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Der beklagte Textilreinigungsverband verfasste sog. "Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes" (im Folgenden: Bedingungen), die eine Empfehlung an Textilreinigungsbetriebe für die Formulierung bzw. Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen. Diese Bedingungen meldete der Beklagte als sog. "Konditionenempfehlung" beim Bundeskartellamt an, sie wurden im Amtsblatt veröffentlicht. In Nr. 5 der Bedingungen sind folgende Regelungen zur Haftungsgrenze enthalten:
Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
Achtung:
Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren."
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hält diese Regelungen gemäß §§ 307 ff. BGB für unwirksam und nimmt den Beklagten deshalb gemäß § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)* auf Unterlassung der Empfehlung dieser Bedingungen für die Einbeziehung in Verträge über die Reinigung von Textilien mit Verbrauchern in Anspruch.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Textilreinigungsverbands zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die ersten beiden Sätze der Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b BGB unwirksam seien, weil sie die Haftung des Reinigungsbetriebes für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden am Reinigungsgut auf den Zeitwert beschränken. Diesem Begriff kann die Bedeutung beigemessen werden, dass der Schaden, abweichend von der gesetzlichen Regelung, nicht in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt wird.
Die Klausel, die bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgutes die Höhe der Haftung auf das 15fache des Reinigungspreises beschränkt, benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Reinigungspreis stelle keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar, weil er zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation stehe.
Die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu bezahlenden Versicherung stelle keine ausreichende Kompensation dar, weil die Klausel nicht sicherzustellen vermöge, dass der Reiniger den Kunden hierauf in jedem erforderlichen Fall ausdrücklich mündlich hinweist.
Urteil vom 4. Juli 2013 - VII ZR 249/12
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 04.07.2013
Die Beklagte betrieb eine Online-Handelsplattform, auf der Gewerbetreibende ihre Waren veräußern konnten. Dabei war die Seite so ausgestaltet, dass es zu keinem direkten Vertragsschluss zwischen dem Anbieter und einem potentiellen Käufer kam. Vielmehr konnten die Parteien nur in Kontakt treten, um dann später - auf beliebige Weise - den Vertrag zu schließen.
Einer der anbietenden Gewerbetreibenden hielt sich nicht an seine Impressumspflicht auf der Plattform. Die Klägerin, eine Mitbewerberin, mahnte daraufhin die Online-Plattform ab, da sie an der Rechtsverletzung mitwirke.
Das OLG Düsseldorf hat eine grundsätzliche Mithaftung des Plattform-Betreibers abgelehnt. Es bestehe keine allgemeine Pflicht, sämtliche Daten des Anbieters vorab zu kontrollieren. Eine solche Verpflichtung bestehe gesetzlich nicht und wäre auch unverhältnismäßig.
Der Betreiber der Portals sei jedoch verpflichtet, seine Anmeldemaske so auszugestalten, dass die notwendigen Daten - wie z.B. das Impressum - mit hoher Wahrscheinlichkeit richtig erfasst würden.
Derzeitig bestehe die Anmeldemaske noch nicht einmal aus einzelnen Feldern. Es sei durchaus angemessen, dass die Beklagte die erforderlichen Daten im einzelnen abfrage und bei Nichtausfüllen der Felder ein entsprechender Hinweis auf die Impressumspflicht des Kunden auftauche.
Der Beklagte hatte eine an ihn gerichtete private Facebook-Nachricht für die Allgemeinheit veröffentlicht. Der klägerische Absender sah darin eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Dies bejahten die Hamburger Richter.
Eine private Nachricht dürfe grundsätzlich nicht in aller Öffentlichkeit publiziert werden. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn ein berechtigtes Interesse an einer solchen Veröffentlichung bestehe, z.B. wenn es sich bei dem Absender um einen Amtsinhaber handle oder die angesprochene Thematik von besonderem öffentlichen Interesse sei.
Im vorliegenden Fall sei ein solches berechtigtes Interesse nicht erkennbar. Es gehe vielmehr um ein privates Thema.
Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass die Nachricht zahlreiche Rechtsschreibfehler enthalte und die Veröffentlichung daher den Kläger in zusätzlicher Weise verletze.
Das verklagte Unternehmen bewarb in Anzeigen Elektrohaushaltsgeräte (hier: Waschmaschinen), gab dabei jedoch nicht die genaue Typenbezeichnung an. Die Marke, das Leistungsprofil (Schleuderrate, Füllmenge) usw. wurden hingegen angegeben.
Das OLG Stuttgart sah darin einen Wettbewerbsverstoß nach § 5 a Abs.3 Nr.1 UWG, da wesentliche Merkmale der Ware nicht wiedergegeben worden seien.
Zum einen sei die Nennung des konkreten Produkttyps geschäftsüblich, so dass der Verbraucher diese Information erwarte. Zum anderen wolle der Kunde nicht nur erfahren, dass es sich um eine Waschmaschine einer bestimmten Marke handle, sondern er wolle das Produkt zweifelsfrei identifizieren, damit er sicher sein könne, dass es sich um die gewünschte Ware handle. Kern- und Ausgangspunkt jeder Kaufentscheidung sei die zweifelsfreie Identifizierung des Kaufgegenstandes.
Es ging um den Beitrag:
Log: 09/2009, Sicherungsbeschluss, Gestattungsanordnung: 10/2009... ... wichtig jetzt - wann - hat der Provider dem Abmahner den Klarnamen + Anschrift mitgeteilt. Das kann 2009 gewesen sein, aber auch erst 2010. Gewissheit und Klärung bekommt man wohl erst in einem möglichen Klageverfahren, insbesondere eines widersprochenen MB (+ 6 Monate). Wann war denn der MB?
VG ..."
Das LG Berlin stufte dies als unerlaubte Rechtsberatung ein, da der Äußernde über keine derartige Erlaubnis verfüge.
Der Betreiber von www.initiative-abmahnwahn.de hat angekündigt, Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung einzulegen.
Die daraufhin erhobene Klage hatte Erfolg. Die Wahl, so die Koblenzer Richter, sei ungültig. Das verfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl untersage es staatlichen und gemeindlichen Organen, Wahlbewerber in amtlicher Funktion zu unterstützen. Die sieben Ortsvorsteher hätten in der heißen Phase des Wahlkampfes an alle Haushalte einen „Wahlaufruf“ verteilen lassen und sich hierin für die Wiederwahl des Amtsinhabers ausgesprochen. Die Wahlwerbung sei keine private Meinungsäußerung gewesen.
Die Ortsvorsteher hätten hierbei ihre Amtsbezeichnung angegeben und auf die von ihnen ausgeübte Funktion verwiesen. Damit hätten sie eine Möglichkeit zur politischen Einflussnahme ausgenutzt, über die sie nur kraft ihres Amtes verfügten. Diese unzulässige amtliche Beeinflussung der Wahl sei ein Verstoß gegen die Wahlvorschriften, der erheblich sei. Es sei auch durchaus möglich, dass das Wahlergebnis ohne die rechtswidrige Wahlempfehlung anders ausgefallen wäre. Der Vorsprung des Amtsinhabers vor seinem Gegenkandidaten habe lediglich 640 Stimmen und damit weniger als 10 % betragen.
Zudem hätten Ortsvorsteher in den Ortsbezirken eine hervorgehobene Stellung, viele persönliche Kontakte und fänden regelmäßig bei den Menschen Gehör. Angesichts dieser repräsentativen Funktion sei eine Beeinflussung der Wählerschaft nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Die Berichterstattung über die Beanstandung des Wahlaufrufs durch die Kommunalaufsicht am Tag vor der Wahl könne den Wahlverstoß nicht zuverlässig ausgleichen.
Es sei nicht zu ermitteln, wie viele Wähler die Berichterstattung überhaupt zur Kenntnis genommen hätten. Zudem sei ebenfalls über die Reaktion der Ortsvorsteher berichtet worden, die ihre Wahlempfehlung als vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt dargestellt hätten. Hierdurch könne bei der Wählerschaft der Eindruck hinterlassen worden sein, die Amtsträger hielten ihre Erklärung rechtlich weiterhin für zulässig.
Schließlich hätten die Briefwähler, die im Zeitraum vom 24. Oktober bis zum 2. November ihre Stimme abgegeben hätten, in jedem Fall einer verfassungswidrigen Wahlbeeinflussung unterlegen. Angesichts dieser gesamten Umstände hätte die Wahl möglicherweise einen anderen Ausgang genommen, wäre der „Wahlaufruf“ der Ortsvorsteher unterblieben.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 2. Juli 2013, 1 K 62/13.KO)
Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz v. 02.07.2013
Das Polizeipräsidium hatte die Veröffentlichung einer Tonbandkopie oder einer Abschrift mit Blick auf das anhängige Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Täter und den Schutz der Privatsphäre des 17jährigen Opfers abgelehnt. Das Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen, da der mutmaßliche Täter gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln Revision eingelegt habe.
Das Gericht hat bestätigt, dass die Aufzeichnung der Notrufe jedenfalls gegenwärtig nicht herausgegeben werden müsse. Das Informationsfreiheitsgesetz sei vorliegend nicht anwendbar, da die Tonbandaufzeichnungen Bestandteil der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte seien. Ferner könne das Bekanntwerden der Tonbandinhalte weiterhin das laufende Strafverfahren beeinträchtigen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.
Az. 13 K 5751/12
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 04.07.2013
Am 30.5.11 kam es in München an der Kreuzung Tegelbergstraße/ Naupliastraße zu einem Verkehrsunfall. Ein Fahrradfahrer fuhr rechts neben dem Fahrer eines Smart Cabrios, der ihn dann überholte. Als der Pkw-Fahrer plötzlich abbremste, geriet der Fahrradfahrer ins Straucheln und fiel hin. Dabei verletzte er sich und auch sein Fahrrad wurde beschädigt.
Die Arzt- und Reparaturkosten von insgesamt 3000 Euro wollte der Fahrradfahrer vom Autofahrer ersetzt bekommen sowie darüber hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld.
Schließlich habe dieser ihn absichtlich ausgebremst, um ihn zu maßregeln. Der Fahrer des Cabrios habe ihm nämlich vorher schon den ?Mittelfinger? gezeigt, weil er sich beschwert habe, dass der Smart ihn zuvor ohne jeglichen Seitenabstand überholt habe. Er könne das alles auch beweisen, weil er seine Fahrradfahrt auf Video aufgenommen habe.
Der Autofahrer weigerte sich zu zahlen. Es stimme so alles nicht und die Verwertung des Videos verletze ihn in seinen Grundrechten.
Daraufhin erhob der Fahrradfahrer Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:
Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Fahrradfahrer den Unfall überwiegend selbst verschuldete. Das mitwirkende Verhalten des Autofahrers sei von so untergeordneter Bedeutung gewesen, dass eine Haftung nicht mehr in Betracht komme.
Zu einer Berührung des Fahrrads mit dem Smart sei es nicht gekommen. Deshalb hafte der Autofahrer nicht automatisch schon wegen der Betriebsgefahr, die von seinem Auto ausgehe für die Folgen des Unfalls. Der Fahrradfahrer habe vielmehr ein Verschulden des Autofahrers zu beweisen. Dies sei ihm nicht gelungen.
Zunächst sei streitig gewesen, ob die Verwertung des Videos zulässig sei. Zur Beantwortung dieser Frage komme es auf die Interessen beider Parteien an, die gegeneinander abzuwägen seien.
Hier führe die Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Verwertung des Videos zulässig sei.
Zu der Zeit, zu der das Video aufgenommen wurde, habe der Aufnehmende damit noch keinen bestimmten Zweck verfolgt. Die Personen, die vom Video aufgenommen wurden, seien rein zufällig ins Bild geraten, so, wie es auch sei, wenn man Urlaubsfotos schieße oder Urlaubsfilme mache und dabei auch Personen mit abgebildet werden, mit denen man nichts tun habe. Derartige Fotoaufnahmen und Videos seien nicht verboten und sozial anerkannt.
Jeder wisse, dass er in der Öffentlichkeit zufällig auf solche Bilder geraten könne. Nachdem die abgebildete Person dem Fotografen in der Regel nicht bekannt sei und dieser damit auch keine näheren Absichten gegenüber der abgebildeten Person verfolge, bleibe die abgebildete Person anonym und sei damit allein durch die Tatsache, dass die Aufnahme erstellt wurde auch nicht in ihren Rechten betroffen.
Eine Beeinträchtigung ihrer Grundrechte könne nur dann vorliegen, wenn eine derartige zufällig gewonnene Aufnahme gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht werde.
Das liege hier zwar vor, nachdem der Kläger von der Videoaufnahme im Gerichtsverfahren Gebrauch machen wolle. In dem Moment, in dem sich der Unfall ereignete, habe sich aber auch die Interessenlage der Beteiligten geändert. Der Fahrradfahrer habe nunmehr ein Interesse daran, Beweise zu sichern.
Dieses Interesse sei in der Rechtsprechung auch anerkannt: Es werde für unproblematisch gehalten, wenn ein Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfall Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner mache, um Beweise für den Unfallhergang und die Beteiligung der Personen zu sichern. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen werden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit dieser Zielrichtung verwertet werden. Deshalb könne in dem Prozess das Video ausgewertet werden.
Die Auswertung des Videos habe aber nunmehr ergeben, dass der Fahrradfahrer mit einer Geschwindigkeit von 24 km/h gefahren sei und deshalb zum vorausfahrenden Pkw einen Abstand von 12 m hätte einhalten müssen. Das habe er aber nicht getan, er sei viel mehr in einem Abstand von nur 8 m hinter dem Pkw hergefahren.
Als er das Aufleuchten der Bremslichter sah, hätte er trotzdem sein Fahrrad noch sicher zum Stehen bringen können, wenn er eine moderate Bremsung nicht nur mit der Vorderradfelge, sondern auch mit der Hinterradfelge ausgeführt hätte, um die Stabilität seines Fahrrades zu erhalten. Dazu hätte die verbliebene Strecke bis zum Halt des Pkws ausgereicht.
Der Autofahrer habe auch einen verkehrsbedingten Anlass für seine Bremsung gehabt, da ihm ein PKW entgegengekommen sei.
Dass der Autofahrer den Kläger maßregeln wollte, müsse dieser beweisen. Das Video zeige dies, insbesondere auch den erhobenen Mittelfinger, nicht. Auf der entsprechenden Bildsequenz sei lediglich eine erhobene Faust zu sehen. Ob ein Finger darüber hinausrage, könne hingegen nicht mit der nötigen Sicherheit gesagt werden. Der Autofahrer habe angegeben, dass er gelegentlich beim Fahren mit seinem Cabrio die Hand am oberen Türholm habe. Anhand dessen, was man auf dem Video sehe, lasse sich diese Variante nicht völlig ausschließen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 6.6.13, AZ 343 C 4445/13
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 09.07.2013
In einer aktuellen Pressemitteilung erklärt das BayLDA den Sachverhalt wie folgt:
Die Aufsichtsbehörde sah hierin eine Datenschutzverletzung.
Bei E-Mail-Adressen, die in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammengesetzt seien, handle es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Diese personenbezogenen Daten dürften an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn eine Einwilligung vorliege oder eine gesetzliche Grundlage gegeben sei.
Da beide Voraussetzungen nicht gegeben sei, liege ein Datenschutzverstoß vor.
Über die Höhe des Bußgeldes ist nichts bekannt.
Ziel - so die Erklärung - sei die datenschutzkonforme Ausgestaltung der derzeitigen Verarbeitungspraxis bei Google. In einem ersten Schritt erhalte das Unternehmen Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Anlass für das Verfahren seien die seit März 2012 durch das Unternehmen neu eingeführten Datenschutzbestimmungen.
Der Suchmaschinen-Riese hat bis Mitte August Zeit, eine Stellungnahme abzugeben.
Hierzu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit:
Nutzer sollten ferner selbst entscheiden können, ob und inwieweit Google die von ihnen in den diversen Diensten hinterlassenen Daten übergreifend zusammenführen und auswerten darf. Google ist jetzt aufgefordert, sich zu den Vorwürfen zu äußern."
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vom 10.07.2013
Betreff:
Rechts-Newsletter 28. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 28. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Textilreinigungs-Branche
2. OLG Düsseldorf: Online-Handelsplattform muss Anmeldemasken verändern, damit Kunden sich an Impressumspflicht halten
3. OLG Hamburg: Private Facebook-Nachrichten dürfen nicht veröffentlicht werden
4. OLG Stuttgart: Typenbezeichnung eines Elektrogeräts muss bei Werbung angegeben werden
5. LG Berlin: Unerlaubte Rechtsberatung bei P2P-Abmahnfällen?
6. VG Koblenz: Abgrenzung von unerlaubter Wahlwerbung zu privater Meinungsäußerung
7. VG Köln: BILD hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Notrufaufzeichnungen
8. AG München: Private Videoaufnahme als Beweismittel im Zivilprozess
9. Bayerischer Datenschutzbeauftragter: Bußgeld wegen offenem E-Mail-Verteilers
10. Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: Verwaltungsverfahren gegen Google wg. Datenschutzbestimmungen eingeleitet
Die einzelnen News:
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1. BGH: Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Textilreinigungs-Branche
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Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bestimmte im Textilreinigungsgewerbe gebräuchliche Haftungsbeschränkungsklauseln unwirksam sind.
"Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB).
LG Köln - 26 O 70/11 - Urteil vom 8. Februar 2012
OLG Köln - 6 U 54/12 - Urteil vom 10. August 2012
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2. OLG Düsseldorf: Online-Handelsplattform muss Anmeldemasken verändern, damit Kunden sich an Impressumspflicht halten
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Eine Online-Handelsplattform muss seine Anmeldemasken verändern, damit Kunden sich an die gesetzliche Impressumspflicht halten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2013 - Az.: i-20 U 145/12).
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3. OLG Hamburg: Private Facebook-Nachrichten dürfen nicht veröffentlicht werden
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Private Facebook-Nachrichten dürfen nicht veröffentlicht werden, so das OLG Hamburg (Beschl. v. 04.02.2013 - Az.: 7 W 5/13).
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4. OLG Stuttgart: Typenbezeichnung eines Elektrogeräts muss bei Werbung angegeben werden
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Die genaue Typenbezeichnung eines Elektrogeräts (hier: Waschmaschinen) muss im Rahmen einer Werbung angegeben werden, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.01.2013 - Az.: 2 U 97/12).
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5. LG Berlin: Unerlaubte Rechtsberatung bei P2P-Abmahnfällen?
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Das LG Berlin (Beschl. v. 25.04.2013 - Az.: 103 O 60/13) hat entschieden, dass der Betreiber der Webseite www.initiative-abmahnwahn.de unerlaubte Rechtsberatung bei P2P-Fällen begangen haben soll.
"Faustregel: Abmahnungsschreiben 02/2010; Beginn der Verjährung am Endes des betreffenden Jahres: 31.12.2010; 24:00 Uhr - Ende der Verjährungsfrist: 31.12.2013; 24:00 Uhr.
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6. VG Koblenz: Abgrenzung von unerlaubter Wahlwerbung zu privater Meinungsäußerung
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Im Vorfeld der Wahl zum Bürgermeister der Stadt Boppard ließen am 24. Oktober 2012 sieben Ortsvorsteher städtischer Ortsbezirke „Postwurfsendungen an alle Haushalte“ verteilen. Hierin lobten sie die sehr gute Zusammenarbeit mit dem seit über 15 Jahren amtierenden Bürgermeister und teilten mit, ihn zu wählen. Ferner enthält der “Wahlaufruf“ die Fotos, Namen und Amtsbezeichnungen der Ortsvorsteher. Nachdem die Kommunalaufsicht des Rhein-Hunsrück-Kreises die Wahlwerbung beanstandet hatte, wurde hierüber am 3. November 2012 in der lokalen Presse berichtet. Gegenstand der Berichterstattung war auch die Reaktion der betroffenen Ortsvorsteher, die sich auf ihr Recht auf Meinungsfreiheit beriefen. Bei der Bürgermeisterwahl am 4. November 2012 erhielt der Amtsinhaber 4.052 Stimmen (= 54,3 v. H.), sein Gegenkandidat 3.412 Stimmen (= 45,7 v. H.). Wegen des „Wahlaufrufes“ sowie zweier anderer Begebenheiten im Vorfeld der Wahlen erhoben zwei Einwohner Boppards gegen die Wahl Einspruch, den die Kommunalaufsicht des Rhein-Hunsrück-Kreises aber zurückwies.
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7. VG Köln: BILD hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Notrufaufzeichnungen
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Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage eines Journalisten der Bild-Zeitung abgewiesen. Dieser hatte vom Polizeipräsidium Köln verlangt, die Tonbandaufzeichnungen von zwei Notrufen herauszugeben, mit denen sich das Opfer einer Gewalttat kurz vor seinem Tod an die Polizei gewandt hatte.
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8. AG München: Private Videoaufnahme als Beweismittel im Zivilprozess
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Ob ein privat aufgenommenes Video in einem Zivilprozess zu Beweiszwecken verwendet werden darf, hängt von einer Interessenabwägung ab. Die Verwertung kann zulässig sein, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme damit noch kein bestimmter Zweck verfolgt wurde und das Video später der Beweissicherung dient.
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9. Bayerischer Datenschutzbeauftragter: Bußgeld wegen offenem E-Mail-Verteilers
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Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat gegen die Angestellte einer Firma ein Bußgeld verhängt, da sie ihre E-Mail mit einem offenen Verteiler per CC versendet hat.
"Eine Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens hat an Kunden eine E-Mail verschickt, die ausgedruckt zehn Seiten umfasst, wobei neuneinhalb Seiten die E-Mail-Adressen ausmachen und eine halbe Seite die Information beinhaltete, dass man sich zeitnah um die Anliegen der Kunden kümmern werde."
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10. Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: Verwaltungsverfahren gegen Google wg. Datenschutzbestimmungen eingeleitet
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Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte erklärt in einer aktuellen Pressemitteilung, dass er ein Verwaltungsverfahren gegen Google Inc. wegen der Datenschutzbestimmungen eingeleitet hat.
"Der Nutzer muss klar darüber informiert werden, welche Daten zu welchen Zwecken Google verarbeitet. Die derzeitige Datenschutzerklärung ermöglicht dem Unternehmen nach unserer Auffassung, aufgrund der zahlreichen vagen Formulierungen Art, Umfang und Zweck der Datenverwendung nach Belieben selbst festzulegen. Sinn der Datenschutzbestimmungen des Unternehmens muss es jedoch sein, vorab die Grenzen der Datenverarbeitung transparent und zweifelsfrei zu bestimmen.
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