anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 45. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben den Entscheidungen des BGH (Widerrufsrecht bei Online-Auktionen; Beseitigung eines Kennzeichens nicht rechtswidrig) sind hier vor allem die Urteile des OLG Hamburg (Kosten bei Anerkenntnis einer Abmahnung) und des LG München I (Haftung für Links) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: eBay-Stellungnahme zur BGH Online-Auktions-Entscheidung und Hamburger Initiative gegen Software-Patente.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Widerrufsrecht bei Online-Auktionen
2. BGH: Beseitigung eines Kennzeichens nicht rechtswidrig
3. OLG Celle: "Kostenloses Internet-Telefonieren" nicht irreführend
4. OLG Hamburg: Kosten bei Anerkenntnis einer Abmahnung
5. OLG Hamburg: "Standards setzen"-Werbung nicht wettbewerbswidrig
6. LG München I: Haftung für Links
7. AG Ebersberg: Missbräuchliche Abmahnung = kein Kostenersatz
8. eBay-Stellungnahme zur BGH Online-Auktions-Entscheidung
9. Hamburger Initiative gegen Software-Patente
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1. BGH: Widerrufsrecht bei Online-Auktionen
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Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.
Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte auf der Internetseite der Firma eBay International AG (eBay) ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen.
Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156)" geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay mit der Begründung verneint, hier liege aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei und damit unter die Ausschlussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB falle.
Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten – also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB - zustande. Solche Formen des Vertragsschlusses, die von § 156 BGB abweichen, werden, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, nicht von dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt.
Dafür sprächen zunächst die ausdrückliche Bezugnahme im Gesetzestext auf § 156 BGB und der Charakter der Vorschrift als einer - grundsätzlich eng auszulegenden – Ausnahmebestimmung. Darüberhinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.
BGH, Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03 -
Quelle: Pressemitteilung Nr. 127/04 des BGH
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2. BGH: Beseitigung eines Kennzeichens nicht rechtswidrig
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Der BGH (Urt. v. 13.10.2004 - Az.: I ZR 277/01 = http://snipurl.com/airz) hatte darüber zu entscheiden, ob die Beseitigung eines fremden Kennzeichens eine Rechtsverletzung ist.
Die Klägerin stellt Wandregal-Systeme her, die mit sog. SB-Beschriftungen versehen sind. Bei diesen Beschriftungen handelt es sich um aus Pappe bestehende, mit Heftklammern zusammengehaltene Halterungsvorrichtungen, die die einzelnen Regalelemente teilweise umhüllen und die ein Loch aufweisen, das das Aufhängen der Ware an den Verkaufswänden ermöglicht. Die SB-Beschriftungen enthalten Werbeaufdrucke (Fotos, Beschreibungen) sowie die auf rotem Untergrund mit schwarzer Schrift aufgedruckte Marke der Klägerin.
Die Beklagte hat ein eigenes Regalsystem unter dem Namen "V " auf den Markt gebracht. Ende 1999 schlossen die Parteien einen Liefer-, Vertriebs- und Kaufvertrag, nach dem die Beklagte die weltweiten Alleinvertriebsrechte für das Wandregal-System erhalten sollte. In der Zeit vom 12. bis zum 15. März 2000 stellte die Beklagte absprachegemäß Produkte der Klägerin auf der Internationalen Eisenwarenmesse in Köln aus, wobei sie jedoch an sämtlichen ausgestellten Elementen des Wandregal-Systems die von der Klägerin mitgelieferten SB-Beschriftungen entfernte.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht befugt gewesen, die SB-Beschriftungen eigenmächtig zu entfernen. Sie habe dadurch sowohl gegen den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als auch gegen Wettbewerbsrecht verstoßen und außerdem in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen.
Dieser Ansicht ist der BGH nicht gefolgt. Zunächst verneinen die Richter eine markenrechtliche Verletzung:
"Die (bloße) Beseitigung eines fremden Kennzeichens ist keine Benutzung des Zeichens und daher keine Kennzeichenverletzung (...)."
Dann setzen sich die Richter mit den möglichen Ansprüchen aus Wettbewerbs- und Deliktsrecht auseinander:
"Die Klägerin kann (...) von der Beklagten weder nach Wettbewerbs- noch nach Deliktsrecht verlangen, daß diese, wie es Gegenstand des Unterlassungsantrages ist, generell den Vertrieb des (...) Wandregal-Systems nach Entfernung der von der Klägerin gelieferten SB-Beschriftungen unterläßt.
Ein so weitgehender Unterlassungsanspruch steht ihr weder nach § 823 Abs. 1 BGB noch nach (altem und neuem) Wettbewerbsrecht zu.
Der Vertrieb einer Ware, bei der eine auf den Hersteller hinweisende Kennzeichnung entfernt worden ist, verstößt nicht bereits als solcher gegen Wettbewerbsrecht oder gegen § 823 Abs. 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Hersteller einer Markenware nicht grundsätzlich einen Anspruch darauf, daß der Händler, dem er die Ware liefert, die Marke auf der Ware beläßt und sie unverändert weiterveräußert."
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3. OLG Celle: "Kostenloses Internet-Telefonieren" nicht irreführend
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Das OLG Celle (Urt. v. 30.09.2004 - Az.: 13 U 142/04 = http://snipurl.com/ais0) hatte darüber zu entscheiden, ob die Aussage „Telefonieren zum Nulltarif!“ irreführende Werbung ist, weil das Telefonieren im Internet einen kostenpflichtigen Internet-Zugang voraussetzt.
Die Verfügungsbeklagte, ein Internet-Service-Provider, hatte mit den Slogans geworben:
"Eben mal in H. anrufen und dafür keinen Cent bezahlen? Gibt’s doch gar nicht. Gibt’s doch! Mit f. iP.. Da kann jeder ganz einfach gratis und günstig telefonieren."
und
„Kostenloses InternetTelefon zur einfachen Installation auf dem PC."
Die Verfügungsklägerin sah darin eine irreführende Werbung iSd. § 5 UWG, da das Telefonieren im Internet in jedem Fall einen kostenpflichtigen Internet-Zugang voraussetze.
Das OLG Celle ist der Meinung des Beklagten gefolgt:
"Die beanstandete Werbung ist nicht irreführend (...).
Das Magazin mit der beanstandeten Werbung richtet sich an Verbraucher, die sich für das Internet interessieren. (...) Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören allerdings auch solche Verbraucher, die bislang noch keinen Internetzugang besitzen, was u. a. daraus folgt, dass auf der Titelseite mit dem „einfachen Einstieg ins Internet“ geworben wird.
Für die Feststellung des Inhalts der Werbung kommt es auf das Verständnis des mit der Werbung angesprochenen durchschnittlich informierten, verständigen Verbrauchers an (...).
Ein situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamer, informierter und verständiger Verbraucher wird durch die Werbung nicht über den Preis des Angebots getäuscht. Er wird die Werbung weder dahin verstehen, dass es bei dem Angebot um herkömmliches Telefonieren geht, noch wird er die Vorstellung haben, dass er - auch bezüglich der Kosten für den Internetzugang - vollkommen unentgeltlich telefonieren kann, oder dass er ohne besondere Gebühren von dem InternetAnschluss eine Verbindung in das Telefonnetz herstellen kann."
Und weiter:
"Die Aussage auf der Titelseite erweckt auch nicht den Eindruck, dass es um das Angebot eines vollständig (...) kostenlosen Telefonierens geht. Dem Publikum ist es geläufig, dass die Bereitstellung und der Betrieb eines Telefonnetzes mit Kosten verbunden ist, und dass diese Kosten letztlich mit dem von den Kunden zu leistenden Entgelt finanziert werden müssen.
Ein durchschnittlich verständiger Verbraucher weiß, dass dies nicht anders sein kann, wenn es sich um Telefonieren über das Internet handelt. Ihm ist geläufig, dass er für die Nutzung des Internet einen kostenpflichtigen InternetZugang benötigt. Die mit dem Magazin angesprochenen Verkehrskreise werden daher aufgrund der Aussage auf Titelseite des Magazins nicht er warten, über das Internet telefonieren zu können und dabei weder für das Bereitstellen des InternetZugangs noch für die Nutzung des Telefons dafür zu bezahlen."
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4. OLG Hamburg: Kosten bei Anerkenntnis einer Abmahnung
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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 28.04.2004 - Az.: 5 W 34/04) hatte über die Kosten eines Anerkenntnisses einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu entscheiden.
Die Antragsstellerin hatte die Antragsgegnerin außergerichtlich wegen einer Wettbewerbshandlung abgemahnt, jedoch bei ihrer Abmahnung sich sehr allgemein gehalten und nicht die konkrete Verletzungsform benannt.
Die Antragsgegnerin gab keine Unterlassungserklärung ab, daraufhin erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung. Diese erkannte die Antragsgegerin schließlich an. Nun streiten sich die Parteien über die Kosten.
Das OLG Hamburg hat die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt, weil es sich trotz der allgemeinen Formulierung um eine ordnungsgemäße außergerichtliche Abmahnung gehandelt habe:
"Denn jedenfalls hat die Antragstellerin mit ihrem vorprozessualen Schreiben vom 19.11.2003 (...) den streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß in ordnungsgemäßer Form abgemahnt.
Der Umstand, dass sich die Antragstellerin insoweit auf die allgemeine Umschreibung beschränkt hat „…., dass Sie Patientenaufklärungsbögen mit der Bezeichnung „Original Patientenaufklärungsbögen von Dr. med. D. S.“ ankündigen“ ohne die konkrete Erscheinungsform dieser behaupteten Verletzung (telefonisch, schriftlich, wann bzw. wo) näher zu bezeichnen, ist im Ergebnis unschädlich. Hiervon war die Wirksamkeit der Abmahnung nicht abhängig."
Und weiter:
"Zwar wird nach einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Genauigkeit hinsichtlich der Angabe des Gegenstandes der Beanstandung gefordert (...). Dieser allgemeine – im Ausgangspunkt zutreffende - Grundsatz bedarf nach der ständigen Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts allerdings insoweit einer Konkretisierung, als damit nicht gesagt ist, dass eine ordnungsgemäße Abmahnung stets die Schilderung der zu Grunde liegenden Verletzungshandlung durch den Abmahnenden in allen Einzelheiten voraussetzt.
Denn die Abmahnung soll den Abgemahnten nur vor einer unvorhersehbaren Klageerhebung schützen. Welche Angaben hierfür erforderlich sind, lässt sich nur für den jeweiligen Einzelfall beantworten. Das Maß der notwendigen Konkretisierung kann deshalb von Fall zu Fall (deutlich) unterschiedlich ausgeprägt sein.
In der Regel bedarf es allerdings nicht mehr als die eindeutige Kennzeichnung des Streitgegenstands. Eine eingehende Darstellung des zu Grunde liegenden Verletzungsgegenstandes (wann, wo, gegenüber wem) ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Abgemahnte auch ohne diese Angaben zweifelsfrei erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und welches Verhalten er zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme abzustellen hat. (...)
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung stellt sich die Abmahnung der Antragstellerin vom 19.11.03 (...) ohne weiteres als ausreichend dar.
Die Antragsgegner konnten ihr zweifelsfrei entnehmen, welches Verhalten die Antragstellerin als wettbewerbswidrig beanstandete. Die Tatumstände, in welchem konkreten Zusammenhang sie die angegriffene Bezeichnung (...) verwendet hatten (...) mussten die Antragsgegner in eigener Verantwortung ermitteln und entsprechende Abbilfe treffen."
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5. OLG Hamburg: "Standards setzen"-Werbung nicht wettbewerbswidrig
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Im Fall vor dem OLG Hamburg (Urt. v. 06.05.2004 - Az.: 3 U 116/03) ging es um die Frage, ob der Werbe-Slogan "Sie hat im Festnetzbereich mit günstigen Tarifen Standards gesetzt" wettbewerbswidrig ist.
Die Antragstellerin ist das größte deutsche Telekommunikationsunternehmen, die Antragsgegnerin vermittelt ebenfalls Telefongespräche im Festnetz, und zwar sowohl im Wege von Pre-Selection als auch im Call by Call-Verfahren.
U.a. wurde für die Antragsgegnerin mit dem Slogan geworben:
"Unser Anbieter ist eine der führenden Telefongesellschaften Europas und bereits seit Öffnung des freien Marktes in Deutschland tätig. Sie hat im Festnetzbereich mit günstigen Tarifen Standards gesetzt und ist beim Kunden durch Service und ein gutes Preis-Leistungsverhältnis bekannt."
Hierbei differenziert das OLG Hamburg zwischen den beiden Sätzen. Hinsichtlich des ersten führt es aus:
"Die Zulässigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung setzt nach der Rechtsprechung des BGH wegen der anderenfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung des Publikums voraus, dass die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (...).
Entscheidend für das Vorliegen einer Alleinstellungsbehauptung ist, dass sie in der behaupteten Hinsicht jegliche Gleichrangigkeit der Mitbewerber ausschließt. Ob einer Werbeaussage diese Behauptung zukommt, entscheidet die Verkehrsauffassung. (...)
Der Verkehr entnimmt der angegriffenen Äußerung zunächst, dass der Tarif der beworbenen Telefongesellschaft für Ferngespräche „unerreicht günstig“ ist (...). Die Aussage „unerreicht günstig“ wird der Verkehr weiter mangels abweichender Anhaltspunkte auf den gesamten Wettbewerb, nicht nur auf die Antragstellerin beziehen. (...) Diese angegriffene Werbebehauptung ist irreführend."
Hinsichtlich des zweiten Satzes ("Standards setzen") dagegen verneinen die Richter einen Anspruch:
"Die Voraussetzungen einer irreführenden Alleinstellungswerbung (...) sind nicht erfüllt.
Dem Wortsinn der angegriffenen Behauptung lässt sich eine Alleinstellungsberühmung nicht entnehmen. Ein „Standard“ ist nach dem herkömmlichen Sprachgebrauch nicht die Spitze, sondern ein als „mustergültig“, „modellhaft“ oder „normal“ angesehenes Niveau (..). Dem Verkehr ist geläufig, dass es insoweit eine Bandbreite, reichend von einem geringen bis zu einem hohen Standard geben kann, was ebenfalls dem Verständnis als Beschreibung einer absoluten Spitzenstellung entgegensteht."
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6. LG München I: Haftung für Links
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Das LG München I (Urt. v. 07.10.2004 - Az.: 7 O 18165/03 = http://snipurl.com/ais2) hatte über einen Linkhaftungsfall zu entscheiden.
Die Klägerin machte Ansprüche auf Unterlassung, Geldentschädigung, Schadensersatz und Feststellung wegen der Zugänglichmachung von Aktaufnahmen im Internet geltend. Die Klägerin ist Studentin. Die Zeitschrift PLAYBOY veröffentlichte mit ihrer Zustimmung in der März-Ausgabe des Jahres 2002 sowie in der Online-Ausgabe mehre Aktfotos der Klägerin, u.a. die streitgegenständlichen.
Der Beklagte betreibt mehrere erotische Internetseiten. Auf einer der Seiten können Dritte ihre Web-Angebote über ein Formular in eine Linksammlung einstellen.
Einer dieser Links führte auf eine Webseite, auf der die Aktfotos der Klägerin ohne deren Zustimmung veröffentlicht waren.
Das LG München I hat - in Übereinstimmung mit der inzwischen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/01 = http://snipurl.com/aiur) - einen Unterlassungsanspruch bejaht, weil die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG nicht für den verschuldenslosen Anspruch auf Unterlassung gilt. Vielmehr greifen in diesen Fällen die allgemeinen BGB-Regeln. Eine Haftung tritt danach dann ein, wenn dem Betreiber es möglich war, das Posting oder den Eintrag zu löschen, um so die Rechtsverletzung zu beseitigen.
Dies haben die Richter hier bejaht:
"Der Beklagte hat durch den Betrieb der Internetseite (...) in Verbindung mit der Eröffnung der Möglichkeit, dass beliebige Dritte über die Eingabemaske (...) beliebige Links zu beliebigen Seiten eingeben können, adäquat kausal dazu beigetragen, dass ein bislang unbekannter Dritter den hier streitgegenständlichen, rechtswidrigen Link eingegeben hat (...).
Eine Haftungsprivilegierung kommt nicht in Betracht, da es sich um höchstpersönliche Rechtsgüter handelt, der Beklagte die Seite (...) gewerbsmäßig betreibt und ihm die Vermeidung weiterer Veröffentlichungen des streitgegenständlichen Links in Zukunft auch zuzumuten ist. Insoweit könnte sich der Beklagte z.B. einer Filtersoftware, sog. Blacklist (...)bedienen.
Soweit weitere Veröffentlichungen durch die Suchmaske dieses vorzuschaltenden Programms nicht verhindert werden können, träfe den Beklagten hieran nach der oben zitierten Rechtsprechung kein Verschulden, so dass er kein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO verwirkt hätte."
Hinsichtlich der weiteren Ansprüche verneint das LG München I eine Durchsetzbarkeit:
"Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Geldentschädigung setzen allesamt Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus, von dem vorliegend nicht ausgegangen werden kann. (...).
Vorsatz setzt Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung voraus. Da der Beklagte nach nicht widerlegten Vortrag den Link weder selbst gesetzt, noch bis zur Abmahnung durch die Klägerin positive Kenntnis von dem Link hatte, scheitert die Annahme eines Vorsatzes bereits am fehlenden Wissenselement.
Dem Beklagten kann auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Dies wäre im vorliegenden Fall dann zu bejahen, wenn der Beklagte ihn treffende Überprüfungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß wahrgenommen oder den Link nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung gelöscht hätte.
Nach der oben bereits wiederholt zitierten neusten Rechtsprechung des BGH (...) ist einem Internetunternehmen auch außerhalb des Anwendungsbereiches des TDG nicht zuzumuten, jedes Drittangebot vor der Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen, da diese Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde."
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7. AG Ebersberg: Missbräuchliche Abmahnung = kein Kostenersatz
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Wie schon das AG Kiel (Urt. v. 18. Februar 2004 - Az.: 113 C 278/03 = http://snipurl.com/ais5), vgl. dazu auch die Kanzlei-Infos v. 17.05.2004 (= http://snipurl.com/7qdk), hatte nun auch das AG Ebersberg (Urt. v. 11.10.2004 - Az.: 2 C 719/04 = http://snipurl.com/ais7) zu urteilen, ob ein großes Wirtschafts-Unternehmen von einem potentiellen Rechteverletzer Abmahnkosten verlangen kann oder ob es sich vorhalten lassen muss, dass es sich um eine bloße standardisierte Serien-Abmahnung handle, die keine Kostenfolge auslöst.
Wie schon das AG Kiel hat das AG Ebersberg den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten mit deutlichen Worten abgelehnt. In beiden Fällen handelte es sich auf Seiten der Klägerin um das gleiche Unternehmen, die Sachverhalte waren nahezu gleich. In beiden Fällen wurden die Beklagten durch die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr vertreten.
"Entscheidend ist (...), dass die Kosten einer (berechtigten) Abmahnung (...) jedenfalls nur dann ersatzfähig sind, wenn diese Kosten zur Rechtsverfolgung erforderlich waren (...).
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die vorliegende Abmahnung war jedoch auch aus Sicht der Klagepartei nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Bei dem streitgegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt handelt es sich um einen einer Vielzahl von gleich gelagerten Sachverhalten wie allein zwei weitere beim Amtsgericht Ebersberg - ohne konkreteren Bezug zum hiesigen Landkreis - anhängige Verfahren zeigen. (...).
Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt ist jeweils rechtlich nicht besonders schwierig. Regelmäßig erfolgt im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen (...). Die Abmahnungen erfolgen dabei (...) durch die Zusammenfügung von Textbausteinen garniert durch die Besonderheiten des konkreten Falls. Gleiches gilt im Übrigen für die Anspruchsbegründungungn im gerichtlichen Verfahren."
Und weiter:
"Bei einer solchen Fallgestaltung erschließt sich dem Gericht nicht, warum nicht jedenfalls die Abmahnungen durch die in einem großen Unternehmen wie der Klagepartei in der Rechtsabteilung beschäftigten Hausjuristen erfolgen können.
Der Klägerin, bei der es sich um ein großes Unternehmen mit einer mit Sicherheit gut besetzten Rechtsabteilung handelt, ist es ohne weiteres zumutbar, bei Abmahnungen in Hinblick auf gleich gelagerte, einfache Sachverhalte selbst ohne die Einschaltung von Rechtsanwälten tätig zu werden.
Sie ist aufgrund ihrer Größe und ihrer Organisation ohne weiteres hierzu in der Lage."
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8. eBay-Stellungnahme zur BGH Online-Auktions-Entscheidung
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Die Kanzlei-Infos hatten über die Entscheidung des BGH zum Widerrufsrecht bei Online-Auktion berichtet, vgl. Punkt 1 dieses Newsletter. Siehe zu dem Problem auch unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 17 "Online-Auktionen und rechtliche Probleme" = http://snipurl.com/5env
Nun hat eBay eine Stellungnahme zu dem Urteil herausgegeben, das hier online abrufbar (= http://presse.ebay.de/news.exe?typ=PR&news_id=100332) ist. Das Unternehmen fordert darin, für Kleinunternehmer die fernabsatzrechtlichen Pflichten einzuschränken:
"Gerade die kleinen Existenzgründer sind mit dem hochkomplexen, ausdifferenzierten Verbraucherschutzrecht insgesamt oft überfordert. So ist es schon fast unmöglich, überhaupt einen Überblick über alle Verpflichtungen zu bekommen; zudem sind zahlreiche Auflagen in der Praxis kaum oder jedenfalls nur mit unvertretbarem Aufwand umsetzbar. Dies gilt etwa für die zahllosen Informations- und Hinweispflichten. Deshalb ist es erforderlich, die Komplexität der Verpflichtungen auf ein angemessenes Maß zu reduzieren."
Eine solche Forderung ist nicht neu, sondern wurde auch schon in der Vergangenheit immer wieder erhoben. In der Realität scheitert eine solche Idee jedoch an der praktischen Umsetzung. Es gibt keine verläßliche und einfache Methode zu bestimmen, ob bestimmte Faktoren (z.B. wie Umsatzgröße oder zeitliches Bestehen der Firma) gegeben sind. Letzten Endes würde eine solche Privilegierung der Kleingewerbetreibenden nur dazu führen, dass jeder Unternehmer versuchen würde, sich dieses Schlupfloches zu bedienen.
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9. Hamburger Initiative gegen Software-Patente
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Die Kanzlei-Infos haben in der Vergangenheit schon mehrfach über die Problematik von Software-Patenten berichtet, vgl. die Kanzlei-Infos v. 02.01.2004 (= http://snipurl.com/aisa) und v. 01.06.2004 (= http://snipurl.com/aisb).
Vor kurzem gab es auch eine öffentliche Umfrage zu diesem Thema, vgl. die Kanzlei-Infos v. 18.07.2004 (= http://snipurl.com/aisd). Zudem äußerte sich Bundesjustizministerin Zypries in einem c´t-Interview hierzu, vgl. die Kanzlei-Infos v. 24.07.2004 (= http://snipurl.com/aise).
Nun gibt es seit wenigen Tagen unter Stop-swpat.de (= http://snipurl.com/aisg) die "Initiative Hamburger Unternehmen gegen Patentierbarkeit von Software":
"Sie bietet kleinen und mittelständischen Unternehmen in der Metropolregion Hamburg die Moglichkeit, im Rahmen einer gemeinsamen Erklärung gegen die geplante Ausweitung der Patentierbarkeit von Software Stellung zu nehmen. Ziel der Initiative ist es zu erreichen, dass Unternehmen auch zukünftig Software ohne Einschränkung durch Patentansprüche auf Geschäftsmodelle, Algorithmen, Computerprogramme und Datenformate entwickeln und nutzen können."
Hier (= http://snipurl.com/aish) kann eine entsprechende Erklärung gegen Software-Patente heruntergeladen und unterschrieben werden.
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