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Die einzelnen News
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1.
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OLG Dresden: Datenerhebung durch "Meta Business Tools" datenschutzwidrig + 1.500,- EUR DSGVO-Schadensersatz
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Der 4. Zivilsenat hat am 03.02.2026 in den ersten vier Parallelverfahren zu den sog. Business-Tools den Meta Konzern zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von jeweils 1500,- € sowie zur Unterlassung der Weiterverarbeitung hiermit gewonnener personenbezogener Daten an Nutzer des sozialen Netzwerks "Instagram" verurteilt. Bei diesen "Business-Tools" handelt sich um Programmschnittstellen, die der Meta-Konzern Unternehmen zur Installation auf deren Webseiten anbietet. Sie dienen dazu, personenbezogene Daten der Webseitennutzer zu sammeln, die die Unternehmen dann mit dem Meta-Konzern teilen. Der 4. Zivilsenat hat sich in den entschiedenen Verfahren die Überzeugung verschafft, dass hierzu die zu einer Datenverarbeitung erforderlichen Einwilligungserklärungen der Nutzer nicht vorgelegen haben und sich die Beklagte hierfür auch nicht auf einen weiteren der nach der Datenschutzgrundverordnung möglichen Rechtfertigungsgründe berufen könne. Durch eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten entstehe ein Kontrollverlust, der bei betroffenen Nutzern ein Gefühl der umfassenden Überwachung hervorrufen könne. Dies rechtfertige es, einen immateriellen Schadensersatz auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO auch dann zuzusprechen, wenn der einzelne Nutzer hierdurch keine psychische Beeinträchtigung erlitten habe. Nicht erforderlich sei es hierfür, dass der Nutzer nachweist, Webseiten besucht zu haben, die seine personenbezogenen Daten mit Hilfe dieser Business Tools an den Meta-Konzern weiterleiten. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Urteile sind damit rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden v. 04.02.2026
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2.
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OLG Frankfurt a.M.: Fluglinie haftet für fehlerhafte Auskünfte ihres Callcenter-Mitarbeiters
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Eine Mitarbeiterin im Callcenter der beklagten Fluglinie informierte die Kläger, dass sie sich selbst um Ersatzflüge für einen annullierten Flug kümmern müssten. Dem klägerischen Anspruch auf Erstattung dieser Ersatzflüge hielt die Airline entgegen, dass Ersatzflüge von ihr organisiert worden seien. Das Landgericht verurteilte die Fluglinie auch aus Sicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) zu Recht zur Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge. Die Kläger hatten bei einer in Qatar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Shiaraz, Iran, über Doha, Qatar, nach Frankfurt am Main gebucht. Am Tag des Abfluges erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per Mail annulliert worden war. Die verspätete Information beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine vorherige Aktualisierung verhinderten. Die Kläger verlangten Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge in Höhe von knapp 15.000 €. Die Airline lehnte dies mit dem Hinweis ab, sie hätten den Passagieren einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Der für Reiserecht zuständige 16. Zivilsenat maß der hiergegen eingelegten Berufung keinen Erfolg bei. Ob seitens der Beklagten ein Ersatzflug angeboten worden sei, könne im Ergebnis offenbleiben. Jedenfalls hätten die Kläger infolge von Unklarheiten in den Mails der Airline und einer dort enthaltenen Aufforderung, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, berechtigten Anlass gehabt, sich an das Callcenter der Beklagten zu wenden. Durch eine Mitarbeiterin des Callcenters sei mitgeteilt worden, dass keine Ersatzflüge organisiert worden seien und die Kläger sich selbst darum kümmern müssten. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen, der beim Callcenter angerufen hatte, fehlerfrei gewürdigt. Dass der Zeuge keine konkreten Erinnerungen mehr an den Namen der Mitarbeiterin des Callcenters und die Uhrzeit des Gesprächs gehabt habe, führe entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass das Landgericht dem Zeugen nicht habe glauben dürfen. Zwischen dem Anruf und der Zeugenvernehmung hätten mehr als 1,5 Jahre gelegen. Das Telefonat habe der Zeuge zudem als Gefallen für die Kläger durchgeführt und nicht für sich, so dass auch dies weniger intensive Erinnerungen erläutere. Die Beklagte hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung die Berufung zurückgenommen. Damit ist das angefochtene Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 27.8.2025, Az. 16 U 89/24 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.5.2024, Az. 2-24 O 82/24) Quelle: Pressemitteilung des des OLG Frankfurt a.M. v. 02.06.2026
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3.
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OLG Hamm: Facebook-Bilder in unerlaubter priesterlicher Amtstracht sind strafbarer Titelmissbrauch
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Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss die Revision eines Angeklagten verworfen, der wegen des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen verurteilt worden war. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Angeklagte bezeichnet sich selbst als „geweihter Prieser“. Nach eigenen Angaben ist er Begründer und Mitglied einer privaten Glaubensgemeinschaft in Paderborn. Obwohl die Glaubensgemeinschaft keinerlei Verbindung zur römisch-katholischen Kirche hat, trug der Angeklagte nach den Feststellungen von Amts- und Landgericht wiederholt unbefugt Amtskleidung, welche der Amtskleidung von Kirchen des öffentlichen Rechts – also beispielsweise auch der römisch-katholischen Kirche – zum Verwechseln ähnlich sieht. Zudem veröffentlichte er Fotos von sich in dieser Kleidung im Internet. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Auffassung von Amts- und Landgericht, dass dieses Verhalten strafbar ist. Der Angeklagte habe sich wegen Missbrauchs von Amtskleidung gemäß § 132a StGB schuldig gemacht. Dass dem Angeklagten möglicherweise von seiner privaten Glaubensgemeinschaft tatsächlich Titel verliehen wurden, blieb dabei für den Senat ohne Bedeutung. Denn Ämter und Amtsbezeichnungen privater Glaubensgemeinschaften unterfielen nicht dem Schutz des § 132a StGB. Ebenso wenig war entscheidend, ob Außenstehende durch das Tragen der Kleidung tatsächlich über eine kirchliche Amtsstellung getäuscht wurden. Es genüge, dass bei durchschnittlicher, nicht besonders sorgfältiger Betrachtung im jeweiligen Kontext eine Verwechslungsgefahr bestünde. Die Kleidungsstücke müssten nicht tatsächlich von der jeweiligen Religionsgemeinschaft verwandt werden. Az.: 4 ORs 159/25 Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 04.02.2026
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4.
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OLG Hamm: AGB-Klausel von DHL zur Paketabgabe beim Nachbarn ist rechtmäßig
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In einer heute verkündeten Entscheidung hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen die Deutsche Post AG als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts halte die Klausel zur Ersatzzustellung einer Überprüfung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbedingungen stand. Insbesondere vermochte das Gericht keine unangemessene Benachteiligung von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die angegriffene AGB-Klausel zu erkennen. Diese lautet im exakten Wortlaut wie folgt: „[4. Leistungen von DHL {3) DHL darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern. Dies gilt nicht für Sendungen, die aufgrund der Weisung des Absenders nur an den Empfänger persönlich abzuliefern und/oder mit einer Identitätsprüfung verbunden sind und nicht für Express-Sendungen mit dem Service Transportversicherung 25.000,- Euro und Express Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,- Euro.] Ersatzempfänger sind: [(…)] 3. Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind; - [(...)] - DHL den Empfänger unverzüglich mittels physischer oder elektronischer Mitteilung (z.B. Benachrichtigungskarte, E-Mail) an die dafür von ihm vorgesehene Empfangseinrichtung (Hausbriefkasten bzw. elektronisches Postfach) über die Sendungen und die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn) informiert und - der Absender – soweit zulässig – keine entgegenstehende Weisung erteilt und auch der Empfänger gegenüber DHL durch Mitteilung in Textform eine derartige Ablieferung nicht untersagt hat.“
Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Aktenzeichen: I-13 UKl 9/25 Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 05.02.2026
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OLG Köln:Treppenlift-Anbieter muss bei Kulanz-Angebot Kosten nicht näher aufschlüsseln
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Ein Anbieter (hier: Verkäufer von Treppenliften) muss bei einem Kulanzangebot nach Kündigung nicht alle Kosten im Detail dem Verbraucher erklären (OLG Köln, Urt. v. 31.10.2025 - Az.: 6 U 45/25). In dem zugrundeliegenden Fall bestellte eine Verbraucherin bei der verklagten Firma einen Treppenlift, kündigte jedoch noch vor der Lieferung. Daraufhin bot die Beklagte an, den Vertrag gegen Zahlung von 75 % der Vertragssumme kulanterweise aufzulösen. Alternativ wies sie darauf hin, dass bei der gesetzlichen Abwicklung nach Kündigung Kosten zwischen 85 % und 93 % anfallen könnten. Sie legte jedoch nicht im Einzelnen offen, wie sich diese Beträge genau berechneten. Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig, da es sich bei der Aufschlüsselung um wesentliche Informationen handle, die dem Verbraucher unzulässigerweise vorenthalten würden. Das Vorenthalten solcher wichtiger Informationen sei verboten. Im vorliegenden Fall könne jedoch offenbleiben, ob eine detaillierte Kostenaufstellung eine wesentliche Information sei. Denn entscheidend sei, dass die fehlende Aufschlüsselung für die konkrete Verbraucherentscheidung nicht relevant gewesen sei. Der Verbraucher habe erkennen können, dass das Kulanzangebot günstiger sei als die gesetzliche Abwicklung oder die Durchführung des Vertrags. Ein Unternehmer müsse seine gesamte Kalkulation nicht offenlegen, insbesondere nicht bei Kulanzangeboten. Solange die Angaben zutreffend seien und keine falschen Eindrücke entstünden, liege kein Wettbewerbsverstoß vor: “Jedenfalls aber ist dem Landgericht aus den vorstehenden Gründen in der Einschätzung zuzustimmen, dass die genaue Aufschlüsselung der Kalkulation in der konkreten Situation für die Verbraucherentscheidung nicht relevant ist, solange keine irreführenden Vorschläge gemacht werden und solange die vorgeschlagene Kalkulation dem Verbraucher die Beurteilung darüber erlaubt, in welchem Umfang das Kulanzangebot günstiger als die Durchführung des Vertrages ist.”
Und weiter: “(…) wobei zu berücksichtigen ist, dass der Unternehmer bei Preisangaben keinesfalls die Pflicht hat, seine genaue und gesamt Kalkulation offenzulegen.”
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6.
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OLG Naumburg: Datenerhebung durch "Meta Business Tools" datenschutzwidrig + 1.200,- EUR DSGVO-Schadensersatz
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Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat durch zwei am heutigen Tage verkündete Urteile den Klägern Schadensersatz wegen unerlaubter Datenverarbeitung durch Unternehmen des Meta-Konzerns zugesprochen. Meta konnte nach den Feststellungen des Senats bis zum 3. November 2023 mithilfe seiner Business Tools jeden Klick, jede Suche und jeden Kauf auf Tausenden von Webseiten und Apps nachverfolgen. Dazu mussten die Betroffenen nicht bei Facebook oder Instagram eingeloggt sein. Meta habe diese Daten unbemerkt und ohne Zustimmung der Nutzer genutzt. Nach Einführung der Abonnement-Variante sei die Datenübertragung je nach Einstellung der Nutzer differenzierter erfolgt. Sie führe jedoch nach wie vor zu einer umfassenden Datennutzung durch die Beklagte. Diese Datenverarbeitung sei rechtswidrig, verstoße gegen den Grundsatz der Datenminimierung und sei nicht von einer Einwilligung oder sonstigen Rechtfertigungs-gründen gedeckt. Der zugesprochene Schadensersatz belief sich in einem Fall auf 1.200 € und im anderen auf 1.250 €. Neben dem Schadensersatz verurteilte der 9. Zivilsenat den Meta-Konzern zu einer generellen, umfassenden Unterlassung der Datenverarbeitung über die Business Tools sowie zur Löschung aller gesammelten Nutzer-Daten. Außerdem wurde die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung festgestellt. Die Urteile sind rechtskräftig, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und die Beschwer der unterliegenden Partei in beiden Fällen den für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Betrag nicht erreicht. OLG Naumburg 9 U 124/24 und 9 U 44/25 Quelle: Pressemitteilung des OLG Naumburg v. 05.02.2026
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OVG Saarlouis: Auch hybrid betriebenes Augenoptikgeschäft bedarf der Eintragung in die Handwerksrolle
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Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 30. Januar 2026 (Aktenzeichen 1 B 141/25) die Beschwerde eines Augenoptik-Unternehmens gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, mit der die Untersagung einer von dem Unternehmen in Homburg betriebenen, nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Hybrid-Filiale bestätigt wurde. Das Augenoptik-Unternehmen betreibt in Deutschland und weiteren europäischen Ländern ein hybrides Augenoptikgeschäft, durch das der Onlinehandel für Korrekturbrillen mit stationären „Hybrid-Filialen“ verknüpft wird. Die Refraktionsbestimmung (Brillenglasbestimmung) erfolgt dabei ferngesteuert durch einen sog. Remote-Sehtest durch eine in Bayreuth ansässige Firma, indem sich ein dort befindlicher Augenoptikermeister mittels Kamera in die jeweilige Filiale zuschaltet. Die Filiale in Homburg selbst wird nicht von einem Augenoptikermeister geleitet und ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Gegen die Betriebsuntersagung hat das Augenoptik-Unternehmen angeführt, dass die Refraktionsbestimmung aus handwerksrechtlicher Sicht nicht in der Filiale in Homburg erfolge, sondern an dem Ort, an dem sich der den Sehtest aus der Ferne durchführende Augenoptikermeister befinde. Mangels einer Refraktionsbestimmung vor Ort würden in der Filiale in Homburg keine wesentlichen Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks ausgeübt, so dass es sich nicht um den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks handele. Dem ist der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts bedinge die nach dem praktizierten Geschäftsmodell in der Filiale erbrachte „Fern-Refraktionsbestimmung“, dass (jedenfalls auch) dort das zulassungspflichtige Handwerk des Augenoptikers ausgeübt werde. Entscheidend sei, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung der Refraktionsbestimmung als wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks die Anwesenheit und Mitwirkung des Kunden vor Ort zwingend erforderlich sei. Es handele sich bei der Bestimmung der subjektiven Refraktion um eine Messung „am“ Kunden, die durch dessen Anwesenheit vor Ort erst ermöglicht werde. Der Kunde sei nicht nur passiver Leistungsempfänger, sondern integraler Bestandteil der Messung. Zudem bestehe die an die Verwendung der Remote-Technik anknüpfende Gefahr einer fehlerhaften Sehstärkenbestimmung am Ort der Betriebsstätte. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Quelle: Pressemitteilung des OVG Saarlouis v. 03.02.2026
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8.
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LG Karlsruhe: Arzt darf auf Instagram nicht als Influencer für fremde Produkte werben
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Ein Arzt darf auf Instagram keine Werbung für Produkte machen, sofern er sich dabei als Arzt darstellt (LG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2025 - Az.: 14 O 19/25 KfH). Der Beklagte war Assistenzarzt in einem Kinderkrankenhaus und betrieb auf Instagram den Account “deinkinderdoc” mit über 400.000 Followern. Dort veröffentlichte er Beiträge, in denen er Produkte wie Sonnencreme von La Roche Posay und Batterien von Duracell positiv darstellte. Dabei nannte er die Marken ausdrücklich und zeigte sich vor entsprechenden Logos oder Verpackungen. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung und klagte auf Unterlassung. Das LG Karlsruhe nahm eine Wettbewerbsverletzung an. In dem Verhalten des Arztes liege ein Verstoß gegen die Berufsordnung für Ärzte. Diese erlaube keine gewerblich geprägte Werbung im Kontext der ärztlichen Tätigkeit. Dies gelte insbesondere, wenn der Arzt durch seinen Beruf besonderes Vertrauen genieße und dieses für Produktwerbung nutze. Der Beklagte habe sich auf Instagram eindeutig als Arzt dargestellt und durch diese Rolle seine Reichweite gezielt erhöht. Auch wenn er den Account nicht direkt betreibe, habe er aktiv an den Beiträgen mitgewirkt. Die Werbung sei nicht als bloße Empfehlung erlaubt, da sich die Inhalte nicht an Patienten richteten und weder Sonnencreme noch Batterien als Gesundheitsleistung gelten. Auch der Hinweis, dass solche Werbeformate üblich seien, ändere nichts an ihrer Wirkung: "Der Beklagte ist als Arzt aufgetreten bzw. in Verbindung mit seiner Berufsbezeichnung. Ob bereits die Bezeichnung des Accounts "deinkinderdoc" genügt, um den Beklagten bei seinen Videoauftritten, die zudem überwiegend medizinische Themen beinhalten, als Arzt anzusehen, liegt nahe, kann aber dahinstehen. Wie aus Anlage (…) hervorgeht, bezeichnet sich der Beklagte im Account selbst als Arzt, führt den akademischen Grad "Doctor medic" vor dem Namen an und beschreibt sich als Assistenzarzt in Weiterbildung. Der Beklagte tritt somit als Arzt auf nimmt gerade hierdurch besondere Vertrauenswürdigkeit und Seriosität für sich in Anspruch. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt hier keine reine Tätigkeit als Medfluencer vor, da er sich gerade dabei seine Eigenschaft als Arzt zunutze und zu eigen macht, um Reichweite zu generieren."
Und weiter: “Es kann auch dahinstehen, ob der Beklagte letztlich Betreiber des Kanals/Accounts ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BOÄ-BW ist es dem Arzt verboten, seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben oder es zuzulas-sen, dass von seinem Namen oder beruflichen Ansehen in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.”
Und schließlich: "Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei den streitgegenständlichen Posts um Werbung und nicht um erlaubte Empfehlungen nach § 34 Abs. 5 BO-Ä RP. Danach dürfen Ärzte ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen. b) Weder handelt es sich bei dem Empfängerkreis um Patienten des Beklagten noch unterfallen gewöhnliche Batterien oder Sonnencreme unter gesundheitliche Leistungen. Soweit der Beklagte auf die Entscheidung BGH GRUR 2002, 271- Hörgeräteversorgung abstellt, so ging es dort um die Empfehlung eines Vertriebswegs durch einen auswärtigen Hörgeräteakustiker und nicht um eine konkrete Produktempfehlung. c) Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, die Fotowand mit Firmenaufdruck stelle keine Werbung dar. Diese Art der Präsentation mag zwar mittlerweile bei allen Veranstaltungen üblich sein, indes gerade zum Zweck der Werbung. Die Werbewirkung wird vorliegend verstärkt durch den schriftlichen Beitrag des Beklagten, der auf Sonnencreme des Herstellers verweist."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft das Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe (6 U 126/2).
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LG Hanau: Irreführende Online-Werbung mit Countdown wettbewerbswidrig
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Ein Mobilfunkanbieter darf zeitlich befristete Online-Angebote nicht immer wieder neu als “Aktion” mittels eines Countdowns bewerben (LG Hanau, Urt. v. 05.11.2025 - Az.: 6 O 27/25). Das Mobilfunkunternehmen warb auf seiner Website mit einem sogenannten Valentinstags-Tarif. Angeboten wurden 50 GB Datenvolumen für 9,99 Euro pro Monat bei einer Laufzeit von 24 Monaten. Das Angebot war jeweils zeitlich befristet und mit einem Countdown versehen. Nach Ablauf der Frist wurde das Angebot jedoch mehrfach mit neuer Befristung und erneutem Countdown beworben. Später lief die Werbung unter einem anderen Namen weiter, der Inhalt des Angebots blieb jedoch gleich. Das LG Hanau bewertete dies als irreführenden Wettbewerbsverstoß. Die Werbung habe die Verbraucher getäuscht. Ein befristetes Angebot mit Countdown erwecke den Eindruck, dass der günstige Preis nur für kurze Zeit verfügbar sei. Wenn dasselbe Angebot nach Ablauf der Frist erneut mit einer neuen Befristung beworben werde, werde diese Erwartung enttäuscht. Für Verbraucher seien Preis, Datenvolumen und Vertragslaufzeit entscheidend gewesen, nicht der Ursprungstarif oder der Name der Aktion. Durch den Countdown habe das Unternehmen künstlichen Zeitdruck erzeugt und damit Kaufentscheidungen beeinflusst. Der Verbraucher rechne nicht damit, dass ein angeblich einmaliges Angebot direkt nach Fristablauf erneut verfügbar sei: "Der angesprochene Verbraucher wird davon ausgehen, dass das unter dem Namen Valentinstag-Tarif beworbene Angebot mit 50 GB Datenvolumen zu 9,99 € monatlich bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nur bis zum 14.2.2025, 11.00 Uhr verfügbar ist. Damit wird die ihm zur Überlegung verbleibende Zeit bis zur Entscheidung für oder gegen das Angebot zeitlich limitiert, wodurch er möglicherweise zu einer Entscheidung veranlasst wird, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Durch den angebrachten Countdown Button wird dieser Eindruck verstärkt. Der Verbraucher wird jedoch nicht damit rechnen, dass das Angebot von 50 GB monatlich zu 9,99 € mit 24 Monaten Vertragslaufzeit direkt nach Ablauf des Countdowns erneut bis zum 18.2.25 verfügbar ist. Insoweit wird er in seiner Erwartung enttäuscht."
Und weiter: "Die Beklagte hat den genannten Tarif nicht nur bis zum 18.2.25 verlängert, sondern darüber hinausgehend bis zum 21.2.2025. Auch wenn der ab 18.2.2025 angebotene Tarif nunmehr nicht mehr den Namen Valentinstag-Tarif trug, sondern als „Power-Surf-Tarif“ beworben wurde, ändert dies nichts daran, dass die für den Adressaten maßgeblichen werblichen Inhalte gleichblieben. Es wurden erneut 50 GB zu 9,99 € monatlich bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten angeboten. Das Angebot ist hinsichtlich des Ausgangstarifs zudem identisch mit dem zunächst bis 14.2.2025 befristeten Valentinstag- Tarif-Angebot."
Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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10.
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AG München: Drohnenflug zur Dachvermessung rechtlich erlaubt
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Die Antragsgegnerin, ein Bauunternehmen, war beauftragt, das Dach eines Gebäudes in München für eine energetische Sanierung zu vermessen. Das Bauunternehmen plante hierzu eine Drohne einzusetzen. Am 04.01.2026 wies die Baufirma per Aushang im Hausflur auf den am 13.01.2026 geplanten Drohnenflug hin und teilte mit, dass auf den Aufnahmen erkennbare personenbezogene Informationen unkenntlich gemacht werden würden. Der Inhaber einer Dachgeschosswohnung des Gebäudes wandte sich wegen des Drohnenüberflugs am 05.01.2026 an das Amtsgericht München und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dem Bauunternehmen sollte es untersagt werden, mittels Drohnenflug Bild- und Videoaufnahmen zu erstellen, auf denen personenbezogene Daten von ihm erfasst werden. Das Amtsgericht München wies den Antrag mit Beschluss vom 05.01.2026 ab und führte u.a. aus: „[Die] Erstellung der Aufnahmen [führt zu keinem] rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht […]. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt ein Rahmenrecht dar. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens wird dabei durch die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsinteressen nicht indiziert, sondern der Schutzbereich ist durch eine Interessenabwägung zu konturieren und für den Einzelfall zu konkretisieren. Rechtswidrig ist der Eingriff nur, wenn das Schutzinteresse des Geschädigten die schutzwürdigen Belange des Schädigers überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei dieser Interessenabwägung ist auf Seiten des Antragsgegners einzustellen, dass durch die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflugs das Dachaufmaß ohne risikoreiche Dachbegehungen ermöglicht wird. Dem gegenüber steht die Befürchtung des Antragsstellers auf Verletzung der Integrität seiner Wohnung. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Drohnenflug nur wenige Minuten dauern wird und vorher angekündigt wurde, an welchem Tag er erfolgen wird, sodass von Seiten der betroffenen Bewohner*innen des Anwesens Maßnahmen ergriffen werden können, um Aufnahmen vom Inneren der Wohnungen von vornherein auszuschließen. […] Überdies wäre es […] erforderlich, das Gebäude einzurüsten und das Dach zu begehen, [falls] eine Erstellung von Aufnahmen mittels Drohnenflug nicht möglich [wäre]. Dies würde einen deutlich intensiveren Eingriff darstellen, da die Beeinträchtigung dann deutlich länger als für einige Minuten an einem Tag bestehen würde. Demnach stellt die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflug das mildere Mittel dar.“
Beschluss des Amtsgerichts München vom 05.01.2026 Aktenzeichen: 222 C 2/26 Der Beschluss ist rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 02.02.2026
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Allgemeine Informationen zum Newsletter
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