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Newsletter vom 10.02.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 6. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Keine Wiederholungsgefahr in Online-Wettbewerbsstreitigkeiten bei Gesetzesänderung _____________________________________________________________ Tritt im Laufe einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Änderung der Rechtslage ein, so kann dies unter gewissen Umständen zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führen, so der BGH (Urt. v. 03.12.2009 - Az.: III ZR 73/09). Die Parteien stritten über mehrere Instanzen hinweg über die rechtliche Zulässigkeit einer Formulierung im Fernabsatzrecht. Vor dem LG und im anschließenden Berufungsverfahren vor dem OLG verlor die Klägerin, die die Klausel der Beklagten beanstandet hatte. Im Revisionsverfahren vor dem BGH kam es schließlich zu einer Änderung der Gesetzeslage, die die verwendete Regelung in jedem Fall unzulässig werden ließ. Die Karlsruher Richter gaben grundsätzlich den Argumenten der Klägerin statt und hoben die erstinstanzlichen Entscheidungen auf. Ob der Klägerin jedoch ein Unterlassungsanspruch zustehe, beantworteten sie nicht, sondern verwiesen das Verfahren zurück zum Instanzgericht. Dieses habe nun zu prüfen, so die BGH-Juristen, ob hier noch eine Wiederholungsgefahr bestehe. Ursprünglich habe sich die Beklagte der Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert, weil unklar war, ob die verwendete Formulierung tatsächlich rechtswidrig gewesen war. Ob die Beklagte aber nach der Gesetzesänderung weiter an der alten Klausel festhalte, sei zu ermitteln. Es sei nämlich keineswegs zwingend, dass derjenige, der sein angeblich wettbewerbswidriges Verhalten mit vertretbaren Gründen in der Vergangenheit verteidigt habe, auch in Zukunft darauf bestehe, seine Wettbewerbsverstöße fortzusetzen. Insofern könne in solchen Fällen die Wiederholungsgefahr entfallen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Kein Verstoß gegen Werbeverbot bei Hinweis auf Aufwandsentschädigung für Blutspende _____________________________________________________________ Nach der Auffassung des BGH (Urt. v. 30.04.2009 - Az.: I ZR 117/07) ist ein sachlicher Hinweis in einer Werbung eines Blutspendedienstes darauf, dass Blutspendern eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, nicht rechtswidrig. Die an dem Rechtsstreit beteiligten Parteien unterhalten jeweils einen Blutspendedienst. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass eine Zeitungsanzeige der Beklagten, in welcher der nachfolgende Hinweis zu finden war, rechtswidrig sei: „Übrigens: Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand nach Spendenart orientieren soll (Transfusionsgesetz § 10,2)“. Diese Ansicht wurde vom BGH verneint. Zwar sei es nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) grundsätzlich unzulässig, für die Beschaffung von Blut mit einer Aufwandsentschädigung zu werben. Dieses Verbot könne jedoch aufgrund der zu schützenden Berufsfreiheit des Werbenden eingeschränkt werden. Darüber hinaus liege eine Information über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung auch im öffentlichen Interesse. Die Aufwandsentschädigung würde nämlich mit dafür Sorge tragen, dass ausreichend Menschen sich zur Blutspende bereit erklären. Nach Ansicht des BGH kann das genannte Werbeverbot jedoch nur dann eingeschränkt werden, wenn der Hinweis auf die Aufwandsentschädigung in sachlicher Art und Weise erfolgt. Eine Sachlichkeit sei vor allen Dingen dann zu bejahen, wenn wie in dem vorliegenden Fall geschehen, das Transfusionsgesetz wortwörtlich zitiert werde und der Hinweis sich in den übrigen Werbefließtext einordne. Darüber hinaus müsse auch die genaue Höhe der Aufwandsentschädigung nicht genannt werden. Bei einer Nennung eines Geldbetrages sei eine größere Anlockwirkung gegeben als bei einem pauschalen Hinweis. Eine zu große Anlockwirkung sei gerade nicht gewünscht, da nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, dass Teile des menschlichen Körpers bloße Handelsobjekte sei zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BFH: Steuerliche Behandlungen von Mailing-Aktionen _____________________________________________________________ Leistungen, die im Zusammenhang mit einer sog. Mailing-Aktion erbracht werden, sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 2009 XI R 52/06 Bestandteil einer einheitlichen Leistung und unterliegen insgesamt dem Regelsteuersatz. In dem vom BFH entschiedenen Fall war die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen streitig, die im Zusammenhang mit der Planung, Herstellung und Distribution von Serienbriefen an potentielle Spender zum Zwecke der Information und des Spendensammelns (sog. Mailing) standen. Die Klägerin, eine im Inland ansässige GmbH, erbrachte diese Leistungen an gemeinnützige Organisationen in Italien. Der BFH entschied, dass die zu einer Mailing-Aktion gehörenden einzelnen Leistungen der Klägerin jeweils als eine einheitliche Leistung zu beurteilen seien, und weiter, dass es sich hierbei gem. § 3 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) um eine sonstige Leistung handele. Er folgte damit der Klägerin nicht, die der Auffassung war, es handele sich im Wesentlichen nur um die Lieferung von Informationsschriften. Da die Dienstleistungen gem. § 3a Abs. 1 UStG von dem Ort ausgeführt wurden, von dem aus die Klägerin ihr Unternehmen betrieben hat, lag deren Leistungsort im Inland, mit der Folge, dass sie im Inland steuerbar und steuerpflichtig waren. Der BFH bestätigte damit im Ergebnis die Klageabweisung durch das Finanzgericht. Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 30.12.2009 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamburg: Tipp24-Schnittstelle für Online-Lottoaufträge muss Glücksspielstaatsvertrag entsprechen _____________________________________________________________ Die Tipp24 AG hat keinen Anspruch auf Reaktivierung der elektronischen Schnittstelle zur Einspielung von Lottoaufträgen, die von der Landeslotteriegesellschaft Hamburg wegen Verstößen gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) gesperrt wurde (OLG Hamburg, Urt. v. 30.07.2009 - Az.: 3 U 53/09). Die Landeslotteriegesellschaft hatte der Tipp24 AG trotz vertraglicher Vereinbarungen die elektronische Schnittstelle gesperrt, durch die das Unternehmen die über das Internet vermittelten Lotterielose einlieferte. Das Landesunternehmen berief sich dabei auf die Vorschriften des GlüStV, die ein Vermitteln von Glücksspielen im Internet seit dem 01.01.2009 verbieten. In der 1. Instanz hatte das LG Hamburg (Urt. v. 20.02.2009 - Az.: 408 O 4/09) für den gewerblichen Spielvermittler entschieden und eine Reaktivierung der Schnittstelle veranlasst. Die Richter des OLG Hamburg hoben nun dieses erstinstanzliche Urteil auf und stuften die Sperrung als rechtmäßig ein. Tipp24 nehme durch ihr Verhalten Rechtsverstöße gegen den GlüStV billigend in Kauf. Das Unternehmen habe sich vertragswidrig geweigert, eine Einspeisungspraxis sicherzustellen, die den gesetzlichen Vorgaben genüge. Angesichts dieser Umstände sei die weitere Fortsetzung des Vertrages unzumutbar. Die erfolgte Sperrung sei daher zu Recht erfolgt. Das Internetverbot sei angesichts der erheblichen Suchtgefahren auch mit Europäischem Recht vereinbar. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamm: Unklare Online-Garantien sind wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ In einer weiteren Entscheidung hat das OLG Hamm (Urt. v. 24.11.2009 - Az.: 4 U 148/09) geurteilt, dass unzureichende, unklare Online-Garantien wettbewerbswidrig sind. Bereits mehrfach hat das OLG Hamm (Urt. v. 13.08.2009 - Az.: 4 U 71/09; Urt. v. 16.12.2008 - Az.: 4 U 173/08) entschieden, dass eine Internet-Reklame mit einer pauschalen Garantie-Zusage rechtswidrig ist. Inhaltlich geht es um die Frage, ob die Anforderungen des § 477 BGB auch auf Fälle der Werbung anzuwenden sind. Nach § 477 BGB muss eine Garantie einen gewissen Mindestinhalt haben. Auch im vorliegenden Fall stuften die Richter die Werbeaussagen des Beklagten als nicht ausreichend an. Es fehlten die näheren Angaben zum Umfang und der Inanspruchnahme der Garantie. Die Frage der Anwendbarkeit des § 477 BGB ist in der Rechtsprechung umstritten. So ist z.B. das OLG Hamburg (Beschl. v. 09.07.2009 - Az.: 3 U 23/09) der exakt gegenteiligen Meinung und hält eine solch pauschale Bewerbung für zulässig. Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 08.07.2009 - Az.: 4 U 85/08) hingegen vertritt die gleiche Rechtsmeinung wie das OLG Hamm. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Hamm: Internet-Bewerbung eigener Homepage mit fremdem Gaslexikon unzulässig _____________________________________________________________ Das OLG Hamm (Urt. v. 08.12.2009 - Az.: 4 U 129/09) hat entschieden, dass eine Online-Werbung mit fremden Testergebnissen irreführend und somit wettbewerbswidrig ist. Die Beklagte, ein Energieversorgungs-Unternehmen, platzierte auf ihrer Webseite ein "Gaslexikon", das für den Surfer zahlreiche Informationen über Strom, Wasser und Gas zum Abruf bereithielt. Die ebenso vorhandenen Testergebnisse stuften die Beklagte aus ökologischer Sicht als besonders effektiv ein. Die Klägerin, eine Mitbewerberin, sah hierin eine unzulässige Werbung, denn die Testergebnisse bezögen sich nicht auf die Beklagte selbst, sondern auf dritte, fremde Unternehmen. Die Hammer Richter gaben der Klägerin Recht und verboten die Werbung. Die Beklagte erwecke den Eindruck, die positiven Tests beträfen sie selbst. Dadurch würden potentielle Kunden eine falsche Bewertung ihren Entscheidungen zugrunde legen. Hierbei handle es sich um eine unerlaubte Irreführung. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Hamm: Online-Widerrufsbelehrung "Die Frist beginnt frühestens mit…" nicht wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ In einem aktuellen Urteil hat das OLG Hamm (Urt. v. 05.11.2009 - Az.: 4 U 121/09) entschieden, dass eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung, die den Satz "Die Frist beginnt frühestens mit..." enthält, nicht irreführend und somit wettbewerbsgemäß ist. Der Beklagte verwendete in seiner Widerrufsbelehrung die Formulierung: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung". Ein Mitbewerber sah hierin einen Wettbewerbsverstoß. Zu Unrecht wie die Hammer Richter entschieden. Der Kunde werde nicht - wie der Kläger meine - in die Irre geführt. Vielmehr sei dem Verbraucher bewusst, dass die Frist nicht bereits mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung beginne, sondern frühestens mit der Übergabe der gekauften Ware. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Achtung, das Urteil des OLG Hamm ist bereits zeitlich durch eine neuere BGH-Entscheidung überholt. Anders als das OLG nimmt der BGH (Urt. 09.12.2009 - Az.: VIII ZR 219/08) hier einen Wettbewerbsverstoß an. Begründung: "Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (...) – mitgeteilt worden ist. Der Wahnsinn im Fernabsatzrecht gilt also auch im Jahre 2010 lustig weiter. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Köln: Telekommunikationsunternehmen muss einige AGB-Klauseln ändern _____________________________________________________________ Das OLG Köln (Urt. v. 22.01.2010 - Az.: 6 U 119/09) hat einzelne, bestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Telekommunikations-Anbieters als rechtswidrig eingestuft. Inhaltlich ging es um nachfolgende Klauseln: "1. Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch (…) unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. Die Klauseln 1. und 2. bewerteten die Richter als rechtlich einwandfrei. Da der Kunde nur für die aus seiner Risikosphäre stammenden Gefahren hafte, seien die Regelungen verhältnismäßig und angemessen. Die Klauseln 3. und 4. hingegen benachteiligten die Verbraucher in unangemessener Weise. Bei Klausel 3. werde die gesetzlich vorgesehene 30-Tages-Frist auf einen zu kurzen Zeitraum verkürzt. Eine sachliche Begründung für eine solch kurze Frist sei nicht erkennbar. Bei Klausel 4. zogen die Richter eine Parallel zum Festnetz-Bereich, wo eine Sperrung erst ab 75,- EUR gesetzlich erlaubt sei. Angesichts des Umstandes, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung schwerpunktmäßig mobil telefoniere, sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum der Betrag für die Sperrung nur 1/5 für Festnetzanschlüsse betragen sollte. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Bonn: Kein Umsatzsteuerhinweis in Internet-Angebot nicht zwangsläufig Wettbewerbsverstoß _____________________________________________________________ Das LG Bonn (Urt. v. 22.12.2009 - Az.: 11 O 92/09) hat entschieden, dass ein fehlender Umsatzsteuer-Hinweis in einem Online-Angebot nicht automatisch und zwingend wettbewerbswidrig ist. Die Parteien, Mitbewerber, boten ihre Waren auch online zum Verkauf an. Die Beklagte präsentierte dabei ein Produkt ohne Mehrwertsteuerhinweis. Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung. Zu Unrecht. Die Bonner Richter wiesen die Klage ab. Der Internetauftritt der Beklagten sei so ausgestaltet, dass sämtliche Preise den Hinweis "ab" enthielten. Dem Adressaten werde dadurch klar, dass der konkrete Endpreis erst später im Rahmen der Kommunikation mit der Beklagten erfahren werden könne. Bei derartigen Abläufen sei es üblich, dass der Kunde erst im späteren Verlauf den Hinweis auf die Umsatzsteuer erhalte. Am Rande merkte das Gericht an, dass selbst bei Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes der Nachteil für den Kläger kaum so schwerwiegend sein dürfte, dass er die erforderliche Erheblichkeitsgrenze überschreite. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Nürnberg: Online-Verbraucherportal haftet nicht für fremde Beiträge _____________________________________________________________ Das LG Nürnberg (Urt. v. 13.01.2010 - Az.: 3 O 3692/09) hat entschieden, dass ein Online-Verbraucherportal grundsätzlich erst ab Kenntnis für fremde Beiträge haftet. Die Beklagte betrieb ein Verbraucherportal im Internet, auf dem die User Meinungen und Erfahrungsberichte über die Dienstleistungen von Unternehmen austauschen konnten. Ein User schrieb über die Klägerin, die Online-Partnersuchen anbot. Der Nutzer meinte, nach seiner kostenlosen Anmeldung habe er jeden Tag von Frauen Nachrichten erhalten. Als er sich dann kostenpflichtig registrierte, seien diese Mitteilungen plötzlich verebbt. Auf seiner privaten Besucherliste habe er "die gleiche Leere" vorgefunden. Die Klägerin sah sich durch diese Äußerung in ihren Rechten verletzt und klagte gegen den Portal-Betreiber. Zu Unrecht wie die Nürnberger Richter nun entschieden. Es handle sich entweder um zutreffende Tatsachen oder zulässige Meinungen, so dass bereits das Posting nicht rechtswidrig sei. Zudem hafte die Beklagte auch als Mitstörerin nicht. Denn nach der Benachrichtigung durch die Klägerin habe sie die klägerischen Beanstandungen an den User weitergeleitet, so dass der Bericht abgeändert wurde. Sie habe damit alles Erforderliche getan und sei ihren zumutbaren Prüfungspflichten nachgekommen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LAG Schleswig-Holstein: Arbeitgeber muss PC für Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen _____________________________________________________________ Ein Betriebsrat kann zur Ausübung seiner Aufgaben vom Arbeitgeber einen PC nebst Zubehör verlangen, wenn dieser selbst beim Umgang mit dem Betriebsrat jedenfalls teilweise EDV nutzt. Der Arbeitgeber darf einen aus neun Mitgliedern bestehenden Betriebsrat nicht darauf verweisen, dass er seine Schriftstücke entweder mit der Hand oder mit einer – teilweise defekten – alten elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband erstelle. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 27.01.2010 entschieden. Eine bundesweit tätige Drogeriemarktkette streitet seit Jahren mit ihren örtlichen Betriebsräten vor den Arbeitsgerichten um die Ausstattung mit handelsüblichen PCs. Im vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall war ein aus neun Mitgliedern bestehender Betriebsrat für 319 MitarbeiterInnen in 69 Filialen in einem Radius von durchschnittlich 150 km zuständig und musste seine Schreibarbeiten mit einer teilweise defekten 22 Jahre alten elektrischen Schreibmaschine ausführen. Außerdem stand ihm Telefon und Faxgerät zur Verfügung. Er begehrte vom Arbeitgeber einen handelsüblichen PC nebst Zubehör. Der Arbeitgeber verweigerte dies und meinte, der Betriebsrat sei mit der elektrischen Schreibmaschine unter Berücksichtigung der betrieblichen Gepflogenheiten ausreichend ausgestattet. Die Arbeitszeitlisten und sonstigen Formulare könnten handschriftlich ausgewertet und rechnerisch überprüft werden. Die Einladungsschreiben und monatlichen Informationsblätter könnten ebenfalls mit der Hand oder auf der elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband geschrieben werden. Den Bezirksleitern stünde auch kein PC zur Verfügung. Der Arbeitgeber selbst arbeitet auf Verkaufsleiter- und Geschäftsführungsebene mit Laptops und PC. Mit beiden Ebenen kommuniziert der Betriebsrat direkt. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab ebenso wie zuvor schon das Arbeitsgericht Kiel dem gerichtlichen Antrag auf Ausstattung mit einem PC nebst Peripheriegeräten und Software statt: Die Arbeit mit einer 22 Jahre alten nicht voll funktionsfähigen elektrischen Schreibmaschine sei nicht zumutbar. Die handschriftliche Abfassung des Schriftverkehrs sei jedenfalls heutzutage einem Betriebsrat unzumutbar und gehöre in die Steinzeit der Bürokommunikation. Angesichts der konkreten Aufgaben des neun Mitglieder umfassenden Betriebsrats sei die Nutzung eines PC nicht nur bequem, sondern für einen vernünftigen und angemessenen Einsatz menschlicher Arbeitskraft unabdingbar. Der Arbeitgeber könne sich auch nicht auf die fehlende EDV-technische Ausstattung der Bezirksleiter berufen, da dieser Betriebsrat mit drei verschiedenen Bezirksleitern zusammenarbeite. Er habe also das dreifache Pensum z.B. anfallender mitbestimmungspflichtiger Arbeitszeitangelegenheiten zu bewältigen. Bei wichtigen Angelegenheiten wie Kündigungen und Betriebsvereinbarungen seien Ansprechpartner des Betriebsrats ohnehin die entsprechend ausgestattete Verkaufsleiterin und die Geschäftsleitung. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Beschluss vom 27.01.2010, Az.: 3 TaBV 31/09 Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein v. 04.02.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Berlin: Ohne Anhaltspunkt darf "taz" Musikband nicht als antisemitisch benennen _____________________________________________________________ Das LG Berlin (Urt. v. 08.10.2009 - Az.: 27 O 545/09) hat entschieden, dass die Zeitung "taz" eine Musikgruppe und deren Liedtexte nicht grundlos als antisemitisch bezeichnen darf. Der Kläger war Mitglied einer Band, die zum Großteil von linken Organisationen gebucht wurde. Bei der Beklagten handelte es sich um die "taz". Das Presserzeugnis veröffentlichte einen Bericht, in dem behauptet wurde, dass die Musikband für ihre antisemitischen Liedtexte bekannt sei. Als Nachweis wurde ein Lied genannt, das sich mit Verschwörungstheorien im Zusammenhang mit dem Einsturz des World Trade Centers beschäftigte. Darüber hinaus sei der Song auf einer rechtsextremen Webseite downloadbar. Das Bandmitglied sah hierdurch sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Zu Recht wie die Berliner Richter feststellten. Es handle sich bei der "taz"-Äußerung zwar um eine Meinungsäußerung, die grundsätzlich vom Grundrecht auf Meinungsäußerung geschützt sei. Jedoch werde im vorliegenden die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschritten, so dass der Bericht dadurch rechtswidrig werde. Die Aussage, dass die Band antisemitisch sei, habe keine realen Anknüpfungspunkte. Das Lied um den 11. September 2001 beschäftige sich mit dem Verhalten der USA und könne nicht als antisemitisch eingestuft werden. Gleiches gelte für die Publikation auf einer rechten Homepage. Nur weil bestimmte Gruppen eine Präferenz für den Song hätten, beinhalte dieser nicht automatisch entsprechendes politisches Gedankengut. Zur Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung siehe auch unseren zweiteiligen Podcast "Äußerungsrecht im Internet: Der Unterschied zwischen Tatsachen und Meinungen": Teil 1 und Teil 2. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. SG Dortmund: Transparenzbericht nach Qualitätsprüfung von Pflegeheimen darf online veröffentlicht werden _____________________________________________________________ Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung darf einen Transparenzbericht über Pflegeheime im Internet veröffentlichen, der nach einer Qualitätsprüfung angefertigt wurde, so das SG Dortmund (Beschl. v. 11.01.2010 - Az.: S 39 P 279/09 ER). Die Klägerin, ein Pflegeheim, wollte verhindern, dass der Beklagte, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, einen negativen Prüfbericht über sie im Internet veröffentlichte. Sie empfand die Publikation als erhebliche finanzielle Gefahr, denn dadurch erleide sie grundlegende Nachteile gegenüber Mitbewerbern. Die Richter des SG Dortmund teilten zwar die Befürchtungen der Klägerin, gaben jedoch aufgrund einer Interessensabwägung letzten Endes dem Beklagten Recht und wiesen die Klage ab. Für eine Veröffentlichung spreche vor allem, dass der Transparenzbericht fehlerfrei, also sachlich richtig sei. Der Medizinische Dienst habe die Prüfung auf Basis der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Auch die Zeitdauer (2 Tage) spreche für eine sorgfältige Untersuchungshandlung. Insofern überwiege das Interesse an der Publikation das Recht des betroffenen Pflegeheimes. Das SG Münster (Beschl. vom 18.01.2010, Az.: S 6 P 202/09 ER) hat erst vor kurzem exakt das Gegenteil entschieden und die Internet-Veröffentlichung eines Transparenzberichts abgelehnt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. ArbG Herford: Bezeichnung eines Unternehmens in Blog als "Abzocker" rechtmäßig _____________________________________________________________ Äußert sich ein Mitarbeiter in einem Blog über seinen alten Arbeitgeber und bezeichnet ihn als "Abzocker", "Mafia" und "Nutzlos-Branche", so ist dies von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit umfasst, so das ArbG Herford (Urt. v. 12.11.2009 - Az.: 3 Ga 26/09). Der Beklagte war ehemaliger Angestellter der klägerischen Firma. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses schrieb er in seinem Internet-Blog über den ehemaligen Arbeitgeber und titulierte die Firma als "Abzock-Zentrale" mit "mafiös anmutendem Netzwerk". Er sprach darüber hinaus von "Nutzlos-Branche", "Abzock-Netzwerk" und "Abzock-Methode". Die Klägerin sah diese negativen Äußerungen als unerlaubte Rufschädigung und nahm den Beklagten gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Gericht wies die Klage ab. Sämtliche Erklärungen des Beklagten seine zulässige Meinungsäußerungen. Die Grenze zur unerlaubten Schmähkritik sei noch nicht erreicht, so dass die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit greife. Auch harsche oder negative Äußerungen seien vom Grundrecht gedeckt und müssten vom Betroffenen hingenommen werden. Zur Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung siehe auch unseren zweiteiligen Podcast "Äußerungsrecht im Internet: Der Unterschied zwischen Tatsachen und Meinungen": Teil 1 und Teil 2. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Äußerungsrecht im Internet: Das Agenturprivileg _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Äußerungsrecht im Internet: Das Agenturprivileg" Inhalt: Grundsätzlich besteht für die Medienangehörigen - ob klassische Journalisten oder beispielsweise Blogger - die Pflicht, den Inhalt ihrer Äußerungen sorgfältig zu prüfen, bevor sie die Texte in den Zeitungen oder auf Webseiten veröffentlichen. Diese Verpflichtung besteht dann nicht, wenn sie Agenturmeldungen, wie zum Beispiel von der Deutschen Presseagentur, übernehmen. Diese Nachrichten stammen aus einer so genannten privilegierten Quelle. Welche Vorteile, aber auch welche Haftungsrisiken das Agenturprivileg für den Blogger oder Journalisten mit sich bringt, erklärt der heutige Podcast. zurück zur Übersicht |