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Die einzelnen News
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EuG: Nach Brexit: Britische Markenrechte zählen im EU-Widerspruch nicht mehr
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Brexit und Unionsmarken: Ein Widerspruch kann nicht mehr auf ältere Rechte, die ausschließlich auf britischem Recht beruhen, gestützt werden, wenn das EUIPO nach Ablauf des Übergangszeitraums entscheidet Im Jahr 2015 wurde eine Unionsbildmarke für verschiedene Waren, u. a. im Bekleidungssektor, angemeldet. Gegen diese Anmeldung wurde von der in Japan ansässigen Gesellschaft Nowhere Co. Ltd Widerspruch eingelegt, der auf mehrere nicht eingetragene Bildzeichen gestützt war, die im geschäftlichen Verkehr im Vereinigten Königreich benutzt werden und nach britischem Recht geschützt sind. Als Widerspruchsgrund wurde das im Unionsrecht vorgesehene Eintragungshindernis des Bestehens älterer, nicht eingetragener Rechte angeführt. Nach der Zurückweisung des Widerspruchs durch die Widerspruchsabteilung, die dann von der Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bestätigt wurde, hob das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung der Beschwerdekammer auf, mit der die Beschwerde von Nowhere mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass die älteren britischen Rechte nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Das Gericht entschied, dass, da die Unionsmarkenanmeldung vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und vor Ablauf dieses Zeitraums eingereicht worden war, die im Vereinigten Königreich geltend gemachten älteren Rechte weiterhin berücksichtigt werden konnten, auch wenn das EUIPO nach diesem Zeitpunkt entschied. Das EUIPO hat gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt. Mit seinem Urteil vom 5. Februar hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und bestätigt die Entscheidung des EUIPO. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Bestimmung, nach der ein Widerspruch auf ein nicht eingetragenes Kennzeichenrecht gestützt werden kann, zwei verschiedene Voraussetzungen enthält. Das Kennzeichen muss zum einen vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Unionsmarkenanmeldung zum Erwerb älterer Rechte geführt haben. Zum anderen muss es seinem Inhaber zum Zeitpunkt der Entscheidung des EUIPO noch das Recht verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Während die erste Voraussetzung den Nachweis des zeitlichen Vorrangs des geltend gemachten Kennzeichens ermöglicht, verlangt die zweite den tatsächlichen Fortbestand des rechtlichen Schutzes während des gesamten Verfahrens. Der Gerichtshof stellt fest, dass der im Präsens abgefasste Wortlaut der Bestimmung sowie auch ihr Zweck dem Erfolg eines Widerspruchs entgegenstehen, der auf Rechte gestützt wird, die vor dem Erlass der Entscheidung ihre Wirkung verlieren. Er fügt hinzu, dass die gegenteilige Lösung im vorliegenden Fall nicht mit dem Vorliegen eines potenziellen Konflikts vor Ablauf des Übergangszeitraums gerechtfertigt werden kann, da die betreffende Unionsmarke in jedem Fall erst nach diesem Zeitraum gültig und durchsetzbar sein kann. Der Wegfall des Schutzes eines älteren Rechts während des Verfahrens ist daher ein relevanter Umstand, den das EUIPO zu berücksichtigen hat und der zur Zurückweisung des Widerspruchs führen kann. Zweitens stellt der Gerichtshof klar, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union Rechte, die ausschließlich auf britischem Recht beruhen, nicht mehr in den territorialen Geltungsbereich des Unionsrechts fallen. Da es keine Übergangsbestimmungen gibt, die ihre Fortgeltung in laufenden Widerspruchsverfahren vorsehen, können solche Rechte nicht mehr geltend gemacht werden, wenn das EUIPO nach diesem Zeitpunkt entscheidet. Diese Lösung steht im Einklang mit der Einheitlichkeit der Unionsmarke und beeinträchtigt weder die Rechtssicherheit noch berechtigte Erwartungen, da im Gebiet der Union kein relevanter Konflikt zwischen der angemeldeten Marke und einem nunmehr auf das Vereinigte Königreich beschränkten Recht mehr auftreten kann. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass der Stand des Rechtsstreits es ihm ermöglicht, endgültig zu entscheiden. Er weist die Klage der Nowhere gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO mit der Begründung ab, dass der Widerspruch jedenfalls keinen Erfolg haben konnte, da die geltend gemachten älteren Rechte bereits vor Erlass der streitigen Entscheidung in der Union nicht mehr entgegengehalten werden konnten. Der Gerichtshof beendet somit den Rechtsstreit, ohne ihn an das Gericht zurückzuverweisen. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-337/22 P | EUIPO / Nowhere Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 26.02.2026
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2.
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EuGH: Unterstützung durch Architekten nimmt Verbraucher nicht das Online-Widerrufsrecht
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Auch wenn ein Verbraucher durch einen Unternehmer unterstützt wird, lässt dies nicht seine Verbrauchereigenschaft entfallen (EuGH, Urt. v. 05.03.2026 - Az.: C-564/24). Die Beklagte war Verbraucherin und ließ ein Mehrfamilienhaus bauen, für das sie ein Gerüst benötigte. Sie schloss mit einer Gerüstbaufirma einen Vertrag über den Aufbau und Abbau des Gerüsts. Alle Verhandlungen und der Vertragsschluss erfolgten ausschließlich per E-Mail. Ein persönliches Treffen fand nicht statt. Die Beklagte wurde dabei von einem Architekten unterstützt. Dieser half ihr unter anderem bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses und bei der Abstimmung mit der Gerüstbaufirma. Wenig später widerrief sie unter Hinweis auf das Fernabsatzrecht die Beauftragung. Die Baufirma war der Meinung, dass sie ihre Verbrauchereigenschaft verloren habe, da sie sich durch einen Architekten habe unterstützen lassen. Der EuGH stellte nun klar, dass die Beklagte Verbraucherin ist. Entscheidend für den Fernabsatz sei, ob der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (hier: per E-Mail geschlossen worden sei. . Unerheblich sei hingegen, ob der Verbraucher durch einen Unternehmer fachkundig beraten oder unterstützt worden sei: “…dass es für die Einstufung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung ohne Bedeutung ist, ob der Verbraucher vor und bei Abschluss dieses Vertrags von einem anderen Unternehmer seiner Wahl unterstützt wird, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem erstgenannten Unternehmer angebahnt und auf wesentliche Teile des Inhalts des Vertrags Einfluss genommen hat.”
Dadurch verliere eine Person nicht ihre Verbrauchereigenschaft.
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3.
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BVerwG: Private Krankenversicherung darf Gesundheitsdaten ohne Einwilligung nicht weitergehend analysieren
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Private Krankenversicherungsunternehmen sind ohne Einwilligung der betroffenen Versicherten nicht befugt, die von diesen zum Zweck der Erstattung eingereichten Rechnungen hinsichtlich der darin enthaltenen Diagnosen zu analysieren, um potentielle Teilnehmer an Vorsorgeprogrammen zu ermitteln. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Der Kläger, ein privater Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, bietet im Rahmen seines Gesundheitsmanagements bestimmte Programme an (etwa Coaching-Angebote bei Diabetes, Asthma oder Rückenleiden). Zur Ermittlung potentieller Teilnehmer analysiert er die zur Leistungsabrechnung eingereichten Rechnungen u. a. hinsichtlich der darin enthaltenen Diagnosen. Versicherte, die für ein konkretes Gesundheitsprogramm in Betracht kommen, erhalten eine Einladung zur Teilnahme. Für die Datenanalyse holt der Kläger bei Neukunden sowie bei Vertragsänderungen von Bestandskunden eine datenschutzrechtliche Einwilligung ein. Bei allen übrigen Versicherten wird die Datenanalyse ohne Einwilligung durchgeführt. Im Februar 2022 verwarnte der beklagte Landesdatenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz den Kläger. Dieser habe mit der ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen vorgenommenen Auswertung der Rechnungen gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Zudem wies der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung an, entsprechende Datenverarbeitungen nur auf der Grundlage einer wirksamen Einwilligung durchzuführen. Auf die Klage hob das Verwaltungsgericht Mainz den Bescheid auf. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz wies die Berufung des Beklagten zurück. Die streitgegenständliche Verarbeitung von Gesundheitsdaten sei nach der DSGVO gerechtfertigt. Sie erfülle die Vorgaben für eine zweckändernde Datenverarbeitung und sei für Zwecke der Gesundheitsvorsorge erforderlich. Die von der DSGVO geforderte Rechtsgrundlage des nationalen Rechts sei gegeben. Die Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gehe zu Gunsten des Klägers aus. Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der Vorinstanzen geändert und die Klage abgewiesen. Die vom Kläger praktizierte Datenanalyse verstößt zwar nicht gegen das Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Denn es liegen die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des Art. 9 Abs.2 Buchst. h DSGVO vor. Die streitige Datenverarbeitung des Klägers dient Zwecken der Gesundheitsvorsorge im Sinne dieser Vorschrift. Dem stehen weder die Verfolgung weiterer Zwecke wie der Kosteneffizienz noch der Umstand entgegen, dass der Kläger die gesundheitsbezogenen Leistungen nicht selbst erbringt, sondern diese nur vermittelt. Ferner ist in Gestalt des § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG die nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO erforderliche Rechtsgrundlage im nationalen Recht vorhanden. Zudem unterliegen die mit der Verarbeitung befassten Mitarbeiter des Klägers einer den Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 DSGVO sowie des § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG genügenden Geheimhaltungspflicht. Die Verarbeitung ist jedoch nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen des Klägers zulässig. Denn die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen der Versicherten das berechtigte Interesse des Klägers überwiegen. Zwar haben das Ziel der Gesundheitsvorsorge und die angestrebte, auch im Interesse der Versicherten liegende Reduzierung von Behandlungskosten eine hohe Bedeutung. Ausschlaggebend sind jedoch der in Art. 9 DSGVO verankerte erhöhte Schutz sensibler Gesundheitsdaten und der Umstand, dass die Vorsorgeprogramme des Klägers nicht dem medizinischen Kernbereich zuzuordnen sind. Zudem fällt die große Streubreite der beanstandeten Datenverarbeitung ins Gewicht. Darüber hinaus hat der Kläger die von ihm verfolgten Interessen den betroffenen Versicherten entgegen Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO nicht hinreichend deutlich mitgeteilt. Hiernach konnte das Bundesverwaltungsgericht offenlassen, ob die Weiterverarbeitung der vom Kläger ausschließlich zum Zweck der Kostenerstattung erhobenen Daten den Grundsatz der Zweckbindung verletzt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, Art. 6 Abs. 4 DSGVO). Der angefochtene Bescheid leidet im Übrigen auch nicht an Ermessensfehlern. BVerwG 6 C 7.24 - Urteil vom 06. März 2026 Vorinstanzen: VG Mainz, VG 1 K 127/22 - Urteil vom 16. März 2023 - OVG Koblenz, OVG 10 A 10294/23 - Urteil vom 28. Juni 2024 - Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 06.03.2026
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BGH: Neues zum Fernunterrichts-Vertrag: Wann liegt eine Lernerfolgskontrolle vor?
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Der BGH hat sich erneut zum Thema Online-Coaching-Verträge und Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) geäußert (BGH, Urt. v. 12.02.2026 - Az.: III ZR 73/25). Die Klägerin buchte bei der Beklagten ein siebenmonatiges “Online-Mentoring-Programm” zum Aufbau eines eigenen Coaching-Business für 16.000,- EUR. Sie erhielt Zugang zu einer Online-Plattform mit Videos und Arbeitsunterlagen. Darüber hinaus gab es wöchentliche Live-Videoanrufe und ein Wochenendtreffen vor Ort. Verschiedene Expertinnen unterstützten sie bei der Positionierung, dem Markendesign und dem Social-Media-Auftritt. Eine staatliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz hatte das Programm nicht. Die Klägerin verlangte ihr Geld zurück. Sie begründete dies damit, dass der Vertrag unwirksam sei, weil es sich um Fernunterricht ohne gesetzliche Zulassung handle. Das LG Ulm gab der Klage weitgehend statt. Das OLG Stuttgart wies die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, das Gesetz über Fernunterricht nicht anwendbar sei, weil eine Kontrolle des Lernerfolgs nicht vereinbart worden sei sei. Der BGH hob diese Entscheidung nun auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das OLG Stuttgart zurück. 1. Definition der Lernerfolgskontrolle: Der BGH stellt klar, dass der Begriff der Lernerfolgskontrolle weit auszulegen sei. Es genüge bereits, wenn Teilnehmende das Recht hätten, Fragen zum Lernstoff zu stellen und dadurch eine individuelle Rückmeldung zu erhalten: "Der Senat hat - wie das Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkennt - bereits entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen und bereits dann erfüllt ist, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht. Dazu genügt es, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff, eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (…). Individueller Prüfungsaufgaben oder sonstiger spezifischer Lernkontrollen bedarf es hierfür nicht. Ein vertraglich vereinbartes Fragerecht zu den erlernten Kursinhalten ist danach ausreichend, um eine Lernerfolgskontrolle im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG zu bejahen."
2. Abgrenzung Beratung von Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten Zudem sei bislang nicht ausreichend geklärt, ob der Vertrag überhaupt auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet gewesen sei. Entscheidend sei, ob der Schwerpunkt auf Wissensvermittlung oder auf persönlicher Beratung gelegen habe: "Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch die Annahme eines auf die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichteten Vertrages nicht. Nach dem vom Oberlandesgericht seiner Würdigung zugrunde gelegten Vorbringen der Beklagten war Gegenstand des Vertrages ein "hochprofessionelles und sehr persönlich ausgestaltetes Mentoring-Programm zum Aufbau eines eigenen Unternehmens". Der Fokus des Programms habe darauf gelegen, die Teilnehmer auf ihrem Weg des Unternehmensaufbaus in dem bei Vertragsschluss vereinbarten Umfang anzuleiten, zu beraten und zu begleiten. Dies lässt offen, in welchem Umfang dort (auch) Kenntnisse und Fähigkeiten, die beim Aufbau dieses Unternehmens nützlich waren, vermittelt werden sollten oder die von der Beklagten geschuldete Leistung überwiegend auf die individuelle und persönliche Beratung und Begleitung der Kursteilnehmer in einer bestimmten Situation oder Phase gerichtet war. Die Annahme des Berufungsgerichts, jedenfalls in der Anleitung und der Beratung sei eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zu sehen, ist mangels Kenntnis der genauen vereinbarten Inhalte des Programms zu unspezifisch, um darauf das Vorliegen eines (Fern-)Unterrichtsvertrages stützen zu können. Ebenso wenig lässt allein die Bezeichnung des Kurses einen hinreichenden Rückschluss auf den Gegenstand des Vertrages zu. Ob sogenannte (Business-)Coaching- oder Mentoring-Angebote dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterfallen, ist vielmehr durch Betrachtung des konkret vereinbarten Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei es auf den Schwerpunkt des Vertrages ankommt (…)."
Und weiter: "Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche Leistungen von der Beklagten im Einzelnen erbracht werden sollten, insbesondere was in diesem Kontext unter einem "Mentoring" zu verstehen war. Es erschließt sich nicht, welche Wissensinhalte dabei vermittelt werden sollten beziehungsweise welchen Umfang dies im Vergleich zu anderen vertraglich geschuldeten Leistungen einnehmen sollte oder ob es - wie die Beklagte behauptet hat - vor allem um die Beratung oder Unterstützung der Teilnehmer bei dem Aufbau ihrer jeweiligen Unternehmen ging. Denn auch in Anbetracht dessen, dass die Begriffe "Kenntnisse" und "Fähigkeiten" in Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG weit auszulegen sind und damit die Vermittlung "jeglicher" Kenntnisse und Fähigkeiten - gleichgültig welchen Inhalts - angesprochen ist (…), bleibt unklar, ob die Beklagte vornehmlich die Vermittlung von Wissen oder im Wesentlichen eine individuelle und persönliche Beratung und Begleitung des Teilnehmers bei der Gründung seines (Online-)Unternehmens schuldete (…). Der Annahme des Berufungsgerichts, in der Anleitung und Beratung der Teilnehmer auf ihrem Weg des Unternehmensaufbaus im vertraglich vereinbarten Umfang liege eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, fehlt es insoweit an einer tragfähigen Tatsachengrundlage."
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OLG Frankfurt a.M.: Hotelanfrage per E-Mail ohne Preisangabe rechtlich unverbindlich
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Die Bitte um Reservierung von Hotelzimmern ohne Kenntnis der Zimmerpreise ist mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sie ist allein eine Aufforderung an das Hotel, die Verfügbarkeit zu prüfen und den Preis mitzuteilen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute veröffentlichtem Urteil den vom Hotel geltend gemachten Zahlungs- und Schadensersatzanspruch zurück. Die Klägerin betreibt ein Hotel. Eine Mitarbeiterin des beklagten Unternehmens wandte sich unter dem Betreff „Zimmeranfrage“ per Mail an die Klägerin wie folgt: „Gerne würde wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren (...)."
Unter Angabe der beiden Zeiträume folgte die jeweilige Zimmeranzahl (5 bzw. 25). Die Klägerin bestätigte eine Buchung unter Angabe - versehentlich - abweichender Buchungsdaten und fügte eine Reservierungsbestätigung bei. In einer nachfolgenden Mail korrigierte die Klägerin ihr Versehen und bat um Übermittlung der Gästeliste. Die Beklagte reagierte auf diese Mails nicht. Nach Verstreichen des angefragten Zeitraums übersandte die Klägerin eine Rechnung über 90% der Gesamtkosten, die Gegenstand der Klage sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 9. Zivilsenat Erfolg. Die Klägerin könne nicht Zahlung von gut 10.000 € verlangen, führte das OLG aus. Zwischen den Parteien sei kein Beherbergungsvertrag zustande kommen. Die mit „Zimmeranfrage“ überschriebene Mail beinhalte kein rechtsverbindliches Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Es fehle bereits am Rechtsbindungswillen der Beklagten. Der Betreff und Inhalt der Mail ließen in einer Gesamtschau für den objektiven Empfänger nur den Schluss zu, dass bei der Klägerin freie Kapazitäten abgefragt werden sollten. Zudem enthalte die Mail nicht sämtliche wesentlichen Elemente eines Beherbergungsvertrages. Insbesondere fehlten Angaben zum Zimmerpreis. „Erst die Kombination aus Buchungszeitraum, Zimmerart und Zimmerpreis erlaubt dem Empfänger des Angebots, dieses ohne weitere Erklärungen anzunehmen“, führte der Senat weiter aus. Fehle eines dieser Elemente könne dies nur als Aufforderung an die Gegenseite verstanden werden, die Verfügbarkeit der angefragten Zimmer zu prüfen und einen Gesamtpreis mitzuteilen. In der Antwort auf die Anfrage liege dann das eigentliche Vertragsangebot. Dieses könnte der Anfragende durch ein „einfaches Ja“ nachfolgend annehmen. Die Bitte um Reservierung eines Hotelzimmers enthalte nur dann ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages, wenn der Zimmerpreis dem Anfragenden entweder vorab bekannt gewesen sei oder in der Reservierungsanfrage explizit genannt werde. Sei jedoch - wie hier - der Preis nicht bekannt, liege in einer Reservierungsanfrage nur die Bitte, „die angefragten Zimmer nicht anderweitig zu vergeben und dem Vertragspartner bei Feststehen des Preises einen Erstzugriff zu ermöglichen“, erläuterte der Senat. Die Beklagte schulde auch nicht Schadensersatz. Die Parteien seien zwar in Vertragsverhandlungen eingetreten. Durch das Schweigen auf die „Reservierungsbestätigung“ der Klägerin habe die Beklagte jedoch keine vorvertraglichen Pflichten verletzt. Sie habe durch ihr Verhalten nicht das berechtigte Vertrauen der Klägerin erweckt, dass es mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen werde. Die Beklagte habe vielmehr im Nachgang zu ihrer E-Mail keinerlei weiteren Kontakt mehr zur Klägerin aufgenommen und alle Versuche der Klägerin, mit ihr Kontakt aufzunehmen, ignoriert. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 11.2.2026, Az. 9 U 107/24 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.12.2024, Az. 2-07 O 310/24) Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 03.03.2026
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OLG Frankfurt a.M.: Kein UWG-Anspruch, wenn Mitbewerber bewusst Markenrechte Dritter verletzt
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Ein Unternehmen kann gegen einen Mitbewerber, der gezielt Markenrechte Dritter verletzt, nicht auf Basis des UWG vorgehen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.02.2026 - Az.: 6 W 165/25). Die Parteien verkaufen Merchandising-Produkte, darunter auch Blechschilder mit bekannten Markenmotiven. Gegen ein Blechschild mit dem bekannten “Maggi”-Motiv ging die Klägerin vor, das die Beklagte über Amazon anbot. Der Markeninhaber, ein Dritter, hatte dem Vertrieb nicht zugestimmt. Im Angebot wurde darauf hingewiesen, dass der Markeninhaber nicht zugestimmt hatte, die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sei und das Produkt nur privat verwendet werden dürfe. Die Klägerin wollte der Beklagten den Verkauf untersagen lassen. Dabei stützte sie sich nicht auf das Markenrecht, sondern auf das Wettbewerbsrecht sowie strafrechtliche Vorschriften wie Markenverletzung, Hehlerei, Betrug und Geldwäsche. Das OLG Frankfurt a.M. wies das Begehren der Klägerin ab. Die Strafvorschriften zur gewerbsmäßigen Markenverletzung seien keinen Regeln, die das Marktverhalten im Interesse der Wettbewerber ordnen sollten. Sie dienten dem Schutz des Markeninhabers, nicht der Chancengleichheit unter Mitbewerbern. Es müsse dem Markeninhaber überlassen bleiben, ob er gegen eine Verletzung vorgehe oder nicht. Auch der Vorwurf der Hehlerei greife nicht. Eine Hehlerei setze eine rechtswidrige Vortat eines anderen voraus. Hier falle jedoch die angebliche Markenverletzung mit dem beanstandeten Angebot zusammen. Ein Betrug liege ebenfalls nicht vor, weil die Käufer durch den Hinweis im Angebot darüber informiert würden, dass die Nutzung nur privat zulässig sei. Außerdem schütze das Betrugsrecht nicht das allgemeine Interesse, keine strafbaren Geschäfte zu unterstützen. Schließlich sei auch der Tatbestand der Geldwäsche keine Regel, die das Marktverhalten im Wettbewerb steuere. Er diene dem Schutz der Rechtspflege, nicht dem Schutz von Wettbewerbern oder Verbrauchern. Da somit keine wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlage eingreife, liege kein Wettbewerbsverstoß vor: "Nach diesen Maßstäben stellen §§ 143, 143a MarkenG keine Marktverhaltensvorschriften dar. Sie verfolgen nicht den Zweck, den Wettbewerb durch Aufstellung gleicher Schranken zu regeln und damit zur Chancengleichheit der Wettbewerber beizutragen. Zum Urheberrecht hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (GRUR 1999, 325, 326 - Elektronische Pressearchive), dass ein Unternehmen, das fremde Urheberrechte nicht beachtet, durch diesen Rechtsbruch zwar Vorteile gewinnt, die es möglicherweise auch im Wettbewerb einsetzen kann (...). Dieser Wettbewerbsvorsprung rechtfertigt es jedoch allein nicht, anderen - dadurch benachteiligten - Unternehmen Unterlassungsansprüche aus UWG zuzugestehen. Der Senat sieht insoweit keine Veranlassung, für das Markenrecht eine andere Würdigung vorzunehmen. Die Tatsache jedenfalls, dass die Markenverletzung auch strafbewehrt ist, kann eine andere Würdigung nicht begründen, war doch auch zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung im Jahr 1999 die unerlaubte gewerbsmäßige Verwertung nach §§ 106, 108a UrhG schon strafbar."
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OLG Jena: Datenerhebung durch "Meta Business Tools" datenschutzwidrig + 3.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz
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Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Jena hat durch ein heute verkündetes Urteil den Meta-Konzern zur Zahlung von Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen verurteilt. Nach den Feststellungen des Senats ermöglichen dem Konzern die von ihm an Webseiten- und App-Betreibern verteilten Business Tools eine weitreichende Nachverfolgung der Internetnutzung durch die Mitglieder seiner sozialen Netzwerke. Dabei fallen auch sensible personenbezogene Daten wie etwa zu Gesundheitsfragen an, beispielsweise wenn ein Nutzer zu psychischen Störungen recherchiert, über Arztportale nach therapeutischer Hilfe sucht oder in einer Online-Apotheke Medikamente bestellt. Die Erfassung und Speicherung solcher Daten findet dabei grundsätzlich auch dann statt, wenn die Betroffenen nicht im sozialen Netzwerk eingeloggt sind und keine wirksame Einwilligung in die Datenübermittlung erteilt haben. Der Senat ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Datenverarbeitung durch Meta nicht gerechtfertigt ist, sondern ein System anlassloser Datensammlung darstellt, das Grundprinzipien des europäischen Datenschutzrechts wie Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung widerspricht. Er hat dem klagenden Verbraucher 3.000 € Schadensersatz zugesprochen, wobei er die Höhe mit einer langanhaltenden und weitreichenden Aufzeichnung eines beträchtlichen Teils seines Privatlebens begründet. Neben Schadensersatz ist der Meta-Konzern auch zu einer umfassenden Erteilung einer Auskunft über die von ihm gesammelten personenbezogenen Daten des Klägers sowie zu deren Löschung verurteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. OLG Jena, Urt. v. 02.03.2026 - Az.: 3 U 31/25 Quelle: Pressemitteilung des OLG Jena v. 02.03.2026
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OLG München: Kaufinteressent hat keinen Anspruch auf Einsicht ins Grundbuch
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Ein Kaufinteressent hat keinen Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch (OLG München, Beschl. v. 18.02.2026 - Az.: Az.: 34 Wx 36/26). Der Kläger wollte ein bestimmtes Haus kaufen und wandte sich deshalb an das Grundbuchamt. Er bat um Mitteilung der Kontaktdaten des Eigentümers, um ein Kaufangebot unterbreiten zu können. Das Grundbuchamt lehnte dies jedoch ab und erklärte, ein bloßes Kaufinteresse sei kein ausreichender Grund, um Einsicht ins Grundbuch zu erhalten. Der Mann widersprach, da er als Kaufinteressent ein berechtigtes Interesse daran habe, den Eigentümer zu kennen. Gegen den ablehnenden Bescheid ging er gerichtlich vor. Das OLG München wies das Rechtsmittel zurück. Eine Einsicht in das Grundbuch sei nur erlaubt, wenn ein “berechtigtes Interesse” dargelegt werde. Ein solches liege vor, wenn nachvollziehbare, sachliche Gründe bestünden und keine bloße Neugier vorliege. Ein Kaufinteressent habe ein solches Interesse aber grundsätzlich erst dann, wenn bereits konkrete Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer liefen. Die Grundbucheinsicht dürfe nicht dazu dienen, den Namen des Eigentümers zu erforschen. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Eigentümer gar kein Interesse an Kaufanfragen habe: “Die Grundbucheinsicht darf dagegen nicht dazu missbraucht werden, den Namen des Eigentümers zu erforschen. Kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht für einen Kaufinteressenten bzw. Nachbarn, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit dem Eigentümer wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks Verbindung aufzunehmen (…).”
Und weiter: “Wie das Grundbuchamt bereits zutreffend ausgeführt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Eigentümer kein Interesse daran hat, mit entsprechenden Anfragen konfrontiert zu werden. Im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung steht ihm die Befugnis zu, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.”
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OLG Schleswig: Keine Grundpreisangabe-Pflicht in Online-Shops für Poolabdeckplanen
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Poolabdeckplanen, die passgenau sind, fallen nicht unter die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 4 PAngVO, da es sich um Stückware handelt (OLG Schleswig, Urt. v. 04.03.2026 - Az.: 6 U 33/25). Die Beklagte bot auf Amazon Abdeckplanen für Pools in 27 verschiedenen Größen (z. B. 3,5 m x 6,5 m) an. Die Planen waren fertig konfektioniert und verfügten über Ösen und Laschen zur Befestigung. Im Angebot war jeweils nur der Gesamtpreis angegeben, der Grundpreis pro Quadratmeter fehlte. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen § 4 PAngVO und somit einen Wettbewerbsverstoß. Sie argumentierte, die Planen würden nach Fläche verkauft. Deshalb sei nach der PAngVO ein Grundpreis erforderlich. Die Beklagte argumentierte hingegen, es handele sich um fertige Einzelprodukte, also Stückware, nicht um Meterware von der Rolle. Das OLG Schleswig gab der Beklagten Recht und verneinte die Anwendbarkeit der PAngVO. Eine Grundpreisangabe sei nur dann nötig, wenn Waren “nach Fläche” oder “nach Länge" angeboten würden. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch um Stückware. Die Poolabdeckplanen seien keine lose Meterware, sondern fertig hergestellte Produkte mit festen Maßen und besonderen Ausstattungen. Entscheidend sei, wie Verbraucher das Angebot verstehen würden. Ein Poolbesitzer wolle keine bestimmte Quadratmeterzahl kaufen, sondern eine Plane, die exakt auf seinen Pool passe. Die jeweilige Angabe (z.B. “3,5 m x 6,5 ”) diene nur dazu zu prüfen, ob die Plane passe. Die Fläche sei nicht das maßgebliche Kaufkriterium. Wichtiger seien Material, Verarbeitung, Befestigungsmöglichkeiten und Haltbarkeit. Auch die Tatsache, dass es viele verschiedene Größen gebe, führe nicht automatisch zu einer Pflicht zur Grundpreisangabe. Anders hingegen sei es bei Folien von der Rolle, bei denen Verbraucher gezielt eine bestimmte Menge kaufen würden: "Einem Poolbesitzer kommt es nicht auf eine bestimmte Menge an Poolabdeckplane, die er zu einem möglichst günstigen Preis erwerben will, sondern auf eine konkrete Passform der Plane an. Das ist für ihn - neben den weiteren Kriterien wie Material, Farbe, Beständigkeit, Abdeckungsfestigkeit und Befestigungsmöglichkeiten - eines der Kriterien für eine Kaufentscheidung. Im Übrigen ist bei rechteckigen Pools auch die konkrete Ausgestaltung der Poolplane kaufentscheidend, da der Poolbesitzer unter sehr unterschiedlichen Modellen, z.B. mit aufgeschweißten Laschen für Rohre, aufblasbar oder mit Netzabdeckung."
Und weiter: "Der Senat geht anhand des von der Klägerin vorgelegten Angebots der Beklagten (…) nicht davon aus, dass die Beklagte zur Vermeidung der Angabe eines Grundpreises künstlich ihr Warenangebot in 27 spezifische Einzelplanen aufgeteilt oder die Planen willkürlich als „Poolabdeckplanen“ bezeichnet hat. Dies folgt insbesondere aus der Tatsache, dass - wie sich aus dem vorgelegten Angebot ergibt - Aussparungen für Befestigungen und Einschublaschen für Halterohre in die Plane eingearbeitet sind. Es handelt sich also offenkundig bei den Poolabdeckplanen nicht um Meterware von der Rolle, die als Einzelstücke angeboten werden, sondern um Stückware, die sinnvoll nur für eine bestimmte Poolgröße passen und die kaum einen anderen sinnvollen Verwendungszweck haben dürften. An diesen erstinstanzlich bereits bekannten Tatsachen ist auch nichts präkludiert."
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LG Frankfurt a.M.: KI-Liedtexte können urheberrechtlich geschützt sein, wenn das Original vom Menschen stammt
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KI-Liedtexte können urheberrechtlich geschützt sein, wenn das Original von einem Menschen stammt und sich das neue Werk in den Grenzen des Ursprungs bewegt (LG Frankfurt a.M. Urt. v. 17.12.2025 - Az.: 2-06 O 401/25). Die Klägerin schrieb einen Liedtext. Später wurde für die Erstellung, insbesondere für die Musik, das KI-Tool “SunoAI”, eingesetzt. SunoAI veränderte den Text, in seinen wesentlichen Grundzügen blieb er jedoch gleich. Als die Beklagte ein ähnliches Lied veröffentlichte, ging die Klägerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verletzung ihres Urheberrechts vor. Die Beklagte wandte ein, dass keine urheberrechtlichen Ansprüche bestünden, da eine KI das Werk der Klägerin geschaffen habe. Als Nachweis legte sie ein entsprechendes Gutachten eines Musik-Sachverständigen vor, aus dem deutlich hervorging, dass das Werk künstlich geschaffen worden sei. Das LG Frankfurt a.M. bejahte den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch. 1. Liedtext urheberrechtlich geschützt: Der besagte Liedtext sei urheberrechtlich geschützt, da er von einem Menschen stamme und die erforderliche Schöpfungshöhe aufweise. Den Nachweis habe die Klägerin durch die Abgabe ihrer eidesstattlichen Versicherung hinreichend nachgewiesen. Selbst wenn eine spätere Bearbeitung durch eine KI erfolgt sei, bleibe der ursprüngliche Text geschützt. Die veröffentlichte Version entferne sich nicht so weit vom Original, dass der Schutz entfalle. Entscheidend sei, ob die prägenden Elemente noch erkennbar seien. Dies sei hier zu bejahen: "In Anwendung dieser Grundsätze stellt die von Herrn P veröffentlichte Version – selbst unter der Annahme, dass das KI-System auf den Text selbst Einfluss genommen hätte – eine durch KI erstellte, aber den Schutzbereich des Originaltextes nicht verlassende Bearbeitung dar. Sie übernimmt die grobe Struktur, nämlich die Einleitung („...“, „...“, „„...“), die Retrospektive („...“, „„...“, „„...“, „...), die Reaktion („...“, „.“, „...“), die Erleuchtung („...“) und den Trotz („...“). Ebenso wird der Textstil der kurzen prägnanten Zwei- bis Dreiwortsätze beibehalten, sowohl in der Struktur wie auch inhaltlich. Dass dem Text in der veröffentlichten Fassung ein einleitender und ausleitender Chor („...“) hinzugefügt wurde, ändert hieran nichts. Entgegen der Auffassung des Musikgutachters ist jedenfalls dies für den Liedtext gerade nicht prägend und führt dementsprechend nicht aus dem Schutzbereich heraus. Zusätzlich hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie auch diesen Teil durch Eingabe des entsprechenden Texts im Rahmen der Schaffung des Musikwerks erschaffen habe. Ob diese Veränderungen durch KI oder durch die Klägerin selbst erfolgten, ist letztlich ohne Belang, da sie jedenfalls in den Schutzbereich des Originaltextes fallen."
2. Keine Erschütterung durch Musik-Gutachten: Eine andere Sachlage ergebe sich auch nicht durch das von der Beklagten vorgelegte Gutachten des Musik-Sachverständigen. Der Sachverständige verweise zwar auf angebliche KI-Indizien wie logische Brüche, Wiederholungen oder einfache Satzstrukturen. Dabei handele es sich jedoch, so das Gericht, aber nur um eine Einschätzung zur Qualität und zum Stil und um keinen Beweis für eine KI-Erstellung. Solche Stilmerkmale könnten nämlich auch Ausdruck künstlerischer Freiheit sein: “Die Kammer ist hiernach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls davon hinreichend überzeugt bzw. hält es für hinreichend wahrscheinlich nach § 294 ZPO, dass die Klägerin sich für den Originaltext nicht auf KI gestützt hat. Denn auch und gerade bei Liedtexten können die vom Musikgutachter dargestellten Brüche auftreten und Ausdruckder künstlerischen Freiheit sein.”
Zudem habe der Gutachter lediglich Zweifel am von der Klägerin dargestellten Schaffensprozess geäußert, jedoch selbst zugegeben, dass er schlüssig sei: “Der Musikgutachter räumt jedoch zuvor ein, dass der Vortrag der Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung „soweit schlüssig“ sei, dieser müsse aber nicht der Wahrheit entsprechen.”
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Zahl der urheberrechtlichen Streitfälle mit KI-Bezug nimmt zu. Erst jüngst hat das AG München (Urt. v. 13.02.2026 – Az.: 142 C 9786/25) festgestellt, dass KI-erstellte Logos keinen Urheberrechtsschutz genießen (vgl. Kanzlei-News v. 16.02.2026). Die Beweislast in diesen Fällen trifft grundsätzlich den Kläger, der urheberrechtliche Ansprüche geltend macht. Im vorliegenden Fall gelang der Klägerin dieser Nachweis relativ leicht, da es ausreichte, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen. In einem „normalen“ Hauptsacheverfahren wäre es für die Klägerin jedoch schwieriger gewesen, ihrer Beweislast nachzukommen. Zumal die Beklagte ein entsprechendes Musik-Gutachten vorgelegt hatte.
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