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Newsletter vom 10.03.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 10. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BGH: Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der New York Times _____________________________________________________________ Die deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist. Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung "The New York Times" sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im "Online-Archiv" zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gemäß § 32 ZPO gegeben. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut droht. Der angegriffene Artikel weist einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. In dem angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt. Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird. Bei der "New York Times" handelt es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online-Portals ausdrücklich als "country of residence" aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten. Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 LG Düsseldorf - Entscheidung vom 9. Januar 2008 - 12 O 393/02 OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 30. Dezember 2008 - I-15 U 17/08 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 02.03.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Lizenzvertrag des Films "Der Name der Rose" nicht auf neue Bundesländer übertragbar _____________________________________________________________ Der BGH (Urt. v. 17.09.2009 - Az.: I ZR 43/07) hat entschieden, dass die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem bekannten Film "Der Name der Rose", die ursprünglich für den Bereich "Bundesrepublik Deutschland (inkl West-Berlin)" eingeräumt wurden, sich räumlich nicht auf die neuen Bundesländer erstrecken. Die Parteien stritten über dem Umfang vertraglich eingeräumter Nutzungsrechte an dem Kinowerk "Der Name der Rose". Die Passage lautet in dem Kontrakt, den die Parteien im Jahre 1985 geschlossen hatten: "Das Lizenzgebiet für den Vertreib von Videokassetten umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (incl. West-Berlin) und Österreich. Darüber hinaus umfasst das Lizenzgebiet hinsichtlich des Fernsehrechts die Deutsche Demokratische Republik (incl. Ost-Berlin)." Nach der Wiedervereinigung vertrieb der Beklagte die DVD-Filmwerke auch in den neuen Bundesländern. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass dies nicht vom Vertrag mit abgedeckt sei und klagte. Und bekam vor dem BGH Recht. Der in den 1980er geschlossene Vertrag sei so auszulegen, dass eine räumliche Begrenzung auf West-Deutschland inkl. West-Berlin gewollt gewesen seien. Die Juristen leiteten diese Interpretation insbesondere aus dem Umstand her, dass die territoriale Begrenzung relativ genau in den Vertrag aufgenommen worden sei, so dass eine solche Beschränkung gewollt gewesen sei. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Braunschweig: Wettbewerbsverhältnis von eBay-Anbietern beim Bekleidungsverkauf _____________________________________________________________ Ein eBay-Anbieter, welcher ausschließlich Herrenunterwäsche und Bademode verkauft, steht in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu einer Anbieterin, die lediglich Kinderbekleidung oder Damenmode veräußert, so das OLG Braunschweig (Urt. v. 27.01.2010 - Az.: 2 U 225/09). Formal ging es um den Impressumsverstoß eines kommerziellen eBay-Verkäufers, der von einem Konkurrenten abgemahnt wurde. Die Beklagte verkaufte über die Plattform Kinderbekleidung und Damenmode, der Käufer hingegen Herrenunterwäsche und Bademode. Der Kläger begehrte den Ausgleich der außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten. Zu Unrecht wie die Braunschweiger Richter nun entschieden. Denn es fehle am erforderlichen Wettbewerbsverhältnis. Die jeweils angebotene Ware der Parteien sei nicht austauschbar. Der Kläger veräußere Herrenunterwäsche und Bademode, die Beklagte hingegen nur Kinder- und Damenbekleidung. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der ein Produkt des Klägers suche, werde nicht alternativ zu den Produkten der Beklagten greifen, so dass das Angebot der Beklagten den Kläger nicht im Absatz behindern könne, so das OLG Braunschweig. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. LSG Chemnitz: Veröffentlichung von Transparenzberichten im Internet trotz kritischer Inhalte _____________________________________________________________ Der 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat am 24.02.2010 entschieden, dass die Veröffentlichung von Transparenzberichten im Internet zulässig ist, auch wenn diese kritisch wertende Ausführungen zur Qualität von Pflegeleistungen in Pflegeheimen enthalten. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind verfassungsgemäß. Die Beschwerde eines Trägers von Pflegeheimen im Raum Dresden hat der Senat deshalb zurückgewiesen. Der Heimträger hatte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die angekündigte Veröffentlichung von Transparenzberichten gewandt, die auf der Grundlage von Prüfungsberichten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Qualität der Pflege in zwei Pflegeeinrichtungen erstellt worden waren. Dazu hat der Heimträger im Wesentlichen vorgetragen, dass die in den genannten MDK-Prüfungsberichten dargestellten Pflegemängel bereits durch organisatorische Änderungen beseitigt worden seien. Diese Berichte spiegelten daher nicht die aktuell bestehenden Verhältnisse in den beiden Pflegeheimen wider. Die Veröffentlichung der auf der Grundlage der Prüfungsberichte erstellten Transparenzberichte verstoße daher gegen die Grundrechte des Heimträgers aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz sowie aus Art. 14 Grundgesetz. Der Senat hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz schützt das Recht, den Beruf frei zu wählen und auszuüben. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umfasst dieses Freiheitsrecht das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbes. Es sichert somit die zu Erwerbszwecken erfolgende Teilhabe am Wettbewerb. Die Wettbewerber haben jedoch keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz schützt auch nicht vor der Verbreitung von inhaltlich zutreffenden und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierten Informationen durch einen Träger von Staatsgewalt. Das gilt auch dann, wenn sie für das wettbewerbliche Verhalten der Markteilnehmer von Bedeutung sein und die Inhalte sich auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken können. Die Grundsrechtsnorm verbürgt kein ausschließliches Recht auf eigene Außendarstellung und damit auf eine uneingeschränkte unternehmerische Selbstdarstellung am Markt. Zwar darf ein Unternehmen selbst darüber entscheiden, wie es sich und sein Produkt im Wettbewerb präsentieren möchte. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vermittelt aber nicht ein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selbst sieht. Vielmehr zielt die Rechtsordnung auf die Ermöglichung eines hohen Maßes an markterheblichen Informationen und damit auf Markttransparenz. Dem dienen etwa die rechtlichen Vorkehrungen zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, die Festlegung von Werberegeln und Maßnahmen des Verbraucherschutzes, der vor allem durch Bereitstellung von Informationen bewirkt wird. Die Veröffentlichung von Transparenzberichten ist als grundrechtsspezifische Einwirkung auf die unternehmerische Betätigungsfreiheit anzusehen, da ein solches - mit amtlicher Autorität versehenes, auf konkrete Pflegedienstleistungen bezogenes und veröffentlichtes - Werturteil die Marktchancen des Anbieters beeinflusst und den Ruf seiner Firma berührt. Allerdings wird der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz dadurch nicht berührt. Denn die Qualitätsprüfung durch den MDK sowie die darauf basierenden Transparenzberichte entsprechen dem Gebot der Sachlichkeit und Neutralität. Sie sind zudem offensichtlich vom Bemühen um Objektivität getragen. Während der Prüfung vor Ort sind Mitarbeiter der jeweiligen Pflegeeinrichtung zu gegen. Den Betreibern der Pflegeeinrichtung bleibt darüber hinaus die Möglichkeit, direkt die in den Transparenzberichten zusammengefassten Ergebnisse der Qualitätsprüfung zu kommentieren. Sie können darüber hinaus kurzfristig Wiederholungsprüfungen beantragen, wobei dieser Umstand - der gestellte Antrag auf Wiederholungsprüfung - ebenfalls im Transparenzbericht zu veröffentlichen ist. Damit dürfte gewährleistet sein, dass selbst für den Fall, dass sich Informationen in den Transparenzberichten nachträglich als unrichtig erweisen, eine zügige Korrektur gewährleistet werden kann. Auch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz ist nicht verletzt. Der Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie wird durch die Veröffentlichung der Prüfergebnisse im Transparenzbericht nicht berührt. Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz umfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten. Daraus folgt, dass Beeinträchtigungen von Absatzmöglichkeiten kein Schutzgut des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz betreffen. Der Heimträger ist nach Ansicht des Senats in seinen Eigentumspositionen weder durch den MDK-Prüfbericht noch durch den Transparenzbericht eingeschränkt worden. Beeinträchtigt ist nach seinem Vortrag die tatsächliche Möglichkeit, Pflegebedürftige in seinen Pflegeheimen aufzunehmen. Während die rechtliche Befugnis, Dienstleistungen anzubieten, zum Erworbenen und über Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Bestand zu rechnen ist, gehört die tatsächliche Möglichkeit, entsprechende Verträge zu schließen, nicht zu dem bereits Erworbenen, sondern zur Erwerbstätigkeit. Nichts anderes gilt für den vom Heimträger als verletzt gerügten Unternehmensruf. Dieser ist durch Art. 14 Grundgesetz jedenfalls insoweit nicht geschützt, als es sich um Chancen und günstige Gelegenheiten handelt. Auch soweit der Unternehmensruf das Resultat voran gegangener Leistungen darstellt, ist er nicht dem Unternehmen im Sinne einer von Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Eigentumsposition zugewiesen. Er stellt sich am Markt durch die Leistungen und Selbstdarstellung eines Unternehmens einerseits und durch die Bewertung der Marktteilnehmer andererseits immer wieder neu her und ist damit ständiger Veränderung unterworfen. Art. 14 Grundgesetz schützt nur normativ zugeordnete Rechtspositionen, nicht aber das Ergebnis situativer Einschätzungen der Marktbeteiligten, auch wenn dieses wirtschaftlich folgenreich ist. Beschluss vom 24.02.2010, Az.: L 1 P 1/10 B ER Quelle: Pressemitteilung des LSG Chemnitz v. 02.03.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Düsseldorf: Verkauf von Adressdaten richtet sich nach Rechtskauf-Regeln _____________________________________________________________ Nach Meinung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 17.02.2010 - Az.: I-17 U 167/09) gelten für den Adressdaten-Handel die kaufvertraglichen Regelungen des Rechtskaufs. Die Klägerin veräußerte an die Beklagte umfangreiche Adressdaten. Als es zur Bezahlung kam, weigerte sich die Beklagte und argumentierte, die gelieferten Daten seien zum erheblichen Teil fehlerhaft. Es fehle durchgehend ein Opt-In, so dass sie, die Beklagte, bereits mehrfach abgemahnt worden sei und verpflichtet gewesen wäre, strafbewehrte Unterlassungserklärungen abzugeben. Die Düsseldorfer Richter verurteilten die Beklagte gleichwohl zur Zahlung. Zunächst stellen die Juristen fest, dass die Vorschriften des Rechtskaufs Anwendung finden würden. In der Rechtsprechung ist sehr umstritten, nach welchen Normen der "Kauf" von Adressdaten rechtlich zu bewerten ist. Die von der Beklagten vorgebrachten Mängel hielt das Gericht für zu pauschal und allgemein. Vielmehr wäre eine detaillierte Auflistung, bei welchen Daten welche Fehler vorlägen, notwendig gewesen. Die pauschale Behauptung, es fehle ein Opt-In und es seien Unterlassungserklärungen abgegeben worden, ändere daran nichts. Vielmehr hätte die Beklagte darlegen müssen, bei welchen Adressdaten ganz konkret diese Ereignisse eingetreten seien. Zu diesen Umständen habe die Beklagte jedoch geschwiegen und keine spezifischen Angaben gemacht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Hamburg: Preisbewerbung eines Medikaments als "preisgünstiger" nur bei Warenidentität _____________________________________________________________ Das OLG Hamburg hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (OLG Hamburg, Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 3 U 211/08) entschieden, dass ein Preisvergleich in einer Arzneimittelwerbung grundsätzlich nur dann erfolgen darf, wenn das beworbene Medikament und das Vergleichsmedikament für dieselben Anwendungsbereiche zugelassen sind. Bei den Parteien handelt es sich um zwei pharmazeutische Unternehmen, die sich ähnelnde Medikamente zur Behandlung von Herzerkrankungen herstellen. Die Verfügungsbeklagte bewarb das von ihr hergestellte Arzneimittel sinngemäß mittels folgender Äußerungen: „Wir führen erste preisgünstige Alternative für Clopidogrel-Verordnungen ein“ Die Verfügungsklägerin sah hierin eine irreführende Heilmittelwerbung. Dies begründete sie damit, dass das von ihr angebotene Medikament für einen größeren Anwendungsbereich als das der Verfügungsbeklagten zugelassen ist. Die Verfügungsbeklagte erwecke in ihrer Werbung den Eindruck, dass die Medikamente untereinander austauschbar seien. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen durch den Preisvergleich davon aus, dass sich die Anwendungsbereiche der einschlägigen Medikamente decken würden. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Da dem nicht so ist, nehme die Verfügungsbeklagte ein in Wirklichkeit nicht bestehendes Anwendungsgebiet in Anspruch. Dem wurde von der Verfügungsbeklagten entgegengehalten, dass die Werbung keinen direkten Bezug zu der Verfügungsklägerin hergestellt habe. Außerdem bedeute der Begriff „Alternative“ nicht vollkommene Identität. Der Begriff „Alternative“ würde dahingehend verstanden werden, dass eine Wahl zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten gegeben ist. Das OLG Hamburg gab der Verfügungsklägerin Recht. Der Werbung der Verfügungsbeklagten werde von den angesprochenen Ärzten entnommen, dass das Präparat der Verfügungsbeklagten mit den Konkurrenzpräparaten identisch sei. Dies gelte insbesondere unter Beachtung der strengen Voraussetzungen der gesundheitsbezogenen Werbung. Ärzte würden aufgrund der Fülle an Arzneimittelwerbung, die sie täglich erhalten, diese nur flüchtig wahrnehmen. Daher würden sie von einem übereinstimmenden Anwendungsbereich der Medikamente ausgehen. Hieraus ergebe sich wiederum, dass die Verfügungsbeklagte zum Teil mit einem Anwendungsbereich wirbt, der gar nicht vorliegt. Die Äußerungen seien außerdem allesamt irreführend. Dies liege daran, dass sie alle auf Medikamente Bezug nehmen würden, die mit dem beworbenen Medikament nicht identisch seien. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Hamm: Kosten für "notice and take down" bei Online-Rechtsverletzungen als Schadensersatz erstattungsfähig _____________________________________________________________ Das OLG Hamm (Urt. v. 28.01.2010 - Az.: I-4 U 157/09) hat entschieden, dass die Kosten für ein "notice and take down"-Schreiben bei Online-Rechtsverletzungen als Schadensersatz erstattungsfähig sind. Die Parteien waren Mitbewerber. Der Beklagte veröffentlichte auf eBay einen rechtswidrigen Artikel, in dem der Kläger unbegründet diskreditiert wurde. Der Beklagte ging gegen den Beklagten vor, schrieb aber zugleich auch eBay an und forderte die Online-Plattform zur Löschung auf ("notice and take down"). Im weiteren Verlauf ging es zwischen den Mitbewerbern um die Frage, ob der Beklagte auch die Kosten für das eingeleitete "notice and take down"-Verfahren zu erstatten hatte. eBay selbst war nicht zum Ausgleich verpflichtet, da das Unternehmen erst ab Kenntnis haftete. Die Hammer Richter haben den Schadensersatzanspruch bejaht. Da der Beklagte sich wettbewerbswidrig verhalten habe, müsse er auch den Schaden ersetzen, der durch die rechtswidrige Handlung entstanden sei. Dazu gehöre auch das Schreiben an eBay, denn hierbei handle es sich um notwendige, sachgerechte Kosten. Es sei angemessen gewesen, eBay durch ein "notice and take down" zur Löschung aufzufordern. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Berlin: Fotografin von Sahra Wagenknecht-Bildern hat doch Unterlasssungsanspruch gegen Online-Seite _____________________________________________________________ Das LG Berlin (Beschl. v. 19.02.2010 - Az.: 15 T 4/10) hat entschieden, dass die Fotografin von Sahra Wagenknecht-Bildern trotz jahrelanger Duldung einen Unterlassungsanspruch hat. Die Klägerin war Urheberin mehrerer Fotos der PDS-Politikerin Sahra Wagenknecht. Der Beklagte hatte ein Bild heruntergeladen und bei sich auf die Webseite gestellt. Hiergegen klagte die Fotografin. In der 1. Instanz lehnte das AG Charlottenburg (Beschl. v. 05.01.2010 - Az.: 234 C 1010/09) den Unterlassungsanspruch ab, weil die Klägerin jahrelang gegen die unberechtigte Verwendung des Fotos ohne Namensnennung allgemein geduldet habe. In diesem Nichtstun liege ein stillschweigendes Einverständnis. Die Beschwerdeinstanz hingegen, das LG Berlin, war anderer Ansicht und bejahte den klägerischen Anspruch. Aus einer jahrelanger Duldung alleine lasse sich noch kein stillschweigendes Einverständnis des Rechteinhabers herleiten. Zumal die Fotografin in der letzten Zeit mehrfach öffentlich gegen die unberechtigte Verwendung vorgegangen sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Berlin: Berliner Morgenpost muss für Direktmarketing eindeutige Einwilligungserklärung verwenden _____________________________________________________________ Das LG Berlin (Urt. v. 18.11.2009 - Az.: 4 O 90/09) hat entschieden, dass die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der Berliner Morgenpost nicht rechtmäßig ist. Die Tageszeitung hatte nachfolgende Klausel verwendet: "Ich bin damit einverstanden, dass die Berliner Morgenpost meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail über weitere Angebote informiert werde." Diese Bestimmungen hielten die Berliner Richter für nicht rechtmäßig. Die Einwilligung müsse gesondert hervorgehoben werden, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden solle. Eine besondere Hervorhebung liege indes nicht vor. Zudem benachteilige die Klausel den Verbraucher unangemessen, da sie nicht als Opt-In ausgestaltet sei. Darüber hinaus sei für den Kunden nicht nachvollziehbar, an welche Dritte genau seine Daten weitergegeben würden. Auch aus diesem Grund sei die Klausel wettbewerbswidrig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Hamburg: Saxophonist nicht Miturheber der Udo Lindenberg-Hits _____________________________________________________________ Der Sänger Udo Lindenberg hat vor dem LG Hamburg (Urt. v. 05.02.2010 - Az.: 308 O 221/09) den Streit über die Urheberrechte an seinen großen Hits wie "Alles klar auf der Andrea Doria" für sich entschieden. Der Kläger, Musiker und Saxophonist, behauptete, Miturheber bekannter Lieder von Udo Lindenberg zu sein und klagte auf Schadensersatz. Bei der GEMA war Lindenberg als Alleinurheber eingetragen. Die Hamburger Richter wiesen die Klage ab. Der Kläger habe seine Miturheberschaft nicht beweisen können. Und selbst wenn - einmal theoretisch angenommen - die behaupteten Passagen als vom Kläger stammend einstufen würde, seien diese Sequenzen vom Umfang her so gering, dass sie kaum urheberrechtlichen Schutz genießen würden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Stuttgart: Keine Rufnummerportierung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes _____________________________________________________________ Das LG Stuttgart (Beschl. v. 21.12.2009 - Az.: 4 T 51/09) hat entschieden, dass eine Rufnummernportierung nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar ist. Es bestätigt damit die Vorinstanz, das AG Böblingen (Beschl. v. 13.11.2009 - Az.: 3 C 1895/09), über das wir in unseren Rechts-News v. 25.02.2010 berichtet hatten. Bei der Klägerin handelte es sich um den Kunden der Beklagten, einem Telekommunikationsunternehmen. Die Klägerin kündigte ihren Anschluss bei dem Netzbetreiber und erfuhr, dass die Freischaltung der Leitung durch den neuen Vertragspartner nicht möglich sei. Sie begehrte daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Unterlassung der Blockierung und Freigabe der Leitung. Dies lehnten nun auch die Stuttgarter Richter ab. Dies sei eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Das Gericht verwies die Klägerin auf das normale Hauptsacheverfahren. Ein Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung scheide hingegen aus. Andernfalls würde nämlich bereits im einstweiligen Rechtsschutz eine endgültige Klärung der Angelegenheit herbeigeführt werden. Andere Gerichte hingegen gestatten die Port-Freigabe im Wege der einstweiligen Verfügung, so z.B. das AG Bonn (Beschl. v. 02.03.2009 - Az.: 111 C 48/09). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Bergisch-Gladbach: Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen eines Anwalts bei reinem Gewinninteresse _____________________________________________________________ Ein Rechtsanwalt verhält sich sittenwidrig und macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er nur aus bloßer Gewinnerzielungsabsicht Abmahnungen ausspricht, obwohl weder ein Mandatsverhältnis besteht noch ein schwerer Wettbewerbsverstoß, so das AG Bergisch-Gladbach (Urt. v. 28.01.2010 - Az.: 66 C 216/08). Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, mahnte den Kläger im Auftrage einer angeblichen Mandantin wegen eines Impressumsverstosses ab. Das anwaltliche Schreiben enthielt eine sehr hohe Schadensersatzforderung. Der abgemahnte Kläger wies die Forderungen zurück und zog selbst vor Gericht. Er begehrte von dem Beklagten den Ausgleich für den von ihm eingeschalteten Rechtsanwalt. Das AG Bergisch-Gladbach sprach diesen Anspruch zu. Das Verhalten des Anwalts sei sittenwidrig. Die gesamten Umstände ließen nur den Rückschluss zu, dass es dem Beklagten ausschließlich darum gehe, Gebühren zu erzielen. Hierfür spreche zunächst, dass selbst auf Nachfrage der Beklagte keine Original-Vollmacht seiner angeblichen Mandantin vorgelegt habe. Darüber hinaus sei bekannt, dass der Beklagte auch bei nur geringen Verstößen - wie im vorliegenden Fall - außergewöhnlich hohe Schadensersatzforderungen und Abmahnkosten in Rechnung stelle, die in keinem Verhältnis zur eigentlichen Streitigkeit mehr stünden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Halle: Rechtswidriger Film-Upload auf "eMule" löst lediglich Streitwert iHv. 1200 EUR aus _____________________________________________________________ Der rechtswidrige Upload eines Filmes in der P2P-Tauschbörse "eMule" löst lediglich einen Streitwert von 1.200,- EUR aus. da die Streitwertbemessung keine abschreckende oder sanktionierende Wirkung haben soll, so das AG Halle (Urt. v. 24.11.2009 - Az.: 95 C 3258/09). Es ging um das unerlaubte Hochladen eines urheberrechtlich geschützten Filmswerks. Der Kläger wollte Abmahnkosten aus einem Streitwert iHv. 10.000,- EUR, was Anwaltsgebühren von 650,- EUR bedeutete. Zusätzlich forderte er 100,- EUR Schadensersatz für die ungenehmigte Nutzung des Werkes. Das Gericht sprach dem Kläger nur einen Teil der begehrten Forderung zu. Der in Ansatz gebrachte Streitwert iHv. 10.000,- EUR sei deutlich zu hoch, so der Richter. Zwar sei unverkennbar, dass P2P-Urheberrechtsverletzungen inzwischen ein Massenphänomen seien, durch das die Musik- und Filmindustrie stark geschädigt würde. Diese Umstände dürften jedoch bei der Streitwertbestimmung nicht wesentlich mit berücksichtigt werden. Dem deutschen Zivilprozessrecht sei der Gedanke, dass ein Streitwert abschreckende oder sanktionierende Wirkung haben müsse, fremd. Darüber hinaus sei auch der Rechtsgedanke des neuen § 97 a Abs.2 UrhG zu berücksichtigen. Zwar finde die Norm im vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Fall vor dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 01.09.2009 spiele. Jedoch sei der dahinterstehende Zweck zu berücksichtigen: Der einzelne Betroffene solle vor zu hohen Abmahnkosten geschützt werden. Das Gericht legte den Streitwert auf 1.200,- EUR fest, was Abmahnkosten iHv. 130,- EUR bedeutete. Darüber hinaus sprach es dem Kläger auch die begehrten 100,- EUR Schadensersatz zu. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung des AG Halle ist mit Vorsicht zu genießen. In so manch anderem Gerichtsbezirk (z.B. Hamburg oder Köln) wird von Richterseite genau entgegengesetzt argumentiert. Da die P2P-Urheberrechtsverletzungen inzwischen massenhaft geschähen, müsse dieser Umstand auch bei der Streitwertbestimmung mit berücksichtigt werden, um den Geschädigten hinreichend zu schützen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Internet-Hausverlosung: Betreiber von "winyourhome.de" wegen illegalem Glücksspiel angeklagt _____________________________________________________________ Wie mehrere Zeitungen übereinstimmend berichten, u.a. Die Süddeutsche, ist der Betreiber des Hausverlosungs-Portals "winyourhome.de" wegen des Veranstaltens eines illegalen Glücksspiels und wegen Betruges in knapp 19.000 Fällen von der Staatsanwaltschaft München angeklagt worden. Das strafrechtliche Verfahren beginnt vor dem LG München am 15. März. Wir hatten bereits im Januar 2009 in unserem Aufsatz "Hausverlosung in Deutschland: Mit beiden Beinen im Gefängnis?" auf die mehr als rechtlich bedenkliche Ausgestaltung der Hausverlosung hingewiesen. Es gibt auch ein SWR-Radio-Interview mit RA Dr. Bahr zu den rechtlichen Rahmenbedingungen bei Hausverlosungen. Wenig später verbot auch das VG München (Beschl. v. 09.02.2009 - Az.: M 22 S.09 300) das Spiel. Der Betreiber zog daraufhin nach Berlin um und führt seitdem in der Hauptstadt seine Verlosung durch. Nun hat die Hausverlosung nicht nur verwaltungsrechtlich, sondern auch strafrechtlich ein Nachspiel. Der Veranstalter wird nicht nur wegen der Veranstaltung eines unerlaubtes Glücksspiels angeklagt, sondern zugleich auch wegen Betruges in knapp 19.000 Fällen. Diese Wert ist die Anzahl der bisherigen Mitspieler bei der Hausverlosung München. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Betreiber vor, mehr als 400.000,- EUR eingenommen zu haben, obgleich er wusste, dass das Spiel behördlich verboten war und somit keine Ausspielung stattfinden konnte. Anstatt den Gewinner zu ermitteln und den Hauptpreis auszuschütten, habe "winyourhome.de" das gesamte Geld für sich behalten. Der Veranstalter weist sämtliche Vorwürfe zurück. Insbesondere den Vorwurf des Betruges könne er nicht nachvollziehen. Denn wenn ihm amtlich eine weitere Durchführung des Spiels verboten worden sei, wie solle er dann die Verlosung bis zum Ende durchführen. Siehe zu diesem Themenkomplex auch unseren zweiteiligen Podcast "Hausverlosungen in Deutschland: Rechtlich möglich?": Teil 1 und Teil 2. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Äußerungsrecht im Internet: Die Verdachtsberichterstattung _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Äußerungsrecht im Internet: Die Verdachtsberichterstattung" Inhalt: Der verfassungsrechtlich gewährleistete Auftrag der Medien, an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken, wäre nicht möglich, wenn nicht unter gewissen Umständen auch einmal Verdächtigungen verbreitet werden dürften. Ob dies nun in einer Zeitung, auf einer Webseite oder einem Blog geschieht, ist grundsätzlich unerheblich. Der heutige Podcast beschäftigt sich mit dem Thema der Verdachtsberichterstattung und welche Probleme sich in diesem Zusammenhang ergeben. zurück zur Übersicht |