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Newsletter vom 11.02.2004, 00:47:59
Betreff: Rechts-Newsletter 6. KW / 2004: Kanzlei Heyms & Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 6. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel-/Glücksspielrecht.

Neben den vier wichtigten Urteilen des BGH (u.a. Betrug bei vorgetäuschter Rechung? / umgekehrte Online-Versteigerung rechtmäßig / Netz-Entgelte mit der DTAG) ist hier vor allem die Entscheidung des LG München (Verbot für S.A.D.-Kopiersoftware) zu erwähnen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es die aktuellen Abmahnungen wegen 0700-Rufnummern, das Verbot in der Schweiz für Dialer ab dem 01.04. und eine lesenswerte Arbeit zu Multiplayer-Online-Games zu vermelden.

Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html


Die Themen im Überblick:

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1. BGH: Betrug bei vorgetäuschter Rechung ?

2. BGH: Umgekehrte Online-Versteigerung rechtmäßig

3. BGH: Live-Berichterstattung an Wettannahmestellen

4. BGH: Netz-Entgelte mit der DTAG

5. OLG Hamm: APR-Verletzung durch Fernsehsendung

6. LG München: Verbot für S.A.D.-Kopiersoftware

7. Abmahnungen wegen 0700-Rufnummern

8. Schweiz: Ab 01.04. keine PC-Dialer mit 090x mehr

9. TKG-Reform: Im Wirtschaftssausschuss

10. Arbeit zu Multiplayer-Online-Games

11. DLM: Gefahr für deutsches Kabelfernsehen

12. DLM: ARD-Berichterstattung über Gebührenerhöhung unsachlich

13. In eigener Sache: Neuer Koop-Partner MEONMA


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1. BGH: Betrug bei vorgetäuschter Rechung ?
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Der BGH (Urt. v. 4.12.2003 - 5 StR 308/03 = PDF, 51 KB = http://snipurl.com/4f12) hat den Freispruch einer Person aufgehoben, der an Unternehmen und Privatpersonen vorgetäuschte Rechnungen versandte. Der Mann wollte seine Opfer darüber täuschen, dass diese Rechnungen keine Rechnungen waren, sondern verdeckte Angebote auf Abschluss eines Vertrages. Dies stand freilich nur im Kleingedruckten.

Die Vorinstanz hatte den Angeklagten freigesprochen. Dieser Ansicht ist der BGH nun im Revisionsverfahren nicht gefolgt:

"Das Landgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, wonach derjenige, der Angebotsschreiben übersendet, in denen durch die Verwendung typischer Rechnungsmerkmale der Eindruck einer Zahlungspflicht erweckt wird, eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB begehen kann (...).

Jedoch ist die Beweiswürdigung in verschiedener Hinsicht fehlerhaft.

Allerdings muß das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

Hier erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als widersprüchlich und lückenhaft."


Der BGH hat den Freispruch aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zur erneuten Beurteilung zurückverwiesen.

Erst jüngst hatte das AG Herford (Urt. v. 15.01.2003 - Az.: 12 C 1184/02 = http://snipurl.com/4f13) in einem ähnlichen Fall einen klaren Verstoß gegen § 1 UWG und § 3 UWG festgestellt.

Diese Art der Betrügereien ist schon aus dem Offline-Leben bekannt und nimmt in den letzten Jahren auch im Online-Bereich zu. So melden sich z.B. "Die Gelben Regionalseiten" oder "Der graue Ortsanzeiger" und schicken neu gegründeten Gewerbetreibenden "Rechnungen" über eine zumeist vierstellige Summe.

Viele Betroffene denken, hier handle es sich um die üblichen Telefonbucheinträge bei der Deutschen Telekom und überweisen den Betrag. Dabei handelt es sich bei den Schreiben in Wahrheit um geschickt deklarierte Angebote auf Abschluss eines Inserats. Diese Masche ist inzwischen auch im Netz der Netze weit verbreitet.

In regelmäßigen Abständen warnt die DENIC immer wieder vor vermeintlichen "Deutschen Registrierungsstellen", die von den einzelnen Domain-Inhabern Geld für den Besitz der Domain verlangen.

Die juristische Bewertung solcher Vorgänge ist grundsätzlich unzweifelhaft. Der BGH (Urt. v. 26.04.2001 - Az.: 4 StR 439/00 = http://snipurl.com/4f14) hat ausdrücklich festgestellt, dass ein solches Handeln einen Betrug nach § 263 StGB begründet. Der einzelne Betroffene braucht die vermeintlichen Kosten nicht zu bezahlen, da wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) kein Vertrag zustande gekommen ist. Hat er schon bezahlt, so steht ihm ein Rückzahlungsanspruch zu.

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2. BGH: Umgekehrte Online-Versteigerung rechtmäßig
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Der BGH (Urt. v. 13. November 2003 - Az.: ZR 40/01 = http://snipurl.com/4f15) hat entschieden, dass eine umkehrte Versteigerung grundsätzlich wettbewerbsgemäß ist.

In dem vorliegenden Fall wurden über das Internet mittels "umgekehrter Versteigerung" Gebrauchtfahrzeugen verkauft. Dabei sank der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM.

Die Richter urteilten, dass eine solche Tatsache keine unlauteren Reize (sog. aleatorischer Reize) setze, die einen Käufer auf unsachliche Art und Weise zum Kauf animieren könnte. Dabei stellte der BGH im wesentlichen darauf ab, dass der Ersteigerer nach Abschluß der Veranstaltung - ohne finanzielle Nachteile - frei entscheiden konnte, ob er den ersteigerten Wagen wirklich haben wollte oder nicht:

"Der durchschnittlich informierte Verbraucher ist heute an Verkäufe von gebrauchten Artikeln im Internet durch private und gewerbliche Anbieter gewöhnt. Regelmäßig werden dabei der Preis und der Berechtigte durch eine Versteigerung ermittelt. (...)

Bei der in Rede stehenden Internet-Auktion bedarf es (...) nicht eines besonderen Schutzes des Verbrauchers vor Irrtümern in der Hektik einer Versteigerung. Denn bei erfolgreicher Teilnahme an der Auktion führt der Auktionsgewinn nicht bereits zu einer Kaufverpflichtung, sondern lediglich zu einer Kaufberechtigung."


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3. BGH: Live-Berichterstattung an Wettannahmestellen
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Die Kläger zu 3 bis 25 sind Buchmacher und Mitglieder des Klägers zu 1, eines eingetragenen Vereins, zu dessen Aufgaben u.a. die Vertretung seiner Mitglieder bei rechtlichen Auseinandersetzungen gehört, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen und für die Vereinsmitglieder von allgemeiner Bedeutung sind.

Aufgrund einer mit den Galopprennvereinen getroffenen Vereinbarung besitzt die Beklagte - an ihr sind mittelbar u.a. die deutschen Galopprennvereine beteiligt - das ausschließliche Recht, die Bild- und Tonübertragungen von den in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichteten Galopprennen kommerziell zu verwerten. Sie bietet interessierten Buchmachern und Betreibern von Wettannahmestellen die Liveübertragung der Pferderennen in die Wettlokale an. Die Wettkunden sollen dadurch an Ort und Stelle den Verlauf der Rennen miterleben und sofort nach Abschluß der Veranstaltung Gewißheit über den Erfolg oder den Mißerfolg ihrer Wette erhalten. Grundlage der Liveübertragungen waren Lizenzverträge, die die Beklagte mit sämtlichen 113 im Inland tätigen Buchmachern, mit zwölf Galopprennvereinen sowie mit zwei einzelnen Unternehmen (A und B) abgeschlossen hatte. Während die Buchmacher teilweise nur Eigenwetten abschließen, teilweise daneben auch Totalisatorwetten an die Rennvereine vermitteln, betreiben A und B in Gaststätten und Spielhallen über ein Franchisesystem Wettannahmestellen, welche ausschließlich Totalisatorwetten auf Provisionsbasis an die Rennvereine vermitteln. Die Klägerin zu 2, deren Gesellschafter die klagenden Buchmacher sind, wickelt in deren Auftrag die Zahlung der fälligen Lizenzgebühren mit der Beklagten ab.

Die Beklagte hat die monatlich fälligen Lizenzgebühren unterschiedlich gestaffelt: Die höchsten Gebühren (4.000 DM) hatten Buchmacher zu zahlen, die ausschließlich Eigenwetten abschließen, 2.100 - 2.900 DM waren von den Buchmachern zu entrichten, welche auch Totalisatorwetten vermitteln, während die Galopprennvereine und die Unternehmen A und B lediglich mit monatlich 200 DM belastet waren. Die Kläger zu 3 bis 25, die zu der zweiten Gruppe von Buchmachern gehören und früher die genannten Beträge gezahlt haben, vertreten nunmehr die Ansicht, diese Gebühren seien im Hinblick auf die viel niedrigeren Lizenzgebühren der anderen Bezieher von Liveübertragungen der Rennen weit überhöht, und haben sinngemäß die Gleichstellung mit diesen anderen Abnehmern der Beklagten gefordert. Die Klägerin zu 2), die für fünf Monate nur unter Vorbehalt gezahlt hat, hat von der Beklagten 669.730,83 DM zurückgefordert; dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem "Tarifpreis" und den von den Klägern für angemessen erachteten Lizenzgebühren.

Das Landgericht hat der Klage teilweise entsprochen. Es hat angenommen, die Beklagte dürfe von den Klägern für die Liveübertragung von Fernsehbildern nicht mehr als das Dreifache derjenigen Gebühren verlangen, die die Unternehmen A und B, welche ausschließlich Totalisatorwetten an die Rennvereine vermitteln, zu bezahlen haben. Das Berufungsgericht hat entschieden, daß die Kläger für die Liveübertragung nicht mehr als das Doppelte der genannten Lizenzgebühren zu entrichten haben.

Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen worden. Der Kartellsenat hat die Beklagte als Normadressatin des Diskriminierungsverbots (§ 20 Abs. 1, 2. Fall GWB) angesehen, weil sie keinem Wettbewerb ausgesetzt und deshalb Marktbeherrscherin ist. Sachlich und räumlich relevanter Markt für die Liveübertragung von Pferderennen an Buchmacher und Wettannahmestellen ist derjenige des Angebots an Übertragungen deutscher Rennen; mit der Liveübertragung ausländischer Rennen kann der eigentliche von den Betreibern der Wettlokale mit dem Bezug der Liveübertragungen verfolgte Zweck nicht erreicht werden, nämlich die Bereitschaft ihrer im Wettlokal anwesenden Kunden, Pferdewetten auf deutsche Rennen abzuschließen, nachhaltig zu fördern. Deswegen sind diese Bild- und Tonübertragungen nicht durch die Übermittlung von Aufnahmen entsprechender in England oder Frankreich stattfindender Rennen substituierbar.

Die Beklagte behandelt ihre verschiedenen Kunden zwar ungleich, nach der Entscheidung des Kartellsenats begegnet aber die Auffassung des Berufungsgerichts durchgreifenden Bedenken, die von der Beklagten vorgenommene Preisdifferenzierung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat bei der gebotenen Interessenabwägung einen wesentlichen Umstand nicht in seine Erwägungen einbezogen. Nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten war das für die die Wettannahmestellen betreibenden Unternehmen A und B angesetzte Entgelt deswegen so niedrig, weil die hinter der Beklagten stehenden Rennvereine den neu am Markt auftretenden Unternehmen den Marktzutritt erleichtern und damit das ihnen selbst zugute kommende Totalisatorgeschäft fördern wollten. Ein solches Vorgehen ist nicht zwingend Ausdruck einer die Kläger diskriminierenden Preisgestaltung, sondern kann sich als Förderung der eigenen geschäftlichen Betätigung darstellen. Ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht in dem wieder eröffneten Verfahren im einzelnen zu prüfen.

Entsprechend hat der Kartellsenat in einem Parallelverfahren, das die Liveübertragung von Trabrennen an Buchmacher und Wettannahmestellen betrifft, entschieden.

Urteile vom 10. Februar 2004 - KZR 14/02 und KZR 13/02

Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/2004 des BGH v. 10. Februar 2004

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4. BGH: Netz-Entgelte mit der DTAG
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Die Klägerin, eine Telefongesellschaft, verlangt von der Beklagten, der Deutschen Telekom AG, im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung von Entgelten in Höhe von ca. 30 Millionen Euro, die sie in der Zeit vom 9. Dezember 1996 bis zum 31. März 1999 für Verbindungen zwischen dem öffentlichen Netz der Deutschen Telekom AG und eigenen Telekommunikationsnetzen gezahlt hat. Bei den eigenen Netzen der Klägerin handelte es sich bis Ende 1997 ausschließlich um Netze für geschlossene Benutzergruppen und seit 1998 um das - nach der Liberalisierung des Telefonmarktes mögliche - öffentliche Telekommunikationsnetz der Klägerin.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte von der Klägerin für diese Verbindungen Entgelte nach den Endverbraucher-Tarifen "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" verlangen durfte. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe als marktbeherrschendes Unternehmen ihre Marktmacht mißbraucht, indem sie ihr als Wiederverkäuferin von Telekommunikationsdienstleistungen Endverbraucher-Tarife berechnet habe. Die Beklagte meint demgegenüber, die Klägerin habe für die Netzverbindungen, aus denen die streitigen Entgelte entstanden sind, ihre Sprachtelefondienstleistungen in Anspruch genommen, für die sie, die Beklagte, nach dem Telekommunikationsgesetz ausschließlich Entgelte nach den hierfür genehmigten und von der Klägerin gewählten Tarifen "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" habe berechnen dürfen.

Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung komme nicht in Betracht, da die Beklagte an die vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation genehmigten Tarife gebunden gewesen sei.

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kartellsenat hat es für bedenklich gehalten, daß das Berufungsgericht nur das Verhalten der Beklagten nach Genehmigung der von ihr verlangten Tarife in den Blick genommen hat. Zwar ziele das behördliche Prüfungsverfahren darauf ab, keine Entgelte zu genehmigen, die sich als Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellten. Dies schließe jedoch die tatsächliche Möglichkeit nicht aus, daß ein Unternehmen einen Tarif vorlege, mit dem es seine marktbeherrschende Stellung mißbrauche, und hierfür eine Genehmigung erwirke, weil der Mißbrauch im Prüfungsverfahren nicht aufgedeckt werde.

Im Streitfall konnte sich die Beklagte aber bereits aus einem anderen Grund nicht auf die Entgeltgenehmigungen für die Tarife "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" berufen. Da es sich nämlich bei der Klägerin selbst um einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen handelt und sie demgemäß die Leistungen der Beklagten als Vorleistungen für ihre eigene Geschäftstätigkeit benötigt und in Anspruch genommen hat, sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Tarife "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" nicht anwendbar. Zwar habe die Klägerin - so der Kartellsenat - Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen, wie sie in entsprechender technischer Ausgestaltung auch (gewerblichen) Endverbrauchern zur Verfügung standen und für die keine ausschließlich Wiederverkäufern zugänglichen Tarife existierten. Da es sich jedoch rechtlich gleichwohl um die Verbindung zwischen zwei Telekommunikationsnetzen gehandelt habe, seien die Leistungen der Beklagten nicht als Sprachtelefondienstleistungen, sondern als Gewährung eines "besonderen Netzzugangs" im Sinne des Telekommunikationsgesetzes zu qualifizieren. Entgelte nach den für Sprachtelefondienstleistungen genehmigten Tarifen "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" dürften hierfür nicht berechnet werden. Die Beklagte hätte hierfür vielmehr nur Entgelte für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs verlangen dürfen, die von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hätten genehmigt werden müssen.

Der Bundesgerichtshof hat daher dem Berufungsgericht aufgetragen festzustellen, welche Entgelte die Beklagte unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Maßstäbe der Entgeltregulierung für die Inanspruchnahme des besonderen Netzzugangs höchstens hätte fordern dürfen.

Urteil vom 10. Februar 2004 - KZR 6/02 und KZR 7/02

Quelle: Pressemitteilung Nr. 10/2004 des BGH v. 10. Februar 2004

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5. OLG Hamm: APR-Verletzung durch Fernsehsendung
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Das Oberlandesgericht Hamm hat heute einen bekannten TV-Moderator, zwei Produktionsfirmen und einen privaten Fernsehsender als Gesamtschuldner zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 70.000,00 € verurteilt.

Das Geld erhält eine junge Frau aus Essen, die mehrfach in der Fernsehsendung in einer Weise dargestellt wurde, die einen schweren Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellte. Das Oberlandesgericht hat in der mündlichen Verhandlung erörtert, dass es um eine Entscheidung zwischen Kunst-/Satirefreiheit und Persönlichkeitsrecht [APR= Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Anm. d. Red.] gehe. Satire könne einen beachtlichen Freiraum beanspruchen, dürfe eine Person aber im Kernbereich nicht verletzen.

Hier sei es jedoch zu einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts gekommen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung minderjährig gewesen sei. Generalpräventive Gesichtspunkte seien auch dann zu berücksichtigen, wenn die in ihrer Persönlichkeit verletzte Person nicht prominent sei. Es sei geboten, massive Persönlichkeitsrechtsverletzungen, egal bei wem, zu verhindern.

Damit hat das Oberlandesgericht die Schadensersatzzahlungen erheblich angehoben. Das Landgericht Essen hatte der Klägerin bereits bis zu 22.000,00 € Schadensersatz zugesprochen.

Zum Hintergrund: Eine im Jahre 1985 geborene junge Frau hat einen Fernsehmoderator, zwei Produktionsfirmen und einen privaten Fernsehsender auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer schweren Persönlichkeitsverletzung verklagt. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendungen war die Klägerin 16 bzw. 17 Jahre alt. Sie besuchte ein Mädchengymnasium in Essen.

Im Oktober 2001 nahm die damals 16-jährige Klägerin an einer Wahl zur Miss Rhein-Ruhr teil und gewann diese. Anlässlich einer Ausscheidungswahl hatte sie in der Sendung RTL-Explosiv einen kleinen Auftritt, in dem sie sich mit ihrem Namen vorstellte. Dieser Fernsehausschnitt und der Name der Klägerin war mehrfach Gegenstand der Sendungen des Beklagten. In einer Sendung vom 11.12.2001 äußerte der Moderator sich u.a. dahin, dass die Klägerin einen tollen Namen habe, auch wenn man ins Pornogeschäft einsteigen wolle.

In einer Sendung am 12.12.2001 wurde der Name der Klägerin wiederum erwähnt und im Zusammenhang mit dem Namen eines angeblichen Gewinners einer Vorentscheidung für einen Mini-Cooper in Verbindung gebracht und sinngemäß geäußert, dass sich die Klägerin mit dem Gewinner gut zusammentun könne. Am 13.12.2001 wurde der Filmausschnitt mit der Klägerin als Zweitplatzierte bei den sogenannten "Hammerausschnitten" der Woche präsentiert.

Unter dem 06.01. bewarb sich die Klägerin bei der Produktionsfirma um eine Schulpraktikantinnenstelle. Eine Reaktion auf dieses Schreiben folgte nicht. In einer Sendung am 08.05.2002 wurde in einem satirischen Beitrag über das mögliche Wahlrecht 16-Jähriger auf Bundesebene die Klägerin erneut ins Spiel gebracht. Ein Sprecher des Beitrags erklärte: "Ganz weit vorne ist aber diese junge Frau." Sodann wurde der Ausschnitt aus der RTL-Explosiv-Sendung eingeblendet. Der Sprecher darauf: "Genau, der Name ist Programm." Es erschien nun für 1 bis 2 Sekunden ein eingeblendetes Bild im Fernsehen, auf dem ein kopulierendes Paar zu erkennen war.

Urteil des OLG Hamm vom 04.02.2004 (Az.: 3 U 168/03)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 04.02.2004

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6. LG München: Verbot für S.A.D.-Kopiersoftware
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Der Kopiersoftware-Herstellers S.A.D. ist schon in der Vergangenheit aufgrund seiner Aktivitäten gegen die Regelungen des neuen, zum 13.09.2003 in Kraft getretenen Urheberrechts aufgefallen, vgl. die Kanzlei-Info v. 09.10.2003 = http://snipurl.com/4f18

So hat die Firma zum einen ein aktuelles Rechtsgutachten (PDF - 1,5 MB = http://snipurl.com/3ojb) bei Prof. Dr. Bernd Holznagel in Auftrag gegeben, das zu dem Ergebnis kommt, dass § 95 a UrhG verfassungswidrig ist.

Verboten ist nach § 95a UrhG eine private oder sonstige Kopie herzustellen, die nur unter Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen möglich ist. Vgl. ausführlich zum neuen Urheberrecht unsere Rechts-FAQ: Neues Urheberrecht = http://snipurl.com/4f19

Zum anderen hat das Unternehmen die Webseite "Copy is Right" (= http://snipurl.com/4f1a) initiiert.

Seit kurzem bietet S.A.D. einen Patch für seine Kopier-Software an, der es laut Hersteller-Angaben ermöglicht "bis zu 3 Privatkopien kopiergeschützter Medien zu erstellen." Das Unternehmen beruft sich dabei insbesondere auf das Gutachten von Holznagel und stellt damit die Reichweite des neuen § 95 a UrhG in Frage, vgl. die Kanzlei-Info v. 06.01.2004 = http://snipurl.com/4f1d

Nun berichtet die IFPI (= http://www.ifpi.de) in einer aktuellen Nachricht (= http://snipurl.com/4f1f), dass sie gegen die Fa. S.A.D. vor dem LG München eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, die es untersagt, den entsprechenden Patch anzubieten.

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7. Abmahnungen wegen 0700-Rufnummern
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Telepolis (= http://snipurl.com/4f1h), Abmahnwelle.de (= http://snipurl.com/4f1i) und Intern.de (= http://www.intern.de/news/5253.html) berichten übereinstimmend, dass es eine neue Abmahnwelle gibt. Diesmal geht es um die sogenannten "Vanity"-Rufnummern (= http://snipurl.com/4f1l), hier: 0700-Rufnummern.

Abmahner ist die Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg, die der Ansicht ist, dass auch bei Vanity-Rufnummern eine entsprechende Preisangabe Pflicht ist. Hierzu verweist sie auf ihren Seiten auf ein entsprechendes Urteil, das sie erwirkt hat = http://snipurl.com/4f1o

Anmerkung:
Das aktuelle Geschehen ist unter Berücksichtigung mehrerer wichtiger Urteile zu sehen. So gab es erst vor kurzem das Grundlagen-Urteil des BGH (Urt. v. 3.Juli 2003 – I ZR 66/01, I ZR 211/01) = http://snipurl.com/4f1p

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hatte die Frage zu entscheiden, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, Telefonauskunftsdienste unter Angabe der jeweiligen Telefonnummer zu bewerben, ohne dabei zugleich den Preis für diese Dienstleistung anzugeben. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat insoweit die Telegate AG und die Deutsche Telekom AG auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil diese ihre - in einem bestimmten Zeittakt berechneten - Inlandsauskunftsdienste unter Angabe der Telefonnummer ("11880" bzw. "11833") ohne Preisangabe beworben haben.

Der Bundesgerichtshof hat die von den Vorinstanzen kontrovers beurteilte Frage, ob in entsprechenden Fällen eine Verpflichtung zur Preisangabe besteht, bejaht. Die speziellen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, nach denen die Tarife zu veröffentlichen seien, stünden der Anwendbarkeit der weiterreichenden Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht entgegen.

Ebenso interessant ist die Entscheidung des LG Itzehoe, vgl. die Kanzlei-Infos v. 11.07.2003 = http://snipurl.com/4f39

"Der Einwand der Verfügungsbeklagten, dass Entgelt für die hier streitgegenständliche 0 18 02 - Rufnummer liege deutlich unter dem Entgelt, das ein Kunde für ein Orts- oder Ferngespräch im Netz der Deutschen Telekom AG zu zahlen htte, kann zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Auch wenn es sich bei der Verbindung um die billigste entgeltliche Telefonverbindung handelt, ist der Preis pro Verbindung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV anzugeben."

Der sehr weitgehenden Pflicht, Preise anzugeben, entspricht auch das Urteil des OLG Koblenz (Urt. v. 19.11.2002 - Az: 4 W 472/02), vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.05.2003 = http://snipurl.com/4f1r

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8. Schweiz: Ab 01.04. keine PC-Dialer mit 090x mehr
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Die höchste schweizerische Behörde für Telekommunikation - das Bundesamt für Telekommunikation (BAKOM = http://www.bakom.ch) teilt in einer aktuellen Erklärung (= http://snipurl.com/4f1s) mit, dass ab dem 1. April 2004 keine PC-Dialer mit 090x-Rufnummern mehr in der Schweiz eingesetzt werden dürfen.

Ab 1. Juni müssen Telefon-Anbieter mit Minutenpreisen über 2 Franken die Kosten zu Beginn des Anrufes bekannt geben, bei 5-Franken-Angeboten muss der Kunde die Verbindung gesondert bestätigen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Diese neue Maßnahme ist in mehrfacher Weise ausserordentlich bedenklich.

Zum einen die offizielle Begründung für diesen Schritt. So werden dort "Beschwerden" undifferenziert gleichgesetzt mit "Missbrauchsfällen".

In der Erklärung (= http://snipurl.com/4f1s) heisst es selber: "Seit 2002 nimmt die Zahl der Missbräuche im Zusammenhang mit PC-Dialern ständig zu (vgl. Grafik unten)". Die Grafik, auf die verwiesen wird, zeigt jedoch lediglich die "Konsumentenbeschwerden". Ob Beschwerde und Missbrauch immer gleichzusetzen sind, darf bezweifelt werden.

Zum anderen wird hier die absolut überwiegende Anzahl der seriösen Mehrwertdienste- und Dialer-Anbieter mit in die Haftung genommen für das kriminelle Verhalten von einer überschaubaren Anzahl von rechtswidrigen handelnden Dritten. Ob hier nicht das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird und ein solches Verbot nicht höherrangiges Verfassungsrecht verstößt, erscheint ebenfalls sehr bedenklich.

Der letzte Punkt, den es hier zu erwähnen gilt und der alles endgültig ins Absurde führt: Es wurden nur die PC-Dialer mit 090x-Rufnummern verboten. Andere Rufnummern, so z.B. Satellitennummern, deren Missbrauch in der letzten Zeit stetig zunimmt, dagegen können problemlos mit PC-Dialern benutzt werden. Hier zeigt sich die offensichtliche Inkonsequenz dieser Neuregelung.

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9. TKG-Reform: Im Wirtschaftssausschuss
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An diesem Montag war der Entwurf zum neuen Telekommunikationsgesetz (TKG) Gegenstand der 1. Anhörung im Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages sein. Im März oder April wird es eine zweite und dritte Lesung des Gesetzes im Bundestag geben. Im Juli soll das Gesetz in Kraft treten.

Die Reform des TKG wird schon seit längerem vorbereitet (vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 03.05.2003 = http://snipurl.com/4f1v). Siehe dazu auch die Kanzlei-Info v. 11.04.2003 (= http://snipurl.com/4f1x): Studie zur gerichtlichen Kontrolle im Lichte der TKG-Novellierung.

Seit längerem sind auch die Gesetzes-Entwürfe online, vgl. die Kanzlei-Info v. 16.10.2003 = http://snipurl.com/4f1y

Der Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), Matthias Kurth, hat sich zu der gesamten Reform in einem Interview geäußert = http://snipurl.com/2uas

Der Entwurf hatte in der Vergangenheit mehrfach für Verwirrung gesorgt. So stellte sich die zutreffende bzw. unzutreffende Frage, ob durch die Neuerungen die DENIC vor dem Aus steht, vgl. die Kanzlei-Info v. 31.05.2003 (= http://snipurl.com/4f21). Und auch die kritische Stellungnahme des Bundesrates zu den geplanten Vorrats-Speicherungen, vgl. die Kanzlei-Info v. 22.12.2003 = http://snipurl.com/4f23

Nach einem aktuellen Bericht des Tagesspiegels (= http://snipurl.com/4f22) kritisiert die Deutsche Telekom AG (DTAG) vor allem den geplanten Bereich des Resales.

Wie der weitere Ablauf der Anhörung ist und welche Sachverständigen gehört werden, ist auf der Webseite des Wirtschaftsausschusses online abrufbar (= http://snipurl.com/4f24). Interessant ist vor allem die 254 Seiten starke Zusammenfassung (Download hier, PDF, 3 MB = http://snipurl.com/4f25)) der zahlreichen Stellungnahmen von Verbraucherschutz- und Wirtschaftsverbandsseite.

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10. Arbeit zu Multiplayer-Online-Games
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Jan Schob hat seine Bachelor-Arbeit "Strukturen und Motivation von Online-Spielgemeinschaften" online gestellt. Die Arbeit ist unter http://gamers-survey.aldafea.de/studie abrufbar.

Das Werk teilt sich in vier große Bereiche. Schob erklärt zunächst die Art und Weise seiner Bestands- und Faktenaufnahme (Kapitel 1), um dann die Spielekonzepte zu erklären (Kapitel 2) und schließlich auf die technologischen Grundlagen einzugehen (Kapitel 3).

Schon hier zeigt sich, dass es dem Autor außerordentlich gut gelingt, den interessierten Leser in die Welt der Multiplayer-Games einzuführen. So unterteilt er z.B. die Spiele-Welt in den Bereich der Ego-Shooters, der Real Time Strategy Games, Role Playing Games und der Massively Multiplayer Online Games. Neben der detailierten Darstellung bietet dieser Abschnitt auch eine zahlreiche Bebilderung, so dass der Leser, der diese Spiele evtl. nicht kennt, sich schnell selber ein Bild machen kann.

Kapitel 4 ("soziologische Aspekte") ist der interessanteste Teil der Arbeit. Hier erzielt Schob grundlugend neue Erkenntnisse. Wenig überraschend ist zunächst, dass fast 98% der Online-Spieler männlich sind und ein Durchschnittsalter von 21,3 Jahren haben.

Aufhorchen lässt dagegen die Frage nach dem politischen Wahlverhalten. Hier lassen sich zwei Dinge konstatieren. Erstens, eine klare Abneigung gegen die CDU/CSU, was Schob auf die öffentlichen Äußerungen zu angeblichen "Killer-Spielen" zurückführt. Zweitens, dass die sonstigen Größenverhältnisse annäherend gleich bleiben.

Auch den Punkt "Todesstrafe: Befürwortung bzw. Ablehnung" hat Schob untersucht. Hier manifestiert sich das Ergebnis, dass es keinerlei Zusammenhang zwischen dem gespielten Game-Genre (z.B. Ego-Shooter) und der Befürwortung bzw. Ablehnung der Todesstrafe gibt.

Insgesamt ist die Arbeit eine außerordentlich lesenswerte Zusammenfassung der wichtigsten soziologischen Aspekte von Multiplayer-Games in Deutschland. Dem Autor ist zudem zu danken, dass er sein Werk kostenlos online gestellt hat.

Wer insgesamt zu diesem Thema weiterführende Literatur sucht, sollte unbedingt auch die Bücher von Rainer Fromm "Digital spielen - real morden?" (Rezension von RA Dr. Bahr findet sich unter http://snipurl.com/4f27) und Hartmut Gieselmann "Der virtuelle Krieg" (Rezension von RA Dr. Bahr findet sich unter http://snipurl.com/4f28) lesen.

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11. DLM: Gefahr für deutsches Kabelfernsehen
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Übernahme weiterer Kabelgesellschaften durch Kabel Deutschland: Landesmedienanstalten sehen Gefahren für Wettbewerb und Vielfalt

Die Landesmedienanstalten bewerten die Pläne der Investoren der Kabel Deutschland GmbH (KDG), auch die Kabelnetze in Baden-Württemberg (Kabel BW) und Hessen (iesy), perspektivisch vielleicht sogar die nordrhein-westfälischen Kabelnetze (ish) zu übernehmen, kritisch. Dies würde die langfristige Entwicklung der deutschen Kabelindustrie gravierend behindern.

Das öffentliche Interesse am Verkauf der Telekom-Kabelnetze in den vergangenen Jahren lag darin, den Wettbewerb der Infrastruktur im Medien- und Telekommunikationsbereich zu fördern. Dieses Ziel – insbesondere mit breitbandigem Internet über Kabel in einen Wettbewerb zur Deutschen Telekom und DSL zu treten – könnte bei einer Realisierung der Pläne von Kabel Deutschland gefährdet werden. Würde die KDG als einziger Anbieter bundesweit die Netzebene III kontrollieren, wäre die Übernahme größerer Teile der Netzebene IV, die allein die Kundenbeziehungen verkörpert, kartellrechtlich problematisch. Nur mit einer weitergehenden Integration der Netzebenen kann ein wirksamer Wettbewerb zur Telekom organisiert werden.

Die KDG sieht ihren unternehmerischen Schwerpunkt in der Vermarktung von Fernsehprogrammen. Sie will sich wirtschaftlich nicht – wie früher die Telekom und heute noch ASTRA – auf die Rolle des Transporteurs beschränken. Premiere vermarktet ebenfalls Programme und hält viele attraktive Inhalte exklusiv. Die KDG hat bereits heute die Verschlüsselungstechnologie von Premiere übernommen und ist der wichtigste Vermarktungspartner von Premiere.

Auch wenn sich bei der Vermarktung von Fernsehprogrammen ein Wettbewerb zwischen KDG und Premiere entwickeln sollte, könnte der Betrieb und damit die Kontrolle der gesamten Netzebene III in Deutschland durch einen einzigen Anbieter den ungehinderten Zugang von Fernsehveranstaltern beeinträchtigen.

Dr. Hans Hege, Vorsitzender der Gemeinsamen Stelle Digitaler Zugang der Landesmedienanstalten, räumte ein, dass Kabel Baden-Württemberg und iesy in Hessen für sich möglicherweise zu klein wären, um langfristig überlebensfähige Programmplattformen zu entwickeln. „Der deutsche Markt ist aber sicher groß genug, um mindestens zwei Kabelplattformen zu unterstützen. Diese sollten aus unserer Sicht auch zusammen arbeiten – z. B. aus dem Gedanken der Kundenfreundlichkeit in Fragen der Set-Top-Boxen-Spezifikation. Unternehmensfusionen sind hierfür nicht Voraussetzung.“

Prof. Wolfgang Thaenert, Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM), betonte: „Durch die Übernahme aller bundesdeutschen Kabelgesellschaften der Netzebene III ist eine Konkurrenz von Programmplattformen eingeschränkt. Eine Aufteilung des deutschen Marktes, nach der Premiere bei der Vermarktung neuer digitaler Programme die Satellitenhaushalte und KDG das Kabel kontrolliert, wäre auch medienpolitisch nicht akzeptabel!“

Dr. Hege kündigte an, dass sich die Medienanstalten an entsprechenden Kartellverfahren beteiligen werden, wenn Kabel Deutschland die Pläne zur Übernahme weiterer Kabelgesellschaften verfolge.

Quelle: Pressemitteilung der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) v. 6. Februar 2004

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12. DLM: ARD-Berichterstattung über Gebührenerhöhung unsachlich
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ARD Berichterstattung über Gebührenerhöhung kritikwürdig / Landesmedienanstalten fordern sachliche Information

Eine sachliche und ausgewogene Berichterstattung auch beim Diskussionsgegenstand Gebührenerhöhung mahnte Winfried Engel, der Vorsitzende der Gremienvorsitzendenkonferenz der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten, in einem Schreiben gegenüber den Gremien der ARD an.

In seinem Brief an den Vorsitzenden der Konferenz der Gremienvorsitzenden der ARD sowie die Vorsitzende des Programmbeirates für das Erste Deutsche Fernsehen kritisierte Engel die Berichte über die Gebührendiskussion als „auch nicht annäherungsweise ausgewogen“. Er erinnerte daran, dass die Berichterstattung den journalistischen Grundsätzen verpflichtet sei. Nachrichten und Informationen müssten unabhängig und sachlich sein, um Zuschauer und Zuhörer in die Lage zu versetzen, ein eigenes Urteil zu bilden. „Die Berichterstattung über die Gebührenerhöhung lässt bedauerlicherweise diese Unabhängigkeit vermissen“, so Engel in seinem Schreiben.

Engel forderte die Gremienvorsitzenden der ARD auf, ihren Einfluss geltend zu machen und „auf eine ausgewogene Berichterstattung zum Thema Gebührenerhöhung hinzuwirken“.

Auch die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) hatte sich in ihrer jüngsten Sitzung in Frankfurt am 27. Januar 2004 mit der Diskussion um die Gebührenerhöhung befasst. Schon hier hatten die Landesmedienanstalten Vorschläge der ARD, die Arbeit der Landesmedienanstalten aus Steuermitteln oder einer „Veranstalter-Abgabe“ zu finanzieren, kritisiert. Eine Finanzierung aus Steuermitteln sei verfassungsrechtlich unzulässig, eine Veranstalter-Abgabe mit der Unabhängigkeit der Rechtsaufsicht unvereinbar.

Prof. Wolfgang Thaenert, Vorsitzender der DLM, erinnerte daran, dass die Entscheidung über Aufgaben und Ausstattung der Landesmedienanstalten nicht Sache der ARD sei, sondern den Ländern obliege. „Wenn die ARD glaubt, hier die Funktion der Landesparlamente übernehmen zu können, so ist dies schon höchst fragwürdig. Jetzt nicht ausgewogen und sachlich zu informieren, läuft der Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zuwider!“, so Prof. Thaenert.

Quelle: Pressemitteilung der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) v. 5. Februar 2004

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13. In eigener Sache: Neuer Koop-Partner MEONMA
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Zu den schon bestehenden Kooperationen (= http://snipurl.com/4f2k) der Kanzlei Heyms & Dr. Bahr ist diese Woche eine neue hinzugekommen:

Die Seiten von MEONMA = Medizinisches Online Marketing
http://www.meonma.de

MEONMA ist spezialisiert auf den Bereich des medizinischen Online-Marketings und auf dessen technische und praktische Umsetzung. Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr berät vor allem bei der Einhaltung der oft komplizierten standes- und berufsrechtlichen ärztlichen Vorschriften bei einem Online-Auftritt. Hierzu gibt es einen ersten, kostenlosen Leitfaden zur Ansicht unter http://snipurl.com/4f2s

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