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Sachverhalt und Prozessverlauf:
In der Rechnung der Beklagten vom 26. November 2014 wurde auf dort abgedruckte Allgemeine Geschäftsbedingungen hingewiesen, in denen auch eine "Widerrufsbelehrung für Verbraucher" enthalten ist. Dort ist unter anderem ausgeführt, dass das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, vorzeitig erlischt, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Nach Erhalt der Matratze entfernte der Kläger die Schutzfolie.
Der Kläger bat die Beklagte mit E-Mail vom 9. Dezember 2014 um die Vereinbarung eines Termins zum Rücktransport, da er die Matratze zurücksenden wolle. Da die Beklagte den erbetenen Rücktransport nicht veranlasste, gab der Kläger den Transport selbst zu Kosten von 95,59 € in Auftrag.
Die auf Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten, insgesamt 1.190,11 €, nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass es sich bei einer Matratze nicht um einen Hygieneartikel im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB handele, sodass der Widerruf auch nach dem Entfernen der Schutzfolie durch den Kläger nicht ausgeschlossen gewesen sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgelegt, ob Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, auch Waren (wie etwa Matratzen) gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können (Senatsbeschluss vom 15. November 2017 – VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453). Zugleich hat der Senat das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Diese Rechtsprechung folgt im Ergebnis und in der Begründung den Maßstäben, die der Gerichtshof auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 15. November 2017 hin im Urteil vom 27. März 2019 (C-681/17) vorgegeben hat. Denn die deutsche Ausnahmevorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB geht auf die gleichlautende europarechtliche Vorschrift des Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie zurück, die der deutsche Gesetzgeber vollständig in deutsches Recht umsetzen wollte.
Eine Ausnahme von dem bei Fernabsatzverträgen Verbrauchern grundsätzlich eingeräumten Widerrufsrecht ist vor allem mit Blick auf dessen Sinn und Zweck zu verneinen. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher in der besonderen Situation im Fernabsatzhandel schützen, in der er keine Möglichkeit hat, das Erzeugnis vor Abschluss des Vertrages zu sehen und seine Eigenschaften zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Nachteil soll mit dem Widerrufsrecht ausgeglichen werden, das dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit einräumt, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren.
Im Hinblick hierauf greift die Ausnahmeregelung nur dann ein, wenn nach der Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist, weil der Unternehmer Maßnahmen, die sie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene wieder verkehrsfähig machten, nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ergreifen könnte.
Bei Anlegung dieses Maßstabs fällt eine Matratze, deren Schutzfolie der Verbraucher entfernt hat, nicht unter den Ausnahmetatbestand. Eine Matratze kann im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden, das ebenfalls mit dem menschlichen Körper direkt in Kontakt kommen kann. Es ist davon auszugehen, dass Unternehmer bezüglich beider Waren in der Lage sind, diese nach Rücksendung mittels einer Behandlung wie einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen.
Da das Berufungsgericht die Ankündigung der Rücksendung der Matratze und die Bitte um Übernahme der Transportkosten rechtsfehlerfrei als Widerrufserklärung ausgelegt hat, waren die Parteien gemäß § 355 Abs. 1 BGB nicht mehr an ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen gebunden mit der Folge, dass die beklagte Online-Händlerin den Kaufpreis und die verauslagten Transportkosten an den Kläger zu erstatten hat. Die Revision der Beklagten hatte daher keinen Erfolg.
Urteil vom 3. Juli 2019 - VIII ZR 194/16
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 03.07.2019
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Vorinstanzen:
Sachverhalt:
Bisheriger Prozessverlauf:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse, sind jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen.
Das ist hier nicht der Fall. Gibt es eine Vielzahl von Verstößen gegen eine dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- oder Informationspflicht, setzt eine effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und - soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden - gerichtlicher Verfahren voraus. Solange nicht weitere Umstände hinzutreten, können deshalb allein die Zahl von Abmahnungen und Unterlassungsklagen sowie damit erzielte Überschüsse den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht begründen. Sonst wäre die Klägerin gezwungen, ihre Marktüberwachung nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen oder erwirkter Vertragsstrafen einzustellen, sobald sie ihre darauf entfallenen Kosten gedeckt hätte.
Eine den Verdacht des Rechtsmissbrauchs begründende Gewinnerzielungsabsicht folgt auch nicht aus der Höhe der Vergütung der beiden Geschäftsführer. Neben den Aufwendungen für eine satzungsgemäße Betätigung der Klägerin machten die Geschäftsführergehälter in den Jahren 2015 und 2016 jeweils nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtaufwendungen der Klägerin aus. Damit ist ausgeschlossen, dass der eigentliche Zweck der Klägerin darin liegt, Einnahmen für Personalkosten zu generieren und nicht Verbraucherinteressen zu verfolgen.
Die vorläufige Streitwertangabe der Klägerin von 30.000 € für die Unterlassungsklage bildet unter Berücksichtigung der insgesamt uneinheitlichen Spruchpraxis der Oberlandesgerichte kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung. Die von der Klägerin verlangte Abmahnkostenpauschale ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kostendeckend und lässt keine rechtsmissbräuchliche Gewinnerzielungsabsicht erkennen. Auch die Zuwendungen an die Klägerin in Form von Spenden und Sponsoring von Toyota rechtfertigt nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie nicht zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von Toyota bei der Verfolgung von umweltbezogenen, verbraucherrelevanten Rechtsverstößen oder in der Kampagnenführung der Klägerin geführt.
Vorinstanzen:
Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 04.07.2019
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 8 UWG auszugsweise:
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt ein Insolvenzverwalter gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom zuständigen Finanzamt Zugang zu steuerlichen Daten der Insolvenzschuldnerin. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab; vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht hatte der Kläger Erfolg. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.
Während des Revisionsverfahrens ist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung und dadurch erforderlicher Anpassungen des nationalen Rechts auch die Abgabenordnung geändert worden; die Neuregelungen sind vorliegend zu berücksichtigen. Im Fokus stehen nunmehr u.a. die Vorschrift des § 32e AO, die das Verhältnis zu den Ansprüchen auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder regelt, und der - auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO gestützte - Ausschlusstatbestand des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO.
Eine Anpassung der Abgabenordnung ist zwar nur für die datenschutzrechtlichen (Auskunfts-)Ansprüche natürlicher Personen unionsrechtlich gefordert. Angesichts des Regelungsziels des nationalen Gesetzgebers, ein einheitliches Steuerverfahrensrecht für alle Steuerschuldner und Steuerarten zu schaffen und diesem auch die Ansprüche auf Informationszugang zu unterstellen, scheidet eine „gespaltene“ Auslegung dieser Vorschriften für dem Unionsrecht unterfallende Sachverhalte einerseits und diesem nicht unterfallende Sachverhalte andererseits aber aus.
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung von Unionsrecht ist das Verfahren daher auszusetzen und dem EuGH zur Klärung der Fragen vorzulegen, ob Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO auch dem Schutz der Interessen von Finanzbehörden dient, die „Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche“ im Sinne dieser Vorschrift auch die Verteidigung der Finanzbehörden gegen zivilrechtliche Insolvenzanfechtungsansprüche bzw. deren Geltendmachung erfasst, oder eine Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO zu diesem Zweck auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gestützt werden kann.
Beschluss vom 04. Juli 2019 - BVerwG 7 C 31.17 -
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 04.07.2019
Der Kläger war bei Facebook Mitglied. Wegen eines umstrittenen Postings sperrte ihn Facebook und löschte auch seinen Text.
Der Kläger sah hierin eine unerlaubte Datenschutzverletzung und verlangte nach Art. 82 Abs.1 DSGVO Schadensersatz iHv. 150,- EUR.
Mit dem Inkrafttreten der DSGVO hat nach Art. 82 Abs.1 DSGVO jede Person, deren Daten nicht gesetzeskonform verarbeitet werden, einen Anspruch auf Schadensersatz. Weder im Gesetz noch in den Erwägungsgründen gibt es weiterführende Bestimmungen zur konkreten Höhe des Betrages. Erwägungsgrund 146 führt lediglich allgemein aus:
Die betroffenen Personen sollten einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten. (...)"
Diesem Standpunkt hat sich das OLG Dresden im vorliegenden Fall angeschlossen und betont noch einmal mit relativ klaren, eindeutigen Worten, dass bei 08/15-Verletzungen im Datenschutzrecht kein finanzieller Ausgleichsanspruch bestünde:
Auch wenn in der Literatur unter Bezug auf Erwägungsgrund 146 der DSGVO vereinzelt die Auffassung vertreten wird, eine wirksame Durchsetzung europäischen Datenschutzrechts erfordere einen Abschreckungseffekt und den Verzicht auf die nach bisherigem Recht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI Z 530/15) geltende Erheblichkeitsschwelle (Gola, DSGVO, 2. Aufl. Art 82 Rn 13 m.w.N.; so auch AG Dietz, Urteil vom 7.11.2018 - 8 C 130/18 -juris), rechtfertigt dies keinen Ausgleich immaterieller Bagatellschäden.
Das Datenschutzrecht schützt zwar per se ein subjektives Recht, das einen starken Bezug zum persönlichen Empfinden des Einzelnen hat. Dennoch ist Art. 82 nicht so auszulegen, dass er einen Schadensersatzanspruch bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person begründet (Becker in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 82 DSGVO, Rn. 4c). Insbesondere kann der Hinweis auf einen „vollständigen und wirksamen Schadensersatz“ in Erwägungsgrund 146 der DSGVO nicht in diesem Sinne verstanden werden (so auch Lach, jurisPR-ITS 5/2019 Anm. 3).
Die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG und des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 8 GRC gebieten einen solchen Ausgleich regelmäßig nicht. Anders mag dies in den Fällen sein, in denen der datenschutzrechtliche Verstoß eine Vielzahl von Personen in gleicher Weise betrifft und Ausdruck einer bewussten, rechtswidrigen und im großen Stil betriebenen Kommerzialisierung ist (Becker in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 82 DSGVO, Rn. 4d). So liegen die Dinge hier indes nicht. Zwar gehört die Kommerzialisierung von Nutzerdaten zum Geschäftsmodell der Beklagten; die Sperrung des klägerischen Accounts befördert jedoch diese Kommerzialisierung nicht, sondern behindert sie vielmehr, weil der Kläger in dieser Zeit keine Daten „produziert“, die die Beklagte verwerten könnte."
Der Antragsteller ist ein Verein, der sich zugunsten seiner Mitglieder für die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs einsetzt. Der Antragsgegner arbeitet als sog. Aquascaper und gestaltet Aquarienlandschaften. Über seinen Instagram-Account präsentiert er Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen. Er zeigt dort u.a. Wasserpflanzen einer Firma, für die er seinen eigenen Angaben nach den Bereich "social media" verantwortet.
Klickt der Nutzer auf ein vom Antragsgegner eingestelltes Bild, erscheinen die Namen von Firmen oder Marken der gezeigten Produkte. Ein weiterer Klick leitet den Nutzer auf den Instagram-Account dieser Firma.
Der Antragsteller meint, die Produktpräsentationen des Antragsgegners stellten verbotene redaktionelle Werbung – sog. Schleichwerbung dar. Er beantragte deshalb beim Landgericht, dem Antragsgegner zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise Instagram, kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen. Das Landgericht hatte diesen Antrag zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Der Antragsgegner handele unlauter i.S.d. §§ 3, 5 a Abs. 6 UWG, stellte das OLG fest. Er habe den kommerziellen Zweck seiner Handlung nicht kenntlich gemacht, der sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen ergebe. Der Instagram-Account des Antragsgegners stelle eine geschäftliche Handlung dar. Erfasst werde insoweit jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhänge.
Bei dem streitgegenständlichen Internetauftritt handele es sich um Werbung, die den Absatz der dort präsentierten Aquarien und Aquarienzubehörartikel fördern solle.
"Dass es sich hierbei um eine Präsentation des auf Instagram als (...) auftretenden Antragsgegners handelt, steht der Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen, weil dieser nach der Einschätzung des Senats hierfür Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhält“, ergänzt das OLG.
Dafür spreche zum einen, dass der Antragsgegner sich beruflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftige. Zum anderen liege es nicht nur nahe, sondern sei hinsichtlich einer Firma auch belegt, dass er geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhalte, deren Produkte er präsentiere. „Im Übrigen ist die Verlinkung der präsentierten Produkte mit dem Instagram-Account des jeweiligen Herstellers ein starkes Indiz dafür, dass es dem Antragsgegner nicht nur um eine private Meinungsäußerung geht, er vielmehr mit der Präsentation einem kommerziellen Zweck verfolgt“, stellt das OLG fest.
Die geschäftliche Handlung sei hier auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Insoweit genüge das Öffnen einer Internetseite, die es ermögliche, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Dies sei hier der Fall.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.06.2019, Az. 6 W 35/19
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 04.07.2019
Das beklagte Lebensmittelunternehmen vertreibt den als "Kinderwunsch-Tee" bezeichneten Kräutertee mit den Werbeaussagen, wonach der Tee Pflanzenstoffe enthalte, die in der Erfahrungsheilkunde angewendet werden, um den Zyklus zu harmonisieren und so den Eisprung zu fördern. Weiter heißt es in der Bewerbung des Produkts: "Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, sodass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt.
Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Produkt als "Kinderwunsch-Tee" zu bezeichnen und wie beschrieben zu bewerben. Das Landgericht Köln hatte der Unterlassungsklage des Klägers mit Urteil vom 12.09.2018 stattgegeben. Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln nun mit Urteil vom 21.06.2019 bestätigt.
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte gesundheitsbezogene Angaben bezüglich eines Lebensmittels gemacht habe, die sie nicht auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen könne. Die Werbung sei so zu verstehen, dass der Tee Probleme, die einer Empfängnis im Wege stünden, lindere und so die Empfängnis ermögliche. Nach der einschlägigen „Health Claims Verordnung“ (Art. 5, 6, 10 HCVO) seien solche gesundheitsbezogenen Angaben jedoch nur zulässig, wenn sie auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise gestützt und dadurch abgesichert seien.
Einen solchen Nachweis hätten die Beklagten aber nicht vorgelegt. Mindestvoraussetzung für einen Nachweis sei, dass die behaupteten Ergebnisse aufgrund von Forschungen und Forschungsergebnissen begründet werden. Die Behauptung von Indikationen oder Wirkweisen ohne Nachweise oder weitere Erörterung, wie diese Ergebnisse zustande gekommen sind, genügten insoweit nicht. Auch die Bezugnahme auf eine "volksmedizinische Verwendung" stelle keinen wissenschaftlichen Nachweis dar.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21.06.2019 - Az. 6 U 181/18
Quelle: Pressemitteilung de OLG Köln v. 04.07.2019
Der klagende Facebook-Nutzer hatte auf seinem Account ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und es als feige bezeichnet, dass dieser bestimmte Informationen aus dem Netz wieder gelöscht hatte. Hintergrund war, dass das Mitglied des Zentralrats sich negativ über eine Islamkritikerin geäußert hatte.
Facebook löschte die Kritik des Klägers. Die aufgestellten Behauptungen seien unwahr und beleidigend. Es handele sich um „Hassrede“.
Nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz müssen Internetplattformen wie Facebook rechtswidrige Kommentare löschen. „Hassreden“ sollen nicht im Netz stehenbleiben dürfen. Auch nach den Geschäftsbedingungen von Facebook sind „Hassreden“ verboten. Dabei kann es aber manchmal schwierig sein, festzustellen, ob ein Kommentar rechtswidrig ist oder nicht.
Das Landgericht wies den Antrag des Klägers, Facebook zur Wiedereinstellung des Beitrags zu verpflichten, zurück. Dagegen zog der Kläger vor das Oberlandesgericht Oldenburg. Nachdem der Kläger die von ihm behaupteten Tatsachen belegt hatte, hatte er Erfolg. Weder die Darstellung richtiger Tatsachen noch die Bewertung einer Handlung als feige seien rechtswidrig. Die Bewertung stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar.
Facebook müsse auch bei der Anwendung seiner Geschäftsbedingungen im Einzelfall abwägen, ob das Persönlichkeitsrecht einer Person mehr Gewicht zukomme als der Schutz der Meinungsfreiheit einer anderen Person. Vorliegend sei die Grenze zur „Hassrede“ noch nicht überschritten. Die Sache sei auch dringlich, sodass im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden werden müsse, so der Senat. Denn anderenfalls laufe der Kläger Gefahr, dass Facebook einen nächsten, ähnlichen Post wiederum löschen und damit dem Kläger die Möglichkeit nehmen würde, seine Meinung frei zu äußern.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 13 W 16/19, Urteil vom 1. Juli 2019
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 03.07.2019
Antragstellerin ist eine auf Malta ansässige Gesellschaft, die u.a. in Schleswig-Holstein Online-Casino- und Pokerspiele anbietet, ohne dafür im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein. Sie wendet sich im Wege eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen ein vom Innenministerium des Landes ausgesprochenes Verbot, diese Spiele selbst oder durch Dritte im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln. Ihr Antrag blieb auch in zweiter Instanz ohne Erfolg, so dass die Untersagung nunmehr vollzogen werden kann.
Die Antragstellerin hatte im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Erlaubnisvorbehalt und das Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrages gegen die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit verstießen. Es gebe neuere Erkenntnisse über den Grad der Gefährlichkeit einzelner Glücksspiele, die bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Zudem verfolge gerade das Land Schleswig-Holstein das politische Ziel, das öffentliche Glücksspiel zu liberalisieren.
Einen überzeugenden Beleg dafür, dass die Risiken speziell von Online-Casinospielen überbewertet würden, vermochte der Senat jedoch nicht zu erkennen. Auch der Umstand, dass die Landesregierung für die Zeit nach Auslaufen des Glücksspielstaatsvertrages am 30. Juni 2021 andere Regulierungskonzepte verfolge, sei noch kein ausreichender Beleg für die Ungeeignetheit des derzeit geltenden Internetverbotes. Es stehe den Ländern frei, zwischen verschiedenen Regulierungskonzepten zu wählen. Solange das Internetverbot bestehe, sei es aber auch zu vollziehen.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig v. 08.07.2019
Bei einem Share Deal erwirbt der Käufer die Firma als Ganzes, die Firmenanteile eines Unternehmens gehen auf den Käufer über. Anders hingegen beim sogenannten Asset Deal. Hier erwirbt der Käufer lediglich bestimmte Teile des Unternehmens (z.B. die Kundendaten).
Die DSK hat nun veröffentlicht, wann eine solche Übertragung von Kundendaten erlaubt ist. Das Gremium differenziert dabei unterschiedliche Fall-Konstellationen:
1. Bei Daten von laufenden Verträgen:
2. Bei Daten von Bestandskunden ohne laufende Verträge:
a) Bei Vertragsbeziehung, die länger als 3 Jahre her sind:
b) Bei Vertragsbeziehung, die kürzer als 3 Jahre her sind:
3. Offene Forderungen:
4. Besondere Datenkategorien:
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Wichtig zu dem aktuellen DSK-Beschluss ist vor allem die Informationen, dass sowohl der Berliner Beauftragte für Datenschutz als auch der Sächsische Datenschutzbeauftragte die Entscheidung nicht mittragen. Insofern heißt es in dem Dokument auch:
Grundlage für diesen Bescheid sind Verstöße gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG).
Das NetzDG ist seit Ende 2017 in Kraft und ist ein spezielles deutsches Gesetz, das sozialen Netzwerken bestimmte Lösch- und Verhaltenspflichten auferlegt. Das Gesetz verlangt unter anderem auch eine halbjährliche Berichtspflicht über Art, Umfang und Inhalt von etwaigen Verstößen. § 2 Abs.2 NetzDG stellt dabei an diesen Bericht einen bestimmten Mindestanhalt auf.
Nach Ansicht des BfJ hat Facebook gegen diese Transparenzpflichten verstoßen:
Der Bericht führt nur einen Bruchteil der Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf. (...)
Die unvollständige Beschwerdeanzahl betrifft ebenfalls die Aussagekraft der Aufschlüsselung der Beschwerden nach ergriffenen Maßnahmen (...). Auch diese ist unvollständig, da der Bericht nicht alle Beschwerden über rechtswidrige Inhalte darstellt, welche im Berichtszeitraum zu einer Löschung oder Sperrung führten. Die gesetzgeberisch beabsichtigten Aussagen zur Effizienz des Beschwerdeverfahrens sind aufgrund der unvollständigen Beschwerdezahlen somit nicht möglich.
Der veröffentlichte Transparenzbericht ist darüber hinaus im Hinblick auf die Angaben zur Organisation, zur sprachlichen Kompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zu den Schulungen der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Personen (...) nicht vollständig. Die veröffentlichten Angaben ergeben kein schlüssiges, transparentes Bild der Organisation und der Prozessabläufe beim Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte."
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Newsletter
vom 10.07.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 28. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 28. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Verbraucher hat auch beim Online-Matratzenkauf ein Widerrufsrecht
2. BGH: Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe nicht rechtsmissbräuchlich
3. BVerwG: EuGH-Vorlage hinsichtlich Beschränkungen nach Art. 23 DSGVO: Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden
4. OLG Dresden: Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch bei bloßen Bagatellverstößen im Datenschutzrecht
5. OLG Frankfurt a.M.: Verbotene Schleichwerbung eines Influencers auf Instagram
6. OLG Köln: Irreführende Werbung mit Aussage "Kinderwunsch-Tee"
7. OLG Oldenburg: Facebook muss gelöschtes Posting wieder herstellen
8. OVG Schleswig: Online-Glücksspiel bleibt weiterhin verboten und ist untersagt
9. DSK: DSGVO-Anforderungen an Übertragung der Kundendaten bei Asset Deal
10. Bundesamt für Justiz erlässt Bußgeldbescheid iHv. 2 Mio. EUR gegen Facebook wegen Verstoß gegen das NetzDG
Die einzelnen News:
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1. BGH: Verbraucher hat auch beim Online-Matratzenkauf ein Widerrufsrecht
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Ein Verbraucher hat auch beim Online-Matratzenkauf ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht.
Die Beklagte ist eine Online-Händlerin, die unter anderem Matratzen vertreibt. Der Kläger bestellte zu privaten Zwecken über die Website der Beklagten eine Matratze zu einem Kaufpreis von 1.094,52 €, die ihm mit einer versiegelten Schutzfolie geliefert wurde.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es sich bei einem Kaufvertrag, den ein Verbraucher mit einem Online-Händler über eine Matratze schließt, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren handelt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene zur Rückgabe ungeeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dem Verbraucher steht daher auch dann das Recht zu, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen, wenn er die Schutzfolie entfernt hat.
§ 312g BGB Widerrufsrecht
Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei Verträgen: (...)
3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde
Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf eindeutig hervorgehen.
Amtsgericht Mainz – Urteil vom 26. November 2015- 86 C 234/15
Landgericht Mainz – Urteil vom 10. August 2016 - 3 S 191/15
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2. BGH: Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe nicht rechtsmissbräuchlich
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Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einer Unterlassungsklage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Werbung eines Autohauses, die nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen enthält, nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann.
Die Klägerin ist die Deutsche Umwelthilfe e.V., ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG* eingetragener Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Autohaus und bewarb auf ihrer Internetseite ein Neufahrzeug. Für Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen wurde in der Werbung auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden verwiesen. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hält die Klage für rechtsmissbräuchlich und in der Sache für unbegründet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klage stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 UWG** nicht entgegen. Insbesondere ließen die von der Klägerin mit ihrer Marktüberwachung erzielten Überschüsse und deren Verwendung sowie die Höhe der an ihre Geschäftsführer gezahlten Vergütung auch in der Gesamtschau aller Umstände nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen.
Der Bundesgerichtshof hat die auf Fragen der Zulässigkeit der Klage beschränkte Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG** ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden.
LG Stuttgart - Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41 O 31/16 KfH -
OLG Stuttgart - Urteil vom 2. August 2018 - 2 U 165/16 -
§ 4 UKlaG auszugsweise:
(1) 1Das Bundesamt für Justiz führt die Liste der qualifizierten Einrichtungen, die es auf seiner Internetseite in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht und mit Stand 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt macht. 2(…)
(2) 1In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Vereine eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn
1. (…),
2. (…),
3. auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werden.
(…)
(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen.
(1) 1Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…)
(…)
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1. (…);
2. (…);
3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind;
4. (…).
(4) 1Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. (…)
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3. BVerwG: EuGH-Vorlage hinsichtlich Beschränkungen nach Art. 23 DSGVO: Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom heutigen Tage Fragen zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Buchst. j und e der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgelegt.
OVG Münster, 15 A 29/17 - Urteil vom 14. September 2017 -
VG Köln, 13 K 5152/15 - Urteil vom 01. Dezember 2016 -
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4. OLG Dresden: Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch bei bloßen Bagatellverstößen im Datenschutzrecht
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Bei bloßen Bagatellverstößen im Datenschutzrecht ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person besteht kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs.1 DSGVO (OLG Dresden, Beschl. v. 11.06.2019 - Az.: 4 U 760/19).
"Erwägungsgrund 146:
(...) Der Begriff des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Dies gilt unbeschadet von Schadenersatzforderungen aufgrund von Verstößen gegen andere Vorschriften des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten. (...)
Das AG Diez (Urt. v. 07.11.2018 - 8 C 130/18) hatte sich vor kurzem als erstes deutsches Gericht mit dieser Frage zu beschäftigten und festgestellt, dass bei Bagatellverstößen wegen unerlaubter E-Mail-Werbung keine Berechtigung besteht, Schadensersatz zu fordern. Siehe dazu auch unsere News v. 20.11.2018.
"Dass dem Kläger durch die Sperrung ein materieller oder immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO entstanden wäre, kann der Senat überdies nicht erkennen. Die bloße Sperrung seiner Daten stellt ebenso wie der Datenverlust noch keinen Schaden im Sinne der DSGVO dar (Wybitu/Haß/Albrecht, NJW 2018 S. 113 (114). Die behauptete Hemmung in der Persönlichkeitsentfaltung durch die dreitägige Sperrung hat allenfalls Bagatellcharakter (s.o.).
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5. OLG Frankfurt a.M.: Verbotene Schleichwerbung eines Influencers auf Instagram
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Empfiehlt ein "Influencer" ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, wenn er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt. Mit dieser Begründung untersagte das OLG Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss getarnte Werbung auf Instagram.
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.04.2019, Az. 2/6 O 105/19)
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6. OLG Köln: Irreführende Werbung mit Aussage "Kinderwunsch-Tee"
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Der Vertreiber eines "Kinderwunsch-Tees", darf diesen nicht als solchen bezeichnen, wenn er keinen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweis erbringen kann, dass sich der Genuss des Tees förderlich auf die Empfängnis auswirkt. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 21.06.2019 entschieden und damit die klagestattgebende Entscheidung des Landgerichts Köln vom 12.09.2018 bestätigt.
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7. OLG Oldenburg: Facebook muss gelöschtes Posting wieder herstellen
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Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt in einem Eilverfahren Facebook dazu verpflichtet, einen ursprünglich gelöschten Post wieder einzustellen. Das Recht der Meinungsfreiheit werde sonst in unzulässigem Maße eingeschränkt, so die Richter.
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8. OVG Schleswig: Online-Glücksspiel bleibt weiterhin verboten und ist untersagt
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Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 3. Juli 2019 entschieden, dass die geltenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages der Länder unionsrechtskonform und den Anbietern von unerlaubten öffentlichen Glücksspielen auch in Schleswig-Holstein weiterhin entgegenzuhalten sind.
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9. DSK: DSGVO-Anforderungen an Übertragung der Kundendaten bei Asset Deal
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Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat in einem aktuellen Beschluss zu der heiß umstrittenen Frage Stellung genommen, welche Anforderungen die DSGVO an die Übertragung von Kundendaten im Rahmen von Asset Deals stellt.
Hier bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung des Kunden, andernfalls ist eine Übertragung nicht möglich. Ein Opt-Out, d.h. eine Widerspruchslösung, reicht nicht aus.
Hier unterscheidet die DSK zwischen den Vertragsbeziehungen, die kürzer bzw. länger als 3 Jahre sind.
Die Kundendaten dürfen nach Meinung der DSK nur wegen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten übertragen werden. Sie dürfen jedoch von dem Erwerber zu keinem anderen Zweck verwendet werden.
Der Erwerber kann auf Basis der berechtigten Interessen (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO) eine Widerspruchslösung praktizieren, es bedarf somit keiner ausdrücklichen Zustimmung. Ausgenommen hiervon sind jedoch die Bankdaten. Diese dürfen, anders als die anderen Daten, nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Kunden übertragen werden.
Die Übertragung von Kundendaten bei offenen Forderungen richtet sich nach dem Umstand, wer Inhaber der streitigen Forderung ist.
Die vorgenannten Ausführungen sollen nicht für die Fälle der besonderen Datenkategorien nach Art. 9 Abs.1 DSGVO gelten. Hier soll es immer einer Einwilligung bedürfen.
Auch wenn wir es bereits regelmäßig betont haben, ist es dennoch wichtig, diese Aussage auch an dieser Stelle noch einmal zu wiederholen: Wie immer bei Stellungnahmen der DSK ist es wichtig im Hinterkopf zu behalten, dass die Aussagen keine rechtsverbindliche Wirkung haben. Vielmehr werden die im Zweifelsfall angerufenen Gerichte das letzte Wort haben. Der Ausgang eines Gerichtsverfahrens ist damit nicht selten vollkommen offen.
"Unter Ablehnung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie des Sächsischen Datenschutzbeauftragten.".
Die Thematik ist also selbst innerhalb der DSK umstritten.
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10. Bundesamt für Justiz erlässt Bußgeldbescheid iHv. 2 Mio. EUR gegen Facebook wegen Verstoß gegen das NetzDG
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Wie das Bundesamt für Justiz (BfJ) in einer Pressemitteilung erklärt, hat es gegen den Anbieter Facebook ein Bußgeld in Höhe von 2 Mio. EUR verhängt.
"Der veröffentlichte "NetzDG-Transparenzbericht Juli 2018" ist jedoch hinsichtlich mehrerer gesetzlicher Informationspflichten unzureichend.
Und weiter:
"Außerdem wird Facebook vorgeworfen, hinsichtlich der auf die Beschwerden ergangenen Rückmeldungen (...) einen unrichtigen Bericht erstellt zu haben. Denn die Ausführungen zu den Benachrichtigungen an die Beschwerdeführer und Nutzer lassen keine Rückschlüsse zu, ob diese eine Begründung der Entscheidung über den gemeldeten Inhalt enthalten."
Der Bußgeldbescheid ist nicht rechtskräftig, sondern Facebook kann hiergegen Rechtsmittel einlegen.
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