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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Reichweite und Bedeutung von Internet-Disclaimern
2. OLG Düsseldorf: Nachrangige Haftung von Forums-Betreibern bei Schmähkritik
3. OLG Köln: Rückforderungsanspruch bei sittenwidrigen Schenkkreisen
4. LG Berlin: Einstweilige Verfügung gegen 1+1 wegen Domain-Sperrung
5. LG Frankfurt a.M.: Domain "lotto-betrug.de" keine unwahre Tatsachenbehauptung
6. LG Köln: Sportwetten nur mit inländischer Glücksspiel-Lizenz erlaubt
7. LG München I: Cartoon-Serie "Popetown" darf weiter ausgestrahlt werden
8. LG München I: Namensrecht an Andechs-Bier
9. Law-Podcasting.de: Preisangabepflichten bei Mehrwertdiensten
10. Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Glücks- und Gewinnspiele in den Medien" nun zum Download
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1. BGH: Reichweite und Bedeutung von Internet-Disclaimern
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Der BGH (Urt. v. 30.03.2006 - Az.: I ZR 24/03 = http://shink.de/eqqy) hatte über die Reichweite und Bedeutung von Disclaimern auf Webseiten zu entscheiden.
Die Beklagte, ein niederländisches Unternehmen, bot auf ihrer Webseite Arzneimittel an, die in Deutschland verboten waren. Auf ihrer Page gab sie ausdrücklich mittels eines Disclaimers an, nicht nach Deutschland zu liefern.
Die Klägerin, ein Wettbewerbsverein, sah diese Erklärung als nicht ausreichend an und nahm vielmehr einen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht an.
Zunächst beschäftigt sich der BGH, soweit ersichtlich, erstmalig mit den Kriterien, wann deutsches Zivilrecht auf eine Webseite Anwendung findet:
"Der Ort des schädigenden Ereignisses liegt im Streitfall in Deutschland. Der Internet-Auftritt der in den Niederlanden ansässigen Beklagten war international ausgerichtet und auch in deutscher Sprache gehalten und an deutschsprachige Europäer gerichtet.
Die Verkaufspreise waren zudem in DM angegeben. Soweit die Beklagte in ihrem Internet-Auftritt den Hinweis auf "deutschsprachige Europäer" mit dem Zusatz "aber nicht an deutsche Adressen" und der österreichischen Nationalflagge versehen hat, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dadurch Deutschland von dem Internet-Auftritt nicht ausgeschlossen worden ist."
Die höchsten deutschen Zivilrichter bestätigen damit die bislang in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.
Dann setzt sich der BGH mit der Frage zu dem Disclaimer auseinander:
"Allerdings kann ein sogenannter Disclaimer, mit dem der Werbende ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern, ein Indiz für eine Einschränkung des Verbreitungsgebiets sein (...).
Ein wirksamer Disclaimer setzt aber voraus, dass er klar und eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist.
Erheblich ist der Disclaimer zudem nur, wenn ihn der Werbende auch tatsächlich beachtet und nicht entgegen seiner Ankündigung gleichwohl in das vom Vertrieb ausgenommene Absatzgebiet liefert.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Disclaimer ist ersichtlich nicht ernst gemeint, weil die Beklagte beim Vertrieb ihrer Produkte neben Preisen in Euro auch DM-Preise bei der Produktwerbung angegeben hat.
Hätte die Beklagte von ihrem an deutschsprachige Europäer gerichteten Angebot tatsächlich inländische Abnehmer ausnehmen wollen, hätte es wesentlich näher gelegen, statt der deutschen Währung die österreichische oder die schweizerische Währung anzugeben.
Den Disclaimer hat die Beklagte auch selbst nicht beachtet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist sie den Lieferersuchen nach Deutschland jedenfalls in zwei Fällen nachgekommen."
Disclaimer haben somit allenfalls dann einen Sinn, wenn sich tatsächlich daran gehalten wird. Andernfalls sind sie nicht das "Papier" wert, auf dem sie geschrieben stehen.
Enthaftungs-Disclaimer a la "Das Landgericht Hamburg hat entschieden..." sind ohnehin juristischer Nonsense, da die erwähnte Entscheidung des LG Hamburg exakt das Gegenteil sagt.
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2. OLG Düsseldorf: Nachrangige Haftung von Forums-Betreibern bei Schmähkritik
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.04.2006 - Az.: 1-15 U 180/05 = http://shink.de/8sf8y5) hat entschieden, dass Forums-Betreiber bei rechtswidrigen Beiträgen nur nachrangig haften.
Zunächst müsse der Verletzer denjenigen zur Löschung auffordern, der den rechtswidrigen Beitrag verfasst habe.
"Da die Beklagte als Betreiberin des Forums spätestens durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers Kenntnis von dem unzulässigen Inhalt des Beitrags des (...) erhalten hat, kann von ihr grundsätzlich das tatsächliche Entfernen bzw. Sperren verlangt werde (...). Denn der Diensteanbieter, der Kenntnis erlangt hat, ist (...) verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden, um die Information zu entfernen oder zu sperren (...).
Eine Ausnahme kann nach Auffassung des Senats dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt. In diesen Fällen ist vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der sich geäußert hat."
Damit macht das Gericht klar, dass es seine Interpretationen nur auf Meinungen beschränkt wissen will. Handelt es sich bei den rechtswidrigen Beiträgen dagegen vielmehr um unwahre Tatsachen (= etwas, was objektiv dem Beweis zugänglich ist und nachweislich nicht zutrifft), dann sind die Grundsätze (wohl) nicht übertragbar, da hier auch nicht der Schutz des Art. 5 GG greift.
Handle es sich um ein Meinungsforum, so die Düsseldorfer Richter, komme eine Haftung des Forums-Betreiber nur noch dann in Betracht, wenn der Verletzer nicht identifizierbar ist, z.B. weil er anonym gepostet habe.
"Da die Beklagte dem Kläger die Identität des (...) nicht bekannt gegeben hat und der Kläger diesen deswegen nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen konnte, besteht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dem Kläger mitgeteilt zu haben, dass die IP-Adresse (die individuelle Rechnernummer) bekannt sei.
Denn über diese kann rein technisch zwar der Computer ermittelt werden, über den der Beitrag verfasst worden ist. Für einen Laien dürfte allerdings schon fraglich sein, wie man diese Daten erhalten kann. Zudem ist der Provider, der über den Namen des Inhabers der IP-Adresse Auskunft geben könnte, hierzu schon aus Datenschutzgründen nicht ohne weiteres verpflichtet und wird dies in der Regel auf eine private Anfrage hin ohne Vorlage eines entsprechenden Titels oder einer Anordnung nach §§ 100 g, 100 h StPO verweigern."
Und weiter:
"Hinzu kommt, dass die IP-Adressen bei den Providern in der Regel nach Ablauf von 80 Tagen gelöscht werden und es teilweise in der Rechtsprechung für unzulässig gehalten wird, dynamische IP-Adressen zu speichern, soweit sie nicht mehr für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich sind (AG Darmstadt, Urt. v. 30. Mai 2005, 300 C 394/04). Dies wird dazu führen, dass die Provider die IP-Adressen und die damit verbundenen Daten teilweise in kürzerer Frist löschen werden.
Zudem ist selbst dann, wenn Auskunft über den Namen des Inhabers der IPAdresse erteilt wird, nicht gesichert, dass der Verfasser des Beitrags ermittelt werden kann. Denn in vielen Fällen haben mehrere Personen, nicht nur der Inhaber der IP-Adresse, Zugriff auf einen Computer und könnten diesen genutzt haben. Sollte der Computer, auf dem der Beitrag verfasst worden ist, in einem Internet-Cafe stehen, dürfte es kaum möglich sein, den Verfasser zu ermitteln."
Die aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf darf weder über- noch unterbewertet werden. Wichtig festzuhalten ist, dass sie nur dann relevant wird, wenn es sich bei dem strittigen Beitrag um eine Meinung handelt. Auf unwahre Tatsachenbehauptungen wird die Entscheidung nur schwer übertragbar sein.
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3. OLG Köln: Rückforderungsanspruch bei sittenwidrigen Schenkkreisen
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Das OLG Köln (Urt. v. 07.02.2006 - Az.: 15 U 157/05 = http://shink.de/ne420) hatte darüber zu entscheiden, ob der Betroffene eines sittenwidrigen Schenkkreises einen Rückforderungsanspruch seiner gezahlten Beiträge hat.
Erst vor kurzem hat der BGH dies in einer Grundlagen-Entscheidung bejaht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 12.11.2005 = http://shink.de/j3i53
Das Gericht bejaht auf Basis dieser Rechtsprechung ebenfalls einen Anspruch auf Rückzahlung:
"Der Anspruch ist auch nicht wegen der sog. Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Der Wortlaut der Norm schließt zwar einen Rückforderungsanspruch aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Soweit in der Rechtsprechung verschiedentlich die Auffassung vertreten wurde, dass der Zahlende keinen Rückforderungsanspruch habe, wenn und weil er sich der Sittenwidrigkeit des Spiels bewusst gewesen sei oder sich dieser Einsicht zumindest leichtfertig verschlossen habe (...), ist diesem Standpunkt im Hinblick auf die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2005 (- III ZR 72/05, NJW 2006, S. 45) der Boden entzogen worden.
Danach ist bei derartigen Spielen nach dem Schneeballsystem ausnahmsweise die Kondiktionssperre gem. § 817 S. 2 BGB nicht anwendbar."
Und weiter:
"Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an. Im Hinblick auf den Zweck eines Verbotsgesetzes in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sind derartige Einschränkungen im Grundsatz anerkannt. Der mit der Folge der Sittenwidrigkeit verknüpfte Zweck würde im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher Spiele würden zum Weitermachen geradezu eingeladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder - ungeachtet der Nichtigkeit der das Spiel tragenden Abreden - behalten dürften.
Insoweit vermag der Einwand der Beklagten, der Ausschluss der Kondiktionssperre gelte in Ansehung der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs lediglich für die Initiatoren derartiger Spiele, nach der Ansicht des Senats nicht zu einer Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB führen. Auch wenn die Beklagten nicht zu den Initiatoren des Schenkkreises zählen, sind sie nicht schutzwürdig. Die der Entscheidung zugrundeliegende Intention, derartige Spiele zu unterbinden, indem an dem erlangten Geld keine gesicherte Rechtsposition entstehen soll, rechtfertigt keine differenzierte Betrachtung der Spieler und der Initiatoren."
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4. LG Berlin: Einstweilige Verfügung gegen 1+1 wegen Domain-Sperrung
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Das LG Berlin (Beschl. v. 27.04.2006 - Az.: 5 O 149/06 via kanzlei-hoenig.info = http://shink.de/qj57r6) hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass eine unberechtigte Domain-Sperrung durch 1+1 wieder aufzuheben ist.
Antragsteller war der Anwaltskollege Hoenig. Anlaß für die Sperre des Vertrags waren angebliche Alt-Schulden aus einem DSL-Vertrag. Hoenig hatte außerordentlich gekündigt, 1 + 1 akzeptierte dies nicht und sperrte daraufhin seine sonstigen vertraglichen Leistungen, hier: die angemietete Domain. Nähere Infos zu dem Sachverhalt in seinem Blog = http://shink.de/br0o1
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5. LG Frankfurt a.M.: Domain "lotto-betrug.de" keine unwahre Tatsachenbehauptung
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Das LG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 30.03.2006 - Az.: 2/03 0 112/05 = http://shink.de/r0nwpx) hat entschieden, dass die Domain "lotto-betrug.de" an sich weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung darstellt.
Der Beklagte, der durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, hatte über das Verhalten der Klägerin auf den Seiten kritisch informiert. Die Klägerin sah darin ein rechtswidriges Verhalten, da der Domain-Name impliziere, sie begehe strabare Handlungen.
Dem haben die Frankfurter Richter eine Absage erteilt und den Domainnamen vielmehr für zulässig erachtet:
"Bei der angegriffenen Domainbezeichnung www.lotto-betrug.de als solcher handelt es sich zunächst nicht um eine - unwahre oder zumindest nicht erweislich wahre - Tatsachenbehauptung.
Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine maßgebliche Zahl der angesprochenen, durchschnittlich informierten Internetnutzer dem Domainnamen als solchem eine Tatsachenbehauptung des Inhalts entnimmt, die Verantwortlichen der Klägerin hätten strafbare Handlungen begangen, die unter den Straftatbestand des Betrugs (...) fallen und/oder seien wegen Betrugs verurteilt worden.
Allein die Verwendung des Begriffs „Betrug" deutet für den Durchschnittsadressaten der Äußerung nicht auf einen ausreichend konkreten Sachverhalt hin, der die Tatbestandsmerkmale des in § 263 StGB geregelten strafrechtlichen Vermögensdelikts erfüllen würde (vgl. BGH NJW 2002, 1192, 1193).
Dem durchschnittlich informierten Internetnutzer ist vielmehr bekannt, dass es sich beim registrierten Domainnamen um eine Bezeichnung handelt, die das Aufrufen einer Homepage ermöglicht. Er erwartet daher allenfalls, dass ihm auf dieser Internetseite Tatsachen mitgeteilt werden, die geeignet sein könnten, einen Betrugsvorwurf zu stützen."
Und weiter:
"Danach kommt der Wahl der Domainbezeichnung www.lotto-betruq.de Meinungsäußerungscharakter zu. Diese deutet auf einen komplexen Sachverhalt hin, auf dessen Grundlage der Beklagte einen „Betrugsvorwurf" gegen die Klägerin aufwirft. Dieser „Betrugsvorwurf" ist vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Denn er überschreitet die Grenze zur Schmähkritik nicht.
Eine Schmähkritik zeichnet sich dadurch aus, dass der Anwurf auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat (vgl. BVerfG NJW 1991, 1475, 1477; Burkardt in: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kapitel 5, Rn. 98).
Daran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil der Beklagte auf der Domain www.lotto-betrug.de einen eigenen Erfahrungsbericht über die Klägerin veröffentlicht, dessen Tatsachenkern klägerseits nicht angegriffen ist. Darüber hinaus ermöglicht er anderen „Betroffenen", über eigene im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft bei der Klägerin gemachte Erfahrungen zu berichten. Der Beklagte unternimmt es damit gerade, Fakten zusammenzutragen, um seine Kritik zu verifizieren."
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6. LG Köln: Sportwetten nur mit inländischer Glücksspiel-Lizenz erlaubt
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Das LG Köln (Urt. v. 02.02.2006 - Az.: 31 O 605/04 = http://shink.de/62rkml) setzt seine bisherige Rechtsprechung fort und hat entschieden, dass Sportwetten nur mit einer inländischen Glücksspiel-Lizenz erlaubt sind:
"Leitsätze:
1. Sportwetten sind Glücksspiele.
2. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden.
3. Die §§ 284, 287 StGB sind mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar. Ein Veranstalter von privaten Sportwetten ohne deutsche Lizenz handelt schon deswegen wettbewerbswidrig, weil er seine Rechte im verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geltend zu machen hat und nicht einfach genehmigungsfrei Sportwetten anbieten darf."
Hinweis: Die Entscheidung betrifft die com-Domain des Unternehmens betandwin und ist noch vor der "Sportwetten"-Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/kkr2sa) ergangen.
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7. LG München I: Cartoon-Serie "Popetown" darf weiter ausgestrahlt werden
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Die für Pressestreitigkeiten zuständige 9. Zivilkammer des Landgerichts Mün-chen I hat den Antrag, die Ausstrahlung der umstrittenen Cartoon-Serie „Popetown“ zu untersagen, abgelehnt. Versuche, mit den Parteien eine einvernehmlichen Lösung des Streits zu erarbeiten, waren zuvor gescheitert.
Das Erzbistum München und Freising hatte seinen Untersagungsantrag mit dem strafrechtlichen Verbot der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen gemäß § 166 StGB begründet (Wortlaut siehe unten).
Die Kammer gelangte nach kritischer Ansicht der ersten Folge der Serie zu einer vergleichbaren Einschätzung wie offenbar der Sprecher der katholischen Kirche Neuseelands. Dieser wurde in der heutigen Ausgabe der Süddeutschen Zeitung mit den Worten zitiert: „Die Sendung ist zu dumm, um beleidigend zu sein“.
Jedenfalls erachtet die Kammer die Sendung nicht als geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Die Kammer führt in Ihrem Beschluss aus:
„Richtig ist zwar, dass bereits die Ankündigung der fraglichen Sendung und deren Bewerbung durch die Antragsgegner vielfältige Reaktionen hervorgerufen haben. Diese bewegten sich jedoch sämtlich auf der Ebene des sachlichen Diskurses mit den Vorabveröffentlichungen, ohne die Gefahr einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Dimension zu erreichen.“
Die Kammer gab insoweit zu bedenken, dass
„nicht jede Veröffentlichung, die an den Empfindungen anderer rührt, mag sie auch geschmacklos oder schlicht dümmlich sein, eine Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens zu besorgen geeignet ist. Neben der Beschimpfung eines religiösen Bekenntnisses hat das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens durchaus eigenständige Bedeutung.“
Zuletzt verwies die Kammer darauf, dass eher fraglich ist, ob § 166 StGB einer Religionsgemeinschaft ein aktives Klagerecht gewährt, oder ob die Strafvorschrift nur den öffentlichen Frieden schützen soll. Zwei von drei zitierten Entscheidungen verschiedener OLGs folgen der letztgenannten Ansicht.
Eine vom Gericht vorgeschlagene Einigung schien in greifbarer Nähe, kam letzt-lich aber nicht zustande. Das Gericht hatte angeregt, dass die Antragstellerin einem abgeänderten Konzept der Antragsgegnerin zustimmt, die die für heute Abend vorgesehene Ausstrahlung der ersten Zeichentrickfolge in eine Live-Diskussion einbetten will. Im Gegenzug sollte sich MTV verpflichten, auf eine Ausstrahlung der weiteren neun Folgen der Serie endgültig zu verzichten.
Beschluss des Landgerichts München I vom 03.05.2006, Az. 9 O 8051/06
§ 166 StGB hat folgenden Wortlaut:
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stö-ren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 03.05.2006
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8. LG München I: Namensrecht an Andechs-Bier
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Das Landgericht München I hat soeben entschieden, dass der klagenden Abtei St. Bonifaz, zu der auch das Kloster Andechs gehört, die Rechte an der Marke „DER ANDECHSER“ und an der Unternehmenskennzeichnung „Kloster Andechs Gastronomie AG“ alleine zustehen. Die Beklagte, die bis vor kurzem unter dieser Bezeichnung firmierte und im Franchise-System Restaurants unter dem Namen „DER ANDECHSER“ betreiben ließ, wurde zur Unterlassung und Leistung von Schadensersatz verurteilt. Gleichzeitig muss sie die Löschung der umstrittenen Marke und der Internet-Domains www.der-andechser.de und www.derandechser.de dulden.
Das Gericht stützt seine Entscheidung auf eine akribische Aufarbeitung der Vorgänge, die zu der Gestattung der Namensnutzung durch die erste „Kloster Andechs Gastronomie AG“ führte. Diese später in Insolvenz geratene Gesellschaft hatte auch die Marke „DER ANDECHSER“ angemeldet. Das Kloster war an ihr paritätisch beteiligt. Die andere Hälfte der Anteile wurde von einem Ulmer Kaufmann kontrolliert, der später aus der Insolvenzmasse der Gesellschaft heraus beide Kennzeichenrechte, um die jetzt gestritten wurde, für die Beklagte erwarb.
Die Kammer kommt in ihrem 59-seitigen Urteil zu dem Ergebnis, dass der Konvent (die Versammlung der Mönche, die das Kloster nach außen vertritt) von Beginn der Zusammenarbeit mit ihrem weltlichen Partner an großen Wert darauf gelegt hatte, die Kontrolle über ihre Namensrechte nicht gänzlich aus der Hand zu geben. Wie das Gericht aufgrund seiner Beweisaufnahme feststellte, überschritt der ehemalige Cellerar des Klosters seine Befugnisse, als er dem Drängen des weltlichen Geschäftspartners auf Anmeldung einer eigenen Marke für das Gemeinschaftsunternehmen nachgab. Denn der Konvent war hierüber nicht informiert und erfuhr erst nachträglich von der Eintragung der Marke „DER ANDECHSER“, was zu heftigen Auseinandersetzungen führte.
Der weltliche Partner des Klosters hielt in einem späteren Memo daher fest, dass die Marke auf die allein der Abtei gehörende „Klosterbrauerei Andechs AG“, die im Prozess als Mitklägerin auftrat, übertragen werden sollte. Hierzu kam es aufgrund sich verschärfender Spannungen nach Wahl eines neuen Abtes und Ausscheiden des früheren Cellerars nicht mehr. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die (nach den einschlägigen Regeln des Kirchenrechts nicht autorisierte) Markeneintragung gegenüber den älteren, auf das Jahr 1455 zurück gehenden, Namensrechten der Abtei keinen Bestand haben konnte und daher nicht von einem eigenen Recht der alten „Kloster Andechs Gastronomie AG“, sondern nur von einer Gestattung der Markennutzung durch die Klägerinnen ausgegangen werden kann.
Die Richter beleuchteten auch die Umstände des Erwerbs der Kennzeichenrechte aus der Insolvenzmasse und stellten fest, dass die Beklagte bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Beteiligung des Klosters, aber unter Verwendung von dessen Namen als mögliche Auffanggesellschaft für die insolvente erste „Kloster Andechs Gastronomie AG“ gegründet wurde. Am Tag ihrer Eintragung ins Handelsregister und nur zwei Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkaufte und übertrug der Insolvenzverwalter ihr alle immateriellen Vermögensgegenstände, insbesondere die streitgegenständlichen Kennzeichenrechte. Die Passiva der insolventen Gesellschaft wurden nicht übernommen. Auch blieb ein bereits drei Wochen zuvor abgegebenes Angebot der Abtei auf Rückkauf der Kennzeichenrechte unberücksichtigt.
Die Kammer verschaffte sich damit für die jetzt vorliegende Hauptsacheentscheidung einen umfassenden Überblick über die relevanten Vorgänge, der die „eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten“ in dem seinerzeit für die Klageseite erfolglosen Eilverfahren weit übersteigt. Vor diesem, oben geschilderten, Hintergrund erklärte sie die von den Klägerinnen ausgesprochenen Kündigungen der Gestattung der Namensnutzung und der Nutzung der neuen Marke für wirksam: Denn in einer Situation, in der die Klägerinnen mangels Beteiligung an der Beklagten und ihrer Unternehmensführung keinerlei Einfluss auf die Verwendung der beiden Kennzeichen mehr hatten, war ihnen die Fortführung der Gestattung nicht länger zumutbar. Das Gericht führte insoweit aus:
„Diese Unzumutbarkeit der Fortführung ergibt sich hier aus der Zusammenschau folgender Gesichtspunkte:
- Der Unternehmensbestandteil „Kloster Andechs“ ist, wie ausgeführt, wertvoller und untrennbar mit den Klägerinnen verbundener Namensbestandteil, der nunmehr kompensationslos „in die Hände Dritter“ gelangt war.
- Entgegen ursprünglicher Vereinbarung / Geschäftsgrundlage bestand ab 27.10. / 3.11.2004 keinerlei Einfluss der Klägerinnen mehr auf die Geschäftspolitik der neu gegründeten „Kloster Andechs Gastronomie AG“.
- Die Art und Weise der Gründung und des (identischen) Namensrechtserwerbs der neuen Auffanggesellschaft der Beklagten konnten und mussten jedenfalls aus Sicht der Klägerinnen als ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem früheren Geschäftsführer bzw. Vorstand der Gemeinschuldnerin, Rainer Staiger, und dem Insolvenzverwalter zum jedenfalls kennzeichenrechtlichen Nachteil der Klägerinnen angesehen werden, dem keinerlei Kompensation entgegenstand.
- Das Belassen der „Gestattung“ hätte die Gefahr der Täuschung Dritter bedeuten können, da die angegriffene Kennzeichnung die Mitwirkung / Einflussnahme der Klägerinnen (wie bisher) auf die Geschäftspolitik der neuen, namensidentischen AG suggeriert. Dies hätte sogar in Extremfällen zu auf Rechtsschein gründende Haftungsprobleme der Klägerinnen führen können.“
Urteil des Landgericht München I vom 03.05.2006, Az. 33 O 604/05, nicht rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung des LG MünchenI v. 03.05.2006
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9. Law-Podcasting.de: Preisangabepflichten bei Mehrwertdiensten
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Preisangabepflichten bei Mehrwertdiensten" = http://shink.de/5md0vo
Inhalt:
Der Podcast geht der Frage nach, welche Preisangabepflichten bei Mehrwertdiensten bestehen.
Was gilt bei der Rufnummer 0700, der persönlichen Rufnummer "zum Mitnehmen"? Was für die Rufnummer 0180 - "viel Service unter dieser Nummer"?
Welche Besonderheiten gelten für die "Premium Rate"-Dienste 0900? Und was für die 118xy und andere Auskunftsdienste?
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10. Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Glücks- und Gewinnspiele in den Medien" nun zum Download
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Der schon in den Kanzlei-Infos v. 14.04.2006 (= http://shink.de/mcy943) erwähnte Aufsatz von RA Dr. Bahr
"Glücks- und Gewinnspiele in den Medien - Die Entwicklung der Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Jahren 2004 und 2005 in Deutschland",
der in der juristischen Fachzeitschrift "Kommunikation + Recht" 4/2006, S. 145-150, erschienen ist, gibt es nun ab sofort zum Download auf unserer Webseite = http://shink.de/i7zc4g
Nach langem, guten Zureden hat sich der Verlag doch noch überreden lassen, den Aufsatz ausnahmsweise zum Download (= http://shink.de/i7zc4g) bereitzustellen ;-)
Inhalt:
"Der Bereich der Glücks- und Gewinnspiele hat in den letzten Jahren an wirtschaftlicher Bedeutung zugenommen. Verlag und Autor haben sich daher entschlossen, eine jährlich erscheinende Rubrik "Glücks- und Gewinnspiele in den Medien" herauszugeben, die die Entwicklung der Gesetzgebung und der Rechtsprechung zusammenfasst und dem Leser eine kompakte Einführung bietet. Die Reihe startet mit der Berichterstattung der Jahre 2004 und 2005."
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