galleri Mikael & Thomas Asplund sieht eine große Ähnlichkeit zwischen den von dem schwedischen Konzern Mio vertriebenen Esstischen und den von ihm hergestellten Tischen, die als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt seien. Der schweizerische Hersteller USM U. Schärer Söhne wirft dem deutschen Onlinehändler konektra vor, er biete ein Möbelsystem an, das mit einem modularen Möbelsystem3 identisch sei, das er herstelle und als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sei. Das Berufungsgericht für Svealand und der deutsche Bundesgerichtshof haben dem Gerichtshof Fragen zu den Voraussetzungen gestellt, unter denen ein Gebrauchsgegenstand ein Werk der angewandten Kunst sein und damit urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Der Gerichtshof erinnert daran, dass in bestimmten Fällen ein Gegenstand sowohl nach dem Geschmacksmusterrecht als auch im Sinne des Urheberrechts als Werk geschützt sein kann. Er stellt insoweit klar, dass kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen diesen beiden unterschiedlichen Schutzarten besteht. Was den Schutz als Werk im Sinne des Urheberrechts angeht, ist die Originalität der Gegenstände der angewandten Kunst anhand derselben Anforderungen zu beurteilen, die für die Prüfung der Originalität anderer Arten von Gegenständen herangezogen werden. Ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische Zwänge vorgegeben sind, gehören nicht dazu. Dasselbe gilt für Entscheidungen, die zwar frei sind, aber keinen Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. Die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess, seine Inspirationsquellen und die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen können gegebenenfalls berücksichtigt werden. Sie sind jedoch für die Beurteilung der Originalität des Gegenstands weder erforderlich noch entscheidend. Für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung muss ermittelt werden, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Der durch die beiden einander gegenüberstehenden Gegenstände erzeugte Gesamteindruck und die Gestaltungshöhe des Werks sind irrelevant. Die bloße Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schöpfung kann keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes rechtfertigen. Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 | Mio u. a. und C-795/23 | konektra Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 04.12.2025
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2.
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BGH: Kein Werktitelschutz für den Namen der Filmfigur "Miss Moneypenny"
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Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Namen der Filmfigur "Miss Moneypenny" kein Werktitelschutz zukommt. Sachverhalt: Die Klägerin ist auf Vervielfältigungsstücken von Filmen der "James Bond"-Serie im Copyright-Vermerk als Inhaberin von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an diesen Filmwerken benannt. Seit 1962 erschienen bislang 25 "James Bond"-Filme. In diesen Filmen stellen die Figur "James Bond" einen für den britischen Geheimdienst MI6 tätigen Geheimagenten und die Figur "Moneypenny" oder "Miss Moneypenny" die Sekretärin des Leiters beziehungsweise der Leiterin des Geheimdiensts "M" dar. Nach dem Neustart der "James Bond"-Filmreihe im Jahr 2006 kam die Figur "Moneypenny" oder "Miss Moneypenny" in den ersten beiden Filmen nicht vor. Sie erschien wieder in dem 2012 veröffentlichten Film "Skyfall" als eine jüngere "Eve Moneypenny". Die Beklagte zu 1 benutzt die Bezeichnungen "MONEYPENNY" und "MY MONEYPENNY" zur Bewerbung von Sekretariatsdienstleistungen und Dienstleistungen von persönlichen Assistentinnen, die von Lizenznehmern in einem Franchise-System in Deutschland erbracht werden. Die Beklagte zu 2 ist die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 und Inhaberin einer deutschen Wortmarke "MONEYPENNY", einer international registrierten Wortmarke "MONEYPENNY" sowie verschiedener Internetdomains mit dem Bestandteil "moneypenny". Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Filmfigur "Miss Moneypenny" handele es sich um ein selbständig schutzfähiges und damit titelfähiges Werk. Die Benutzung der Bezeichnungen "MONEYPENNY" und "MY MONEYPENNY" durch die Beklagten verletze das an der Bezeichnung für die Filmfigur bestehende Werktitelrecht, zu dessen Geltendmachung sie befugt sei. Sie nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung einschließlich Domainlöschung, Firmenänderung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Erstattung von Gutachterkosten, die Beklagte zu 2 darüber hinaus auf Markenlöschung in Anspruch. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht beschränkt auf Ansprüche aus Werktitelschutz zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche aus Werktitelschutz sind unbegründet, weil die Filmfigur "Miss Moneypenny" kein bezeichnungsfähiges Werk ist und ihr Name deshalb keinen Werktitelschutz genießt. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass auch für den Namen einer fiktiven Figur aus einem Filmwerk Werktitelschutz bestehen kann. Voraussetzung für diesen Schutz ist allerdings, dass es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Fiktive Figuren stellen regelmäßig ein immaterielles Arbeitsergebnis dar, das sich in ihrem erfundenen Aussehen und Charakter manifestiert. Das weitere Erfordernis der Bezeichnungsfähigkeit erfordert aber eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der fiktiven Figur gegenüber dem Werk, in dem sie Verwendung findet. Die Figur muss in dem Grundwerk so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Anhaltspunkte für eine solche Selbständigkeit können die besondere optische Ausgestaltung oder besonders ausgeprägte, die Figur und ihre Persönlichkeit individualisierende Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen der Figur in dem Filmwerk sein. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die für einen Titelschutz der Bezeichnung "Moneypenny" erforderliche Selbständigkeit der damit bezeichneten fiktiven Figur nicht gegeben. Es fehlt sowohl an einer bestimmten optischen Ausgestaltung als auch an besonderen Charaktereigenschaften, die der fiktiven Figur der "Miss Moneypenny" in den "James Bond"-Filmen einen hinreichend individualisierten Charakter mit einer unverwechselbaren Persönlichkeit verleihen würden. Ob der Filmfigur in anderem Zusammenhang weitere oder präzisere Charaktereigenschaften zugeschrieben werden, ist unerheblich, weil die Verknüpfung mit dem Grundwerk es verbietet, Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen. Urteil vom 4. Dezember 2025 - I ZR 219/24 Vorinstanzen: Landgericht Hamburg - Urteil vom 15. Juni 2023 - 327 O 230/21 Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 24. Oktober 2024 - 5 U 83/23 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 04.12.2025
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3.
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BPatG: Wort "Hollywood Crime" als Marke überwiegend nicht schutzfähig
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Die Bezeichnung “Hollywood Crime” ist nur einzelne, wenige Dienstleistungen als Marke eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 24.11.2025 - Az.: 29 W (pat) 34/23). Die Klägerin wollte sich den Begriff “Hollywood Crime”
als Marke für verschiedene Waren und Dienstleistungen, darunter Medien, Druckerzeugnisse, Spielwaren, Werbung, Unterhaltung und Softwareentwicklung, eintragen lassen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Eintragung für die meisten Klassen ab, da es die Bezeichnung für nicht unterscheidungskräftig hielt. Das BPatG hob die Zurückweisung nun teilweise auf. Die Marke dürfe für die Dienstleistungen „Werbung“ und „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ eingetragen werden. Für die übrigen Klassen bleibt die Zurückweisung bestehen. Das Gericht führte aus, dass “Hollywood Crime” bei Waren wie Medien, Büchern, Spielen oder Unterhaltungsangeboten lediglich als beschreibender Hinweis auf deren Inhalt verstanden würden, eben auf Verbrechen in Hollywood. Der Begriff bestehe aus geläufigen englischen Wörtern. Der Verbraucher verbinde damit bestimmte Themen oder Genres, etwa Krimis oder Filme, die sich mit Verbrechen in der Filmwelt beschäftigen. Auch für Spiele, Theaterstücke, Filme oder Events sei die thematische Einordnung üblich. Die bloße Tatsache, dass der Begriff bisher nicht verwendet wurde, mache ihn nicht automatisch unterscheidungskräftig. Für die Dienstleistung “Werbung” gelte das jedoch nicht, weil dort der Begriff keinen Hinweis auf die Art oder Branche der Werbung gebe. Auch die Softwareentwicklung lasse sich nicht mit einem engen Thema wie “Verbrechen in Hollywood” sinnvoll beschreiben. "Das um Schutz nachsuchende Zeichen vermittelt indes keinen Hinweis auf die Art des Werbemediums oder der Werbeplattform. Dem Anmeldezeichen kann auch kein Hinweis auf eine Branche entnommen werden. Die Markenstelle hat in ihren Beschlüssen keine Nachweise hierfür angeführt. Auch nach der Senatsrecherche hat sich weder das Anmeldezeichen noch der zweite Bestandteil „Crime“ als Branchenbezeichnung feststellen lassen. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass sich der Entwurf bzw. die Entwicklung von Computersoftware für Dritte auf einen solch engen Themenbereich wie „Verbrechen in Hollywood“ beschränken würde. Denn diese in aller Regel an Unternehmen gerichteten Dienstleistungen zur Erstellung individueller Software werden grundsätzlich in einem möglichst breiten Spektrum angeboten und allenfalls auf einzelne Branchen wie Automobile, Telekommunikation, Automatisierungstechnik, Maschinen- und Anlagenbau oder den öffentlichen Personennahverkehr bzw. auf technische Bereiche wie z. B. Künstliche Intelligenz, Server-Anwendungen, Apps etc. zugeschnitten. Schon aus wirtschaftlichen Gründen werden sie jedoch nicht auf Einzelthemen wie hier „Verbrechen in Hollywood“ begrenzt."
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4.
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KG Berlin: Online-Kündigungsbutton mit vorheriger Passwort-Abfrage wettbewerbswidrig
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Eine Passwortabfrage nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons ist nicht zulässig (KG Berlin, Urt. v. 18.11.2025 - Az.: 5 UKl 10/25). Der Verbraucherzentrale Bundesverband verklagte das Webhosting-Unternehmen 1 blue. Über einen Button mit der Bezeichnung „Vertragsbeendigung“ konnten Kunden ihre Vereinbarung kündigen. Nach dem Klick auf diesen Button mussten sie jedoch zunächst ihre Kundennummer und ihr Passwort eingeben, bevor sie zur eigentlichen Kündigungsseite gelangten. Das KG Berlin sah darin einen Verstoß gegen gesetzlichen Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB. Das LG Berlin hatte in der Vorinstanz noch einen Rechtsverstoß abgelehnt, vgl. unsere Kanzlei-News v. 26.02.2025. Laut Gesetz müsse die Kündigungsschaltfläche auf einer Webseite sofort, also ohne weitere Zwischenschritte, zu einer Seite führen, auf der Verbraucher ihre Kündigungsdaten eingeben und die Kündigung abschicken könnten. Der Login-Zwischenschritt, wie hier durch Eingabe von Kundennummer und Passwort, stelle ein unnötiges Hindernis dar. Dies könne Verbraucher davon abhalten zu kündigen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Zugangsdaten nicht griffbereit sind. Derartige Hürden seien vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt. Auch der Hinweis , dass durch die Anmeldung Missbrauch verhindert werde, überzeuge nicht. Es sei nicht notwendig, dass die Angaben verifiziert würden. Es reiche aus, wenn die Angaben zur Identifizierbarkeit und zur Vertragszuordnung genügten. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes sei abzulehnen. “Ein solcher Zwischenschritt ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und läuft dem Anliegen des Gesetzgebers entgegen, eine einfache und leicht zugängliche Kündigungsmöglichkeit ohne hohe Hürden zu schaffen (…). Aufgrund des erforderlichen Zwischenschrittes führt ein Betätigen der Kündigungsschaltfläche nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite, und die Bestätigungsseite ist auch nicht ständig verfügbar, weil eine Eingabe der Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB sowie ein Betätigen der Bestätigungsschaltfläche (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB) jedenfalls dann nicht (sofort) möglich ist, wenn die angeforderten Daten bei dem Verbraucher nicht vorhanden sind.”
Und weiter: "Soweit die Beklagte dagegen darauf abstellt, dass die Eingabe von Kundennummer und Passwort der eindeutigen Identifizierbarkeit diene und eine irrtümliche oder missbräuchliche Kündigung verhindere, übersieht sie, dass Identifizierbarkeit gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB gerade nicht meint, dass die Angaben für den Unternehmer auch eindeutig verifizierbar sind. Für den Unternehmer muss es vielmehr ausreichen, dass er den kündigungswilligen Verbraucher von anderen Verbrauchern unterscheiden kann (…) und durch die Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB eine Zuordnung zu dem zu kündigenden Vertrag vornehmen kann. Der Beklagten dient die Abfrage des Passwortes aber nicht der Identifizierung des Verbrauchers. Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme der Missbrauchskontrolle, die keine Identifizierung, sondern eine Verifizierung bezweckt."
Und: "Eine andere Betrachtung ist nicht deshalb geboten, weil dem Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB auf der Bestätigungsseite ermöglicht werdensoll, Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit zu machen. Denn auch insoweit dürfen keine unnötigen Hürden aufgebaut werden; unzulässig ist auch insoweit etwa die Angabe eines Kundenkennworts, die Beantwortung von Sicherheitsfragen, die Identifizierung über Dienste Dritter, die dem Verbraucher möglicherweise nicht oder nicht mehr zugänglich sind. Es muss vielmehr immer auch eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und ggf. weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen - etwa der Wohnanschrift und dergleichen - eine Kündigung zu erklären (…)."
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5.
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OLG Brandenburg: DSGVO-Auskunftsanspruch entfällt bei anwaltlicher Verschwiegenheitspflicht
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Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO entfällt, wenn die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht überwiegt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.11.2025 - Az.: 1 U 16/25). Die Klägerin verlangte von der gegnerischen Anwältin Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten nach der DSGVO. Die Anwältin war im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens aktiv geworden und hatte Angaben zur Tätigkeit der Klägerin in der Erotikbranche gemacht. Die Klägerin sah darin eine mögliche Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und verlangte auf Grundlage von Art. 15 DSGVO Auskunft. Das OLG Brandenburg lehnte dieses Begehren ab. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil der Schutz des Anwaltsgeheimnisses überwiege. Nach Art. 23 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit § 29 BDSG und § 43a BRAO müsse der Schutz vertraulicher Mandatsinformationen gewahrt bleiben. Die angeforderten Informationen würden unter das Anwaltsgeheimnis fallen. Es handle sich auch nicht um allgemein bekannte oder nicht schutzbedürftige Informationen. Zudem habe die Anwältin im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten gehandelt. Ihr Vortrag sei nicht diffamierend oder sachfremd, sondern ziele auf eine Einschätzung des Einkommens der Klägerin für die Unterhaltsberechnung. Es gebe keine Anzeichen, dass die Beklagte den Bezug zur Tätigkeit der Klägerin in der Erotikbranche aus eigenem Antrieb oder ohne sachlichen Anlass hergestellt habe: “Die begehrte Auskunft unterfällt dem Anwaltsgeheimnis.”
Und weiter: “Darüber hinaus bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Bereich des pflichtgemäßen beruflichen Handelns als Rechtsanwältin verlassen hat und nicht (mehr) als Organ der Rechtspflege tätig geworden wäre.”
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6.
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OLG Düsseldorf: Fremde Marke als Keyword für Suchmaschinen-Werbung kann zulässig sein
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Nach Ansicht des OLG Düsseldorf liegt keine Markenrechtsverletzung vor, wenn ein Händler eine fremde Marke als Keyword für Suchmaschinenwerbung nutzt und für Verbraucher deutlich wird, dass nur kompatibles Zubehör angeboten wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.08.2025 - Az.: 20 U 73/24). Die Klägerin stellte Staubsaugerbeutel her und vertrieb diese unter der Marke “X”. Die Beklagte verkaufte auf einer Online-Plattform Staubsaugerzubehör. Wurde dort “X“ als Suchbegriff eingegeben, erschienen nur Produkte der Beklagten, obwohl diese Marke nicht in den Angeboten genannt wurde. Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe das Keyword ”X" hinterlegt, was eine Markenverletzung darstelle. Das OLG Düsseldorf folgte dieser Ansicht nicht, sondern wies die Klage ab. Das Gericht unterstellte zugunsten der Klägerin, dass die Beklagte das Keyword “X”“ genutzt habe. Dennoch liege keine Markenverletzung vor. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe die Herkunftsfunktion einer Marke zwar nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung liege im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Der durchschnittliche Internetnutzer wisse, dass bei Suchbegriffen wie “X” auch ähnliche oder kompatible Produkte anderer Anbieter angezeigt werden. Zudem sei in den Angeboten klar erkennbar gewesen, dass es sich nicht um Originalprodukte handele. Die angezeigten Beutel seien mit “passend für X” und “kein Original X” gekennzeichnet gewesen. Auch sei es für Nutzer erkennbar, dass die Marke der Beklagten nicht mit “X” identisch sei. Die optische Ähnlichkeit der Beutel sei üblich, da sie zur Kompatibilität mit Staubsaugern erforderlich sei. “Der die Angebote der Beklagten betrachtende Nutzer, die er aufgrund der angezeigten Suchtrefferliste aufsucht, wird dabei unschwer erkennen können, dass es sich bei den angebotenen Staubsaugerbeuteln nicht um Originalprodukte der Klägerin, sondern sog. me-too-Staubsaugerbeutel, die für A.-Staubsauger passen, handelt.”
Und weiter: "Denn der Durchschnittskunde (…) weiß, dass er bei der Suche nach Produkten, insbesondere Ersatz- bzw. Verbrauchsteilen, mit einer bestimmten Marke als Suchbegriff regelmäßig (auch) Angebote erhält, die nicht vom Originalhersteller stammen, sondern ähnliche Produkte angezeigt bekommt und/oder solche, die mit dem Originalgerät kompatibel sind. Diese Kenntnis hat er auch aufgrund seiner Erfahrung mit der Suche von Artikeln über Suchmaschinen (z.B. Google) oder in Vergleichsportalen, weil auch dort bei der Suche mit einem Markenbegriff nicht nur Originalprodukte angezeigt werden, sondern auch und ggf. sogar ausschließlich Konkurrenzprodukte angezeigt werden. Gleichermaßen ist es der Nutzer gewöhnt, dass bei seiteninternen Suchmaschinen häufig (auch) Trefferlisten erzeugt werden, die nicht immer nur tatsächlich passende Treffer ausweisen (…)."
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7.
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OLG Düsseldorf: Irreführende Eurowings-Werbung mit CO2-Kompensation bei Flugreisen
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Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 04.12.2025 unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz der Eurowings GmbH (Eurowings, Beklagte und Berufungsbeklagte) untersagt, bei Online-Flugbuchungen auf bestimmte Weise mit einer Kompensation von CO2-Emissionen zu werben. Eurowings bot ihren Kundinnen und Kunden als Zusatzleistung zu ihrer Flugbuchung an, CO2-Emissionen durch Kompensationsmaßnahmen auszugleichen. Hierzu konnte auf der Internetseite von Eurowings im letzten Buchungsschritt unter "Weitere Optionen" das folgende Zusatzangebot für 9 EUR ausgewählt werden: "Fliegen Sie nachhaltiger Zusammen machen wir Fliegen nachhaltiger. Sie können jetzt die CO2-Emissionen Ihres Fluges durch den Beitrag zu hochwertigen Klimaschutzprojekten kompensieren"
Unter "Mehr erfahren" gelangten die Kundinnen und Kunden zu folgender Information: "Unser Nachhaltigkeitsversprechen […] Wenn Sie die CO2-Emissionen Ihres Eurowings-Fluges kompensieren, unterstützen Sie zertifizierte Klimaschutzprojekte mit den höchsten Qualitätsstandards – in Deutschland und in aller Welt. Die Zukunft des CO2-neutralen Fliegens ist nur einen Klick entfernt."
Darüber hinaus bot Eurowings an, mit einem zusätzlichen Betrag "Sustainable Aviation Fuel" zu unterstützen, mit der Erklärung: "Sustainable Aviation Fuel (SAF) ist nachhaltiges Kerosin und die erste richtige Alternative zu fossilem Flugkraftstoff. Im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen reduziert SAF die CO2-Emissionen um mindestens 80 %. […]"
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Verbraucherzentrale, Kläger und Berufungskläger) hat Eurowings wegen irreführender Werbung auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Verbraucherinnen und Verbraucher würden die angebotene Kompensation von CO2-Emissionen dahingehend verstehen, dass der Flug klimaneutral erfolge. Es sei nicht allgemein bekannt – und werde von Eurowings auch nicht erläutert –, dass neben CO2 in erheblichem Umfang weitere klimaschädliche Gase ausgestoßen würden. Darüber hinaus sei der Begriff "nachhaltig" im Zusammenhang mit "Sustainable Aviation Fuel" in Bezug auf das Klima als "emissionsfrei" zu verstehen und damit ebenfalls irreführend. Nach Auffassung von Eurowings sei deutlich, dass nur der CO2-Ausstoss kompensiert werde und der Flug dadurch nicht völlig klimaneutral sei. Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 12.05.2025, Az. 12 O 280/23, abgewiesen, da die Werbung nicht irreführend sei. Es sei klar ersichtlich, dass nur CO2-Emissionen kompensiert würden. Eurowings werbe nicht mit einer "Klimaneutralität" und beziehe keine anderen Treibhausgase als CO2 in die angegriffene Werbung ein. Hinsichtlich der Informationen zu "Sustainable Aviation Fuel" weise Eurowings zutreffend darauf hin, dass es sich um eine Alternative zu herkömmlichen Flugkraftstoffen handele. Die Verbraucherzentrale behaupte schon nicht, dass die Aussage, der CO2-Ausstoss werde um 80 % reduziert, falsch sei. Der 20. Zivilsenat hat das Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert. Die Berufung der Verbraucherzentrale hat hinsichtlich der dargestellten Werbung mit CO2-Kompensationen Erfolg. Zur Begründung führt der Senat aus, die Angaben von Eurowings seien zwar objektiv richtig, führten aber bei einem erheblichen Teil der Verbraucherinnen und Verbrauchern zu der Fehlvorstellung, klimaneutral zu reisen. Die Existenz der weiteren klimaschädlichen Emissionen, die in nicht unerheblichem Umfange anfielen, sei nicht allgemein bekannt. Vielmehr würden die Begriffe "CO2-neutral" und "klimaneutral" im allgemeinen Sprachgebrauch synonym verwendet. Verbraucherinnen und Verbrauchern verstünden die Werbung folglich dahingehend, dass sämtliche klimaschädlichen Emissionen der gebuchten Flugreise – nicht nur CO2 – kompensiert würden. Das Ziel der Werbung, den Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die Kompensation ein ruhiges Gewis-sen zu verschaffen, werde durch die übrigen, nicht kompensierten klimaschädlichen Emissionen tatsächlich nicht erzielt. Eurowings sei auch ein Hinweis zumutbar, dass nur ein Teil der klimaschädlichen Emissionen kompensiert werde. Aufgrund der großen Bedeutung umweltbezogener Angaben sei die Relevanz dieser irreführenden Werbung offensichtlich. Nicht irreführend sei hingegen – wie auch vom Landgericht Düsseldorf entschieden – die angegriffene Werbung mit "Sustainable Aviation Fuel". Eurowings konkretisiere zutreffend und eindeutig, dass der CO2-Ausstoss durch "Sustainable Aviation Fuel" im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen um mindestens 80 % reduziert werde, damit aber nicht vollständig emissionsfrei sei. Darüber hinaus beinhalte der von Eurowings verwendete Begriff "nachhaltig" eher ein Werturteil als eine tatsächliche Beschaffenheitsangabe und sei nicht mit "klimaneutral" gleichzusetzen. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die angegriffene Werbung infolge zukünftiger Rechtsänderungen ab September 2026 in jedem Falle unzulässig wäre. Hiergegen kann Eurowings Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats erheben. Aktenzeichen: I-20 U 38/25 Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 05.12.2025
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OLG Koblenz: Bei Online-Bestellung mit Filialabholung reicht Bestellbutton "Jetzt reservieren" aus
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In einem Online-Shop genügt ein Button mit der Aufschrift „Jetzt reservieren“ für eine spätere Filialabholung, wenn online noch kein zahlungspflichtiger Vertrag entsteht, sondern erst später bei Abholung (OLG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2025 - Az.: 6 UKl 1/25). Ein Verbraucherschutzverein verklagte die Drogeriekette Müller wegen ihrer Online-Bestellmöglichkeit mit Filialabholung. Verbraucher konnten auf der Website Produkte zur Abholung in der Filiale reservieren, indem sie den Button „JETZT RESERVIEREN” anklickten. In den AGB stand, dass damit ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben werde, der jedoch erst bei Abholung und Bezahlung in der Filiale zustande komme. Die Verbraucherschützer hielten dies nicht für ausreichend und verlangten, dass der Bestellbutton "zahlungspflichtig bestellen oder ähnlich beschriftet werden müsse, da der Verbraucher sich rechtlich binde. Das OLG Stuttgart wies die Klage hinsichtlich dieses Punktes ab. Es liege kein Fernabsatzvertrag vor, da der Kaufvertrag nicht über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werde. Mit dem Klick auf “JETZT RESERVIEREN” gebe der Verbraucher keine zahlungspflichtige Bestellung ab, sondern veranlasse lediglich eine Reservierung. Ein Kaufvertrag entstehe erst bei Abholung und Zahlung in der Filiale. Daher finde die Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB, wonach ein Button mit “zahlungspflichtig bestellen” oder ähnlichem zu beschriften ist, keine Anwendung: "Gibt ein Verbraucher an der fraglichen Stelle der streitgegenständlichen Homepage eine Erklärung des Inhalts "jetzt reservieren" ab, liegt darin nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont keine auf den Abschluss eines Kaufvertrages (…) gerichtete Willenserklärung. Der Verbraucher will damit lediglich die Verfügbarkeit in der Filiale herbeiführen, dagegen will er keine Zahlungsverpflichtung eingehen."
Und: "Denn § 312j Abs. 3 BGB – der vorliegend allein die Verwendung einer Schaltfläche "zahlungspflichtig bestellen" erzwingen könnte – gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur in den Fällen des § 312j Abs. 2 BGB, der seinerseits einen Verbrauchervertrag voraussetzt, "der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet".
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LG Koblenz: Online-Coaching mit Live-Calls ist kein Fernunterrricht iSd. FernUSG
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Ein Online-Coaching, das schwerpunktmäßig in Live-Calls stattfindet, stellt keinen Fernunterrricht iSd. FernUSG dar, da es sich um eine synchrone Veranstaltung gleich einem Präsenztermin handelt (LG Koblenz, Urt. v. 13.08.2025 – Az.: 16 O 447/24). Der Kläger hatte bei der Beklagten ein “Mentoring-Programm” für rund 6.000,- EUR gebucht. Dieses bestand aus Videokursen, regelmäßigen Live-Videokonferenzen ("Live-Calls") und WhatsApp-Support. Die Videos umfassten etwa 90 Stunden, während die Live-Calls jährlich mehr als 150 Stunden dauerten. Eine Teilnahme war freiwillig, es gab keine Prüfungen oder Zertifikate. Der Kläger forderte später die Rückzahlung des Betrags, da das Programm nicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zugelassen war. Das LG Koblenz wies die Klage ab. Es handle sich bei dem Mentoring-Programm nicht um Fernunterricht im Sinne des FernUSG handelt. Damit sei auch keine staatliche Zulassung notwendig. Eine räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem liege nur dann vor, wenn kein direkter Kontakt möglich sei. Da hier jedoch regelmäßig interaktive Live-Calls stattgefunden hatten, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Live-Calls ermöglichten eine Kommunikation, die der Kommunikation bei Präsenzveranstaltungen ähnlich sei. Auch eine Überwachung des Lernerfolgs habe nicht stattgefunden, da der Support nur als Hilfe gedient habe. Zudem habe die synchrone Kommunikation (Live-Calls) mit 150 Stunden deutlich gegenüber den 90 Stunden Videomaterial überwogen. “Bei einer Videokonferenz oder anderen synchronen Kommunikation ist jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich, sodass eine räumliche Trennung im Sinne des Gesetzes nicht gegeben ist, obwohl Lernende und Lehrende sich an unterschiedlichen Orten aufhalten. (…)”
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LG Memmingen: Online-Coaching-Vertrag wirksam, da Nachfrage-Möglichkeit keine Lernerfolgskontrolle ist
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Besteht bei einem Online-Coaching-Vertrag die Möglichkeit, Nachfragen zu stellen, liegt darin noch keine Lernkontrolle, sodass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht anwendbar ist (LG Memmingen, Urt. v. 11.07.2025 - Az: 21 O 323/25). Die Klägerin schloss mit der Beklagten, einem Anbieter für Online-Coachings, einen Vertrag über rund 6.000 EUR ab. In der Vereinbarung waren unter anderem rund 90 Stunden Videomaterial, mindestens 150 Stunden Live-Calls sowie ein E-Mail- und WhatsApp-Support enthalten. Die Klägerin zahlte knapp 4.500 EUR, kündigte dann jedoch und verlangte die Rückzahlung. Sie hielt den Vertrag für unwirksam, da der Anbieter keine Zulassung nach dem FernUSG besaß. Das Gericht wies die Klage ab, da es an der erforderlichen Lernkontrolle fehle. Eine Lernkontrolle liege laut Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Teilnehmer einen vertraglichen Anspruch auf eine konkrete Überprüfung des Erlernten durch den Anbieter habe, zum Beispiel durch Tests, Rückfragen in einem Lehrgespräch oder sonstige individuelle Beurteilung. Im vorliegenden Fall konnten die Teilnehmer zwar Fragen in Live-Calls stellen, jedoch ohne Bezug zu einem festen Lernplan oder verbindlichen Lehrinhalten. Diese Live-Calls seien frei wählbar, thematisch offen und eher als persönliche Beratung gedacht. Die Teilnahme sei auch nicht verpflichtend. Auch der angebotene Support diente nur der Hilfe bei Anwendungsproblemen, nicht der inhaltlichen Überprüfung von Wissen. Das Gericht betonte, dass es keine strukturierte, didaktische Kontrolle durch die Anbieter gebe. Die Inhalte würden nicht aufeinander aufbauend vermittelt, und es gebe keine Bewertung oder Rückmeldung zum Lernfortschritt. Dadurch fehle die für das FernUSG notwendige Erfolgskontrolle: "Auch vorliegend war es so, dass im Rahmen der Livecalls nicht ein systematisch didaktisch aufbereiteter Lehrstoff ermittelt wurde, sondern eine individuelle und persönliche Beratung und Begleitung erfolgte. Die Teilnehmer konnten insoweit die Fragen stellen, die für den jeweiligen Kursteilnehmer von Bedeutung waren. Ein Bezug zu den zur Verfügung gestellten Videos musste gerade nicht bestehen. Dies unterscheidet sich von dem oben erwähnten, vom BGH entschiedenen Fall vom 15.10.2009, BGH NJW 2010, 608. Hier sollte ein „Lehrgang“ durchgeführt werden, mit „Lehreinheiten“, „Lehrmaterialsendungen“. (…) Dass die Beklagte der Klägerin für individuelle Fragen zur Verfügung stand, stellt zur Überzeugung der Kammer keine Überwachung des Lernerfolgs dar."
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