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Neben den Entscheidungen des BVerfG ("Großer Lauschangriff") und des BGH (illegale CDs / Dialer / Warenkopplung) ist hier vor allem der Beschluss des AG Hamburg (§ 13a TKV nicht für Werbeanrufe) zu erwähnen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es das Dialer-Verbot der RegTP und einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr (Meta-Tags & Markenrechtsverletzungen) zu vermelden.
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Die Themen im Überblick:
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1. BVerfG: "Großer Lauschangriff"
2. BGH: Strafbarkeit bei Herstellung unberechtigter CDs
3. BGH: Warenkopplung von Playstation & Handy
4. BGH: Keine Zahlungspflicht bei versteckten Dialern
5. OLG Köln: Reichweite d. Auskunftsanspruchs bei Markenverletzung
6. AG Hamburg: § 13a TKV gilt nicht für Werbeanrufe
7. Neue 0190-Dialer-Urteile
8. RegTP: Dialer-Verbot gegen Anbieter
9. Hält sich OLG München an eigenes Impressum-Urteil?
10. Neuer Aufsatz: Meta-Tags & Markenrechtsverletzungen
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1. BVerfG: "Großer Lauschangriff"
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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass die in Art. 13 Abs. 3 GG im Jahr 1998 vorgenommene Verfassungsänderung nicht ihrerseits verfassungswidrig ist:
Art.13 Abs. 3 GG ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.
Demgegenüber ist ein erheblicher Teil der Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung verfassungswidrig: § 100 c Abs. 1 Nr. 3, § 100 d Abs. 3, § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO sind mit Art. 13 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs.1 GG, § 101 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO darüber hinaus mit Art. 19 Abs. 4 GG, § 101 Abs. 1 Satz 3 StPO mit Art. 103 Abs. 1 GG und § 100 d Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Abs. 6 StPO mit Art. 19 Abs. 4 GG nach Maßgabe der Gründe unvereinbar.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, einen verfassungsgemäßen Rechtszustand bis spätestens zum 30. Juni 2005 herzustellen. Bis zu diesem Termin können die beanstandeten Normen nach Maßgabe der Gründe weiterhin angewandt werden, wenn gesichert ist, dass bei der Durchführung der Überwachung der Schutz der Menschenwürde gewahrt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird.
Im Einzelnen geht es um Folgendes: Durch die Grundgesetzänderung wurden in Art. 13 GG - dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung - die Absätze 3 bis 6 eingefügt, der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 7 des Art. 13 GG. Der Gesetzgeber wollte damit vor allem eine Möglichkeit zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität schaffen. Nach Art. 13 Abs. 3 GG ist nunmehr die akustische Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung möglich. Voraussetzung ist, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, sich der Beschuldigte vermutlich in der Wohnung aufhält und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos ist.
Art. 13 Abs. 3 GG wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität einfachgesetzlich ausgestaltet. Im Zentrum steht § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO). Danach darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort eines Beschuldigten abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass er eine der in der Vorschrift bezeichneten Katalogtaten begangen hat.
Die Befugnis zur Anordnung durch Abhörmaßnahmen liegt bei der Staatsschutzkammer des Landgerichts, bei Gefahr im Verzug ihrem Vorsitzenden. Weitere Vorschriften regeln unter anderem Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote und Pflichten zur Benachrichtigung der Betroffenen. Auch wird die Möglichkeit eröffnet, die Daten in weiteren Zusammenhängen zu verwenden.
Die Beschwerdeführer sehen sich insbesondere in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 46/2003 vom 13. Juni 2003 verwiesen.
In den Gründen der Entscheidung heißt es: I. Art. 13 Abs. 3 GG, der dem Gesetzgeber ermöglicht, Ermächtigungen zur Wohnraumüberwachung zwecks Strafverfolgung zu schaffen, ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar. Art. 79 Abs. 3 GG verbietet nur Verfassungsänderungen, durch welche die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden.
Zu ihnen gehört das Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Diese Garantie gilt umfassend. Sie erstreckt sich auf alle Normen des Grundgesetzes und damit auch auf Verfassungsänderungen, ohne dass der verfassungsändernde Gesetzgeber dies zusätzlich ausdrücklich anordnen muss. Da die Änderung des Art. 13 GG die Garantie des Art. 1 Abs. 1 GG unverändert gelassen hat, ermächtigt das Grundgesetz nur eingeschränkt zu Überwachungsmaßnahmen, nämlich nur zu solchen, die die Menschenwürde wahren. Geboten ist daher eine restriktive, an der Menschenwürde orientierte Auslegung des Art. 13 Abs. 3 GG. 1.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung hat einen engen Bezug zur Menschenwürde und zu dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung einer Sphäre der ausschließlich privaten - "höchstpersönlichen" - Entfaltung. Die vertrauliche Kommunikation benötigt einen räumlichen Schutz, auf den die Bürger vertrauen können. Dem Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen privaten Wohnräumen gesichert sein, und zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen die Entfaltung seiner Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung überwachen. In diesen Kernbereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum nicht eingreifen, und zwar auch nicht im Interesse der Effektivität der Strafrechtspflege und der Erforschung der Wahrheit.
Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diese Freiheit zur Entfaltung in den höchstpersönlichen Angelegenheiten nicht rechtfertigen.
2. Allerdings verletzt nicht jede akustische Überwachung die Menschenwürde. So gehören Gespräche über begangene Straftaten ihrem Inhalt nach nicht zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Eine auf die Überwachung von Wohnraum in solchen Fällen gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss aber unter Beachtung des Grundsatzes der Normenklarheit nähere Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten: Das Risiko ihrer Verletzung ist auszuschließen. Auch muss die Ermächtigung den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen. Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Wohnraumüberwachung sind umso strenger, je größer das Risiko ist, dass mit ihnen Gespräche höchstpersönlichen Inhalts erfasst werden könnten.
So muss die Überwachung in Situationen von vornherein unterbleiben, in denen Anhaltspunkte bestehen, dass die Menschenwürde durch die Maßnahme verletzt wird. Führt die Überwachung unerwartet zur Erhebung von absolut geschützten Informationen, muss sie abgebrochen werden und die Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwendung solcher im Rahmen der Strafverfolgung erhobener absolut geschützter Daten ist ausgeschlossen. Das Risiko, solche Daten zu erfassen, besteht typischerweise beim Abhören von Gesprächen mit engsten Familienangehörigen, sonstigen engsten Vertrauten und Personen, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (wie z. B. Pfarrern, Ärzten und Strafverteidigern). Bei diesem Personenkreis dürfen Überwachungsmaßnahmen nur ergriffen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesprächsinhalte zwischen dem Beschuldigten und diesen Personen keinen absoluten Schutz erfordern, so bei einer Tatbeteiligung der das Gespräch führenden Personen. Anhaltspunkte, dass die zu erwartenden Gespräche nach ihrem Inhalt einen unmittelbaren Bezug zu Straftaten aufweisen, müssen schon zum Zeitpunkt der Anordnung bestehen. Sie dürfen nicht erst durch eine akustische Wohnraumüberwachung begründet werden.
Es besteht eine Vermutung dafür, dass Gespräche mit engsten Vertrauten in der Privatwohnung zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören. Gespräche in Betriebs- und Geschäftsräumen nehmen zwar am Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG teil, betreffen bei einem fehlenden Bezug des konkreten Gesprächs zum Persönlichkeitskern aber nicht den Menschenwürdegehalt des Grundrechts.
II. Die auf Art. 13 Abs. 3 GG gestützte gesetzliche Ermächtigung zur Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung (§ 100 c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 StPO) und weitere damit verknüpfte Regelungen sind in wesentlichen Teilen verfassungswidrig.
1. So hat der Gesetzgeber die mit Blick auf den Kernbereich privater Lebensgestaltung verfassungsrechtlich gebotenen Überwachungs- und Erhebungsverbote in § 100 d Abs. 3 StPO nicht in ausreichender Weise konkretisiert. Die Überwachung muss ausgeschlossen sein, wenn sich der Beschuldigte allein mit seinen engsten Familienangehörigen oder anderen engsten Vertrauten in der Wohnung aufhält und keine Anhaltspunkte für deren Tatbeteiligung bestehen. Auch fehlen hinreichende gesetzliche Vorkehrungen dafür, dass die Überwachung abgebrochen wird, wenn unerwartet eine Situation eintritt, die dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist. Auch fehlen ein Verbot der Verwertung und ein Gebot unverzüglicher Löschung rechtswidrig erhobener Informationen. Ferner muss gesichert sein, dass Informationen aus dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, weder im Hauptsacheverfahren verwertet noch zum Anknüpfungspunkt weiterer Ermittlungen werden.
2. Nach Art. 13 Abs. 3 GG kommt eine Überwachung nur zur Ermittlung besonders schwerer, im Gesetz einzeln aufgeführter Straftaten in Betracht. Die besondere Schwere ist nur gegeben, wenn der Gesetzgeber die Straftat jedenfalls mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe bewehrt hat. Eine Reihe der in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO in Bezug genommenen so genannten Katalogtaten erfüllen diese Anforderungen nicht. Sie scheiden daher als Anlass einer Wohnraumüberwachung aus.
3. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist auch verfahrensrechtlich zu sichern, so insbesondere durch die Einschaltung des Richters (§ 100 d Abs.2 und 4 Satz 1 und 2 StPO). Der Senat hat die Anforderungen an den Inhalt und die schriftliche Begründung der gerichtlichen Anordnung näher konkretisiert. So sind in der Anordnung Art, Dauer und Umfang der Maßnahme zu bestimmen. Bei einer - grundsätzlich möglichen - Verlängerung des ursprünglich festgesetzten Überwachungszeitraums unterliegen die Staatsanwaltschaft und das Gericht eingehenden Prüfungs- und Begründungspflichten. Das Gericht ist auch zur Sicherung der Beweisverwertungsverbote einzuschalten.
4. Die Regelungen über die Pflicht zur Benachrichtigung der Beteiligten (§ 101 StPO) sind nur teilweise mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Grundrechtsträger haben einen Anspruch, grundsätzlich über Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung informiert zu werden. Zu benachrichtigen sind neben dem Beschuldigten die Inhaber und Bewohner einer Wohnung, in denen Abhörmaßnahmen durchgeführt worden sind. Dies gilt auch für Drittbetroffene, es sei denn, durch Recherchen über ihre Namen und Adressen wird der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vertieft. Die in § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Gründe für eine ausnahmsweise Zurückstellung der Benachrichtigung sind nur teilweise verfassungsgemäß.
Unbedenklich ist es, die Benachrichtigung zurückzustellen, wenn andernfalls der Untersuchungszweck oder Leib und Leben einer Person gefährdet sind. Demgegenüber reicht die Gefährdung der - nur pauschal in Bezug genommenen - öffentlichen Sicherheit oder der Möglichkeit des weiteren Einsatzes eines nicht offen ermittelnden Beamten nicht zur Zurückstellung der Benachrichtigung. Auch verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn nach Erhebung der öffentlichen Klage das Prozessgericht über die Zurückstellung der Benachrichtigung entscheidet, so dass ihm Tatsachen bekannt werden, die dem Angeklagten verborgen bleiben.
5. Die gesetzlichen Regelungen über den nachträglichen Rechtsschutz der Betroffenen unter Einschluss von Drittbetroffenen werden verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht.
6. Die Regelungen über die Verwendung personenbezogener Informationen in anderen Verfahren (§ 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO) sind weitgehend verfassungsgemäß. Allerdings führt eine restriktive Auslegung dazu, dass Informationen nur zur Aufklärung anderer ähnlich gewichtiger Katalogtaten und zur Abwehr von im Einzelfall bestehenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter nutzbar gemacht werden dürfen. Der Verwendungszweck muss mit dem ursprünglichen Zweck der Überwachung vereinbar sein. Verfassungswidrig ist das Fehlen einer Pflicht zur Kennzeichnung der weitergegebenen Informationen.
7. Unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG sind die Vorschriften über die Datenvernichtung (§ 100 d Abs. 4 Satz 3, § 100 b Abs. 6 StPO). Der Gesetzgeber hat die Interessen an einer Vernichtung der Daten und das Gebot effektiven Rechtsschutzes gegenüber einer Wohnraumüberwachung nicht hinreichend aufeinander abgestimmt. Soweit die Daten im Interesse der gerichtlichen Kontrolle noch verfügbar sein müssen, dürfen sie nicht gelöscht, müssen aber gesperrt werden. Auch dürfen sie zu keinem anderen Zweck als dem zur Information des Betroffenen und zur gerichtlichen Kontrolle verwendet werden.
III. Die Richterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt haben der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt. Nach ihrer Auffassung ist schon Art. 13 Abs. 3 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht vereinbar und daher nichtig. Sie plädieren dafür, Art. 79 Abs. 3 GG streng und unnachgiebig auszulegen. Es gehe heute, wo man sich inzwischen an den grenzenlosen Einsatz technischer Möglichkeiten gewöhnt zu haben scheint und selbst die persönliche Intimsphäre, manifestiert in den eigenen vier Wänden, kein Tabu mehr ist, vor dem das Sicherheitsbedürfnis Halt zu machen hat, darum, nicht mehr nur den Anfängen eines Abbaus von verfassten Grundrechtspositionen, sondern einem bitteren Ende zu wehren, an dem das durch eine solche Entwicklung erzeugte Menschenbild einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie nicht mehr entspricht.
Art. 13 Abs. 3 GG überschreitet die materielle Grenze, die Art. 79 Abs. 3 GG Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG setzt. Die Grundrechtsnorm enthält ihrem Wortlaut nach keine Eingrenzungen, die sicherstellen könnten, dass bei Einsatz der akustischen Wohnraumüberwachung in der Privatwohnung ein unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung geschützt bleibt.
Es erscheint auch fraglich, ob der Gesetzgeber eine solche Einschränkung gewollt hat. Im Gesetzgebungsverfahren sind Änderungsanträge, die auf deren Aufnahme abzielten, mehrheitlich mit dem Argument abgelehnt worden, damit werde die Effektivität des Ermittlungsinstruments gänzlich in Frage gestellt. So ist das höchstpersönliche Gespräch mit Familienangehörigen und engen Vertrauten vom verfassungsändernden Gesetzgeber durch Art. 13 Abs. 3 GG ungeschützt geblieben, da es mit technischen Mitteln belauscht werden darf und lediglich seine Verwertung einfachgesetzlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten in Frage steht. Folge davon ist, dass das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen teilweise ausgehöhlt wird und unverdächtige Gesprächspartner des Beschuldigten durch Abschöpfen der in der Privatwohnung herrschenden Vertrauensatmosphäre zum Objekt staatlicher Strafverfolgung werden.
Der durch Verfassungsänderung eingeführte Art. 13 Abs. 3 GG kann nicht durch verfassungskonforme oder verfassungssystematische Auslegung verfassungsfest gemacht werden. Eine Verfassungsänderung ist nach Art. 79 Abs. 3 GG an den in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätzen zu messen, nicht dagegen mit deren Maßstäben auszulegen, um sie erst auf diesem Wege abweichend vom Wortlaut in Konformität mit der Verfassung zu bringen. Auch die Senatsmehrheit geht davon aus, dass Art. 13 Abs. 3 GG für sich genommen mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht in Einklang steht.
Sie fügt deshalb unter Zuhilfenahme einer systematischen Verfassungsauslegung mithilfe des Menschenwürdegehalts in Art. 13 Abs. 1 GG dem Art. 13 Abs. 3 GG weitere ungeschriebene Grenzen hinzu und engt damit die Ermächtigung zur akustischen Wohnraumüberwachung über den geschriebenen Text hinaus ein. So aber verliert der Menschenwürdegehalt des Wohnraumschutzes seine Sperrwirkung gegenüber Verfassungsänderungen und dient nur noch dazu, als Interpretationshilfe einer ansonsten verfassungswidrigen Verfassungsänderung zu einem verfassungsgemäßen Bestand zu verhelfen. Gerade das, was in der verfassungsändernden Norm gar nicht geschrieben steht, lässt diese die Hürde des Art. 79 Abs. 3 GG überwinden.
Die Kompetenzzuweisung des Grundgesetzes und der rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit verbieten es aber dem Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsnorm soweit einzuengen, dass sie die Hürde des Art. 79 Abs. 3 GG nehmen kann, dann aber kompensatorisch die einfachgesetzlichen Regelungen, die sich auf die in der geänderten Verfassungsnorm zum Ausdruck kommende Eingriffsermächtigung stützen, wegen Verfassungswidrigkeit zu beanstanden. Verfassungsänderungen müssen beim Wort genommen werden. Indem die Senatsmehrheit die Verfassungsmäßigkeit einer verfassungsändernden Norm durch deren verfassungskonforme Auslegung herstellt, schränkt sie außerdem den Geltungsbereich von Art. 79 Abs. 3 in unzulässiger Weise ein, da auf diesem Weg seine für Verfassungsänderungen gesetzten Schranken letztlich nur noch dort greifen, wo der Gesetzgeber Art. 1 oder Art. 20 GG selbst in Gänze abzuschaffen versucht. Art. 79 Abs. 3 GG reicht aber weiter. Denn der Grundgesetzgeber hat bereits eine Verfassungsänderung als unzulässig ausgeschlossen, die die in diesen Artikeln niedergelegten Grundsätze berührt. Geschieht dies, ist deshalb kein Raum mehr für eine verfassungskonforme Auslegung, die einer unzulässigen Verfassungsänderung im Nachhinein zur Verfassungsmäßigkeit verhilft.
Urteil vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 –
Quelle: Pressemitteilung Nr. 22/04 des BVerfG v. 02.03.2004
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2. BGH: Strafbarkeit bei Herstellung unberechtigter CDs
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Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sich der Geschäftsführer eines CD-Presswerks nach deutschem Urheberrecht strafbar gemacht hat, indem unter seiner Mitwirkung für einen ausländischen Auftraggeber unberechtigt Audio-CDs hergestellt und exportiert wurden.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen unerlaubten Eingriffs in "Verwandte Schutzrechte" (Verwertung von Tonträgern entgegen § 85 Urheberrechtsgesetz) zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sowohl die Revision des Angeklagten als auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich allein gegen das Unterbleiben einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung richtete, verworfen.
Der Angeklagte war Geschäftsführer der TD GmbH, die Audio-CDs herstellte und vertrieb. Im Auftrag einer bulgarischen Firma stellte TD zwischen Mai 1994 und Januar 1996 insgesamt 268.090 Audio-CDs her und versandte diese per Luftfracht nach Bulgarien. Bei den vervielfältigten Produktionen handelte es sich um Aufnahmen bekannter Interpreten aus dem Bereich der internationalen Popmusik.
Die Verwertungsrechte der durchweg ausländischen Tonträgerhersteller lagen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei verschiedenen deutschen Tochter- oder Schwestergesellschaften renommierter Musikfirmen. Weder die bulgarischen Auftraggeber noch TD hatten die erforderliche Einwilligung der Inhaber der jeweiligen Tonträgerherstellerrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeholt. Der Angeklagte wußte dies und nahm die Verletzung fremder Herstellerrechte billigend in Kauf.
Der Senat hat im Ergebnis die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt, wonach das Verhalten des Angeklagten den Straftatbestand des § 108 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz erfüllt. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer ohne Einwilligung des Berechtigten einen Tonträger vervielfältigt oder verbreitet. Die Strafbarkeit richtet sich wegen des im Urheberrecht geltenden Territorialitäts- und Schutzlandsprinzips ausschließlich nach deutschem Urheberrecht. Die deutschen Leistungsschutzrechte, die auf Lizenznehmer übertragbar sind, gelten auch für die Tonträger der im vorliegenden Fall betroffenen Hersteller, die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten oder im Bereich der Europäischen Union haben.
Dies ergibt sich aus § 126 UrhG in Verbindung mit dem Genfer Tonträger-Abkommen von 1973, dem die USA und Deutschland 1974 beigetreten sind. Da der strafrechtliche Schutz des Urheberrechtsgesetzes an den zivilrechtlichen Urheber- und Leistungsschutz anknüpft (Urheberrechtsakzessorietät), sind jedoch - abweichend von § 7 StGB - nur im Inland begangene Verletzungshandlungen strafrechtlich relevant. Die inländischen Leistungsschutzrechte wurden hier nicht nur durch das Vervielfältigen der Tonträger, sondern auch durch deren Versand ins Ausland verletzt. Der Versand von unberechtigt hergestellten Tonträgern ins Ausland ist urherberrechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland.
Dies ist im Patent- und Warenzeichen-/Markenrecht seit langem allgemein anerkannt. Der Senat hat diese Rechtsgrundsätze nunmehr erstmals auch auf den strafrechtlichen Schutz im Bereich der Tonträgerherstellerrechte übertragen. Über eine für das Inland wirksame Einwilligung eines möglichen Berechtigten für das Vervielfältigen und Verbreiten der Tonträger verfügten weder die Firma TD noch der Angeklagte. Da sich die Rechtmäßigkeit der Verwertungshandlungen ausschließlich nach deutschem Recht richtet, kam es nicht darauf an, ob die Auftraggeber über eine Einwilligung für Bulgarien verfügten.
Auch die Revision der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg. Das Landgericht hat gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten ohne Rechtsfehler verneint, da nicht festgestellt werden konnte, daß der Angeklagte selbst unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus den Preßaufträgen erzielt hat oder erzielen wollte.
Urteil vom 3. März 2004 – 2 StR 109/03
Quelle: Pressemitteilung Nr. 23/04 des BGH v. 3. März 2004
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3. BGH: Warenkopplung von Playstation & Handy
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Der BGH (Urt. v. 11.12.2003 - Az.: I ZR 83/01 = PDF, 1,3 MB = http://snipurl.com/4zko) hatte zu beurteilen, ob die Kopplung eines bestimmten Warenangebotes wettbewerbsrechtlich zulässig ist.
Im vorliegenden Fall verkaufte die Beklagte eine Playstation für 1,- DM, wenn der Käufer gleichzeitig einen Handy-Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten abschloss. Da im Laufe der instanzgerichtlichen Auseinandersetzung die ZugabeVO aufgehoben wurde, hatte der BGH den Sachverhalt nur nach allgemeinem Wettbewerbsrecht (§§ 1, 3 UWG) zu beurteilen.
Die Richter entschieden, dass hier keine unzulässige Warenkopplung vorliegt:
"Werden dem Verbraucher für den Fall des Erwerbs einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Leistung Vergünstigungen, insbesondere Geschenke, versprochen, liegt darin nicht ohne weiteres ein übertriebenes Anlocken, und zwar unabhängig davon, ob zwischen der Hauptleistung und dem Geschenk aus Sicht des Verbrauchers ein Funktionszusammenhang besteht oder nicht."
Im folgenden wird noch einmal die grundsätzliche Erlaubnis von Zugaben und Beigaben ausdrücklich betont:
"Vielmehr ist es dem Kaufmann grundsätzlich gestattet, verschiedene Angebote miteinander zu verbinden; dies gilt auch, wenn ein Teil der auf diese Weise gekoppelten Waren oder Leistungen ohne besonderes Entgelt abgegeben wird."
Eine unzulässige Warenkopplung liege erst dann vor, wenn von der Vergünstigung eine derart starke Anziehungskraft ausgehe, daß der Kunde davon abgehalten werde, sich mit dem Angebot der Mitbewerber zu befassen: Von einem solchen übertriebenen, rechtswidrigen Anlocken könne aber nur ausgegangen werden, wenn auch bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund trete.
Dies sei, so der BGH, im vorliegenden Fall nicht gegeben.
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4. BGH: Keine Zahlungspflicht bei versteckten Dialern
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Der u.a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer erfolgte und dem Anschlußinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt.
Die Klägerin, ein Telefonnetzbetreiber, verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über die Bereitstellung eines ISDN-Anschlusses und über Telefondienstleistungen geschlossen hat, Zahlung von rund 9.000 €. Die in Rechnung gestellten Beträge beruhen zum großen Teil auf Verbindungen, die von Mai bis August 2000 zu einer bestimmten 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Der Sohn der Beklagten hatte beim Surfen im Internet eine Datei auf seinen PC heruntergeladen, die die Beschleunigung der Datenübertragung versprach. Tatsächlich verbarg sich in der Datei ein sogenannter Dialer. Dieser veränderte die Standardeinstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk des Computers derart, daß sämtliche Verbindungen in das Internet fortan über eine teure 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Die Löschung der scheinbar der Datenbeschleunigung dienenden Datei machte diese Veränderungen nicht mehr rückgängig. Die Manipulationen waren bei standardmäßiger Nutzung des Computers nicht bemerkbar.
Das Berufungsgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen. Zuerkannt hat es lediglich die Beträge, die angefallen wären, wenn die Verbindungen in das Internet über die von der Klägerin bereitgestellte Standardnummer angewählt worden wären. Die Klägerin müsse sich das Vorgehen des Inhabers der Mehrwertdienstenummer zurechnen lassen. Dementsprechend stehe der Vergütungsforderung der Klägerin ein Schadensersatzanspruch der Beklagten entgegen, aufgrund dessen sie so gestellt werden müsse, als ob sich der Dialer nicht eingeschlichen hätte.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Sie hat aus dem Telefondienstvertrag mit der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Verbindungskosten nach den erhöhten 0190-Mehrwertdienstetarifen.
Der Vertrag der Parteien enthielt keine ausdrückliche Bestimmung, die einen Fall wie den vorliegenden regelte. Der Senat hat jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und den Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV herangezogen, wonach den Kunden keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte trifft, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Da die Klägerin ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe – sie muß nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen – , sei es angemessen, sie das Risiko eines solchen Mißbrauchs der 0190-Nummern tragen zu lassen, den ihre Kunden nicht zu vertreten haben.
Der Beklagten und ihrem Sohn fiel ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltsobliegenheiten nicht zur Last. Sie hatten keinen besonderen Anlaß zu Schutzvorkehrungen, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch eine routinemäßige Vorsorge gegen Anwahlprogramme konnte nicht erwartet werden.
Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03
Quelle: Pressemitteilung Nr. 27/04 des BGH v. 5. März 2004
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5. OLG Köln: Reichweite d. Auskunftsanspruchs bei Markenverletzung
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Gemäß § 19 Abs.3 MarkenG kann der Markeninhaber vom Rechteverletzer unter bestimmten Umständen auch schon im Wege der einstweiligen Verfügung (=http://snipurl.com/4zkp) Auskunft über Art und Umfang der Rechteverletzung verlangen.
Nun hat das OLG Köln (Beschl. v. 07.10.2003 - Az.: Az.: 6 W 67/03 = http://snipurl.com/4zkq) entschieden, dass § 19 Abs.3 MarkenG generell anzuwenden und nicht nur auf die Fälle der Produktpiraterie zu beschränken sei:
"Gem. § 19 Abs.3 MarkenG kann die (...) Verpflichtung zur Auskunftserteilung in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden. Das setzt im Rahmen des auf § 14 MarkenG gestützten Anspruches voraus, dass keine ernsthaften Zweifel an der Schutzfähigkeit der Marke, deren besserem Zeitrang sowie der Gefahr von Verwechslungen mit dem angegriffenen Zeichen bestehen. (...)"
Der Ansicht der Vorinstanz, der § 19 Abs.3 MarkenG gelte nur für die Fälle der Produktpiraterie, wo unstrittig eine Marke in rechtswidriger Weise benutzt werde, hat das OLG Köln eine klare Absage erteilt:
"Der Auffassung des Landgerichts (...) kann nicht beigetreten werden. Es trifft (...) zu, dass die Regelung des § 25 b Abs.4 WZG, die später inhaltsgleich in § 19 Abs.3 MarkenG übernommen worden ist, durch das Produktpirateriegesetz vom 7.3.1990 (...) in das damalige Warenzeichengesetz eingeführt worden ist.
Das besagt jedoch nicht, dass die Vorschrift die Möglichkeit der Durchsetzung des Auskunftsanspruches im Wege der einstweiligen Verfügung auf die Fälle der Produktpiraterie beschränkt hätte. Schon der Wortlaut und die systematische Stellung der Regelung (...) widerlegen diese Auffassung. Es kommt hinzu, dass auch die amtliche Begründung (BT-Drucksache 11/4792, S.30 ff) diese gegenüber dem Gesetzeswortlaut erhebliche Einschränkung nicht vorsieht."
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6. AG Hamburg: § 13a TKV gilt nicht für Werbeanrufe
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Das AG Hamburg St. Georg (Beschl. v. 06.01.2004 - Az.: 921 C 1/04) hatte darüber zu entscheiden, ob auch Werbeanrufe für Mehrwertdienste unter die Regelung des § 13 a TKV fallen.
Nach § 13 a TKV haften die Netzbetreiber als Mitstörer für Spamming-Aktionen der Rufnummern-Mieter, wenn sie "gesicherte Kenntnis" von der Spam-Handlung haben. Umstritten ist, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Vgl. dazu den umfassenden Aufsatz von RA Dr. Bahr: Mitstörerhaftung der Netz-Provider: Reichtweite und Bedeutung von § 13 a TKV (= http://snipurl.com/4zku). Siehe umfassend dazu unsere Rechts-FAQ "Haftung im Internet als Mitstörer", Punkt g.)" = http://snipurl.com/4zkx
In der Rechtsprechung ist unstrittig anerkannt, dass der § 13 a TKV für Fax-Spamming gilt. Nun hatte das Hamburger Gericht zu beurteilen, ob die Norm auch bei Werbeanrufen für Mehrwertdienste-Nummern Anwendung findet:
"Soweit der Antragsteller sich auf § 13 a TKV (...) beruft, übersieht er, dass es sich in den angeführten Entscheidungen um unverlangt zugeschickte Fax-Werbung handelt.
Das Zusenden eines nicht erwünschten Fax ist aber nicht mit einem unerwünschten Telefonanruf zu vergleichen. Insofern spricht § 13 a TKV auch von "... zugesandter oder sonst übermittelter..." Werbung.
Es sollen ersichtlich nur stoffliche bzw. im Falle eines Spams sich am Bildschirm materialisierende Nachrichten, die auf der Festplatte Spuren hinterlassen (...) erfasst werden."
Die ablehnende Entscheidung des Gerichts überzeugt aus mehreren Gründen nicht.
Zum einen spricht alleine schon die wörtliche Interpretation eben auch für eine sprachliche Übermittlung ("oder sonst übermittelt"). Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum der Anschluss-Inhaber bei Fax- und E-Mail-Spam geschützt werden soll, bei rein sprachlichem Spam, der häufig noch wesentlicher tiefer in die Rechte des Einzelnen eingreift, dagegen § 13 a TKV nicht anzuwenden sein soll. Hier liegt in jedem Fall eine interessensgleiche Konstellation vor, die zumindest zu einer analogen Anwendung hätte führen müssen.
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7. Neue 0190-Dialer-Urteile
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Es gibt vier neue 0190-Dialer-Urteile zu vermelden:
a) Urteil des AG Elmshorn vom 04.08.2003 - Az.: 59 C 83/03:
(Leitsatz:)
Behauptung oder sogar Beweis, das ISDN-Modem des PC sei zum Zeitpunkt des Verbindungsaufbaus zur Reparatur gewesen, genügt nicht, um zu beweisen, dass die Verbindung nicht aufgebaut wurde.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agelmshorn04082003.htm
b) Urteil des AG Jena vom 15.10.2003 - Az.: 28 C 615/03:
(Leitsätze:)
1. Verbraucher ist beweispflichtig für unbewußten Verbindungsaufbau mittels eines Dialers
2. Der die Dienste in Anspruch nehmende Teilnehmer ist für die Sicherheit des eigenen Rechners und den Schutz vor illegalen Dialern genauso selbst verantwortlich, wie er sich selbst vor Computerviren, Würmern und Trojanern schützen muss.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agjena15102003.htm
c) Urteil des AG Dillenburg vom 22.12.2003 - Az.: 5 C 559/03:
(Leitsatz:)
Anforderung an Einzelverbindungsnachweis nach § 14 S. 3 TKV: Quelle des Gesprächs, Beginn, Ende, Dauer, gekürzte Zielrufnummer; genauere Produktbezeichnung nicht notwendig.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agdillenburg22122003.htm
d) Urteil des AG Lübeck vom 19.11.2003 - Az.: 31 C 3099/03:
(Leitsatz:)
Nach Löschung der Festplatte die bloße Behauptung, ein Dialer habe sich unbewußt eingewählt, ohne weitere Nachweise zu erbringen, widerlegt nicht den Beweis des ersten Anscheins der Richtigkeit der Abrechnung.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agluebeck19112003.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter http://www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms.
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8. RegTP: Dialer-Verbot gegen Anbieter
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Regulierungsbehörde geht gegen rechtswidrigen Dialer vor
Der Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP), Matthias Kurth, erklärte heute in Bonn: “Die Reg TP hat gegenüber der Firma Hanseatische Abrechnungssysteme GmbH (HAS) ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung für die Zeit ab dem 15. August 2003 ausgesprochen. Dies bedeutet, dass Rechnungen der HAS über die Frankfurter Festnetzrufnummer 069/42 72 69 98 nicht bezahlt werden müssen.“ Diese Entscheidung der Reg TP sei allerdings noch nicht bestandskräftig. Jedoch habe ein Widerspruch des betroffenen Unternehmens gegen den Bescheid der Reg TP keine aufschiebende Wirkung, erklärte Kurth.
Die Reg TP hatte nach zahlreichen Verbraucherbeschwerden ermittelt, dass die HAS einen rechtswidrig eingesetzten Dialer verwendet, um Verbrauchern Beträge für eine angebliche Anmeldung zu einem „Internet-Service“ in Rechnung zu stellen. Die Firma verlange 69,95 € für die Möglichkeit, einen Monat lang ein Erotik-Internet-Portal zu nutzen.
Der betreffende Dialer installiere sich entweder durch Anklicken eines Buttons auf einer Website oder er werde durch Anklicken von Werbebannern aktiviert. Das Programm beende die bestehende Verbindung ins Internet und baue dann eine neue Verbindung über die Rufnummer 069/42 72 69 98 auf. Gleichzeitig werde die Telefonnummer des Benutzers übertragen und die Daten des Benutzers würden ausspioniert. Dieser erhalte daraufhin eine Rechnung der HAS über 69,95 €. Insgesamt wurden nach Erkenntnissen der Reg TP bereits mehr als 100.000 Rechnungen dieser Art versandt.
Vom 15. August 2003 bis zum 13. Dezember 2003 durften kostenpflichtige Dialer nur in den Rufnummerngassen (0)190 und (0)900 betrieben werden. Seit dem 14. Dezember 2003 dürfen kostenpflichtige Dialer jedoch nur noch in der Rufnummerngasse (0)900-9 betrieben werden. Alle anderen Dialer, die in anderen Rufnummerngassen betrieben werden, sind rechtswidrig.
Verbraucher, die Rechnungen oder Mahnungen über die o. g. Rufnummer erhalten, sollten sich schriftlich an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, wenden.
Quelle: Pressemitteilung der RegTP v. 02.03.2004
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9. Hält sich OLG München an eigenes Impressum-Urteil?
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Erst vor kurzem hat das OLG München (Urt. v. 12.02.2004 - Az.: 29 U 4564/03 = http://snipurl.com/4uah) entschieden, dass eine Anbieterkennzeichnung, die über einen Link nach Scrollen von 4 Bildschirmseiten erreichbar ist, nicht mehr im Sinne des § 6 TDG "leicht erkennbar" und "unmittelbar erreichbar" ist und somit rechtswidrig ist.
Vgl. zu dem ganzen unsere Rechts-FAQ: Recht der Neuen Medien: Stichpunkt "Impressum" = http://snipurl.com/4uak
Nun hat Silke Schümann in ihrem Blog eine interessante Frage gestellt ("Hält sich das OLG München an seine eigenen Impressum-Regeln") und gibt hierzu gleich die Antwort: "OLG München: Mit eigenem Maß gemessen" = http://snipurl.com/4zlh
Die Antwort gibt auf beschauliche Art und Weise wieder, wie juristisch chaotisch die Rechtsprechung zur Impressumspflicht ist.
Denn selbst wenn man im vorliegenden Fall die Anwendung des TDG verneinen und vielmehr auf den MDStV abstellen würde, so ist das OLG verpflichtet nach § 10 Abs.1 MDStV (bei nicht geschäftsmäßigen Mediendiensten) und nach § 10 Abs.2 MDStV (bei geschäftsmäßigen Mediendiensten) "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" zu halten.
Na dann...
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10. Neuer Aufsatz: Meta-Tags & Markenrechtsverletzungen
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Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr:
Meta-Tags sind Markenrechtsverletzungen - oder doch nicht?
http://www.drweb.de/onlinerecht/recht-metatags.shtml
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