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Der Kläger hatte bei seinem ehemaliger Geschäftspartner, der eine Immobilienfirma betrieb, eine Werkstattfläche angemietet. Im weiteren Verlauf kam es zu einem Rechtsstreit, der in einem Vergleich zugunsten des Klägers endete. Der Geschäftspartner verpflichtete sich, 1.100,- EUR an den Kläger zu zahlen. Es erfolgte keine Zahlung, sondern der Vertragspartner bot an, den Betrag iHv. 55 Monatsraten a 20,- EUR zu begleichen. Dies lehnte der Kläger, erstattete Strafanzeige und beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung. Noch bevor der Gerichtsvollzieher weiter aktiv wurde, zahlte der Dritte.
Der Kläger nutzte daraufhin mehrere Online-Plattformen, welche die Möglichkeit boten, eine Firmenbewertung abzugeben, und schrieb: Erst nach Einschalten der Staatsanwaltschaft … und dem zuständigen Gerichtsvollzieher hat Herr … dann Ende Februar 2009 gezahlt. Mit Herrn … werde ich bestimmt keine Geschäfte mehr machen." [Name des Beschwerdeführers], Hamburg" Das LG Hamburg (Urt. v. 27. 09.2013 - Az.: 324 O 80/13) verbot diese Äußerung, da im vorliegenden Fall die Meinungsäußerung zurückzutreten habe. Es bestehe kein erhebliches öffentliches Interesse an diesen Informationen, außerdem lägen die Ereignisse bereits drei Jahre zurück.
Das BVerfG hat diese Entscheidung nun aufgehoben und die Äußerung als rechtmäßig eingestuft.
Eine Zeitspanne von drei Jahren führe noch nicht dazu, dass das Persönlichkeitsrecht des Genannten überwiegen würde. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil der Vertragspartner weiterhin geschäftlich tätig sei.
Es würde den Kläger unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn nach einer solch knappen Zeitspanne der Kläger sich nicht mehr äußern dürfte. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse klar erkennbar sei und dass die Äußerungen auf den Portalen klar als Bewertung veröffentlicht wurden.
Es sei nicht erkennbar, dass dem Kläger ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung drohe. Trotz der Anzeige werde dem Genannten kein strafbares Verhalten vorgeworfen, sondern vielmehr eine schleppende Zahlungsmoral. Vor diesem Hintergrund stehe auch die namentliche Nennung des Klägers nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten.
Es ging um die AGB-Klausel einer bekannten Dating-Plattform: Der BGH stufte diese Regelung als unwirksam sein.
Es sei unzulässig, wenn das Unternehmen einerseits alle sonstigen rechtlich verbindlichen Erklärungen per E-Mail zulasse (wie z.B. den Vertragsschluss zulasse), bei der Kündigung hingegen die Möglichkeit der E-Mail-Kommunikation nicht erlaube.
Damit werde der Kunde einseitig benachteiligt.
Die Unangemessenheit offenbare sich auch in dem Umstand, dass die Firma sich vorbehalte, eine außerordentliche Kündigung auch per E-Mail auszusprechen, der Kunde hingegen die postalische Schriftform einhalten müsse.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ab dem 1. Oktober 2016 gilt ein neuer § 309 Nr. 13 BGB. Dieser wird dann lauten:
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
Das verklagte Unternehmen warb für sein Produkt mit dem Prüfzeichen "LGA tested", bot dem Verbraucher jedoch keine weiterführenden Information an, weder auf der Webseite selbst noch mittels eines weiterführenden Links oder eines sonstigen Hinweises. Die Firma argumentierte, dass ihr selbst kaum ausreichende Informationen bekannt seien und es nur mit wirtschaftlich erheblichem Aufwand möglich sei, an die Daten zu gelangen.
Der BGH hat die konkrete Werbung als irreführend eingestuft.
Ähnlich wie bei der Werbung mit Testergebnissen habe der Verbraucher auch bei Prüfzeichen ein gesteigertes Interesse, die genauen Kriterien der Untersuchung zu erlangen.
Der Unternehmer sei daher verpflichtet, die entsprechenden Informationen bereitzustellen. Dies gelte selbst dann, wenn dies mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden sei. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung kämen Prüfzeichen bei der Kaufentscheidung eine wesentliche Bedeutung zu.
Im Streitfall richtete die Steuerfahndungsstelle eines Finanzamts (FA) an die Herausgeberin einer Tageszeitung und eines Anzeigenblatts ein Auskunftsersuchen. Das FA verlangte für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren die Übermittlung von Namen und Adressen sämtlicher Auftraggeber von Anzeigen der Rubrik "Kontakte", in denen sexuelle Dienstleistungen beworben wurden. Das FA begründete sein Auskunftsersuchen u.a. mit einem vom Bundesrechnungshof beanstandeten Vollzugsdefizit bei der Besteuerung der im Rotlichtmilieu tätigen Betriebe und Personen. Das Finanzgericht (FG) sah darin eine ausreichende Begründung für das Auskunftsersuchen und wies die Klage ab.
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG. Danach kann ein Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen rechtmäßig sein. Zwar umfasst der Schutzbereich der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen.
Die konkrete Reichweite des Grundrechtsschutzes ergibt sich jedoch erst unter Berücksichtigung der "allgemeinen Gesetze" i.S. des Art. 5 Abs. 2 GG. Von der Pressefreiheit geschützt sind danach nur solche Anzeigen, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind oder der Kontrollfunktion der Presse dienen. Bei den streitgegenständlichen Anzeigen war dies nicht der Fall. Allein die wirtschaftliche Bedeutung der Anzeigen für das Presseerzeugnis führte ebenfalls nicht zur Unvereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da nur relativ wenige Anzeigen von dem Auskunftsersuchen betroffen waren.
Einschränkungen bestehen aber für Auskunftsersuchen, die eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung enthalten, laufende Auskünfte zu erteilen. Diese bedürfen einer besonderen Begründung der Ermessensentscheidung. Zudem muss zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein besonderes Ermittlungsbedürfnis bestehen.
Urteil vom 12.5.2016 II R 17/14
Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 03.08.2016
Die beiden Elternteile waren geschieden und haben zwei minderjährige Kinder. Die Eltern waren gemeinsam sorgeberechtigt.
Die Mutter hatte verschiedene Bilder online gestellt, die den Kläger und die minderjährigen Kinder zeigten. Hiergegen wandte sich der Vater und verlagte auch im Namen der Kinder Unterlassung. Als die Mutter nur teilweise reagierte und nicht sämtliche Bilder löschte, machte er den Anspruch gerichtlich geltend.
Das Gericht lehnte das klägerische Begehren ab.
Hinsichtlich der Kinder sei der Vater nicht aktiv-legitimiert. Zwar sei die mitsorgeberechtigte Mutter kraft Gesetz von der Vertretung ausgeschlossen, denn der Anspruch richte sich gegen sie selbst. Hierdurch erstarke jedoch nicht die Vertretungsmacht des Vaters zum Alleinvertretungsrecht.
Vielmehr sei auch der Vater an der Vertretung gehindert. Denn bei einer Gesamtvertretung wie im vorliegenden Fall gelte der Grundsatz, dass bei rechtlicher Verhinderung einer Partei auch die andere nicht wirksam handeln könne.
Dem Vater fehle daher die Berechtigung, den Anspruch für seine Kinder geltend zu machen.
Der Kläger verlangte die Löschung seiner Insolvenz von der Beklagten, einer Auskunftei. Er berief sich dabei auf Vorschriften der Insolvenz-Internet-Bekanntmachungsverordnung (InsIntBekV). Danach werden Insolvenzdaten nach Ablauf von 6 Monaten gelöscht.
Die Beklagte berief sich hingegen auf die dreijährige Frist des § 35 Abs.2 S.2 Nr.4 BDSG, wonach noch keine Löschung zu erfolgen habe.
Dies hielt der Kläger für nicht richtig, da hierdurch die Bestimmungen der InsIntBekV unterlaufen würden.
Dieser Ansicht ist das OLG Karlsruhe nicht gefolgt, sondern hat die Klage abgewiesen.
Bei den in Internet veröffentlichten Daten handle sich um allgemein zugängliche Informationen. Maßgeblich sei stets immer nur der Zeitpunkt der Speicherung. Ob die Informationen später entfernt würden, sei unerheblich.
Es bestünde auch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an den Informationen. Denn es sei eine wichtige Mitteilung im Wirtschaftsleben, dass eine Person bereits einmal ein Insolvenzverfahren durchlaufen habe.
Es sei nicht Zweck der Restschuldbefreiung, so das Gericht, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen könne, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte. Der Kläger könne nicht verlangen, einer Person gleichgestellt zu werden, die niemals von einer Insolvenz betroffen sei. Ein solches Interesse sei nicht schutzwürdig.
Die InsIntBekV genieße auch keinen Anwendungsvorrang gegenüber den Bestimmungen des BDSG. Die kürzeren Fristen des InsIntBekV beruhten auf dem Umstand, dass diese Daten jedermann frei zugänglich seien und somit eine höhere Eingriffsintensität existiere. Es sei daher gerechtfertigt, nur eine 6-Monats-Frist vorzugeben. Die Datenspeicherung bei einer Auskunftei sei damit nicht vergleichbar. Hier erhalte ein Dritter nur dann Auskunft, wenn er ein berechtigtes Interesse vorweisen könne und zudem ein Entgelt zahle.
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Druckertinte von Großformatsystemen sowie Zubehör und Ersatzteile für die entsprechenden Drucker. Der Kläger mahnte die Beklagte ab, weil sie bestimmte verbraucherschützende Vorschriften nicht einhielt.
Die Beklagte war der Ansicht, dass sich sein Angebot nur an Unternehmer wende und sie daher die Regelung für Verbraucher nicht einhalten müsse.
Auf der Startseite des Online-Shops befand sich in großer roter Schrift der Hinweis: In den AGB war die Passage enthalten, dass die Beklagte nur an gewerbliche Kunden liefere. Auch im Bestellvorgang war für den Käufer noch einmal ausdrücklich zu lesen: Die Beklagte behauptete weiter, ihre Mitarbeiter führten bei allen Bestellungen eine Einzelfallprüfung durch, ob der Besteller Unternehmer sei. Bestelle etwa ein Freiberufler ohne Angabe einer Firma, werde dieser kontaktiert und zum Nachweis seiner Unternehmereigenschaft aufgefordert.
Der Kläger führte eine Testbestellung aus, gab sich dabei jedoch nicht als Verbraucher aus, sondern nannte sich "Mediendesign (...)".
Das LG Berlin wies die Klage ab. Es liege kein Wettbewerbsverstoß vor, da sich das Angebot nur an Unternehmer richte und somit die Verbraucher-Vorschriften nicht einzuhalten seien.
Ob und in welchem Umfang ein Online-Shop Maßnahmen ergreifen müsse, um sicherzustellen, dass sich sein Angebot nicht auch an Verbraucher richte, hänge stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sei vor allem relevant, um welche Art von Produkten (z.B. Dinge des täglichen Bedarfs oder Großbedarf für Unternehmen) es sich handle.
Im vorliegenden Fall bot die Beklagte überwiegt Produkte für den Großformatdruck an. Es sei abwegig anzunehmen, dass Verbraucher über derartige Hardware verfügten, da sich handelsübliche Geräte auf DINA A4 und DIN A3 beschränkten. Dass einzelne, wenige Produkte möglicherweise auch für Nicht-Gewerbetreibenden nützlich seien, sei dabei unerheblich.
Entscheidend sei bei der Bewertung auch, dass die Beklagte bereits auf der Startseite in optisch hervorgehobener Weise auf die Beschränkung hinweise.
Auf die Frage der Einrichtung weiterer Kontrollen (z.B. ob es sich bei dem jeweiligen Besteller auch tatsächlich um einen Unternehmer handelt), könne es nicht ankommen, so das Gericht. Denn auch eine Vielzahl denkbarer Kontrollmechanismen könnten von einem kundigen Verbraucher umgangen werden.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Erhöhte Sorgfaltspflichten treffen insbesondere solche Online-Shop, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, die auch für Verbraucher von Interesse sein können, so zuletzt entschieden vom LG Dortmund (Urt. v. 23.03.2016 - Az.: 25 O 139/15) entschieden.
Der Kläger war Software-Entwickler und beanspruchte, am Kernel des Linux-Betriebssystems mitgearbeitet und auf diese Weise Urheberrechte erworben zu haben. Die Beklagte, so der klägerische Vortrag, habe für ein eigenes, zum Download angebotenes Software-Produkt Teile des Linux-Codes des Klägers verwendet. Da sich das Unternehmen nicht an die Open Source-Bedingungen gehalten habe, könne es sich nicht auf die Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte berufen.
Zur Berechtigung, diese Ansprüche geltend machen zu können, berief sich der Kläger auf das Git-Repository und legte zudem zahlreiche Anlagen vor.
Dies ließ das LG Hamburg nicht ausreichen. Der Anspruch scheiterte bereits an der Voraussetzung, dass der Kläger nicht hinreichend habe darlegen können, dass er entsprechende Urheberrechte am Linux Kernel habe.
Ein pauschaler Hinweis auf das Git-Repository reiche nicht aus. Der Kläger erfülle nicht die ihm obliegnde Beweispflicht, wenn er lediglich allgemein auf den Umstand hinweise, unter der konkreten URL könnten seine Entwicklungsbeiträge einzeln nachvollzogen werden. Vielmehr hätte es der konkreten Darlegung der einzelnen Schaffenshandlungen bedurft.
Gleiches gelte für die vorgelegten Dokumente und Anlagen. Wenn der Kläger geltend mache, einzelner Code stamme von ihm, so sei er verpflichtet, diese Passagen genau zu benennen und vorzulegen. Die pauschale Vorlage des gesamten Programm-Codes mit dem Hinweis, hierin seien auch Teile von ihm enthalten, sei vollkommen unzureichend.
Das Gericht könne einen Anspruch nur dann prüfen, wenn konkret die einzelnen Schaffensbeiträge des Klägers vorgelegt würden. Hieran fehle es im vorliegenden Fall grundlegend, so dass bereits aus diesem Grunde die Klage abzuweisen war.
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vom 10.08.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 32. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 32. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BVerfG: Kritische Online-Äußerungen über Firmen durch Meinungsfreiheit gedeckt
2. BGH: Ausschluss der E-Mail-Kündigung ist rechtswidrig
3. BGH: Bei Werbung mit Prüfzeichen müssen wesentliche Test-Infos zugänglich gemacht werden
4. BFH: Steuerfahndung kann von Presse umfangreiche Auftragsdaten anfordern
5. OLG Karlsruhe: Elternteil hat kein Anspruch wegen Online-Veröffentlichung von Fotos seiner Kinder
6. OLG Karlsruhe: Kein vorzeitiger Löschungsanspruch über Insolvenzdaten gegen Auskunftei
7. LG Berlin: Online-Verkauf nur an Gewerbetreibende - wie geht das?
8. LG Hamburg: Keine Berechtigung, Urheberrechtsverletzung am Linux Kernel geltend zu machen
Die einzelnen News:
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1. BVerfG: Kritische Online-Äußerungen über Firmen durch Meinungsfreiheit gedeckt
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Auch kritische, negative Online-Bewertungen von Firmen sind durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt (BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016 - Az.: 1 BvR 3487/14).
""Ende 2007 war ich leider gezwungen Herrn … bezüglich der Rückgabe meiner Mietkaution vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zu verklagen. Im November 2008 bekam ich dann vom Amtsgericht … einen Titel, der Herr … verpflichtete, 1.100 € an mich zu zahlen. Am 3.1.2009 bekam ich einen Brief von Herrn …, in dem er angeboten hat, die 1.100 € in 55 Monatsraten á 20 € zu bezahlen, da es im zur Zeit nicht möglich ist, die 1.100 € in einer Summe zu zahlen.
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2. BGH: Ausschluss der E-Mail-Kündigung ist rechtswidrig
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Eine Online-Plattform, die die Möglichkeit des Kunden, das Vertragsverhältnis per E-Mail zu beenden, ausschließt, handelt rechtswidrig (BGH, Urt. v. 14.07.2016 - Az.: III ZR 387/15).
"Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
Die Entscheidung nimmt etwas vorweg, was ohnehin bald für alle Unternehmen in Deutschland gelten wird.
"(...) ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (...)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist
oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse.“
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3. BGH: Bei Werbung mit Prüfzeichen müssen wesentliche Test-Infos zugänglich gemacht werden
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Wirbt ein Unternehmer für seine Waren mit einem Prüfzeichen (hier: "LGA tested"), ist er verpflichtet, dem Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Test zugänglich zu machen (BGH, Urt. v. 21.07.2016 - Az.: U ZR 26/15).
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4. BFH: Steuerfahndung kann von Presse umfangreiche Auftragsdaten anfordern
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Die Steuerfahndung darf von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik verlangen. In seinem Urteil vom 12. Mai 2016 II R 17/14 sieht der Bundesfinanzhof (BFH) hierin keinen Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--).
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5. OLG Karlsruhe: Elternteil hat kein Anspruch wegen Online-Veröffentlichung von Fotos seiner Kinder
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Ein mitsorgeberechtigtes Elternteil hat kein Unterlassungsanspruch gegen den anderen Elternteil, Fotos der gemeinsamen Kinder online zu veröffentlichen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.07.2016 - Az.: 18 WF 183/15).
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6. OLG Karlsruhe: Kein vorzeitiger Löschungsanspruch über Insolvenzdaten gegen Auskunftei
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Ein Betroffener hat keinen vorzeitigen Löschungsanspruch von Insolvenzdaten gegen eine Auskunftei (OLG Kalrsruhe, Urt. v. 01.03.2016 - Az.: 12 U 32/16).
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7. LG Berlin: Online-Verkauf nur an Gewerbetreibende - wie geht das?
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Das LG Berlin (Urt. v. 09.02.2016 - Az.: 102 O 3/16) hat sich zur Frage geäußert, welche Voraussetzungen ein Online-Shop erfüllen muss, damit sichergestellt ist, dass er nur an Unternehmer und nicht auch an Verbraucher verkauft.
"Nur für gewerbliche Kunden. Alle angegebenen Preise sind zzgl. gesetzlicher MwSt.".
"Mit der Bestellung bestätigen Sie als gewerblicher Unternehmer zu kaufen".
Die relativ geringen Anforderungen, die das LG Berlin hier aufstellt, entsprechen nicht der überwiegenden Rechtsprechung. Die Mehrheit der Gerichte, die sich bislang mit der Frage der Beschränkung auf Gewerbetreibende auseinandergesetzt hat, setzt deutlich höhere Anforderungen an und verlangt grundsätzlich auch entsprechende Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen.
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8. LG Hamburg: Keine Berechtigung, Urheberrechtsverletzung am Linux Kernel geltend zu machen
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Das LG Hamburg (Urt. v. 08.07.2016 - Az.: 310 O 89/15) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen ein Programmierer berechtigt ist, Verletzungen am Linux Kernel vor Gericht geltend zu machen.
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