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Newsletter vom 10.10.2007 |
Betreff: Rechts-Newsletter 41. KW / 2007: Kanzlei Dr. Bahr |
Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Handelsunternehmen seinen Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren, sondern nur unter den Menüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb. Wollte ein Internetnutzer sich vor Einleitung des Bestellvorgangs über die von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben informieren, musste er von sich aus die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Angaben unter "Service" durchsuchen. Ein Wettbewerber hatte dies beanstandet und das Handelsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten müssten auf derselben Internetseite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren stehen. Der Bundesgerichtshof hat zwar bestätigt, dass der beanstandete Internetauftritt des beklagten Versandhändlers den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. Er hat jedoch der Auffassung der Vorinstanzen widersprochen, die Preisangabenverordnung nötige dazu, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse. Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten Quelle: Pressemitteilung Nr. 139/2007 des BGH v. 04.10.2007
Nach § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, beim Angebot von Produkten gegenüber Verbrauchern anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Er ist außerdem nach § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV verpflichtet, spätestens bei Lieferung der Ware über geltende Gewährleistungsbedingungen zu informieren. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Versandhandelsunternehmen, das in Deutschland im Wege des Fernabsatzes Oberbekleidung und Accessoires an Verbraucher vertreibt, in einer Werbung Preise angegeben, ohne darauf hinzuweisen, dass diese die Umsatzsteuer enthielten. Die auf Unterlassung klagende Mitbewerberin beanstandete zudem, dass der Händler die Verbraucher nicht spätestens bei Lieferung über die Gewährleistungsregelungen informierte, wobei die Geschäftsbedingungen der Beklagten insoweit keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Bestimmungen enthielten. Das OLG Hamburg hatte der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte überwiegend Erfolg. Der BGH hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass nach § 1 Abs. 2 PAngV in der Werbung des Versandhändlers der Hinweis, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, der Preisangabe eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein muss. Der Hinweis müsse aber - anders als das OLG Hamburg meinte – nicht unmittelbar neben dem angegebenen Preis stehen. Vielmehr reiche es im Falle einer Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis auf die Umsatzsteuer eindeutig dem Preis zugeordnet sei. Dies könne auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen. Der BGH hat ferner entschieden, dass der Händler zu einer Information der Verbraucher über gesetzliche Gewährleistungsvorschriften nicht verpflichtet ist. Die Informationspflicht des § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV erfasse nur vertragliche Gewährleistungsbedingungen. Über solche Regelungen könne sich der Verbraucher nicht ohne weiteres auf anderem Wege informieren. Dagegen bestehe – auch unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters von Fernabsatzgeschäften – kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einer Information über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Ein Versandhändler, der keine abweichenden vertraglichen Gewährleistungsrechte vereinbare, müsse daher weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen. Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 22/05 - Umsatzsteuerhinweis Quelle: Pressemitteilung Nr. 140/2007 des BGH v. 04.10.2007
Gemäß § 4 Abs. 3 HWG muss bei der Werbung für Arzneimittel grundsätzlich der bekannte Hinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" erfolgen. Die Hamburger Richter haben nun entschieden, dass ein solcher Hinweis ausnahmsweise bei einer sogenannten Erinnerungswerbung entfallen kann. Eine Erinnerungswerbung liegt nach dem Gesetz dann vor, wenn "ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis "Wirkstoff:"geworben wird" (§ 4 Abs. 6 HWG). "Wie auch die Antragstellerin nicht verkennt, ist die Werbung für “Aspirin Effect” (...) an sich eine Erinnerungswerbung, denn es wird nur mit der Arzneimittelbezeichnung geworben. Das Argument der Antragstellerin, die Vorschrift des § 4 Abs. 3 HWG werde vorliegend durch Absatz 6 nicht suspendiert, weil in der Werbung die Wirkstoffangabe (hier: “Wirkstoff: Acetylsalicylsäure”) fehle, greift nicht durch. Definitionsgemäß liegt (...) eine Erinnerungswerbung u.a. dann vor, wenn nur die Arzneimittelbezeichnung angegeben ist. Das ist, wie auch die Antragstellerin nicht verkennt, in der “Aspirin Effect”-Werbung (...) der Fall. § 4 Abs. 6 HWG setzt als Ausnahmevorschrift für § 4 Abs. 3 HWG gerade nichtvoraus, dass jeweils auch der Wirkstoff angegeben ist. Hiervon ist bereits das Landgericht zutreffend ausgegangen."
Der Detektiv hatte an dem PKW des beschatteten Klägers ein GPS-Ortungsgerät angebracht. Der Kläger bemerkte dies und wollte nun den Namen des Auftragsgebers des Detektivs wissen. Dies lehnte der Detektiv ab und berief sich auf seine Verschwiegenheit. Zu Unrecht wie die Koblenzer Richter nun entschieden. Es bestehe ein wirksamer Auskunftsanspruch auf Nennung des Auftraggebers: "Die systematische Observation einer Person zum Zwecke einer gleichsam lückenlosen "Durchleuchtung ihrer (öffentlichen) Lebensumstände" betrifft zwar nicht den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung (...), beeinträchtigt gleichwohl aber den Schutzbereich des Grundrechts (...). Dies gilt umso mehr, wenn die Maßnahme – wie hier – heimlich und unter Einsatz von technischen Hilfsmitteln erfolgt (...). Irgendwelche rechtfertigenden Belange hat die Beklagte, die den Unterlassungsausspruch des Landgerichts hingenommen hat, nicht dargetan." Und weiter: "Dem Kläger kann nach (...) ein Anspruch auf (...) Unterlassung einer zukünftigen Beeinträchtigung durch Observationsmaßnahmen sowie gegebenenfalls ergänzend auf Beseitigung der fortdauernden Störung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zustehen. Es liegt auf der Hand und wird auch von der Beklagten im Kern nicht in Zweifel gezogen, dass das Interesse des Auftraggebers an der – vorzeitig aufgedeckten – Überwachung des Klägers sich noch nicht erschöpft hat. Der Kläger ist weiter ohne sein Verschulden über die Identität des Auftraggebers im Ungewissen. Die strafrechtlichen Ermittlungen führten insofern zu keinem Ergebnis; sonstige Informationsmöglichkeiten sind nicht zu erkennen und werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt. Die hier geforderte Auskunftserteilung ist schließlich auch für die Beklagte nicht unzumutbar. Hat die Beklagte schon ein irgend schützenswertes Geheimhaltungsinteresse nicht dargetan (...), so muss eine mögliche Belastung des geschäftlichen Verhältnisses zu ihrem Auftraggeber im Blick auf das greifbar gewichtige Schutzbedürfnis des – nachvollziehbar verunsicherten – Klägers zurückstehen."
Die Vorinstanz, das LG Köln, hatte dagegen noch eine extrem weitgehende Haftung bejaht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.05.2007. Die OLG-Richter dagegen beschränken die Mithaftung auf die Pflicht, bestimmte einzelne Link-Sammlungen regelmäßig zu durchsuchen: "Als Prüfungsmöglichkeit verbleibt dem Antragsgegner danach allein die manuelle Kontrolle einschlägiger Link-Sammlungen durch hiermit betraute Mitarbeiter. Solche Link-Sammlungen zeichnen sich dadurch aus, dass eine Aufbereitung der dort erfassten Download-Links durch bestimmte Ordnungs- oder Suchfunktionen stattfindet, so dass hierüber mehr oder weniger gezielt nach Dateien eines bestimmten Inhalts gesucht werden kann. Auf diese Weise war es im vorliegenden Fall der Antragstellerin mit Hilfe der Link-Resource www.(...).org möglich, am 09.01.2007 vierzehn geschützte Musikwerke ihres Repertoires als Inhalt von Dateien auf dem Server des Antragsgegners zu ermitteln. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es dem Antragsgegner im Rahmen der von ihm geschuldeten Vorsorge zuzumuten ist, von dieser naheliegenden Überprüfungsmöglichkeit in Bezug auf die in der Abmahnung der Antragstellerin genannten Werke ebenfalls Gebrauch zu machen." Aber selbst diese Pflicht stünde unter der Einschränkung, dass Rapidshare die Überprüfung möglich sein muss. Dies sei bei einer erheblichen Anzahl von Linksammlungen nicht mehr gegeben: "Der Berufung ist zuzugeben, dass die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Link-Resourcen im Internet, auf denen Verweise zu seinem Internet-Dienst und den dort gespeicherten Dateien enthalten sein mögen, die einem Diensteanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten sicherlich übersteigt. Darum geht es im Streitfall aber nicht." Die Frage, ob eine über die bloße Prüfung von Link-Sammlungen hinausgehende rechtliche Pflicht des Webhosting-Dienstes besteht, haben die Richter im Kern unbeantwortet gelassen. Diese Frage scheitertet an dem zu prüfenden Punkt der Zumutbarkeit. Da im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht geklärt werden konnte, ob technische Maßnahmen existieren, die dem Webhosting-Dienst eine weitergehende Kontrolle ermöglichen, lehnte das OLG Köln eine umfassende Überwachungspflicht ab: "Welche technischen oder manuellen Möglichkeiten ihnen in dieser Hinsicht zur Verfügung stehen, ist zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens umstritten. Der Senat vermag mit den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten - insbesondere ohne Einholung sachverständigen Rates, die einem eventuellen späteren Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss - nur festzustellen, dass den Antragsgegnern eine regelmäßige Überprüfung der in der Urteilsformel genannten Link-Resource möglich und zumutbar ist." Wie bereits das LG München (= Kanzlei-Infos v. 24.04.2007) sehen auch die Kölner Richter die Antragsteller als beweispflichtig für die Frage der Zumutbarkeit an. Da diese Frage im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht geklärt werden konnte, ging dies zu Lasten der Antragstellerin und der weitergehende Anspruch wurde abgewiesen. Das LG Hamburg sieht dies gänzlich anders, vgl. die Kanzlei-Infos v. 25.05.2007.
"Die Zusendung von Auftragsbestätigungen, denen kein Vertragsschluss zugrunde liegt, sondern ein Telefongespräch mit für die Beklagte werbendem Inhalt, stellt eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG dar. (...) Belästigend ist eine Wettbewerbshandlung, die dem Empfänger aufgedrängt wird und die bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als störend empfunden wird (...). Zwar geht es vorliegend in erster Linie um den Inhalt der Auftragsbestätigungen. Diese sind aber nur der Endpunkt der Handlung, die mit Werbung in Telefongesprächen eingeleitet wird. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung wird dem Telefonkunden eine Wettbewerbshandlung aufgedrängt. So gesehen kommt es nicht darauf an, ob dem Kunden ein Auftrag oder etwas anderes Absatzrelevantes als Ergebnis der telefonischen Werbung bestätigt wird. Deshalb hat die Kammer auch in dem zwischen den gleichen Parteien geführten Rechtsstreit 11 O 74/06 in der auf ein Telefongespräch folgenden Übersendung einer Bestätigung des Einverständnisses eines Verbrauchers mit konzernübergreifender Werbung ("Konzerneinwilligungsklausel") eine unzumutbare Belästigung (...)."
"Zu Recht hat das Arbeitsgericht insoweit festgestellt, dass es zur Wirksamkeit einer Kündigung des Beklagten (...) oder einer Auflösungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt an der erforderlichen Schriftform des § 623 BGB fehlt. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl durch Kündigung wie auch durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die SMS des Beklagten (...) wahrt die erforderliche Schriftform nicht. Nach § 126 BGB erfordert die Schriftform die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller. Hieran fehlt es bei einer SMS. Sowohl eine etwaige Kündigung des Beklagten (...) wie auch eine Auflösungsvereinbarung ist damit nach § 125 Satz 1 BGB nichtig."
Der Beklagte hatte im Internet ein Auto beworben und dabei u.a. geschrieben: "Mitnahmepreis inkl. aller Kosten!!! Auslieferung direkt ab S(...) Center Holland. ... Mitnahmepreis inkl. aller Kosten!!! Auslieferung direkt ab Zentrallager Holland. ... Frei Haus Lieferung oder Abholung in B(...) gegen Aufpreis möglich..." Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die PAngVO, da für den Fall der Hauslieferung nicht die Überführungskosten mit angegeben wurden. "Der Beklagten hat durch die beanstandete Werbung gegen § 1 Abs.1 S.1 PAngVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Zu den "sonstigen Preisbestandteilen" gehören im Kfz-Handel nach ganz überwiegender Meinung die Überführungskosten für Kraftfahrzeuge zumindest dann, wenn sie auf jeden Fall, also obligatorisch anfallen, weil der Händler dem Kunden nicht anbietet, das Fahrzeug selbst beim Hersteller abzuholen (...). Hier liegt allerdings kein Fall vor, in der die Überführungskosten auf jeden Fall anfallen. Ausweislich der Werbung des Beklagten kommen die Frachtkosten nur hinzu, wenn der Kunde das Fahrzeug beim Beklagten in B abholen oder sogar nach Hause geliefert bekommen haben will. Ist ein Kunde des Beklagten willens und in der Lage, das Fahrzeug im Lager in Holland abzuholen, muss er nur die in der Anzeige genannten 9.989,- € zahlen. Die Überführungskosten fallen also nur fakultativ an." Und weiter: "Zu der Frage, ob in Fällen einer nur fakultativen Überführung durch den Händler die Einberechnung der Frachtkosten in den Endpreis erforderlich ist, hat sich (...) bislang noch keine gefestigte Rechtsprechung gebildet (...). Nach Auffassung der Kammer besteht jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles kein Grund, die nur fakultativ anfallenden Überführungskosten wettbewerbsrechtlich anders zu behandeln als die obligatorisch anfallenden Frachtkosten." Bedeutet: Der Beklagte hätte auch die fakultativen Überführungskosten mit angeben müssen. Da er dies nicht tat, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.
Inhalt: Die Frage ist nun: Hat der T-Online-User einen Rechtsanspruch auf Zustellung seiner E-Mail? Und wenn nicht: Hat dann möglicherweise der AOL-Nutzer einen Anspruch gegen AOL auf Empfang der Mail? Dieser Problematik geht der Vodcast nach.
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